{"status":"available","doknr":"OLD280819","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0419.8A273.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-19","aktenzeichen":"8 A 273/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom \n15. Dezember 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird \nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit und gehört dem alevitischen Glauben an. Er stammt aus dem Ort \n , Kreis , Provinz Kahramanmaras.\n\n3\n\nAm 18. Oktober 2001 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit \nSchriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Oktober 2001 führte er zur \nBegründung im Wesentlichen Folgendes aus: Im Jahr 1990 habe sein Bruder \n sich der PKK-Guerilla angeschlossen. Seitdem stehe seine Familie unter \nDruck. Aufgrund massiver Repressionen seien sie 1991 nach umgezogen. Von \n1993 bis 1997 habe er - der Kläger - in der Schneiderei seines Vaters gearbeitet, in \nder auch Kleidung für Guerillaangehörige genäht worden sei. Nach dem Tod seines \nBruders , der zwischenzeitlich in die Bundesrepublik Deutschland geflohen und \nim Oktober 1997 verstorben sei, sei er - der Kläger - in das Blickfeld der türkischen \nSicherheitskräfte geraten. Der Leichnam seines Bruders sei Mitte November 1997 \nnach überführt worden. Die beabsichtigte Beerdigung im Heimatdorf hätten die \nBehörden untersagt. Als er dagegen protestiert habe, sei er für die Dauer von drei \nTagen festgenommen worden. Unterdessen sei sein Bruder gegen den Willen der \nFamilie in beerdigt worden. Nach seinem Wehrdienst, den er in der Zeit \nvon Februar 1998 bis August 1999 abgeleistet habe, habe er Kontakt zur HADEP \naufgenommen und sich an Plakatierungs-, Flugblatt- und Spendensammelaktionen \nbeteiligt. Parteimitglied sei er jedoch nicht geworden, weil die HADEP ihn aufgrund \nseiner familiären Vorbelastung für gefährdet gehalten habe. Ende Oktober 2000 \nhabe er aus Anlass des Todestages seines Bruders eine Kundgebung organisiert. \nDabei habe er ein Transparent mit der Aufschrift \"Die Gefallenen sind unsterblich\" \nentfaltet. Nach Beendigung der Aktion, bei der auch entsprechende Parolen gerufen \nworden seien, habe er sich zu einem Freund begeben, bei dem er übernachtet habe. \nAm nächsten Vormittag habe er telefonisch von seinen Eltern erfahren, dass die \nSicherheitskräfte nach ihm gesucht und das Elternhaus durchsucht hätten. Nach \nBeratung mit politischen Freunden sei er nach Istanbul gegangen, wo er zunächst \nbei einem Onkel gewohnt habe. Anfang September 2001 habe sein Vater dem Onkel \ntelefonisch mitgeteilt, dass in mehrere HADEP-Aktivisten festgenommen \nworden seien, die ihm über ihre Väter, die sie in der Polizeihaft besucht hätten, \nausrichten ließen, dass sie die Adresse des Klägers in Istanbul verraten hätten. \nWenige Tage, nachdem er sich deshalb zu einem Freund des Onkels begeben habe, \nsei das Haus seines Onkels durchsucht worden, woraufhin er beschlossen habe, ins \nAusland zu flüchten.\n\n4\n\nBei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) \nam 19. Oktober 2001 gab der Kläger an: Er habe die Grundschule besucht. Sein \nletzter offizieller Wohnort sei gewesen. Gearbeitet habe er nach seiner \nMilitärzeit nicht mehr. Er sei am 20. September \"2000\" unter Verwendung eines \ngefälschten Passes auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist. Den Namen, \nunter dem er gereist sei, kenne er nicht. Zu seinen Asylgründen trug er vor: Nach \nBeendigung seines Militärdienstes am 16. August 1999 habe er Mitglied der HADEP \nwerden wollen. Die HADEP habe ihm aber vorgeschlagen, eher im Untergrund zu \narbeiten, etwa Nachrichten, Papiere und Zeitschriften an die Milizen der PKK \nweiterzugeben. Am 29. Oktober 2000, dem dritten Jahrestag des Todes seines \nBruders, der in Deutschland ein Asylverfahren unter seinem Codenamen betrieben \nhabe, hätten sie - insgesamt 10 Personen - ein Plakat mit der Aufschrift \"Die \nGefallenen sind unsterblich\" auf dessen Grab gelegt. Auf Drängen eines Freundes \nund aus Angst vor Verfolgung habe er die folgende Nacht bei diesem verbracht. Am \nnächsten Morgen sei sein Elternhaus überfallen und sein Vater nach ihm gefragt, \nerniedrigt und auch geschlagen worden. Auf Anraten der Stadtvertretung der HADEP \nhabe er die Stadt verlassen und sich nach Istanbul begeben, wo er zunächst bei \neinem Onkel und später bei anderen Verwandten seines Onkels gewohnt habe. Bis \nzum 2. September 2001 habe er sich in Istanbul aufgehalten. Auch dort habe er \nähnliche Aufgaben wie zuvor ausgeführt. Er habe zwar aus Sicherheitsgründen die \nHADEP nicht aufgesucht, habe aber Plakate geklebt und Aufkleber angebracht. Am \n1. September 2001 habe es Demonstrationen in Istanbul gegeben. Einen Tag später \nsei das HADEP-Büro der Stadtvertretung überfallen worden; dabei habe man vier \nFreunde festgenommen. Drei der Festgenommenen seien wegen ihrer \nUnterstützungsleistungen zu Haftstrafen von je sechs Jahren verurteilt worden, sein \nCousin, der zurzeit in inhaftiert sei, zu einer Haftstrafe von 14 Jahren. Von \nseinem Vater habe er fünf Tage nach dem Überfall auf das HADEP-Büro erfahren, \ndass ihr Haus überfallen worden sei; der Vater sei auch in Gewahrsam genommen \nworden. Nachdem es zu der 14-jährigen Inhaftierung seines Cousins gekommen sei, \nhabe sein Onkel ihm zur Flucht geraten. Auf Befragen gab der Kläger an, er habe in \nIstanbul seinen Aufenthaltsort gewechselt, nachdem er erfahren habe, dass die vier \nFreunde von der HADEP, die inhaftiert worden seien, misshandelt und geschlagen \nworden seien und ausgesagt hätten, dass er bei seinem Onkel in Istanbul sei. \nBefragt nach den Ereignissen nach dem Tod seines Bruders trug er vor, sie hätten \nversucht, den Leichnam seines Bruders ins Dorf zu bringen. Die Sicherheitskräfte \nhätten sich ihnen in den Weg gestellt. Als er sich zur Wehr gesetzt habe, sei er für \nzwei Tage in Gewahrsam genommen worden. Während dieser Zeit sei sein Bruder \nbegraben worden. Er sei auf der Wache in festgehalten worden. Dort habe man \nihm angeboten, als Spitzel zu arbeiten. Als er dies abgelehnt habe, hätten sie ihn \ngefoltert. Sie hätten ihn mit verbundenen Augen an einen Stuhl gebunden, dann den \nStuhl umgeworfen und ihn mit kaltem Wasser abgespritzt. \n\n5\n\nDurch Bescheid vom 10. Januar 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des \nKlägers ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nsowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Ferner forderte es \nden Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen eines Monats nach \nBekanntgabe der Entscheidung bzw. - für den Fall der Klageerhebung - nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm die Abschiebung \nin die Türkei an. \n\n6\n\nAm 17. Januar 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Entgegen der Einschätzung \ndes Bundesamtes sei sein Vorbringen glaubhaft. Die Jandarma suche weiterhin nach \nihm. Die Zeugen und könnten das hinsichtlich einer Aktion im \nSommer 2003 bestätigen. Ferner drohe ihm Verfolgung, weil er in der Özgür Politika \nvom 1. November 2003 eine Gedenkanzeige für seinen verstorbenen Bruder habe \nveröffentlichen lassen. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 10. Januar 2002 aufzuheben \nund die Beklagte zu verpflichten, \n\n9\n\nihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen,\n\n10\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG hinsichtlich der Türkei bestehen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nAufgrund der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2003, in der der Kläger \nergänzend angehört und die Zeugin uneidlich vernommen wurde, hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; auf die Urteilsgründe wird Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom \n29. September 2004 zugelassen.\n\n15\n\nDer Kläger führt zur Begründung der Berufung ergänzend aus, das \nVerwaltungsgericht habe die Schilderung seiner Verfolgungsgründe zu Unrecht als \nunglaubhaft gewertet. Zudem sei die Gedenkanzeige, die ihn - den Kläger - nach \nInhalt und Wortwahl als Ideenträger separatistischen Gedankengutes erscheinen \nlasse, den türkischen Sicherheitskräften mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit bekannt geworden; er müsse daher damit rechnen, als \nUnterstützer der PKK angesehen und unter Misshandlungen verhört zu werden. \nAuch im August 2004 hätten die Sicherheitskräfte nochmals seinen Vater aufgesucht \nund nach ihm gefragt. Dies könnten die Zeugen und \nbestätigen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom \n15. Dezember 2003 zu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge) vom 10. Januar 2002 zu \nverpflichten,\n\n18\n\nihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nvorliegen,\n\n19\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie trägt vor, der Kläger sei aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen \nBescheides sowie des erstinstanzlichen Urteils nicht vorverfolgt ausgereist. Die \nGedenkanzeige stelle lediglich eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung dar \nund begründe kein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates.\n\n23\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2005 ist der Kläger erneut zu \nseinem Verfolgungsschicksal angehört worden. Ferner hat der Senat Beweis \nerhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen . Auf die \nSitzungsniederschrift wird Bezug genommen. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die von der Beklagten überreichten Asylverfahrensakten des Klägers \nund seines Bruders sowie die vom Märkischen Kreis beigezogene \nAusländerakte des Klägers Bezug genommen. \n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDer Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl ein \nVertreter der Beklagten nicht erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese \nMöglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n27\n\nDie Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG, dazu A.) noch auf die Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu B.). Er kann auch die \nhilfsweise begehrte Feststellung, dass sonstige Abschiebungsverbote im Sinne des \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, nicht verlangen (dazu C.). Der angefochtene \nBescheid des Bundesamtes ist auch nicht hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung aufzuheben (dazu D.).\n\n28\n\nA. Art. 16a Abs. 1 GG\nDer Kläger hat - ungeachtet der Frage, ob er, wie behauptet, auf dem Luftweg \neingereist ist (dazu I.) - keinen Anspruch darauf, gemäß Art. 16a Abs. 1 GG (zu \ndessen Voraussetzungen siehe II.) als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Er ist \nunverfolgt ausgereist (dazu III.) und muss zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei politisch verfolgt zu \nwerden (dazu IV.). Weder droht ihm politische Verfolgung allein wegen seiner \nkurdischen Volkszugehörigkeit (dazu IV.1.a.) oder der Zugehörigkeit zur \nGlaubensrichtung der Aleviten (dazu IV.1.b.) noch muss er Verfolgung in Anknüpfung \nan individuelle Umstände befürchten (dazu IV.2.). Dies gilt im Hinblick auf eine etwa \nnoch bevorstehende Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst (dazu IV.2.a.), im \nHinblick auf seine Religionszugehörigkeit (dazu IV.2.b.) und im Hinblick auf sein \neigenes Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland (dazu IV.2.c.). Auch unter dem \nAspekt der Sippenhaft (dazu IV.2.d.) oder aus anderen Gründen, die bei einer \nEinreise in die Türkei eine asylerhebliche Gefährdung bewirken könnten (dazu \nIV.2.e.), droht dem Kläger keine politische Verfolgung.\n\n29\n\nI. Drittstaatenregelung\nEine Anerkennung als Asylberechtigter kann nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a \nAsylVfG - vorbehaltlich der hier ersichtlich nicht einschlägigen Fälle des § 26a Abs. 1 \nSatz 3 AsylVfG - nicht beanspruchen, wer aus einem sicheren Drittstaat in die \nBundesrepublik Deutschland einreist. Dabei ist der Nachweis, aus welchem sicheren \nDrittstaat der Asylbewerber einreist, nicht erforderlich; infolgedessen entfällt der \nAnspruch auf Asyl auch dann, wenn der Ausländer in einem verschlossenen und \nverplombten Lkw über (irgend)einen sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist. \nDiese Regelung begrenzt den Kreis der Asylberechtigten von vornherein auf \ndiejenigen politisch Verfolgten, die bei der Einreise des Schutzes gerade in \nDeutschland bedürfen, weil sie noch an keinem anderen Ort vor Verfolgung sicher \nwaren. Soll der Ausländer allerdings in seinen Herkunftsstaat, der nicht sicherer \nDrittstaat ist, abgeschoben werden, ist zu prüfen, ob insoweit ein \nAbschiebungsverbot gemäß § 60 AufenthG besteht. \n\n30\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, \n2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (95 ff. und 99 ff.) zur \nVerfassungsgemäßheit der Drittstaatenregelung; vgl. auch \nBVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE \n100, 23 (31); Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, \nBVerwGE 105, 194 ff. \n\n31\n\nBehauptet der Asylbewerber, auf dem Luftweg eingereist zu sein, alle \nschriftlichen Unterlagen aber weggegeben zu haben, so führen weder die damit \nmöglicherweise verbundene Verletzung der asylverfahrensrechtlichen \nMitwirkungspflichten noch der fehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise \nzum Verlust des Asylrechts. Denn es ist trotz der im Asylverfahren bestehenden \nMitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers (§ 15 und § 25 AsylVfG) Sache des \nGerichts, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Im \nAsylrechtsstreit besteht allerdings generell kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung, \nwenn der Asylbewerber unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten \nseine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht unter Angabe \ngenauer Einzelheiten schlüssig schildert.\n\n32\n\nBVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -, \nNVwZ-RR 1991, 587; Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 170; zu § 27 Abs. 3 Satz 1 \nAsylVfG vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 9 B \n1123.98 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 297.\n\n33\n\nSo kann bei der behaupteten Luftwegeinreise ein Anlass zu weiterer Aufklärung \nbeispielsweise dann zu verneinen sein, wenn der Asylbewerber keine nachprüfbaren \nAngaben zu seiner Einreise gemacht hat und es damit an einem Ansatzpunkt für \nweitere Ermittlungen fehlt; auch kann der Vortrag zu den Reisemodalitäten ein \nwichtiges Kriterium zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals \nsein. Bei einer Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg (\"non \nliquet\") trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne \nBerührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG auf \ndem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein.\n\n34\n\nBVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE \n109, 174.\n\n35\n\nIm vorliegenden Falle kann offen bleiben, ob ein Asylanspruch schon wegen der \nDrittstaatenregelung ausgeschlossen ist, weil der Kläger jedenfalls nicht von \npolitischer Verfolgung bedroht ist.\n\n36\n\nII. Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16a GG\nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist \ndann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n37\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, \n1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). \n\n38\n\nDie Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung \nherleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale \nzugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand \naufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa \ninfolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen \nLage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen.\n\n39\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, \n1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (335) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f.). \n\n40\n\nDie in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer \nIntensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter \nFurcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland \nSchutz zu suchen. \n\n41\n\nDas Grundrecht auf Asyl dient dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung. \nVerfolgungsmaßnahmen Dritter können deshalb nur dann einen Asylanspruch \nbegründen, wenn sie dem Staat zurechenbar sind. Eine asylrechtlich relevante \nVerantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter ist anzunehmen, \nwenn die Verfolgungsmaßnahmen auf Anregung des Staates zurückgehen oder \ndoch dessen Unterstützung oder einvernehmliche Duldung genießen.\n\n42\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, \n182/80 -, BVerfGE 54, 341 (358); Beschluss vom 1. Juli 1987 - \n2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (169); BVerwG, Urteil \nvom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 \n(162 f.); Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, \n139 (143); Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, \n367 (371). \n\n43\n\nAuch staatliche Maßnahmen, die der Rechtsordnung des Herkunftsstaates \nwidersprechen, sind dem Staat zurechenbar, sofern es sich nicht nur um vereinzelte \nExzesstaten von Amtswaltern handelt. Es bedarf allerdings verlässlicher \nErkenntnisse, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten; anderenfalls bleibt das \nHandeln seiner Sicherheitsorgane dem Staat zurechenbar.\n\n44\n\nBVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 -, \nDVBl 2003, 1260, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 \n(352).\n\n45\n\nDie Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG setzt voraus, dass dem \nBetroffenen in eigener Person politische Verfolgung droht. Diese Gefahr eigener \npolitischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte \ngerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen \nMerkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer \nnach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet \n(Gruppenverfolgung).\n\n46\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 \nu.a. -, BVerfGE 83, 216 (231); BVerwG, Urteil vom 8. Februar \n1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105; Urteil \nvom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (202 f.). \n\n47\n\nVoraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist zunächst, dass die \nfestgestellten asylrechtsrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in \nAnknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende asylerhebliche Merkmal \ntreffen. Denkbar ist sowohl eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung \nbegründende Gruppenmerkmal - etwa die Volkszugehörigkeit - als auch eine \nVerfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zu Grunde liegt. Dies kann etwa der Fall \nsein, wenn sich die Verfolgung zwar eigentlich gegen eine tatsächlich oder \nvermeintlich separatistische Überzeugung richtet, der Staat aber einer ethnisch \ndefinierten Bevölkerungsgruppe pauschal eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten \noder gar generell deren Unterstützung unterstellt. Ein solcher pauschaler Verdacht \nkann eine \"Separatismus-Verfolgung\" je nach den Umständen des Falles als \n\"ethnische\" Gruppenverfolgung erscheinen lassen.\n\n48\n\nBVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR \n1638/93 -, InfAuslR 1994, 105 (108); BVerwG, Urteil vom 5. Juli \n1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (205); Urteil vom \n30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125).\n\n49\n\nDie Annahme einer Gruppenverfolgung setzt darüber hinaus eine bestimmte \nVerfolgungsdichte oder jedenfalls sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines \nstaatlichen Verfolgungsprogramms voraus.\n\n50\n\nBVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE \n85, 139 (142 f.); Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \nBVerwGE 96, 200 (204 ff.); Urteil vom 30. April 1996 - 9 C \n170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125). \n\n51\n\nFür die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist die Gefahr einer so \ngroßen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter \nerforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle \nÜbergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die \nVerfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und \nVerfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich \nin quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich \ngreifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, \nsondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die \nVoraussetzungen einer Gruppenverfolgung, die von Dritten ausgeht, und einer \nunmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung sind hinsichtlich der erforderlichen \n\"Verfolgungsdichte\" im Grundsatz gleich.\n\n52\n\nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE \n96, 200 (203 f.); Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, \nBuchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 169; BVerfG, Beschluss vom \n11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304 (306). \n\n53\n\nFür die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer \nGruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller \nVerfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. \nAllein die Feststellung \"zahlreicher\" oder \"häufiger\" Eingriffe reicht nicht aus. Denn \neine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten \nmöglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe \nvergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der \nGruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der \nGruppe darstellt.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \nBVerwGE 96, 200 (206). \n\n55\n\nWegen der prinzipiellen Überlegenheit staatlicher Machtmittel und ihres \neffektiven Einsatzes zur Durchsetzung der jeweiligen Politikziele kann allerdings eine \nunmittelbar staatliche Gruppenverfolgung schon dann anzunehmen sein, wenn zwar \nReferenz- oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum \nNachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden Wiederholungsgefahr nicht im \nerforderlichen Umfang oder überhaupt noch nicht festgestellt werden können, aber \nhinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm \nvorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \nBVerwGE 96, 200 (204). \n\n57\n\nAus dem der Asylgewährung zu Grunde liegenden Zufluchtgedanken folgt, dass \nein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nur dann besteht, wenn der \nAsylsuchende in seinem Heimatstaat landesweit von politischer Verfolgung bedroht \nist. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Betroffene zwar in Teilgebieten \nseines Heimatstaates mit politischer Verfolgung in Form individueller oder \ngruppengerichteter Verfolgung rechnen muss, wenn er aber in anderen Regionen vor \nderartiger Verfolgung hinreichend sicher sein kann (inländische Fluchtalternative). \nAnlass zu näherer Prüfung dieser Frage besteht immer dann, wenn der Heimatstaat \ndes Asylbewerbers als ein so genannter \"mehrgesichtiger Staat\" nur in Teilen seines \nStaatsgebiets zu dem Mittel der politischen Verfolgung greift, etwa weil er nur dort \nseine Integrität bedroht sieht.\n\n58\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, \n1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (342); Beschluss vom 22. \nDezember 1994 - 2 BvR 168/94 -, NVwZ 1995, 1096 f.; \nBVerwG, Urteil vom 10. Mai 1995 - 9 C 434.93 -, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 170.\n\n59\n\nDer Schutzbereich des Asylgrundrechts wird durch den so genannten \n\"Terrorismusvorbehalt\" begrenzt. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts genießt ein \nasylsuchender Flüchtling den Schutz des Asylrechts nicht, wenn er von deutschem \nBoden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln betreibt. Dies \ngilt selbst dann, wenn ihm in seinem Heimatland eine übermäßig harte oder aus \nanderen Gründen menschenrechtswidrige Strafe oder etwa mit Folter verbundene \nBehandlung droht. Ob ein Asylbewerber von diesem Terrorismusvorbehalt betroffen \nist, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein Handeln in der Bundesrepublik \nDeutschland geprägt ist durch die Betätigung in oder für Organisationen, die die \nDurchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Wird die \nUnterstützung terroristischer Aktivitäten erst in Deutschland aufgenommen, ist eine \nbesonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Handeln des \nAsylbewerbers im vorstehenden Sinne insgesamt terroristisch geprägt ist. \nMaßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden \nGesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive \nUnterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt.\n\n60\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 2 BvR 1280/99 -, \nDVBl 2001, 66; Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR \n958/86 -, BVerfGE 81, 142 (145, 152 f.) unter Bezugnahme auf \nden Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (339 ff.); Beschluss vom 8. Oktober 1990 \n- 2 BvR 508/86 -, InfAuslR 1991, 18 (19 f.); Beschluss vom \n25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, InfAuslR 1991, 257 (260); \nBVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175; Urteile vom 30. März 1999 - 9 C \n31.98 -, BVerwGE 109, 1, - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12, und \n- 9 C 22.98 -, BVerwGE 109, 25. \n\n61\n\nDie Konkretisierung dieser verfassungsimmanenten Schranke des Asylrechts \nfindet Ausdruck in § 60 Abs. 8 AufenthG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift bietet § 60 \nAbs. 1 AufenthG keinen Schutz vor Abschiebung, wenn der Ausländer aus \nschwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er \nwegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu \neiner Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Unberührt \nhiervon bleibt allerdings ein etwaiger Anspruch auf anderweitigen \nausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, etwa vor \ndrohenden Eingriffen in die Menschenwürde durch Folter oder Todesstrafe.\n\n62\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der \nAsylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland \nvon politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die \nRückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende \nPrognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, \nwenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat \nder Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein \nAsylanerkennungsbegehren nach Art. 16a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm \naufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n63\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, \nBVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391. \n\n64\n\nIII. Prognosemaßstab/Vorfluchtgründe\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Denn \nder Kläger ist im Jahr 2001 nicht als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. Er \nwar vor seiner Ausreise aus der Türkei weder in Gefahr, Opfer einer \nGruppenverfolgung zu werden, noch war er von individueller politischer Verfolgung \nbetroffen oder bedroht.\n\n65\n\n1. Keine Gruppenverfolgung bei Ausreise\nDer Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Verfolgung wegen seiner \nkurdischen Volkszugehörigkeit oder alevitischen Religionszugehörigkeit \nausgesetzt.\n\n66\n\nDass der Kläger dem kurdischen Volk angehört, unterliegt keinen \ndurchgreifenden Zweifeln. Die Zuordnung eines türkischen Asylbewerbers zu dieser \nVolksgruppe ist jedenfalls dann nicht weiter überprüfungsbedürftig, wenn dieser aus \neiner traditionell von Kurden bewohnten Provinz stammt oder die kurdische Sprache \nbeherrscht, da eine Kenntnis des Kurdischen bei Türken nur in seltenen Fällen \nvorhanden ist. Beherrscht ein Asylbewerber die kurdische Sprache nicht oder nur \nmangelhaft, rechtfertigt dies jedoch noch nicht die Vermutung, dass er der \nethnischen Gruppe der Kurden nicht angehöre. Denn infolge der ausschließlichen \nVerwendung der türkischen Sprache im gesamten Bildungswesen hat das Türkische \netwa bei kurdischen Familien, deren Bildungsniveau über dem Durchschnitt liegt, das \nKurdische als Umgangssprache in vielen Fällen abgelöst.