{"status":"available","doknr":"OLD280731","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0422.12A4417.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-22","aktenzeichen":"12 A 4417/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 108.977,92 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen \nführt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n3\n\nDie fachliche Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass im Falle \ndes Hilfeempfängers I. N. die Voraussetzungen für das Bestehen einer \nseelischen Behinderung gem. § 35a SGB VIII gegeben gewesen sind, hängt nicht \ndavon ab, ob das Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Beklagten - so wie es das \nVerwaltungsgericht annimmt und vom Beklagten nunmehr im Zulassungsverfahren \nbestritten wird - im Vor- und Gerichtsverfahren niemals ernstlich in Zweifeln gezogen \nworden ist. Das Verwaltungsgericht zieht seinen Schluss vielmehr maßgeblich aus \nder ärztlichen Stellungnahme vom 24. März 1997, nach der der Hilfeempfänger \nunmissverständlich unter einer - noch für längere Zeit Begleitung, Unterstützung und \nHilfen erfordernden - paranoid-halluzinatorischen Psychose mit Angsterscheinungen \nund Suizidgefahr im akuten Stadium als einem „klassischen Fall\" der seelischen \nBehinderung litt. Mit dem ärztlichen Bericht und seiner Würdigung setzt sich der \nBeklagte mit der Zulassungsbegründung nicht auseinander.\n\n4\n\nFür das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts unerheblich ist auch, \nob seine Annahme zutreffend ist, den auf Ziffer 3.2 „Erstmaßnahmen zwischen dem \n18. und 21. Lebensjahr\" der Arbeitsanweisungen vom 22. März 1994 gestützten \nEinwendungen des Beklagten wegen der Form der Unterbreitung der Sache schon \nunter formalen Gesichtspunkten der Prozessordnung an sich nicht mehr nachgehen \nzu müssen. Das Verwaltungsgericht hat seine entscheidungstragende Feststellung, \ndem Kläger könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er habe sich in seinen \nArbeitsanweisungen vom 22. März 1994 unter Ziffer 3.2 „Erstmaßnahmen zwischen \ndem 18. und 21. Lebensjahr\" hinsichtlich der Übernahme von Eingliederungshilfe im \nRahmen des BSHG gegenüber dem Beklagten derart gebunden, dass es treuwidrig \nsei, nunmehr einen derartigen Anspruch geltend zu machen, nämlich ungeachtet des \nfür unzureichend erachteten Vortrags auch materiell-rechtlich begründet. Die \nArgumentation in der Sache wird aber durch das Zulassungsvorbringen nicht \nerschüttert. Der Senat ist der - vom Beklagten hier vertretenen - Auffassung, der \nKläger habe sich durch die Herausgabe von Arbeitshilfen in Verbindung mit dem \nergänzenden Schreiben vom 27. Oktober 1999 eine Selbstbindung der Gestalt \nauferlegt, dass Maßnahmen, die nach dem 18. Lebensjahr des Hilfeempfängers \nbegonnen werden, zu Lasten des überörtlichen Sozialhilfeträgers erfolgen, im \nBeschluss 12 A 1133/01 vom 12. September 2003 wie folgt entgegengetreten: \n\n5\n\n„Die ... Angriffe der Beklagten, die auf die Annahme hinauslaufen, \nZiffer 3.2 der genannten Arbeitshilfe komme eine ihre Zuständigkeit im \nvorliegenden Fall verbindlich ausschließende (Außen)-Wirkung zu, \nüberzeugen nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob Ziffer 3.2 der \nArbeitshilfe, die auf die jugendhilferechtliche Zuständigkeit in Fällen, in \ndenen für seelisch behinderte junge Volljährige zwischen dem 18. und dem \n21. Lebensjahr eine Maßnahme notwendig wird, betrifft, grundsätzlich eine \ndas Kostenerstattungsverhältnis zwischen dem Kläger als überörtlichem \nTräger der Sozialhilfe und den örtlichen Trägern der Jugendhilfe in \nirgendeiner Weise regelnde Wirkung zukommt. Auch wenn das der Fall \nsein sollte, käme in dieser Ziffer nicht hinreichend zum Ausdruck, dass \ndem überörtlichen Sozialhilfeträger gegenüber einem \nkostenerstattungsrechtlich in Anspruch genommenen örtlichen \nJugendhilfeträger eine Berufung auf dessen Zuständigkeit versagt sein \nsollte, wenn in den soeben skizzierten Fällen die Maßnahme \nvoraussichtlich nicht mit dem 21. Lebensjahr beendet sein würde und in \ndieser Zeit das Ziel der Jugendhilfe nicht erreicht werden könnte. Nur für \nden Fall, dass die Prognose umgekehrt ausfallen sollte, traf Ziffer 3.2 der \nArbeitshilfe eine Aussage,\" allerdings „die, dass in diesem Fall die \nZuständigkeit der Jugendhilfe gegeben sei. Auch durch die zum 1. \nNovember 1999 in Kraft gesetzte Ziffer 7 der mit dem Rundschreiben \n42/217/1999 des Klägers vom 27. Oktober 1999 übersandten \n\"Empfehlungen der Landesjugendämter Westfalen-Lippe und Rheinland \nzum einheitlichen Umgang mit dem § 35a SGB VIII\" (Empfehlungen) wird \nzumindest hinsichtlich der vor dem 1. November 1999 entstandenen \nKostenerstattungsansprüche nicht die Berufung auf die \njugendhilferechtliche Zuständigkeit im Verhältnis der betroffenen \nSozialleistungsträger untereinander ausgeschlossen. In dem \nRundschreiben heißt es nämlich ausdrücklich, mit den überörtlichen \nSozialhilfeträgern sei vereinbart, dass laufende Verfahren streitig \nbehandelt, d.h. einer gerichtlichen Klärung zugeführt würden.\" \n\n6\n\nDa die streitige Maßnahme hier bereits am 20. Mai 1997 begonnen hat und die \nBeteiligten seit Dezember 1997 über die Erstattung der Kosten streiten, ist nicht \nersichtlich, welche Vertrauensgrundlage für den Beklagten bestehen soll. Vor diesem \nHintergrund kommt es auf die Frage eines Vertrauensschadens nicht an. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz \nVwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung vor Neufassung durch Art. 1 \nKostRMoG, die nach Art. 1 §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 KostRMoG hier noch anwendbar \nist. \n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F., 152 Abs. 1 \nVwGO unanfechtbar.\n\n10\n\nMit dem im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss wird \ndas angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-22/12-a-4417-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-22/12-a-4417-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280731","retrieved":"2026-07-09 02:54:53.751201+00:00"}}