{"status":"available","doknr":"OLD280794","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0420.8A4269.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-20","aktenzeichen":"8 A 4269/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. September 2004 wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Antragsverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen trägt die Klägerin.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils zuzulassen. \n\n4\n\nDie Ausführungen der Klägerin im Zulassungsverfahren, auf deren Prüfung der Senat \nnach § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, begründen keine ernstlichen Zweifel an der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Namensänderungsbegehren der Klägerin müsse \nder Erfolg versagt bleiben, weil es dafür an einem wichtigen Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 \nNÄG fehle. \n\n5\n\nGemäß § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger \nGrund die Änderung rechtfertigt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist durch Abwägung aller \nfür und gegen die Namensänderung streitenden Interessen zu bestimmen. Die schutzwürdigen \nInteressen dessen, der die Namensänderung erstrebt, müssen die schutzwürdigen Interessen \nDritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen \nder Allgemeinheit überwiegen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1985 \n\n7\n\n- 7 C 2.84 -, NJW 1986, 740.\n\n8\n\nDabei ist insbesondere das Wertungssystem des bürgerlich-rechtlich geregelten \nNamensrechts zu berücksichtigen, das durch öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht \nunterlaufen werden darf.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. September 1985 \n\n10\n\n- 7 B 197.84 -, NJW 1986, 601, vom 24. April 1987 \n\n11\n\n- 7 C 120.86 -, NJW 1988, 85, vom 13. Dezember 1995 - 6 C 6.94 -, NJW 1996, 2247, \nund vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, NJW 2002, 2406; Loos, Namensänderungsgesetz, 2. \nAufl., 1996, \n\n12\n\n§ 3 I. 4.\n\n13\n\nBei der Entscheidung über die Änderung des Familienamens eines minderjährigen Kindes \nim Hinblick auf den abweichenden Namen seines sorgeberechtigten Elternteils kommt als \nabwägungsrelevantes Interesse einerseits das Wohl des Kindes in Betracht, das allerdings \nsowohl für als auch gegen eine Namensänderung sprechen kann. Andererseits ist das Interesse \ndes anderen Elternteils zu berücksichtigen, durch den Fortbestand der Namensgleichheit die \nAbstammung des Kindes von ihm weiterhin zu dokumentieren. Außerdem ist das öffentliche \nInteresse an einer Namenskontinuität in die Abwägung einzustellen. \n\n14\n\nFür die minderjährige Klägerin wird insoweit pauschal auf deren enge Beziehung zu ihrer \nallein sorgeberechtigten Mutter, bei der sie lebt, und auf zu befürchtende Konflikte verwiesen, \ndie mit zunehmendem Alter der Klägerin entstehen könnten, wenn ihr und ihrer Umgebung \ndie Namensverschiedenheit zu ihrer Mutter bewusst werden. Eine konkrete und aktuelle \nBelastung der Klägerin durch die bestehende Namensverschiedenheit zu ihrer Mutter wird \nnicht dargelegt. Demgegenüber beruft sich der Beigeladene, der leibliche nichteheliche Vater \nder Klägerin, auf die Namensgleichheit als äußeres Zeichen seiner verwandtschaftlichen und \nauch emotionalen Verbundenheit mit der Klägerin und verweist auf eine gute, im Wege \nregelmäßiger Besuchskontakte gewachsene Beziehung zur Klägerin. Hinsichtlich der aus dem \nbürgerlich-rechtlichen Namensrecht ableitbaren Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass ein \nKind wie die Klägerin, dessen Eltern nie verheiratet waren und das mangels einer \nSorgerechtserklärung beider Eltern nach § 1626a Abs. 2 BGB der alleinigen