{"status":"available","doknr":"OLD280725","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0422.7D103.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-22","aktenzeichen":"7 D 103/04.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird verworfen.\n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu einem Drittel; den auf sie \nentfallenden Kostenanteil tragen die Antragsteller zu 2. und 3. jeweils als \nGesamtschuldner.\n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n \nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des von ihm selbst bewohnten \nEinfamilienhauses N. Straße 22 sowie des vermieteten Einfamilienhauses \nN. Straße 28 in L. . Die Antragsteller zu 2. sind Eigentümer des von ihnen \nselbst bewohnten Einfamilienhauses C. Weg 17/Ecke T.-------------allee . Die \nAntragsteller zu 3. sind Eigentümer des von ihnen selbst bewohnten Hauses G.-------\nweg 4 sowie der vermieteten Wohnungen C1.---------straße 2 - 8. Sie wenden sich \nim vorliegenden Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 5843/03 -\n \"N1. -Q. -Straße\" - der Antragsgegnerin namentlich deshalb, weil dieser \nBebauungsplan zu einem ihnen nicht zumutbaren erhöhten Verkehrsaufkommen auf \nden ihre Grundstücke jeweils erschließenden Straßen führe.\n\n3\n\nDie Grundstücke der Antragsteller liegen in K. , einem Stadtteil L1. , der \nim Westen von der Bundesautobahn A 1, im Südwesten von der Bundesautobahn \nA 4 begrenzt wird. Im Südwesten von K. treffen die Autobahnen A 1 und A 4 \nim Autobahnkreuz L. -West aufeinander; die A 1 läuft in südlicher Richtung weiter, \ndie A 4 von Westen nach Südosten. Im sich vom Autobahnkreuz L. -West zwischen \ndiesen beiden Autobahnen nach Südosten öffnenden Dreieck, also aus Richtung \nK. gesehen auf der südlichen Seite der Bundesautobahn A 4, liegt das \nBebauungsplangebiet, das sich über die E. Straße hinweg bis zu den Gleisen der \nStadtbahnlinie 7 und der L. -G1. -C2. Eisenbahn erstreckt. Die E. \nStraße, die B 264, verläuft aus der Innenstadt L1. kommend Richtung G1. . \nSie ist eine der Hauptausfallstraßen L1. , die gut 1,5 km östlich der \nBundesautobahn A 1 den N2.------ring kreuzt, eine der Hauptringstraßen um den \nlinksrheinischen Stadtinnenbereich L1. , unterquert die Bundesautobahn A 4, die \nhier in Dammlage errichtet ist, und führt sodann über die Bundesautobahn A 1 \nhinaus. An die A 1 ist die E. Straße über den Autobahnanschluss L. -G1. \nangebunden. Westlich der A 1 schließt das Gebiet der Stadt G1. an. In etwa \nparallel und 140 m südlich der E. Straße verläuft der G2. Bach, noch weiter \nsüdlich sodann die schon genannte Bahntrasse. Die Bahntrasse kreuzt in ihrem \nöstlichen Verlauf den N2.------ring sowie östlich des N3.------rings auch die E. \nStraße. Ungefähr 200 m westlich der Bundesautobahn A 4 zweigt die I. Straße, \ndie L 92, von der E. Straße nach Süden in Richtung Hürth ab. Die I. Straße \nkreuzt die etwa parallel zur E. Straße verlaufende U. -Allee/ C3. Straße, \ndie östlich über den N2.------ring hinaus ebenfalls in Richtung L2. Innenstadt, \nwestlich nach G1. führt.\n\n4\n\nUnmittelbar östlich der Bundesautobahn A 4 zweigt die N. Straße, eine \nKreisstraße (K 14), von der E. Straße in nördliche Richtung ab. Ungefähr 850 m \nnördlich und ca. 500 m Luftlinie von der Bundesautobahn A 4 entfernt, führt von der \nN. Straße der T1.-------------weg über die T.-------------allee zum L3.----weg bzw. \nzum L2. Weg; diese innerhalb K. gelegenen Straßen haben Verbindung \nzum N2.------ring bzw. zur B. Straße, einer weiteren Ausfallstraße L1. , die \nüber den Autobahnanschluss L. -M. an die Bundesautobahn A 1 angebunden \nist. Nahe des Autobahnanschlusses L. -M. führt in etwa parallel zur \nBundesautobahn A 1 der W. Weg in südliche Richtung. Über die M1.---gasse , \ndie K1.--------gasse , den G3.-------weg - und hier vorbei am Wohnhaus der \nAntragsteller zu 3. - und den T2.---------weg besteht von hier eine Verbindung zur \nN. Straße und damit letztlich auch zur E. Straße. Die genannte \nWegeverbindung wird auch genutzt von Kraftfahrzeugen, die aus der L2. \nInnenstadt über den L3.----weg und die Straße Am X. zur M1.---gasse \ngelangen oder aus Richtung Westen über die K2. brücke und die K1.--------gasse \nzum G3.-------weg fahren. In etwa dort, wo der T1.-------------weg von der N. \nStraße abzweigt, grenzen die Grundstücke des Antragstellers zu 1. an die Westseite \nder N. Straße.\n\n5\n\nDer zwischen den Bundesautobahnen A 1 und A 4 südlich des Autobahnkreuzes \nL. -West gelegene Bereich ist bis in eine Tiefe von etwa 300 m südlich der E. \nStraße Gegenstand des hier strittigen Bebauungsplans Nr. 5843/03 der \nAntragsgegnerin. Südlich schließt der Geltungsbereich des Bebauungsplans \nNr. 6042/06 - \"U. -Allee\" - der Antragsgegnerin an, der neben Flächen für die \nLandwirtschaft weitere Gewerbegebiete festsetzt. An der Ostgrenze dieses \nBebauungsplans verläuft die I. Straße. Der Bebauungsplan Nr. 5843/03 setzt \nbeidseits der E. Straße im Wesentlichen Sonder- und Gewerbegebiete sowie die \nsie erschließenden Straßen als öffentliche Verkehrsflächen fest. Für die \nGewerbegebiete ist eine Grundflächenzahl von 0,6 bzw. 0,8 sowie eine \nGeschossflächenzahl von 1,0 vorgegeben. Auch für die Sondergebiete ist eine \nGeschossflächenzahl von 1,0 sowie eine Grundflächenzahl von 0,6 oder 0,8 \nbestimmt. Abgesehen von vier kleineren denkmalgeschützten Häusern bzw. \nHofanlagen, deren Bestand der Bebauungsplan aufgreift und festsetzt, lässt der \nBebauungsplan durchweg bis vier Vollgeschosse zu. Die in den Gewerbegebieten \nzulässigen Nutzungen sind anhand der Abstandsliste zum Runderlass des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 2. April 1998, MBl. \nNRW 1998, 744 (Abstandserlass 1998) gegliedert. In Gewerbegebieten allgemein \nzulässige Tankstellen sind mit Ausnahme eines an die E. Straße angrenzenden \nBereichs unzulässig. In den Gewerbegebieten nach der Baunutzungsverordnung \nausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätten sind nicht Bestandteil der \nFestsetzungen. Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind in den Bereichen, \ndie dem Lärmpegelbereich VI gemäß DIN 4109 zugeordnet sind, unzulässig. \nAnlagen für sportliche Zwecke sind nur in einem südlich an die E. Straße \nangrenzenden Gewerbegebietsbereich allgemein zulässig. Schließlich bestimmt der \nBebauungsplan, dass Einzelhandelsbetriebe, die sich an den Endverbraucher \nwenden, in den Gewerbegebieten mit Ausnahme solcher Verkaufsstellen unzulässig \nsind, die in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und \nproduzierenden Betrieben stehen und baulich untergeordnet sind.\n\n6\n\nDie Sondergebiete dienen großflächigen Einzelhandels- und Handelsbetrieben \nim Sinne des § 11 BauNVO. In ihnen sind Geschäfts-, Büro- und \nVerwaltungsgebäude ausnahmsweise zulässig. Differenziert für die einzelnen \nSondergebiete gibt der Bebauungsplan die Quadratmeterzahl der Verkaufsfläche als \nHöchstgrenze vor, auf der zentrenrelevanter und/oder nicht zentrenrelevanter \nEinzelhandel zulässig ist. Die textlichen Festsetzungen unterscheiden für jedes \nSondergebiet zwischen in m2 angegebenen Verkaufsflächen (VK) 1 sowie 2 und \nbestimmen: \" Die Verkaufsfläche 1 (VK 1) ist als Höchstgrenze je Gebiet festgesetzt. \nIn ihr ist sowohl zentrenrelevanter als auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel \nzulässig. Für Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment ist \neine Verkaufsfläche von maximal 700 m2 je Betrieb mit zentrenrelevantem \nRandsortiment zulässig (Nr. 