{"status":"available","doknr":"OLD280728","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0422.15B694.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-22","aktenzeichen":"15 B 694/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag, \n\n3\n\ndie Antragstellerin im Wege einer einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den Antragsteller auf \nseinen Antrag vom 23. Februar 2005 hin unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nbescheiden, \n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Unbeschadet der vom Verwaltungsgericht verneinten Frage, \nob im Rahmen des Landtagswahlverfahrens angesichts der gesetzlich vorgesehenen \nWahlprüfung nach Abschluss der Wahl (Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum \nLandtag des Landes Nordrhein-Westfalen) überhaupt Raum für einen \nverwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz ist, musste der Antrag jedenfalls \ndeshalb abgelehnt werden, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \ni.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Das Begehren in der Hauptsache \nrichtet sich auf ein Einschreiten der Landeswahlleiterin gegen die Zulassung eines \nWahlvorschlages durch den Kreiswahlausschuss, namentlich in der Form einer \nBeschwerde der Landeswahlleiterin gegen die Zulassungsentscheidung nach § 21 \nAbs. 4 Satz 2 des Landeswahlgesetzes (LWahlG). Selbst wenn man dieser Befugnis \nder Landeswahlleiterin nicht nur eine objektiv-rechtliche Dimension, sondern auch \neine drittschützende Funktion zumessen wollte, bestünde ein solcher Drittschutz mit \neinem sich daraus im Einzelfall möglicherweise ergebenden Anspruch gegen die \nLandeswahlleiterin auf Einschreiten allenfalls zu Gunsten einer Person, die in einer \nMitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung des Wahlkreises \nkandidiert hat (§ 18 Abs. 1 LWahlG), nicht jedoch zu Gunsten eines beliebigen \nWählers oder eines in die Vertreterversammlung entsandten Delegierten, wie es hier \nder Fall ist.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n6\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Da der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache im \nWege des einstweiligen Rechtsschutzes erstrebt, ist die Festsetzung des vollen \nAuffangwertes gerechtfertigt.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-22/15-b-694-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-22/15-b-694-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280728","retrieved":"2026-07-09 02:54:53.530049+00:00"}}