{"status":"available","doknr":"OLD280700","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0425.10A2861.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-25","aktenzeichen":"10 A 2861/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die \nNutzungsänderung einer Lagerhalle zu einem Getränkemarkt mit Lager auf ihrem \nGrundstück Gemarkung C. , Flur 6, Flurstücke 164, 448, 450, 451, 459 und 467 \n(O. Str. 76) in F. . \n\n3\n\nDas Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es \nbefindet sich westlich des E. und am östlichen Rand des Stadtgebietes von \nF. (Grenze zu I. ). Es ist Bestandteil eines südlich der O. Straße und \nnördlich der S-Bahnstrecke F. -X. talseitig gelegenen ca. 350 - 400 m langen \nund ca. 50 - 120 m breiten, ausschließlich gewerblich genutzten Areals. Zur weiteren \nBeschreibung der Örtlichkeit wird auf die Niederschrift zum Ortstermin, auf die \nbeigezogenen Ausschnitte aus der Grundkarte und die angefertigten Lichtbilder \nBezug genommen. \n\n4\n\nDie Klägerin hat auf dem Baugrundstück ein gewerblich genutztes Gebäude mit \neiner Grundfläche von 40 x 53 errichtet. Grundlage hierfür ist eine der Klägerin \nerteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 1999 in Gestalt einer Nachtragsgenehmigung \nvom 28. September 2000 zur Errichtung eines Lebensmittel-Discount-Marktes mit \neiner maximalen Verkaufsfläche von 700 m², einer Lagerhalle und einer \nStellplatzanlage mit 174 Stellplätzen auf der angrenzenden Parzelle 526. Der \nsüdliche Teil des Gebäudes (Grundfläche ca. 19 x 55 m) wird, der Baugenehmigung \nentsprechend, als Lebensmittel-Discount-Markt (Aldi) genutzt, während der nördliche \nGebäudeteil (Lagerhalle, Grundfläche ca. 21 x 53 m, Geschossfläche 1039,48 m²) \nnach Fertigstellung zunächst ungenutzt blieb. \n\n5\n\nBereits am 28. August 2000 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung \neines baurechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung der Lagerhalle in einen \nGetränkemarkt mit Lager. Nach den Bauzeichnungen soll in der Lagerhalle zwischen \nVerkauf und Lager eine Trennwand errichtet werden. Für den Verkauf ist eine \nVerkaufsfläche von 695 m² und für das Lager eine Fläche von 324,02 m² \nvorgesehen. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 16. Januar 2001 lehnte der Beklagte den beantragten \nBauvorbescheid ab. Zur Begründung führte er aus, das Baugrundstück liege in \neinem faktischen Gewerbegebiet. Da der beantragte Getränkemarkt mit dem schon \nvorhandenen Discountmarkt eine Funktionseinheit bilde, entstehe bei summierender \nBetrachtung der jeweiligen Verkaufsflächen ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, \nder sondergebiets- bzw. kerngebietspflichtig sei. \n\n7\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin im \nWesentlichen unter Hinweis auf die beabsichtigte Anmietung der Halle durch eine in \nF. ansässige kleinere Getränkehandelsfirma. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2001 wies die Bezirksregierung \nE1. den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 25. Juli 2001 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie \nvorgetragen: Das Baugrundstück liege in einem faktischen Gewerbegebiet. Die \nZulässigkeit des beantragten Vorhabens richte sich daher nach § 34 Abs. 2 BauGB \ni.V.m. § 8 BauNVO. Da die Verkaufsfläche des geplanten Getränkemarktes unterhalb \nder von der Rechtsprechung entwickelten Grenze von 700 m² liege, handele es sich \nnicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, so dass seiner Errichtung in dem \nfaktischen Gewerbegebiet planungsrechtlich nichts entgegenstehe. Der \nGetränkemarkt werde auch nicht dadurch zu einem großflächigen Einzelhandel, dass \neine Funktionseinheit mit dem auf dem Grundstück bereits vorhandenen \nLebensmittel-Discounter fingiert werde und die jeweiligen Verkaufsflächen addiert \nwürden. Dem hierzu anderslautenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom \n4. Mai 2000 - 7 A 1744/98 - könne nicht gefolgt werden. Bereits aus dem Wortlaut \nvon § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ergebe sich, dass für jeden Betrieb gesondert \ngeprüft werden müsse, ob es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb \nhandele. Der Verordnungsgeber habe, wie die Entstehungsgeschichte