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen). Die \nVerkaufsfläche 2 (VK 2) ist als Höchstgrenze je Gebiet festgesetzt. In ihr ist \nausschließlich nicht zentrenrelevanter Einzelhandel zulässig (Nr. 2 Abs. 3 der \ntextlichen Festsetzungen).\" Als zentrenrelevant ist der Einzelhandel mit den \nzentrenrelevanten Sortimenten definiert, die in der Anlage 1, Teile A und B des \nEinzelhandelserlasses vom 7. Mai 1996, MBl. NRW 1996, 922 aufgeführt sind. \n\"Hiervon ausgenommen sind die in Teil B der v. g. Anlage aufgeführten Sortimente, \ndie durch Beschluss des Rates der Stadt L. als nicht zentrenrelevant festgelegt \nwerden (textliche Festsetzung Nr. 2 Abs. 4).\" Mit Beschluss vom 15. Juni 1999 hatte \nder Rat der Antragsgegnerin bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. \n5843/03 bestimmt, dass das Warenangebot Teppiche nicht als zentren- und \nnahversorgungsrelevant im Sinne des Einzelhandelserlasses anzusehen sei.\n\n7\n\nDer Bebauungsplan regelt ferner Einzelheiten zu den zulässigen Gebäudehöhen, \nzur Berechnung der Grundflächenzahl und zur Berechnung der Geschossfläche. Zur \nBerechnung der Geschossfläche heißt es in den textlichen Festsetzungen unter 9: \n\"Gemäß § 21 a Abs. 4 BauNVO bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche die \nFlächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt.\" Zur \nBauweise, zu Anforderungen an den passiven Schallschutz, zur Begrünung regelt \nder Bebauungsplan weitere Einzelheiten. Vorhaben südlich der E. Straße gelten \ngemäß Nr. 8 der textlichen Festsetzungen - anders als Vorhaben in den weitgehend \nbebauten Bereichen nördlich der E. Straße - als Eingriffe in Natur und \nLandschaft, die auf einer im Bebauungsplan festgesetzten Fläche für Maßnahmen \nzum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft bzw. auf einer im \nBereich des südlich angrenzenden Bebauungsplans Nr. 6042/06 festgesetzten \nAusgleichsfläche auszugleichen sind. In den Bebauungsplan sind \nGestaltungsfestsetzungen aufgenommen.\n\n8\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen den beabsichtigten \nvierspurigen Ausbau der E. Straße bis zur Brücke der Bundesautobahn A 4 über \ndie E. Straße. Die E. Straße soll darüber hinausgehend weiter stadteinwärts \nausgebaut werden. Die im Auftrag der Antragsgegnerin erarbeitete Ausbauplanung \ndes Ingenieurbüros V. M2. vom 8. November 2003 sieht ihren vierspurigen \nAusbau bis zur N. Straße vor. Sie soll hier neben zwei stadteinwärts führenden \nFahrstreifen eine 55 m lange Linksabbiegespur erhalten, die zur N. Straße \nführt. Die E. Straße soll etwa 50 m hinter der N. Straße stadteinwärts auf \neinen Fahrstreifen reduziert werden. Der entsprechende Entwurfsplan 2.06 gibt an, \ndass dort das vorläufige Ausbauende festgelegt sei; eine Anschlussplanung erfolge \nin Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau.\n\n9\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: \nNachdem der für wesentliche Teilbereiche des Bebauungsplangebiets \nvorangegangene Bebauungsplan Nr. 5843/02 - \"Gewerbegebiet N4. -Nord\" der \nAntragsgegnerin - durch Urteil des 7a Senats vom 28. April 1999 - 7a D 70/93.NE - \nfür nichtig erklärt worden war, beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der \nAntragsgegnerin am 5. August 1999, einen neuerlichen Bebauungsplan aufzustellen. \nWährend des Bebauungsplanverfahrens ließ die Antragsgegnerin verschiedene \nGutachten erarbeiten, und zwar die \"Gutachterliche Äußerung zur Aufstellung des \nBebauungsplans 'N1. -Q. -Straße' in L. -K. \" der Rechtsanwälte Dres. \nT3. und C4. ; die \"Verkehrsprognose N4. /I1. \" der B1. D. aus \nFebruar 2001, ihre \"Erweiterung der Verkehrsuntersuchung zum Vergleich zweier \nVarianten der Verkehrserschließung südlich der E. Straße im Gewerbegebiet \nL. -N4. \" vom 16. Dezember 2002 nebst zugehörigem \"Ergebnisbericht\" sowie \nihre \"Harmonisierung der Verkehrsprognose N4. /I1. und der \nVerkehrsuntersuchung G1. \" aus April 2003; die \"Gutachterliche Stellungnahme \nzur Lärmsituation im Bereich der Bebauungspläne 'N1. -Q. -Straße' und 'Südlich \nC3. Straße' der Stadt L. \" der B2. GmbH vom 27. August 2002, ihre \n\"Gutachterliche Stellungnahme zur Lärmsituation im Bereich der Bebauungspläne \n'N1. -Q. -Straße' und 'Südlich U. -Allee' der Stadt L. \" vom 28. November \n2002 sowie ihre \"Ergebnisse punktueller Berechnungen für zwei weitere \nImmissionspunkte an der E. Straße\" vom 18. Dezember 2002; schließlich den \n\"Entwurf - Lufthygienische Untersuchungen - Bebauungsplan N1. -Q. -Straße in \nL. -K. \" des Ingenieurbüros M3. aus Februar 2002. Verwaltungsintern \nprognostizierte das Amt 61 der Antragsgegnerin die schalltechnischen Auswirkungen \nder Erhöhung der Verkehrsstärke auf der N. Straße in L. -K. \n(Stellungnahme vom 10. Februar 2003, Aktualisierung vom 17. März 2003). Das \nAmt 15 der Antragsgegnerin begutachtete die \"Rahmenbedingungen für die \nAufstellung des Bebauungsplans N1. -Q. -Straße in L. -K. ; \nZentrenrelevanz der SO-Festsetzungen\" im März 2002 mit Überarbeitungen vom \n20. Februar und 28. März 2003. Es wurde eine vorgezogene Bürgerbeteiligung \ndurchgeführt. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Zahlreiche Bürger \nbrachten Einwendungen vor, darüber hinaus auch die Eigentümer von \nGewerbetrieben aus dem Bebauungsplangebiet. Die Einwendungen der Bürger \nbezogen sich vor allem auf die Immissionsbelastungen durch zu erwartenden \nVerkehr auf außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen Grundstücken. Die \nEinwendungen der Gewerbetreibenden richteten sich im Wesentlichen darauf, die \nbauliche Nutzbarkeit ihrer jeweiligen Grundstücke an den weitergehenden \nFestsetzungen des für nichtig erklärten Bebauungsplans Nr. 5843/02 zu orientieren. \nTräger öffentlicher Belange brachten verschiedene Anregungen in das \nBebauungsplanverfahren ein. Die benachbarte Stadt G1. äußerte Bedenken \nnamentlich im Hinblick auf die Frage, ob die Einzelhandelsnutzungen, die im \nBebauungsplangebiet ermöglicht werden sollten, zu einem nicht hinnehmbaren \nKaufkraftabfluss aus G1. führen könnten. Ferner wandte sich die Stadt G1. \ngegen die Verkehrsführung, soweit erwogen wurde, dass Kraftfahrzeugverkehr über \ndie U. -Allee/ C3. Straße zur in G1. gelegenen C5.---straße und von hier \nzu einem neu anzulegenden Anschluss an die Bundesautobahn A 4, \nAutobahnanschlussstelle C5.---straße , geführt werden könne. Am 3. Juni 2003 \nbeschloss der Stadtentwicklungsausschuss, den Bebauungsplanentwurf offen zu \nlegen. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 23. Juni 2003 lag der \nBebauungsplanentwurf in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Juli 2003 offen. Träger \nöffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Bürger wie auch Gewerbetreibende aus \ndem Bebauungsplangebiet brachten Anregungen in das Verfahren ein. Gegen die \nPlanung wandten sich auch die Antragsteller. Nach Überarbeitung des \nBebauungsplanentwurfs wurde dieser nach öffentlicher Bekanntmachung am \n17. Dezember 2003 in der Zeit vom 5. Januar bis 19. Januar 2004 erneut mit der \nMaßgabe offen gelegt, dass Anregungen nur zu den Änderungen des Planentwurfs \nvorgebracht werden konnten. Zahlreiche Bürger, unter ihnen die Antragsteller, \nerneuerten ihre Bedenken gegen die beabsichtigte Bebauungsplanung. Am 13. Mai \n2004 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Verfahren eingebrachten \nAnregungen und beschloss den geänderten Bebauungsplan, dem eine Begründung \nbeigefügt ist, sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 28. Juli 2004, \nberichtigt am 11. August 2004, öffentlich bekannt gemacht.\n\n10\n\nDie Antragsteller haben am 24. August 2004 den Normenkontrollantrag gestellt, \nzu dessen Begründung sie - unter ergänzender Bezugnahme auch auf ihren Vortrag \nim Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - 7 B 312/05.NE - sowie \nauf den Vortrag der Antragsteller des Verfahrens 7 D 7/05.NE - vortragen: Sie seien \nantragsbefugt. Die im Bebauungsplan sowie in den angrenzenden Bebauungsplänen \n(U. -Allee, Östlich I. Straße) festgesetzten Gewerbe- und Sondergebiete \nwürden täglich ca. 70.000 zusätzliche Kraftfahrzeugfahrten verursachen. Der \nMehrverkehr auf den ihre Grundstücke erschließenden Straßen werde eine \nerhebliche Verkehrslärmmehrbelastung herbeiführen, die abwägungsbeachtlich \ngewesen sei.\n\n11\n\nDer Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß \naus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Der Flächennutzungsplan stelle \nkeine der innerörtlichen Straßen der Stadtteile K. und X1. dar, die deshalb \nvon solchem Verkehr frei bleiben müssten, der auf die dargestellten \nHauptverkehrsverbindungen gehöre. Die Abwägung sei fehlerhaft. Dem Rat seien \ndie maßgebenden Bezugspunkte für die Abwägung gar nicht ersichtlich gewesen. Im \nMärz 2003 sei den Ratsgremien der Antragsgegnerin gesagt worden, die \nStadtverwaltung sei mit dem Landesbetrieb Straßenbau im Hinblick auf die \nFußballweltmeisterschaft 2006 überein gekommen, die E. Straße aus östlicher \nRichtung vom T4. Weg bis zur Brücke der A 4 um einen Fahrstreifen \nauszubauen; diese Behauptung sei falsch. Dem Rat sei in der Sitzung am 13. April \n(gemeint: Mai) 2004 die Umweltverträglichkeitsprüfung vorenthalten worden. Es \ngenüge nicht, dass die Unterlagen während der Ratssitzung in einem allen \nRatsmitgliedern zugänglichen Raum ausgestellt würden. Der beste Beweis dafür, \ndass die Ratsmitglieder nicht wüssten, was sie beschlossen hätten, ergebe sich aus \neinem Interview eines Ratsmitglieds. Den Mitgliedern des \nStadtentwicklungsausschusses - dessen Beschluss ohne weitere Erörterung von den \nRatsfraktionen bestätigt werde, die den Beschluss des Ausschusses mitgetragen \nhätten - sei zwar die Beschlussvorlage, nicht aber die Umweltverträglichkeitsprüfung \nübersandt worden. In der Bebauungsplanbegründung sei darauf abgestellt worden, \ndie Grenzwerte der 16. BImSchV für Verkehrslärm würden auf der N. Straße \nunterschritten. Tatsächlich würden die in der Begründung angegebenen Werte von \n66,9 dB(A) tags/55,4 dB(A) nachts von einem Mehrfachen des Verkehrs erzeugt, der \nden zulässigen Werten für Wohngebiete von 59 dB(A) tags/49 dB(A) nachts \nzugrunde liege. Dass Ratsgremien irregeführt worden seien, zeige ferner ein \nEinwand des sachkundigen Bürgers A. in der Sitzung des \nStadtentwicklungsausschusses am 29. April 2003. \n\n12\n\nDie dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung sei schon deshalb \nfehlerhaft, weil der Rat die Entwicklung eines Gewerbe- und Sondergebiets in \nmehrere Teilplanungen aufgespalten habe und wegen dieser Aufspaltung von der \nGesamtplanung ausgelöste Probleme unbewältigt bleiben würden.\n\n13\n\nDie der Abwägung zugrunde gelegten Gutachten seien ungenügend. Die \n\"Verkehrsprognose N4. /I1. \" der B1. D. aus Februar 2001 (im \nFolgenden: Verkehrsprognose 2001) komme fehlerhaft zu dem Ergebnis, die \nplanbedingten Verkehre könnten über das Straßennetz in genügender Qualität \nabgewickelt werden. Sie, die Antragsteller, könnten den von ihnen angebotenen \nBeweis über die \"Nichtabwickelbarkeit der planbedingten Verkehre\" durch \nSachverständigengutachten nicht antreten, weil ihnen die vollständigen \nDatenerhebungen der neueren verkehrlichen Untersuchungen der Antragsgegnerin \nbislang nicht vorgelegt worden seien. Die Verkehrsprognose sei in den dem \nBebauungsplan zugrunde gelegten Szenarien B und C von 5.679 Kfz (B) bzw. \n7.723 Kfz (C) in den Spitzenstunden ausgegangen. Mit dem gängigen \nUmrechnungsfaktor von 9,87 multipliziert ergebe dies für 24 Stunden ein \nVerkehrsaufkommen von 56.052 Kfz (B) bzw. 76.226 Kfz (C). Da Gewerbe- und \nSondergebiete im Bereich des Bebauungsplans Nr. 5843/03 etwa gleich verteilt \nseien, im Bereich des Bebauungsplans Nr. 6042/06 und im Bereich des in \nAufstellung befindlichen Bebauungsplans Östlich I. Straße aber keine \nSondergebiete festgesetzt werden sollten, sei eine Belastung von 70.000 Kfz/24 h \nrealistisch. Dies entspreche dem Verkehrsaufkommen einer Autobahn, das nicht \nüber die bereits heute überlasteten Erschließungsstraßen abgewickelt werden könne. \nDie Verkehrsprognose 2001 habe die Netzvarianten P0 bis P5 betrachtet. Die jeweils \nvorausgesetzten, noch herzustellenden Netzelemente seien zum größten Teil nicht \nrealisiert; eine zeitnahe Realisierung sei nicht möglich, sofern denn wegen der \nerheblichen finanziellen Probleme der Antragsgegnerin bzw. der entsprechenden \nStraßenbaulastträger und wegen rechtlicher Unzulänglichkeiten überhaupt eine \nRealisierungschance bestehe. Die für andere Straßenbaumaßnahmen erforderlichen \nPlanfeststellungsverfahren seien noch gar nicht eingeleitet worden (z.B. niveaufreie \nQuerung der Bahntrasse in der I. Straße sowie planfreie Querung des N3.------\nrings und der E. Straße durch die Bahntrasse). Ebenso wenig sei baldig damit \nzu rechnen, dass die F. -O. -Straße abgesenkt werden könne, um sie unter der \nBahnlinie hinwegzuführen, denn das Niederschlagswasser könne dort vor Erstellung \neiner Kanalisation nicht abgeführt werden. Gegen die Realisierung der im \nVerkehrsgutachten untersuchten Netzvariante P1 spreche auch, dass erhebliche \nTeile des Gewerbegebiets entlang der E. Straße abgebrochen werden müssten. \nDie Varianten P2 und P5 würden die nicht vorhandene Bereitschaft der Stadt G1. \nvoraussetzen, über die verlängerte und ausgebaute C3. Landstraße/U. -Allee \ndie Erschließung des Gewerbegebiets durch das G2. Gewerbegebiet zu \nermöglichen. Auch sei bei der Variante P5 ein weiterer Autobahnanschluss an die A 4 \nerforderlich, die der Straßenbaulastträger nicht zulassen wolle. Einen Netzfall, der \nnur den Ausbau der \"AS A 4 L 183\" und der E. Straße bis zur N. Straße \nvoraussetze, gebe es nicht. Da die Verkehrsprognose eine solche Netzvariante nicht \nbehandele, gebe sie keine Aufschlüsse über die zu erwartenden Verkehrsmengen \nund -ströme, obwohl die Verkaufsfläche