Sorge seiner \nMutter untersteht, zwar nach § 1617a Abs. 1 BGB als Geburtsnamen grundsätzlich den \nFamiliennamen der Mutter erwirbt, die Mutter aber dem Kind - wie im vorliegenden Fall \ngeschehen - nach § 1617a Abs. 2 BGB mit Einwilligung des Vaters auch dessen Namen \nerteilen kann. Eine Rückgängigmachung dieser Namenswahl sieht das bürgerlich-rechtliche \nNamensrecht - unabhängig von der Entwicklung des Verhältnisses der Eltern untereinander - \nnicht vor. Damit misst das bürgerlich-rechtliche Namensrecht der Ordnungsfunktion des \ndurch die Mutter erteilten, aber vom Vater abgeleiteten Geburtsnamens dasselbe Gewicht zu \nwie der Ordnungsfunktion des von der sorgeberechtigten Mutter abgeleiteten Geburtsnamens. \n\n15\n\nBei dieser Interessenlage ist ein Überwiegen der für eine Namensänderung sprechenden \nschutzwürdigen Interessen der Klägerin ungeachtet der Frage, ob die Namensänderung für das \nWohl des Kindes erforderlich oder nur förderlich sein muss, nicht zu erkennen. Denn \nKindeswohlbelange, die augenblicklich eine Angleichung des Familiennamens der Klägerin \nan den ihrer Mutter nahe legen, sind nicht ersichtlich. Auch die zukünftig möglicherweise zu \nerwartenden, aus der Namensverschiedenheit zur Mutter folgenden Belastungen für die \nKlägerin erschöpfen sich objektiv in bloßen Unannehmlichkeiten, die damit verbunden sind, \ndie Namensverschiedenheit zu erklären. Diese sind nicht geeignet, das öffentliche und auch \nvom Beigeladenen geltend gemachte Interesse an einer Namenskontinuität zu überwiegen. \nKonkrete Anhaltspunkte für das Drohen gewichtigerer Schwierigkeiten sind insbesondere im \nHinblick auf die gewachsene Beziehung der Klägerin zum Beigeladenen objektiv nicht \nerkennbar. Insoweit kommt dem in den Vordergrund gerückten Argument, es werde die \nKlägerin belasten, von ihrer Mutter zu erfahren, dass der Beigeladene die Namenserteilung \ndurch ein nicht ernst gemeintes Eheversprechen erschlichen habe, kein entscheidendes \nGewicht zu. Zum einen obliegt es der Mutter der Klägerin, deren Verhältnis zum \nBeigeladenen, das sie offensichtlich in der Vergangenheit im Interesse der Klägerin \nunterstützt und gefördert hat, nicht bewusst dadurch zu belasten, dass sie Unstimmigkeiten \naus ihrem Verhältnis zum Beigeladenen auf das der Klägerin zu diesem überträgt. Zum \nandern rechtfertigt sich die Erteilung des Familiennamens des Beigeladenen an die Klägerin \naus deren Sicht vornehmlich aus dessen Stellung als ihr leiblicher Vater, ohne dass insoweit \nden Gründen für das Scheitern der Beziehung ihrer Mutter zum Beigeladenen, die die \nKlägerin nicht aus eigenem Erleben kennt, besondere Bedeutung zukäme. Vielmehr lässt das \nBetonen dieses Gesichtspunktes vermuten, dass die Mutter der Klägerin das öffentlich-\nrechtliche Namensänderungsverfahren unabhängig von einem in der Person der Klägerin \nliegenden wichtigen Grund nutzen will, um ihre nach § 1617a Abs. 2 BGB getroffene Wahl \nzu revidieren. Eine solche Möglichkeit eröffnet das Namensrecht jedoch nicht. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht gemäß § 162 \nAbs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen aufzuerlegen, da dieser durch Stellung seines Abweisungsantrags auch ein \neigenes Kostenrisiko übernommen hat. \n\n17\n\nDie Streitwertentscheidung folgt aus §§ 72 Nr. 1 Halbsatz 2, 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, 52 \nAbs. 2 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-20/8-a-4269-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1617a","ref_norm":"1617a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-20/8-a-4269-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280794","retrieved":"2026-07-09 02:54:59.242511+00:00"}}