zeige, das \nProblem der Agglomeration durchaus gesehen. Ein Regelungsbedarf bei der \nVorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO sei trotzdem nicht erkannt worden. Mit der \nRegelung zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO (Einkaufszentrum) habe der \nGesetzgeber eine abschließende Möglichkeit geschaffen, Verkaufsflächen \nzusammenzurechnen. Eine Übertragung auf die in Nr. 2 geregelten großflächigen \nEinzelhandelsbetriebe komme nicht in Betracht. Auch die zum Begriff der \nFunktionseinheit ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts seien \nfür den vorliegenden Fall unergiebig. Diese verhielten sich lediglich zu der Frage, wie \nder Begriff des Einkaufszentrums zu bestimmen sei und dazu, ob zur Bestimmung \nder Auswirkungen in § 11 Abs. 3 Satz 2, 3 BauNVO die Geschossfläche eines \nanderen Betriebes zu berücksichtigen sei. Selbst wenn man hier die Zulässigkeit der \nZusammenrechnung der Verkaufsflächen auf Grund einer Funktionseinheit bejahen \nwollte, läge eine solche hier nicht vor. \n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 16. Januar 2001 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE2. vom 27. Juni 2001 zu verpflichten, ihr den \nam 28. August 2000 beantragten \nbauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur \nNutzungsänderung der Lagerhalle in einen \nGetränkemarkt mit Lager auf dem Grundstück in \nF. , Gemarkung C. , Flur 6, Flurstücke 448, \n450, 451, 459 und 467 zu erteilen. \n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nZur Begründung wiederholt er unter Hinweis auf die Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts NRW (Urteil vom 4. Mai 2000 - 7 A 1744/97 -) die \nAusführungen aus den ergangenen Bescheiden. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 6. Mai 2004, auf das \nwegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. \n\n16\n\nGegen das dem Beklagten am 1. Juni 2004 zugestellte Urteil hat dieser am \n24. Juni 2004 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 1. Februar \n2005, dem Beklagten zugestellt am 8. Februar 2005, hat der Senat die Berufung \nzugelassen. \n\n17\n\nMit seiner am 8. März 2005 eingegangenen Berufungsbegründung trägt der \nBeklagte vor: Der geplante Getränkemarkt bilde mit dem auf dem Grundstück \nvorhandenen Aldi-Markt eine Funktionseinheit. Für eine Funktionseinheit seien zum \neinen bauliche Aspekte wie das äußerlich einheitliche Gebäude und der gemeinsame \nParkplatz anzuführen sowie ferner der Umstand, dass beide Betriebe sich mit ihren \njeweiligen Warensortimenten ergänzten und voneinander profitierten, so dass sie \nnicht als Konkurrenten, sondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am \nWettbewerb erschienen. Der Aldi-Markt diene der Deckung des täglichen Bedarfs, \ninsbesondere an Lebensmitteln. Der Getränkemarkt ergänze das Sortiment. Soweit \nauch der Aldi-Markt Getränke anbiete, unterscheide sich das Angebot von dem eines \nGetränkemarktes und falle im Verhältnis deutlich bescheidener aus. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\nunter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils \ndie Klage abzuweisen. \n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n22\n\nSie tritt dem Vorbringen des Beklagten unter Bezugnahme auf ihre bisherigen \nAusführungen entgegen. Ein gemeinsames Konzept beider Betriebe, welches diese \nals gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer im Wettbewerb erscheinen lasse, liege \nnicht vor. Beide Märkte strebten eine Deckung des täglichen Bedarfs der Kunden im \nGetränkebereich an, der Discounter habe darüber hinaus auch sonstige Lebensmittel \nund Konsumgüter im Angebot. Der Getränkemarkt trete mit eigenen Billigprodukten \nauch ausdrücklich in Konkurrenz zu den vom Discounter angebotenen preiswerten \nGetränken. Insoweit unterscheide sich die aktuelle Situation von derjenigen, die der \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW im Jahre 2000 zugrunde gelegen \nhabe. \n\n23\n\nDie Berichterstatterin des Senats hat am 12. April 2005 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift einschließlich der dort zur \naktuellen Nutzung der Lagerhalle mitgeteilten Tatsachen wird verwiesen. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. \n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat \neinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bebauungsgenehmigung für die \nNutzungsänderung des als Lagerhalle genehmigten Gebäudeteils in einen \nGetränkemarkt. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 16. Januar 2001 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E2. vom 27. Juni \n2001 ist rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n28\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Bebauungsgenehmigung \nfolgt aus §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 BauO NRW. Danach ist ein Vorbescheid zu erteilen, \nwenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Im \nGegensatz zur Baugenehmigung stellt der Vorbescheid nicht die Übereinstimmung \ndes Vorhabens mit dem gesamten öffentlichen Recht fest. Mit ihm wird lediglich über \neinzelne Fragen des Bauvorhabens entschieden. Für die beantragte \nNutzungsänderung der auf dem klägerischen Grundstück errichteten Lagerhalle in \neinen Getränkemarkt ist danach ein Vorbescheid zu erteilen, weil das Vorhaben mit \nden hier allein maßgeblichen Vorschriften des Bauplanungsrechts vereinbar ist. \n\n29\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 \nBauGB, da es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils errichtet \nwerden soll. Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, ist \nauf die äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse abzustellen; dabei kommt es nur auf \ndie innerhalb der Stadt- oder Gemeindegrenze vorhandene Bebauung an. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 \n- 4 C 7/98 -, BRS 60 Nr. 81.\n\n31\n\nDie danach hier maßgebliche Bebauung findet sich am östlichen Rand des \nStadtgebietes von F. , an der Grenze zum Stadtgebiet von I. entlang der \nO. Straße im Norden und der S-Bahnstrecke F. -X. im Süden. Die \nAnzahl der hier vorhandenen gewerblichen und sonstigen Bauten erreichen das für \neinen Ortsteil erforderliche Gewicht. Die tatsächliche Bebauung wird im Wesentlichen \ndurch ein zwischen der O. Straße im Norden, der S-Bahnstrecke im Süden, \nder Auffahrt zur sogenannten Hundebrücke im Westen (über die Bahnlinie und den \nE3. östlich des Hauses O. Straße 62) und durch die Stadtgrenze zur \nNachbarstadt I. im Osten, liegendes ca. 3 - 4 ha großes Areal geprägt. In \ndiesem Bereich findet ausschließlich gewerbliche Nutzung statt. Dieser wirkt durch \nseine topographisch bedingte talseitige Lage (unterhalb der O. Straße) und \nwegen seiner ausschließlich gewerblichen Nutzungsstruktur als einheitlicher, in sich \nabgeschlossener Bereich. Die am Rande der O. Straße vereinzelt \nvorhandenen nicht gewerblich genutzten Gebäude, insbesondere die Wohngebäude, \nliegen optisch außerhalb dieses Bereiches. Sie prägen ihn nicht, sondern wirken \nwegen ihrer Nutzung im Verhältnis zu der gewerblichen Prägung der Umgebung als \nFremdkörper und unterliegen einer eigenen planungsrechtlichen Bewertung. \n \nDie Eigenart der demnach maßgeblichen näheren Umgebung entspricht einem \nfaktischen Gewerbegebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO. \nSämtliche dort ausgeübten Nutzungen sind in einem Gewerbegebiet gem. § 8 \nBauNVO zulässig. \n\n32\n\nDas klägerische Vorhaben - Nutzungsänderung einer Lagerhalle in einen \nGetränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 695 m² - ist auf dem Baugrundstück, das \nTeil eines faktischen Gewerbegebiets ist, bauplanungsrechtlich zulässig (§ 8 Abs. 2 \nNr. 1 BauNVO). Die geplante Nutzungsänderung ist auch nicht etwa deswegen \nunzulässig, weil es sich zwar um eine gewerbliche, aber ansonsten kern- bzw. \nsondergebietspflichtige Nutzung handelt. Mit der Errichtung des Getränkemarktes \nentsteht zusammen mit dem vorhandenen Aldi-Markt weder ein kern- bzw. \nsondergebietspflichtiges Einkaufszentrum (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO), noch \nstellt der Getränkemarkt selbst einen - ebenfalls - kern- oder sondergebietspflichtigen \ngroßflächigen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) dar. \n\n33\n\nDie infolge der Errichtung des Getränkemarktes zusammen mit dem \nvorhandenen Aldi-Markt entstehende Ansammlung von zwei Einzelhandelsbetrieben \nführt nicht zur Entstehung eines Einkaufszentrums (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nBauNVO). Ein Einkaufszentrum ist eine entweder einheitlich geplante oder aus \nanderen Gründen entstandene räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben \nverschiedener Art und Größe, die zumeist in Kombination mit verschiedenenartigen \nDienstleistungsbetrieben auftreten. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C \n5.01 -, BVerwGE 117, 25 und Urteil vom 27. April \n1990 - 4 C 16.87 -, BRS 50 Nr. 67.\n\n35\n\nEine von den Betreibern nicht geplante, erst mit der Zeit entstandene \nKonzentration von Einzelhandelsbetrieben kann ein faktisches Einkaufszentrum \nbilden, wenn die verschiedenen Betriebe aus der Sicht des Kunden als planvoll \nzusammengefasst und nicht bloß als zufällige Anhäufung erscheinen.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C \n5.01 -, BVerwGE 117, 25 und Urteil vom 27. April \n1990 - 4 C 16.87 -, BRS 50 Nr. 67 und Beschluss \nvom 15. Februar 1995 - 4 B 84.94 -, ZfBR 1995, \n338.\n\n37\n\nDer schon vorhandene Aldi-Markt und der geplante Getränkemarkt erfüllen \ndanach ungeachtet der Frage, welche Mindestgröße für die Annahme eines \nEinkaufszentrums erforderlich ist, \n\n38\n\nvgl. dazu die Darstellung bei Stock in König/ \nRoeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 11 \nRn 46,\n\n39\n\ndie Anforderungen an den Rechtsbegriff \"Einkaufszentrum\" nicht einmal \nansatzweise. \n\n40\n\nAnhaltspunkte für eine planvolle Zusammenfassung beider Märkte im Sinne \neines geplanten Einkaufszentrums bestehen von vornherein nicht. Gegen die \nAnnahme eines faktischen Einkaufszentrum spricht schon die zu geringe Größe \nbeider Betriebe, die weder durch ein gemeinsames Konzept und eine Kooperation \nverbunden sind noch als solche nach außen, etwa durch gemeinsame Werbung oder \nNamensgebung, in Erscheinung treten. Von einer Sog- und Magnetwirkung, die von \nbeiden Märkten als Zentrum ausgeht, kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. \n\n41\n\nVgl. zu dem Begriff der Magnetwirkung Stock in \nKönig/Roeser/Stock, VwGO, 2. Aufl. 2003, § 11 Rn \n43 ff m.w.N.; Ziegeler in Brüggelmann u.a., BauGB, \nStand: Dezember 2004, § 11 Rn 90 b sowie ferner § \n11 Rn 88 n, 88 s und 88 t mit kritischer Bewertung \nder vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten \nKriterien.\n\n42\n\nDer geplante Getränkemarkt stellt auch keinen großflächigen \nEinzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dar. \n\n43\n\nOb ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nBauNVO gegeben ist, hängt von der Verkaufsfläche des zur Genehmigung gestellten \nEinzelvorhabens ab. Die Grenze des Verkaufsflächenmaßes zur Großflächigkeit liegt \nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht \nwesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber. \n\n44\n\nVgl. zur kritischen Größe: BVerwG, Urteile vom \n22. Mai 1987 - 4 C 77.84 und 4 C 19.85 -, BRS 47 \nNr. 58 und BRS 47 Nr. 56. \n\n45\n\nNach einer jüngeren Entscheidung ist das Merkmal der Großflächigkeit auch \ndann nicht erfüllt, wenn die Überschreitungen des Verkaufsflächenmaßes von 700 m² \neine Größenordnung bis zu etwa 100 m² erreichen. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 \n- 4 B 29/04 -, ZfBR 2004, 699. \n\n47\n\nFür die danach maßgebliche Verkaufsfläche ist lediglich auf diejenige des \nGetränkemarktes abzustellen. Denn die Verkaufsfläche des Einzelvorhabens bleibt \nauch dann maßgebend, wenn dieser in räumlicher Nähe anderer \nEinzelhandelsbetrieben errichtet werden soll. Gegenstand der vorzunehmenden \nplanungsrechtlichen Beurteilung im Rahmen des baurechtlichen \nGenehmigungsverfahrens ist grundsätzlich das Vorhaben im Sinne von § 29 Satz 1 \nBauGB. Es ist Sache des Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag den Inhalt \ndes Vorhabens festzulegen. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1974 - IV 10.71 -, \nBauR 1974, 328; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - \nIV 99.77 -, BRS 36 Nr. 158; BVerwG, Beschluss vom \n21. August 1991 - 4 B 20/91 -, BRS 52 Nr. 2; \nBVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 57/89 -, \nBRS 54 Nr. 50.