von vorhandenen ca. 70.000 m2 auf \n105.000 m2 vergrößert , die Bruttogeschossfläche verdoppelt werden könne. In der \nBeschlussvorlage 0411/1001 vom 3. März 2001 sei wider besseres Wissen \nangegeben worden, die im Plangebiet realisierte bauliche Nutzung erreiche im Mittel \neine Geschossflächenzahl von 0,6, zulässig seien 2,0. Tatsächlich sei kaum \"ein \nGebäude\" unter einer Geschossflächenzahl von 1,2 bebaut, zahlreiche Gebäude \nerreichten eine Geschossflächenzahl von 2. Dass das Gewerbegebiet nicht mit einer \nGeschossflächenzahl von unter 1,0 bebaut worden sei, ergebe sich aus den im \nBebauungsplanverfahren vorgebrachten Anregungen betroffener \nGrundstückseigentümer. Eine merkwürdige Rechnung sei es, den Verkaufsflächen \ndes großflächigen Einzelhandels eine Geschossflächenzahl von 0,44 zuzuordnen, \ngehe doch aus den im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Anregungen hervor, \ndass großflächiger Einzelhandel mit einer Geschossflächenzahl von über 1,0 gebaut \nworden sei. Zum Teil ergebe sich eine zulässige Geschossflächenzahl erst dadurch, \ndass Parkhäuser bzw. Parkgeschosse aufgrund textlicher Festsetzungen des \nBebauungsplans nicht in die Berechnung der Geschossflächenzahl einzubeziehen \nseien. Schon mit bloßem Auge sei zu erkennen, dass die vorhandene Bebauung im \nBereich des Bebauungsplanentwurfs \"Östlich I. Straße\" eine \nGeschossflächenzahl von 2,0 jedenfalls fast ganz ausschöpfe. Mit welchem Maß \nbaulicher Nutzung im Bereich des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans \nmit dem Arbeitstitel \"Östlich I. Straße\" weiter gebaut werde, sei nicht bekannt. \nDie von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. März 2005 vorgelegte \nBerechnung der durchschnittlichen Geschossflächenzahl für das \nBebauungsplangebiet löse Erstaunen aus, sei doch der 40 m breite \nSicherheitsstreifen entlang der Bundesautobahnen den überbaubaren Flächen \nzugeordnet worden, obwohl dort ein absolutes Bauverbot bestehe. Dort bereits \nüberbaute Bereiche würden der überbaubaren Grundstücksfläche zugerechnet, \nobwohl sie \"Bestandteil des Autobahnnetzes\" seien. Die \nGeschossflächenberechnung der Antragsgegnerin sei auch im Detail fehlerhaft. Ein \nstärkeres als in der Verkehrsprognose erwartetes Verkehrsaufkommen sei auch \ndeshalb anzunehmen, weil eine ursprünglich als Gewerbegebiet festgesetzte Fläche \nnunmehr als SO1 und SO2 festgesetzt sei. Welchen Verkehr das bestehende \nGewerbegebiet verursache, sei nicht geklärt worden. Die zusätzlichen Verkehre \nseien nicht dargestellt. Die nicht durch einen unabhängigen Gutachter erstellte \nVerkehrsprognose berücksichtige für den Prognosefall P0 und P1 nicht die \nRechtsabbieger von der E. Straße in die N. Straße sowie die \nRechtsabbieger von der N. Straße in die E. Straße, da diese \nsignaltechnisch nicht geregelt seien. In der Verkehrsprognose sei der Verkehr \nüberhaupt nicht berücksichtigt worden, der die Wohngebiete X1. und K. \nwegen langanhaltender Staus auf der Bundesautobahn A 1 belaste. Der Gutachter \nberücksichtige mit der Bundesautobahnanschlussstelle C5.---straße /A 4 eine noch \nnicht verwirklichte Voraussetzung. Er stelle auf künftig entlastende Effekte eines \nsechsstreifigen Ausbaus der A 1 und der A 4 nördlich und westlich des \nAutobahnkreuzes L. -West ab, obwohl der sechsstreifige Ausbau der A 4 längst \nverwirklicht sei und die A 1 provisorisch mit sieben Spuren betrieben werde. Offen \nwerde zugegeben, dass die errechnete Querschnittsbelastung der E. Straße auf \nL2. Stadtgebiet um eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von \n4.757 Kraftfahrzeugen niedriger sei als prognostiziert und dies auf die \nAnschlussstelle C5.---straße an die A 4 zurückzuführen sei. Die Verkehrsprognose \nhabe eine Verkehrszählung am 6. Juni 2000 eingestellt, die die Ergebnisse einer \nZählstelle auf der N. Straße berücksichtigten. Die N. Straße sei also \nkeine Erschließungsstraße des Wohngebiets K. , sondern des gesamten \nGewerbegebiets N4. /I1. . Nicht nur sie, die Antragsteller, würden Anstoß an \nder Bezeichnung der N. Straße als Erschließungsstraße des Gewerbegebiets \nnehmen, sei doch das ganze innerörtliche Verkehrsnetz von K. mit der \nN. Straße verflochten.\n\n14\n\nEs spreche viel dafür, die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verkehrszahlen \nzu hinterfragen. Während sie der Bezirksregierung mit Schreiben vom 16. Oktober \n2002 mitgeteilt habe, es sei für die N. Straße von einem Lkw-Anteil von 20 % \ntags/10 % nachts auszugehen, habe sie dem Ingenieurbüro M3. zuvor für die \nN. Straße einen Lkw-Anteil von 5 %, für den L3.----weg von 6,1 % angegeben. \nZwei Jahre später habe sie im Verfahren 7a D 16/03.NE OVG NRW vorgetragen, sie \nwisse nicht, wie man aus Knotenpunktzählungen den Lkw-Anteil errechne.\n\n15\n\nDie für die N. Straße geplanten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen \n(Tempo 30-Regelung und ein nächtliches Durchfahrtsverbot für Lkw über 3,5 t) \nwürden im Allgemeinen als nicht effektiv angesehen. Anlässlich der vorgezogenen \nBürgerbeteiligung habe der Verkehrsplaner G4. eingeräumt, eine \nBeschilderung sei nicht nützlich, mit der Durchgangsverkehr für Lastkraftwagen \nuntersagt werde. Gleiches gelte für eine Geschwindigkeitsbeschränkung. Ohne diese \nMaßnahmen ergebe sich schon nach Darstellung der Antragsgegnerin \n(Schalltechnische Stellungnahme des Amtes 61 der Antragsgegnerin, \nSachbearbeiter I2. -I3. , vom 10. Februar 2003) am Haus N. Straße 54 \nein \"Spitzenwert\" von 69 dB(A) tags. Jedoch seien gesunde Wohnverhältnisse in \nFrage gestellt, würden die Grenzwerte von 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts \nüberschritten. In seiner aktualisierten Stellungnahme vom 17. März 2003 gehe das \nAmt 61, Sachbearbeiter I2. -I3. , von einem Lkw-Anteil von 6 % tags/4 % \nnachts aus, während im Verfahren 7a D 16/03.NE von der Antragsgegnerin noch \nangegeben worden sei, mangels gesicherter Umrechnungsfaktoren müsse \nentsprechend der Tabelle 3 zur RLS 90 ein Prognosewert von 10 % tags/3 % nachts \nzugrundegelegt werden. Merkwürdig sei, weshalb nach Realisierung des gesamten \nGewerbegebiets der Lkw-Anteil mit 6 % tags gleich bleiben solle. Auch der nächtliche \nAnteil sei zu erhöhen, gingen doch viele Speditionen wegen der starken Überlastung \ndes Verkehrsnetzes zu Nachtanlieferungen über. Soweit die Schallprognose des \nAmtes 61 der Antragsgegnerin vom 17. März 2003 darauf abstelle, dass auf der \nN. Straße der Verkehr nachts nur einen 2 %-igen Lkw-Anteil haben werde, sei \ndies abgesehen von der Unwirksamkeit des Lkw-Durchfahrtsverbots schon deshalb \nnicht plausibel, weil nach ihren, der Antragsteller, Berechnungen allein der nächtliche \nBusverkehr einen Lkw-Anteil von werktags 3,76 % verursache. Eine zwischenzeitlich \nvom 16. auf den 17. November 2004 durchgeführte Verkehrszählung der Firma \nM4. habe für die N. Straße einen Lkw-Anteil von tags 2,15 % und nachts \n4,84 % ergeben. Addiere man den Mittlungspegel von 2,8 dB(A), um den nach der \nBerechnung vom 17. März 2003 die Vorbelastung ohne Berücksichtigung der \n- unwirksamen - verkehrslenkenden Maßnahmen gesteigert werde, ergebe