{"status":"available","doknr":"OLD280726","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0422.7D11.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-22","aktenzeichen":"7 D 11/05.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks E. Straße 409 in L. -\nN. . Dort betreibt sei ein Möbelhaus. Einen im Jahre 1991 durch gerichtlichen \nVergleich zugesagten Bauvorbescheid für die Erweiterung des Möbelhauses nutzte \nsie nicht aus. Ebenfalls ungenutzt blieb eine im Jahre 1999 erteilte Baugenehmigung \nzur Erweiterung des Möbelhauses um eine Rotunde. Der am 19. November 2001 \ngestellte Antrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Erweiterung des \nbestehenden Geschäftshauses im Hinblick auf \"großflächigen Einzelhandel mit \nuneingeschränktem Warensortiment\" ist nach erfolglosem Vorverfahren Gegenstand \ndes beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klageverfahrens 2 K 1129/02.\n\n3\n\nDas nördlich an die E. Straße angrenzende Grundstück der Antragstellerin \nliegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5843/03 - \"N1. -Q. -Straße\" - \nder Antragsgegnerin, den die Antragstellerin mit dem vorliegenden \nNormenkontrollantrag angreift.\n\n4\n\nDer zwischen den Bundesautobahnen A 1 und A 4 südlich des Autobahnkreuzes \nL. -West gelegene Bereich ist bis in eine Tiefe von etwa 300 m südlich der E. \nStraße Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 5843/03 der Antragsgegnerin. Der \nBebauungsplan setzt beidseits der E. Straße im Wesentlichen Sonder- und \nGewerbegebiete sowie die sie erschließenden Straßen als öffentliche \nVerkehrsflächen fest. Für die Gewerbegebiete ist eine Grundflächenzahl von 0,6 \nbzw. 0,8 sowie eine Geschossflächenzahl von 1,0 vorgegeben. Auch für die \nSondergebiete ist eine Geschossflächenzahl von 1,0 sowie eine Grundflächenzahl \nzwischen 0,6 und 0,8 bestimmt. Abgesehen von kleineren denkmalgeschützten \nHäusern, deren Bestand der Bebauungsplan aufgreift und festsetzt, lässt der \nBebauungsplan durchweg bis vier Vollgeschosse zu. Die in den Gewerbegebieten \nzulässigen Nutzungen sind anhand der Abstandsliste zum Runderlass des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 2. April 1998, MBl. \nNRW 1998, 744 (Abstandserlass 1998) gegliedert. In Gewerbegebieten allgemein \nzulässige Tankstellen sind mit Ausnahme eines an die E. Straße angrenzenden \nBereichs unzulässig. In den Gewerbegebieten nach der Baunutzungsverordnung \nausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätten sind nicht Bestandteil der \nFestsetzungen. Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Baunutzungsverordnung sind in \nden Bereichen, die dem dargestellten Lärmpegelbereich VI gemäß DIN 4109 \nzugeordnet sind, unzulässig. Anlagen für sportliche Zwecke sind nur in einem südlich \nan die E. Straße angrenzenden Gewerbegebietsbereich allgemein zulässig. \nSchließlich bestimmt der Bebauungsplan, dass Einzelhandelsbetriebe, die sich an \nden Endverbraucher wenden, in den Gewerbegebieten mit Ausnahme solcher \nVerkaufsstellen unzulässig sind, die in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang \nmit Handwerks- und produzierenden Betrieben stehen und baulich untergeordnet \nsind.\n\n5\n\nDie Sondergebiete dienen großflächigen Einzelhandels- und Handelsbetrieben \nim Sinne des § 11 BauNVO. In ihnen sind Geschäfts-, Büro- und \nVerwaltungsgebäude ausnahmsweise zulässig. Differenziert für die einzelnen \nSondergebiete gibt der Bebauungsplan die Quadratmeterzahl der Verkaufsfläche als \nHöchstgrenze vor, auf der zentrenrelevanter und/oder nicht zentrenrelevanter \nEinzelhandel zulässig ist. Die textlichen Festsetzungen unterscheiden für jedes \nSondergebiet zwischen in m2 angegebenen Verkaufsflächen (VK) 1 und 2 und \nbestimmen: \"Die Verkaufsfläche 1 (VK 1) ist als Höchstgrenze je Gebiet festgesetzt. \nIn ihr ist sowohl zentrenrelevanter als auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel \nzulässig. Für Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment ist \neine Verkaufsfläche von maximal 700 m2 je Betrieb mit zentrenrelevantem \nRandsortiment zulässig (Nr. 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen). Die \nVerkaufsfläche 2 (VK 2) ist als Höchstgrenze je Gebiet festgesetzt. In ihr ist \nausschließlich nicht zentrenrelevanter Einzelhandel zulässig (Nr. 2 Abs. 3 der \ntextlichen Festsetzungen).\" Als zentrenrelevant ist der Einzelhandel mit den \nzentrenrelevanten Sortimenten definiert, die in der Anlage 1, Teile A und B des \nEinzelhandelserlasses vom 7. Mai 1996, MBl. NRW 1996, 922 aufgeführt sind. \n\"Hiervon ausgenommen sind die in Teil B der v. G. Anlage aufgeführten Sortimente, \ndie durch Beschluss des Rates der Stadt L. als nicht zentrenrelevant festgelegt \nwerden (textliche Festsetzung Nr. 2 Abs. 4).\" Mit Beschluss vom 15. Juni 1999 hatte \nder Rat der Antragsgegnerin bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans \nNr. 5843/03 bestimmt, dass das Warenangebot Teppiche nicht als zentren- und \nnahversorgungsrelevant im Sinne des Einzelhandelserlasses anzusehen sei. \n\n6\n\nDer Bebauungsplan ordnet das Grundstück der Antragstellerin sowie östlich und \nnordöstlich der N1. -Q. -Straße begrenzend gelegene Grundstücksflächen einem \nder Sondergebiete zu. Dort stehen die baulichen Anlagen im Eigentum Dritter \nstehender Möbelhäuser (REAL sowie VIVA). Die Verkaufsfläche 1 ist für dieses \nSondergebiet mit 2.100 m2, die Verkaufsfläche 2 mit 40.300 m2 festgelegt.\n\n7\n\nDer Bebauungsplan regelt ferner Einzelheiten zu den zulässigen Gebäudehöhen, \nzur Berechnung der Grundflächenzahl und zur Berechnung der Geschossfläche; \nhierzu heißt es in den textlichen Festsetzungen unter 9: \"Gemäß § 21 a Abs. 4 \nBauNVO bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche die Flächen von Stellplätzen \nund Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt.\" Zur Bauweise, zu Anforderungen \nan den passiven Schallschutz, zur Begrünung regelt der Bebauungsplan weitere \nEinzelheiten. Vorhaben südlich der E. Straße gelten gemäß Nr. 8 der textlichen \nFestsetzungen - anders als Vorhaben in weitgehend bebauten Bereichen nördlich \nder E. Straße - als Eingriff in Natur und Landschaft, die auf einer im \nBebauungsplan festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und \nEntwicklung von Natur und Landschaft bzw. auf einer im Bereich des südlich \nangrenzenden Bebauungsplans Nr. 6042/06 festgesetzten Ausgleichsfläche \numzusetzen sind. In den Bebauungsplan sind Gestaltungsfestsetzungen \naufgenommen.\n\n8\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen den beabsichtigten \nvierspurigen Ausbau der E. Straße bis zur Brücke der Bundesautobahn A 4 über \ndie E. Straße. Am 25. März 2004 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den \nvierspurigen Ausbau bis zur N2. Straße. Die E. Straße soll hier neben zwei \nstadteinwärts führenden Fahrstreifen eine 55 m lange Linksabbiegespur erhalten, die \nzur N2. Straße führt. Die im Auftrag der Antragsgegnerin erarbeitete \nAusbauplanung des Ingenieurbüros V. M. vom 8. November 2003 sieht vor, \ndass die E. Straße etwa 50 m hinter der N2. Straße stadteinwärts auf \neinen Fahrstreifen reduziert werden soll. Der entsprechende Entwurfsplan 2.06 gibt \nhier an, dass dort das vorläufige Ausbauende festgelegt sei; eine Anschlussplanung \nerfolge in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau. Die E. Straße soll \nstadteinwärts darüber hinaus dreispurig ausgebaut werden.\n\n9\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: \nNachdem ein für wesentliche Teilbereiche des Bebauungsplangebiets \nvorangehender Bebauungsplan durch Urteil des 7a Senats vom 28. April 1999 - 7a D \n70/93.NE - für nichtig erklärt worden war, beschloss der Stadtentwicklungsausschuss \nder Antragsgegnerin am 5. August 1999, einen neuerlichen Bebauungsplan \naufzustellen. Während des Bebauungsplanverfahrens ließ die Antragsgegnerin \nverschiedene Gutachten erarbeiten, und zwar die \"Gutachterliche Äußerung zur \nAufstellung des Bebauungsplans 'N1. -Q. -Straße' in L. -K. \" der \nRechtsanwälte Dres. T. und C. ; die \"Verkehrsprognose N. /I. \" der \nB. D. aus Februar 2001, ihre \"Erweiterung der Verkehrsuntersuchung zum \nVergleich zweier Varianten der Verkehrserschließung südlich der E. Straße im \nGewerbegebiet L. -N. \" vom 16. Dezember 2002 nebst zugehörigem \n\"Ergebnisbericht\" sowie ihre \"Harmonisierung der Verkehrsprognose N. /I. \nund der Verkehrsuntersuchung G. \" aus April 2003; die \"Gutachterliche \nStellungnahme zur Lärmsituation im Bereich der Bebauungspläne 'N1. -Q. -\nStraße' und 'Südlich C1. Straße' der Stadt L. \" der B1. GmbH vom \n27. August 2002, ihre \"Gutachterliche Stellungnahme zur Lärmsituation im Bereich \nder Bebauungspläne 'N1. -Q. -Straße' und 'Südlich U. -Allee' der Stadt L. \" \nvom 28. November 2002 sowie ihre \"Ergebnisse punktueller Berechnungen für zwei \nweitere Immissionspunkte an der E. Straße\" vom 18. Dezember 2002; \nschließlich den \"Entwurf -Lufthygienische Untersuchungen - Bebauungsplan N1. -\nQ. -Straße in L. -K. \" des Ingenieurbüros M1. aus Februar 2002. \nVerwaltungsintern prognostizierte das Amt 61 der Antragsgegnerin die \nschalltechnischen Auswirkungen der Erhöhung der Verkehrsstärke auf der N2. \nStraße in L. -K. (Stellungnahme vom 10. Februar 2003, Aktualisierung vom \n17. März 2003). Das Amt 15 der Antragsgegnerin begutachtete die \n\"Rahmenbedingungen für die Aufstellung des Bebauungsplans N1. -Q. -Straße \nin L. -K. ; Zentrenrelevanz der SO-Festsetzungen\" im März 2002 mit \nÜberarbeitungen vom 20. Februar und 28. März 2003. Es wurde eine vorgezogene \nBürgerbeteiligung durchgeführt. