{"status":"available","doknr":"OLD280793","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0420.6B626.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-20","aktenzeichen":"6 B 626/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist nicht begründet. Mit ihr \nsind Gründe, aus denen entgegen dem angefochtenen Beschluss der Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen wäre, nicht dargelegt worden. Das \ngilt unabhängig davon, ob der Begründung des Verwaltungsgerichts für die \nausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin (einstweilen) \nzur Teilnahme an dem laufenden Einstellungsverfahren für den öffentlichen \nSchuldienst zuzulassen, zu folgen wäre. Jedenfalls ist nach der gebotenen \nsummarischen Prüfung gegenwärtig überwiegend wahrscheinlich, dass die \nEntscheidung der Bezirksregierung X, die Bewerbung der Antragstellerin wegen des \nFehlens einer durch ministeriellen Runderlass vom 20. Dezember 2004 \nvorgeschriebenen Freigabeerklärung nicht zu berücksichtigen, unter den besonderen \nUmständen des vorliegenden Falles rechtswidrig ist. Die Antragstellerin trägt vor, ihr \nin finanziellen Schwierigkeiten befindlicher Arbeitgeber, der Träger einer \nErsatzschule, verlange von den bei ihm angestellten Lehrern einen Verzicht auf \neinen Teil ihres Gehalts und wolle sich durch die Verweigerung der Freigabe auch \nihre, der Antragstellerin, weitere Mitarbeit zu diesen Bedingungen sichern. Hierauf ist \nder Antragsgegner, der spätestens mit dem Widerspruchsschreiben der \nAntragstellerin vom 00.00.00 auf diese besonderen Verhältnisse hingewiesen \nworden war, nicht eingegangen. Zwar kann gegen das Erfordernis einer Freigabe im \nGrundsatz nichts eingewendet werden. Wird sie jedoch aus Gründen verweigert, die \nmit einer organisatorisch und personalwirtschaftlich zweckmäßigen \nPersonalverwaltung nichts mehr zu tun haben, mit anderen Worten aus - wie hier \nunwidersprochen geltend gemacht - rechtswidrigen Motiven dem \nEinstellungsbewerber vorenthalten, so darf der Dienstherr davor nicht die Augen \nverschließen. Auf das Fehlen der Freigabeerklärung kann er sich in diesem \nSonderfall nicht berufen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 \nVwGO). \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG). \n\n1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280793","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-20/6-b-626-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280793","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280793","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-20/6-b-626-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280793","retrieved":"2026-07-09 02:54:59.168072+00:00"}}