sich für \nden mit dem Wohnhaus des Antragstellers zu 1. vergleichbaren Immissionspunkt 11 \ndieser Berechnung ein Prognosewert von 67 dB(A) tags/57 dB(A) nachts. \nFlankierende bauliche Maßnahmen seien nicht vorgesehen. Da der prognostizierte \nVerkehrszuwachs ca. 92 % betrage (Steigerung des durchschnittlichen täglichen \nVerkehrsaufkommens von 6.970 auf 13.350), sei mit einer zusätzlichen \nLärmbelastung von 3 dB(A) und mehr zu rechnen. Eine Verkehrszählung der Firma \nM4. habe bereits im Jahre 2001 für die freie Strecke der N. Straße eine \ndurchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von hochgerechnet 7.274 Kraftfahrzeugen \nergeben, während sie von der Antragsgegnerin mit 6.970 Kraftfahrzeugen behauptet \nwerde. Der durchschnittliche werktägliche Verkehr liege mehr als 10 % höher als der \ndurchschnittliche tägliche Verkehr. Mittlerweile seien die schalltechnischen \nBerechnungen des Amtes 61 durch die M4. GmbH überprüft worden. Die \nÜberprüfung habe ergeben, dass die Mittelungspegel für die nächtliche Istbelastung \num 1,4 dB(A) zu hoch, für die nächtliche Prognosebelastung bei einer \nangenommenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und einem Lkw-\nAnteil von 2 % um 0,9 dB(A) zu niedrig (tags um 0,1 dB(A) zu niedrig) angenommen \nworden seien.\n\n16\n\nDer zukünftige Verkehr überfordere nicht allein die Wohngebiete K. und \nX1. , sondern auch das hochbelastete Autobahnnetz. Ausweislich der \nBebauungsplanbegründung (Seiten 8 und 9) habe die Antragsgegnerin auf \nverschiedene Maßnahmen zur Bewältigung der Verkehrsproblematik abgestellt, die \njedoch bedeutungslos, ungeeignet oder nicht gesichert seien. Die Nordumgehung \nM. sei von völlig untergeordneter Verkehrsbedeutung. Die E. Straße solle \nnur bis zur N. Straße vierspurig ausgebaut werden. Ausweislich des \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 15. September 1999 werde die Bundesautobahn \nA 1 nördlich des Autobahnkreuzes L. -West keine zusätzlichen Fahrstreifen \nbekommen. Das eröffnete Planfeststellungsverfahren für die neue \nAutobahnanschlussstelle C5.---straße (L 183) an die A 4 lasse keinen Zweifel, dass \ndie E. Straße von dem Verkehr der Anschlussstelle G1. von und in \nRichtungen Westen entlastet werden solle, um das Gewerbegebiet erweitern zu \nkönnen, zugleich aber das innerörtliche Straßennetz der Stadtteile K. und \nX1. zu einem Zubringer für diese Anschlussstelle mache. Dem dahingehenden \nVortrag sei die Antragsgegnerin im Verfahren 11 D 1/00.AK OVG NRW nicht \nentgegengetreten; dieses Verfahren sei gegen den Planfeststellungsbeschluss \ngerichtet worden, der den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 1 von der \nÜberführung der Deutschen Bundesbahn bis zum Autobahnkreuz L. -West \nbetreffe.\n\n17\n\nMit dem freilaufenden Rechtsabbieger der I. Straße solle der stadteinwärts \nführende Verkehr aus dem Gewerbegebiet südlich der E. Straße in die N. \nStraße geführt werden. Dass die N. Straße durch den freilaufenden \nRechtsabbieger der I. Straße mehr Verkehr bekommen werde, ergebe sich aus \nder Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Ausbauplanung verfolge das Ziel, so viel \nVerkehr durch das Wohngebiet K. zu führen, dass die E. Straße bis zum \nN2.------ring und der N2.------ring südlich der B. Straße nicht ausgebaut werden \nmüssten. Durch die Reduzierung der E. Straße von zwei auf einen stadteinwärts \nführenden Fahrstreifen ca. 50 m hinter der Einmündung der N. Straße werde \nein Stau entstehen, der den Verkehr unter Entlastung der E. Straße, des N3.------\nrings und der Autobahn A 1 in die N. Straße drücken werde. Aus der in der \nAusbauplanung der E. Straße ersichtlichen Verkehrsführung in die und aus der \nnördlich der E. Straße gelegenen N1. -Q. -Straße-Ost bzw. -West ergebe \nsich, dass diese Straße teilweise dem Durchgangsverkehr dienen solle; auch dieser \nzusätzliche Verkehr solle seinen Weg über die N. Straße in die Innenstadt \nnehmen.\n\n18\n\nDie im Gutachten des Ingenieurbüros M3. aus Februar 2002 \n(lufthygienische Untersuchung) für die E. Straße zugrunde gelegten Zahlen über \ndie tatsächliche Verkehrsbelastung stimmten mit den amtlichen Quellen \n(Verkehrsstärken der Autobahnen anhand der automatischen Verkehrszählung sowie \nder Bundesverkehrszählung 2000) ebenso wenig überein wie die im Schallgutachten \nder B2. L. GmbH vom 28. November 2002 zugrunde gelegten Werte über die \ndurchschnittliche tägliche Verkehrsstärke, die sich aus von der Antragsgegnerin zur \nVerfügung gestellten automatischen Straßenverkehrszählungen für September 2001 \nergeben sollten. Das Ingenieurbüro M3. gebe an, Verkehrsbelegungszahlen aus \ndem Bericht \"Ergebnisse aus automatischen Dauerzählungen ...\" verwandt zu haben. \nDie Abbildung 4.2 des Gutachtens M3. über den die durchschnittliche tägliche \nVerkehrsstärke betreffenden Ist-Zustand gebe zu einem Teil Zahlen wieder, die nicht \naus diesem Bericht stammen könnten. Die amtliche Zählung 2001 habe für die \nZählstelle I4. eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 51.973 und nicht \ndie von M3. eingesetzten 55.750 benannt. Tatsächlich liege die Zählstelle I4. \nviel weiter im Süden und sei für das Plangebiet ohne Auswirkungen. Maßgebend \nseien vielmehr die Zahlen der Bundesverkehrswegezählung aus dem Jahre 2000, \ndie wesentlich näher zur E. Straße eine durchschnittliche tägliche \nVerkehrsstärke von 62.110 ergeben hätten. Nach eben dieser Zählung aus dem \nJahre 2000 hätten für den Bereich nördlich des Autobahnkreuzes L. -West eine \ndurchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 114.393 und nicht von 112.750 \nKraftfahrzeuge angegeben werden dürfen. Während die Bundesverkehrszählung für \n2000 westlich des Autobahnkreuzes L. -West auf der A 4 eine durchschnittliche \ntägliche Verkehrsstärke von 89.107 ausweise, berücksichtige das Gutachten M3. \n108.318 Kraftfahrzeuge. Obwohl nach eigenen Angaben der Antragsgegnerin die \nGewerbegebiete einen Mehrverkehr von ca. 40.000 Kfz/24 h erzeugen würden und \ndieser Mehrverkehr auch über die E. Straße führe, ginge das Ingenieurbüro \nM3. mit 20.520 Kfz/24 h davon aus, dass der Verkehr auf der E. Straße \nauch noch abnehme.\n\n19\n\nDie B2. GmbH lege wiederum ganz andere Zahlen zugrunde. Sie habe die \nZahl des durchschnittlichen werktäglichen Verkehrs und nicht der niedrigeren auf die \nWoche bezogenen durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke zugrunde gelegt. Sie \nhabe die Daten der automatischen Verkehrszählung aus September 2001 und nicht \ndie niedrigeren Werte der auf das gesamte Jahr 2001 bezogenen Verkehrszählung \nberücksichtigt. Der berücksichtigte Wert sei der der Zählstelle M. , die wesentlich \nweiter nördlich liege als der im Gutachten M3. nördlich des Autobahnkreuzes \nL. -West auf der A 1 berücksichtigte Zählort. Die B2. GmbH lege teilweise bis zu \nfast dreimal höhere durchschnittliche tägliche Verkehrsstärken zugrunde wie das \nlufthygienische Gutachten. Die von der B2. GmbH angegebenen Verkehrsstärken \nvon 42.050 bzw. von 59.390 seien auf einer vierspurigen bzw. sechsspurigen Straße \nmit Lichtzeichenanlagen alle paar hundert Meter nicht zu bewältigen. Die im \nGutachten der B2. GmbH angenommenen Zählwerte für die einzelnen Zählpunkte \nder E. Straße seien wegen der großen Unterschiede zwischen den Zählwerten \nnicht plausibel. So sei für den Zählpunkt Q. 003 für die Ist-Situation von einer \ndurchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 26.969, für den Zählpunkt Q. \n005 von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 12.323, für die \nPlansituation für die genannten Zählstellen eine durchschnittliche tägliche \nVerkehrsstärke von 36.200 bzw. 16.504 zugrundegelegt worden.