\n\n67\n\nRumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, \nS. 82 f.; Strohmeier/Yalcin-Heckmann, Die Kurden - \nGeschichte, Politik, Kultur, München, 2000, S. 28 ff.; OVG \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -\n, S. 16 ff. \n\n68\n\nEine Verfolgung wegen kurdischer Volks- oder alevitischer \nReligionszugehörigkeit fand jedoch zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus der \nTürkei im September 2001 nicht statt. Der Senat geht in ständiger, in das Verfahren \neingeführter Rechtsprechung davon aus, dass eine Gruppenverfolgung der Kurden \nund der Aleviten in der Südost-Türkei jedenfalls seit 1996 nicht festzustellen ist.\n\n69\n\nOVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 28. Oktober 1998 \n- 25 A 1284/96.A -, vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und \nvom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -.\n\n70\n\n2. Keine Individualverfolgung bei Ausreise\nDer Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise auch keiner individuellen politischen \nVerfolgung ausgesetzt. Der Sachvortrag zu seinem individuellen \nVerfolgungsschicksal ist nicht glaubhaft.\n\n71\n\nEs ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer \nVerfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten \neinen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger \nWürdigung ergibt, dass ihm politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den als selbst erlebt dargestellten \nEreignissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch \nlückenlos zu tragen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage des \nAsylbewerbers, eines Zeugen oder sonstigen Prozessbeteiligten ist Aufgabe des \nGerichts, die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien \nBeweiswürdigung, gehört. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher \nberechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Dabei \nmuss er insbesondere die Persönlichkeitsstruktur, den Wissensstand und die \nHerkunft des Asylbewerbers berücksichtigen; auf sachverständige Hilfe ist er im \nAllgemeinen nicht angewiesen.\n\n72\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, \nInfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nInfAuslR 1990, 38 (39) und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, \nInfAuslR 1990, 344.\n\n73\n\nVerwaltungs- und Oberverwaltungsgericht haben somit in eigener Verantwortung \nfestzustellen, ob die Darlegungen eines Asylbewerbers und etwa gehörter Zeugen \nglaubhaft sind. Ob sich die Gerichte dabei der Hilfe eines Sachverständigen (etwa: \nfür Aussagepsychologie) bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßem \nErmessen zu entscheiden. In aller Regel werden sie sich die zur \nGlaubhaftigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die \nHinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten können. Etwas anderes gilt nur \ndann, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur der \nBetroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen \nund die es deshalb geboten erscheinen lassen, sachverständige Hilfe in Anspruch zu \nnehmen. Es ist dabei grundsätzlich Sache des Asylbewerbers, derartige besondere \nUmstände aufzuzeigen, soweit ihm dies möglich ist. Wenn Anzeichen dafür \nerkennbar oder substantiiert vorgetragen sind, dass ein Asylbewerber auf Grund \nerlittener Misshandlungen traumatisiert sein könnte mit der möglichen Folge, über \ndas Erlebte nur noch selektiv, widersprüchlich oder gar nicht berichten zu können, \nmuss das Gericht allerdings mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung \ndes Sachvortrags erforderliche Sachkunde selbst besitzt oder sachverständiger Hilfe \nbedarf.\n\n74\n\nBVerwG, Beschluss vom 29. August 1984 - 9 B 11247.82 -, \nInfAuslR 1985, 54 (56); Beschluss vom 12. Mai 1999 - 9 B \n264.99 -; Beschluss vom 7. Juli 1999 - 9 B 401.99 -; OVG \nNordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 8 A \n5585/99.A -, 23. November 2004 - 8 A 2299/04.A - und vom \n24. Januar 2005 - 8 A 159/05.A -. Vgl. auch Europäische \nKommission für Menschenrechte, Bericht vom 23. April 1998 \n(Beschwerde 32448/96), InfAuslR 1999, 49 (Erwägungsgründe \n96 ff.).\n\n75\n\nUnter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Maßstäbe hält der Senat den \nVortrag des Klägers zu seinem persönlichen Vorfluchtschicksal für unglaubhaft. Es \nist ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weder gelungen, die \nUngereimtheiten aufzulösen, die das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nUrteil aufgezeigt hat, noch hat er es vermocht, dem Senat durch einen detailreichen, \nanschaulichen Vortrag die Überzeugung zu vermitteln, dass seine Bekundungen auf \ntatsächlichen, eigenen Erlebnissen beruhen. Der Vortrag des Klägers zu seinen \nangeblichen Ausreisegründen ist vielmehr oberflächlich und detailarm und steht \nzudem in wesentlichen Punkten in Widerspruch zu den Angaben, die dieser im \nVerwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren gemacht hat; \ndarüber hinaus hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz \nausdrücklicher Nachfragen Umstände unerwähnt gelassen, die nach seinen früheren \nAngaben maßgeblich für den Ausreiseentschluss gewesen sein sollen. Da andere \nErklärungen für derart gravierende Abweichungen nicht ansatzweise erkennbar sind, \ndrängt sich der Schluss auf, dass das Vorbringen in den wesentlichen Teilen nicht \nder Wahrheit entspricht.\n\n76\n\nDabei kann dahinstehen, ob der verstorbene Bruder des Klägers sich tatsächlich \nder PKK-Guerilla angeschlossen hat. Ebenfalls kann offen bleiben, ob es im \nZusammenhang damit in den 90er Jahren zu Übergriffen der Sicherheitskräfte \ngekommen ist, die schließlich dazu führten, dass die Familie des Klägers ihr \nHeimatdorf verließ und ihren Wohnsitz nach verlegte. Die vom Kläger nicht \nnäher bezeichneten Vorfälle standen - soweit sie ihrer Art und Intensität nach \nüberhaupt asylerheblich waren - jedenfalls nicht in einem objektiv erkennbaren \nursächlichen Zusammenhang mit der seinen Angaben zufolge erst im Jahr 2001 \nerfolgten Ausreise. Dagegen spricht maßgeblich der verstrichene Zeitraum von \nmehreren Jahren, in dem der Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten \nEntlassungsbescheinigung von Februar 1998 bis August 1999 Wehrdienst geleistet \nund auch sonst keinen ausreichenden Anlass gesehen hat, sein Heimatland zu \nverlassen. Seinem Vorbringen sind ferner keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass \ndie angebliche, ohnehin schon lange Zeit zurückliegende Unterstützung der PKK \ndurch Anfertigung von Kleidungsstücken aufgefallen wäre. \n\n77\n\nDie Schilderung der Vorfälle, durch die der Kläger in das Blickfeld der \nSicherheitskräfte und damit zugleich in die Gefahr politischer Verfolgung geraten sein \nwill, nimmt der Senat ihm nicht ab. Die Behauptung, im Jahr 1997 für drei Tage \nfestgenommen worden zu sein, weil er dagegen protestiert habe, dass die Behörden \ndie Bestattung des Bruders im Heimatdorf verwehrt hätten, hat der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht wiederholt. Auf ausdrückliche \nNachfrage wusste er lediglich zu berichten, dass er an der Beerdigung seines \nBruders nicht teilgenommen habe; an die Gründe, die einer Teilnahme \nentgegenstanden, konnte er sich indes nicht erinnern. Das ist nicht nachvollziehbar. \nWäre er tatsächlich, wie ursprünglich behauptet, festgenommen, mithin durch die \nSicherheitskräfte von der Beerdigung ferngehalten worden, wäre anzunehmen, dass \ner sich daran noch erinnern würde. \n\n78\n\nUnglaubhaft ist auch die Schilderung des Ereignisses, durch das der Kläger sich \nveranlasst gesehen haben will unterzutauchen. Die zu der angeblichen Gedenkfeier \nauf dem Friedhof in gemachten Angaben variieren in einem Maße, das sich \nselbst bei wohlwollender Betrachtung nicht mit etwaigen Erinnerungslücken erklären \nlässt. So soll die Gedenkfeier nach den früheren Angaben aus Anlass des dritten \nTodestages des Bruders am 29. Oktober 2000, also etwa ein Jahr nach Beendigung \ndes Wehrdienstes und zugleich ein Jahr vor der Ausreise des Klägers stattgefunden \nhaben. In der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung ordnete er das betreffende \nEreignis ohne nachvollziehbaren Grund dem 29. Oktober 1999 zu. Nicht miteinander \nzu vereinbaren sind die Angaben zu dem Kreis der Personen, die sich an der Aktion \nbeteiligt haben sollen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nhat der Kläger angegeben, es seien keine Fremden, sondern nur Verwandte dabei \ngewesen, nämlich seine Cousins , und sowie \nein weiterer Verwandter namens . Nunmehr sollen es 10 bis 15 Personen, \ndarunter nur zwei Verwandte namens und , gewesen sein; \nalle anderen Personen seien Bekannte und politische Freunde gewesen. \n\n79\n\nDie Ereignisse, die sich im Anschluss an diese Gedenkveranstaltung zugetragen \nhaben sollen, hat der Kläger ebenfalls widersprüchlich dargestellt. Anders als im \nVerwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht berichtete er dem Senat weder von einer Hausdurchsuchung, die \nnach der Gedenkfeier in seinem Elternhaus stattgefunden hat, noch von einem \nÜberfall auf die HADEP-Zentrale in im Jahr 2001, bei der vier Personen \nfestgenommen sein sollen, die sodann den Sicherheitskräften den Aufenthaltsort des \nzwischenzeitlich nach Istanbul geflüchteten Klägers verraten haben sollen. Die \nerstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellte Behauptung des \nKlägers, er sei schon vor der Gedenkfeier auf dem Friedhof in gesucht worden \nund deshalb vorübergehend zu einem Freund gezogen, ist schon deshalb nicht \nplausibel, weil der Kläger keine Gründe für die angebliche Suche nach ihm benannt \nhat. Zudem lässt sich die nunmehrige Darstellung nicht mit seiner eigenen Erklärung \nin Einklang bringen, er habe bis zu jenem Tag in seinem Elternhaus gelebt. Dort \nhätten die Sicherheitskräfte ihn, wäre er tatsächlich gesucht worden, jederzeit \nantreffen können. Einen konkreten Anlass dafür, dass er im Jahr 2001, also nach \nden zuletzt gemachten Angaben immerhin etwa zwei Jahre nach der angeblichen \nGedenkfeier, meinte, nicht länger in Istanbul bleiben zu können, wusste der Kläger in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat, anders als in den früheren \nVerfahrensabschnitten, nicht zu nennen. Die Behauptung, die Wohnung seines \nOnkels, bei dem er in Istanbul gewohnt habe, sei überfallen worden, wiederholte er \nnicht.\n\n80\n\nSchließlich vermag auch das Vorbringen des Klägers zu seinen angeblichen \nFestnahmen nicht zu überzeugen. Im Gegensatz zu seiner Angabe zu Beginn seiner \nBefragung durch den Senat, er sei am 29. Oktober 1999, dem Jahrestag des Todes \nseines Bruders, festgenommen worden, berichtete er im Folgenden zwar von der \nGedenkfeier, die er veranstaltet haben will; zu einer Festnahme ist es bei oder nach \ndieser Aktion nach seiner Schilderung aber gerade nicht gekommen. Die \nBehauptung, er sei außerdem einige Tage nach der Beerdigung seines Bruders \nfestgenommen worden, steht - wie bereits erwähnt - in Widerspruch zu seinen \nfrüheren Angaben, er sei schon vor der Beerdigung festgenommen worden.\n\n81\n\nDas Ergebnis der Zeugenvernehmung rechtfertigt keine dem Kläger günstigere \nBewertung seines Vorbringens. Der Zeuge konnte lediglich als Zeuge \nvom \"Hörensagen\" von einem Gespräch mit dem Vater des Klägers berichten, in \ndem jener erwähnte, die Sicherheitskräfte hätten nach dem Kläger gefragt. Hinweise \ndarauf, wann und aus welchem Anlass dies geschehen sein soll, ergeben sich aus \nder Aussage des Zeugen nicht. \n\n82\n\nIV. Verfolgungsprognose\nDer unverfolgt ausgereiste Kläger muss nicht befürchten, bei einer Rückkehr in die \nTürkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt zu werden; weder droht \nihm Verfolgung in Anknüpfung an seine kurdische Volkszugehörigkeit oder \nReligionszugehörigkeit (dazu IV.1.) noch auf Grund individueller Umstände (dazu \nIV.2.).\n\n83\n\n1. Keine Gruppenverfolgung bei Rückkehr\nDem Kläger droht bei Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung in Anknüpfung an seine kurdische \nVolkszugehörigkeit (dazu a.) oder an seine alevitische Religionszugehörigkeit (dazu \nb.). \n\n84\n\na. Keine Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit\nDer Senat hält an seiner gefestigten Rechtsprechung, dass Kurden in der Türkei \nkeiner Gruppenverfolgung unterliegen, \n\n85\n\nvgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 28. Oktober \n1998 - 25 A 1284/96.A -, vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A \n- und vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -; ebenso: VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2001 - A 12 S \n169/99 -; OVG Bremen, Urteil vom 30. Mai 2001 - 2 A \n346/99.A -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Oktober 2000 \n- 2 L 4591/94 -; OVG Sachsen, Urteil vom 9. Oktober 2003 - A 3 \nB 4054/98 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 \n- A 1 S 155/97 -, S. 7; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom \n4. März 2002 - 4 L 356/94 -; OVG Thüringen, Urteil vom \n25. November 1999 - 3 KO 165/96 (2) -; Hessischer VGH, Urteil \nvom 5. August 2002 \n- 12 UE 2982/00.A -, ESVGH 53, 60 (nur LS) (seit Anfang 2002 \nkeine Gruppenverfolgung mehr); im Ergebnis (eine inländische \nFluchtalternative in der Westtürkei bejahend) auch OVG Berlin, \nUrteile vom 14. Oktober 2003 - 6 B 7.03 -, und vom \n20. November 2003 - 6 B 11.03 -; OVG Hamburg, Urteil vom \n26. Januar 2005 - 4 Bf 36/96.A -; offengelassen: Bayerischer \nVGH, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 11 BA 96.33483 -; OVG \nMecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. November 2001 - 3 L \n9/95 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Januar 2001 - 10 A \n11907/00 - (keine landesweite Gruppenverfolgung, Vorliegen \neiner örtlichen Gruppenverfolgung offen gelassen); OVG \nSaarland, Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 9 Q 56/00 -,\n\n86\n\nauch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen weiter fest.\n\n87\n\nAllerdings wurden in der Vergangenheit und werden nach wie vor Kurden in der \nTürkei häufig Opfer von Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Intensität, die trotz \nder umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der \"Null-Toleranz-Politik\" \ngegenüber Folter weiterhin dem türkischen Staat zurechenbar sind, \n\n88\n\nvgl. zur Verantwortlichkeit des türkischen Staates für \nMisshandlungen von Islamisten: OVG Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A -, S. 22 ff.,\n\n89\n\nweshalb auch gegenwärtig verfolgt ausgereiste Kurden vor erneuter Verfolgung \nnicht hinreichend sicher sind. \n\n90\n\nEbenso: OVG Sachsen, Urteil vom 9. Oktober 2003 - A 3 B \n4054/98 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2004 \n- 10 A 11952/03 -; im Ergebnis auch OVG Thüringen, Urteil vom \n18. Dezember 2003 - 3 KO 275/01 -.\n\n91\n\nDiese Einschätzung wird durch die Ausführungen im Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 19. Mai 2004 nicht in Frage gestellt. Zwar heißt es dort auf \nS. 36 f., aufgrund der Reformen könne davon ausgegangen werden, dass \nzurückkehrende Asylbewerber in der Türkei nicht gefoltert werden, und zwar auch \ndann nicht, wenn sie zuvor bereits gefoltert oder misshandelt worden seien. Da das \nAuswärtige Amt aber andererseits auch angibt, dass Folter in der Türkei nach wie vor \nein Problem darstellt, liegt dieser Prognose ersichtlich nicht der Maßstab der \nhinreichenden Verfolgungssicherheit zugrunde.\n\n92\n\nDie Annahme einer Gruppenverfolgung ist jedoch nicht gerechtfertigt, weil die \nMaßnahmen zum einen nicht an die ethnische Zugehörigkeit der Opfer anknüpfen \n(dazu a., Abschnitte aa. bis ee.) und zum anderen - hiervon unabhängig - die \nVerfolgungsschläge nicht so zahlreich sind, dass jeder bisher nicht betroffene Kurde \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkret befürchten muss, in absehbarer Zeit \nselbst ebenfalls betroffen zu sein (dazu a., Abschnitt ff.).\n\n93\n\naa. Verfolgungsgebiet, aktuelle Lage\nEine Gruppenverfolgung muss nicht notwendig auf das gesamte Gebiet eines \nStaates bezogen sein. Wo ein \"mehrgesichtiger Staat\" nur in Teilen seines \nStaatsgebiets die Verfolgung einer durch gemeinsame asylrelevante Merkmale \ngekennzeichneten Gruppe praktiziert oder duldet (regionale Gruppenverfolgung), \nbesteht nur in der betroffenen Region für jedes Gruppenmitglied die aktuelle Gefahr \npolitischer Verfolgung. \n\n94\n\nBVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, \nBVerwGE 105, 204 (207 ff.).\n\n95\n\nFür die Kurden in der Türkei ist von vornherein lediglich eine regional begrenzte \nGruppenverfolgung in bestimmten Provinzen im Südosten in Betracht zu ziehen, da \nes an aussagekräftigen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass auch im Westen der Türkei \neine an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung in der \nerforderlichen Dichte feststellbar sein könnte.\n\n96\n\nAls Gebiet einer denkbaren regionalen Gruppenverfolgung sieht der Senat in \nständiger Rechtsprechung diejenigen 22 türkischen Provinzen an, die zum \ntraditionellen Siedlungsgebiet der Kurden in der Türkei zählen und von kurdischen \nIntellektuellen und Journalisten als \"kurdische Provinzen\" bezeichnet werden: \n(Adiyaman, Agri, Batman, Bingöl, Bitlis, Elazig, Diyarbakir, Erzincan, Erzurum, \nGaziantep, Hakkari, Igdir, Kahramanmaras, Kars, Malatya, Mardin, Mus, Sanliurfa, \nSiirt, Sirnak, Tunceli und Van). Das aus diesen 22 Provinzen bestehende Gebiet soll \nim Folgenden als Ostanatolien bezeichnet werden. Für die Abgrenzung dieses \nGebiets ist die Geltung des Notstandsrechts, das seit 1987 in zahlreichen Provinzen \nwährend unterschiedlicher Zeiträume galt, zuletzt bis 2002 in Diyarbakir, Sirnak, \nHakkari und Tunceli, zweitrangig. Denn zum einen waren auch die an \nNotstandsprovinzen angrenzenden Provinzen der Aufsicht durch den \nNotstandsgouverneur unterstellt, zum anderen waren kollektive \nVerfolgungsmaßnahmen wie Dorfräumungen nicht stets auf die dem Notstandsrecht \nunterstehenden Provinzen beschränkt; nach dem Bericht der parlamentarischen \nUntersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und \nSüdostanatolien, der der türkischen Nationalversammlung am 14. Januar 1998 \nvorgelegt wurde, haben solche Dorfräumungen in insgesamt 20 Provinzen \nOstanatoliens stattgefunden.\n\n97\n\nKaya, Gutachten vom 4. November 1994 an OVG \nHamburg, S. 7 f.; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG \nMecklenburg-Vorpommern; Gutachten vom 10. März 2001 an \nVG Sigmaringen; ähnlich Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März \n1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 1; \nParlamentarische Untersuchungskommission, \nKommissionsbericht vom 14. Januar 1998, Abschnitt 3.1. \n(S. 20); vgl. auch amnesty international, Gutachten vom \n21. August 1997 an VG Berlin, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 2; Lageberichte vom \n20. März 2002, S. 17, und vom 19. Mai 2004, S. 22; Rumpf, \nGutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 12 f. \n\n98\n\nAuch die Rekrutierung von Dorfschützern, die dem Ziel diente, einen Keil \nzwischen die Bevölkerung und die Guerilla zu treiben und darüber hinaus als \nLoyalitätstest eingesetzt wurde, beschränkte sich nicht auf die Notstandsprovinzen, \nsondern wurde auch in angrenzenden Gebieten praktiziert. \n\n99\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 21. Juni 2003 an VG \nStuttgart.\n\n100\n\nDiese Beschränkung des Untersuchungsgebiets auf Ostanatolien rechtfertigt sich \naus der unterschiedlichen Bedrohungslage, in der sich die kurdische Bevölkerung \neinerseits dort und andererseits in den übrigen Teilen der Türkei befindet. Es handelt \nsich hierbei um diejenigen Provinzen, in denen in unterschiedlichem Maße die \nmilitärischen Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan \n= Partei der Arbeiter Kurdistans) bzw. ihren Nachfolgeorganisationen und den \ntürkischen Sicherheitskräften stattfanden bzw. nach Beendigung des \nWaffenstillstandes im Juni 2004 wieder stattfinden und in denen die Behörden nach \nwie vor dazu neigen, das Verhalten der kurdischen Bevölkerung in pauschaler Weise \nals separatistisch einzustufen. Im Wesentlichen auf dieses Gebiet erstreckten sich \nunter der Geltung des erst am 30. November 2002 endgültig außer Kraft \ngetretenenen Notstandsrechts die Zwangsräumungen von Dörfern und Weilern mit \nden damit einhergehenden quantitativ und qualitativ bedeutsamen Eingriffen in die \nFreiheit und die körperliche Unversehrtheit sowie in die wirtschaftliche Existenz der \nDorfbewohner.\n\n101\n\nÜber Jahre hinweg stand in Ostanatolien die seit 1984 mit militärischen Mitteln \ngeführte Auseinandersetzung mit der PKK im Mittelpunkt, die bis 1999 etwa 30.000 \nMenschenleben forderte und zur Flucht bzw. Vertreibung von ungezählten Menschen \nführte; nach Schätzungen betrug die Zahl der Binnenvertriebenen zwischen 350.000 \nund 3 Millionen. \n\n102\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 52; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Mai \n2004, S. 20.\n\n103\n\nDem rücksichtslosen Vorgehen der PKK, deren Opfer vor allem Dorfschützer und \nderen Familien sowie Sicherheitsbeamte, Staatsanwälte, Richter und Lehrer sowie \nallgemein Angehörige staatlicher Einrichtungen waren, entsprach eine vergleichbare \nRücksichtslosigkeit der staatlichen Kräfte, die bei einer überaus niedrigen \nEingriffsschwelle und bereits bei geringfügigen Verdachtsmomenten mit großer Härte \nund flächendeckend gegen als separatistisch eingestufte Personen und Gruppen und \nihre Sympathisanten vorgingen. Die Verhaftung und rechtskräftige Verurteilung von \nPKK-Chef Abdullah Öcalan im Jahre 1999 führte vorübergehend zu einer weiteren \nZunahme der Spannungen, insbesondere zu verschärften Repressionen gegen \nMitglieder und Sympathisanten der HADEP bei den Parlaments- und \nKommunalwahlen am 18. April 1999. Danach beruhigte sich die Lage indes wieder. \n\n104\n\nZur Situation nach der Verhaftung und Verurteilung von \nÖcalan Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz \n47 ff., 112 ff. m.w.N.; Auswärtiges Amt, ad hoc-Bericht vom \n25. Februar 1999; Lageberichte vom 7. September 1999, vom \n24. Juli 2001, S. 6, 16 f., 22, und vom 20. März 2002, S. 10 f. \nund 15 ff.; Aydin, Verhandlungsniederschrift des VG Aachen \nvom 8. Dezember 1999, S. 7. \n\n105\n\nDie PKK hielt an dem am 1. September 1998 einseitig verkündeten \nWaffenstillstand fest und beschloss auf ihrem 7. Außerordentlichen Parteikongress \nim Januar 2000 eine \"Strategie des demokratischen Wandels\". Auf dem 8. \nParteikongress vom 4. bis 10. April 2002 wurde sodann beschlossen, alle Aktivitäten \nim Namen der PKK einzustellen; als \"legitimer und einziger Nachfolger der PKK\" \nwurde eine Organisation mit der Bezeichnung KADEK (\"Kongrya Azadi u \nDemokrasiya Kurdistan = Freiheit und Demokratie Kongress Kurdistan) gegründet, \ndie nach der Wahl Abdullah Öcalans zum Vorsitzenden und unter der (vorläufigen) \nLeitung des Bruders von Abdullah Öcalan die \"Einheit des kurdischen Volkes mit den \nNachbarvölkern auf freiwilliger Basis\" erreichen soll (Zitate entstammen der \nAbschlusserklärung vom 15. April 2002). Der KADEK löste sich bereits auf seinem \nzweiten außerordentlichen Kongress am 26. Oktober 2003 wieder auf; kurz darauf \nwurde die Gründung des Kurdischen Volkskongresses (KONGRA-GEL; türkisch: \nKHK) bekanntgegeben, der die Waffenruhe zunächst weiter einhielt. Nach \nSchätzungen der türkischen Sicherheitskräfte ist die Zahl der aktiven Kämpfer auf \n4000 bis 5500 zurückgegangen, von denen sich nur noch etwa 10% auf türkischem \nBoden aufhalten sollen.\n\n106\n\nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Mai 2004, \nS. 20.\n\n107\n\nBei der Parlamentswahl vom 3. November 2002, bei der die prokurdische \nDEHAP statt der zwischenzeitlich am 13. März 2003 verbotenen HADEP angetreten \nund trotz beachtlicher Erfolge im Südosten mit einem Stimmenanteil von 6,2 % \nlandesweit an der 10%-Klausel gescheitert war, errang die AKP (Gerechtigkeits- und \nAufbaupartei) die absolute Mehrheit der Parlamentssitze; inzwischen verfügt sie \ninfolge von Parteiübertritten sogar über eine verfassungsändernde \nZweidrittelmehrheit. Die jetzige Regierung unter Recep Tayyip Erdogan setzte den \nschon von der vorherigen Regierung unter Premierminister Ecevit eingeleiteten \nReformkurs mit einer Vielzahl von Verfassungs- und Gesetzesänderungen fort, die \ndem erklärten Ziel dienen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme der Türkei in \ndie Europäische Union gerade auch in Bezug auf die Wahrung der Menschenrechte \nzu erfüllen. In diesem Zusammenhang steht auch die von der türkischen Regierung \nseit 2002 verfolgte Politik der \"Null-Toleranz\" gegen Folter.\n\n108\n\nZur aktuellen Lage, insbesondere den verschiedenen \nReformpaketen vgl. Fortschrittsbericht der EU-Kommission vom \n6. Oktober 2004, S. 16 ff. und passim; Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 19. Mai 2004, S. 7 f.; Graf (Schweizerische \nFlüchtlingshilfe), Türkei - Zur aktuellen Situation -, Juni 2003, S. \n15 ff.\n\n109\n\nDurch zahlreiche strafprozessuale Gesetzesänderungen, wie etwa die \nAbschaffung der sog. \"incommunicado-Haft\", die Verankerung des Rechts eines \nVerhafteten auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt und die Pflicht, verhaftete \nPersonen nach dem polizeilichen Verhör in Abwesenheit der Sicherheitskräfte \närztlich untersuchen zu lassen, soll der nach wie vor weit verbreiteten Praxis der \nSicherheitsbehörden begegnet werden, festgenommene Personen durch \nMisshandlung und Folter zu Aussagen bzw. Geständnissen zu bewegen. Einer \nForderung der Europäischen Kommission entsprechend hat die Türkei die \nTodesstrafe abgeschafft und die Wiederaufnahme von Verfahren nach \nEntscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geregelt; die \nAnwendbarkeit der letztgenannten Regelung wurde allerdings durch \nÜbergangsvorschriften in zeitlicher Hinsicht so gestaltet, dass sich insbesondere \nAbdullah Öcalan, dessen Verurteilung vom 29. Juni 1999 nach den Feststellungen \ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,\n\n110\n\nEGMR, Urteil vom 12. März 2003 - Nr. 46221/99 -, EuGRZ \n2003, 472 ff.,\n\n111\n\nauf einem in mehrfacher Hinsicht menschenrechtswidrigen Verfahren beruhte, \ndarauf nicht berufen kann. \n\n112\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, \nS. 42.\n\n113\n\nUnter den zahlreichen Gesetzesreformen ist in diesem Zusammenhang auch die \nAbschaffung bzw. Ersetzung der Staatssicherheitsgerichte durch neu eingerichtete \nregionale Gerichte für schwere Straftaten zu nennen, für die nunmehr die \nallgemeinen strafprozessualen Vorschriften im Wesentlichen ohne Einschränkungen \ngelten. \n\n114\n\nVgl. hierzu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. November \n2004 an VG Frankfurt/Oder.\n\n115\n\nDie Reformpakete betrafen ferner solche Strafvorschriften, die der Abwehr \nseparatistischen Gedankenguts und separatistischer Handlungen sowie der \nUnterstützung der PKK dienen. So wurde der von Menschenrechtsaktivisten häufig \nkritisierte Art. 8 ATG im Juni 2003 abgeschafft; andere Straftatbestände wurden \ndurch die Reformpakete der Jahre 2002 und 2003 konkretisiert, generalklauselartige \nBestimmungen aufgehoben, Strafmaße reduziert. \n\n116\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 37; amnesty international, Gutachten vom \n17. Dezember 2004 an OVG Nordrhein-Westfalen; zur Kritik an \nder als unzureichend angesehenen Liberalisierung des \nMeinungsstrafrechts vgl. Frankfurter Rundschau vom 1. April \n2005.\n\n117\n\nIn verschiedenen Lebensbereichen ist der Einfluss des Militärs zurückgedrängt \nworden. Die militärischen Vertreter in zivilen Gremien wie dem Hohen Bildungsrat \nund dem Hohen Rundfunk- und Fernsehrat wurden ihrer Ämter enthoben. Dem \nbislang sehr einflussreichen Nationalen Sicherheitsrat (NSR) gehören nun \nmehrheitlich Zivilisten an; im August 2004 wurde erstmals ein Zivilist zum \nGeneralsekretär berufen. Zudem hat der NSR aufgrund des Gesetzes vom \n10. Dezember 2003 keine exekutiven Aufgaben mehr, sondern ausschließlich \nberatende Funktion.