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. \nZahlreiche, insbesondere außerhalb des Bebauungsplangebietes wohnende, Bürger \nbrachten Einwendungen vor, darüber hinaus Gewerbetreibende aus dem \nüberplanten Bereich. Die Einwendungen der Bürger bezogen sich vor allem auf die \nImmissionsbelastungen durch zu erwartenden Verkehr auf außerhalb des \nBebauungsplangebiets gelegenen Grundstücken. Die Einwendungen der \nGewerbetreibenden richteten sich im Wesentlichen darauf, die bauliche Nutzbarkeit \nihrer jeweiligen Grundstücke an den weitergehenden Festsetzungen des für nichtig \nerklärten Bebauungsplans Nr. 5843/02 zu orientieren. Träger öffentlicher Belange \nbrachten verschiedene Anregungen in das Bebauungsplanverfahren ein. Die \nbenachbarte Stadt G. äußerte Bedenken im Hinblick namentlich auf die Frage, \nob die Einzelhandelsnutzungen, die im Bebauungsplangebiet ermöglicht werden \nsollten, zu einem nicht hinnehmbaren Kaufkraftabfluss aus G. führen könnten. \nFerner wandte sich die Stadt G. gegen die Verkehrsführung, die Gegenstand der \nErwägungen der Antragsgegnerin waren, soweit eine solche über die Bonnstraße in \ndie Betrachtung einbezogen wurde. Am 3. Juni 2003 beschloss der \nStadtentwicklungsausschuss, den Bebauungsplanentwurf offen zu legen. Nach \nöffentlicher Bekanntmachung am 23. Juni 2003 lag der Bebauungsplanentwurf in der \nZeit vom 1. Juli bis 31. Juli 2003 offen. Träger öffentlicher Belange wurden erneut \nbeteiligt. Bürger brachten Anregungen in das Verfahren ein, wie auch \nGewerbetreibende. Nach Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs wurde dieser \nnach öffentlicher Bekanntmachung am 17. Dezember 2003 in der Zeit vom 5. Januar \nbis 19. Januar 2004 erneut mit der Maßgabe offen gelegt, dass Anregungen nur zu \nden Änderungen des Planentwurfs vorgebracht werden konnten. Zahlreiche Bürger, \nauch die Antragstellerin, erneuerten ihre Bedenken gegen die beabsichtigte \nBebauungsplanung. Am 13. Mai 2004 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das \nVerfahren eingebrachten Anregungen und beschloss den geänderten \nBebauungsplan, dem eine Begründung beigefügt ist, sodann als Satzung. Der \nSatzungsbeschluss wurde am 28. Juli 2004, berichtigt am 11. August 2004, öffentlich \nbekannt gemacht.\n\n10\n\nMit dem am 31. Januar 2005 erhobenen Normenkontrollantrag trägt die \nAntragstellerin vor: Sie sei antragsbefugt, denn der Bebauungsplan beschränke die \nbauliche Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks hinsichtlich der Verkaufsflächen und der \nzulässigen Sortimente. Der Antrag sei auch begründet. Unklar sei, welche Art der \nbaulichen Nutzung für das Denkmal an der Westgrenze des Plangebiets zulässig \nsein solle. Zu den nördlich angrenzenden Gewerbegebietsflächen sei keine \nAbgrenzung durch eine so genannte Knödellinie erfolgt. Gleiches gelte für die beiden \nDenkmäler südlich der E. Straße. Ob ihr, der Antragstellerin, Grundstück in \neinem über das bestehende Maß hinausgehenden Umfang genutzt werden könne, \nsei nicht durch die festgesetzten Verkaufsflächenzahlen geregelt. Diese Zahlen \nbezögen sich auf das Sondergebiet insgesamt und hingen damit davon ab, ob das \nMaß zulässiger Nutzung durch die anderen Eigentümer im Sondergebiet \nausgeschöpft werde. Eine Festsetzung, die an private Vorhaben Dritter anknüpfe, sei \nunzulässig. Der Wortlaut der Festsetzung über die Verkaufsfläche 1 (VK 1) stehe mit \nihrem möglicherweise gewollten Inhalt nicht in Übereinstimmung; jedenfalls sei diese \nFestsetzung unbestimmt. Da zentrenrelevanter Einzelhandel bis zur durch die \nFestsetzung VK 1 vorgegebenen Größenordnung zulässig sein solle, zugleich aber \nfür Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment die \nVerkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente auf 700 m2 beschränkt werde, \ngelte die 700 m2-Beschränkung für \"Betriebe der VK 1-Klasse\" entweder gar nicht \noder es dürften keine zentrenrelevanten Randsortimente angeboten werden. Für \neine solche Regelung gebe es keine städtebauliche Rechtfertigung. Der Wortlaut und \ndie Systematik der textlichen Festsetzungen spreche dafür, dass die Festsetzungen \nin Absatz 2 und Absatz 3 der Ziffer 2 nebeneinander anzuwenden seien. Hiergegen \nspreche jedoch die Bebauungsplanbegründung auf Seite 5, wonach durch eine \nkonsequente Einschränkung der Randsortimente die Gesamtverkaufsflächen im \nBebauungsplangebiet auf 37.100 m2 hätten reduziert werden können. Soweit für das \nSondergebiet, dem ihr, der Antragstellerin, Grundstück zugehöre, die Verkaufsfläche \ngemäß Nr. 2 Absatz 2 der textlichen Festsetzungen auf 2.100 m2 festgelegt sei, \nkönne es sich um eine gebietsbezogene Kappungsgrenze handeln. Die Festsetzung \ndes Sondergebiets sei insoweit ermächtigungslos, als der Bebauungsplan Art und \nUmfang der in den Sondergebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht \nbestimme. Bei der textlichen Festsetzung Nr. 2 Absatz 4 Satz 2 handele es sich um \neine unzulässige dynamische Festsetzung.\n\n11\n\nFür die Festsetzung der Sondergebiete fehle die städtebauliche Rechtfertigung, \ndenn es seien keine Gründe erkennbar, die den Ausschluss der in benachbarten \nGewerbegebieten allgemein zulässigen Anlagen rechtfertigen könnten. Mit \nerheblichen Problemen sei zu rechnen, wenn es nicht gelinge, im Falle einer \nNutzungsaufgabe eine Anschlussvermietung im Handelsbereich darzustellen. \nUnzureichend begründet sei der sortimentsbezogene Ausschluss von \nWarensortimenten. Erforderlich seien für einen solchen Ausschluss konkrete \nAngaben, weshalb es ohne den Ausschluss zu einer Gefährdung gewachsener \nEinzelhandelsstrukturen oder der Nahversorgung kommen könne, wie der 7a Senat \ndes Oberverwaltungsgerichts in einem Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D \n118/02.NE - ausgeführt habe. Eine städtebauliche Rechtfertigung sei auch insoweit \nnicht ersichtlich, als die Fläche, auf der auch zentrenrelevanter Einzelhandel zulässig \nsei, in allen Sondergebieten kleiner sei, als die Fläche für nicht zentrenrelevanten \nEinzelhandel, dies jedoch für das Sondergebiet südlich der E. Straße an der \nöstlichen Plangebietsgrenze nicht gelten solle.\n\n12\n\nDer Bebauungsplan sei darüber hinaus abwägungsfehlerhaft, weil die \nAntragsgegnerin ausweislich der Bebauungsplanbegründung davon ausgegangen \nsei, jedem der im Sondergebiet gelegenen vorhandenen Möbelhäuser ein \nRandsortiment bis zu 700 m2 zuzugestehen, obwohl ihr, der Antragstellerin, eine \nsolche Fläche nicht mehr zur Verfügung stehe, sollten die beiden anderen dort \nvorhandenen Möbelhäuser auf einer Fläche von zusammen mehr als 1.400 m2 \nzentrenrelevante Sortimente anbieten. Im Extremfall könne sie, die Antragstellerin, im \nFalle einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung sogar gezwungen sein, das \nvorhandene Randsortiment zu reduzieren. Würde durch Teilung eines Betriebes ein \nweiterer Betrieb entstehen, könnte jeder der beiden Betriebe bei etwaig vorhandenen \nRessourcen diese zu Lasten der anderen Betriebe ausschöpfen.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin habe sich darum bemüht, den Verkaufsflächenbestand zu \nermitteln. In den Bebauungsplanakten befänden sich jedoch verschiedene Angaben, \ndie sich auf 48.748 m2 Verkaufsfläche (Blatt 112), auf eine Verkaufsfläche von \n111.000 m2 mit dem Ziel, die Verkaufsfläche auf 103.900 m2 (einschließlich \n35.900 m2 zentrenrelevanter Sortimente) zu beschränken (Blatt 366) sowie \nschließlich darauf bezögen, dass 37.100 m2 zentrenrelevanter Sortimente zulässig \nsein sollen; von welcher Entscheidungsgrundlage die Antragsgegnerin ausgegangen \nsei, sei daher unklar. Die Zahlen würden teilweise \"willkürlich\" von einander \nabweichen.\n\n14\n\nAbwägungsfehlerhaft begrenze der Bebauungsplan die Verkaufsfläche für die \nnicht zentrenrelevanten Sortimente. Diese gefährdeten den Einzelhandel in \nintegrierten Versorgungsbereichen nicht. Die Beschränkung sei auch nicht \nerforderlich, um den Ziel- und Quellverkehr des Bebauungsplangebiets zu \nbeschränken. Dieses Ziel solle ausweislich der Bebauungsplanbegründung über eine \nBeschränkung der zulässigen Geschossflächenzahl erreicht werden. Darüber hinaus \nsei der nicht zentrenrelevante Einzelhandel von einer vergleichsweise geringen \nFlächenproduktivität mit entsprechend geringem Stellplatzbedarf und geringem Ziel- \nund Quellverkehr gekennzeichnet.\n\n15\n\nDer Abwägung liege eine Verkehrsuntersuchung zugrunde, die erheblichen \nBedenken unterliege. Wegen fehlender Unterlagen und fehlender Angaben zu den \nPrämissen des Gutachtens sei es kaum möglich, die dort erörterten Prognosefälle \nnachzuvollziehen. Die Auswirkungen des bestehenden Einzelhandels seien \nunterschätzt worden. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses seien in den \nSondergebieten 111.072 m2 Verkaufsfläche vorhanden gewesen, was einer \nBruttogeschossfläche von 135.000 bis 140.000 m2 entspreche, der Gutachter sei \njedoch nur von 113.000 m2 Bruttogeschossfläche im Bestand ausgegangen. Dies \nwirke sich auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes aus. Der \nGutachter empfehle die Steuerung der Verkehrsentwicklung über die Festsetzung \neiner Geschossflächenzahl von 1,0, ohne zu berücksichtigen, dass die \nSondergebietsflächen differenziert nach innenstadtrelevantem und nicht \ninnenstadtrelevantem Einzelhandel nutzbar seien. Der innenstadtrelevante \nEinzelhandel habe jedoch eine erheblich höhere Flächenproduktivität und ein \nhöheres Kundenaufkommen pro m2 Fläche und Tag. Das Luftschadstoffgutachten \ngehe von einem Prognosehorizont bis zum Jahre 2005 aus und berücksichtige damit \ndie zukünftige Verkehrsentwicklung nicht. Der Bebauungsplan leide an einem \nAbwägungsausfall, da er ferner nicht berücksichtige, dass für die geplante \nVerbreiterung der E. Straße, voraussichtlich aber auch für die Verbreiterung der \nN1. -Q. -Straße ein Teil ihres, der Antragstellerin, Grundstück enteignet werden \nmüsse. Dieser Umstand sei im Übrigen dem Planentwurf nicht zu entnehmen \ngewesen. Schließlich habe sich die Antragsgegnerin nicht damit auseinandergesetzt, \ndass sich infolge einer Grundstücksverkleinerung auch eine Verringerung der \nbaulichen Nutzbarkeit des Grundstücks im Hinblick auf die festgesetzte \nGeschossflächenzahl ergebe. Abwägungsfehlerhaft wäre es, wenn - wie dies \neinzelne Eigentümer im Bebauungsplanverfahren vorgetragen hätten - die \nGeschossflächenzahl von 1,0 den vorhandenen Bestand nicht zutreffend erfasse, \nsondern darüber hinausgehe, denn die Antragsgegnerin sei davon ausgegangen, \nden bestehenden Betrieben Bestandsschutz zu vermitteln. Die \nBebauungsplanbegründung stelle auf Maßnahmen ab, deren Verwirklichung nicht \nsichergestellt sei (Zusatzstreifen auf der A 1 nördlich des Autobahnkreuzes L. -\nWest; Autobahnanschlussstelle C2.---straße ; niveaufreie Querung der Bahntrasse \nim Zuge der I1. Straße; ebenerdiger Umbau des Knotens N3.-------ring /E. \nStraße).\n\n16\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n17\n\nden Bebauungsplan Nr. 5843/03 - \"N1. -Q. -\nStraße\" - der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären,\n\n18\n\nhilfsweise,\n\n19\n\nden Bebauungsplan Nr. 5843/03 - \"N1. -Q. -\nStraße\" - der Antragsgegnerin insoweit für \nunwirksam zu erklären, als er das im Eigentum der \nAntragstellerin stehende Grundstück E. \nStraße 409 erfasst.\n\n20\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n21\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n22\n\nSie erwidert: Haupt- und Hilfsantrag seien unbegründet. Eine gebietsbezogene \nVerkaufsflächenfestsetzung sei zulässig. Ihre städtebauliche Erforderlichkeit ergebe \nsich aus dem Einzelhandelsgutachten. Leerstände seien nicht in den \nSondergebieten, sondern - durch diese verursacht - in den Stadtzentren zu erwarten. \nDie Beschränkung der Verkaufsfläche rechtfertige sich auch, um das \nVerkehrsaufkommen zu reduzieren. Die gebietsbezogene Festsetzung eröffne den \nim Gebiet vorhandenen Betrieben einen Entwicklungsspielraum, der sich \nbeispielsweise dann ergeben könne, wenn ein anderer Betrieb im Gebiet die \nNutzung aufgebe. Bei am vorhandenen Bestand orientierten grundstücksbezogenen \nFestsetzungen hätte sich für die Betriebe kein Spielraum für Veränderungen in der \nBetriebsführung ergeben. Die Festsetzung der Flächen für zentrenrelevanten und \nnicht zentrenrelevanten Einzelhandel erfasse zentrenrelevante Randsortimente \nsolcher Einzelhandelsbetriebe, die ein nicht zentrenrelevantes Kernsortiment führen \nwürden. Damit würde diesen Betrieben wie beispielsweise Möbelhäusern oder \nBaumärkten ein Rahmen für die heute übliche Präsentation zentrenrelevanter \nRandsortimente eingeräumt. Die Bemessung mit 700 m2 orientiere sich an der \nRechtsprechung, die bei 700 m2 die Schwelle zur Großflächigkeit ziehe. Die \nBeschränkung zulässiger Randsortimente gelte zwar nicht für Betriebe mit \nzentrenrelevantem Hauptsortiment; insoweit gelte jedoch die jeweils festgesetzte \nObergrenze für zentrenrelevanten Einzelhandel. Da die Festsetzung für jeden der \ndrei Betriebe, die in dem auch den Betrieb der Antragstellerin erfassenden \nSondergebiet zulässig seien, ein zentrenrelevantes Randsortiment von 700 m2 \nzulasse, könne die Antragstellerin dieses Maß auch dann ausschöpfen, wenn die \nFlächen mit zentrenrelevanten Sortimenten aller drei Betriebe mehr als 2.100 m2 \nbetragen sollte. Durch eine etwaige Betriebsteilung komme es nicht zu einer \nVergrößerung der insgesamt zulässigen Randsortimentsfläche, da als Obergrenze \nweiterhin die festgesetzten 2.100 m2 gelten würden. Die textliche Festsetzung Nr. 2 \nletzter Satz über die als nicht zentrenrelevant anzusehenden Sortimente sei bewusst \ngewählt worden, um eventuelle künftige Beschlüsse des Rates zu erfassen. Die im \nLaufe des Bebauungsplanverfahrens genannten Daten der vorhandenen \nVerkaufsflächen hätten aktualisiert werden müssen. Maßgebend seien die dem \nSatzungsbeschluss zugrunde gelegten Daten. Das Verkehrsgutachten habe nicht \nzwischen zentren- und nicht zentrenrelevantem Einzelhandel unterscheiden müssen. \nDass nicht zentrenrelevanter Einzelhandel einen geringeren Stellplatzbedarf habe als \nzentrenrelevanter Einzelhandel, werde bestritten. Für die Prognose der verkehrlichen \nAuswirkungen der Bebauungsplanung sei es ausreichend gewesen, von einer \nGeschossflächenzahl 1,0 auszugehen. Einige der im Gutachten benannten \nMaßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes seien \nbereits eingeleitet. Das Luftschadstoffgutachten habe die Werte zugrunde gelegt, die \nnach den einschlägigen Verordnungen zu berücksichtigen gewesen seien. Die zur \nVerbreiterung der E. Straße erforderlichen Flächen, deren Lage sich der \nPlanzeichnung entnehmen lasse, sollten durch Ankauf erworben, nicht aber \nenteignet werden. Zwischenzeitlich sei die Ausbauplanung für den Knotenpunkt \nE. Straße/ N1. -Q. - Straße (Ost) überarbeitet worden, so dass das \nGrundstück der Antragstellerin nicht in Anspruch genommen werden müsse.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin zum Verfahren 7 D 103/04.NE \nüberreichten Akten über den Bebauungsplan Nr. 5843/03, in die die \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin Akteneinsicht genommen haben, Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Anträge sind zulässig. \n\n26\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt.\n\n27\n\nDie Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu \nbejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks \ngegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück \nbetreffen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 \n- 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.\n\n29\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin macht hinreichend \nsubstantiiert geltend, der Bebauungsplan lege durch Überplanung in ihrem Eigentum \nstehender Grundstücksflächen Inhalt und Schranken ihres Eigentums in fehlerhafter \nWeise fest.\n\n30\n\nHaupt- und Hilfsantrag sind jedoch unbegründet.\n\n31\n\nDie Festsetzungen sind hinreichend bestimmt und von einschlägigen \nErmächtigungsgrundlagen getragen.\n\n32\n\nDie textlichen Festsetzungen in Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 3 sind hinreichend \nbestimmt. Die dort als Höchstgrenze je Sondergebiet bestimmten Verkaufsflächen \nVK 1 und VK 2 gelten kumuliert. Welche Betriebsarten in den Sondergebieten \nzulässig sind, ergibt sich bereits aus Abs. 1 der textlichen Festsetzung. Neben den \nausnahmsweise zulässigen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden sind \nEinzel- und (sonstige) Handelsbetriebe in den Sondergebieten allgemein zulässig. \nFür die Einzelhandelsbetriebe beschränken Absätze 2 und 3 der textlichen \nFestsetzung Nr. 2 die Warenangebote, die angeboten werden dürfen. Auf nicht \nzentrenrelevante Sortimente bezieht sich Absatz 3 der Festsetzung. Er beschränkt \ndie in Quadratmetern angegebene höchst zulässige Verkaufsfläche je Sondergebiet. \nAbsatz 2 der textlichen Festsetzungen lässt ferner auf einer über die \nVerkaufsfläche 2 hinausgehenden weiteren, ebenfalls beschränkten Fläche Handel \nmit innenstadtrelevanten oder auch nicht innenstadtrelevanten Sortimenten zu. Zur \nVorgabe von Verkaufsoberflächengrenzen sowie der dort zulässigen \nWarensortimente ermächtigt § 11 BauNVO.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 \n- 4 C 36.87 -, BRS 50 Nr. 68; OVG NRW, Urteil vom \n8. Juni 2000 - 7a D 20/98.NE -; OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 24. August 2000 - 1 L 11457/99 -; \nBRS 63 Nr. 83.\n\n34\n\nEs handelt sich nicht um eine Festsetzung, die an private Vorhaben \"anknüpft\". \nVielmehr handelt es sich um eine gebietsbezogene Festsetzung, auch wenn das \nMaß zulässiger Verkaufsfläche durch einzelne Grundstückseigentümer im jeweiligen \nSondergebiet ausgeschöpft werden kann.\n\n35\n\nAus der Bebauungsplanbegründung ergibt sich kein Anhalt für die Annahme, die \nnach den Absätzen 2 und 3 der textlichen Festsetzung Nr. 2 zulässigen Sortimente \nund Verkaufsflächenangaben sollten nicht kumulativ je Sondergebiet bestimmt \nwerden, die Begründung bestätigt vielmehr die dem Wortlaut entsprechende \nAuslegung. Die Summe der Verkaufsflächen, in denen gemäß Absatz 2 der \ntextlichen Festsetzung Nr. 2 innenstadtrelevante Sortimente angeboten werden \nkönnen, ergibt die auf Seite 5 der Bebauungsplanbegründung angegebene Fläche \nvon 37.100 m2, die durch Einzelhandelsgeschäfte mit innenstadtrelevantem \nHauptsortiment und/oder durch Einzelhandelsgeschäfte mit nicht \ninnenstadtrelevantem Handel und innenstadtrelevanten Randsortimenten \nausgeschöpft werden können. \n\n36\n\nEbenso bestimmt ist die Regelung in Nr. 