\n\n49\n\nDie Verkaufsfläche für den Getränkemarkt soll nach den eingereichten Plänen \nmaximal 695 m² aufweisen. Sie erreicht somit die für die Großflächigkeit \"kritische \nGröße\" von 700 bis 800 m² noch nicht. \n\n50\n\nSoweit der Beklagte für die Ermittlung der Großflächigkeit die Verkaufsflächen \ndes Getränkemarktes mit derjenigen des benachbarten Aldi-Marktes \nzusammenrechnet mit der Folge, dass die dann entstehende Verkaufsfläche von \nknapp unter 1400 m² die Schwelle zur Großflächigkeit überschreitet, ist diese \nVorgehensweise vom geltenden Recht nicht gedeckt. Denn § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nBauNVO deckt nicht die summierende Betrachtungsweise der Verkaufsflächen von \nnebeneinanderliegenden Einzelhandelsbetrieben zur Großflächigkeit. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C \n34.86 -, BRS 48 Nr. 37.\n\n52\n\nEin Zusammenrechnen der Verkaufsflächen selbstständiger \nEinzelhandelsbetriebe kommt auch unter dem Gesichtspunkt der Funktionseinheit \nnicht in Betracht. Eine solche Funktionseinheit wird in der Rechtsprechung teilweise \nangenommen, wenn es sich um eine planmäßige, auf Dauer angelegte und \ngemeinschaftlich abgestimmte Teilnahme mehrerer Betriebe am Wettbewerb \nhandelt, wobei neben der nach Außen hin erkennbaren Gemeinschaftlichkeit der \nBetriebe insbesondere auch ein bestimmtes Nutzungskonzept gefordert wird. \nLetzteres soll die Wertung bautechnisch selbstständiger Betriebe als eine \n\"Funktionseinheit\" namentlich dann gebieten, wenn die Betriebe aufgrund dieses \nKonzeptes wechselseitig voneinander profitieren und das an den objektiven \nGegebenheiten ablesbare gemeinsame Konzept die Betriebe nicht als Konkurrenten, \nsondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erscheinen \nlässt. \n\n53\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n22. Januar 1996 - 8 S 2969/95 - , BRS 58 Nr. 201 \n(Funktionseinheit im konkreten Fall abgelehnt); OVG \nNRW, Urteil vom 4. Mai 2000 - 7 A 1744/97 -, BRS \n63 Nr. 85 (Funktionseinheit zwischen Discounter und \nGetränkemarkt bejaht); BayVGH, Beschluss vom 7. \nJuli 2003 - 20 CS 03.1568 -, BRS 66 Nr. 86 \n(Möglichkeit der Funktionseinheit bejaht, im \nkonkreten Fall aber offen gelassen). \n\n54\n\nDer Begriff der Funktionseinheit ist jedoch - jedenfalls seitdem mehrere \nDiscounter bzw. Einzelhandelsbetriebe als direkte Konkurrenten die räumliche Nähe \nsuchen - ungeeignet, die Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben zum Zwecke \nder Sortimentsergänzung zu erklären und eine Addition der Verkaufsflächen zur \nGroßflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu rechtfertigen. \nWeder der räumliche Zusammenhang noch betriebliche Gesichtspunkte \n(Kooperation, Konkurrenz, Werbung und insbesondere Sortimente) reichen danach \naus, um selbstständige Betriebe als eine Einheit zu erfassen. Das liegt für die \nangeführten betrieblichen Gesichtspunke auch insoweit auf der Hand, als die \nErgebnisse hiernach unterschiedlich ausfallen können, je nachdem ob man den \nSchwerpunkt der Betrachtung mehr bei den Inhabern der einzelnen Geschäfte \n(Pächter) oder bei den Eigentümern des Gesamtkomplexes (Verpächter) setzt. Im \nersten Fall liegt es nahe, entscheidungserheblich auf die Besonderheiten \ninsbesondere der Sortimente der einzelnen Läden abzustellen und eine \nFunktionseinheit auch oder vorrangig aus einer Sortimentsergänzung abzuleiten. \nEine Sortimentsergänzung wiederum könnte sich einmal aus der breiten Palette der \nSortimente ergeben wie bei einem Warenhaus oder einem Einkaufszentrum oder \naber daraus, dass ein ähnlich strukturierter Bedarf befriedigt wird wie z.B. bei Essen \nund Trinken. Wird abweichend hiervon der Schwerpunkt bei den Eigentümern \ngesetzt, wären andere Gesichtspunkte maßgebend: Es träte dann die äußere \nbauliche Einheit hervor und verbunden mit ihr die Erwägung, dass die innere \nAbtrennung ohne größere bauliche Schwierigkeiten durchbrochen werden könnte; \nweiter wäre bei diesem Ausgangspunkt zu bedenken, dass sowohl Sortimente wie \nPächter entsprechend den Marktgegebenheiten wechseln können und bei Misserfolg \neines Geschäfts die Ersetzung durch ein anderes zu erwarten ist, wobei die \nbaurechtliche Relevanz solcher Veränderungen, die bei einer mehr betrieblichen \nPerspektive angenommen werden müsste, nicht ohne weiteres selbstverständlich ist.