{"status":"available","doknr":"OLD280727","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0422.14B588.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-22","aktenzeichen":"14 B 588/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden unter Neufassung der vom Verwaltungsgericht \nerlassenen einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.\n\nDie einstweilige Anordnung wird wie folgt neu gefasst:\n\nDen Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, als \nGesellschafter der Beigeladenen zu bewirken, dass dem Antragsteller im Revierpark \nO. für die Durchführung des 12. Internationalen Pfingstjugendtreffens vom 14. \nbis 15. Mai 2005 einschließlich eines Jugendzeltlagers als Übernachtungsmöglichkeit \nfür bis zu 2000 Personen einschließlich der für Auf- und Abbau erforderlichen Zeiten \nGelände entsprechend der im Jahre 2003 für das 11. Internationale \nPfingstjugendtreffen überlassenen Flächen zur Verfügung gestellt wird. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner zu je einem \nDrittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerden, bei denen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die von den \nAntragsgegnern vorgebrachten Gründe zu prüfen sind, haben keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Antragsteller gemäß \n§ 8 GO NW einen Anspruch auf Benutzung des Revierparks O. im Rahmen \nseiner Widmung hat.\n\n4\n\nNach der im einstweiligen Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist \nglaubhaft, dass sich die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung im Rahmen der \nWidmung des Revierparks als öffentliche Einrichtung hält. Dabei kann dahin stehen, \nob sich dies auch aus der Zweckbestimmung \"Jugendhilfe\" ergibt, wie das \nVerwaltungsgericht angenommen hat. Denn jedenfalls entspricht eine solche \nNutzung den in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners zu 1. befindlichen \nRichtlinien für die Überlassung von Räumen und Flächen der Parkanlage. Dort ist u. \na. geregelt, dass Flächen für Veranstaltungen zur Unterstützung allgemein \ngesellschaftspolitischer Zielsetzungen zur Verfügung gestellt werden können. Dass \ndie Veranstaltung des Antragstellers auch aus der Sicht der Beigeladenen unter \ndiesen weiten Begriff fällt, ergibt sich aus der Überlassung von Flächen für das \ngleichartige und vom gleichen Veranstalter durchgeführte 11. Pfingstjugendtreffen im \nJahre 2003.\n\n5\n\nGründe, die einer Überlassung der begehrten Flächen entgegenstehen, haben \ndie Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Allgemeinheit unzumutbare Schäden durch die \nVeranstaltung entstehen könnten, sind von den Antragsgegnern nicht vorgetragen. \nIm Gegenteil ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass die im \nZusammenhang mit einem schweren Regenguss am Ende der Veranstaltung im \nJahre 2003 entstandenen Schäden mit - vom Antragsteller gezahlten - 400,-- EUR \nbehoben werden konnten.\n\n7\n\nAuswirkungen für andere Besucher des Parks und seiner Einrichtungen sowie für \ndie Umgebung sind bei derartigen Veranstaltungen unvermeidlich und von der \nBeigeladenen bei anderweitigen Großveranstaltungen hingenommen worden. Sie \nallein genügen nicht zur Ablehnung der Veranstaltung des Antragstellers. Die \nVeranstaltung im Jahre 2003 ist ohne nennenswerte Beanstandungen durchgeführt \nworden. Auch für frühere internationale Pfingstjugendtreffen, die seit 1995 alle zwei \nJahre in Parkanlagen der Antragsgegnerin zu 1. stattgefunden haben, hat die \nStadtverwaltung gegenüber der Beigeladenen im Vorfeld der Veranstaltung 2003 \nmitgeteilt, dass diese reibungslos verlaufen sind und es keine Beschwerden gegeben \nhat. Soweit die Antragsgegner auf der Grundlage einer Stellungnahme der \nBeigeladenen sonstige unzumutbare Auswirkungen auf deren Geschäftsbetrieb und \nauf die Benutzung des Parks im übrigen geltend machen, wirkt dies gesucht. \nDerartige Bedenken sind seit Beginn der Bemühungen des Antragstellers im Mai \n2004 nie thematisiert worden. Vielmehr sind von der Beigeladenen und von der \nAntragsgegnerin zu 1. über einen langen Zeitraum andere oder gar keine Gründe für \ndie Verweigerung der Überlassung genannt worden. Das Vorbringen der \nAntragsgegner während des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes wirkt \ngesteigert und deutet zusammen mit der auffällig zögerlich erscheinenden \nBearbeitung der Angelegenheit durch Antragsgegner und Beigeladene auf eine \nAblehnung aus politischen Erwägungen hin. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, \ndass sich die Antragsgegnerin zu 3. auf einen Ratsbeschluss aus dem Jahre 1994 \nzur Verhinderung von Veranstaltungen \"rechtsextremer und linksextremer Parteien \nund Organisationen\" beruft und die Antragsgegner zur Stützung ihrer Weigerung \neinen Bericht des Landesverfassungsschutzes über die MLPD vorlegen, zu deren \nTarnorganisationen dort der Antragsteller gezählt wird.\n\n8\n\nDie Entscheidung über die Überlassung gemeindlicher Einrichtungen gemäß \n§ 8 GO NW ist kein rechtlich zulässiges Mittel für die Führung politischer \nAuseinandersetzungen.\n\n9\n\nDer Senat hat den Ausspruch der einstweiligen Anordnung zur Klarstellung neu \ngefasst.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 \nAbs. 3 VwGO, § 100 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-22/14-b-588-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-22/14-b-588-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280727","retrieved":"2026-07-09 02:54:53.450430+00:00"}}