\n\n20\n\nEs könne bewiesen werden, dass die Antragsgegnerin nie \nverkehrsbeschränkende Maßnahmen vorgehabt habe. Sie setze weder das 1992 \nvom Rat beschlossene Gesamtverkehrskonzept - das eine flächendeckende \nVerkehrsberuhigung der Stadtteile K. , X1. und M. vorgesehen habe - \nnoch das Verkehrskonzept M. -X1. -K. um. Die Überlastung der A 1 \nauf dem Abschnitt von der E. Straße bis zum Autobahnkreuz L. -West beruhe \nim erheblichen Umfang auf dem Verkehrsaufkommen der E. Straße und sei \ndaher von der Antragsgegnerin mitverantwortet. Es gebe keine Straße, die die \nÜberlastung der A 1 in diesem Abschnitt nachhaltig beheben könne. Auch der \nUmbau des Autobahnkreuzes L. -West werde die Mängel nicht beseitigen. Die \nstädtischen Hauptverkehrsstraßen und Hauptrouten der Stadionverkehre (B. \nStraße, E. Straße, W1. Straße, N2.------ring ) des L2. Westens müssten \nganztägig als gesättigtes Verkehrssystem betrachtet werden, das verkehrlich an der \nGrenze seiner Leistungsfähigkeit belastet sei. Gleiches gelte für das Autobahnnetz. \n\n21\n\nDie geplante Autobahnanschlussstelle C5.---straße sei nicht geeignet, den \nzusätzlichen Verkehr von 11.000 Kraftfahrzeugen täglich aus dem Gewerbegebiet \nN4. /I1. aufzunehmen. Der erforderliche sechsstreifige Ausbau sei \nillusorisch. Die Antragsgegnerin hätte wohl nichts dagegen einzuwenden, wenn \neinige tausend Kraftfahrzeuge aus dem Einzugsbereich nördlich der E. Straße \ndie Autobahnanschlussstelle C5.---straße nutzen und die E. Straße entlasten \nwürden, obwohl zugleich über die K2. Verkehre durch das Wohngebiet \nK. führen würden. Solche Verkehrsmengen, wie sie durch K. geleitet \nwerden sollten, seien nicht sozialverträglich und - namentlich für Kinder, aber auch \nfür Erwachsene - gefährlich. In einem Ortsteil wie K. , der von seiner \nSiedlungsstruktur für Familien mit Kindern gebaut sei, könne man Kinder nicht im \nHaus einsperren. Die entsprechend der prognostizierten Verkehrszunahme weit \nhöhere Gefährdung der Fußgänger, insbesondere der Kinder, durch den \nMehrverkehr sei nicht abgewogen worden.\n\n22\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n23\n\nden Bebauungsplan Nr. 5843/03 - \"N1. -Q. -\nStraße\" - der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n24\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n25\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n26\n\nSie erwidert: Die Antragsbefugnis der Antragsteller sei zu bezweifeln. Unrichtig \nsei ihre Behauptung, durch die Bebauungsplanfestsetzungen werde ein zusätzlicher \nPkw-Verkehr von 70.000 Kraftfahrzeugen verursacht. Von den Prognosewerten des \nVerkehrsgutachtens für die Kraftfahrzeuge in der Spitzenstunde sei die Vorbelastung \nvon 3.364 Kraftfahrzeugen abzuziehen, so dass sich bei den Szenarien B und C ein \nMehrverkehr in der Spitzenstunde von 2.015 bzw. 4.059 Kraftfahrzeugen und damit \nein Mehrverkehr von ca. 20.000 bzw. 40.000 Kraftfahrzeugen/24 h ergeben. Dieses \nVerkehrsaufkommen verteile sich im Verkehrsnetz und sei daher mit der Belastung \neiner Autobahn nicht vergleichbar. Auf der N. Straße werde der Verkehr um \neine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von etwa 6.380 Kraftfahrzeugen \nzunehmen. Verkehr von der A 1 werde nicht in unzumutbarem Maß an den \nWohnhäusern der Antragsteller vorbeigeführt. Das prognostizierte \nVerkehrsaufkommen werde dort keine signifikanten Verkehrslärmbelastungen \nverursachen.\n\n27\n\nDer Antrag sei jedenfalls unbegründet. Der Bebauungsplan sei aus dem \nFlächennutzungsplan entwickelt. Dieser stelle zwar als Verkehrsflächen nur die \nStraßen des überörtlichen Verkehrs und die örtlichen Hauptverkehrswege dar, \nworaus sich jedoch nicht der Schluss ergebe, andere Straßen seien von jeglichem \nVerkehr freizuhalten.\n\n28\n\nDer Bebauungsplan leide nicht an Abwägungsmängeln. Der Bebauungsplan \nbeschränke die zulässige Verkaufsfläche auf maximal 105.000 m2, was gegenüber \ndem mit dem Einzelhandelsgutachten ermittelten Bestand einen Zuwachs von \n21.300 m2 bedeute. Diese Erhöhung sei im Wesentlichen auf die Ansiedlung eines \nBaumarkts mit 16.800 m2 Verkaufsfläche auf dem Grundstück westlich der F. -\nO. -Straße zurückzuführen, darüber hinaus aus Leerständen, die im \nEinzelhandelsgutachten nicht erfasst worden seien, sowie aus im \nBebauungsplanverfahren nachgewiesenen (und nicht ausgenutzten) \nBaugenehmigungen. Für insgesamt 240.000 m2 festgesetzter Sondergebietsflächen \nergeben sich eine zulässige Verkaufsfläche von 105.600 m2 sowie eine \nGeschossflächenzahl von 0,44. Die von den Antragstellern behauptete \nBruttogeschossfläche von 1.200.000 m2 könne nicht erreicht werden. Insgesamt \nwürden sich bauliche Nutzbarkeiten ergeben, deren Verkehrsaufkommen mit den im \nVerkehrsgutachten für das Szenario C vorgeschlagenen Maßnahmen zu bewältigen \nseien.\n\n29\n\nDie Verkehrsprognose sei fehlerfrei, auch insoweit sie die erwartete \nVerkehrsentwicklung anhand der durch die Geschossflächenzahl bestimmten \nbaulichen Nutzung einschätze. Das Baugebiet sei im Mittel mit einer \nGeschossflächenzahl von 0,6 bebaut. Dass einige Grundstücke auch im \nGewerbegebiet baulich stärker genutzt würden, als der Bebauungsplan mit der \nfestgesetzten Geschossflächenzahl von 1,0 zulasse, stelle das Verkehrsgutachten \nnicht in Frage, da der Mittelwert der baulichen Nutzung entscheidend sei. Welche \nGeschossflächenzahl für den Bereich des Bebauungsplangebiets \"Östlich I. \nStraße\" festgesetzt werden würde, unterliege der Abwägung in jenem noch nicht \nabgeschlossenen Verfahren. Die im Verkehrsgutachten zugrunde gelegte und \ntatsächlich festgesetzte Geschossflächenzahl von 1,0 werde nicht dadurch in Frage \ngestellt, dass die Grundflächenzahl bis 0,9 erreichen dürfe. Die Regelung über die \nNichtanrechenbarkeit von Stellplätzen und Garagen auf die Geschossflächenzahl \nwerde zu keiner spürbaren Erhöhung der Verkehrsmenge führen. Für die bebauten \nGrundstücke seien keine wesentlichen Veränderungen zu erwarten. Nur wenige \nBetriebe würden die in der Anrechnungsregel vorausgesetzte aufwendige Art der \nUnterbringung des ruhenden Verkehrs umsetzen. In den Sondergebieten könne \nwegen der Verkaufsflächenbeschränkung ohnehin nur eine Geschossflächenzahl \nvon durchschnittlich 0,44 erreicht werden. Dass sie für den Prognosefall P0 und P1 \nRechtsabbiegebeziehungen von der E. Straße in die N. Straße und \numgekehrt nicht berücksichtigt habe, sei unerheblich, denn der Knotenpunkt N. \nStraße/E. Straße solle mit dem Ziel vollständig signalisiert werden, den Verkehr \ngesteuert zu dämpfen. Der Rechtsabbieger der I. Straße in die E. Straße \ndiene nicht dazu, mehr Verkehr in die N. Straße zu leiten. Auf der E. \nStraße führen derzeit im Bereich der N. Straße 904 Kraftfahrzeuge in der \nSpitzenstunde Richtung Osten. Prognostiziert seien 1.033 Kraftfahrzeuge, die \ntheoretische Maximalbelastung betrage 1.691 Kraftfahrzeuge. Die Zahl in die N. \nStraße linksabbiegender Fahrzeuge betrage 387, prognostiziert seien 515 bei 571 \nmaximal möglichen Fahrzeugen. Die prognostizierte Kraftfahrzeugzahl solle jedoch \ngar nicht erreicht werden, sondern die Lichtzeichensignalanlage solle - wie vom \nGutachter angeregt - bei Bedarf als \"Pförtnerampel\" betrieben werden. Die Zählung \nder Firma M4. bestätige bei einer Abweichung von nur 4 % die im \nBebauungsplanverfahren zugrunde gelegte durchschnittliche tägliche \nVerkehrsstärke.