\n\n118\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 16, 19, 23.\n\n119\n\nAuch wenn das Militär seinen Einfluss dadurch nicht ganz verloren hat, ist vor \ndem Hintergrund dieser Maßnahmen nicht davon auszugehen, dass nicht Parlament \nund Regierung, sondern führende Militärs als sogenannter \"Staat im Staat\" die \nmaßgeblichen Entscheidungen treffen und das Vorgehen der Sicherheitskräfte \neigenständig lenken. \n\n120\n\nWeit reichende Änderungen haben die Vorschriften über den Gebrauch der \nkurdischen Sprache erfahren. Während Kurdisch bislang lediglich als \nUmgangssprache toleriert wurde, dürfen nunmehr aufgrund einer Änderung des \nGesetzes über den Hohen Radio- und Fernsehrat RTÜK durch das Reformpaket vom \n3. August 2002, die erst nach langen Beratungen durch Erlass der entsprechenden \nDurchführungsbestimmungen am 25. Januar 2004 umgesetzt wurde, in Rundfunk \nund Fernsehen kurdische Sendungen ausgestrahlt werden. Erlaubt sind allerdings \nlediglich Nachrichten, Musik- und Kulturprogramme. Sprachunterricht in kurdischer \nSprache ist mittlerweile ebenfalls erlaubt und findet seit 2004 in einigen größeren \nStädten statt, wenn auch beschränkt auf Personen, die bereits die Pflichtschulzeit \nvon 8 Jahren absolviert haben. Vereine und Parteien sind nur noch bei offizieller \nKorrespondenz mit staatlichen Institutionen verpflichtet, die türkische Sprache zu \nverwenden; zuvor hatte dies auch für vereinsinterne Aktivitäten gegolten. Die \nVergabe kurdischer Vornamen ist nicht mehr schlechthin verboten; die Buchstaben \nw, x und q, die im türkischen Alphabet nicht vorkommen, müssen transkribiert \nwerden.\n\n121\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 40 f., 50 f.; Kaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004 an \nOVG Nordrhein-Westfalen; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n19. Mai 2004, S. 16 und 19 f., und Auskunft vom 24. November \n2004 an OVG Nordrhein-Westfalen.\n\n122\n\nNicht den von der Regierung erhofften Erfolg brachte das sog. \nWiedereingliederungsgesetz vom 29. Juli 2003 (Gesetz Nr. 4959). \n\n123\n\nZu dessen Wortlaut vgl. Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 12. August 2003.\n\n124\n\nDanach wurde Mitgliedern terroristischer Organisationen, die sich in dem \nZeitraum vom 6. August 2003 bis zum 7. Februar 2004 stellten, Straffreiheit gewährt, \nsofern sie nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt waren. Das gleiche \ngalt für Personen, die derartige Organisationen unterstützt haben, sofern die \nUnterstützung nicht in der Überlassung von Waffen und Munition bestanden hat. Für \nPersonen, die an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt waren oder der \nOrganisation Waffen oder Munition überlassen hatten, sieht das Gesetz - sofern es \nsich nicht um Führungskader handelt - eine Strafminderung vor; diese \nStrafminderung gilt - im Gegensatz zur Straffreiheit - ohne zeitliche Befristung. Die \nUrsache für eine weit reichende gesellschaftliche Ablehnung des \nWiedereingliederungsgesetzes mag darin gesehen werden, dass Mitglieder - nicht \nauch bloße Unterstützer - bewaffneter Organisationen von dem Gesetz nur dann \nprofitieren konnten, wenn sie verwertbare Aussagen über die Organisation, ihre \nStrukturen und andere Mitglieder machten. \n\n125\n\nVgl. amnesty international, Gutachten vom 30. Januar 2004 \nan VG Köln und Gutachten vom 23. November 2004 an VG \nFrankfurt/Main; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 12. August \n2003, S. 21, und vom 19. Mai 2004, S. 21; zu früheren \nAmnestien: Sözüer, Amnestien in der Türkei, ZAR 2002, 100. \n\n126\n\nImmerhin ist nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass die \nAmnestieregelungen in der Praxis zugunsten derjenigen Personen, die sich auf sie \nberufen haben, umgesetzt wurden. Nach offiziellen Angaben, deren Richtigkeit von \nMenschenrechtsorganisationen nicht in Frage gestellt wird, nahmen 3107 Personen, \ndarunter 2419 Inhaftierte, die Amnestie in Anspruch; 688, darunter 201 PKK-\nMitglieder, stellten sich. Von den Inhaftierten wurden 1008, darunter 465 PKK-\nMitglieder und -Unterstützer, freigelassen; von denen, die sich gestellt hatten, 584. \nNach Angaben des IHD Diyarbakir gibt es auch keine Erkenntnisse über Folterung \nvon Personen, die das Amnestiegesetz in Anspruch nehmen wollten.\n\n127\n\nKaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen. Vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n24. November 2004 an OVG Nordrhein-Westfalen; die dort \ngenannte Zahl von 3017 (statt 3107) Personen, die sich auf das \nWiedereingliederungsgesetz berufen haben, beruht ersichtlich \nauf einem Schreibversehen.\n\n128\n\nPraktisch umgesetzt wurden auch die Strafrechtsreformen, die bis Januar 2005 \nbereits zur Entlassung tausender Häftlinge geführt haben, darunter auch 1.147 \nGefangener, die wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande verurteilt worden \nwaren.\n\n129\n\nIMK-Menschenrechtsinformationsdienst Nr. 240-241, \n24. Januar bis 22. Februar 2005; Auswärtiges Amt, \nAuskunft vom 24. November 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen.\n\n130\n\nNicht zuletzt vor dem Hintergrund der inzwischen acht Reformpakete der AKP-\nRegierung und ihres von allen Beobachtern - trotz weiterhin festzustellender \nVollzugsdefizite - als ernsthaft bewerteten Bemühens, die Menschenrechtslage \ndeutlich zu verbessern, ist in den vergangenen drei Jahren auch im Südosten der \nTürkei, der viele Jahre unter den bewaffneten Auseinandersetzungen gelitten hatte, \neine Atmosphäre der Hoffnung aufgekommen. Sie hat wesentlich dazu beigetragen, \ndass seit Januar 2003 über 124.000 binnenvertriebene und aus sonstigen Gründen \nabgewanderte Kurden trotz bislang vielfach ungelöster Eigentums- und \nEntschädigungsfragen und trotz der Konflikte, die aus der nicht annähernd gelösten \nDorfschützerproblematik resultieren, in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt sind. \n\n131\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 52.\n\n132\n\nEin wesentlicher Faktor wird dabei der Umstand gewesen sein, dass es in den \nJahren 2002 und 2003 nicht mehr zu Zwangsräumungen gekommen ist und der von \nder PKK ausgerufene Waffenstillstand, von vereinzelten Gefechten abgesehen, \nhielt.\n\n133\n\nKaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen.\n\n134\n\nDiese Entwicklung hat indessen im Sommer 2004 einen herben Rückschlag \nerfahren. Nach internen Auseinandersetzungen innerhalb der PKK-\nNachfolgeorganisation KONGRA-GEL rief deren Vorsitzender Zübeyir Aydar, der \nsich gegenüber dem gemäßigten Kurs des Öcalan-Bruders Osman durchgesetzt \nhatte, zum 1. Juni 2004 das Ende des seit 1999 währenden Waffenstillstandes aus. \nAppelle führender DEHAP-Politiker, insbesondere der kurz zuvor nach erfolgreichem \nWiederaufnahmeverfahren freigelassenen ehemaligen Parlamentsabgeordneten \nLeyla Zana, blieben ebenso erfolglos wie eine Friedensdemonstration Tausender \nMenschen in Diyarbakir. \n\n135\n\nVgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung und Frankfurter \nRundschau, jeweils vom 14. Juni 2004; IMK- \nMenschenrechtsin-formationsdienst Nr. 224-225, 16. Juni bis \n10. Juli 2004. Nach neuesten Berichten soll die PKK inzwischen \nwieder ihren alten Namen angenommen haben, vgl. Frankfurter \nRundschau vom 16. April 2005.\n\n136\n\nDie Kampfhandlungen zwischen der Frontorganisation des KONGRA-GEL, der \nHPG (\"Verteidigungskräfte des Volkes\"), und den türkischen Sicherheitskräften \nerreichen zwar nicht die Intensität, mit der sie in der Zeit vor 1999 geführt wurden. \nGleichwohl kehrten die türkischen Sicherheitskräfte mit dem Wiederaufflammen der \nbewaffneten Auseinandersetzungen zu den aus den Zeiten des Notstands bekannten \nVorgehensweisen zurück, die sich in erster Linie gegen die bewaffneten Kämpfer \nrichten, darüber hinaus aber auch die Zivilbevölkerung mit teilweise asylerheblichen \nMaßnahmen überziehen. So kommt es nicht nur wieder zu gravierenden \nEinschränkungen der Bewegungsfreiheit durch Reise- und Weideverbote, vor allem \nin den Provinzen Agri, Igdir, Kars, Sirnak und Hakkari, sondern auch zu mehrtägigen \nBelagerungen, Blockaden von Lebensmittellieferungen, Abbrennen von Wäldern und \nRäumungen ganzer Dörfer, in deren Nähe sich zuvor gewaltsame \nAuseinandersetzungen ereignet haben. Hiervon waren bislang insbesondere Dörfer \nim Kreis Beytüssebap/Provinz Sirnak sowie im Kreis Gürpinar/Provinz Van \nbetroffen.\n\n137\n\nKaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen; amnesty international, Gutachten vom \n17. Dezember 2004 an OVG Nordrhein-Westfalen.\n\n138\n\nEine durchgreifende Entspannung, die die Gefahr asylerheblicher Übergriffe der \nSicherheitskräfte weitgehend ausschließen würde, ist gegenwärtig und auch für die \nabsehbare Zukunft nicht festzustellen. Die Menschenrechtspraxis, insbesondere das \nVorgehen von Polizei und Jandarma in Ostanatolien und in den Großstädten der \nWesttürkei, hat sich allerdings in den vergangenen Jahren verändert. So wird \nberichtet, dass die strafprozessualen Vorschriften, die der Verhinderung von Folter \ninsbesondere in der Polizeihaft dienen, in aller Regel beachtet werden. Zugleich \nmehren sich aber die Berichte über Misshandlungen und Übergriffe außerhalb von \nPolizeiwachen, etwa in Fahrzeugen oder außerhalb der Ortschaften, sowie darüber, \ndass die Sicherheitskräfte gezielt solche Foltermethoden anwenden, die - anders als \netwa das bislang weit verbreitete Aufhängen an den Armen und die Verabreichung \nvon Elektroschocks - keine körperlichen Spuren hinterlassen. \n\n139\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 36; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, \nS. 36.\n\n140\n\nAuch die von türkischen Menschenrechtsorganisationen für die Jahre 2003 und \n2004 genannten Zahlen belegen, dass sich die Lage in der Türkei trotz der immer \nengagierter geführten Diskussion um Demokratie und Menschenrechte und trotz \nerheblicher Verbesserungen der rechtlichen Grundlagen für einen effektiven Schutz \nder Menschenrechte noch nicht grundlegend verbessert hat. \n\n141\n\nNachdem die türkischen Menschenrechtsvereinigungen im Jahr 2003 eine - \nmöglicherweise auch bedingt durch eine gestiegene Anzeigebereitschaft - gegenüber \n2002 leicht erhöhte Zahl von Folterfällen erfasst hatten, registrierten sie im Jahr 2004 \neinen leichten Rückgang. Zugleich stieg jedoch die Anzahl derjenigen, die sich über \nFolter außerhalb der förmlichen Haft beklagten, erheblich an. \n\n142\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 35; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, \nS. 35 f.; Die Welt vom 18. März 2005. \n\n143\n\nAllein die Organisation Mazlum Der berichtet bezogen auf das Jahr 2004 von 35 \nToten durch extra-legale Hinrichtungen und Folter, 275 Fällen von Folter und \nMisshandlung, vier Todesfällen in Polizeihaft und der Entvölkerung von 11 \nDörfern.\n\n144\n\nVgl. IMK-Menschenrechtsinformationsdienst Nr. 240-241, \n24. Januar bis 22. Februar 2005.\n\n145\n\nZudem legt die Härte, mit der die türkischen Sicherheitskräfte auf das \nWiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen reagiert haben, die \nEinschätzung nahe, dass der gegenwärtige Reformprozess keineswegs \nunumkehrbar ist. Er wird allem Anschein nach von großen Teilen des Staatsapparats \nund einflussreichen gesellschaftlichen Kräften abgelehnt oder zumindest nicht \nunterstützt. Den in den gesetzlichen Reformen zum Ausdruck gebrachten \nMentalitätswandel haben sie noch nicht vollzogen.\n\n146\n\nKaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, \nS. 8, 10.\n\n147\n\nDie Asylerheblichkeit der Aktionen der Sicherheitskräfte kann nicht mit der \nBegründung verneint werden, es handle sich um Exzesstaten. Folter ist in der \nvorstehend beschriebenen geänderten Form noch derart weit verbreitet, dass von \neiner üblichen Praxis gesprochen werden muss, auch wenn dies erklärtermaßen den \ngesetzlichen und politischen Vorgaben widerspricht. Dass die vielfach noch \nanzutreffende menschenrechtswidrige Praxis der Sicherheitskräfte dem türkischen \nStaat zuzurechnen ist, folgt zudem daraus, dass der Staat als solcher - unabhängig \nvon den Absichten und Zielen der gegenwärtigen Regierung - die Verantwortung für \ndas Entstehen dieser Praxis trägt und noch keine ausreichenden Maßnahmen \ngetroffen hat, den Missständen ein Ende zu setzen. Der türkische Staat hat in der \nVergangenheit sogar die Instrumente, mit welchen die Folterungen begangen \nwerden, aus seinem Haushalt finanziert und Einrichtungen unterhalten, die mit \nspeziellen, der Misshandlung von Menschen dienenden Geräten ausgestattet waren. \nDer Menschenrechtsausschuss der türkischen Nationalversammlung hat bei einer \nInspektionsreise in Vernehmungsräumen von Gefängnissen und Polizeistationen \nzahlreiche Folterinstrumente entdeckt. Demgegenüber sind die Bemühungen, die \nAusbildung von Angehörigen der Sicherheitskräfte zu verbessern, die \nRechtsgrundlagen für eine Durchsetzung des nach türkischem Verfassungsrecht und \nInternationalem Recht für die Türkei verbindlichen Folterverbots zu verbessern und \nvor allem die Folterer auch strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, nicht \nkonsequent und umfassend genug, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass gerade \nin jüngster Zeit vermehrt Strafverfahren gegen Folterer eingeleitet werden und auch \nzu Verurteilungen führen. \n\n148\n\nKaya, Gutachten vom 17. April 2004 an VG Frankfurt/Oder; \nRumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 23; zu Art \nund Ausmaß der Folterpraxis: Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 20. März 2002, S. 37; Schweizerische Flüchtlingshilfe, \nLänderbericht Türkei 2001, Abschnitt 7; Rat der Europäischen \nUnion, Bericht der Delegation des Vereinigten Königreichs vom \n30. August 2001, S. 49 ff.; Oberdiek, Gutachten vom \n17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 73 ff.; zum mangelhaften \nVorgehen gegen Folterer auch FR vom 25. Februar 2002; \namnesty international, Gutachten vom 15. April 1998 an VG \nHamburg, S. 3, 12; NZZ vom 4. Mai 2002 (Verurteilung eines \nFolteropfers bei gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens \ngegen die Folterer wegen Verjährung).\n\n149\n\nMit Blick auf die Vorkommnisse im Südosten seit dem Sommer 2004 wäre auch \ndie Annahme nicht realitätsgerecht, Großeinsätze, die über mehrere Tage und \nWochen andauern und an denen Hunderte von Einsätzkräften beteiligt sind, könnten \nohne Duldung und Billigung der maßgeblichen staatlichen Stellen durchgeführt \nwerden. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Großeinsätze allein \nvon der Militär- und Polizeiführung als sogenannter \"Staat im Staat\" zu verantworten \nwäre, fehlen; im Übrigen sind auch deren Handlungen dem türkischen Staat ohne \nweiteres zurechenbar.\n\n150\n\nDie Menschenrechtsverletzungen durch türkische Sicherheitskräfte lassen sich \nnicht mit der Begründung rechtfertigen, das staatliche Vorgehen diene der Abwehr \ndes Terrorismus. Selbst wenn die Bekämpfung militanter Angehöriger der PKK bzw. \nihrer Nachfolgeorganisationen dem Bestandsinteresse des türkischen Staates dienen \nsollte, so bietet das - auch durch die türkische Rechtsordnung nicht gedeckte - \nVorgehen der türkischen Sicherheitskräfte doch das Bild staatlichen Gegenterrors mit \ndem Ziel, auch die am Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den \nDruck brutaler Gewalt zu setzen.\n\n151\n\nZum rechtlichen Ansatz BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (337 ff.); \nBeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, NVwZ-\nBeilage I 1999, S. 81 ff. m.w.N.\n\n152\n\nAllerdings haben sich die Schwerpunkte im Vorgehen der staatlichen Kräfte in \nden vergangenen Jahren erkennbar verschoben: Auch wenn das türkische Militär \nnach wie vor gegen die PKK vorgeht, so ist diese doch militärisch weitgehend \nbesiegt. Abgesehen von den Aktionen der Sicherheitskräfte, die in Zusammenhang \nmit der Beendigung der Waffenruhe stehen und bislang nur einzelne Dörfer betrafen, \nhat es seit 2002 keine an einen pauschalen Separatismus-Verdacht anknüpfenden \nDorfräumungen gegeben. Für die früher geübte Praxis, die Aufforderung zur \nÜbernahme des Dorfschützeramtes als Test für die Loyalität der Betroffenen \neinzusetzen, ist kein Raum mehr, seitdem die Rekrutierung sogenannter vorläufiger \nDorfschützer bereits im Mai 2000 eingestellt worden ist.\n\n153\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. November 2004 an \nOVG Nordrhein-Westfalen und Lagebericht vom 19. Mai 2004, \nS. 30; Kaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004 an OVG \nNordrhein-Westfalen.\n\n154\n\nDas in den Vordergrund gerückte Bemühen der Sicherheitskräfte, jegliche \nVersuche, der kurdischen Sprache und Kultur sowie einem wie auch immer gearteten \nkurdischen Selbstverständnis Ausdruck zu verleihen, schon weit im Vorfeld derartiger \nBemühungen und so effektiv wie möglich zu unterbinden, \n\n155\n\nvgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Juni \n2002 - 8 A 4782/99.A -, \n\n156\n\nhat aufgrund der Reformen, die den Gebrauch der kurdischen Sprache betreffen, \nnur scheinbar an Bedeutung verloren. Funktionäre, aktive Mitglieder und \nSympathisanten kurdisch orientierter Parteien und Organisationen sowie alle im \nBereich der Medien Tätigen und nicht zuletzt Menschenrechtsaktivisten sind \nweiterhin in besonderer Weise gefährdet, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu \ngeraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich \nfür die Belange der kurdischen Bevölkerung einsetzen.\n\n157\n\nVgl. Graf (Schweizerische Flüchtlingshilfe), Türkei - Zur \naktuellen Situation - Juni 2003, S. 25 ff.; Kaya, Gutachten vom \n25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-Westfalen; FR vom 26. \nund 28. Januar, 2. und 25. Februar 2002; SZ vom 30. Januar \nund 1. Februar 2002; NZZ vom 13. März 2002; Komitee zum \nSchutz von Journalisten, Bericht vom 1. April 2002; IMK-\nWocheninformationsdienste vom 4. März und 13. Mai \n2002.\n\n158\n\nDie türkischen Sicherheitskräfte gehen in Ostanatolien nach wie vor in \nasylerheblicher Weise gegen Bestrebungen vor, die von ihnen als Versuch \nverstanden werden, einen kurdischen Staat oder auch nur Ansätze einer kurdischen \nAutonomie zu etablieren. Das Ziel dieses Vorgehens ist es indes nicht, die Kurden \nals Volk zu treffen, sondern das in der türkischen Verfassung (Art. 3 Abs. 1) \nverankerte kemalistische Konzept der Staatsnation als unteilbare Einheit von \nStaatsgebiet und Staatsvolk durchzusetzen. Dementsprechend unterscheiden die \nSicherheitskräfte, wenn auch nach einem sehr groben Muster, bei ihrem Vorgehen \nzwischen verdächtigen und unverdächtigen Personen; sie zielen mit ihren \nMaßnahmen einerseits nicht auf alle, sondern nur auf im weitesten Sinne verdächtige \nKurden, andererseits aber auch auf Verdächtige, die nicht Kurden sind. Anlass für \nkonkrete Aktionen der Sicherheitskräfte bietet jedes Ereignis, das einen Verdacht \nstrafbarer separatistischer Bestrebungen zu wecken geeignet ist. Nicht jeder Kurde, \nsondern nur wer - unabhängig von seiner ethnischen Zugehörigkeit - in einen \nderartigen Verdacht gerät, muss damit rechnen, zum Objekt der Ermittlungstätigkeit \noder Opfer asylerheblichen Vorgehens der Sicherheitskräfte zu werden.\n\n159\n\nZum kemalistischen Staatsverständnis: Sen/Akkaya/Özbek, \nLänderbericht Türkei, Wissenschaftliche Buchgesellschaft 1998, \nS. 9 ff., 185 f.; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 24. Juli \n2001, S. 10 f. und vom 20. März 2002, S. 15 f. \n\n160\n\nbb. Dorfrazzien und Zwangsevakuierungen \nWie auch schon in der Vergangenheit finden - seit dem Sommer 2004 wieder \nverstärkt - zum Teil groß angelegte Durchsuchungsaktionen (\"Razzien\") in den \nDörfern statt. Diese von Misshandlungen begleiteten Maßnahmen sind asylerheblich, \ndoch sind sie kein Indiz für das Vorliegen einer regionalen Gruppenverfolgung. Denn \nsie knüpfen nicht an die Volkszugehörigkeit der Betroffenen an. \n\n161\n\nDurchsuchungsaktionen liefen bislang stets nach folgendem Muster ab: Zunächst \nwurde das Dorf umstellt, so dass es nicht mehr ohne weiteres verlassen oder \nbetreten werden konnte. Sodann drangen die Sicherheitskräfte in Gruppen in die \neinzelnen Häuser ein und holten die Bewohner heraus. Diese wurden zumeist auf \ndem Dorfplatz, manchmal auch in der Dorfschule oder in der Moschee, \nzusammengetrieben. Dort mussten sie stehend oder mit dem Gesicht nach unten \noder auf dem Rücken liegend warten. Währenddessen wurden ihre Häuser nach \nAngehörigen der PKK-Guerilla und anderen Verdächtigen durchsucht, oft auch \nbeschädigt. Der Hausrat, Vorräte und Empfangseinrichtungen für kurdischsprachige \nSender wurden zerstört. Dasselbe geschah mit Traktoren, Vieh und anderen \nTransportmitteln, die der Beförderung von Unterstützungsgütern für die Guerilla \ndienen können. \n\n162\n\nIm Zuge einer derartigen Razzia wurden häufig nicht nur einzelne Personen \ngezielt auf Grund eines konkreten Unterstützungsverdachts festgenommen, sondern \nes genügte oftmals die zufällige Nähe eines Dorfes beispielsweise zu einer \nbewaffneten Auseinandersetzung der Guerilla mit den Sicherheitskräften, um letztere \nzur Festnahme auch größerer Personengruppen eines Dorfes, vorzugsweise der \njungen Männer im wehrfähigen Alter, zu veranlassen. Bis zu 50 Personen waren \nmanchmal von derartigen Festnahmeaktionen betroffen. Mitunter wurden auch \nKinder verdächtigt, der Guerilla Nahrungsmittel bringen zu wollen oder für diese \nKurierdienste zu leisten, wenn sie in Gebieten, in denen die Guerilla operierte, \naußerhalb des Dorfes mit einem Proviantpaket angetroffen wurden \noder wenn sie allein unterwegs waren oder an der Straße auf ein Fahrzeug \nwarteten.\n\n163\n\nIn vielen Fällen wurden Dörfer, deren Bewohner sich in den Augen der \nSicherheitskräfte verdächtig gemacht hatten und diesen Verdacht nicht ausräumen \nkonnten, nicht nur durchsucht, sondern mit Gewalt vollständig geräumt. Hiervon \nwaren in den 80er und 90er Jahren ca. 3.000 Dörfer und Weiler betroffen. Dabei \nwurden häufig die Häuser der Bewohner in Brand gesetzt oder durch \nArtilleriebeschuss zerstört. Den Räumungen ging gelegentlich eine Belagerung der \nbetroffenen Ortschaft, verbunden mit einem Lebensmittelembargo, voraus. Ziel \ndieser Zwangsräumungen war es, der PKK die Operations- und \nVersorgungsstützpunkte in der Region zu entziehen bzw. Schwerpunkte \nseparatistischer Bestrebungen zu zerschlagen. Die Zwangsevakuierungen betrafen \nentsprechend dieser Zielsetzung im Regelfall Dörfer, die von der PKK als \nOperations- oder Versorgungsbasen genutzt wurden, meist am Rande der \nRückzugsgebiete der Guerilla, namentlich am Fuße hoher Berge oder im \nGrenzgebiet zum Irak. \n\n164\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Juli 2001, S. 14; \nLagebericht vom 20. März 2002, S. 17; Lagebericht vom \n19. Mai 2004, S. 22; zu Razzien und Evakuierungen noch IMK-\nMenschenrechtsinformationsdienst Nr. 238-239 vom \n23. Dezember 2004 bis 23. Januar 2005; Aydin, Gutachten vom \n7. Mai 1998 an VG Hamburg; Kaya, Gutachten vom 29. August \n1996 an VG Stuttgart, S. 3 ff.; Gutachten vom 30. April 1997 an \nVG Berlin, S. 21 f., 27; Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG \nHamburg; Gutachten vom 13. September 1999 an VG \nDarmstadt; Gutachten vom 13. Oktober 1999 an VG \nGelsenkirchen; Dinc, Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG \nBerlin, S. 2; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom \n14. März 1997 an VG Hamburg; Rumpf, Gutachten vom \n1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 75.; Taylan, Gutachten vom \n1. Februar 1997 an OVG Schleswig-Holstein, S. 4 f.; \nSen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG \nMecklenburg-Vorpommern, S. 1.\n\n165\n\nNach dem Teilrückzug der PKK nahm die Häufigkeit derartiger Vorfälle deutlich \nab, doch wurden Razzien auch während der Dauer der Waffenruhe zur \nEinschüchterung der Bevölkerung und zur Aufrechterhaltung der gegen \nseparatistische Bestrebungen bestehenden Drohung mit staatlicher Gewalt \neingesetzt; zur Räumung von Dörfern kam es aber kaum noch.\n\n166\n\nKaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, S. 31 f., m.w.N.\n\n167\n\nSeit dem Ende der Waffenruhe mehren sich wieder die Berichte über Razzien, \nFestnahmen, Blockaden von Lebensmittellieferungen, Belagerungen und sogar \nRäumungen von Dörfern. So wurden nach einer Presseerklärung des IHD Diyarbakir \nvom 14. August 2004 bereits im Juli 2004 die beiden Dörfer Asat und Ortakli im Kreis \nBeytüssebap, Provinz Sirnak, zwangsweise geräumt. Im August 2004 waren \nBewohner des Dorfes Ilicak betroffen. Nach Angaben der Dorfbewohner gegenüber \nVertretern des IHD Diyarbakir soll der dortige Gendarmeriekommandant sie Ende Juli \n2004 aufgefordert haben, 30 bis 40 Häuser, die sich auf einer Seite des Flussbettes \nbefinden, zu räumen. Sie seien dieser Aufforderung gefolgt. Da sie nicht über genug \nZelte verfügten, lebten sie seither in Baracken und teilweise im Freien. \n\n168\n\namnesty international, Gutachten vom 17. Dezember 2004 \nan OVG Nordrhein-Westfalen.\n\n169\n\nÄhnliche Aufforderungen, das Dorf innerhalb einer bestimmten Frist zu räumen, \nsoll es auch in anderen Fällen gegeben haben. Im Zuge einer 13 Tage andauernden \nOperation der Sicherheitskräfte im September/Oktober 2004 sollen 10 Familien, die \nnach einer früheren Vertreibung in das Dorf Bercelan in der Provinz Hakkari \nzurückgekehrt waren, erneut vertrieben worden sein; das ganze Dorf sei umstellt und \ndurchsucht, die Sommerweiden seien geräumt worden. Ferner finden sich Berichte \nüber eine Operation, an der im September 2004 etwa 500 Soldaten und Dorfschützer \nbeteiligt gewesen sein sollen; den Berichten zufolge haben die Sicherheitskräfte im \nDorf Yarbasi im Landkreis Idil, Provinz Sirnak, alle Familien aus ihren Häusern \ngeholt, die Häuser einzeln durchsucht und die Ausweise der Bewohner \nkontrolliert.\n\n170\n\nKaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen. \n\n171\n\nDie Berichte über erneute Dorfräumungen werden auch von der \nMenschenrechtsorganisation Mazlum Der bestätigt, die die Anzahl der im Jahr 2004 \nregistrierten Dorfräumungen auf 11 beziffert.\n\n172\n\nVgl. IMK-Menschenrechtsinformationsdienst Nr. 240 - 241, \n24. Januar bis 22. Februar 2005.\n\n173\n\nVor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, an der Richtigkeit der \nBerichte über Dorfräumungen zu zweifeln. Soweit das Auswärtige Amt in seiner \nAuskunft an den Senat vom 24. November 2004 geäußert hat, die Gründe, weshalb \n350 Bewohner des Dorfes Ilicak ihre Häuser verlassen hätten, seien nicht \n\"verifizierbar\", werden die substantiierten Angaben der Dorfbewohner, die die mit den \nörtlichen Verhältnissen vertrauten Mitarbeiter der Menschenrechtsorganisationen \noffenbar als glaubhaft angesehen haben, und die weiteren registrierten \nDorfräumungen nicht in Frage gestellt.\n\n174\n\nDabei sind die Maßnahmen nicht allein auf den ländlichen Raum nahe der \nirakischen Grenze und damit die Rückzugsgebiete der Guerilla beschränkt. \nAnfang August 2004 etwa wurde nach einem Gefecht ein Stadtteil von Diyarbakir, \nMardinkapi, während eines Zeitraumes von 10 Tagen belagert; der Stadtteil durfte \nweder verlassen noch betreten werden. Aus einigen Orten in der Provinz Van wurde \nberichtet, dass diese nur in der Zeit zwischen 7 und 15 Uhr betreten bzw. verlassen \nwerden durften. \n\n175\n\nKaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen. \n\n176\n\nNächtliche Reisen zwischen den Provinzhauptstädten und den Kreisstädten \nwurden in etlichen Provinzen wieder eingeschränkt, beispielsweise in Van, Hakkari, \nTunceli, Siirt, Sirnak und Bitlis. Kontrollen an Landstraßen, die in den Jahren zuvor, \nauch schon vor der Beendigung des Notstands, eingestellt oder zumindest stark \nreduziert worden waren, finden seit Sommer 2004 wieder in großem Umfang statt. In \nden Provinzen Agri, Igdir, Kars, Sirnak und Hakkari wurde das Betreten der \nSommerweiden verboten oder zumindest nur nach Einholung einer behördlichen \nBerechtigungskarte erlaubt.