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen, \ndenn danach dürften Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem \nKernsortiment auch zentrenrelevante Randsortimente anbieten, allerdings nur bis zu \neiner Verkaufsfläche von maximal 700 m2. Ob diese Regelung städtebaulich \ngerechtfertigt ist, ist keine ihre Bestimmtheit betreffende Frage.\n\n37\n\nDie Festsetzung Nr. 2 ist auch insoweit hinreichend bestimmt, als Absatz 1 \nGeschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude für ausnahmsweise zulässig erklärt. Die \nAntragsgegnerin hat mit dieser Festsetzung in der Baunutzungsverordnung benannte \nNutzungsarten (vgl. etwa §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) für das \nSondergebiet für zulässig erklärt. Einer näheren Beschreibung der mit dieser \nFestsetzung in den Blick genommenen Nutzungsarten bedurfte es nicht. Auch \nmusste der Umfang der Ausnahmen nicht näher bestimmt werden. Zwischen der \njeweiligen spezifischen Zweckbestimmung der in der Baunutzungsverordnung \nfestgelegten Baugebietstypen und den zugeordneten Ausnahmekatalogen besteht \nein gewollter funktionaler Zusammenhang. Deshalb ist dort die allgemeine \nZweckbestimmung auch für Auslegung und Anwendung der tatbestandlich \nnormierten Ausnahmen bestimmend.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 \n- 4 C 1.02 -, BRS 65 Nr. 63.\n\n39\n\nDiese Grundsätze können auf den hier zu beurteilenden Regelungszusammenhang \nübertragen werden. Die Sondergebiete sind hinsichtlich des Maßes der zulässigen \nNutzung auf einen exakt bestimmten Rahmen festgelegt, der sich namentlich aus \nden festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen ergibt. Da die großflächigen \n(Einzel-)Handelsbetriebe auch dann, wenn sie die möglichen Verkaufsflächen \nausschöpfen, das Maß durch Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, \nGeschosszahl und Höhenfestsetzung beschränkter Nutzung nicht ausschöpfen \nmüssen, verbleibt für die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ein Spielraum, sie \nzuzulassen, ohne den Zweck der Sondergebiete in Frage zu stellen, dem \ngroßflächigen (Einzel-)Handel zu dienen.\n\n40\n\nSoweit die Antragstellerin eine Ermächtigungsgrundlage für die angeblich \ndynamische Festsetzung unter Nr. 2 Abs. 4 Satz 2 der textlichen Festsetzungen \nvermisst, ist Folgendes auszuführen: Die Festsetzung bedarf der Auslegung. Für die \nAuslegung sind die anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, die die \nAuslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), aus ihrem \nZusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische \nAuslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte \n(historische Auslegung) umfassen.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember \n1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57.\n\n42\n\nFür die Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut und der Sinnzusammenhang \nmaßgebend. Erst wenn daraus allein keine Klarheit zu gewinnen ist, können \nAnhaltspunkte aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift Bedeutung erlangen. \nAuf die subjektiven Vorstellungen der den Bebauungsplan beschließenden \nRatsmitglieder kommt es bei der (gerichtlichen) Ermittlung des Inhalts des \nBebauungsplans jedoch nicht an.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1987 \n- 4 B 33.87 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 15; \nUrteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, BRS 38 \nNr. 37.\n\n44\n\nFührt die Auslegung nach den vorstehend genannten Auslegungsmethoden zu \nkeinem eindeutigen Ergebnis, ist jedenfalls dann, wenn eine eigentumsgestaltende \nFestsetzung des Bebauungsplans in Rede steht, als Maßstab der Auslegung ferner \nzu berücksichtigen, dass die Norm zulässigerweise nur auf verfassungskonforme \nFestsetzungen gerichtet sein kann. Daher kann es insoweit geboten sein, eine \nBebauungsplanfestsetzung verfassungskonform auszulegen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1977 \n- IV C 32.76 -, Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 19; \nvgl. auch zur verfassungskonformen Handhabung: \nBVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1996 - 4 B 91.96 -, \nBRS 58 Nr. 244.\n\n46\n\nDer Rat hat in Absatz 4 Satz 1 der genannten textlichen Festsetzung die Sortimente, \ndenen er zentrenrelevante Bedeutung zuordnet, durch Bezugnahme auf die \nAnlage 1, Teile A und B des Einzelhandelserlasses NRW vom 7. Mai 1996, MBl \nNRW 1996, 922 eindeutig bestimmt. Mit Satz 2 der textlichen Festsetzung behält er \nsich vor, \"durch Beschluss\" Sortimente des Teils B der Anlage 1 zum \nEinzelhandelserlass abweichend von Satz 1 als nicht zentrenrelevant festzulegen. \nDer vor Erlass des Bebauungsplans ergangene Beschluss des Rates vom 15. Juni \n1999 ist in Satz 2 nicht in Bezug genommen. Dem Wortlaut der textlichen \nFestsetzung nach sollen demnach künftige Ratsbeschlüsse in der Lage sein, neu zu \nbestimmen, welche Warensortimente als zentrenrelevant anzusehen sind. Der \nWortlaut lässt jedoch offen und ist daher auslegungsfähig, welchen gesetzlichen \nAnforderungen der Beschluss genügen muss. Da ein entsprechender Ratsbeschluss \nden Inhalt der auf Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen möglichen baulichen \nNutzbarkeiten ändern würde, ist er mit der ihm zugeordneten Folgewirkung nur dann \nrechtlich zulässig, wenn er auf Grundlage eines entsprechenden, auf Änderung des \nBebauungsplans gerichteten Verfahrens ergeht. Mit dem in Satz 2 genannten \nBeschluss kann daher objektiv nur ein Satzungsbeschluss gemeint sein, der ein \nsolches Bebauungsplanänderungsverfahren abschließt. \n\n47\n\nDer Bebauungsplan ist auch insoweit hinreichend bestimmt, als er im \nBebauungsplanbereich gelegene Denkmäler nicht durch eine so genannten \nKnödellinie von den Gewerbegebieten abgrenzt. Da dies nicht geschehen ist, gelten \ndie Gewerbegebietsfestsetzungen zur Nutzungsart auch für die unter Denkmalschutz \nstehenden Gebäude. Dass sie in den jeweiligen Gewerbegebietsbereich einbezogen \nwerden sollten, bestätigt die Bebauungsplanurkunde dadurch, dass auch die \nGrundstücksbereiche, auf denen denkmalgeschützte Häuser stehen, mit der grauen \nFarbe unterlegt sind, mit der der Bebauungsplan Gewerbegebiete kennzeichnet. Aus \nder räumlichen Zuordnung zur E. Straße ergibt sich ferner, dass für die \nDenkmäler südlich der E. Straße die dortige Festsetzung für das Gewerbegebiet \n\"Zone 1\" gelten soll.\n\n48\n\nDer Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt.\n\n49\n\nDie erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach \nseinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und \nnach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel \nhierfür erforderlich ist. Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und \nOrdnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller \nAbwägung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrunde liegen. \nNicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und \neinigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen \nplanerischen Missgriffen.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n- IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4.\n\n51\n\nVon einem solchen planerischen Missgriff kann hier keine Rede sein. Die \nstädtebauliche Rechtfertigung der Bebauungsplanung ergibt sich aus der \nBebauungsplanbegründung. Danach dient der Bebauungsplan namentlich dazu, \nsolchen Konflikten zu begegnen, die sich bei einer weiteren Entwicklung des \nüberwiegend bebauten Plangebiets auf Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB ergeben \nwürden (vgl. Nr. 1.2, Seite 1 der Bebauungsplanbegründung). Die vorhandenen, teils \ngroßflächigen Einzelhandelsbetriebe entfalten zum Teil negative Auswirkungen auf \ndie Entwicklung vorhandener Versorgungszentren in Nachbargemeinden und \nStadtteilen (Nr. 2.2, Seite 2 der Bebauungsplanbegründung). Um der Schädigung \ndes Einzelhandels in den integrierten Versorgungsbereichen zu begegnen, \nbeschränkt der Bebauungsplan die sonst bestehenden Nutzungsmöglichkeiten \n(Nr. 4.1, Seite 4 der Bebauungsplanbegründung). Die beschränkenden \nFestsetzungen sind auch mit Blick auf die Auswirkungen auf das \nVerkehrsaufkommen getroffen worden (Nr. 4.2, Seite 6 der \nBebauungsplanbegründung). Mit diesen Erwägungen hat die Antragsgegnerin auf \nstädtebaulich beachtliche Belange abgehoben. \n\n52\n\nDem städtebaulich motivierten Anliegen stellt die Antragstellerin zu Unrecht \nentgegen, der Rat der Antragsgegnerin hätte in den Sondergebieten auch die in \nbenachbarten Gewerbegebieten als zulässig bestimmten Nutzungen zulassen \nmüssen. Die Antragsgegnerin wollte die bisher vorhandenen großflächigen \nHandelsnutzungen planerisch absichern. Die Ausweisung etwa eines \nGewerbegebiets kam hierfür nicht in Betracht. In einem Gewerbegebiet sind \n(Einzel-)Handelsbetriebe, denen die hier in Rede stehenden Auswirkungen im Sinne \ndes § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zukommen können, nicht zulässig. Ob andere \nSondergebietsformen von der Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit den \nAnforderungen des § 11 BauNVO hätten festgesetzt werden können, ist unter dem \nGesichtspunkt der städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans ohne \nBelang. Dem Bebauungsplan fehlt nicht deshalb die städtebauliche Rechtfertigung, \nweil sich die Antragsgegnerin für ein Plankonzept entschieden hat, zu dem die \nAntragstellerin Alternativen für möglich hält.