\n \nVgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 20 \nCS 03.1568 -, BRS 66 Nr. 86. \n\n55\n\nAuch eine Auslegung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unter \nBerücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der \nVorschrift führt nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis. \n\n56\n\nDer ausdrückliche Wortlaut der Vorschrift stellt für die Frage der Großflächigkeit \nauf den jeweiligen Einzelhandelsbetrieb ab. Eine funktionseinheitliche Betrachtung \nverschiedener Betriebe ist danach nicht Gegenstand der Bestimmung. \n\n57\n\nAuch der Gesetz- und Verordnungsgeber hat in Ansehung des Problems der \nAgglomeration ausdrücklich keinen Regelungsbedarf gesehen. Anlässlich der dritten \nVerordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung (Änderungsverordnung \n1987), die allein eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO zum Gegenstand hatte und \nanlässlich derer die in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthaltene Geschossfläche von \n1500 m² auf 1200 m² herabgesetzt und dem § 11 Abs. 3 der Satz 4 - neu - angefügt \nwurde, hat der Bundesrat in einer Entschließung vom 21. Februar 1986 (BR-\nDrucksache 541/86) gegenüber der Bundesregierung zu diesem Aspekt Stellung \ngenommen. Danach sollte insbesondere geprüft werden, wie das Problem der \nAgglomeration mehrerer kleinerer Betriebe zu Einkaufzentren mit den in § 11 Abs. 3 \nBauNVO genannten Auswirkungen gelöst werden könne. Hierzu verwies die \nBundesregierung (BR-Drucksache 354/89) unter Bezugnahme auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Einkaufszentrums \ndarauf, dass nach geltendem Recht bei der Errichtung mehrerer Betriebe auf einer \nBetriebsfläche (räumlicher Zusammenhang) und bei Vorliegen eines abgestimmten \nWarensortiments (funktionaler Zusammenhang) die Gesamtfläche zu berücksichtigen \nsei, vor allem im Hinblick auf die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 \nBauNVO. Zur Vermeidung einer mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung \nnicht zu vereinbarenden Agglomeration im Übrigen sah man in § 15 BauNVO ein \ngeeignetes, die örtlichen Verhältnisse ausreichend berücksichtigendes und \nbewährtes Rechtsinstrument. Nach dem verlautbarten Willen der Bundesregierung \nsollten weitergehende Regelungen sachgerecht unter Berücksichtigung der \nunterschiedlichen Gegebenheiten und Erfordernisse nur im Rahmen der \nplanerischen Feinsteuerung durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan auf der \nGrundlage von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO erfolgen. Insoweit kann der Vorschrift des \n§ 11 Abs. 3 BauNVO die Entscheidung des Verordnungsgebers entnommen werden, \ndass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von die Grenzen des § 11 Abs. 3 \nBauNVO überschreitenden Vorhaben im Grundsatz eine auf diese \n\"Anlagenspezifika\" zugeschnittene Planung der Gemeinde voraussetzt, weil nur auf \ndiese Weise die Ansiedlung solcher Betriebe im Einklang mit der städtebaulichen \nEntwicklung einhergehen kann. Mit Rücksicht auf diese Rechtslage sind weitere \nKlarstellungen im Verordnungstext des § 11 Abs. 3 BauNVO ausdrücklich abgelehnt \nworden. Die nachfolgende Änderungsverordnung 1990 führte lediglich zu einer \nErgänzung des nicht abschließenden Katalogs der in Betracht kommenden \nSondergebiete in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO. Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 \nBauNVO blieb unberührt.\n\n58\n\nEine Zusammenfassung verschiedener, selbstständiger Betriebe verbietet sich \nauch nach einer systematischen Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung \nvon Sinn und Zweck sowie Stellung und Funktion der Bestimmung innerhalb von § \n11 Abs. 3 BauNVO. \n\n59\n\nDie Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO zielt darauf ab, den Einzelhandel an den \nStandorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem systemgerecht \neingebunden sind, um zu verhindern, dass durch die Ansiedlung von \nEinzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten die wirtschaftliche Existenz \nderjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe \nVersorgung gewährleisten. Auch wenn die Agglomeration mehrerer selbstständiger \nEinzelhandelsbetriebe zu einem städtebaulichen Problem im Sinne der Vorschrift \nwerden kann, besteht keine