\n\n177\n\nKaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen. \n\n178\n\nDurch die vorstehend beschriebenen Ereignisse sieht sich der Senat in seiner \nEinschätzung,\n\n179\n\nvgl. schon Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 31, \n\n180\n\nbestätigt, dass die zahlenmäßige Abnahme der Fälle von Razzien und \nDorfevakuierungen während der Dauer der Waffenruhe nicht die Annahme \nrechtfertigt, dass die türkischen Sicherheitskräfte aus grundsätzlichen Erwägungen \nvon diesen Mitteln der Bekämpfung vermeintlich oder tatsächlich separatistischer \nBestrebungen Abstand genommen hätten. Diese Einschätzung wird auch durch \nRückkehrerprogramme der türkischen Regierung für die von den Dorfräumungen \nbetroffenen Personen nicht in Frage gestellt. \n\n181\n\nOhnehin zielt eines der beiden Rückkehrerprogramme nicht einmal darauf, die \nvon Evakuierungen Betroffenen in ihre Heimatdörfer zurückzuführen, sondern soll sie \nin neu errichteten \"Zentraldörfern\" oder \"Dorfstädten\" (\"merkez köy\") unter der engen \nAufsicht der Sicherheitskräfte ansiedeln. Die ersten der im Zuge dieses Programms \nerrichteten Zentraldörfer, die im Übrigen so angelegt sind, dass sie leicht vom Militär \nkontrolliert werden können, wurden ausdrücklich an Dorfschützer und ihre Familien \nübergeben. Aufgrund des seit November 1994 laufenden Programms konnten bis \nEnde 2000 lediglich 4.000 Personen umgesiedelt werden. Das im Jahr 1997 \ngestartete Programm \"Rückkehr in die Dörfer\" hat zwar - gemessen an der Zahl der \nRückkehrer - erheblich größeren Erfolg, auch wenn der Anstieg der \nRückkehrbereitschaft im Jahr 2003 eher auf der Aufhebung des Notstandsrechts und \nder erheblichen Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage beruhen dürfte. Die \nBerichte über die praktische Anwendung des Rückkehrprogramms lassen aber \ndarauf schließen, dass die staatlichen Stellen - den Zwecken der früheren \nDorfräumungen vergleichbar - alles daran setzen, nur solchen Bürgern die Rückkehr \nin ihre Heimatdörfer zu erlauben, an deren Loyalität kein Zweifel besteht. Nach \nübereinstimmenden Berichten verschiedener Auskunftsquellen ist es gängige Praxis, \nden Rückkehrwilligen eine schriftliche Erklärung abzuverlangen, wonach ihre Häuser \nvon der Guerilla, nicht von türkischen Einheiten zerstört worden seien und sie keine \nErsatzforderungen gegen den Staat erheben werden. Darüber hinaus werden die \nWiederansiedlung und die Gewährung der staatlichen finanziellen Hilfen für die \nRückkehrer von deren Bereitschaft abhängig gemacht, \"freiwillige\" Dorfschützer zu \nstellen.\n\n182\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 52; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, \nS. 22 f.; amnesty international, Gutachten vom 17. Dezember \n2004 an OVG Nordrhein-Westfalen und vom 18. Juli 2003 an \nVG Frankfurt/Main; Kaya, Gutachten vom 21. Juni 2003 an VG \nStuttgart; Graf (Schweizerische Flüchtlingshilfe), Türkei - Zur \naktuellen Situation -, Juni 2003, S. 20 ff.\n\n183\n\nHinsichtlich des Umgangs mit den Ersatzforderungen von Dorfbewohnern, die in \nder Zeit des Notstands (9. Juli 1987 bis 30. November 2002) vertrieben wurden und \ndie nur noch bis zum 27. Juli 2005 einen Antrag stellen können, bahnt sich allerdings \nallmählich eine gewisse Besserung an. Nach einem Bericht in der Zeitung Özgür \nPolitika vom 17. Januar 2005 wurden Anfang dieses Jahres, wenn auch nach \njahrelangem Rechtsstreit über die Höhe, erste Entschädigungsleistungen erbracht. \n\n184\n\nIMK-Menschenrechtsinformationsdienst Nr. 240-241, \n24. Januar bis 22. Februar 2005.\n\n185\n\nDieses Umdenken dürfte nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angestoßen worden sein, der in \neinem Fall, in welchem die Häuser der Beschwerdeführer durch türkische \nSicherheitskräfte niedergebrannt worden waren, festgestellt hat, dass im Hinblick auf \neine Wiedergutmachung die Anrufung türkischer Verwaltungs- oder Zivilgerichte nicht \nals wirksamer Rechtsschutz angesehen werden kann. Zugleich hat der Gerichtshof \neinen Verstoß gegen Art. 25 § 1 EMRK festgestellt, weil die beschwerdeführenden \nDorfbewohner von staatlicher Seite unter Druck gesetzt worden waren, ihre \nBeschwerde zurückzuziehen.\n\n186\n\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom \n16. September 1996 (99/1995/605/693), insbesondere \nAbschnitte 81, 88, 96, 105; vgl. dazu Oberdiek, Gutachten vom \n14. März 1997 an VG Berlin, S. 57 ff.; Norwegischer \nFlüchtlingsrat, Länderbericht vom 18. März 2002; Human Rights \nWatch, Human Rights Developments (Jahresbericht Türkei für \n2001), S. 4.\n\n187\n\nAls bedeutendes Hindernis für eine Rückkehr in die geräumten Dörfer stellt sich \nvielerorts das Verhalten der Dorfschützer dar, die sich gegen den politischen Wandel \nin der Türkei und die damit verbundene Rückkehr der ehemaligen Bewohner \nsträuben, weil sie sich deren Land und sonstiges zurückgelassenes Vermögen \nangeeignet haben. Die hieraus resultierenden Konflikte werden - wie sogar der \nGouverneur der ehemaligen Notstandsprovinzen, Gökhan Aydiner, in einer \nPressekonferenz am 29. Oktober 2002 einräumte - oftmals mit Waffengewalt gelöst. \n\n188\n\namnesty international, Gutachten vom 18. Juli 2003 an VG \nFrankfurt/Main.\n\n189\n\nDie von Misshandlungen und Folter begleiteten Dorfrazzien und die \nZwangsräumungen knüpfen nicht an die Volkszugehörigkeit der Betroffenen an. Sie \nwerden vielmehr jeweils durch konkrete, auf das einzelne Dorf bezogene Ereignisse \nausgelöst, etwa durch Auseinandersetzungen der Guerilla mit den Dorfschützern, \nÜberfälle der Guerilla auf Militärstationen, Verfolgung flüchtiger Personen oder \nsonstiger Vorfälle, die darauf schließen lassen, dass das betroffene Dorf den \nKämpfern der PKK/KONGRA-GEL als Operations- oder Versorgungsbasis dient. \nDerartige Ereignisse begründen bei den Sicherheitskräften in aller Regel den \nVerdacht, die Dorfbevölkerung sympathisiere mit den Zielen der PKK oder sei in \nanderer Weise separatistisch gesinnt. \n\n190\n\nDas gilt in gleicher Weise auch für die Razzien und Dorfräumungen, die sich seit \nBeendigung der Waffenruhe ereignet haben. Betroffen waren vor allem Dörfer, in \nderen Umgebung es zuvor zu Kampfhandlungen gekommen war. Die türkischen \nSicherheitskräfte gehen jeweils einem - wodurch auch immer geweckten - Verdacht \nnach, dass die Dorfbevölkerung die Kämpfer sowie deren separatistische \nBestrebungen unterstützt. \n\n191\n\namnesty international, Gutachten vom 17. Dezember 2004 \nan OVG Nordrhein-Westfalen; Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 19. Mai 2004, S. 22.\n\n192\n\nDas Verhalten der Behörden gegenüber rückkehrwilligen Binnenvertriebenen, \ndenen ein Loyalitätstest durch Stellung freiwilliger Dorfschützer abverlangt wird, ist \nnicht nur mit einem allgemeinen Sicherheitsbedürfnis und fortwährender Angst vor \njeglicher Art von Separatismus zu erklären, sondern lässt darüber hinaus auch den \nSchluss zu, dass der Verdacht, die Dorfbevölkerung sympathisiere mit den \nbewaffneten Kämpfern, auch nach Räumung des Ortes noch gegen die aus der \nbetreffenden Ortschaft stammende Bevölkerung über Jahre hinweg aufrecht erhalten \nwird.\n\n193\n\namnesty international, Gutachten vom 18. Juli 2003 an VG \nFrankfurt/Main; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Juli \n2001, S. 14; Kaya, Gutachten vom 10. März 2001 an VG \nSigmaringen; kritisch dazu: Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n1. März 2001 an VG Sigmaringen.\n\n194\n\nDaneben ist das Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Dörfern oftmals auch \ndarauf gerichtet, die Bevölkerung zu demütigen und einzuschüchtern, damit sich \ndiese künftig einer Unterstützung der Guerilla enthält, oder Rache an ihr zu üben für \nAngriffe der PKK/KONGRA-GEL auf staatliche Einrichtungen. Auch diese \nZielrichtung wird unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit der Betroffenen \nverfolgt; Anlass für das Tätigwerden der Sicherheitskräfte ist auch hier die den \nBetroffenen unterstellte Sympathie mit der militanten kurdischen Bewegung. Es ist \nnicht das Kurdentum der Bewohner, sondern ihre aus der Sicht des Staates \nvorwerfbare politische Überzeugung, welche für die Entscheidung der \nSicherheitskräfte, das jeweilige Dorf zu räumen, bestimmend ist. Diese Einschätzung \ndes Senats wird auch durch den Bericht der parlamentarischen \nUntersuchungskommission zur Erforschung der früheren Dorfräumungen in Ost- und \nSüdostanatolien vom 14. Januar 1998 bestätigt. Als Grund für die Dorfevakuierungen \ndurch Sicherheitskräfte wird darin nicht etwa die kurdische Volkszugehörigkeit ihrer \nBewohner, sondern vielmehr der aus der Ablehnung des Dorfschützeramtes \nabgeleitete Verdacht der PKK-Unterstützung angegeben.\n\n195\n\nParlamentarische Untersuchungskommission zur \nErforschung der Dorfräumungen in Ost- und Südostanatolien \nvom 14. Januar 1998, Kommissionsbericht, Abschnitt 4.1.b. \n(S. 43 f.). \n\n196\n\ncc. Dorfschützer\nAuch die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem 1924 in der Türkei eingeführten \nund seit 1985 als Maßnahme gegen den bewaffneten Kampf der PKK eingesetzten \nDorfschützersystem knüpfen nicht an die Volkszugehörigkeit der Betroffenen an und \nstützen deshalb nicht die Annahme einer gegen die Kurden gerichteten regionalen \nGruppenverfolgung. \n\n197\n\nAllerdings diente in der Vergangenheit die Aufforderung, das Dorfschützeramt zu \nübernehmen, häufig als Loyalitätstest. Wenn ein irgendwie unter \nSeparatismusverdacht geratener Kurde sich weigerte, Dorfschützer zu werden, \nsahen die Sicherheitskräfte hierdurch ihren Verdacht bestätigt; auch wenn die \nAblehnung dieses Amtes keinen Straftatbestand darstellt, waren in zahlreichen \nFällen asylerhebliche Maßnahmen die Folge.\n\n198\n\nVgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, S. 34 ff.\n\n199\n\nHintergrund dieses Vorgehens war Folgendes: Nach dem zu Grunde liegenden \nGesetz Nr. 442 vom 18. März 1924 (DorfG) werden durch den Ältestenrat mit \nZustimmung des Landrats Dorfschützer eingestellt, die \"die Ehre, das Leben und \nHab und Gut aller Dorfbewohner schützen\" sollen (Art. 68 DorfG). Zudem können \n\"freiwillige Dorfschützer\" mit Zustimmung des Landrats ausgewählt werden, um das \nDorf in der Erntezeit vor Plünderungen und Banden zu schützen (Art. 74 Abs. 1 \nDorfG). Seit 1985 besteht zusätzlich die Möglichkeit, in durch den Ministerrat \nbestimmten Provinzen - es handelt sich um die (ehemaligen) Notstandsprovinzen - \nauf Vorschlag des Gouverneurs und mit Genehmigung des Innenministeriums \n\"vorübergehende Dorfschützer\" einzustellen, wenn im Dorf oder seiner Umgebung \ndie Voraussetzungen für die Verhängung des Notstandes gegeben sind (Art. 74 \nAbs. 2 DorfG). Die Einzelheiten der Rekrutierung und Ausbildung der Dorfschützer \nwerden durch die Dorfschützerverordnung vom 1. Juli 2000 geregelt. \n\n200\n\nVgl. hierzu amnesty international, Gutachten vom 18. Juli \n2003 an VG Frankfurt/Main.\n\n201\n\nWie die regulären Dorfschützer werden auch die \"vorübergehenden \nDorfschützer\" vom Staat bewaffnet und von den Sicherheitskräften im Gebrauch der \nWaffen unterwiesen. \n\n202\n\nVorübergehende Dorfschützer sind in Ostanatolien in großem Umfang bestellt \nworden, und zwar nicht nur in den dörflichen Regionen, sondern auch in größeren \nStädten. Vor allem im Rahmen von Razzien richteten die Sicherheitskräfte an die \nBevölkerung des betroffenen Dorfes oder an einzelne separatismusverdächtige \nPersonen oder Familien die Aufforderung, eine ausreichende Anzahl von \nvorübergehenden Dorfschützern zu stellen, um aus der Reaktion auf diese \nAufforderung Erkenntnisse darüber abzuleiten, ob die Adressaten loyale \nStaatsbürger sind oder nicht. Wer diesen Loyalitätstest nicht bestand, musste damit \nrechnen, Opfer asylerheblicher Übergriffe zu werden. Obwohl nach türkischem Recht \nniemand verpflichtet ist, den Posten des Dorfschützers zu übernehmen, wurde häufig \ndie gesamte männliche Bevölkerung eines Dorfes zusammengetrieben oder \nfestgenommen, um diese zur Übernahme des Dorfschützeramtes zu zwingen. Die \nMänner wurden vor die Wahl gestellt, entweder das Amt anzunehmen oder aber das \nDorf zu räumen und die Gegend zu verlassen. Um der Forderung Nachdruck zu \nverleihen, wurden die Wohnungen der Betroffenen durchsucht, sie selbst wurden \nverprügelt. Auch bestand die Gefahr, dass sie auf die Polizeiwache verbracht und \ndort misshandelt wurden. Es kam vor, dass ihre Häuser mit der Begründung, sie \nwürden der Guerilla Unterschlupf und Lebensmittel gewähren, zerstört wurden. Ein \nweiteres Druckmittel zur Übernahme des Dorfschützeramtes war die Verhängung \neines Lebensmittelembargos, das zugleich den Zweck verfolgte, die Weitergabe von \nNahrung an die Guerilla zu verhindern. Eine bei den staatlichen Sicherheitskräften \nals Druckmittel weit verbreitete Praxis war es, jenen Personen, denen die \nÜbernahme des vorläufigen oder freiwilligen Dorfschützeramtes oder die \nZusammenarbeit mit den staatlichen Sicherheitskräften angeboten wurde, ihre \nPersonalausweise fortzunehmen.\n\n203\n\nVgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, S. 34 ff., m.w.N.\n\n204\n\nDie vorstehend beschriebene Praxis findet indessen seit einiger Zeit in der Türkei \nso nicht mehr statt. Nach Angaben türkischer Behörden werden schon seit dem Jahr \n2000 keine Dorfschützer mehr ernannt. Ausnahmen hiervon sind nur auf Anweisung \nund mit Zustimmung des türkischen Innenministeriums möglich. Da selbst frei \nwerdende Stellen nicht wieder besetzt werden, kommt es nicht mehr vor, dass \nstaatliche Sicherheitskräfte die Bewohner von Dörfern und Kleinstädten unter Druck \nsetzen, um sie zur Übernahme des vorläufigen Dorfschützeramtes zu bewegen. \n\n205\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 52; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 12. August \n2003, S. 35, und vom 19. Mai 2004, S. 30; Kaya, Gutachten \nvom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-Westfalen und vom \n21. Juni 2003 an VG Stuttgart unter Bezugnahme auf \nPresseberichte und die Menschenrechtsorganisation TIHV.\n\n206\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die frühere Praxis der Dorfschützerrekrutierung - etwa \nim Zusammenhang mit der Beendigung der Waffenruhe - fortgeführt worden wäre, \nsind nicht ersichtlich. Allerdings wird in jüngerer Zeit darüber berichtet, dass auf \nbestimmte Personen Druck ausgeübt wird, das Amt eines freiwilligen - zwar \nstaatlicherseits mit Waffen ausgerüsteten, aber nicht alimentierten - Dorfschützers zu \nübernehmen. Insoweit handelt es sich stets um Fälle von rückkehrwilligen, ehemals \nvertriebenen Bewohnern zwangsgeräumter Dörfer, deren Wiederansiedlung - wie \noben ausgeführt - häufig davon abhängig gemacht wird, dass sie Dorfschützer \nstellen. Den diesbezüglichen Berichten sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu \nentnehmen, dass die Weigerung, Dorfschützer zu werden, andere Sanktionen nach \nsich zieht als die bloße Verhinderung der Rückkehr in die Dörfer. Das spricht dafür, \ndass es den Dorfschützern und der Jandarma, von denen diese Drangsalierungen \nausgehen, lediglich darum geht, die Rückkehr abzuwehren.\n\n207\n\nSo wohl amnesty international, Gutachten vom 18. Juli \n2003 an VG Frankfurt/Main.\n\n208\n\nUngeachtet dessen rechtfertigt auch das Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen \nPersonen, die sich weigern, Dorfschützer zu werden, nicht die Annahme einer \nregionalen Gruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien. Maßstab für das \nVerhalten der türkischen Sicherheitskräfte gegenüber den Kurden ist auch in diesem \nZusammenhang nicht ihre Volkszugehörigkeit, sondern ihre politische Überzeugung; \nein wichtiges Indiz hierfür ist der Umstand, dass zahlreiche Kurden freiwillig als \nbewaffnete Dorfschützer tätig geworden sind. Die Bereitschaft oder Weigerung, das \nDorfschützeramt zu übernehmen, war und ist aus der Perspektive der \nSicherheitskräfte lediglich ein entscheidendes Indiz dafür, ob der Betreffende dem \ntürkischen Staat loyal oder in Opposition gegenübersteht. Es gilt das Motto: \"Wer \nnicht für mich ist, ist gegen mich\". Das zeigt sich auch an der Behandlung derjenigen \nDorfschützer, die ihre Waffe(n) anlässlich von Überfällen der Guerilla auf das Dorf \nund dabei gegen die eigene Person und gegen die Familie gerichteten \nMorddrohungen an die PKK übergeben haben. Ihnen wird durchweg eine \nUnterstützung der Guerilla aus eigenem Entschluss unterstellt, die eine Festnahme, \nFolter und vielfach auch eine Verurteilung nach sich zieht. Dasselbe gilt für \nDorfschützer, die ihr Amt niederlegen, ohne den Behörden die vollständige \nAusrüstung unter Angabe eines von diesen akzeptierten Grundes für den Rücktritt \nzurückzugeben.\n\n209\n\nKaya, Gutachten vom 2. Mai 2001 an VG Bremen, S. 4 und \nvom 21. Juni 2003 an VG Stuttgart; Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 12. Juli 1995 an VG Regensburg; Oberdiek, Gutachten \nvom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 76 ff., 89 f.; vgl. auch den \nBericht in: Strohmeier/Yalcin, Die Kurden, 2000, S. 221 ff.\n\n210\n\nAuch die Ausstattung der kurdischen Dorfschützer in Ostanatolien mit Waffen ist \nein wichtiger Hinweis darauf, dass der türkische Staat die dort siedelnden Kurden \nnicht pauschal verdächtigt, mit der PKK-Guerilla zu sympathisieren. Die \nSicherheitslage wird allerdings auch aus der Sicht des türkischen Staates durch die \nBestellung von Dorfschützern nicht nur verbessert, sondern in vielen Fällen sogar \nverschärft, weil die vom Staat bezahlten und bewaffneten Dorfschützer schwer zu \nkontrollieren sind und offenbar immer wieder ihre persönlichen Interessen und die \nihrer jeweiligen Großfamilie oder ihres Clans mit Gewalt durchzusetzen \nversuchen.\n\n211\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 30; \nLagebericht vom 20. März 2002, S. 31; Auskunft vom \n10. Januar 1997 an VG Würzburg; amnesty international, \nGutachten vom 18. Juli 2003 an VG Frankfurt/Main; Taylan, \nGutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig-Holstein; \nOberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 71 \nund passim; Aydin, Gutachten vom 13. April 1999 an VG \nBerlin.\n\n212\n\nDass die zukünftige Verwendung der zurzeit noch über 58.000 Dorfschützer \ndringend geklärt werden muss, um die Sicherheitslage in Ostanatolien dauerhaft zu \nverbessern und insbesondere die Rückkehr der Binnenvertriebenen zu \ngewährleisten, ist der türkischen Regierung bewusst. Sie hat deshalb auch zu dieser \nProblematik ein Reformgesetz angekündigt; eine Lösung ist aber bislang noch nicht \nin Sicht. \n\n213\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 52; Kaya, Gutachten vom 21. Juni 2003 an VG \nStuttgart und vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen.\n\n214\n\nIndes würde selbst eine erfolgreich durchgeführte Reform des \nDorfschützersystems nichts daran ändern, dass diejenigen, die den Loyalitätstest \neiner Aufforderung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, nicht bestanden haben, \nbei den Behörden als separatismusverdächtig angesehen werden. Dass ein solcher \nVerdacht unter Umständen auch über Jahre hinweg fortbestehen kann, belegt das \nabwehrende Verhalten gegenüber rückkehrbereiten Binnenvertriebenen, die ihre \nLoyalität nicht durch Verzicht auf Schadensersatzansprüche und die Bereitschaft, \nDorfschützer zu werden, unter Beweis stellen. \n\n215\n\ndd. Polizeigewahrsam, Menschenrechtspraxis\nDie Annahme einer Gruppenverfolgung der kurdischen Volkszugehörigen in der \nTürkei ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil es nach wie vor häufig zu \nMisshandlungen und Folter durch die Sicherheitskräfte, vor allem durch die Polizei \nkommt. Derartige polizeiliche Maßnahmen sind zwar auch nach Inkrafttreten der \ngesetzlichen Reformen weit verbreitet; sie knüpfen indes nicht allein an die \nVolkszugehörigkeit der Betroffenen an.\n\n216\n\nDie Gefahr asylerheblicher Misshandlung durch die Polizei, aber auch durch \nAngehörige der Jandarma und Dorfschützer besteht trotz erheblicher \nVerbesserungen der Rechtslage im Zuge der Politik der \"Null-Toleranz\" gegen Folter \nfort. Nach Einschätzung aller Beobachter bedarf es weiterer Anstrengungen, um die \nPolitik der \"Null-Toleranz\" gegen Folter tatsächlich umzusetzen und die \nAnwendungspraxis der Sicherheitskräfte mit den menschenrechtlichen \nAnforderungen in Übereinstimmung zu bringen. Ein hohes Risiko, Opfer \nasylerheblicher Maßnahmen zu werden, besteht für eine Person, die ins Blickfeld der \nSicherheitskräfte gerät, vor allem im Vorfeld eines etwaigen Strafverfahrens. Die \nweitaus meisten der dokumentierten Fälle von Folter betreffen den Polizeigewahrsam \nvor Einleitung eines Strafverfahrens; zunehmend wird darüber hinaus über \nMisshandlungen außerhalb einer förmlichen Festnahme berichtet, etwa bei \nHausdurchsuchungen, Transporten in Fahrzeugen und auch Verschleppungen \naußerhalb der Ortschaften. Dies gilt sowohl für die ländlichen Gebiete Ostanatoliens \nals auch für die Städte im Osten und Westen der Türkei, und zwar unabhängig \ndavon, aus welchem Anlass die Festnahme erfolgt (Razzia, Verteilung kurdischer \nPublikationen, Unterstützung verdächtiger Parteien und Organisationen). Dieses \nRisiko trifft auch Jugendliche und Kinder. \n\n217\n\nAllerdings ist nach der geltenden Rechtslage kaum noch Raum für eine \nsanktionslose Anwendung von Folter. Die Verfassungsreform von Mai 2004, durch \ndie der Primat der internationalen und europäischen Menschenrechtsübereinkommen \nin der Verfassung verankert worden ist, hat klargestellt, dass diese bei der \nAnwendung und Auslegung des innerstaatlichen türkischen Rechts zu beachten sind. \n\n218\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 17, 25.\n\n219\n\nZu den Übereinkommen, denen die Türkei beigetreten ist, zählen beispielsweise \ndie Internationalen Pakte über bürgerliche und politische sowie über wirtschaftliche, \nsoziale und kulturelle Rechte, die die Türkei im Jahr 2000 gezeichnet hat. Sie ist \nferner Mitglied des UN-Übereinkommens gegen Folter, des Europäischen \nÜbereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender \nBehandlung oder Strafe - die Protokolle Nr. 1 und 2 zu diesem Übereinkommen sind \nin der Türkei am 1. März 2002 in Kraft getreten (Bek. vom 22. März 2002, BGBl. \n2002 Teil II, 1019) - sowie des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von \nDiskriminierung der Frau. Am 18. April 2001 hat sie das Protokoll Nr. 12 \nzur Europäischen Menschenrechtskonvention unterzeichnet, das in allgemeiner Form \nbei der Ausübung von Rechten jede Diskriminierung u.a. wegen der Sprache, \nReligion, Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer Minderheit untersagt. \n\n220\n\nIm Hinblick auf einen Beitritt zur Europäischen Union hat schon die Regierung \nEcevit im Jahr 2002 umfangreiche Reformen auch im Bereich der \nMenschenrechtspolitik eingeleitet, die die derzeitige AKP-Regierung unter \nMinisterpräsident Erdogan im Zuge ihrer Reformpakete fortgeführt hat. Durch ein \nGesetz vom April 2001 ist die Ausbildung der Polizisten verlängert und um einen \nzweijährigen Unterricht über Menschenrechtsfragen ergänzt worden. Die \nhöchstzulässige Dauer des Polizeigewahrsams ist verkürzt worden, und durch \nRundschreiben vom 27. Dezember 2001 wird auf die Bedeutung der Einhaltung \ndieser Fristen hingewiesen. Mit der am 3. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung \nder Verordnung bezüglich Festnahme, Polizeigewahrsam und Verhör ist der Umgang \nmit festgenommenen Personen grundlegend reformiert worden. Die sog. \nIncommunicado-Haft, d. h. der mehrtägige Zeitraum, in dem es einem Inhaftierten \nverwehrt war, Kontakt mit Familienangehörigen, Rechtsanwälten oder Vertretern von \nMenschenrechtsorganisationen aufzunehmen, ist entfallen; sie galt bislang als \nwichtigste strukturelle Voraussetzung für die Anwendung von Folter.\n\n221\n\nVgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, S. 38 ff.\n\n222\n\nDie Polizei darf einen Festgenommenen nur für die Dauer von 24 Stunden - bei \nZuständigkeit der regionalen Gerichte für schwere Straftaten 48 Stunden - festhalten; \ndanach bedarf es eines richterlichen Haftbefehls. Bereits während dieser Zeit hat der \nBetroffene einen Anspruch auf sofortige Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt, \nworüber er von den Vernehmungsbeamten zu belehren ist. Darüber hinaus ist \nzwingend vorgeschrieben, dass der Festgenommene unmittelbar nach der \nFestnahme und nochmals unmittelbar nach der Entlassung aus dem \nPolizeigewahrsam ärztlich auf etwaige Folterspuren zu untersuchen ist. Polizisten \ndürfen dabei nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des untersuchenden \nArztes anwesend sein.\n\n223\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Mai 2004 an VG \nFreiburg; Fortschrittsbericht der EU-Kommission vom \n6. Oktober 2004, S. 25 f., 35.\n\n224\n\nDer Beseitigung der Defizite im Bereich der Strafverfolgung von Folterern, die \nbislang - so der Menschenrechtsreport der US-Regierung aus dem Jahr 2004 - ein \n\"Klima der Straflosigkeit\" geschaffen haben, dienen weitere wichtige \nRechtsänderungen. Das neue Strafgesetzbuch, dessen Inkrafttreten für den 1. April \n2005 vorgesehen war, aber am 31. März 2005 wegen angeblicher Gesetzeslücken \nfür zwei Monate ausgesetzt wurde,\n\n225\n\nvgl. Frankfurter Rundschau vom 1. April 2005,\n\n226\n\nsieht höhere Strafen für folternde Beamte vor; anders als früher können die \nStrafen auch nicht mehr ausgesetzt oder in Geldbußen umgewandelt werden. Das \nErfordernis einer Zustimmung des Vorgesetzten zur Eröffnung von Ermittlungen \ngegen Staatsbeamte ist entfallen; für Ermittlungen gegen Angehörige der Streitkräfte \ngilt es allerdings weiterhin. Ersichtlich als Reaktion darauf, dass den \nStaatsanwaltschaften oftmals vorgeworfen wurde, Foltervorwürfen nicht mit der \ngebotenen Ernsthaftigkeit nachzugehen, wies der Justizminister sie im Oktober 2003 \nan, Ermittlungen persönlich und mit Vorrang zu führen, wenn Folter- oder \nMisshandlungsvorwürfe erhoben werden. Einer weiteren Sensibilisierung der Justiz \nfür Menschenrechtsfragen dient auch die Einrichtung einer Justizakademie, an der \nRichter und Staatsanwälte in Bezug auf die Anwendung der Gesetzesreformen und \nder EMRK aus- und fortgebildet werden. \n\n227\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 18, 34 ff. \n\n228\n\nDas Bemühen des türkischen Staates, dem Folterverbot zur Durchsetzung zu \nverhelfen, hat auch durch die Errichtung verschiedener staatlicher Stellen Ausdruck \ngefunden, deren Aufgabe die Entgegennahme und Überprüfung von Beschwerden \nwegen Menschenrechtsverletzungen ist. Schon seit 1998 besteht der Hohe Rat für \nMenschenrechte, der dem stellvertretenden Ministerpräsidenten, Außenminister Gül, \nunterstellt ist. Als eigenständige Behörde mit 20 Mitarbeitern ist das von einem \nRechtsprofessor geleitete Präsidium für Menschenrechte ausgestaltet, auf dessen \nBetreiben im November 2003 örtliche Menschenrechtsräte entstanden sind, die dem \nPräsidium regelmäßig berichten. Insgesamt werden die Wirkungen der Arbeit dieser \nGremien allerdings eher als gering beurteilt, wohl nicht zuletzt deshalb, weil die \nprivaten Menschenrechtsorganisationen eine Zusammenarbeit mit den staatlichen \nMenschenrechtsausschüssen wegen Zweifeln an deren Unabhängigkeit verweigern. \nDer Parlamentsausschuss für Menschenrechte hat hingegen insbesondere durch \nunangekündigte Besuche in Polizeistationen und Gefängnissen Aufmerksamkeit und \nRespekt erlangt. \n\n229\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 33 f.; \nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober 2004, \nS. 18, 33. \n\n230\n\nDie Feststellung und Bewertung der derzeitigen Menschenrechtspraxis wird \ndadurch erschwert, dass die Türkei sich gegenwärtig in einer Umbruchphase \nbefindet. Die Lage ist dadurch gekennzeichnet, dass die für die Gewährleistung der \nMenschenrechte relevanten Rechtsgrundlagen erheblich geändert worden sind und \nzudem die mit der Strafverfolgung befassten staatlichen Organe - Sicherheitskräfte, \nStaatsanwaltschaften und Gerichte - einen Mentalitätswechsel durchmachen, der \nnoch keineswegs abgeschlossen ist. Die Anwendungspraxis befindet sich daher \ngleichsam im Fluss. Letztlich hängt die Wahrscheinlichkeit, ob ein in das Blickfeld der \nSicherheitskräfte geratener Verdächtiger mit Folter und sonstigen \nMenschenrechtsverletzungen rechnen muss und in welcher Weise er gegebenenfalls \nmisshandelt wird, davon ab, wie weit die Reformen vor Ort von den jeweils \nhandelnden Amtswaltern schon umgesetzt werden. So wird etwa berichtet, dass \ngerade die bislang besonders gefürchtete Anti-Terror-Einheit in Istanbul - \nmöglicherweise aufgrund eines höheren Ausbildungsstandes - Verhöre immer \nhäufiger ohne Anwendung physischer Gewalt durchführt.