\n\n53\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil sich \ninfolge einer Nutzungsaufgabe Leerstände ergeben könnten, wenn eine \nAnschlussvermarktung im Handelsbereich scheitert. Das Sondergebiet gibt mit den \ndort (zuzüglich der ausnahmsweise zulässigen Geschäfts-, Büro- und \nVerwaltungsgebäude) möglichen großflächigen Einzelhandels- und \nHandelsbetrieben einem breiten Nutzungsspektrum Raum. Die Antragsgegnerin hat \nmit diesem in den Sondergebieten zulässigem Nutzungsspektrum an einen \nSondergebietstyp angeknüpft, der in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (wenngleich dort \num Einkaufszentren ergänzt) als ein Sondergebietstyp genannt ist, für den die \nSondergebietsfestsetzung insbesondere in Betracht zu ziehen ist. Die tatsächlichen \nGegebenheiten in den Sondergebieten des Bebauungsplangebiets ergeben keinen \nAnhalt, großflächige (Einzel-)Handelsnutzungen wären dort nicht hinreichend \nattraktiv. Für gegenteilige Gegebenheiten ist im maßgebenden Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses nichts konkret vorgetragen worden. Im Übrigen kann der Rat \nauf eine etwaige derartige Entwicklung zur Vermeidung eines städtebaulichen \nMissstandes sodann (auch auf Anregung des jeweiligen Grundstückseigentümers) \ndurch eine Bebauungsplanung reagieren und die Sondergebietsfestsetzung ändern, \nwenn dies aus städtebaulichen Gründen erforderlich sein sollte.\n\n54\n\nZur städtebaulichen Rechtfertigung der Sortimentsbeschränkung bedurfte es \nkeiner auf die jeweiligen Warensortimente bezogenen Ermittlung, ob gewachsene \nEinzelhandelsstrukturen oder die Nahversorgung ohne die Überplanung gefährdet \nsind. Die Antragstellerin bezieht sich für ihre dahingehende Ansicht zu Unrecht auf \ndas Urteil des 7a Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2003 - 7a D \n118/02.NE -. Dort ging es darum, ob hinreichende besondere städtebauliche Gründe \nim Sinne des § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO vorlagen, in einem Gewerbegebiet die nach \nder Baunutzungsverordnung dort allgemein zulässigen Nutzungen auszuschließen. \nUm eine vergleichbare Fallgestaltung geht es im vorliegenden Fall nicht. Hier geht es \nvielmehr darum, dass die Antragsgegnerin die Zulässigkeit solcher Nutzungen \nbeschränken will, die (außer in Kerngebieten) nur in Sondergebieten zulässig sind. \nMaßgebend hierfür war nicht, ob Nutzungsausschlüsse gerechtfertigt sind, sondern \nob - gewissermaßen umgekehrt - großflächige Einzelhandelsnutzungen der hier \nanzutreffenden Art und Quantität ermöglicht werden können, ohne die \nNahversorgung oder integrierte Zentren der Nachbargemeinden zu beeinträchtigen. \nDie Planung in dieser Hinsicht rechtfertigende Erwägungen hat die Antragsgegnerin \ngutachterlich aufgearbeitet. Sie hat durch ihr Amt 15 die \"Rahmenbedingungen für \ndie Aufstellung des Bebauungsplans N1. -Q. -Straße in L. -K. ; \nZentrenrelevanz der SO-Festsetzungen\" erarbeiten lassen (Gutachten aus März \n2002 mit Überarbeitungen vom 20. Februar und 28. März 2003). Danach war \nim März 2003 in den Sondergebieten eine Verkaufsfläche von rund 103.500 m2 \nvorhanden, wovon 39.300 m2 auf den zentrenrelevanten Bereich entfielen. Auf dieser \nGrundlage prognostizierte das Amt 15 einen Umsatz von 238,2 Millionen Euro, davon \n127,3 Millionen Euro im zentrenrelevanten Bereich. Hieraus folgerte nach den \nErgebnissen des Gutachtens ein zentrenrelevanter Kaufkraftabfluss für die \nNachbarstädte I2. von 6,4 % und G. von 5,9 %. Ortsteile L1. werden noch \nstärker betroffen (K. 14,3 %, X. 8,1 %, M2. 7,3 %). Angesichts dieser \nGrößenordnungen war städtebaulicher Handlungsbedarf gegeben. Bei einer nicht \ndurch Bebauungsplan geplanten, d.h. hier begrenzten Ausdehnung des \ngroßflächigen Einzelhandels wären städtebaulich relevante Auswirkungen auf \nzentrale Versorgungsbereiche insbesondere der Nachbargemeinde zu befürchten \ngewesen, denen die Antragsgegnerin entgegentreten durfte.\n\n55\n\nVgl. zu einer bei entsprechend gewichtigen \nAuswirkungen auf Nachbargemeinden bestehenden \nPlanungspflicht: BVerwG, Urteil vom 17. September \n2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1.\n\n56\n\nAus dem vorstehenden Zusammenhang ergibt sich auch die städtebauliche \nRechtfertigung der textlichen Festsetzung Nr. 2 Abs. 2 Satz 2. Ein großflächiger \nEinzelhandelsbetrieb ohne Zentrenrelevanz kann je nach Größe des \nzentrenrelevanten Randsortiments selbst in gewissem Umfang durch die \nKombination mit Angeboten, die zentrenrelevant sind, besondere Attraktivität \nerlangen, die durch die auf das Randsortiment bezogene Regelung der textlichen \nFestsetzung Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 begrenzt wird. Die Regelung läuft auch nicht deshalb \nleer, weil zentrenrelevante Warenangebote auch durch großflächige \nEinzelhandelsbetriebe als Hauptsortiment angeboten werden können, und zwar auf \neiner Verkaufsfläche, die größer ist, als sie den großflächigen \nEinzelhandelsbetrieben ohne Zentrenrelvanz für deren jeweiliges Randsortiment \nzugestanden wird. Ungeachtet der Frage, ob ein solches großflächiges \nEinzelhandelsgeschäft die gleiche Attraktivität erlangen kann, wie ein \nEinzelhandelsgeschäft, das auf weit größerer Fläche zusätzlich nicht \nzentrenrelevante Waren anbietet, geht die dahingehende Erwägung der \nAntragstellerin aus einem weiteren Grunde fehl. Die Sondergebietsfestsetzungen \nerfassen bis auf einen Fall bebaute Bereiche. Dort sind vielfach großflächige \nEinzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment und \nzentrenrelevantem Randsortiment vorhanden. An den entsprechenden verwirklichten \nund genehmigten Nutzungen sind die Flächenfestsetzungen VK 1 und VK 2 \norientiert. Mit anderen Worten ergibt sich erst dann die Möglichkeit, einen neuen \ngroßflächigen Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevanten Sortimenten auf einer über \n700 m2 hinausgehenden Fläche zu eröffnen, wenn andere Betriebe des jeweiligen \nSondergebiets das sich durch die festgesetzte VK 1-Fläche ergebende Höchstmaß \nnicht (mehr) ausschöpfen. Im Falle vorhandener großflächiger Einzelhandelsbetriebe \nbedeutet dies, dass die Attraktivität eines solchen Gebiets insgesamt jedenfalls nicht \nerhöht wird. Für das Sondergebiet südlich der E. Straße westlich der F. -O. \n-Straße gilt nichts anderes. Dorthin soll ein Lebensmitteldiscounter (bis 700 m2) \numgesiedelt werden. Für den Sondergebietsbereich verbleiben damit noch die \n700 m2 Verkaufsfläche im zentrenrelevanten Bereich, die auch anderen vorhandenen \nEinzelhandelsbetrieben zugestanden sind, wenn sie denn bislang eine \nentsprechende Nutzung verwirklicht haben.\n\n57\n\nDer Bebauungsplan genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots.\n\n58\n\nNach § 1 Abs. 7 BauGB (= § 1 Abs. 6 BauGB a.F.) sind bei der Aufstellung der \nBauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander \ngerecht abzuwägen. Dieses Gebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung des Abwägungsgebots \nauch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn \nder Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot \njedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit \nverschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise \nfür die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\n59\n\nFür die Abwägung war das private Eigentum selbstverständlich und in \nhervorgehobener Weise von Belang. Die Antragsgegnerin hatte auch noch nicht \nrealisierte Nutzungsabsichten, die nach der bestehenden Rechtslage zulässig waren, \nwie z.B. Erweiterungsabsichten des Betriebs der Antragstellerin, in ihre Erwägungen \neinzustellen. Auch wenn der Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung \nentfaltet, musste die Antragsgegnerin ferner hinreichend gewichtige Gründe für die \ngeplante Inanspruchnahme privaten Eigentums der Antragstellerin ferner insoweit in \ndie Abwägung einstellen, als das Grundstück der Antragstellerin in Randbereichen \nfür den geplanten Ausbau der E. Straße und der N1. -Q. -Straße \nherangezogen werden sollte.\n\n60\n\nDiesen Anforderungen wird die Abwägung der Antragsgegnerin gerecht.\n\n61\n\nDie Antragstellerin hält die Abwägung schon deshalb für fehlerhaft, weil es die \nAntragsgegnerin versäumt habe, konkret individuelle Feststellungen zu treffen, die \nder Festsetzung einer als Kappungsgrenze zu verstehenden \nVerkaufsflächenbegrenzung gemäß Nr. 2 Absatz 2 der textlichen Festsetzung \nvorausgehen müssten, um die von dieser Festsetzung betroffenen Belange des \njeweiligen Einzelhandelsbetriebs sachgerecht abwägen zu können. Die \nAntragsgegnerin hat jedoch im Detail ermittelt, welche Verkaufsflächen im \nBebauungsplangebiet vorhanden sind und ob diese zentrenrelevanten Sortimenten \nzuzuordnen sind oder nicht (vgl. den Ergebnisbericht einer empirischen \nUntersuchung über Verkaufsflächen und Kundenherkunftsbereiche des \nEinzelhandels im Gewerbegebiet L. -N. von Dr. I3. aus Juli 2000, die auch \ndas Grundstück der Antragstellerin erfassende Verkaufsflächenaufstellung sowie die \nUntersuchung zur \"Zentrenrelevanz der SO-Festsetzungen\" des Amtes 15 der \nAntragsgegnerin aus März 2002 mit Ergänzungen vom 20. Februar und 28. März \n2003). Dass die Antragsgegnerin den Bestand seinen wesentlichen \nGrößenordnungen nach fehlerhaft ermittelt hätte, ist nicht ersichtlich. Auch die \nAntragstellerin hat mit ihren Schriftsätzen vom 15. Juli 2003 und 12. Januar 2004 mit \nden in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen nicht darauf \nabgestellt, sie biete Randsortimente in größerem Umfang an, als dies der \nBebauungsplan zulässt, sondern darauf abgehoben, ein Randsortiment mit maximal \n700 m2 Fläche entspreche nicht den wirtschaftlichen Bedingungen eines heutigen \nMöbelhauses. Mit der Antragsschrift (Seite 7) gibt sie zudem an, sie biete \"traditionell \nim Vergleich mit den beiden anderen im Gebiet angesiedelten Möbelhäusern einen \ngeringen Anteil an zentrenrelevanten Sortimenten an.