\n\n30\n\nSie verfolge die im Verkehrsgutachten erörterten Maßnahmen zur Umgestaltung \ndes Verkehrsnetzes mit Ausnahme des so genannten \"Gewerbebügels N4. \n/G1. \" weiter. Der \"Gewerbebügel\" sei vom Gutachter als nicht zwingend \nnotwendig bezeichnet worden. Die Umgehungsstraße M. sei im Sommer 2004 \nfür den Verkehr freigegeben worden. Die Autobahnanschlussstelle C5.---straße \nwerde vornehmlich G2. Verkehr aufnehmen. Sie werde auch das \nAutobahnkreuz L. -West entlasten und damit dem von den Antragstellern \nbefürchteten Stauumfahrungsverkehr über das städtische Straßennetz \nentgegenwirken. Sie, die Antragsgegnerin, werde mit geeigneten Maßnahmen wie \neiner Fahrbahnverengung der Nutzung der G2. Straße als Autobahnzubringer \nentgegenwirken. Für die Planung, Unterhaltung und den Betrieb des Autobahnnetzes \nsei sie, die Antragsgegnerin, nicht zuständig; der Bund passe sein Verkehrsnetz den \nAnforderungen jedoch stetig an, wie der Aus- und Umbau des Autobahnkreuzes L. \n-West und der abschnittsweise Ausbau der A 4 Richtung Westen zeige. Der mit dem \nLandesbetrieb vereinbarte dreispurige Ausbau der E. Straße zwischen N. \nStraße und T4. Weg solle nach Angaben des Landesbetriebes im Sommer \n2005 beginnen.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten sowie der von den \nAntragstellern eingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDer Antrag ist unzulässig.\n\n34\n\nDie Antragsteller sind nicht antragsbefugt.\n\n35\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche \nPerson stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung \nin ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als \nRecht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist auch das Recht auf Abwägung der \neigenen durch die Bebauungsplanung mehr als nur geringfügig berührten Belange \nanzusehen.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 -, DVBl 1999, 100; Urteil vom \n5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BRS 62 Nr. 50.\n\n37\n\nDie Antragsteller sehen ihr Interesse daran verletzt, durch über die N. \nStraße führenden Verkehr über das bislang schon bestehende Ausmaß hinaus \nbelastet zu werden. Sie stützen sich damit auf einen privaten Belang, der für die \nAbwägung der von einer Bebauungsplanung betroffenen Belange grundsätzlich von \nBedeutung sein kann. Es reicht jedoch nicht aus, dass die Zunahme des Verkehrs \nauf einer Straße und die damit verbundene Steigerung des Verkehrslärms auf einer \nallgemeinen Veränderung der Verkehrslage beruht. Da jede Bauleitplanung dazu \nführen kann, dass sich die verkehrliche Situation in anderen Bereichen verändert, \naber nicht jeder von ihr Betroffene - auch wenn sein Grundstück möglicherweise \nkilometerweit entfernt liegt - ein abwägungsbeachtliches Interesse an der \nBeibehaltung des bisherigen Zustands besitzt, verbietet es sich, eine \nAbwägungsbeachtlichkeit immer schon dann anzunehmen, wenn die Ausweisung \neines neuen Baugebiets zu einer Verstärkung des Verkehrs führt. Vielmehr kommt es \ndann darauf an, ob das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer \nbestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges Interesse angesehen werden \nkann, das der Bebauungsplanung entgegengehalten werden kann.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November \n1995 - 4 NB 38.94 -, BRS 57 Nr. 41.\n\n39\n\nErforderlich für die Abwägungsrelevanz ist, dass sich die Verkehrssituation in \neiner spezifisch planbedingten Weise ändert. Ob dies anzunehmen ist, richtet sich \ndamit letztlich nach den Umständen des Einzelfalls.\n\n40\n\nVgl. BVwerG, Urteil vom 17. September 1998 \n- 4 CN 1.97 -, BRS 60 Nr. 45.\n\n41\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis der Antragsteller zu \nverneinen. \n\n42\n\nDie Grundstücke der Antragsteller liegen außerhalb des Bebauungsplangebiets. \nDas Bebauungsplangebiet wird durch die E. Straße oder die an diese im \nPlangebiet angebundenen Straßen erschlossen. Die Grundstücke der Antragsteller \ngrenzen an dieses Straßensystem nicht an. Es ergibt sich auch weder aus dem \nVortrag der Antragsteller noch aus dem Inhalt der Akten, dass sich der Verkehr auf \ndie ihre Grundstücke erschließenden Straßen durch den Bebauungsplan \"N1. -\nQ. -Straße\" in einer spezifisch planbedingten Weise erhöhen könnte. Sofern über \ndie N. Straße überhaupt ein Mehrverkehr führen sollte, der den durch den \nBebauungsplan eröffneten Nutzungsmöglichkeiten zugeordnet werden kann, konnten \ndie Antragsteller jedenfalls nicht darauf vertrauen, das Verkehrsaufkommen auf der \nN. Straße, dem G3.-------weg oder der T.---allee würde sich nicht in dem \nentsprechenden Umfang erhöhen.\n\n43\n\nEs ergibt sich bereits kein durchgreifender Anhalt für die Annahme, das \nVerkehrsaufkommen werde sich durch den Bebauungsplan Nr. 5843/03 - anders als \ndies für den Bebauungsplan 5843/02 anzunehmen war - planbedingt erhöhen. Wie \nbereits den Bestandsangaben der Bebauungsplanurkunde zu entnehmen ist, ist das \nBebauungsplangebiet ganz überwiegend in erheblichem Umfang bebaut. Mit \nAusnahme allenfalls der als Sondergebiet festgesetzten Fläche südlich der E. \nStraße westlich der F. -O. -Straße ist eine bauliche Entwicklung nach Maßgabe \nder Anforderungen des § 34 BauGB gegeben. Es besteht auch kein Anhalt für die \nAnnahme, eine bauliche Entwicklung auf Grundlage des § 34 BauGB würde hinter \nden baulichen Nutzungsmöglichkeiten zurückbleiben, die sich auf Grundlage des \nBebauungsplans ergeben. Was die Sondergebiete für großflächige Einzelhandel- \nund Handelsbetriebe anlangt, zielt der Bebauungsplan gerade darauf, \" der bisher \nzulässigen ungehemmten Fortentwicklung großflächiger Einzelhandelsbetriebe \nEinhalt\" zu gebieten (Bebauungsplanbegründung S. 5). Aus diesem Grunde \norientieren sich die Bebauungsplanfestsetzungen weitgehend am vorhandenen \nBestand. Für die Gewerbegebiete lässt der Bebauungsplan über den Baubestand \nhinaus gewisse Entwicklungsmöglichkeiten zu, von denen jedoch auch nicht \nerkennbar ist, dass sie über das Maß hinausgehen, das sich bei einer Bebauung auf \nGrundlage des § 34 BauGB ergeben würde. So gibt die Bebauungsplanbegründung \nhinsichtlich der auf das Maß baulicher Nutzung bezogenen Geschossflächenzahl an, \nmit der festgesetzten Geschossflächenzahl von 1,0 werde den Betrieben nur ein \nverhältnismäßig geringer Entwicklungsspielraum