\n\n231\n\nOberdiek, Gutachten vom 6. Juni 2004 an VG Weimar.\n\n232\n\nVor diesem Hintergrund erklären sich teilweise widersprüchliche Äußerungen der \nAuskunftsstellen, so etwa dazu, ob die Foltergefahr bei Personen, die einer \npolitischen Straftat verdächtigt werden, größer ist als bei Personen, denen z.B. ein \nDrogendelikt vorgeworfen wird, \n\n233\n\neinerseits: Kaya, Gutachten vom 30. Januar 2004 an VG \nFreiburg und vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen (Folter droht inbesondere Angehörigen gefährlicher \nTerrororganisationen bzw. der PKK); amnesty international, \nGutachten vom 9. Februar 2004 an Generalstaatsanwaltschaft \nKarlsruhe (bei Personen, die der Mitgliedschaft in einer \nbewaffneten oppositionellen Organisation verdächtigt werden, \nist die Foltergefahr extrem hoch); andererseits: Auswärtiges \nAmt, Auskunft vom 28. Mai 2004 an VG Freiburg \n(Wahrscheinlichkeit von Übergriffen bei Straftaten mit \npolitischem Hintergrund nicht höher als bei Straftaten mit \nkriminellem Hintergrund) und Lagebericht vom 19. Mai 2004, \nS. 36 (Folter und Misshandlung kommen bisweilen bei \nDrogendelikten eher vor als bei politischen Delikten); IMK- \nMenschenrechtsinformationsdienst Nr. 228 - 229, 26. Juli bis \n6. August 2004 (nach einem Bericht der Anwaltskammer Izmir \nbetrafen 27 % der in der Zeit zwischen Januar 2002 \nund Dezember 2003 erfassten Folterfälle politische Delikte, \n73 % gewöhnliche Kriminalität),\n\n234\n\nsowie dazu, ob es erhebliche regionale Unterschiede hinsichtlich der \nMenschenrechtspraxis gibt, \n\n235\n\namnesty international, Gutachten vom 17. Dezember 2004 \nan VG Hamburg (in kurdischen Gebieten droht vor allem bei \nPKK-Verdacht noch häufig physische Folter); Taylan, \nGutachten vom 26. Juni 2004 an VG Frankfurt/Oder (Gefahr \nvon Folter auf Polizeistationen in Großstädten ist \nverschwindend gering; in östlichen, kurdischen Regionen kann \neine gewisse Foltergefahr nicht ausgeschlossen werden); \nRechtsanwältin Keskin, Zeugenaussage vor dem VG Gießen \nam 3. September 2004 (kaum regionale Unterschiede; Folter \nfindet am meisten im Südosten statt, aber auch in Istanbul und \nAnkara),\n\n236\n\noder auch zu der Frage, ob die Folterpraxis noch als \"systematisch\" zu \nbezeichnen ist,\n\n237\n\nbejahend: Oberdiek, Gutachten vom 6. Juni 2004 an VG \nWeimar; Kaya, Gutachten vom 30. Januar 2004 an VG Freiburg \nund vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-Westfalen; \nverneinend: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, \nS. 35; Fortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 18; zum unterschiedlichen Verständnis des Begriffs \nder \"systematischen Folter\" vgl. Dietert-Scheuer, Eine kritische \nLektüre des EU-Fortschrittsberichts zum Thema Folter, ai-\nJournal Dezember 2004/Januar 2005.\n\n238\n\nDemgegenüber ist die Auskunftslage in Bezug auf die grundlegenden Tendenzen \neindeutig. Die für die Beachtung der Menschenrechte und des Folterverbots \nwichtigen gesetzlichen Neuregelungen, insbesondere die verkürzten Fristen für die \nPolizeihaft und die Pflicht zur ärztlichen Untersuchung festgenommener Personen, \nwerden in der Regel beachtet. Das Recht auf anwaltlichen Beistand wird allerdings \nhäufig dadurch beschränkt, dass dem Anwalt nur kurz Zugang zu seinem Mandanten \ngewährt wird, oder ganz unterlaufen, indem die Polizei den Festgenommenen nicht \nüber seine Rechte aufklärt oder sogar dazu bringt, eine Verzichtserklärung zu \nunterschreiben. Der Ausschuss des Europarates für die Verhütung der Folter (CPT) \nführt die relativ geringe Zahl derjenigen Festgenommen, die von ihrem Recht auf \nZugang zu einem Rechtsanwalt Gebrauch machen - im ersten Quartal des Jahres \n2004 waren es beispielsweise nur 46 % der vor den Staatssicherheitsgerichten \nAngeklagten -, u.a. darauf zurück, dass diese fürchten, das Verlangen nach einem \nRechtsanwalt könne als Schuldeingeständnis gewertet werden. Überdies ist nicht \nimmer gewährleistet, dass der Anwalt an der Vernehmung teilnehmen kann. \n\n239\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 18; amnesty international, Gutachten vom \n17. Dezember 2004 an VG Hamburg; Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 19. Mai 2004, S. 36 und Auskunft vom 28. Mai \n2004 an VG Freiburg; Oberdiek, Gutachten vom 25. April 2004 \nan VG Greifswald.\n\n240\n\nFolter ist weiterhin ein Bestandteil der Methodik türkischer Sicherheitskräfte und \nwird als Mittel zur Herbeiführung eines Geständnisses oder einer belastenden \nAussage gegen Dritte eingesetzt. Zur Anwendung kommen nunmehr aber \nüberwiegend Methoden, die möglichst nicht körperlich nachweisbar sind, wie etwa \nSchlafentzug, Hinderung am Toilettengang, Verweigerung von Essen und Trinken \nsowie Demütigungen bis hin zu Todesdrohungen und Scheinhinrichtungen. Dessen \nist sich die türkische Regierung offenbar bewusst; im April 2004 appellierte sie an alle \nRechtsvollzugsbeamten, Methoden zu vermeiden, die zu Vorwürfen wegen \nMisshandlung durch Schlafentzug, langes Stehen, Drohungen und Verbinden der \nAugen führen könnten.\n\n241\n\nKaya, Gutachten vom 30. Januar 2004 an VG Freiburg und \nvom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-Westfalen; Oberdiek, \nGutachten vom 28. Juli 2003 an VG Frankfurt/Main; \nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober 2004, \nS. 35.\n\n242\n\nIn Anbetracht der geänderten Folterpraxis kommt den mit der Durchführung der \ngesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen betrauten Ärzten eine große \nVerantwortung zu. Erschwert wird deren Arbeit Berichten zufolge dadurch, dass \nVollzugsbeamte mitunter ohne Aufforderung des Arztes bei den Untersuchungen \nanwesend sind und auch Kopien der ärztlichen Berichte verlangen. Die Türkische \nMedizinische Vereinigung hat derartige Unregelmäßigkeiten im April 2004 zum \nAnlass für eine Leitlinie genommen, nach der Disziplinarstrafen gegen Ärzte verhängt \nwerden können, die aufgrund von Geschlecht, Rasse, Nationalität oder anderen \nGründen während ärztlicher Untersuchungen diskriminieren. \n\n243\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 35.\n\n244\n\nSchon zuvor hatte beispielsweise die Ärztekammer Ankara gegen Ärzte, die \nFolterspuren nicht als solche attestiert, sondern fälschlich als allergiebedingte Kratzer \nbezeichnet hatten, befristete Berufsausübungsverbote ausgesprochen. \n\n245\n\nIMK-Menschenrechtsinformationsdienst Nr. 212-213, \n16. Januar bis 3. Februar 2004.\n\n246\n\nDie bislang weitverbreiteten Foltermethoden wie Falaka, Misshandlung durch \nSchläge, Elektroschocks, Druckwasser, \"palästinensisches Hängen\" (Aufhängen an \nden auf dem Rücken zusammengebundenen Armen) und Quetschung der Hoden \nsind selten geworden, weil sie körperliche Spuren hinterlassen und bei den ärztlichen \nUntersuchungen auffallen müssten; sie werden aber gleichwohl mitunter noch \npraktiziert. Die Häufigkeit physischer Misshandlungen in förmlicher Polizeihaft nimmt \nab; sie finden eher in Polizeiwagen und bei Durchsuchungen Anwendung. \n\n247\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 36 unter Bezugnahme auf den Bericht des \nAusschusses des Europarates für die Verhütung der Folter \n(CPT) von Mai 2004; amnesty international, Gutachten vom \n17. Dezember 2004 an VG Hamburg; Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 19. Mai 2004, S. 36.\n\n248\n\nIm Jahr 2003 registrierte die türkische Menschenrechtsorganisationen IHD (Insan \nHaklari Dernegi) zwei Todesfälle in Polizeihaft, 818 Fälle von Folter in Polizeihaft bei \n12406 polizeilichen Festnahmen, 30 Fälle von Folter durch Dorfschützer und 241 \nFälle von Folter außerhalb regulärer Polizeihaft. In Relation zur Bevölkerungsdichte \nwurde im Südosten häufiger gefoltert als in den übrigen Landesteilen. \n\n249\n\nOberdiek, Gutachten vom 25. April 2004 an VG \nGreifswald.\n\n250\n\nAn die fünf Behandlungszentren der Menschenrechtsorganisation TIHV (Türkiye \nHaklari Vakfi) in Istanbul, Ankara, Izmir, Diyarbakir und Adana wandten sich im Jahr \n2003 924 Personen und im Jahr 2004 918 Personen, von denen 342 (2003) bzw. \n337 (2004) angaben, in dem jeweiligen Jahr gefoltert worden zu sein. \n\n251\n\nIMK-Menschenrechtsinformationsdienst Nr. 238-239, \n23. Dezember 2004 bis 23. Januar 2005; amnesty international, \nGutachten vom 17. Dezember 2004 an VG Hamburg.\n\n252\n\nDie bislang für das Jahr 2004 vorliegenden Statistiken deuten darauf hin, dass \ndie Reformen allmählich Wirkung zeigen. Schon im ersten Halbjahr 2004 ist die Zahl \nder beim IHD eingegangenen Beschwerden über Folter im Vergleich zum \nVorjahreszeitraum um 29 % gesunken, wobei sich die Tendenz, dass Folter \nzunehmend außerhalb förmlicher Haft angewandt wird, verstärkt hat. \n\n253\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 35; Kaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004 an OVG \nNordrhein-Westfalen; IMK-Menschenrechtsinformationsdienst \nNr. 238-239, 23. Dezember 2004 bis 23. Januar 2005.\n\n254\n\nLandesweit registrierte der IHD im gesamten Jahr 2004 deutlich weniger \nBeschwerden wegen Menschenrechtsverletzungen als im Jahr 2003. \n\n255\n\nDie Zeitungsberichte über den am 17. März 2005 \nvorgestellten Jahresbericht, der in vollständiger Fassung noch \nnicht vorliegt, nennen allerdings unterschiedliche Zahlen. So \nsank die Zahl der Fälle von Folter und Misshandlung nach \nMeldungen der Welt vom 18. März 2005 und der Frankfurter \nAllgemeinen Zeitung vom 19. März 2005 von 1849 im Jahr \n2003 auf 1040 im Jahr 2004. Nach Angaben in den Ruhr-\nNachrichten vom 19. März 2005 sank die Zahl der \nMenschenrechtsverletzungen von 1202 auf 843.\n\n256\n\nIm Gegensatz zu den vorstehend beschriebenen positiven Entwicklungen scheint \nsich die Menschenrechtspraxis nach Wiederaufflammen der Kämpfe im Südosten \nund der damit einhergehenden Verschärfung der Sicherheitslage - zumindest \nvorübergehend - wieder verschlechtert zu haben. Der IHD Diyarbakir geht in seinen \nMonatsberichten davon aus, dass Folter und Morde mit unbekannten Tätern in den \nehemaligen Notstands- und angrenzenden Gebieten seit dem 1. Juni 2004 erneut \nzugenommen haben. Allein im September 2004 registrierte der IHD Diyarbakir 446 \nFälle von Menschenrechtsverletzungen in der Region. Von 144 Personen, die nach \ndiesem Bericht bei Operationen der Sicherheitskräfte festgenommen wurden, gaben \n55 - also mehr als ein Drittel - an, gefoltert worden zu sein.\n\n257\n\nKaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen.\n\n258\n\nDas bestätigt die Einschätzung des Senats, dass die Entwicklung, die die Türkei \nin den vergangenen drei Jahren genommen hat, nicht unumkehrbar ist, weil die \nÜberzeugung von der Notwendigkeit, die Menschenrechte auch und gerade in der \nAuseinandersetzung mit dem politischen Gegner zu achten, noch nicht dauerhaft im \nBewusstsein der Menschen verwurzelt ist. Die Menschenrechtsorganisationen gehen \nim Übrigen von einer erheblichen Dunkelziffer aus, wobei angenommen wird, dass \ndie Anzeigebereitschaft im Kreise derjenigen, denen nicht politische Straftaten \nvorgeworfen werden, geringer ist.\n\n259\n\nTellenbach, Gutachten vom 17. April 2004 an VG Stuttgart; \nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 33, 36; \namnesty international, Gutachten vom 17. Dezember 2004 an \nVG Hamburg; Rechtsanwältin Keskin, Zeugenaussage vor dem \nVG Gießen am 3. September 2004.\n\n260\n\nDamit steht in Einklang, dass 72 der 73 Personen, die in den ersten fünf Monaten \ndes Jahres 2004 bei der Stiftung für Gesellschaftliche und Juristische Recherche \n(TOHAV) einen Antrag auf Behandlung von Folterfolgen stellten, kurdische \nVolkszugehörige waren.\n\n261\n\nIMK-Menschenrechtsinformationsdienst, Nr. 224-225, \n16. Juni bis 10. Juli 2004.\n\n262\n\nNach wie vor bleibt die Menschenrechtspraxis hinter den - wesentlich \nverbesserten - rechtlichen Rahmenbedingungen zurück. \n\n263\n\nNachdem das geltende türkische Verfassungs-, Straf- und Strafverfahrensrecht \nalle strukturellen Voraussetzungen für die systematische Anwendung von Folter \nbeseitigt hat, besteht das Hauptproblem in der unzureichenden Umsetzung \ngeltenden Rechts. So sind die strafrechtliche Verfolgung von Folter und die \nVerurteilung der Täter nach wie vor selten, obwohl die Strafandrohungen hoch sind. \nVon den im Jahr 2003 wegen Folter- und Misshandlungsvorwürfen angeklagten 2454 \nVollzugsbeamten wurden 1357 freigesprochen und 854 verurteilt. Inhaftiert wurden \nnur 138.\n\n264\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 18, 34 ff.\n\n265\n\nDie unzureichende Beachtung der Menschenrechte in der Türkei war auch \nGegenstand zahlreicher Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für \nMenschenrechte, die ganz überwiegend zu einem Erfolg der Beschwerdeführer \nführten. So stellte der Gerichtshof in 132 der allein in dem Zeitraum zwischen \nOktober 2003 und Oktober 2004 entschiedenen 161 Fälle Verstöße gegen die \nEuropäische Menschenrechtskonvention fest; in 23 Verfahren kam eine \neinvernehmliche Regelung zustande. Die nach wie vor sehr zögerliche Umsetzung \nder zu ihren Lasten ergangenen Urteile des Gerichtshofs durch die Türkei - so etwa \nim Fall des erfolgreichen Beschwerdeführers Loizidou, dem die im Jahr 1998 \nzugesprochene Entschädigung erst im Dezember 2003 ausgezahlt wurde - war \nGegenstand einer Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des \nEuroparates im Juni 2004. \n\n266\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 31 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, \nS. 42.\n\n267\n\nAllerdings bahnt sich auch insoweit eine konsequentere Vorgehensweise an, \nnachdem die Türkei die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass Strafverfahren \nunter Umständen wiederaufgenommen werden, wenn der Europäische Gerichtshof \nfür Menschenrechte einen Konventionsverstoß festgestellt hat, und erste \nWiederaufnahmeverfahren durchgeführt worden sind. Wie sich die im März 2002 \nverabschiedete Änderung des Beamtengesetzes, nach der Beamte in Regress \ngenommen werden können, wenn der Gerichtshof die Türkei wegen Folter zu einer \nSchadensersatzleistung verurteilt hat, \n\n268\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, \nS. 38,\n\n269\n\nauswirken wird, insbesondere ob es in einem solchen Fall - wie in der \nVergangenheit schon mitunter berichtet wurde - zu einer Gefährdung der \nBeschwerdeführer bzw. ihrer Angehörigen kommt, \n\n270\n\nGraf (Schweizerische Flüchtlingshilfe), Türkei - Zur \naktuellen Situation, Juni 2003, S. 34,\n\n271\n\nbleibt abzuwarten.\n\n272\n\nÖffentlichkeitswirksame Aktivitäten mit dem Ziel einer Sensibilisierung der \nSicherheitskräfte und Gerichte für die Beachtung der Menschenrechte stoßen, wenn \nnicht ihr Urheber aus anderen Gründen unangreifbar ist, auf Widerstände. \n\n273\n\nDie Eröffnung einer Zweigstelle von amnesty international zur Mitte des Jahres \n2002 wurde von der Regierung zwar ausdrücklich begrüßt. Im Gegensatz hierzu und \nzu der Errichtung staatlicher Ausschüsse, die die Einhaltung der Menschenrechte \nüberwachen sollen, stehen die Maßnahmen, durch die den \nMenschenrechtsorganisationen die Arbeit immer wieder erschwert wird. Als \nernsthaften Rückschritt werteten die Beobachter vor allem die Beschlagnahme von \nPatientenakten bei der Durchsuchung des Zentrums für Folteropfer des TIHV in \nDiyarbakir am 7. September 2001, die Durchsuchung des IHD-Büros Ankara am \n6. Mai 2003, bei dem umfangreiche Unterlagen beschlagnahmt wurden, und das \n- am 9. März 2004 allerdings eingestellte - Verfahren gegen Vorstandsmitglieder des \nTIHV wegen angeblich unrechtmäßiger Spendensammlungen. \n\n274\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte vom 12. August 2003, \nS. 39 f., und vom 19. Mai 2004, S. 33 ff.\n\n275\n\nMenschenrechtsaktivisten sehen sich häufig strafrechtlichen Vorwürfen \nausgesetzt; beispielsweise sind gegen die türkische Rechtsanwältin und Vorsitzende \ndes Menschenrechtsvereins Eren Keskin ihren eigenen Angaben zufolge bereits ca. \n120 Strafverfahren eingeleitet worden.\n\n276\n\nRechtsanwältin Keskin, Zeugenaussage vor dem VG \nGießen am 3. September 2004; vgl. auch Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 12. August 2003, S. 39 f.\n\n277\n\nDie Tätigkeit des IHD Diyarbakir, vor allem seine monatlichen Berichte über \nMenschenrechtsverletzungen, war in bislang 250 Fällen Anlass für strafrechtliche \nErmittlungen. Gegen Vorstandsmitglieder des IHD Diyarbakir sind zwei Verfahren \neingeleitet worden, nachdem sie Delegationen aus dem Ausland empfangen hatten, \nnämlich am 16. April 2004 Vertreter schwedischer Universitäten und am 16. Juli 2004 \ndas Nahostkomitee der Sozialistischen Internationale. Vorgeworfen wird ihnen ein \nVerstoß gegen Art. 43 des Vereinsgesetzes, wonach internationale Treffen einer \nErlaubnis des Innenministers bedürfen. \n\n278\n\nIMK-Menschenrechtsinformationsdienst Nr. 238-239, \n23. Dezember 2004 bis 23. Januar 2005.\n\n279\n\nAus der Tatsache, dass asylerhebliche Menschenrechtsverletzungen in der \nTürkei auch gegenwärtig noch weit verbreitet sind und häufig kurdische \nVolkszugehörige betroffen sind, folgt für das asylrechtliche Verfahren, dass im \nEinzelfall Angaben eines Asylbewerbers über Folter und Misshandlung - wie bisher - \nsorgfältig nachzugehen ist. Auf das Bestehen einer Gruppenverfolgung lassen die \nMenschenrechtsverletzungen indessen nicht schließen. Auch die asylerhebliche \nMisshandlung von in Polizeigewahrsam genommenen Personen knüpft nicht an die \nkurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen an, sondern an einen - wenn auch in \nvielen Fällen auf sehr groben Unterscheidungsmerkmalen beruhenden - Verdacht \neiner Beteiligung an strafbaren separatistischen Aktivitäten. Dieser kann auch an die \nWeigerung eines Betroffenen anknüpfen, der Aufforderung Folge zu leisten, für die \nPolizei Spitzeldienste zu leisten.\n\n280\n\nKaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen; Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG \nAugsburg; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar \n2002 - 8 A 5008/98.A -.\n\n281\n\nDie Gefahr einer Misshandlung durch Sicherheitskräfte und Polizei erfasst weder \npauschal alle Kurden noch schließt sie Angehörige anderer Volksgruppen aus. Dies \nwird auch durch den Umstand bestätigt, dass Kurden in der Türkei auf allen Ebenen \nvon Staat und Gesellschaft repräsentiert sind. Es gibt viele hochrangige Kurden, die \nsich zum türkischen Staat bekennen, ohne zugleich ihre kurdische Herkunft zu \nverleugnen. In Parlament, Kabinett und allgemeiner Verwaltung sind Kurden ebenso \nvertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht \nes in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus; in der Armee gibt es \nKurden auf allen Kommandoebenen.\n\n282\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, \nS. 8; Lagebericht vom 24. Juli 2001, S. 11; Lagebericht vom \n20. März 2002, S. 15 f.; Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 17 f.; \nRumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg, \nS. 5 f. \n\n283\n\nDie Aussagekraft der genannten Tatsachen kann nicht unter Hinweis darauf \nrelativiert werden, die Erlangung hoher Positionen in Staat und Gesellschaft setze \nAssimilation und Verzicht auf das Bekenntnis zum Kurdentum voraus. Mit der \nÜbernahme von Verantwortung im staatlichen Bereich wird nicht die kurdische \nHerkunft geleugnet, sondern vielmehr eine grundsätzliche Loyalität dem türkischen \nStaat gegenüber zum Ausdruck gebracht. Nicht der Verzicht auf das Kurdentum, \nsondern der Verzicht darauf, aus der ethnischen Zugehörigkeit besondere politische \nForderungen wie diejenige nach einem unabhängigen Staat oder politischer oder \nkultureller Autonomie herzuleiten, macht jenen Eindruck von Loyalität in der \nÖffentlichkeit aus. Bestätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass mit Innenminister \nAksu ein Kurde der Regierung angehört, der seine kurdische Abstammung nicht \nverleugnet und sogar schon öffentlich - wenn auch nicht bei offiziellen Anlässen - \nReden auf Kurdisch gehalten hat. \n\n284\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 18; \nRumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg, S. 6. \n\n285\n\nWer die Türkei als unteilbaren Einheitsstaat akzeptiert, kann ungeachtet einer \nevidenten kurdischen Volkszugehörigkeit bis in höchste Funktionen aufsteigen. Wer \nhingegen mit Blick auf sein Kurdentum die organisatorischen Grundstrukturen der \nTürkei in Frage stellt (\"Separatismus\"), muss mit Repressalien der beschriebenen Art \nrechnen. Es ist somit die politische Überzeugung, an die die Verfolgungsmaßnahmen \nanknüpfen. Da jene Überzeugung, der die Verfolgung gilt, von einem beachtlichen \nTeil der Kurden - auch in Ostanatolien - nicht geteilt wird, dieser vielmehr den \ntürkischen Staat bei der Verfolgung seiner Ziele unterstützt, ja selbst einen Teil des \ntürkischen Staates ausmacht, ist für die Annahme einer Gruppenverfolgung von \nKurden in Ostanatolien kein Raum.\n\n286\n\nee. Kurdische Sprache, politische Parteien, Meinungs- und Pressefreiheit\nAuseinandersetzungen um die Betätigung der als kurdenfreundlich oder politisch \nlinksgerichtet eingestuften politischen Parteien und Organisationen sowie um die \nBedeutung der kurdischen Sprache und Kultur in Bildung, Erziehung und im \npolitischen Leben bilden seit mehreren Jahren einen Bereich, in dem Zivilpersonen in \nder Konfrontation mit Polizei und Jandarma ein hohes Risiko asylrelevanter \nMisshandlung eingehen. Die Reformen haben in diesem Bereich zwar zahlreiche, \naber keine durchgängigen Verbesserungen bewirkt. Das Risiko, wegen eines \nEinsatzes für kurdische Interessen politisch verfolgt zu werden, besteht vor allem \ndann fort, wenn dieser Einsatz aus Sicht der türkischen Behörden Ausdruck \nseparatistischen Gedankenguts ist und einen Straftatbestand erfüllt. Das Vorliegen \neiner gruppengerichteten Verfolgung lässt sich daraus indes nicht ableiten, da die \nMaßnahmen unabhängig von der Volkszugehörigkeit der Betroffenen auf das \nvermeintlich separatistische Gedankengut zielen, das nach der Überzeugung der \ntürkischen Behörden mit dem Einsatz für kurdische Interessen verbunden ist. \n\n287\n\nDie im Südosten als Umgangssprache weit verbreitete und als solche tolerierte \nkurdische Sprache wird seit jeher vom türkischen Staat als gefährliches Symbol für \ndie Abwendung vom kemalistischen Staatsprinzip der Unteilbarkeit von Staatsgebiet \nund Staatsnation angesehen. Diesem Verständnis liegt die Vorstellung zu Grunde, \ndass nicht erst der Einsatz von Gewalt den türkischen Staat gefährde, sondern dass \nes zunächst die Idee sei, die den Menschen provoziere, und dass es deshalb sinnvoll \nsei, die Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit auf allen relevanten Feldern \neinzuengen, um eine Ausbreitung potenziell staatsgefährdender Gedanken zu \nverhindern.\n\n288\n\nDem entsprach die frühere Fassung der Präambel der türkischen Verfassung, \nnach der vom verfassungsrechtlichen Schutz - auch vom Schutzbereich der in Art. 26 \ngeschützten Meinungsfreiheit - sogar Gedanken und Meinungen ausgenommen \nwaren, die den türkischen nationalen Interessen zuwiderlaufen oder die Existenz des \ntürkischen Staates in Frage stellen. Die Präambel ist inzwischen dahin geändert \nworden, dass nur Handlungen, nicht mehr Gedanken und Meinungen, die die \nvorgenannten Voraussetzungen erfüllen, außerhalb des Schutzes der Verfassung \nstehen. Allerdings darf nach Art. 14 der türkischen Verfassung kein Grundrecht \ngenutzt werden, um die staatliche Einheit der Republik oder andere grundlegende \nWerte des Staates zu gefährden. \n\n289\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 12 f.\n\n290\n\nVor diesem Hintergrund besteht trotz einiger Veränderungen der rechtlichen \nRahmenbedingungen nach wie vor ein engmaschiges Netz restriktiver oder restriktiv \nhandhabbarer Vorschriften, die den Gebrauch der kurdischen Sprache bzw. \nallgemein pro-kurdische, als separatistisch verstandene Aktivitäten sanktionieren, \nwenn sie aus türkischer Sicht den Bereich der verfassungsrechtlich geschützten \nMeinungsfreiheit überschreiten. Auch wenn in den vergangenen Jahren direkte \nVerbote zunehmend durch allgemein formulierte Schrankenbestimmungen ersetzt \nworden sind, lässt sich das geltende türkische Recht weiterhin zur Kontrolle, \nEinschränkung und ggf. zum Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache und der \nUnterstützung von im weitesten Sinne kurdisch orientierten Gruppen oder Parteien \neinsetzen. So ist zwar schon im April 1991 das Sprachenverbotsgesetz von 1983 \naufgehoben worden. Das in jenem Gesetz verankerte und auf die kurdische Sprache \nzielende direkte Verbot aller Sprachen, die nicht zugleich erste Amtssprache eines \ndurch die Türkei völkerrechtlich anerkannten Staates sind, wurde jedoch durch die \nBestimmungen des am 12. April 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes, vor \nallem durch Art. 8 ATG, ersetzt. Nach dieser Vorschrift, die wie zuvor das \nSprachenverbotsgesetz gezielt zur Unterdrückung der kurdischen Sprache und \nnahezu jeder unliebsamen Äußerung eingesetzt wurde, waren \"sämtliche \nschriftlichen oder mündlichen Propaganda-Äußerungen, Versammlungen, \nKundgebungen und Demonstrationen, die durch welche Mittel, aus welchen Gründen \nund aufgrund welcher Gedanken auch immer zum Ziel haben, die Unteilbarkeit des \nStaates der Republik Türkei und seiner Nation zu zerstören\", verboten. Auch wenn \nArt. 8 ATG - nicht zuletzt auf Drängen der Europäischen Union - im Rahmen des \nReformpakets vom 19. Juni 2003 aufgehoben worden ist, enthält das türkische \nStrafrecht doch weiterhin etliche Bestimmungen, die Grundlage für die Einleitung von \nStrafverfahren gegen solche Personen sein können, die sich als Politiker, \nJournalisten, Menschenrechtsaktivisten oder auf sonstige Weise für die Interessen \nder kurdischen Minderheit einsetzen. Zu nennen sind insoweit insbesondere Art. 159, \n169 und 312 Abs. 2 tStGB sowie Art. 7 ATG.\n\n291\n\nArt. 159 tStGB stellt die \"Beleidigung des Türkentums\" unter Strafe. In der \nFassung, die diese Vorschrift durch die Reformgesetze vom 3. August 2002 und \n30. Juli 2003 erhalten hat, fällt reine Kritik an staatlichen Einrichtungen einschließlich \nder Streitkräfte nicht mehr unter den Begriff der Beleidigung, es sei denn die Kritik \nwird in beleidigender, verunglimpfender oder verächtlichmachender Absicht \ngeäußert. Ebenfalls eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit bewirkt Art. \n312 Abs. 2 tStGB, der von den Strafverfolgungsbehörden inzwischen häufig in den \nFällen herangezogen wird, in denen früher Art. 8 ATG angewandt wurde. Das nach \nArt. 312 Abs. 2 tStGB sanktionierte \"Aufstacheln der Bevölkerung auf der Grundlage \nvon Klassen-, Rassen- und Glaubensunterschieden\" ist inzwischen nur noch strafbar, \nwenn das Aufstacheln in einer Weise geschieht, die die öffentliche Ordnung \ngefährdet. Darunter können allerdings auch Meinungsäußerungen fallen, die nicht \nzur Gewalt aufrufen. Der Straftatbestand der \"Unterstützung einer verbotenen \nVereinigung\" (Art. 169 tStGB) ist durch die Reform vom 30. Juli 2003 in wesentlicher \nHinsicht konkretisiert worden, indem der frühere Auffangtatbestand \"oder wer ihre \nHandlungen in irgendeiner Weise unterstützt\" gestrichen wurde. Auch das Anti-\nTerror-Gesetz (ATG) hat erhebliche Änderungen erfahren. Anders als früher ist die \nAnwendung von Gewalt nunmehr Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme von \nTerror i.S.v. Art. 1 ATG. Das hat Bedeutung für Art. 7 ATG, der die Unterstützung \neiner terroristischen Organisation unter Strafe stellt, wenn diese Unterstützung in \neiner Form erfolgt, die zu terroristischen Methoden ermutigt. Gegen die sonstigen \nTendenzen in der türkischen Strafrechtspolitik ist dieser Straftatbestand durch das \nReformgesetz vom 30. Juli 2003 ausweitet worden; danach erfasst er auch \nPropaganda, die zu Gewalt oder terroristischen Mitteln anstiftet. Zudem wurde das \nStrafmaß erhöht.