\"\n\n62\n\nDie Antragstellerin hält die Festsetzung von gebiets- und nicht \ngrundstücksbezogenen Sortimentsbeschränkungen ferner deshalb für fehlerhaft, weil \nes von Vorhaben privater Dritter abhänge, ob das Maß zulässiger Nutzung \nausgeschöpft werden könne. Sie knüpft damit der Sache nach an Ausführungen des \n7a Senats des Oberverwaltungsgerichts zur Frage an, ob es eine mit Art. 14 GG \nnicht zu vereinbarende und damit abwägungsfehlerhafte Bestimmung des Inhalts des \nEigentums durch einen Bebauungsplan sein könne, wenn der in einem \nBebauungsplangebiet Erstbauende durch die von ihm errichtete bauliche Anlage \nwegen an dieser Anlage anknüpfenden Bebauungsplanfestsetzungen vorgebe, in \nwelchem Maß der Zweitbauende (noch) bauen darf. Der 7a Senat hat, an dieser \nÜberlegung anknüpfend, eine Bebauungsplanfestsetzung als unwirksam angesehen, \nmit der bestimmt war, dass die Traufhöhe einer baulichen Anlage die Traufhöhe der \nNachbarbebauung nicht überschreiten darf.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1993 \n- 7a D 164/92.NE -.\n\n64\n\nUm eine vergleichbare Situation geht es hier nicht. Es kommt daher nicht darauf an, \ndass es die von der Antragstellerin formulierte Schranke für Festsetzungen eines \nBebauungsplans in dieser Allgemeinheit ohnehin nicht gibt. Festsetzungen eines \nBebauungsplans, die der Erstbauende nutzt, können durchaus in einer mit Art. 14 \nGG zu vereinbarenden Weise das Maß baulicher Nutzbarkeit für den Zweitbauenden \nbeschränken. Etwa kann dies der Fall sein, wenn ein Bebauungsplan eine \nDoppelhausbebauung vorschreibt, der Erstbauende das zulässige Maß baulicher \nNutzung jedoch nicht ausschöpft und der Zweitbauende dann an der Ausschöpfung \ndes vollen Maßes baulicher Nutzung gehindert sein kann, um den Charakter eines \nDoppelhauses zu wahren.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 \n- 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355.\n\n66\n\nUm eine vergleichbare Konstellation geht es hier nicht, denn durch den \nBebauungsplan sind im Wesentlichen bebaute Sondergebiete unter \nBerücksichtigung des vorhandenen Bestands überplant worden. Soweit die \nhöchstzulässigen Verkaufsflächen ausgeschöpft sind, hat es hiermit sein Bewenden; \nder Erstbauende bestimmt die Möglichkeiten des Zweitbauenden nicht. Wenn \nVerkaufsflächen noch nicht ausgeschöpft sein sollten bzw. durch Aufgabe einer \nbisherigen Nutzung erneut genutzt werden können, geht es allenfalls um die \nErweiterung des Bestandes, auf den die Antragsgegnerin die vorhandenen Betriebe \nim Wesentlichen beschränkt hat. Der Erstbauende bestimmt nicht die \nNutzungsmöglichkeiten des Zweitbauenden, sondern infolge einer (teilweisen) \nNutzungsaufgabe besteht die Chance, auf die gewissermaßen frei gewordenen \nVerkaufsflächen zuzugreifen. Hiergegen ist auch unter dem Blickwinkel des Art. 14 \nAbs. 1 GG nichts zu erinnern.\n\n67\n\nVgl. im Ergebnis ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 24. August 2000 - 1 C 11457/99 -, \na.a.O.\n\n68\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat die Folgewirkungen der Beschränkung der \nzulässigen Randsortimente auf maximal 700 m2 je Einzelhandelsbetrieb auch für das \nGrundstück der Antragstellerin nicht verkannt. Die empirische Erhebung über die \ntatsächlich vorhandenen Verkaufsflächen hat ihm aufgezeigt, dass die beiden \nanderen in diesem Sondergebiet vorhandenen Möbelhäuser S. -Kauf sowie VIVA \nauf mehr als 700 m2 Randsortimente anbieten. Dies bedeutet in der Tat, dass die \nAntragstellerin bei gleichbleibender Sachlage ihr Randsortiment nicht (bis 700 m2) \nausweiten kann. Der Rat hat im Übrigen dargelegt, dass der Bebauungsplan die \nVerkaufsflächen und die zentrenrelevanten Randsortimente auf den ermittelten \nBestand festschreibt (Seite 4 Absatz 4 der Bebauungsplanbegründung). Soweit es \nSeite 5 Absatz 2 der Bebauungsplanbegründung heißt, anderen Betrieben würden \ngeringfügige Erweiterungen der Randsortimente bis zu 700 m2 zugestanden, hat der \nRat damit nicht etwa in die Abwägung eingestellt, die Betriebe hätten (alle) unter \n\"Berücksichtigung des Gleichbehandlungsprinzips\" bei derzeitiger Sachlage einen \nAnspruch auf Erweiterung des Randsortiments. Dies ergibt sich aus den \nAusführungen Seite 5 Absatz 3 der Bebauungsplanbegründung, denn danach \"soll \nsich künftig (ein Entwicklungsspielraum) nur noch im Rahmen der festgesetzten \nVerkaufsflächen bewegen können, der sich beispielsweise im Falle von \nVeränderungen einzelner Betriebe durch Übernahme von bereits vorhandenen \nVerkaufsflächen ergeben kann.\"\n\n69\n\nEs besteht ferner kein Anhalt für die Annahme, der Rat sei sich darüber im \nUnklaren gewesen, von welchem Verkaufsflächenbestand auszugehen war und \nwelche Flächen er akzeptieren wollte. Dass die erhobenen Daten (nicht zuletzt \nveranlasst durch zahlreiche in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten \nAnregungen) geprüft und gegebenenfalls angepasst wurden, entspricht den \nGrundsätzen eines sorgfältigen Bebauungsplanverfahrens, das den Anregungen die \nihnen jeweils gebührende Aufmerksamkeit widmet. Welche Daten der Rat der \nAbwägung zugrunde gelegt hat, ist auf Seiten 4 f. der Bebauungsplanbegründung \ndargelegt. Die Behauptung der Antragstellerin, die Zahlen wichen teilweise willkürlich \nvon anderen Zahlen ab, berücksichtigt diese Entwicklung nicht.\n\n70\n\nDer Rat hat sich hinreichend Klarheit über die verkehrlichen Folgewirkungen der \nBebauungsplanung durch Einholung eines Verkehrsgutachtens verschafft. Das \nGutachten genügt den Anforderungen, die an eine Prognose zu stellen sind. Das \nGericht ist hinsichtlich der vom Rat zugrunde gelegten Prognose auf die Prüfung der \nFrage beschränkt, ob die Prognose in einer der Materie angemessen und \nmethodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C \n79.76 -, BVerwGE 56, 110 = BRS 33 Nr. 1; \nBeschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, \nNVwZ-RR 1991, 129.\n\n72\n\nZu berücksichtigen ist ferner, dass die prognostizierte Abschätzung hinsichtlich der \nzu prüfenden Belange relativ grob ausfallen durfte. Es ging bei der gutachterlichen \nUntersuchung um die Frage, ob die verkehrlichen Auswirkungen der Entwicklung des \nüber den Bereich des Bebauungsplans Nr. 5843/03 hinaus gehenden \nGewerbegebiets L. -N. mit hinreichender Verkehrsqualität abgewickelt werden \nkann (vgl. Verkehrsprognose Seite 2). Da die Antragsgegnerin insoweit keinen \nbindenden gesetzlichen Vorgaben unterworfen ist, oblag es jedoch letztlich ihr zu \nentscheiden, welche Verkehrsqualität sie als noch hinnehmbar ansieht. So ist \ninsbesondere die Erschließung des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 5843/03 \n- \"N1. -Q. -Straße\" - ungeachtet der Ergebnisse des Gutachtens nicht in Frage \ngestellt, sondern ist allenfalls fraglich, wie flüssig der Verkehr zu- und abgeführt \nwerden kann. Es ist daher auch kein Mangel der Prognose, wenn diese das \nVerkehrsnetz betreffende Maßnahmen berücksichtigt, deren Umsetzung derzeit nicht \nverbindlich gesichert ist. Der Bebauungsplan selbst sieht keine Festsetzungen vor, \ndie nicht ohne Umsetzung der das weitere Verkehrsnetz betreffenden Maßnahmen \nverwirklicht werden können. Als offen mag anzusehen sein, ob und wann die \neinzelnen von der Antragsgegnerin erwogenen Maßnahmen zur Verbesserung des \nVerkehrsnetzes außerhalb des Bebauungsplangebiets umgesetzt werden, \nbeispielsweise wann die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zur \nAbsenkung der I1. Straße unter die dortige Bahntrasse geschaffen werden. \nKommt es (zunächst) nicht zur Umsetzung dieser oder anderer von der \nAntragsgegnerin verfolgter Maßnahmen zur Verbesserung ihres Verkehrsnetzes, \nwird das Verkehrsaufkommen des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 5843/03 nicht \nschlechter bewältigt werden können, als dies ohne den Bebauungsplan der Fall ist, \ndenn er eröffnet keine Nutzungen, die sich nicht derzeit schon jedenfalls auf \nGrundlage des § 34 BauGB bzw. für den Bereich südlich der E. Straße auf \nGrundlage des durch den Bebauungsplan Nr. 5843/03 überplanten Bebauungsplans \nNr. 5842/03 ergeben. Soweit Mehrverkehr zu erwarten ist, rührt dieser im \nWesentlichen aus den in der Verkehrsprognose berücksichtigten Gewerbegebieten \nin den südlich angrenzenden Bereichen des Bebauungsplans Nr. 6042/06 - \"U. -\nAllee\" - bzw. des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans \"Östlich I1. \nStraße\" her bzw. ergibt sich aus einem solchen Verkehrsaufkommen, das auch ohne \nBebauungsplanung zu erwarten war. Die Nutzungsmöglichkeiten in den \nBebauungsplangebieten werden jedoch nicht kurzfristig ausgeschöpft werden. Der \nAntragsgegnerin verbleibt daher ein zeitlicher Rahmen, in dem sie die von ihr bis auf \nden so genannten \"Gewerbebügel N. /G. \" (vgl. Verkehrsprognose Seite 28) \nin Übereinstimmung mit der Verkehrsprognose verfolgten Maßnahmen umsetzt. \nSelbst wenn es zwischenzeitlich zu gewissen vorübergehenden Beeinträchtigungen \nder Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes kommen sollte, obliegt es letztlich der \nAntragsgegnerin, wie sie etwaigen Engpässen begegnet. Darüber hinaus besteht \nletztlich kein substantiierter Anhalt für die Behauptung anderer Antragsteller, die von \nder Antragsgegnerin verfolgten Maßnahmen würden nicht umgesetzt. Die in der \nVerkehrsprognose berücksichtigte \"Umgehung M2. \" ist zwischenzeitlich fertig \ngestellt. Das Planfeststellungsverfahren für den Autobahnanschluss der C2.