{"status":"available","doknr":"OLD280795","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0420.14B651.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-20","aktenzeichen":"14 B 651/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde, bezüglich derer der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO nur die dargelegten Gründe zu prüfen hat, ist unbegründet.\n\n3\n\nEs kann dahinstehen, ob die Gründe, die die Antragstellerin gegen die \nVerneinung des Anordnungsgrundes durch das Verwaltungsgericht vorbringt, \ndurchgreifen oder nicht. Jedenfalls fehlt es am Anordnungsanspruch. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht die von der Klägerin nicht mehr in den \nAntwortbogen übertragenen, von ihr lediglich im mit dem Antwortbogen zugleich \nabgegebenen Aufgabenheft vermerkten Lösungen als für die Bewertung ihrer \nPrüfungsleistung nicht berücksichtigungsfähig beurteilt.\n\n4\n\nDass allein die in den Antwortbögen markierten Antworten für die Bewertung \nmaßgebend sind, ergibt sich - unabhängig von den Darlegungen des \nVerwaltungsgerichts - bereits aus den bindenden rechtlichen Vorgaben für den \nschriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung. \n\n5\n\nNach Art. 2 Abs.1 Nr. 5 des durch Beschluss des Landtages jeweils in \nLandesrecht umgesetzten Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des \nInstituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) vom \n14.Oktober 1970 (GVBl NW 1972, S. 10), geändert durch Abkommen vom 30. Mai \n1974 (GVBl NW 1974, S. 682), 21. Oktober 1982 (GVBl NW 1983, S. 137) und \n17. Juni 1993 (GVBl NW 1993, S. 854) - im Folgenden: Abkommen - obliegt dem \nIMPP die \"technische Auswertung der Antwortbögen und Mitteilung des \nAuswertungsergebnisses unter Zurücksendung der Antwortbögen an die \nLandesprüfungsämter\". Nach Art. 3 Nr. 3 und 4 des Abkommens in der Fassung der \nÄnderung vom 21. Oktober 1982 sind die Landesprüfungsämter verpflichtet, die \nAntwortbögen vom IMPP technisch auswerten zu lassen und das \nAuswertungsergebnis ihren Prüfungsentscheidungen zugrunde zu legen. Aus dieser \nlandesrechtlichen Regelung folgt somit unmittelbar, dass nur die Antworten \nauszuwerten sind, die auf den Antwortbögen enthalten sind. Denn nur diese können \nvom IMPP technisch ausgewertet werden und nur die so gewonnenen \nAuswertungsergebnisse dürfen deshalb vom Landesprüfungsamt bei der \nPrüfungsentscheidung berücksichtigt werden. Die gegenteilige Auffassung würde \nzudem dazu führen, dass das gesamte, durch das in allen Bundesländern ratifizierte \nAbkommen festgelegte System der bundeseinheitlichen zentralen Auswertung der \nschriftlichen Prüfungen durch das IMPP nicht mehr funktionierte, denn dann müssten \nvon diesem ergänzende Aufzeichnungen der Prüflinge von Hand ausgewertet und \nden jeweiligen Antwortbögen zugeordnet werden.\n\n6\n\nDarüber hinaus ergibt sich die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit von \naußerhalb des Antwortbogens gemachten Aufzeichnungen der Prüflinge aus \nGründen der Chancengleichheit. Für die Dauer des schriftlichen Teils der Ärztlichen \nVorprüfung enthält § 23 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO (1987) bindend die Vorgabe, dass die \nPrüfung an jedem der beiden Prüfungstage vier Stunden dauert. Dies bedeutet, dass \nes zu den Aufgaben des Prüflings gehört, nicht nur die richtigen Antworten zu finden, \nsondern auch, sie in der vorgegebenen Zeit und in der vorgegebenen Weise \nschriftlich niederzulegen, d.h. in den Antwortbögen zu vermerken. Wenn ein Prüfling \ndarauf verzichten dürfte, diese Antwortbögen auszufüllen, und die Antworten nur im \njeweiligen Aufgabenheft markieren würde, könnte er sich gegenüber den Prüflingen, \ndie die Antwortbögen ausfüllen, einen zeitlichen Vorteil verschaffen.\n\n7\n\nIm übrigen ist, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die Frage im \nErgebnis auch schon durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärt. In dem vom \nVerwaltungsgericht angeführten Beschluss vom 15. Dezember 1981 - 9 S 2431/81 - \n(Leitsatz in Juris) hat der VGH Mannheim ebenfalls entschieden, dass der Prüfling \nkeinen Anspruch auf Mitbewertung der lediglich im Aufgabenheft vermerkten, aber \nnicht in den amtlichen Antwortbogen übertragenen Lösungen hat. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf \n§ 52 Abs. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-20/14-b-651-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-20/14-b-651-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280795","retrieved":"2026-07-09 02:54:59.318786+00:00"}}