\n\n292\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 13 f.; \namnesty international, Gutachten vom 17. Dezember 2004 an \nOVG Nordrhein-Westfalen.\n\n293\n\nFortschritte haben die Reformpakete allerdings hinsichtlich des öffentlichen \nGebrauchs der kurdischen Sprache bewirkt und dazu geführt, dass inzwischen der \nkurdischen Sprache und Kultur tatsächlich mehr Toleranz entgegenbracht wird. Die \nFeiern zum kurdischen Neujahrsfest, dem Newroz-Fest, wurden in den vergangenen \nJahren ausnahmslos genehmigt und konnten ohne ernstliche Zwischenfälle \ndurchgeführt werden. Im Jahr 2004 sandte Ministerpräsident Erdogan sogar \nGlückwünsche zur zentralen Newroz-Feier nach Diyarbakir.\n\n294\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 19, 50 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai \n2004, S. 20.\n\n295\n\nNachdem schon durch die Verfassungsreform vom 17. Oktober 2001 die \nausdrücklichen Sprachverbote in Art. 26 Abs. 3 Satz 1 und Art. 28 Abs. 2 der \ntürkischen Verfassung (Meinungsfreiheit und Pressefreiheit) aufgehoben worden \nwaren, sind nunmehr aufgrund des Reformpakets vom 3. August 2002 auch \nRundfunk- und Fernsehsendungen sowie Unterricht in anderen als der türkischen \nSprache erlaubt, nämlich in Bosnisch, Arabisch, Tscherkessisch und Kurdisch \n(Kurmanci und Zaza). \n\n296\n\nDie erst Ende 2003 vom RTÜK (Radyo ve Televizyon Üst Kurumu - Hoher Radio- \nund Fernsehrat) beschlossenen und am 25. Januar 2004 nach langen Beratungen \nvom Kabinett gebilligten Durchführungsbestimmungen hinsichtlich des Gebrauchs \nder kurdischen Sprache in Rundfunk- und Fernsehsendungen erweisen sich \nallerdings als sehr restriktiv. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Dauer der \nAusstrahlungen, die - für alle Sendungen in anderen Sprachen als der türkischen \ninsgesamt - im Fernsehen 45 Minuten pro Tag und 4 Stunden pro Woche, im \nRundfunk 60 Minuten pro Tag und fünf Stunden pro Woche nicht überschreiten \ndürfen, als auch in Bezug auf die Inhalte, die auf bestimmte Programmsparten \nbeschränkt sind, nämlich Nachrichten, Dokumentarfilme, Musik- und \nSportsendungen. Kindersendungen und Sprachunterricht sind ebenso verboten wie \n\"Sendungen, die gegen die unteilbare Einheit des Staates mit seinem Land und \nseiner Nation gerichtet sind\". Türkische Untertitel bzw. Übersetzungen sind zwingend \nvorgeschrieben. Die staatliche Rundfunkgesellschaft TRT hat im Juni 2004 die ersten \nanderssprachigen Sendungen ausgestrahlt. Zögerlich behandelt werden unterdessen \nnoch die Anträge privater Lokalsender. Die Genehmigung setzt nach Maßgabe der \nVerordnung von Januar 2004 die Erstellung eines Hörer- bzw. Zuschauerprofils \ndurch den Hohen Rundfunk- und Fernsehrat RTÜK voraus. Bei Verstößen gegen das \nstrikte Reglement wie etwa vorzeitiger Aufnahme der Ausstrahlung anderssprachiger \nSendungen oder auch nur kurdischsprachiger Lieder drohen Bußgelder, \nvorübergehende Sendeverbote und sogar die gänzliche Schließung des Senders. \n\n297\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 19, 40 ff.; Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 8. April \n2003 und 24. November 2004 an OVG Nordrhein-Westfalen \nsowie Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 19; Kaya, Gutachten \nvom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-Westfalen; amnesty \ninternational, Gutachten vom 17. Dezember 2004 an OVG \nNordrhein-Westfalen.\n\n298\n\nMit der Verordnung über den Unterricht in verschiedenen, traditionell von \ntürkischen Bürgern in ihrem Alltag gesprochenen Dialekten ist die AKP-Regierung \neiner im Jahr 2001 im Rahmen einer vielbeachteten Kampagne erhobenen \nForderung kurdischer Schüler, Studenten und Eltern nach einem muttersprachlichen \nUnterricht, deren Teilnehmer straf- bzw. disziplinarrechtlich verfolgt wurden, \n\n299\n\nvgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Juni \n2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 45 f.,\n\n300\n\nnur scheinbar nachgekommen. Nach dieser Verordnung ist zwar nunmehr die \nErteilung von kurdischem Sprachunterricht gestattet und findet in einigen Städten im \nSüdosten (Van, Batman, Sanliurfa, Diyarbakir und Adana) sowie in Istanbul \ninzwischen auch statt. Erlaubt ist der Unterricht aber nur in Privatschulen, die keine \nstaatlichen Finanzhilfen erhalten und strengen Auflagen hinsichtlich Lehrplan, \nErnennung der Lehrer und - vor allem - der Schulbesucher unterliegen. Die Schüler \nmüssen mindestens 15 Jahre alt sein und bereits die staatliche Grundbildung \nabgeschlossen haben. \n\n301\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 19, 50 f. \n\n302\n\nDie erheblichen gesetzlichen Restriktionen werden entsprechend den strengen \nDurchführungsverordnungen in der Praxis auch sehr streng gehandhabt. Das gilt \nebenso für die Verwendung kurdischer Vornamen, die bislang als politische \nEinflussnahme der PKK/KADEK galten. Sie sind zwar nicht mehr grundsätzlich \nverboten, sondern nur noch dann, wenn sie gegen die \"Moral und öffentliche \nOrdnung\" verstoßen.\n\n303\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, \nS. 19 f.\n\n304\n\nDer Kassationsgerichtshof hat indes im April 2004 die behördliche Praxis \ngebilligt, dass die Buchstaben x, q und w, die im türkischen Alphabet nicht \nvorkommen, weiterhin verboten sind und transkribiert werden müssen. \n\n305\n\nIMK-Menschenrechtsinformationsdienst Nr. 218-219, \n14. März bis 20. April 2004. \n\n306\n\nGegen als kurdenfreundlich oder linksgerichtet eingestufte Parteien und \nOrganisationen gehen die Sicherheitskräfte nach wie vor mit großer Strenge vor. \nAllerdings ist auch hier festzustellen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen sich \nmit der Verabschiedung eines Reformpakets im März 2002, das u.a. die \nVoraussetzungen für das Verbot politischer Parteien verschärft und das Vereins- und \nVersammlungsrecht gelockert hat, sowie durch die Reformen der für die Ausübung \nder Meinungsfreiheit relevanten Strafvorschriften im August 2002 und Juli 2003 \nverbessert haben. Dennoch beklagen die DEHAP sowie türkische \nMenschenrechtsorganisationen und Medien weiterhin erhebliche Beeinträchtigungen \nihrer Arbeit durch eine Vielzahl - häufig ersichtlich unbegründeter - strafrechtlicher \nVorwürfe. \n\n307\n\nDie pro-kurdische Partei HADEP wurde am 13. März 2003 nach über vierjähriger \nVerfahrensdauer mit der Begründung verboten, sie habe Verbindungen zur \nPKK/KADEK. Gegen zahlreiche führende Funktionäre der HADEP wurden \nPolitikverbote verhängt. Dieser Ausgang des Verfahrens kam für die HADEP, deren \ndrei Vorgängerparteien seit 1994 schon mit vergleichbaren Begründungen verboten \nworden waren und in deren Parteibüros Publikationen der PKK und ihrer \nUnterorganisationen gefunden worden waren, nicht überraschend. Zahlreiche \nMitglieder der HADEP traten daher unmittelbar in die bereits 1999 vorsorglich \ngegründete DEHAP über. Die kurz darauf mit unterschiedlichen Begründungen \neingeleiteten zwei Verbotsverfahren gegen die DEHAP sind noch anhängig. Ob und \nwie sich die Änderungen des Partei- und Wahlgesetzes durch die Reform vom \n11. Januar 2003, die Partei- und Politikverbote erschwert, in diesen Verfahren \nauswirken werden, bleibt abzuwarten.\n\n308\n\nKaya, Gutachten vom 13. Oktober 2004 an VG Aachen; \nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 8. April 2003 an OVG \nNordrhein-Westfalen und Lagebericht vom 19. Mai 2004, \nS. 17.\n\n309\n\nUnterdessen sind Funktionäre und Mitglieder der DEHAP weiter der Gefahr \nausgesetzt, Opfer staatlicher Übergriffe zu werden. Diese Übergriffe richten sich \nentweder gegen Einzelpersonen, die einen Verdacht auf sich gezogen haben, etwa \ngegen politisch oder sonst exponierte Personen wie Funktionäre und Mitglieder pro-\nkurdischer Parteien oder Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen, oder \nkollektiv gegen Gruppen von - insbesondere öffentlich, auf Demonstrationen \nauftretenden - Sympathisanten kurdischer Ideen oder linksextremer Anschauungen. \nAnlass ist allerdings nach übereinstimmender Einschätzung aller Beobachter nicht \ndie Mitgliedschaft, Funktion oder Veranstaltungsteilnahme als solche, sondern stets \nder Verdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens. \n\n310\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 3. Februar 2004 an VG \nSigmaringen und Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 18; Kaya, \nGutachten vom 4. Juli 2003 und vom 13. Oktober 2004, jeweils \nan VG Aachen; Oberdiek, Gutachten vom 28. Januar 2003 an \nOVG Mecklenburg-Vorpommern.\n\n311\n\nEin solcher Verdacht kann sehr leicht entstehen, weil das türkische Strafrecht \n- insbesondere Art. 159 tStGB - trotz der Reformen immer noch sehr weit gehende \nund mit Art. 10 EMRK nicht zu vereinbarende Einschränkungen der Meinungsfreiheit \nenthält.\n\n312\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommision vom 6. Oktober 2004, \nS. 18, 39 (\"... gehen weit über das hinaus, was im Rahmen der \nEMRK tragbar wäre\").\n\n313\n\nAuch der Gebrauch der kurdischen Sprache im Rahmen der politischen Arbeit ist \nweiterhin strikt reglementiert. Parteien dürfen externe Kommunikation und \nWahlkampfveranstaltungen nur in türkischer Sprache führen. Für die Einleitung eines \nStrafverfahrens reicht es bisweilen schon aus, die Teilnehmer einer \nWahlkampfveranstaltung in kurdischer Sprache zu begrüßen.\n\n314\n\namnesty international, Gutachten vom 17. Dezember 2004 \nan OVG Nordrhein-Westfalen unter Hinweis auf den Fall der \nBürgermeisterin von Kiziltepe, Cihan Sincar. \n\n315\n\nDa das türkische Strafprozessrecht keine Vorprüfung einer von der \nStaatsanwaltschaft erhobenen Anklage nach Art eines Eröffnungsverfahrens kennt, \nzwingen auch absurde Vorwürfe zur Durchführung eines Strafverfahrens, das dann \nhäufig - nach inoffiziellen Schätzungen in bis zu 75 % der Fälle - mit Freispruch \nendet. Gleichwohl sind die Belastungen, die durch die ständige Konfrontation mit \nderartigen, mitunter sehr langwierigen Verfahren verursacht werden, nicht zu \nunterschätzen. \n\n316\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommision vom 6. Oktober 2004, \nS. 11 f., 28.\n\n317\n\nDadurch, dass Funktionäre und aktive Mitglieder der HADEP/DEHAP nicht in \ngrößerer Zahl um Asyl nachsuchen, wird die Einschätzung, dass gerade dieser \nPersonenkreis in besonderem Maße von Verfolgung bedroht ist, nicht in Frage \ngestellt. Denn es entspricht ihrer politisch-moralischen Grundhaltung, nach erlittener \nVerfolgung nicht ins Ausland zu gehen. Statt dessen werden andere Möglichkeiten \nausgeschöpft, um die Sicherheit solcher Personen zu gewährleisten, die als \ntatsächliche oder vermeintliche Separatisten in Verdacht geraten oder aufgefordert \nworden sind, Spitzeldienste zu leisten. Hierzu zählen etwa Anzeigen bei der \nStaatsanwaltschaft und bei Menschenrechtsorganisationen sowie \nPressemitteilungen, in denen über den jeweiligen Vorfall berichtet wird und durch die \ndas Augenmerk der Öffentlichkeit auf die gefährdete Person gelenkt werden soll.\n\n318\n\nKaya, Gutachten vom 13. Oktober 2004 an VG \nAachen.\n\n319\n\nObgleich die Pressefreiheit durchaus gestärkt worden ist, geraten auch im \nMedienbereich tätige Personen durch - gewaltlose - Meinungsäußerungen schnell in \ndas Visier der Sicherheitskräfte. Sanktionen wie das Verbot von Veröffentlichungen, \nUnterbinden des Vertriebs und die Beschlagnahme von Druckmaschinen sind \nabgeschafft worden. Das im Juni 2004 geänderte Pressegesetz gewährt nunmehr \nein Recht auf journalistischen Quellenschutz und ein Recht auf Antwort und \nRichtigstellung. Die Möglichkeit, Druckerzeugnisse wie Bücher und Zeitschriften zu \nbeschlagnahmen, wurde eingeschränkt. Im Pressegesetz bislang vorgesehene \nHaftstrafen wurden durch Geldbußen ersetzt, die allerdings aufgrund ihrer - nach \nEinschätzung der EU-Kommission unverhältnismäßigen - Höhe leicht zu \nVermeidungsverhalten im Form einer Selbstzensur führen können. Denn sie stellen \ngerade für kleinere, lokale Presseorgane eine wirtschaftliche Existenzbedrohung dar. \nVerfahren gegen Journalisten sind allerdings häufig nicht auf das neue \nPressegesetz, sondern auf die allgemeinen Strafgesetze gestützt, die der \nMeinungsfreiheit - wie dargestellt - enge Grenzen setzen.\n\n320\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 18 f., 39 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai \n2004, S. 14.\n\n321\n\nDie Gründung eines kurdischen Schriftstellerverbandes im Februar 2004 in \nDiyarbakir wurde zwar hingenommen; seine Arbeit wird indessen ebenfalls behindert. \nWegen einer nicht genehmigten Zusammenkunft von Angehörigen des \nSchriftstellerverbandes mit Vertretern der Europäischen Kommission ist ein \nGerichtsverfahren eingeleitet worden.\n\n322\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 43.\n\n323\n\nNeben kurdenfreundlichen Parteien, Organisationen und Journalisten stehen \nauch die türkischen Menschenrechtsorganisationen - vor allem IHD und TIHV sowie \nder islamisch ausgerichtete Menschenrechtsverband Mazlum Der - unter Druck. Die \nSicherheitskräfte gehen gegen sie in ähnlicher Weise vor wie gegen \nseparatismusverdächtige pro-kurdische oder linksgerichtete Parteien. Die hierbei \neingesetzten Maßnahmen reichen von Durchsuchungen der Geschäftsräume über \ndie Einleitung von Strafverfahren wegen Unterstützung illegaler Organisationen (Art. \n169 tStGB) bis zu einer zumindest vorübergehenden Schließung von Filialen. Als \nbesonders gravierend sind Beschlagnahmen von Unterlagen einzuschätzen, \ninsbesondere die Beschlagnahme von Patientenakten bei der Durchsuchung des \nZentrums für Folteropfer des TIHV in Diyarbakir am 7. September 2001, weil dies das \nVertrauen der Betroffenen in die Arbeit der Organisationen zerstört und die weitere \nArbeit der Organisation erschwert oder unmöglich macht. \n\n324\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober 2004, \nS. 19; SZ vom 1. Februar 2002, \"Hoffnung für Istanbuls \nIntellektuelle\"; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März \n2002, S. 22 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderbericht \nTürkei, Mai 2001, S. 119 ff.; NZZ vom 28. März 2002, \"Die \nTürkei verabschiedet ein neues Reformpaket\"; TIHV, \nJahresbericht für 2001, Zusammenfassung, Januar 2002; \nNorwegischer Flüchtlingsrat, Länderbericht; amnesty \ninternational, Presseerklärung vom 11. September 2001; \nspeziell zur Verfolgung von HADEP-Anhängern vgl. u.a. \nOberdiek, Gutachten vom 29. April 1999 an VG Berlin, S. 2 ff.; \nSen/Akkaya, Gutachten vom 16. April 1999, S. 5 ff.; eine \nAuflistung der meisten bisher verbotenen Parteien in: Rat \nder Europäischen Union, Bericht der Delegation des \nVereinigten Königreichs vom 30. August 2001, S. 25 f.\n\n325\n\nAuch die gegen linksorientierte oder \"kurdenfreundliche\" Parteien, \nOrganisationen, Medien und Einzelpersonen gerichteten staatlichen \nVerfolgungsmaßnahmen sind jedoch kein Beleg dafür, dass in Ostanatolien eine die \nKurden als Gruppe treffende Verfolgung praktiziert wird. Denn auch insoweit ist \nAnknüpfungspunkt für das Vorgehen der Sicherheitskräfte nicht die \nVolkszugehörigkeit der Betroffenen, sondern die bei ihnen vermutete \n\"separatistische\" politische Überzeugung. Auch die These, die verfolgte Gruppe sei \nnicht durch das Kurdentum allgemein, sondern dadurch definiert, dass es sich um \n\"nicht assimilierte\" Kurden handle, lässt sich anhand der dem Senat vorliegenden \nInformationen nicht verifizieren, weil unterschiedlos Kurden und Angehörige anderer \nethnischer Gruppen ins Blickfeld der Behörden geraten, wenn sie vermeintlich \nseparatistische Meinungen äußern oder verbreiten; dies ist bei dem Vorgehen der \nSicherheitskräfte gegen Einrichtungen und Angehörige der in der Türkei tätigen \nMenschenrechtsorganisationen und gegen linksorientierte Personen, Gruppen oder \nMedien besonders deutlich.\n\n326\n\nff. Verfolgungsdichte\nUnabhängig von den vorstehenden Gesichtspunkten unterliegen Kurden in \nOstanatolien auch deshalb keiner regionalen Gruppenverfolgung, weil es an der \nerforderlichen Verfolgungsdichte fehlt. Diese Voraussetzung für eine \nGruppenverfolgung wäre nur dann entbehrlich, wenn hinreichend sichere \nAnhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorlägen, also etwa wenn \nder Heimatstaat ethnische Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus \nseinem Staatsgebiet vertreiben wollte.\n\n327\n\nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE \n96, 200 (204); Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, \nBVerwGE 101, 123 (125). \n\n328\n\nVon einer derartigen Extremsituation für Kurden in der Türkei kann angesichts \nder oben zu aa. bis ee. getroffenen Feststellungen indes nicht die Rede sein. \nÜberdies schließen die weitreichenden Reformen und die allem Anschein nach \nernsthaften, wenn auch möglicherweise in erster Linie von dem Wunsch nach \nAufnahme in die Europäische Union getragenen Anstrengungen der türkischen \nRegierung im Rahmen ihrer Null-Toleranz-Politik gegen Folter die Annahme eines \nstaatlichen Verfolgungsprogramms aus.\n\n329\n\nDie für die Bejahung einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte ist \nweder in Ostanatolien insgesamt noch in einzelnen Provinzen erreicht. Die Kurden \nbilden in der Türkei nach den ethnischen Türken die zweitstärkste \nBevölkerungsgruppe mit etwa einem Fünftel der Bevölkerung von insgesamt 70 \nMillionen. Verlässliche Zahlen für die kurdischstämmige Bevölkerung gibt es nicht, \nweil bei statistischen Erhebungen nur nach der Muttersprache gefragt wird, die bei \nvielen Kurden mittlerweile Türkisch ist. Schätzungen schwanken zwischen 5 und 15 \nMillionen; realistisch ist ein Wert zwischen 13 und 14 Millionen, von denen etwa \n6 Millionen in der Ost- und Südosttürkei (davon 2/3 im Notstandsgebiet zur Zeit \nseiner größten Ausdehnung) leben. Der Anteil der kurdischen Bevölkerung dort \nbeträgt zwischen 40% und etwa 90%, in den zuletzt noch unter Notstandsrecht \nstehenden Provinzen zwischen etwa 60% und etwa 90%.\n\n330\n\nAngesichts dieser Zahlen muss im Südosten der Türkei nicht jeder Kurde \njederzeit damit rechnen, auch in eigener Person zum Opfer von Übergriffen zu \nwerden. Zwar war und ist insbesondere von den gewaltsamen Dorfräumungen eine \ngroße Anzahl von Kurden betroffen. Es muss allerdings berücksichtigt werden, dass \nin den in diesem Zusammenhang genannten und teilweise erheblich divergierenden \nZahlen ein hoher, wenn auch schwer bezifferbarer Anteil an Landflüchtigen enthalten \nist, die ihre Heimatdörfer nicht auf Grund der Gewaltanwendung durch \nSicherheitskräfte, Dorfschützer oder PKK-Einheiten, sondern aus wirtschaftlichen \nGründen verlassen haben. Außerdem lag der Schwerpunkt der flächendeckenden \nDorfräumungen in der zweiten Hälfte der Achtziger bis zum Beginn der Neunziger \nJahre des 20. Jahrhunderts. Die nach Beendigung des Waffenstillstandes im Juni \n2004 vorgekommenen Zwangsräumungen betrafen nur einzelne Dörfer oder \nOrtsteile. Zudem haben die staatlichen Rücksiedlungsprogramme bis zum \n30. November 2004 zur Rückkehr von 128.085 binnenvertriebenen und aus \nsonstigen Gründen abgewanderten Kurden in ihre Heimatgebiete geführt. \n\n331\n\nIMK-Menschenrechtsinformationsdienst Nr. 238-239, \n23. Dezember 2004 bis 23. Januar 2005; vgl. auch \nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober 2004, \nS. 52 (über 124.000). \n\n332\n\nZu den durch Zwangsräumungen asylerheblich betroffenen Dorfbewohnern \nkommen Personen, die Verfolgungsmaßnahmen anderer Art ausgesetzt sind. Die \nHäufigkeit derartiger individueller Verfolgung hat allerdings in den zurückliegenden \nJahren abgenommen. Selbst wenn man eine erhebliche Dunkelziffer hinzurechnet, \nrechtfertigt die sich ergebende Anzahl im Verhältnis zur Gesamtheit der in \nOstanatolien lebenden kurdischen Bevölkerung die Annahme einer der gesamten \nBevölkerungsgruppe der Kurden drohenden Verfolgung nicht. Bei derartigen \nGrößenordnungen besteht nicht für jeden Kurden ein signifikantes Risiko, Opfer \nmenschenrechtswidriger Behandlung zu werden. \n\n333\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte vom 20. März 2002, \nS. 15 f., und vom 19. Mai 2004, S. 17; Strohmeier/Yalcin-\nHeckmann, Die Kurden, 2000, S. 30 und 239 ff. mit Auszügen \naus dem türkischen Statistischen Jahrbuch; Norwegischer \nFlüchtlingsrat, Länderbericht, 18. März 2002; vgl. im übrigen die \noben zu A.IV.1.a.bb. und dd. nachgewiesenen Quellen.\n\n334\n\nb. Keine Anknüpfung an die alevitische Religionszugehörigkeit\nEine staatliche oder dem türkischen Staat zuzurechnende Gruppenverfolgung der \nAleviten in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit findet nach ständiger \nRechtsprechung des Senats in der Türkei nicht statt.\n\n335\n\nUrteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 52 ff., \nm.w.N.\n\n336\n\nDie aktuelle Erkenntnislage gibt keinen Anlass, diese Einschätzung in Frage \nzu stellen.\n\n337\n\nDie Aleviten sind die größte muslimische Minderheit in der Türkei. Abweichend \nvon den sunnitischen Muslimen praktizieren sie weder das fünfmalige tägliche Gebet \ngen Mekka noch halten sie den Fastenmonat Ramadan ein oder pilgern nach Mekka. \nSie sind nicht an ein Alkoholverbot gebunden; Männer und Frauen beten \ngleichberechtigt gemeinsam. Aleviten finden sich sowohl unter den kurdischen als \nauch unter den türkischen Volkszugehörigen. Sie leben in der gesamten Türkei mit \nSchwerpunkten in Istanbul, im Küstengebiet von Antalya und Iskenderun, Adana, \nTarsus und Mersin. Türkische Aleviten leben in Corum, Amasya, Tokat und Yozgar, \nkurdische Aleviten in Sivas, Erzincan, Tunceli, Elazig, Malatya und Kahramanmaras. \nNach Schätzungen sind 99% der türkischen Bevölkerung moslemischen Glaubens, \nvon denen etwa 20 bis 30 % der alevitischen Glaubensrichtung angehören. \nSchätzungen reichen von 12 bis 20 Millionen; zuverlässige Zahlen fehlen indessen, \nda der türkische Staat die Aleviten nicht als eigenständige Religionsgemeinschaft, \nsondern als dem sunnitischen Islam verwandte Strömung ansieht und sie deshalb \nnicht statistisch erfasst. Die Eintragung der Religionszugehörigkeit in den \nPersonalausweis unterscheidet nicht zwischen Aleviten und sunnitischen Muslimen. \n\n338\n\nAuch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Art. 24 \nder türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich \naufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - \nihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen \nausgesetzt. So können sie Grundeigentum, etwa zur Errichtung von Gebetshäusern \n(Cemevleri, Cem-Häuser), allenfalls über Kulturstiftungen und -vereine erwerben; \ndies dürfte aufgrund der jüngsten Änderungen des Vereinsrechts einfacher werden. \nProbleme ergeben sich auch bei der Ausbildung von Geistlichen sowie bei der \nErteilung von Unterricht. Der religiöse Pflichtunterricht an den staatlichen Schulen \nberücksichtigt nichtsunnitische Bekenntnisse nicht. Bemühungen alevitischer \nOrganisationen um Einbeziehung alevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen \nSchulen sind an dem durch das Erziehungsministerium vertretenen Argument \ngescheitert, es handle sich dabei um eine Form von religiösem Separatismus. \nInsoweit ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte \nanhängig.\n\n339\n\nDie Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen \nLaizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell \nneigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und \nStrömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich \nAleviten deshalb leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung \nausgesetzt.\n\n340\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 19, 44 ff.; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom \n20. März 2002, S. 26 f., und vom 19. Mai 2004, S. 23 f.; Graf \n(Schweizerische Flüchtlingshilfe), Türkei - Zur aktuellen \nSituation, Juni 2003, S. 22; Cen / Akkaya, Länderbericht Türkei, \n1998, S. 164 f.; Rumpf, Gutachten vom 19. Juni 2000 an VG \nDarmstadt, S. 12 ff., 20 f. m.w.N.; Rat der Europäischen Union, \nLänderbericht Türkei der Niederländischen Delegation vom \n3. September 2001 (CIREA 46), S. 74ff.; Minderjahn, \"Cem-\nHäuser statt Moscheen ...\", Das Parlament, 18. Januar 2002, \nS. 10. \n\n341\n\nVon radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, \nund auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen \nihnen mit Feindschaft. So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu \ngewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte \nmit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und \n1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 \nin Istanbul.\n\n342\n\nWegen näherer Einzelheiten vgl. OVG Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 53 f., \nm.w.N.\n\n343\n\nDerartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten oder anderen \nreligiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht \nwiederholt.\n\n344\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 24. November 2004, \namnesty international, Gutachten vom 17. Dezember 2004, \nKaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004, jeweils an OVG \nNordrhein-Westfalen.\n\n345\n\nÜberdies erreichten die erwähnten Vorfälle zu keiner Zeit ein solches Ausmaß \nund - auch unter Berücksichtigung anderer weniger gravierender Ausschreitungen - \neine solche Häufigkeit, dass angesichts der Größe der betroffenen \nBevölkerungsgruppe davon auszugehen wäre, Aleviten müssten in der Türkei mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen \nstaatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer \nBevölkerungsgruppen rechnen. \n\n346\n\nRat der Europäischen Union, Länderbericht Türkei der \nNiederländischen Delegation vom 3. September 2001 (CIREA \n46), S. 76; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Dezember 1999 \nan VG Arnsberg; Rumpf, Gutachten vom 19. Juni 2000 an VG \nDarmstadt, S. 22. Zur (erlaubten) Tätigkeit alevitischer Vereine \nin der Türkei etwa Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Juli 1996 \nan VG Wiesbaden. \n\n347\n\n2. Keine Individualverfolgung bei Rückkehr\nDer Kläger muss auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer \nRückkehr in die Türkei in Anknüpfung an individuelle Merkmale oder Aktivitäten in \nasylerheblicher Weise verfolgt zu werden. Dies gilt im Hinblick auf eine etwa noch \nbestehende Pflicht, in der Türkei den Wehrdienst ableisten zu müssen (a.), im \nHinblick auf die Religionszugehörigkeit (b.) sowie unter Berücksichtigung politischer \nAktivitäten des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland (c.). Auch unter dem \nAspekt der Sippenhaft (d.) oder aus anderen Gründen, die bei einer Einreise in die \nTürkei eine asylerhebliche Gefährdung bewirken könnten (e.), droht dem Kläger \nkeine politische Verfolgung.\n\n348\n\na. Wehrdienst\nDer Kläger hat keine politische Verfolgung im Zusammenhang mit der Erfüllung der \nallgemeinen Wehrpflicht zu befürchten. Kurden droht im Allgemeinen weder bei \nErfüllung der Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung \nwegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische Verfolgung in der \nTürkei.\n\n349\n\nEbenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2001 \n- A 12 S 199/00 -; OVG Hamburg, Urteil vom 1. September \n1999 - 5 Bf 2/95.A -; Hessischer VGH, Beschluss vom \n14. Dezember 2001 - 6 UE 3681/98.A - und Urteil vom \n29. November 2002 - 6 UE 2235/98.A -; OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Urteil vom 22. April 1999 - 3 L 3/95 -; OVG \nSachsen, Urteil vom 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Januar 2001 - 10 A 11907/00 -; \nOVG Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 2 R 15/03 -.\n\n350\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die \nzwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst ohne die Möglichkeit einer \nWehrdienstverweigerung keine politische Verfolgung dar, wenn sie nicht zielgerichtet \nin Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale eingesetzt wird; dies gilt auch für die \nBestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht.\n\n351\n\nBVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 9 C 76.91 -, \nvom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, NVwZ 1992, 274 f., vom \n6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41 (44), vom \n19. August 1986 - 9 C 322.