---straße \nin G. an die Autobahn A 4 in Richtung Westen ist eingeleitet worden. Der \nbeabsichtigte Ausbau der E. Straße bis zum T1. Weg gab anderen \nAntragstellern Veranlassung, sich zwischenzeitlich gegen die Bebauungsplanung mit \neinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu wenden.\n\n73\n\nDie Verkehrsprognose ist ferner nicht deshalb ungeeignet, weil sie die durch den \nBebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl als Maßstab des erwarteten \nVerkehrsaufkommens angenommen hat. Die Geschossflächenzahl gibt gemäß § 20 \nAbs. 2 BauNVO an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter \nGrundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Sie gibt damit \neinen Anhalt für das Maß baulicher Nutzbarkeit der Grundstücke. Auf dieses Maß \nkonnte insoweit als geeigneter Maßstab der Verkehrsentwicklung abgestellt werden, \nals das Nutzungsmaß für das zu erwartende Verkehrsaufkommen aussagekräftig ist. \nFür die Gewerbegebiete sind keine anderweitigen Maßfestsetzungen getroffen, die \ndie grundsätzliche Eignung der Geschossflächenzahl als Bezugspunkt der Prognose \nin Frage stellen würde. Allerdings sind in den Gewerbegebieten verschiedene \nGewerbebetriebsarten zulässig, denen durchaus unterschiedliches \nVerkehrsaufkommen zuzuordnen sein kann. Ein auf die jeweilige Betriebsart \nabstellender Prognosemaßstab steht jedoch nicht zur Verfügung, da nicht absehbar \nist, welche Betriebe sich in den Gewerbegebieten insbesondere des in weiten \nBereichen noch nicht bebauten Bebauungsplans \"U. -Allee\" ansiedeln werden. \nAuch ist der auf die Geschossflächenzahl abstellende Prognosemaßstab nicht \ndeshalb ungeeignet, weil das Bebauungsplangebiet Sondergebiete erfasst und deren \nStellplatzbedarf je nach dem, ob es sich um einen Betrieb mit oder ohne \nzentrenrelevantem Warensortiment handelt, differieren dürfte (vgl. etwa die \nErhebungen des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz unter Ziffer 5.4 der \n\"Parkplatzlärmstudie\", 4. Auflage, 2003). Regelmäßig ist großflächigen \nEinzelhandelsbetrieben mit oder ohne zentrenrelevantem Warensortiment jedenfalls \nein höheres Verkehrsaufkommen zuzuordnen als den allermeisten \nGewerbebetriebsarten. Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan mit Ausnahme des \nSondergebiets südlich der E. Straße westlich der F. -O. -Straße keine \nneuen Sondergebiete vor, sondern orientiert seine Festsetzungen an den \nbestehenden Handelsbetrieben. Die Prognose der Verkehrszunahme, die sich im \nWesentlichen aus den noch nicht ausgeschöpften baulichen Nutzungsmöglichkeiten \nder bebauten Gewerbegebiete, vor allem aber aus den noch unbebauten \nGewerbegebieten südlich des Bebauungsplanbereichs Nr. 5843/03 ergibt, geht \ndaher von einem derzeitigen Verkehrsaufkommen aus, dem ein anteilig höheres, den \nSondergebieten zuzuordnendes Verkehrsaufkommen zugrunde liegt, als es sich bei \neiner reinen Gewerbegebietsnutzung ergeben würde. Das Gutachten prognostiziert \ndaher unter Ansatz des auf die Geschossflächenzahl bezogenen Maßstabes eine \neher höhere Verkehrsbelastung als sie sich bei einer betriebsbezogenen Betrachtung \nergeben dürfte. Dies ist im Hinblick auf die vom Gutachter zu beantwortende Frage, \nob sich das Verkehrsnetz als hinreichend leistungsfähig erweisen wird, unschädlich, \nführt nämlich dazu, dass das Gutachten im Ergebnis \"auf der sicheren Seite\" \nliegt.\n\n74\n\nAus den vorstehenden Gründen ist es letztlich auch ohne Belang, ob der \nGutachter zu Recht von einer in den Sondergebieten realisierten \nBruttogeschossfläche von 113.000 m2 (Seite 18 der Verkehrsprognose) \nausgegangen ist oder - wie die Antragstellerin meint - eine Bruttogeschossfläche von \n135.000 m2 bis 140.000 m2 als Istbestand hätte angenommen werden müssen. Denn \ndem angenommenen Bestand werden die gezählten Verkehrsmengen (Seite 18 des \nGutachtens; aktualisiert gemäß Gutachten aus April 2003, Seite 2) als Basismenge \nzugeordnet. Wenn diese Basismenge im Hinblick auf die mögliche Entwicklung \nvornehmlich in den Gewerbegebietsbereichen hochgerechnet wird, ergibt sich \njedenfalls kein zu niedriges Verkehrsaufkommen. Aus diesen Gegebenheiten kann \nentgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der \nmündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht nicht abgeleitet werden, der Rat hätte \nbei einem niedriger prognostizierten Verkehrsaufkommen in den Sondergebieten \nweitere Verkaufsflächen zugelassen. Die Verkaufsflächenbeschränkung ist nicht \nallein mit den Auswirkungen des Verkehrsaufkommens, sondern auch damit \nbegründet, dass der Schädigung des Einzelhandels in integrierten \nVersorgungsbereichen begegnet werden müsse. An dieser Erwägung ändert ein um \nein gewisses Maß geringeres tatsächliches Verkehrsaufkommen gegenüber dem im \nVerkehrsgutachten prognostizierten Verkehrsaufkommen nichts.\n\n75\n\nAntragsteller eines anderen Verfahrens haben behauptet, die Gewerbegebiete \nseien derzeit schon mit einer Geschossflächenzahl von über 1,0 bebaut. Sie haben \nsich auf Einwendungen einzelner Grundstückseigentümer im \nBebauungsplanverfahren berufen. Aus der baulichen Nutzung einzelner Grundstücke \nergibt sich jedoch nichts für die durchschnittliche bauliche Ausnutzung im \nBebauungsplangebiet. Die Antragsgegnerin hat hierzu für das Bebauungsplangebiet \neine Berechnung vorgelegt, die für August 2002 eine durchschnittliche \nGeschossflächenzahl von 0,6 ergeben hat und damit den Ansatz des \nVerkehrsgutachtens bestätigt. Substantiierte Zweifel bestehen an den Angaben der \nAntragsgegnerin nicht. Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 6042/06 ergibt sich \nbereits anhand der Bestandsangaben der Bebauungsplanurkunde, dass die \nGeschossflächenzahl von 1,0 im Durchschnitt nicht überschritten ist, da weite \nBereiche der dortigen Gewerbegebiete unbebaut sind.\n\n76\n\nDie Antragsteller eines anderen Verfahrens haben ferner gerügt, der Gutachter \nhabe die Anrechnungsregelung der Nr. 9 der textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans nicht berücksichtigt; diese Regelung führe faktisch zu einem \nhöheren Nutzungsmaß als dem in der Verkehrsprognose berücksichtigten. Jedoch ist \nwegen des damit verbundenen Kostenaufwandes durchaus unwahrscheinlich, dass \nauf einer erheblichen Anzahl von Grundstücken die maximale Geschossflächenzahl \nvon 1,0 ausgenutzt und das Nutzungsmaß darüber hinausgehend anrechnungsfrei \nentsprechend der textlichen Festsetzung Nr. 9 durch die Errichtung von Stellplätzen \nund Garagen in Vollgeschossen ausgeschöpft wird. Eine derartige Entwicklung \nbrauchte weder der Gutachter noch der Rat der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, \nzumal ein Großteil der Grundstücke im Bereich des Bebauungsplans Nr. 5843/03 mit \neiner geringeren Geschossflächenzahl genutzt wird, dort aber keine \nflächenrelevanten Veränderungen erkennbar geworden sind. In die Prognose der \nVerkehrsentwicklung mussten nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten \neingestellt werden, für die es keine konkrete Wahrscheinlichkeit gibt, zumal der Rat, \nsollte die befürchtete Entwicklung dennoch eintreten, sich daraus etwaig ergebenden \nnegativen Auswirkungen für die Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes begegnen \nkann. \n\n77\n\nDie Antragsteller eines anderen Verfahrens bezweifeln, dass der \nVerkehrsgutachter von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen sei. Sie berufen \nsich auf eine Verkehrszählung der Firma M3. aus dem Jahre 2001, die eine \ntatsächliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 7.274 Kraftfahrzeugen \nergeben habe. Aus diesem hier einmal unterstellten Ergebnis ergibt sich jedoch kein \nAnhalt, die Verkehrsprognose in Zweifel zu ziehen. Es besteht kein Anhalt für \nZweifel, die Zählungen, die der Verkehrsprognose zugrunde gelegt worden sind, \nseien in methodisch zweifelhafter Weise erhoben worden. Sie sind im Übrigen mit \ngrößerer Wahrscheinlichkeit zutreffend als die Zählung der Firma M3. , denn \nsie beschränken sich nicht auf das Zählergebnis einer Nacht, sondern gehen von der \nKnotenpunktzählung aus September 1997 und von Querschnittszählungen über den \nVerlauf zweier Wochen (vom 11. August bis 18. August 1999 und vom \n16. September bis 23. September 1999) aus (vgl. Seite 6 des Verkehrsgutachtens). \nDessen ungeachtet wird die Verkehrsprognose durch die Zählung der Firma \nM3. nicht in Frage gestellt, sondern im Ergebnis bestätigt. Bei der zwei Jahren \nnach den der Verkehrsprognose zugrunde liegenden Zählungen der Firma M3. \nhat sich eine Differenz von (7.274 minus 6.970 =) 304 Kraftfahrzeugen ergeben. Dies \nentspricht einer Abweichung von 4,36 %. Das ist schon deshalb eine zu \nvernachlässigende Größenordnung, da nach einem in der Verkehrsprognose \nzitierten Verkehrsbericht aus dem Jahre 2000 die Bundesregierung mit einer \njährlichen pauschalen Zunahme der Verkehrsbelastung Straße um 1 % pro Jahr \ngerechnet hat (Seite 55 der Verkehrsprognose). Ferner mögen in dem verstrichenen \n2-Jahres-Zeitraum weitere Einzelhandelsnutzungen an der E. Straße hinzu \ngetreten sein. Dass der Gutachter den allgemeinen Verkehrszuwachs nicht in seine \nPrognose über die Entwicklung des Verkehrsaufkommens des Gewerbegebiets L. -\nN. eingestellt hat, ist aus den auf Seite 55 des Gutachtens dargelegten Gründen \nvertretbar.