Regelungslücke, die mit dem Begriff der \nFunktionseinheit ausgefüllt werden müsste. Insoweit kann nicht unberücksichtigt \nbleiben, dass dem Verordnungsgeber erkennbar daran gelegen war, die Vorschrift in \nder Praxis über die Ermittlung des Merkmals der Großflächigkeit eines Betriebes \neinfach handhaben zu können und es im Übrigen der Planungshoheit und den \nPlanungsmöglichkeiten der Gemeinde überlassen bleiben sollte, etwaigen \nweitergehenden Bedürfnissen nach einer planerischen Feinsteuerung des \nEinzelhandels nachzukommen. Der einfachen Ermittlung des mit dem Merkmal der \nGroßflächigkeit definierten Typs eines \"großflächigen Einzelhandelsbetriebes\" über \ndie Berücksichtigung seiner Verkaufsfläche läuft es erkennbar zuwider, mit dem \nBegriff der Funktionseinheit auch solche Betriebe in die Betrachtung mit \neinzubeziehen, die sich zueinander als selbstständige Betriebe verhalten und deren \nZusammengehörigkeit allein über räumliche und letztlich schwierig zu bestimmende \nbetriebs- bzw. wettbewerbswirtschaftliche Gesichtspunkte hergestellt werden soll. \n\n60\n\nAuch die Stellung und Funktion der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nBauNVO im weiteren System des § 11 Abs. 3 BauNVO widerspricht einer \nZusammenrechnung der Verkaufsflächen verschiedener, selbstständiger Betriebe. \nEine sukzessive Agglomeration mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe \nkann unter bestimmten Voraussetzungen - wie bereits an anderer Stelle dargestellt - \nzur Konstituierung eines faktischen Einkaufszentrums im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz \n1 Nr. 1 BauNVO führen. Wäre daneben eine Addition der Verkaufsflächen \nselbstständiger Betriebe möglich, hätte es der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nBauNVO nicht bedurft. Eine andere Sichtweise stünde auch nicht mit Art. 14 GG in \nEinklang. Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist danach nur dann \nals zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums anzusehen, wenn \nbei selbstständig geführten Unternehmen die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit \nund somit auch die Frage nach der Großflächigkeit gesondert, für den einzelnen \nBetrieb, beantwortet wird. \n\n61\n\nSo auch Nickels/Stock, BayVBL 2001, S. 249 \n(250); Schenke, DÖV 1988, S. 233 (238). \n\n62\n\nDer Begriff der Funktionseinheit findet folglich auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nBauNVO keine Anwendung. Selbstständige Einzelhandelsbetriebe können deshalb \nnicht zu einem \"funktionseinheitlichen\" Betrieb zusammengerechnet werden. Indizien \nfür eine Selbstständigkeit in diesem Sinne sind u. a. eine bautechnische Gestaltung, \ndie es erlaubt, dass jeder Betrieb von den betrieblichen Abläufen her für sich \nfunktionsfähig ist, eigene Zugänge, Kassenbereiche und Sozialräume und eine \neigenständige Andienung hat. Für eine Selbstständigkeit spricht es auch, wenn die \nVerkaufs- und Lageraktivitäten der Betriebe vollständig voneinander getrennt sind, \nwenn sie von verschiedenen Betreibern mit unterschiedlichem Betriebszweck \nbetrieben werden, jederzeit unabhängig voneinander den Eigentümer wie den Mieter \nwechseln können, ihren Geschäftsbetrieb einstellen oder die jeweiligen \nRäumlichkeiten über eine Nutzungsänderung einer geänderten Nutzung zuführen \nkönnen, ohne dass davon der oder die anderen Betriebe betroffen werden. \n\n63\n\nVgl. so auch: Stock in König/Roeser/Stock, \nBauNVO, 2. Aufl. 2003, § 11 Rn 85; Hauth, \nUnzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben, BauR \n2001, 1037; Nickel/Stock, Anmerkungen zum Urteil \ndes BayVGH vom 17.9.2001 - 26 B 99.2654 -, \nBayVBl 2001, 249; Schenke, Rechtliche Fragen der \nErrichtung von Betrieben des Einzelhandels, DÖV \n1988, 233 (238). \n\n64\n\nEtwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn ein einheitliches, an \nsich großflächiges Einzelhandelskonzept unter dem Aspekt der Umgehung in \nkleinteilige Fachmärkte zerlegt wird. \n\n65\n\nVgl. so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. \n2002, § 11 Rn 32 (32.11.); Schmitz/Federwisch, \nEinzelhandel und Planungsrecht, 1. Aufl. 2004, Rn \n311 (312); Ziegeler in Brüggemann u.a., BauGB, \nStand: Dezember 2004, § 11 Rn 90 c. \n\n66\n\nHier bestehen für eine