eingeräumt (S. 7 der \nBebauungsplanbegründung). Die Antragsteller stellen auch nach Erörterung dieser \nFrage in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede, dass der Bebauungsplan im \nWesentlichen eine die sich auf Grundlage des § 34 BauGB ergebenden baulichen \nNutzbarkeiten beschränkende Funktion hat. \n\n44\n\nDie überschlägige Einschätzung, dass der Bebauungsplan keine baulichen \nNutzbarkeiten eröffnet, die nicht bereits auf Grundlage des § 34 BauGB zulässig \nsind, wird durch die - von den Antragstellern nicht angegriffene - Eingriffs-/Aus-\ngleichsbilanzierung bestätigt. Für den Bereich nördlich der E. Straße gibt die der \nEingriffs-/Ausgleichbewertung zugrundeliegende Umweltverträglichkeitsprüfung (S. \n16) an, dass dort kein Eingriff vorbereitet werde, der nicht auch auf Grundlage des § \n34 BauGB durchführbar sei. Für den Bereich südlich der E. Straße ergibt sich \naus der Eingriffs-/Ausgleichsbewertung nichts Gegenteiliges; dort ist von einer \nBewertung abgesehen worden, weil die Eingriffs-/Aus-gleichsmaßnahmen des dort \nüberplanten Bebauungsplans Nr. 5842/02 übernommen wurden.\n\n45\n\nEin planbedingter Mehrverkehr ist nach alledem nur insoweit in Rechnung zu \nstellen, als der Bebauungsplan ein Sondergebiet mit einer \"Verkaufsfläche 1\" von \n1400 m2 und einer \"Verkaufsfläche 2\" von 16.100 m2 südlich der E. Straße \nwestlich der F. -O. -Straße festgesetzt hat. Dort ist die Ansiedlung eines \nEinzelhandelsbetriebes mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten sowie die \nUmsiedlung eines Lebensmitteldiscounters mit 700 m2 Verkaufsfläche vorgesehen \n(Bebauungsplanbegründung S. 5). Dass sich zwei solche Betriebe an einer \nBundesstraße nahe eines Autobahnanschlusses ansiedeln können und einen \nentsprechenden Verkehr auslösen, liegt im Rahmen des üblichen Geschehens, mit \ndem die Anlieger einer Straße im weiter entfernten Verkehrsnetz rechnen \nmüssen.\n\n46\n\nAuch aus der von der Antragsgegnerin eingeholten Verkehrsprognose ergeben \nsich keine Erkenntnisse, der Bebauungsplan Nr. 5843/03 werde zu einer spezifisch \nplanbedingten Änderung der Verkehrssituation auf den die Grundstücke der \nAntragsteller erschließenden Straßen führen. Die Verkehrsprognose bezieht sich auf \ndas gesamte Gewerbegebiet L. -N4. (vgl. S. 1 sowie Bild 7 der \nVerkehrsprognose) und erfasst damit insbesondere auch die südlich des \nBebauungsplans Nr. 5843/03 gelegenen Bereiche (Bebauungsplan U. -Allee \nsowie Bebauungsplanentwurf Östlich I. Straße) und damit solche \nStadtbereiche, deren bauliche Nutzbarkeit nicht gleichermaßen durch vorhandene \nBebauung geprägt ist, wie dies im Bereich des Bebauungsplans Nr. 5843/03 der Fall \nist. Allerdings ermöglicht der Bebauungsplan auch den Ausbau der E. Straße im \nPlangebiet, in dem die öffentliche Verkehrsfläche über ihren Bestand hinausgehend \nfestgesetzt ist. Der Ausbau führt jedoch lediglich zu einer Erhöhung der \nLeistungsfähigkeit dieser Straße, nicht jedoch zu einem planbedingten \nMehrverkehr.\n\n47\n\nSchließlich folgt die Antragsbefugnis der Antragsteller nicht daraus, dass \"infolge \nder diversen Gewerbegebietsausweisungen in N4. \" (Nr. 5.2, S. 13 der \nBebauungsplanbegründung) das Verkehrsaufkommen auf der N. Straße \nsteigen wird und die Antragsgegnerin diesen Umstand in ihre Abwägung eingestellt \nhat. Zum einen beziehen sich die dahingehenden Ausführungen nicht auf den \nspezifisch planbedingten Verkehr des Bebauungsplans Nr. 5843/02. Der \nBebauungsplanbegründung liegt insoweit vielmehr die auf das gesamte \nGewerbegebiet L. -N4. bezogene Verkehrsprognose zugrunde, die gerade \nauch die östlich und westlich der I. Straße außerhalb des \nBebauungsplangebiets gelegenen Gewerbegebiete berücksichtigt und zudem nicht \ndanach differenziert, welches Verkehrsaufkommen planbedingt ist. Zum anderen \nhandelt es sich nicht um solche Erwägungen, die die Antragsgegnerin in Bezug auf \ndurch den Bebauungsplan bedingte individuelle Betroffenheiten der Anwohner der \nN. Straße und angrenzender Straßen in die Bebauungsplanbegründung \neingestellt hat, sondern um solche (durch die Gewerbegebietsentwicklung \nveranlassten) Erwägungen, die sich auf ihre Verkehrskonzeption im Allgemeinen \nbeziehen. Wenn sich die Antragsgegnerin mit der Frage befasst hat, welches \nVerkehrsaufkommen auf den jeweiligen Straßen des Verkehrsnetzes zu erwarten ist \nbzw. geführt werden kann, ging es ihr - neben der die Antragsteller nicht \nbetreffenden Frage, ob im Bebauungsplangebiet eine unzuträgliche \nVerkehrsentwicklung zu befürchten ist - um die Tauglichkeit des Verkehrsnetzes zur \nAbwicklung der prognostizierten Verkehrsströme und eventuelle Konsequenzen \nbaulicher und/oder straßenverkehrsrechtlicher Art, die nicht zu den für die \nBebauungsplanung beachtlichen abwägungserheblichen Belangen gehören. Für die \nAntragsgegnerin mögen sich Folgerungen ergeben, ob das auf den jeweiligen \nStraßen des Verkehrsnetzes zu erwartende Verkehrsaufkommen etwa aus \nimmissionsschutzrechtlichen Vorsorgegründen oder anderen Gründen der von ihr zu \nverantwortenden Verkehrspolitik auf die Verkehrsentwicklung bezogene Maßnahmen \nnach sich zieht (Einbahnstraßen, Abbiegeregelungen, Optimierung der \nAmpelsteuerung u.a.m.). Sind derartige Erwägungen jedoch nicht durch die \nspezifisch planbedingte Erhöhung des Verkehrs im oben genannten Sinne \nveranlasst, eröffnen sie keine individuellen Rechte, den Bebauungsplan mit dem \nNormenkontrollantrag anzugreifen.\n\n48\n\nDie Antragsbefugnis der Antragsteller folgt auch nicht daraus, dass die \nAntragsgegnerin zu einer insbesondere das Gebiet des Bebauungsplans \"U. -\nAllee\" einbeziehenden \"Gesamtplanung\" verpflichtet gewesen wäre. Die Antragsteller \nbeziehen sich für ihre dahingehende Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236. Es \ngeht hier nicht um die Frage, ob die Planfeststellung eines Teilabschnitts einer \nBundesfernstraße Probleme unbewältigt lässt, die durch die Gesamtplanung der \nBundesfernstraße ausgelöst werden. Der Bebauungsplan \"N1. -Q. -Straße\" \nüberplant ein großes, weitgehend bebautes Gebiet, um dort einer städtebaulichen \nFehlentwicklung entgegenzutreten, die sich bei einer weiteren baulichen Entwicklung \nauf Grundlage des § 34 BauGB ergeben kann. Dieses städtebauliche Konzept ist \nvon die Bebauungsplanung selbstständig tragender Bedeutung, ohne dass die \nUmsetzung dieses Konzepts durch den Bebauungsplan Konflikte aufwerfen würde, \ndie nur durch eine \"Gesamtplanung\" lösbar wären.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, \n§ 100 ZPO.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n51\n\nDie Revision war nicht zulassen, das die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280725","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-22/7-d-103-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 21a","ref_norm":"21a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280725","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280725","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-22/7-d-103-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280725","retrieved":"2026-07-09 02:54:53.242856+00:00"}}