\n\n78\n\nDas dem Satzungsbeschluss zugrunde liegende Luftschadstoffgutachten ist nicht \ndeshalb fehlerhaft, weil ihm lediglich ein Prognosehorizont bis zum Jahre 2005 \nzugrunde liegt (Seite 3 des Gutachtens). Die dem Gutachten zugrunde liegende \n22. BImSchV (Verordndung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft vom \n11. September 2002, BGBl. I 3626) sowie die zwischenzeitlich durch Art. 3 der \nVerordnung vom 13. Juli 2004, BGBl. I 1612 aufgehobene 23. BImSchV vom \n16. Dezember 1996, BGBl. I 1962 (Verordnung über die Festlegung von \nKonzentrationswerten) haben nicht geregelt, auf welchen Prognosezeitraum \nabzustellen ist. Da auch anderweitige Vorgaben fehlen, wäre die Entscheidung des \nGutachters (und die des Rates der Antragsgegnerin), der Prognose das Jahr 2005 \nzugrunde zu legen, nur dann zu beanstanden, wenn sie sich als Ausdruck \nunsachlicher Erwägungen werten ließe.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 \n- 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006.\n\n80\n\nDies ist nicht der Fall. Für das Prognosejahr 2005 erwartete der Gutachter für \ndas Bebauungsplangebiet außer für den Schadstoff PM 10 Verringerungen der \nImmissionen (Seiten 5, 43 des Gutachtens) infolge der Änderungen der \nFahrzeugflottenzusammensetzung sowie der Verflüssigung des Verkehrs auf der \nE. Straße (Seiten 4 und 43 des Gutachtens). Hinsichtlich der PM 10-Belastung \n(so genannter Feinstaub, Seite 2 des Gutachtens) verweist er darauf, dass \ngegenüber den bestehenden Gegebenheiten ähnliche Belastungen zu erwarten \nseien, die detaillierte Einschätzung jedoch erst nach Abschluss laufender \nForschungsarbeiten sowie weiterer in Zukunft verfügbarer Erfahrungen mit \nMessdaten möglich sein werde (Seiten 5, 43 des Gutachtens). Dabei hat der \nGutachter in die auf das Prognosejahr 2005 abstellende Begutachtung allerdings \nbereits die geplante Entwicklung der Gewerbegebiete außerhalb des Gebiets des \nBebauungsplans Nr. 5843/03 mit in das Gutachten einbezogen (Seite 6 des \nGutachtens). Ein über das Jahr 2005 hinaus gehender Prognosezeitraum war von \ndiesem Ausgangspunkt aus betrachtet nicht relevant. Luftschadstoffbelastungen \nkönnen sich aus den in den Bebauungsplangebieten eröffneten \nNutzungsmöglichkeiten ergeben, zum anderen auch daraus, dass der \nBebauungsplan den Ausbau der E. Straße ermöglicht. Diese beiden Umstände \nhat der Gutachter berücksichtigt. Darüber hinaus kommt eine verstärkte \nLuftschadstoffbelastung dann in Betracht, wenn eine allgemeine nicht planbedingte \nErhöhung des Verkehrsaufkommens eintritt. Eine solche Entwicklung musste nicht in \ndie Abwägung der Antragsgegnerin eingestellt werden und daher auch nicht \ngutachterlich aufbereitet sein. Dem Gebot zureichender Abwägung der durch die \n22. BImSchV in den Blick genommenen Immissionsschutzbelange ist bei sich aus \nder allgemeinen Verkehrsentwicklung ergebenden Folgerungen vielmehr regelmäßig \ndadurch genügt, dass der Rat die Einhaltung der Grenzwerte dem Verfahren der \nLuftreinhalteplanung und mithin der zuständigen Behörde überlässt.\n\n81\n\nVgl. für die straßenrechtliche Planfeststellung: \nBVerwG, Urteile vom 26. Mai 2004 - 9 A 5.03 -, juris-\nDokumentation, und - 9 A 6.03 -, NVwZ 2004, 1237; \nUrteil vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 -, ZfBR \n2005, 270.\n\n82\n\nEine Situation, in der absehbar wäre, dass die Verwirklichung des \nBebauungsplans die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der maßgebenden \nGrenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit \ndem Bebauungsplan zu vereinbarenden Weise zu sichern, ist nicht gegeben.\n\n83\n\nDie Antragsgegnerin hat die nach alledem für eine sachgerechte Abwägung \nhinreichend ermittelten und bewerteten Belange ihrer jeweiligen Bedeutung \nentsprechend angemessen gewichtet.\n\n84\n\nDie Abwägung leidet nicht an einem Abwägungsausfall, weil die Antragsgegnerin \nin die Abwägung nicht eingestellt hätte, dass zu Lasten des Grundstücks der \nAntragstellerin eine Enteignung für die geplante Verbreiterung der E. Straße und \nder N1. -Q. -Straße erforderlich sein könnte. Die Antragsgegnerin war bereits in \ndem den vorangegangenen Bebauungsplan betreffenden Verfahren mit der \nAntragstellerin in Verhandlungen über die benötigten Grundstücksflächen \neingetreten. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 5. März 1996 unter \nBezugnahme auf ein Gespräch vom 8. Februar 1996 der Landabtretung der Sache \nnach zugestimmt, allerdings diese Zustimmung an die Zusicherung einzelner in dem \nSchreiben genannter Umstände geknüpft, beispielsweise gefordert, dass der \nNachweis der Geschossflächenzahl bei zukünftigen Vorhaben auf der derzeit \nbestehenden Grundstücksgröße erfolgen solle. Diesem Verlangen hat die \nAntragsgegnerin mit Schreiben vom 14. März 1996 entsprochen. Dass sich an \ndiesen Gegebenheiten im späteren Verlauf etwas Grundlegendes geändert hätte, ist \nim Bebauungsplanverfahren nicht ersichtlich geworden. Schließlich ist nicht einmal \nzwingend, dass das Grundstück der Antragstellerin überhaupt in Anspruch \ngenommen werden muss. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, nach einer \nÄnderung der Straßenausbauplanung sei eine Inanspruchnahme des Grundstücks \nder Antragstellerin nicht (mehr) erforderlich. Dass die Überplanung von Teilen des \nGrundstücks der Antragstellerin für eine den Zwecken der Sicherheit und Leichtigkeit \ndes Verkehrs dienende Straßenverbreiterung im Übrigen auch unter \nBerücksichtigung der Bedeutung des Eigentumsrechtes aus Art. 14 Abs. 1 GG von \nhinreichend gewichtigen Belangen getragen wird, hat die Antragstellerin im Übrigen \nzu Recht selbst nicht in Abrede gestellt.\n\n85\n\nDie Bebauungsplanung ist auch im Ergebnis nicht abwägungsfehlerhaft. Die \nAntragstellerin irrt, wenn sie dem Rat vorhält, großflächige Einzelhandelsbetriebe, die \nkeine zentrenrelevanten Sortimente vorhalten, seien grundsätzlich ohne \ngefährdenden Einfluss auf den Einzelhandel in integrierten Versorgungsbereichen \nund dürften aus diesem Grunde keinen Verkaufsflächenbeschränkungen unterworfen \nwerden. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich in abwägungsfehlerfreier Weise auf \ndie von der Verwaltung der Antragsgegnerin gutachterlich erarbeitete Analyse der \nZentrenrelevanz des Einzelhandelsstandorts N. bezogen. Der Einfluss des \nEinzelhandelsstandorts ergibt sich demnach nicht etwa im Hinblick auf das \nSortimentsangebot eines einzelnen Einzelhandelsbetriebes, sondern aus der Potenz \naller im Gebiet vorhandenen Betriebe mit einem zentrenrelevanten \nEinzelhandelsangebot. Die Potenz dieser Betriebe wird durch die im \nBebauungsplangebiet auf verhältnismäßig geringem Raum hinzutretenden \ngroßflächigen Einzelhandelsbetriebe auch mit nicht zentrenrelevantem \nEinzelhandelsangebot gesteigert, denn diese sind geeignet, zusätzliche Käufer \nanzuziehen. Angesichts der bei weiterer ungebremster Entwicklung drohenden \nSchädigung der Entwicklung vorhandener Versorgungszentren in \nNachbargemeinden und Stadtteilen der Antragsgegnerin durfte die Antragsgegnerin \ndas Interesse auch der Antragstellerin an einer Ausdehnung des großflächigen \nEinzelhandels als weniger gewichtig ansehen und die Gewerbetreibenden, unter \nihnen die Antragsgegnerin, auch \"auf den Bestandsschutz setzen\".\n\n86\n\nEs hält sich schließlich im Rahmen der der Antragsgegnerin zustehenden \nPlanungsspielräume, in den festgesetzten Sondergebieten keine über die dort \nzulässigen Nutzungen hinaus gehenden Nutzungen wie in einem Gewerbegebiet zu \nermöglichen. Im Interesse der Eigentümer hat der Rat der Antragsgegnerin davon \nabgesehen, dort ein Gewerbegebiet mit der Folge festzusetzen, dass diejenigen \ngroßflächigen (Einzel-)Handelsbetriebe, die Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 \nSatz 2 BauNVO haben, im Wesentlichen insgesamt auf den passiven \nBestandsschutz gesetzt werden. Ein dennoch bestehendes konkretes Interesse \neines der betroffenen Grundstückseigentümer, statt der bislang ausgeübten \n(Einzel-)Handelsnutzung eine sonstige gewerbliche Nutzung aufzunehmen, war nicht \nerkennbar und ist auch von der Antragstellerin nicht vorgebracht worden. Es musste \ndaher nicht abwägend berücksichtigt werden.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n88\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n89\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-22/7-d-11-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 21a","ref_norm":"21a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-22/7-d-11-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280726","retrieved":"2026-07-09 02:54:53.348354+00:00"}}