Umgehungsabsicht keine Anhaltspunkte. Der \nGetränkemarkt und der Aldi-Markt werden insbesondere nicht als zwei Vorhaben \neines Betriebes präsentiert. Es handelt sich bei beiden Märkten vielmehr - wie bereits \nan anderer Stelle ausgeführt - um jeweils selbstständige Einzelhandelsbetriebe. \n\n67\n\nVon dem beantragten Vorhaben sind auch keine schädliche Auswirkungen auf \nzentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden im \nSinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Weder auf der Grundlage des \nVorbringens des Beklagten noch aus sonstigen Umständen ergeben sich \nirgendwelche Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Vorhabens gem. § 34 Abs. 3 \nBauGB. Der Beklagte selbst schließt entsprechende Auswirkungen nach eigener \nPrüfung für sein Stadtgebiet aus. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung an. \nDabei kann offen bleiben, ob die Vorschrift, auf die Ansiedlung eines - wie hier - nicht \ngroßflächigen Einzelhandelsbetriebes überhaupt Anwendung findet oder ob sich der \nAnwendungsbereich der Vorschrift entsprechend der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz \n1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO nur auf großflächige Einzelhandelsbetriebe bezieht. \n\n68\n\nVgl. hierzu: Upmeier/Brandenburg, Neues \nBaugesetzbuch und weitere wichtige Gesetze, \n6. Aufl. 2004, § 34, S. 74 ff; Battis/Krautzberger, \nBauGB, 9. Aufl. 2005, § 34 Rn 54 ff. \n\n69\n\nJedenfalls lassen sich etwaige Anknüpfungspunkte für eine Zentrenschädlichkeit \ndes Vorhabens weder im Hinblick auf die geplante Größe des Marktes noch aus dem \nangebotenen Warensortiment entnehmen. Der Umstand, dass die vorgesehenen \nPächter des Marktes einen kleineren Getränkemarkt in F. -L. und somit einen \nNahversorgungsmarkt aufgeben, ist allein darauf zurückzuführen, dass die \ninfrastrukturellen Bedingungen des alten Standorts auf die Voraussetzungen eines \nGetränkemarkts nicht zugeschnitten waren. Immerhin sind solche Märkte auf einen \nerheblichen An- und Zulieferungsverkehr einschließlich einem eigenen Lieferservice \nsowie Parkmöglichkeiten für die Kunden angewiesen. \n\n70\n\nDas Vorhaben ist auch nicht planungsrechtlich rücksichtslos. Der mit der \nNutzung des Getränkemarktes einhergehende Zu- und Abgangsverkehr begegnet \nweder für sich noch in einer Gesamtschau mit den übrigen Nutzungen Bedenken. \nDie nähere Umgebung ist überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt, \ngegenüber diesen bestehen von vornherein keine Anhaltspunkte für eine \nUnzumutbarkeit. Gegenüber der am Rande der O. Straße vorhandenen \nWohnbebauung, die bereits durch die vorhandenen Nutzungen und den von dort \nausgehenden Zu- und Abgangsverkehr erheblich vorbelastet ist, wirkt sich eine \netwaige Steigerung der Verkehrsbelastung nur unwesentlich aus. Hinzu kommt, dass \nder Zu- und Abgangsverkehr über verschiedene Zu- und Abfahrten abgewickelt \nwerden kann, so dass sich hiervon ausgehende Belästigungen nicht auf eine Stelle \nkonzentrieren, sondern zugunsten der betroffenen Anwohner im Gebiet verteilen. Bei \ndieser Sachlage ist das klägerische Vorhaben auch der im Bereich der O. \nStraße vorhandenen Wohnbebauung zumutbar. Sonstige Anknüpfungspunkte für \neine Unzumutbarkeit bestehen keine. \n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n72\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n73\n\nDie Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO gegeben sind und die Rechtssache mit der aufgeworfenen Frage, ob ein \ngroßflächiger Einzelhandelsbetrieb gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auch im \nRahmen einer funktionseinheitlichen Betrachtung zweier, jeweils nicht großflächiger \nund im Übrigen selbstständiger Einzelhandelsbetriebe entstehen kann, \ngrundsätzliche Bedeutung hat.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280700","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-25/10-a-2861-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":29},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280700","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280700","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-25/10-a-2861-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280700","retrieved":"2026-07-09 02:54:51.369679+00:00"}}