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 54; Beschluss vom 10. September 1999 - 9 B 7.99 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 216. \n\n352\n\nDer Wehrpflicht in der Türkei unterliegen Männer vom Beginn des Jahres, in dem \nsie das 20. Lebensjahr vollenden, bis zum Beginn des Jahres, in dem sie das \n38. Lebensjahr vollenden; allerdings endet die Wehrpflichtzeit nicht, solange der \nWehrdienst noch nicht angetreten worden ist. Neben Befreiungen gibt es \nRückstellungsmöglichkeiten, insbesondere zur Durchführung einer \nHochschulausbildung, sowie für Wehrpflichtige im Ausland, die das 40. Lebensjahr \nnoch nicht vollendet haben, die Möglichkeit, nach Ableistung eines einmonatigen \nGrundwehrdienstes von der Ableistung des restlichen Wehrdienstes gegen Zahlung \neines Geldbetrages befreit zu werden; bei Überschreitung des 40. Lebensjahres \nerhöht sich der Betrag und die Pflicht zur Ableistung der Grundausbildung entfällt. \nEine Freikaufmöglichkeit bestand nach den Erdbeben des Jahres 1999 \nvorübergehend auch für Wehrpflichtige im Inland. Der 18-monatige Wehrdienst wird \nin den Streitkräften oder bei der Jandarma abgeleistet; ein ziviler Ersatzdienst nach \nWehrdienstverweigerung ist nach türkischem Recht nicht vorgesehen. Das \nunentschuldigte Nichterscheinen zur Musterung oder zum Wehrdienst wird nach Art. \n63 des türkischen Militärstrafgesetzbuchs bestraft.\n\n353\n\nRumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg, \nS. 41 ff.; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 20. März 2002, \nS. 30 f., und vom 19. Mai 2004, S. 28 f.\n\n354\n\nMit der Einführung eines Rechts auf Kriegsdienstverweigerung ist auf absehbare \nZeit nicht zu rechnen. Eine entsprechende Forderung des Europarates hat das \ntürkische Außenministerium im Sommer 2004 scharf zurückgewiesen.\n\n355\n\nIMK-Menschenrechtsinformationsdienst Nr. 228 - 229, \n26. Juli bis 6. August 2004.\n\n356\n\nKurden werden in der Türkei bei der Heranziehung zum Wehrdienst oder bei der \nAbleistung des Dienstes nicht in asylerheblicher Weise benachteiligt. Bei der \nHeranziehung zum Wehrdienst handelt es sich um eine allgemeine staatsbürgerliche \nPflicht, der alle männlichen türkischen Staatsangehörigen ungeachtet ihrer \nethnischen Zugehörigkeit in gleicher Weise unterworfen werden. Auch bei der \nAusgestaltung und Durchführung des Wehrdienstes werden Kurden im Allgemeinen \nnicht in asylerheblicher Weise anders behandelt als andere Wehrpflichtige, auch \nwenn im Laufe der jahrelangen militärischen Auseinandersetzungen mit der PKK \nkurdenkritische Tendenzen aufgetreten sein mögen. Zwar ist der Dienst in den \ntürkischen Streitkräften hart und schließt auch körperliche Züchtigungen ein, deren \nkonkretes Ausmaß letzlich davon abhängt, in welcher Einheit und unter welchem \nVorgesetzten der Dienst zu leisten ist. Diese Unwägbarkeiten betreffen jedoch alle \nWehrpflichtigen unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit. Vereinzelte Berichte über \ngegen Kurden gerichtete Misshandlungen, unangemessene oder abfällige \nBehandlung oder über die Auferlegung von Mehrarbeit können deshalb nicht ohne \nweiteres als gezielte kurdenfeindliche Akte interpretiert werden. Jedenfalls gibt die \ngeringe Zahl bekannt gewordener Belegfälle keinen Anlass zu der Annahme, Kurden \nwürden während der Ableistung ihres Wehrdienstes in der türkischen Armee generell \nschlechter behandelt als nichtkurdische Soldaten und müssten in nennenswertem \nUmfang Maßnahmen hinnehmen, die über das beim türkischen Militär Übliche \nhinausgehen. Auch eine dem Wehrdienst vorausgegangene Bestrafung wegen \nFahnenflucht oder Nichtantritts des Wehrdienstes beeinflusst den Charakter des \nWehrdienstes nicht.\n\n357\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 28; \nOberdiek, Gutachten vom 6. Juni 2004 an VG Weimar; Kaya, \nGutachten vom 20. Juli 2004 an VG Weimar; Taylan, Gutachten \nvom 23. Juni 2001 an VG Saarlouis und Gutachten vom 12. Mai \n2001 an VG Ansbach; Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 \nan VG Augsburg, S. 44.\n\n358\n\nDer Umstand, dass wehrpflichtige Kurden auch im Osten der Türkei eingesetzt \nwerden, ist ebenfalls nicht asylerheblich. Hinweise darauf, dass sie gegen ihren \nWillen und in Anknüpfung an ihre ethnische Zugehörigkeit gezielt im Kampf gegen \nKurden eingesetzt werden, sind in der jüngeren Vergangenheit nicht mehr bekannt \ngeworden. Diesbezügliche Vorwürfe ließen sich auch in der Vergangenheit nicht \nbestätigen.\n\n359\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, \nS. 57 ff.\n\n360\n\nNach den vorliegenden Erkenntnissen werden Kurden bei der Bestrafung wegen \nWehrdienstentziehung nicht aufgrund ihres Volkstums in asylerheblicher Weise \nbenachteiligt. In der Praxis verhängen die türkischen Militärstrafgerichte weit \nüberwiegend - dies betrifft Kurden und nichtkurdische Wehrpflichtige - die \nMindeststrafe, die nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts häufig zusätzlich \nnoch gemildert wird, insbesondere durch Umwandlung einer Freiheits- in eine \nGeldstrafe. Einer der Gründe für diese Strafzumessungspraxis dürfte in dem \nUmstand zu sehen sein, dass Wehrdienstentziehung ein Massendelikt geworden ist, \ndas sich auch mit Hilfe exemplarisch strenger Bestrafung nicht eindämmen ließe. \nEntscheidend für das Strafmaß ist offenbar weder die ethnische Zugehörigkeit des \nBetroffenen noch eine Tatbegehung durch Flucht ins Ausland, sondern vielmehr die \nFrage, ob ein größerer Kreis von Personen durch die konkreten Tatumstände \nbeeinflusst wurde oder nicht.\n\n361\n\nRumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg, \nS. 44; Gutachten vom 20. März 1997 an OVG Mecklenburg-\nVorpommern, S. 13 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Juli \n1999 an VG Kassel, S. 1; ähnlich Kaya, Gutachten vom \n9. Februar 1998 an VG Kassel, S. 3; Taylan, Auskunft vom \n23. Juni 2001 an VG Saarlouis; Nadire Mater, Mehmets Buch, \n2001, S. 414. \n\n362\n\nEine Wehrdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird danach ohne \nweitere Verdachtsmomente auch nicht als Sympathie für separatistische \nBestrebungen ausgelegt.\n\n363\n\nEbenso Hessischer VGH, Urteil vom 29. November 2002 \n- 6 UE 2235/98.A -.\n\n364\n\nEs liegen auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass Wehrpflichtige, die ihre \nStrafe wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, misshandelt \nwerden oder in der vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu \nerleiden haben. Das gilt sowohl dann, wenn sich ein Wehrdienstflüchtiger im Inland \nstellt oder er ergriffen wird, als auch insbesondere dann, wenn er bei der Einreise \naus Deutschland von den Sicherheitsbeamten an der Grenze als solcher erkannt und \nfestgenommen wird. \n\n365\n\nKaya, Gutachten vom 20. Juli 2004 an VG Weimar; \namnesty international, Gutachten vom 23. November 2000 an \nVG Augsburg; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, \nS. 28.\n\n366\n\nEine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht ist auch nicht \nals politische Verfolgung zu qualifizieren, wenn die Betroffenen zur Teilnahme an \nvölkerrechtswidrigen militärischen Operationen der türkischen Armee in Ostanatolien \noder im Grenzgebiet zum Irak und zu Syrien gezwungen werden sollten. Insoweit \nkann offen bleiben, ob und inwieweit das militärische Vorgehen des türkischen \nStaates völkerrechtswidrig ist. Die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst ist \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von der \nMotivation für die Wehrdienstentziehung des Betroffenen allein dann asylerheblich, \nwenn sie in Anknüpfung an ein in seiner Person vorliegendes asylerhebliches \nMerkmal erfolgt.\n\n367\n\nBVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - 9 B 7.99 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 216 m.w.N.; OVG Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2000 - 5 A 4916/00.A -\n.\n\n368\n\nAus demselben Grund ist auch die nach Art. 25c des türkischen Gesetzes \nNr. 403 (Staatsangehörigkeitsgesetz) mögliche Ausbürgerung als Konsequenz einer \nWehrdienstentziehung mit Flucht ins Ausland nicht als asylerhebliche Verfolgung zu \nbetrachten. Eine Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal ist ebenso wenig wie \nbei der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung erkennbar. Art. 25c des türkischen \nStaatsangehörigkeitsgesetzes knüpft nach seiner objektiven Gerichtetheit nicht an \nasylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale an. Er hebt weder auf die Ethnie noch auf \ndie Religionszugehörigkeit oder gar auf politische Überzeugungen des \nWehrpflichtigen ab. Zudem ist eine Wiedereinbürgerung nach türkischem Recht ohne \nAusschlussfristen möglich, wenn der Betroffene erklärt, den Wehrdienst ableisten zu \nwollen. Innerhalb von zwei Jahren nach der Ausbürgerung ist eine \nWiedereinbürgerung nach der Regelung über den Freikauf möglich.\n\n369\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 28; zur \nAusbürgerung als Maßnahme politischer Verfolgung: BVerwG, \nUrteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3.95 -, NVwZ-RR 1996, \n602 f. m.w.N.; Stiehl / Wenzl, Türkei: Ausbürgerung bei \nWehrdienstentziehung, Der Einzelentscheider-Brief Heft \n6/2000. \n\n370\n\nb. Alevitische Religionszugehörigkeit\nDer Kläger muss auch wegen seiner alevitischen Religionszugehörigkeit nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten. Auch wenn eine \nstaatliche oder dem türkischen Staat zuzurechnende Gruppenverfolgung der Aleviten \nin Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit derzeit in der Türkei nicht stattfindet \n(dazu oben A.IV.1.b.), kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in der Türkei in \nEinzelfällen zu Übergriffen Dritter gegen Aleviten kommt; gelegentlich mag die \nSchutzbereitschaft des türkischen Staates zweifelhaft sein. Anlass zu näherer \nPrüfung besteht indes nur, wenn ein Asylsuchender im Einzelfall substantiiert \nvorträgt, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei eine derartige Gefahr, ohne dass \nihm ein Ausweichen in andere Teile des Landes möglich wäre. \n\n371\n\nDer Kläger hat indes nichts dafür vorgetragen, dass in seinem Fall besondere \nAnhaltspunkte für eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bestehen. \n\n372\n\nc. Exilpolitische Betätigung\nDem Kläger droht in der Türkei auch keine politische Verfolgung wegen seiner \nexilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet. Einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter können diese Aktivitäten ohnehin nur dann begründen, wenn der \nKläger bereits in der Türkei eine feste politische Überzeugung erkennbar betätigt hat, \nals deren Fortsetzung sich die exilpolitischen Aktivitäten darstellen könnten (§ 28 \nAbs. 1 AsylVfG). \n\n373\n\nDarauf kommt es hier jedoch nicht an. Denn ungeachtet dessen ist der Kläger \nnicht gefährdet, weil seine exilpolitischen Aktivitäten - Veröffentlichung einer \nGedenkanzeige in der Zeitung Özgür Politika aus Anlass des Todestages seines \nBruders - als niedrig profiliert zu bewerten sind. Exilpolitische Aktivitäten in \nder Bundesrepublik Deutschland begründen nämlich ein beachtlich wahrscheinliches \nVerfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der \nBetreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von \nderjenigen der breiten Masse abhebt.\n\n374\n\nEbenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2001 \n- A 12 S 228/99 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Juli \n1997 - 11 BA 96.33483 -; OVG Berlin, Urteil vom 14. Oktober \n2003 - 6 B 7.03 -; OVG Bremen, Urteil vom 13. Juni 2001 - 2 A \n17/95.A -; OVG Hamburg, Urteil vom 1. September 1999 - 5 Bf \n2/92 -; Hessischer VGH, Urteil vom 28. Mai 2001 - 12 UE \n2104/99.A -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom \n29. November 2001 - 3 L 9/95 -; OVG Niedersachsen, Urteil \nvom 11. Oktober 2000 - 2 L 4591/94 -; OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 9. März 2001 - 10 A 11679/00.OVG -; OVG Sachsen, \nUrteil vom 27. Februar 1997 - A 4 S 434/96 -; OVG Sachsen-\nAnhalt, Beschluss vom 8. November 2000 - A 3 S 657/98 -; \nOVG Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 2 R 15/03 -, \nm.w.N.; OVG Thüringen, Urteil vom 29. Mai 2002 - 3 KO \n540/97 -, AuAS 2003, 120 (LS); OVG Schleswig-Holstein, Urteil \nvom 26. Juni 2001 - 4 L 294/94 -; die Notwendigkeit einer \nEinzelfallprüfung bei bestimmten niedrig profilierten Tätigkeiten \nbetont: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 1999 - 10 A \n1142/98.OVG -, S. 9 ff. \n\n375\n\naa. Keine Gefährdung bei niedrig profilierter Tätigkeit\nFür die Annahme, dass ein Verfolgungsinteresse seitens der Türkei nur bei \nexponierter exilpolitischer Tätigkeit besteht, sind mehrere Gründe maßgebend: Zum \neinen konzentriert sich die Aufklärungsarbeit türkischer Nachrichtendienste in \nDeutschland auf die Verfolgung von solchen exilpolitischen Betätigungen, die nach \ntürkischem Recht strafbar sind; sie beschränkt sich - schon wegen der Vielzahl \nexilpolitischer Aktivitäten - auf den Personenkreis der exponiert Tätigen, da nur diese \nZielgruppe als potenziell staatsgefährdend angesehen wird. Zum anderen sind in der \njüngeren Vergangenheit keine Referenzfälle belegt, die eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit für eine asylerhebliche Verfolgung und Bestrafung auch niedrig \nprofilierter exilpolitischer Tätigkeiten nach einer Rückkehr in die Türkei nahelegen \nkönnten.\n\n376\n\nIm Zuge des Reformprozesses und der Beruhigung der Sicherheitslage in der \nTürkei hat sich auch die Strategie in Bezug auf die Registrierung und Verfolgung \nexilpolitischer Aktivitäten gewandelt. Nach der aktuellen Erkenntnislage ist davon \nauszugehen, dass türkische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr oder Abschiebung \nnur dann ernsthaft gefährdet sind, längere Zeit festgehalten und unter \nMisshandlungen bis hin zur Folter verhört zu werden, wenn der Verdacht besteht, \ndass sie sich durch Aktivitäten im Ausland nach türkischem Recht strafbar gemacht \nhaben, etwa weil ihre Aktivitäten als Anstiftung zu konkret separatistischen und \nterroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen \ngewertet werden. Falls ein Asylbewerber den in Deutschland operierenden Diensten \ndurch exilpolitische Betätigungen niedrigen Profils aufgefallen und diese registriert \nworden sein sollten, ist es zwar möglich, dass er bei einer Wiedereinreise in die \nTürkei verhört wird; das Verhör kann mitunter einige Stunden dauern. Mit darüber \nhinaus gehenden Maßnahmen, insbesondere Misshandlungen, muss er aber nur bei \ndem Verdacht strafbaren Handelns rechnen. \n\n377\n\nKaya, Gutachten vom 24. April 2003 an VG Wiesbaden, \nvom 15. September 2003 an VG Stuttgart und vom 23. Juni \n2004 an VG Greifswald; Taylan, Gutachten vom 26. Juni 2004 \nan VG Frankfurt/Oder; vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 16. Mai 2003 an VG Wiesbaden und Lagebericht vom \n19. Mai 2004, S. 31.\n\n378\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass nach türkischem Recht nur bestimmte im \nAusland begangene Verstöße gegen das türkische Strafgesetzbuch verfolgt werden, \nnämlich insbesondere Verbrechen gegen die \"Persönlichkeit des türkischen Staates\" \n(Art. 125 bis 173 tStGB); Verstöße gegen das Antiterrorgesetz zählen dazu \nbeispielsweise nicht. Die Liberalisierung des Meinungsstrafrechts wirkt sich in diesem \nZusammenhang grundsätzlich positiv aus, auch wenn der Verdacht einer strafbaren \nUnterstützung militanter Organisationen, insbesondere der PKK und ihrer \nNachfolgeorganisationen, wie oben bereits ausgeführt (A.IV.1.a.ee.), nach wie vor \nleicht entstehen kann. \n\n379\n\nTellenbach, Gutachten vom 17. April 2004 an VG Stuttgart; \nAydin, Gutachten vom 20. Mai 2004 an VG Greifswald; \nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 31.\n\n380\n\nDie türkischen Sicherheitskräfte überwachen die exilpolitischen Aktivitäten \ntürkischer Staatsangehöriger in Deutschland nach wie vor mit hoher Aufmerksamkeit, \nweil alle maßgeblichen oppositionellen Bewegungen sowohl der extremen Rechten \nals auch der radikalen Linken und der kurdischen Separatisten von deutschem \nBoden aus - vor allem über international verfügbare Medien - auf die türkische \nInnenpolitik Einfluss zu nehmen versuchen. Auch die extremistischen türkischen \npolitischen Gruppierungen finden unter den mehr als 2,5 Mio. türkischen \nStaatsbürgern oder türkisch-stämmigen Bürgern in Deutschland ein beachtliches \nPotenzial für die Rekrutierung neuer Mitglieder. Die wichtigste Organisation zur \nÜberwachung der Exilszene ist der unter militärischer Leitung stehende Nationale \nNachrichtendienst der Türkei (Milli Istihbarat Teskilati = MIT), der im gesamten \nBundesgebiet eigene Dienststellen unterhält, die ihren Sitz an Generalkonsulaten \nhaben und deren hauptamtliche Mitarbeiter dort als Attachés akkreditiert sind. Er \nverfügt darüber hinaus über Gewährsleute, die in die türkischen und kurdischen \nAuslandsorganisationen in Deutschland eingeschleust sind oder die beruflichen \nKontakt zu Landsleuten haben. Schließlich erfolgt die Nachrichtenbeschaffung durch \nAuswertung von Bildmaterial und Publikationen. Grundsätzlich ist davon \nauszugehen, dass der MIT an allen staatsfeindlichen Aktivitäten türkischer \nStaatsangehöriger in Deutschland interessiert ist, aber schon aus Kapazitätsgründen \neine Identifizierung und gezielte Sammlung und Zuordnung von Beweismaterial nur \nfür den Kreis exponierter Exilpolitiker vornehmen kann. Die Aufgabe eingeschleuster \nGewährsleute besteht darin, Vereinsaktivitäten zu beobachten, die daran \nteilnehmenden Personen zu identifizieren und die gesammelten Informationen an die \nGeheimdienstmitarbeiter in den Konsulaten weiterzuleiten. Auch die kurdischen \nSatellitensender Med-TV und nachfolgend Medya-TV bzw. Roj-TV unterliegen einer \numfassenden Überwachung.\n\n381\n\nDazu und zum Folgenden Bundesministerium des Innern, \nAuskunft vom 27. September 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen; Aydin, Gutachten vom 20. Mai 2004 an VG \nGreifswald; Oberdiek, Gutachten vom 25. April 2004 an VG \nGreifswald; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. April 2001 an \nVG Schleswig, Auskunft vom 16. Mai 2003 an VG Wiesbaden; \nKaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), \nS. 2; Gutachten vom 5. Mai 2001 an VG Schleswig; Gutachten \nvom 24. April an VG Wiesbaden; Innenministerium Schleswig-\nHolstein; Auskunft vom 23. Februar 2001 an VG Schleswig; \nVerfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für \n2001, 2002, S. 164; Verfassungsschutzbericht des Bundes für \n2001, 2002, S. 246. \n\n382\n\nNicht realitätsgerecht wäre indessen die Annahme einer lückenlosen Erfassung \naller exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland. Schon aus praktischen Gründen ist es \nausgeschlossen, etwa bei Großveranstaltungen, in welchen der Einzelne in der \nanonymen Masse untertaucht, auch nur den überwiegenden Teil der \nVeranstaltungsbesucher in einer Weise zu observieren und zu identifizieren, die \neinen strafrechtlichen oder auch nur einen polizeilichen Zugriff im Rückkehrfall \nermöglicht. Der dafür erforderliche Ermittlungsaufwand stünde außer Verhältnis zu \ndem zu erwartenden Ermittlungserfolg. Selbst wenn von solchen Veranstaltungen in \nder Presse Fotos erscheinen, auf welchen einzelne Teilnehmer erkennbar sind, ist \nein Rückschluss auf die Identität der Betreffenden nicht oder nur unter Einsatz \nzusätzlichen, in der Regel unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwandes möglich. \nGleiches gilt, soweit etwa Protestaktionen vor türkischen Auslandsvertretungen \ngefilmt werden. Eine persönliche Zuordnung ist selbst dann sehr aufwändig, wenn in \neinem Bericht Vor- und Zuname des Betreffenden sowie sein Aufenthaltsort in \nDeutschland erwähnt sind. \n\n383\n\nNur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit \nWorten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische \nInnenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu \nnehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist beispielsweise bei \ndenjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der \nexilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft \nübernehmen und erkennbar ausüben, kann aber auch auf Aktivitäten im \norganisatorischen Bereich zutreffen, die sich - wie die Beschaffung der finanziellen \nGrundlagen der politischen Arbeit oder wie die Planung politischer Strategien - nicht \nunmittelbar und nach außen gerichtet verbal äußern. Dem türkischen Staat kommt es \nweniger darauf an, jeder einzelnen Person habhaft zu werden, die Äußerungen \nabgibt oder Aktivitäten zeigt, die nach türkischem Verständnis zu missbilligen sind, \nsondern es sollen diejenigen beobachtet und bestraft werden, die zu solchen \nÄußerungen und entsprechenden Aktivitäten anstiften und sie öffentlichkeitswirksam \norganisieren. \n\n384\n\nDie Gefahr einer politischen Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten setzt \nallerdings nicht voraus, dass gegen den Betroffenen in der Türkei schon ein \nErmittlungsverfahren anhängig ist oder nach ihm gefahndet wird. In der Praxis wird \nnämlich üblicherweise gegen Tatverdächtige, die sich im Ausland aufhalten, kein \n(förmliches) Ermittlungsverfahren eingeleitet.\n\n385\n\nKaya, Gutachten vom 23. Juni 2004 an VG Greifswald; vgl. \nauch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Mai 2001 - \n8 A 1017/01.A -.\n\n386\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber \nexilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von \nuntergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des \nEinzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch \nindividualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer \nPersonen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die \nBeteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden \nWortführer. \n\n387\n\nEiner gezielten Sammlung von Informationen nicht ausgesetzt sind nach den \nverfügbaren Quellen die einfachen Mitglieder der in Deutschland aktiven \nOrganisationen, ebenso wenig diejenigen, die solche Organisationen aufsuchen oder \nsich an ihren Demonstrationen, Kundgebungen und anderen Massenaktionen \nbeteiligen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall \nexilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils türkischen Stellen bekannt werden, etwa \nwenn Geheimdienstmitarbeiter selbst an Veranstaltungen oder Vereinsaktivitäten \nteilnehmen und dabei von der Identität anderer Teilnehmer erfahren. Auch dieser \nUmstand gebietet es jedoch nicht, das durch untergeordnete Aktivitäten der \nbeschriebenen Art ausgelöste Verfolgungsrisiko unabhängig vom Vorliegen \nderartiger Besonderheiten im Einzelfall allgemein als beachtlich wahrscheinlich \neinzustufen.\n\n388\n\nNeben den bereits genannten Quellen: Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge, Informationszentrum \nAsyl, Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes MIT in \nDeutschland, August 2000; Rumpf, Gutachten vom \n29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 16; Kaya, Gutachten \nvom 18. März 1998 an VG Frankfurt/Oder, S. 2, 6, und vom \n23. Juni 2004 an VG Greifswald.\n\n389\n\nZu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen auch die mit einer \nschlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von \nMitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, \nHungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder \nSchulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, \nPlatzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in \ntürkischsprachigen Zeitschriften (siehe dazu auch A.IV.2.c.bb.). \n\n390\n\nAuch eine Vielzahl für sich genommen niedrig profilierter exilpolitischer \nAktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtlich erheblich \nmachen, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in \nqualitative Gesichtspunkte umschlagen können. In jüngerer Zeit sind keine Vorfälle \nmehr bekannt geworden, die eine derartige Annahme nahe legen könnten.\n\n391\n\nFerner rechtfertigt der nach Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die \nRechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk) vom 20. April 1959 (BGBl. 1964 II S. 1369, \n1386; 1976 II S. 1799) praktizierte gegenseitige Strafnachrichtenaustausch nicht die \nAnnahme, dass niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten in Deutschland zu einer \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Verfolgung nach der Rückkehr in die \nTürkei führen. Namentlich ist nicht davon auszugehen, dass türkische \nStaatsangehörige allein deshalb einem höheren Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, \nweil sie wegen einer auf deutschem Boden begangenen Straftat mit exilpolitischem \nHintergrund durch ein deutsches Strafgericht verurteilt worden sind. Allerdings gibt \ndas Bundesministerium der Justiz in diesen Fällen dem türkischen Justizministerium \ndie entscheidenden im Bundeszentralregister eingetragenen Daten (persönliche \nDaten des Betroffenen, Urteils- und Tatzeit, Gerichtsbezeichnung, Aktenzeichen, \nTatbezeichnung, Rechtsgrundlage, Art und Höhe der Strafe) bekannt; diese Daten \nwerden von der Generalsicherheitsdirektion in Ankara erfasst und die örtlich \nzuständige Polizeibehörde wird benachrichtigt. Wenn die türkische Seite jedoch nach \nArt. 4 des Zusatzprotokolls zum EuRHÜbk vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, \n125; 1991 II S. 909) um die Übermittlung zusätzlicher Informationen \n(Urteilsabschriften usw.) ersucht, wird dieses Ersuchen nach der Praxis der \nBundesregierung in den hier in Rede stehenden Fällen nach Art. 2 Buchst. a) \nEuRHÜbk abgelehnt, weil es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom \nersuchenden Staat als politische Straftat angesehen wird. Möglich ist auch, dass vor \nder Versendung des Urteils - politisch - belastende Passagen unkenntlich gemacht \nwerden. Ähnlich wird verfahren, soweit die türkische Seite auf kriminalpolizeilicher \nEbene um Auskunft ersucht. Wird ein politischer Hintergrund der dem Ersuchen \nzugrundeliegenden Straftat erkennbar, erteilt das Bundeskriminalamt keine Auskunft \noder nur nach Rücksprache mit dem Bundesministerium der Justiz.\n\n392\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Mai 1998 an VG \nFreiburg, S. 1; Bundesministerium der Justiz, Auskünfte vom \n8. August 1997 und vom 11. Dezember 1997 an VG Gießen; \nAuskunft vom 26. Februar 1998 an VG Köln; Auskunft vom \n22. Mai 1998 an VG Freiburg; Generalbundesanwalt, Auskunft \nvom 27. Juni 1997 an VG Gießen; Auskunft vom 16. April 1998 \nan VG Freiburg, S. 2 f.; Bundeskriminalamt, Auskunft vom \n17. März 1998 an VG Berlin. Vgl. auch Senatsbeschluss vom \n31. März 1998 - 25 A 5198/96.A -, NVwZ-Beilage 9/1998, 93; \nzur Beschränkung auf Eintragungen im Bundeszentralregister \n(nicht Erziehungsregister) vgl. OVG Berlin, Urteil vom \n20. November 2003 - 6 B 11.03 -. \n\n393\n\nDas Verhalten der türkischen Seite beim Austausch von Strafnachrichten deutet \ndarauf hin, dass sie kein Interesse an der Verfolgung niedrig profilierter exilpolitischer \nAktivitäten hat; eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung erlangt nicht allein \ndeshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie der \nTürkei im Wege des Strafnachrichtenaustauschs bekannt werden kann. Die \ntürkischen Stellen bringen dem Strafnachrichtenaustausch bei politischen Delikten \nohnehin nur vergleichsweise geringes Interesse entgegen. Es ist davon auszugehen, \ndass die anderweitigen Erkenntnismöglichkeiten (Spitzel vor Ort, Auswertung von \nPresse und Fernsehen) einen erheblich unbürokratischeren Zugang zu den unter \nStaatsschutzgesichtspunkten interessanten Informationen erlauben. Denn der \nStrafnachrichtenaustausch ist als Informationsquelle selbst dann nicht sonderlich \nergiebig, wenn der exilpolitische Hintergrund aus der übermittelten Strafnachricht \nersichtlich oder zumindest der Schluss auf einen derartigen Hintergrund nahe liegend \nist (z. B. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, Landfriedensbruch), weil neben \ndem Tatdatum lediglich die abstrakte Deliktsbezeichnung angegeben ist, die einen \nAufschluss über die staatsschutzbezogene Gefährlichkeit der Tathandlung nicht \nerlaubt. \n\n394\n\nEbenso OVG Thüringen, Urteil vom 29. Mai 2002 - 3 KO \n540/97 -, AuAS 2003, 120 (kein beachtliches Verfolgungsrisiko \nbei Bestrafung wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz, \nhier: Geldstrafe von 10 Tagessätzen); anders OVG Thüringen, \nUrteil vom 18. Dezember 2003 - 3 KO 275/01 -, S. 22 ff. (schon \ndie abstrakte Deliktsbezeichnung eines Verstoßes gegen das \nVereinsgesetz soll nahe legen, dass der abgeurteilten Tat \nAktivitäten für die PKK zugrunde liegen). \n\n395\n\nEinen derartigen Aufschluss könnten allenfalls Bestandteile der Strafakten \n(Anklageschrift, Urteil) liefern, die jedoch von der türkischen Seite in Fällen mit \nexilpolitischem Hintergrund offenbar häufig gar nicht erst angefordert werden, weil \ndie Erfolglosigkeit eines derartigen Ersuchens wegen des Ablehnungsrechts nach \nArt. 2 Buchst. a) EuRHÜbk auf der Hand liegt. Anhaltspunkte dafür, dass die \nVorgehensweise der türkischen Behörden sich in neuerer Zeit insofern geändert \nhaben könnte, sind nicht ersichtlich.\n\n396\n\nIm übrigen gibt es keine stichhaltigen Belege für eine allein durch \nniedrigprofilierte exilpolitische Aktivitäten in Deutschland ausgelöste Strafverfolgung \nin der Türkei. Eine konsequente Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung aller \nexilpolitischen Aktivitäten in Deutschland würde die Ermittlungsbehörden angesichts \nder in die Hunderttausende gehenden Zahl von solchermaßen tätigen Personen \nebenso überfordern wie eine lückenlose Überwachung dieser Tätigkeiten; eine \naussagekräftige Zahl von Entscheidungen türkischer Gerichte über die Strafbarkeit \nderartiger niedrig profilierter Aktivitäten liegt nicht vor.\n\n397\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 33; \nRumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, \nS. 65. Zur Anwendbarkeit türkischen Strafrechts auf (in \nDeutschland begangene) Auslandstaten Rumpf, Gutachten \nvom 12. Januar 1999 an VG Berlin, S. 14 ff. (35 ff.); Tellenbach, \nGutachten vom 17. April 2004 an VG Stuttgart; Aydin, \nGutachten vom 20. Mai 2004 an VG Greifswald.\n\n398\n\nEine Gefährdung von Asylsuchenden, die in Deutschland niedrig profiliert exilpolitisch \ntätig gewesen sind, lässt sich auch aus dem deutsch-türkischen Briefwechsel vom \n10. März 1995 nicht ableiten. Der Briefwechsel betraf türkische Staatsangehörige, \n\"die sich an Straftaten im Zusammenhang mit der PKK und anderen \nTerrororganisationen in der Bundesrepublik Deutschland beteiligt haben\". \nAbgesehen davon, dass die meisten niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten \nohnehin nicht erfasst sein dürften, wird das in dem Briefwechsel vorgesehene \nVerfahren, das auch in der Vergangenheit eher selten zur Anwendung kam, \ninzwischen nicht mehr praktiziert. \n\n399\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte vom 19. Mai 2004, S. 45, \nvom 12. August 2003, S. 53, und vom 20. März 2002, S. 44. \n\n400\n\nBestätigt wird die Annahme fehlenden Verfolgungsinteresses bei \nniedrigprofilierten exilpolitischen Aktivitäten dadurch, dass es aus jüngerer Zeit keine \nBerichte über Misshandlungen von Rückkehrern oder Abgeschobenen gibt, die in \nDeutschland politische Aktivitäten entfaltet haben.\n\n401\n\nKaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004, Auswärtiges Amt, \nAuskunft vom 24. November 2004, amnesty international, \nGutachten vom 17. Dezember 2004, jeweils an OVG Nordrhein-\nWestfalen.\n\n402\n\nDiese Feststellung ist deshalb aussagekräftig, weil sich regelmäßig Tausende \nvon Personen an niedrig profilierten exilpolitischen Veranstaltungen aller Art \nbeteiligen, dabei gefilmt und fotografiert werden bzw. mit Bild in der Presse \nerscheinen, so dass angesichts der hohen Zahlen von Abschiebungen auch \nerfolgloser Asylbewerber in die Türkei - jährlich etwa 4.000 bis 6.000 - mit einer \nsignifikanten Vielzahl von Referenzfällen zu rechnen wäre, wenn - anders als in der \nRechtsprechung angenommen - schon eine niedrig profilierte exilpolitische \nBetätigung zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit führen würde. \nAußerdem muss berücksichtigt werden, dass zahlreiche niedrig profilierte \nexilpolitische Aktivitäten aus der Sicht des türkischen Staates ungefährlich sind, weil \nsie erkennbar nur der Förderung laufender Asylverfahren dienen; diese Annahme \nliegt insbesondere dann nahe, wenn die betreffenden Asylsuchenden ihre politische \nTätigkeit nach ihrer Rückkehr in die Türkei nicht fortsetzen.\n\n403\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte vom 20. März 2002, S. 44, \nund vom 12. August 2003, S. 53 f.; Auskunft vom 29. Oktober \n1997 an VG Weimar, S. 2; Auskunft vom 22. Dezember 1998 \nan VG Sigmaringen, S. 1 ff., Dokumentation zu mehreren \nAbschiebungsfällen; Auskunft vom 13. März 1997 an VG \nHamburg, S. 2; Auskunft vom 13. März 1997 an VG Aachen, \nS. 2; Oberdiek, Gutachten vom 22. September 1998 an VG \nSigmaringen, S. 1 ff., 34 ff.; Kaya, Gutachten vom 18. März \n1998 an VG Frankfurt/Oder, S. 2, 5 f.; Rumpf, Gutachten vom \n22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 6; Taylan, Gutachten vom \n25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße. \n\n404\n\nbb. Einzelne Tätigkeitsbereiche\nFür die einzelnen Bereiche exilpolitischer Betätigung in der Bundesrepublik \nDeutschland ergibt sich danach Folgendes:\n\n405\n\nEine exponierte exilpolitische Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlichen \nVeranstaltungen liegt vor, wenn der Asylsuchende bestimmenden Einfluss auf \nZeitpunkt, Ort, Ablauf oder - vor allem - auf den politischen Inhalt der Veranstaltung \nhat, also in den Augen der türkischen Sicherheitskräfte in der Rolle des \"Aufwieglers\" \nund Anstifters zum Separatismus agiert. Dies ist etwa anzunehmen für Leiter von \ngrößeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie \nRedner auf solchen Veranstaltungen, nicht aber schon für denjenigen, der bei der \nAnmeldung gegenüber der deutschen Polizei rein formell als Versammlungsleiter \naufgeführt ist. Als exponiert können ggf. auch Personen einzustufen sein, die zwar \nnicht unmittelbar durch politische Reden auf derartigen Veranstaltungen für kurdische \nPositionen werben, die aber eine hervorgehobene Tätigkeit etwa in einer kurdischen \nFolkloregruppe ausüben; dabei kommt es auf Größe und Bekanntheitsgrad dieser \nGruppe, die Stellung des Betreffenden in ihr und vor allem den politischen Inhalt ihrer \nLieder an.\n\n406\n\nZum letztgenannten Aspekt Kaya, Gutachten vom 16. Juni \n1998, S. 16 f., und vom 15. September 2003, jeweils an VG \nStuttgart; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n27. Juli 2001 - A 12 S 228/99 -.\n\n407\n\nNicht verfolgungsgefährdet sind demgegenüber die einfachen Teilnehmer an \nexilpolitischen Veranstaltungen sowie diejenigen, die dabei Hilfsaufgaben \nwahrnehmen (Ordner, Zeitschriftenverkäufer, Betreuer von Büchertischen, \nFlugblattverteiler usw.); denn das politische Gewicht dieser Tätigkeiten ist gering. \nDas gleiche gilt für eine schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, \nAutobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren. \n\n408\n\nNach denselben Grundsätzen ist auch die Teilnahme an einem (Wander-) \nKirchenasyl zu bewerten. Den türkischen Behörden ist bekannt, dass viele türkische \nStaatsbürger aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Mittel der Asylantragstellung \nversuchen, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Sie wissen, dass der \nWeg vor allem über die Behauptung politischer Verfolgung führt. Nur weil der \nBetroffene in Deutschland um politisches Asyl gebeten hat, wird er nicht staatlichen \nRepressionen ausgesetzt. Das hat auch für das (Wander-) Kirchenasyl zu gelten, das \nvon den Beteiligten vielfach als letztes Mittel eingesetzt wird, der drohenden \nAbschiebung nach erfolglosem Asylverfahren zu entgehen. Ein hohes und eine \nGefährdung der Betroffenen begründendes politisches Gewicht kommt der \nTeilnahme am (Wander-) Kirchenasyl auch nicht unabhängig von den Umständen \ndes Einzelfalles allein deshalb zu, weil ein Asylbewerber im Rahmen einer \nFernsehsendung - sei es bei einem deutschen Fernsehsender, sei es bei MED-TV, \nMedya-TV oder nunmehr Roj-TV - zu Wort gekommen ist.\n\n409\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Juli 2001, S. 24, 36; \nOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. November 1998 \n- 25 A 5031/98.A -; noch stärker einschränkend: OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 9. März 2001 - 10 A \n11679/00.OVG -; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Juni 2000 \nan VG Neustadt; ad-hoc-Bericht vom 30. November 2000; die \ngegenteilige Ansicht von Kaya, Gutachten vom 22. Mai 1999 an \nVG Gießen, S. 2 f., zu einem Hungerstreik in der Dortmunder \nPetri-Kirche beruht auf bloßen Vermutungen; zu den mit dem \nKirchenasyl zusammenhängenden Rechtsfragen Baldus, NVwZ \n1999, 716 ff. und Fessler, NWVBl. 1999, S. 449 ff. m.w.N. \n\n410\n\nAls exilpolitisch exponiert ist regelmäßig das Auftreten in Rundfunk- und \nFernsehsendungen einzustufen, wenn der Inhalt des jeweils betroffenen Beitrags \nnach türkischem Strafrecht strafbar und geeignet sein kann, auf die öffentliche \nMeinung Einfluss zu nehmen, vor allem, wenn er als Anstiftung einer breiten \nÖffentlichkeit zu separatistischen Handlungen gewertet werden kann. \nTypischerweise betroffen hiervon sind prominente kurdische Parteifunktionäre, \nParlamentsabgeordnete, Schriftsteller oder sonstige vergleichbare Intellektuelle, \nderen Äußerungen in Gesprächsrunden oder ähnlichen Sendungen als Beweis für \nBeziehungen zur PKK oder ähnlichen Bestrebungen angesehen werden. Solange \nder Sender in Deutschland bzw. Europa legal tätig ist, ist die bloße Teilnahme an \ndessen Programmen, etwa durch Aufführung von Musik, Vortragen von Liedern und \nGedichten, allerdings nicht strafbar und löst auch ohne weiteres keine \nVerfolgungsgefahr aus. Maßgeblich sind auch insofern der politische Inhalt und das \nGewicht der Beiträge. Allein die Verwendung des Begriffs \"Märtyrer\" für getötete \nPersonen reicht hierzu beispielsweise nicht aus. Erkenntnisse über eine \nStrafverfolgung von Interpreten kurdischer Lieder und Gedichte ohne \nherausgehobenes politisches Gewicht liegen nicht vor. Nicht verfolgungsgefährdet \nsind auch bei Fernsehsendungen diejenigen Personen, die nur die Kulisse abgeben \nfür die eigentlich Agierenden, also insbesondere diejenigen, die sich lediglich als \nZuschauer in einem Wortbeitrag in MED-TV bzw. einem Nachfolgesender pro-\nkurdisch äußern oder bei einer Fernsehdiskussion nur als im Studio anwesende \nZuschauer ins Bild kommen. Bei Personen, die nicht selbst mit einem eigenen \nRedebeitrag zu Wort kommen, sondern nur Gegenstand der Berichterstattung durch \nandere sind, hängt die Verfolgungsgefährdung vom Inhalt des Berichteten ab. Sie ist \nnur zu bejahen, wenn über eine exponierte exilpolitische Aktivität in einer Weise \nberichtet wird, die hinreichende konkrete tatsächliche Anknüpfungspunkte für eine \nStrafverfolgung erkennen lässt. \n\n411\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 24. April 2003 an VG Wiesbaden \nund vom 23. Juni 2004 an VG Greifswald; Auswärtiges Amt, \nAuskunft vom 16. Mai 2003 an VG Wiesbaden; Tellenbach, \nGutachten vom 1. Juli 2003 an VG Wiesbaden; Rumpf, \nGutachten vom 7. September 1999 an VG Oldenburg; \nGutachten vom 22. Oktober 1998 an VG Stuttgart, S. 28 ff.; zur \nVerurteilung des stellvertretenden HADEP-Vorsitzenden Satan \nauf Grund einer Podiumsdiskussion bei MED-TV: Gutachten \nvom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 4. \n\n412\n\nDie exilpolitische Betätigung durch namentlich gezeichnete Zeitungsartikel, \nZeitungsannoncen und Leserbriefe, durch individuelle Schreiben an Konsulate oder \ntürkische Behörden sowie durch Selbstbezichtigungsschreiben im Rahmen der so \ngenannten \"Identitätskampagne\" der PKK ist nach denselben Maßstäben zu \nbeurteilen. Nicht über jeden, der jemals einen Artikel verfasst oder sonst eine \nStellungnahme abgegeben hat, werden Informationen gesammelt. Derartige \nAktivitäten gehören in der Regel zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, \nweil es sich hierbei um eine Massenerscheinung handelt, die nur in Ausnahmefällen \nals Anstiftung zu konkreten separatistischen Aktionen in der Türkei oder als \nUnterstützung illegaler Organisationen und damit als Gefahr für die Sicherheit des \nStaates gewertet werden können. Dies gilt etwa für Proteste gegen die Verhaftung \nkurdischer Politiker, das brutale Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte oder das \nVerbot von Publikationen, aber auch für kollektive oder individuelle \nSympathiekundgebungen für kurdische Organisationen oder für die Verweigerung \ndes Wehrdienstes unter Hinweis auf den \"schmutzigen Krieg\" in Anatolien. Die \nSchwelle zu einer geistigen Beeinflussung anderer Bevölkerungsteile, die \nAbgrenzungskriterium bei der Überwachung und Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten \nin der Bundesrepublik ist, wird nur von demjenigen überschritten, der als Auslöser \nsolcher Aktivitäten, als Organisator von Veranstaltungen, als Anstifter, Aufwiegler \noder wertvoller Informant angesehen wird. Dies kann der Fall sein, wenn eine \nPublikation die Vermutung nahelegt, der Verfasser verfüge über besondere \nKenntnisse der exilpolitischen Szene, über hervorgehobene Autorität bei den \nAdressaten der Publikation - wenn er beispielsweise ein ständiger und beliebter \nKolumnist einer Zeitung ist - oder beabsichtige mit Hilfe der Publikation, eine \nKampagne anzustoßen oder zu lenken.\n\n413\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. August 2001 an \nVG Sigmaringen; Auskünfte vom 1. März 2001, 10. April und \n21. September 2001 an VG Schleswig; Auskunft vom 4. Juni \n1999 an VG Bremen; Auskunft vom 15. Juli 1997 an VG \nKarlsruhe; Auskunft vom 12. September 1997 an VG Ansbach; \nZentrum für Türkeistudien, Gutachten von September 2001 und \nAuskunft vom 1. November 2001 an VG Schleswig; Oberdiek, \nGutachten vom 28. Mai 2001 an VG Sigmaringen; Kaya, \nGutachten vom 5. Dezember 2003 an VG Berlin.\n\n414\n\nAus diesem Grund ist auch die bloße Unterzeichnung einer im Rahmen der \n\"Identitätskampagne\" oder \"Zweiten Friedensinitiative\" der PKK verfassten Erklärung \n\"Auch ich bin ein PKK'ler\" nicht als exponierte exilpolitische Aktivität einzustufen, \nauch wenn dem Wortlaut der Erklärung eine Identifikation mit den Zielen der PKK zu \nentnehmen ist. \n\n415\n\nEbenso OVG Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 2 R \n15/03 -, S. 14; vgl. auch Kaya, Gutachten vom 15. September \n2003 an VG Stuttgart; Tellenbach, Gutachten vom 17. April \n2004 an VG Stuttgart.\n\n416\n\nGefährdet sind auch hier nur die Initiatoren dieser Kampagne; in der \nBundesrepublik Deutschland sind 52.482 derartige Erklärungen abgegeben worden, \neuropaweit sollen es über 120.000 sein.\n\n417\n\nZur \"Identitätskampagne\" der PKK: Kaya, Gutachten vom \n15. September 2003 an VG Stuttgart; Oberdiek, Gutachten vom \n4. Oktober 2001 an VG Greifswald; Innenministerium \nNordrhein-Westfalen, Auskunft vom 30. Oktober 2001 an OVG \nNordrhein-Westfalen; Bundesamt für Verfassungsschutz, \nAuskunft vom 23. April 2002 an OVG Nordrhein-Westfalen; \nKurdistan-Rundbrief Nr. 18/01 vom 14. September 2001; \nVerfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für \n2001, S. 166; Verfassungsschutzbericht des Bundes für 2001, \nS. 245; VG Stuttgart, Beschluss vom 7. September 2001 - A 18 \nK 11954/01 -. Zu einer vergleichbaren Selbstbezichtigung vgl. \nnoch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. Juni 1998. \n\n418\n\nAuch die Abgabe einer sog. Autorenbescheinigung, die der Entlastung des \nHerausgebers einer in der Türkei erschienenen Zeitschrift von der Verantwortlichkeit \nfür einen anonym oder unter falschem Namen veröffentlichten Artikel dient, \nbegründet kein beachtliches Verfolgungsinteresse. Nach den vorliegenden \nErkenntnissen ist es in keinem derartigen Fall zur Eröffnung eines \nErmittlungsverfahrens gekommen. Ein Grund hierfür dürfte auch darin zu sehen sein, \ndass die Staatsanwaltschaften annehmen, der benannte Autor stelle nur seinen \nNamen zur Verfügung, ohne den strafrechtlich relevanten Artikel tatsächlich verfasst \nzu haben.\n\n419\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Mai 2004 an VG \nAachen; zur Verantwortlichkeit für Presseveröffentlichungen: \nKaya, Gutachten vom 22. November 2004 an VG \nFrankfurt/Main.\n\n420\n\nDie Mitgliedschaft in einer nach deutschem Recht legalen Exilorganisation ist für \nsich genommen nach türkischem Recht nicht strafbar. Die mit der \nVereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen \nsowie von Spenden löst daher keine Verfolgungsgefahr aus, selbst wenn die \nfinanziellen Zuwendungen trotz insgesamt in Deutschland nachlassender \nSpendenbereitschaft \n\n421\n\n- vgl. zu Spenden für die PKK Verfassungsschutzbericht \nNRW für 2003, S. 180 f. -\n\n422\n\nzum Teil nicht unerheblich sein mögen. \n\n423\n\nAnderes gilt nur dann, wenn die konkreten Aktivitäten eines Vereinsmitgliedes \nden Verdacht einer Straftat begründen, etwa wegen tatsächlicher oder vermuteter \nVerbindungen zur PKK oder wegen einer Meinungsäußerung, die nach den \ndargestellten Maßstäben und aus der Sicht des türkischen Staates eine \nEinflussnahme auf die türkische Innenpolitik darstellt. Ob dies der Fall ist, hängt im \nwesentlichen davon ab, welche politischen Ziele die jeweilige Exilorganisation \nverfolgt und welche Stellung der Asylsuchende dort innehat. Im Blickpunkt der \ntürkischen Sicherheitskräfte stehen vor allem diejenigen exilpolitischen \nVereinigungen, die als von der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen dominiert \noder beeinflusst gelten oder die von türkischer Seite als vergleichbar militant \nstaatsfeindlich eingestuft werden. Dazu sind insbesondere Vereine zu zählen, die der \nin der Türkei illegalen und als terroristisch eingestuften TKP/ML sowie deren \nUnterorganisationen wie etwa der ATIF (Föderation türkischer Arbeitervereine in \nDeutschland) zuzurechnen sind. Dasselbe gilt für die Mitglieder oder Delegierten des \nvon 1995 bis 1999 bestehenden kurdischen Exilparlaments in Brüssel bzw. des seit \n1999 bestehenden kurdischen Nationalkongresses, aus dessen Reihen etwa der \nerste Vorsitzende des KONGRA-GEL, Zübeyir Aydar, stammt.\n\n424\n\nVerfassungsschutzbericht NRW für 2003, S. 174.\n\n425\n\nFerner kommen die in den Verfassungsschutzberichten des Bundes bzw. der \nLänder oder die in behördlichen Auskünften als extremistisch eingeschätzten \nGruppen in Betracht.\n\n426\n\nEin Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht indes nicht im Hinblick \nauf jedes Mitglied einer derartigen Exilorganisation in gleicher Weise, sondern nur in \nBezug auf Mitglieder, die eine politische Meinungsführerschaft übernommen haben. \nDas kann bei Vorstandsmitgliedern eingetragener Vereine einer derartigen \nAusrichtung der Fall sein. Deren Gefährdung ergibt sich allerdings nicht bereits \ndaraus, dass sie in das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister \neingetragen sind. Aktuelle Erkenntnisse darüber, dass Mitarbeiter der türkischen \nNachrichtendienste in nennenswertem Umfang die Vereinsregister einsehen, liegen \nnicht vor.\n\n427\n\nBundesministerium des Innern, Auskunft vom \n27. September 2004 an OVG Nordrhein-Westfalen.\n\n428\n\nVielmehr spricht alles dafür, dass die Intensität, mit der einzelne Mitglieder von \nExilorganisationen beobachtet werden, nicht von ihrer formalen Funktion in der \nOrganisation, sondern von Art und Gewicht der politischen Betätigung abhängt. Es \nist deshalb in allen Fällen - auch bei Vorstandsmitgliedern - im Rahmen einer \nGesamtwürdigung zu ermitteln, ob sich der Betreffende in so hinreichendem Maße \nals Ideenträger oder Initiator im Rahmen von aus türkischer Sicht \nstaatsgefährdenden Bestrebungen hervorgetan hat, dass von einem \nVerfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Im Rahmen dieser \nGesamtwürdigung ist auch zu prüfen, ob das betreffende Vorstandsmitglied \nerkennbar Leitungsaufgaben mit inhaltlich-politischem Bezug erfüllt oder nur eine \npassiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Dabei kann etwa die tatsächlich \nwahrgenommene Funktion eines (ersten) Vorsitzenden einer solchen \nExilorganisation ein Indiz für eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Betätigung \nim Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen und damit für \ndie Annahme eines Verfolgungsinteresses des türkischen Staates sein. Für ein \ngeringes politisches Gewicht der (Vorstands-) Aktivitäten und damit gegen eine \nVerfolgungsgefährdung kann demgegenüber eine kurze Dauer der Vorstandstätigkeit \nsprechen, ferner die Zugehörigkeit zu einem Vorstand, der unverhältnismäßig groß \nist und/oder dessen Mitglieder auffällig häufig wechseln.\n\n429\n\nZum Vorstehenden vgl. Verfassungsschutzberichte des \nLandes Nordrhein-Westfalen für 1998, S. 192 ff., für 1999, \nS. 200 ff., für 2000, S. 205 ff., für 2001, S. 148 ff., 156 ff.; \nVerfassungsschutzbericht des Bundes für 2001, S. 229 ff., 241 \nff.; zum Exilparlament noch Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n28. Dezember 1995 an VG Gelsenkirchen; vgl. zu einzelnen \nVereinen und Dachorganisationen beispielhaft Bayerisches \nLandesamt für Verfassungsschutz, Auskunft vom 10. Mai 1999 \nan VG Ansbach; Landesamt für Verfassungsschutz Stuttgart, \nAuskunft vom 29. Januar 1999 an VG Stuttgart; \nInnenministerium Schleswig-Holstein, Auskunft vom \n23. Februar 2001 an VG Schleswig; Kaya, Gutachten vom \n18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder); Gutachten vom \n21. August 2000 an VG Oldenburg; Gutachten vom \n15. September 2003 an VG Stuttgart; Innenministerium \nNordrhein-Westfalen, Auskunft vom 27. Juli 2000 an VG \nDüsseldorf; Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, \nAuskunft vom 8. August 2001 an VG Darmstadt; \nLandeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Auskunft vom \n24. November 1997 an VG Gelsenkirchen. \n\n430\n\nOb Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem Verfolgungsrisiko in der Türkei \nausgesetzt sind, hängt von Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, Umfang und \nGewicht der Aktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen des \nEinzelfalles ab. Handelt es sich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder \nregional begrenzt ist, so kann es für die Einschätzung des Verfolgungsrisikos eine \nRolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei \ntürkischen Stellen als staatsfeindlich gilt.\n\n431\n\nNicht zu den der PKK vergleichbaren, aus türkischer Sicht staatsfeindlichen \nVereinen sind in der Regel die der KOMKAR angeschlossenen kurdischen Vereine \nzu rechnen. Die 1979 gegründete KOMKAR ist die eher als gemäßigt geltende \nDachorganisation der kurdischen Arbeitervereine in Deutschland, die den \nSchwerpunkt ihrer Arbeit auf soziale und kulturelle Aktivitäten sowie auf \nSprachunterricht für die in Deutschland ansässigen türkischen Staatsangehörigen \nlegen; neben Kurden arbeiten nach Angaben der KOMKAR auch deutsch-kurdische \nVereine sowie türkische Volkszugehörige mit. KOMKAR und die ihr angeschlossenen \nVereine verstehen sich daneben aber auch als Interessenvertretung der \nSozialistischen Partei Kurdistans (PSK) in Deutschland, die sich im Gegensatz zur \nLinie der PKK vor den so genannten \"Friedensinitiativen\" in ihren Publikationen \nimmer wieder zum Verzicht auf Waffengewalt bekennt. Allerdings streben jedenfalls \nTeile der PSK nach Einschätzung einzelner Gutachter - wenn auch auf friedlichem \nWege - eine Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des kurdischen Volkes im \nRahmen eines kurdischen Staates oder eines Zusammenlebens mit dem türkischen \nVolk in einer Föderation gleichberechtigter Teilstaaten an. Aufgrund dieser \nZielsetzung werden KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine von den \nAuslandsvertretungen und vom Nachrichtendienst der Türkei beobachtet, wenn auch \nnicht mit derselben Intensität wie andere Organisationen und Einrichtungen der \nkurdischen nationalen Opposition. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass \nMitglieder von KOMKAR-Vereinen nach einer Rückkehr allein wegen ihrer KOMKAR-\nAktivitäten in asylerheblicher Weise verfolgt werden, besteht indes nicht; \nReferenzfälle in hinreichender Zahl sind nicht bekannt geworden.\n\n432\n\nVgl. Senatsurteile vom 10. April 2002 - 8 A 2745/98.A -, \nS. 22 ff. und vom 10. Dezember 2002 - 8 A 1236/99.A -, \nm.w.N.\n\n433\n\ncc. Terrorismus\nAusgeschlossen ist der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn sich die \nexponierte exilpolitische Tätigkeit als aktive Unterstützung des Terrorismus darstellt. \nDies kommt insbesondere bei der Tätigkeit als hochrangiger Funktionär in der \nExilorganisation einer mit terroristischen Mitteln agierenden Organisation in Betracht. \nAngesichts der Bedeutung dieses Ausschlussgrundes reicht es allerdings nicht aus, \ndass der Ausländer einfaches Mitglied einer derartigen terroristischen Organisation \nist oder sie finanziell oder durch Teilnahme an Veranstaltungen unterstützt. \nAndererseits greift § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG aber auch nicht erst dann ein, wenn \nder betroffene Ausländer eigene Gewaltbeiträge leistet. Vielmehr reicht es aus, wenn \ner für die gefährliche Organisation strukturell wichtige Funktionen ausübt, was nicht \nnur auf der Führungsebene, sondern schon auf örtlicher Ebene der Fall sein kann. \nDer Führungskader kann seine für die Bundesrepublik Deutschland \nsicherheitsempfindlichen Aktivitäten nur deshalb so wirkungsvoll gestalten, weil ihm \nauf unterer Ebene Funktionäre zur Verfügung stehen, die die Aktivitäten organisieren \nund die notwendigen finanziellen Mittel beschaffen. Maßgebend ist eine wertende \nGesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles. Die Anwendung des § 51 \nAbs. 3 Satz 1 AuslG, der dem jetzigen § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG entspricht, hat \ndas Bundesverwaltungsgericht für eine Kadertätigkeit für die PKK/ERNK ebenso \nbejaht wie für das Mitglied eines örtlichen Komitees der PKK mit der Aufgabe, \nSpendenunwillige und Abtrünnige an die zuständigen Kader zu melden. In einem \nweiteren Fall hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Unterstützung \nder PKK/ERNK, die über die Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen \nVeranstaltungen ohne erheblichen eigenen Gewaltbeitrag sowie die Zahlung von \nSpenden nicht hinausgeht, in aller Regel nicht die Voraussetzungen des \nAusschlusses von Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 3 \nSatz 1, 1. Alternative AuslG erfüllt.\n\n434\n\nBVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, \nBVerwGE 109, 1; - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12 und - 9 C \n22.98 -, BVerwGE 109, 25. \n\n435\n\nDer vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu entscheiden, ob und inwieweit an \nder vorstehend zitierten Rechtsprechung hinsichtlich der PKK festzuhalten ist, \nnachdem der Bundesgerichtshof die PKK einschließlich ihrer \nNachfolgeorganisationen - soweit sie in Deutschland agiert - mit Blick auf ihre \npolitisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung \nansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf \nden engeren Führungszirkel bejaht. \n\n436\n\nBGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 StrR 94/04 -, juris. \n\n437\n\nAus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum \nTerrorismusvorbehalt sowie der Rechtsprechung des Senats zur Asylunerheblichkeit \nniedrig profilierter exilpolitischer Aktivitäten ergeben sich somit Einschränkungen bei \nder Zuerkennung von Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. \nNiedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten, die im Hinblick auf den \nTerrorismusvorbehalt und § 60 Abs. 8 AufenthG unverdächtig sind, begründen nach \nder Senatsrechtsprechung keine Gefährdung im Fall der Rückkehr in die Türkei. Bei \nherausgehobenen exilpolitischen Aktivitäten, die eine politische Verfolgung nach sich \nziehen, ist sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Terrorismusvorbehalts \nund des § 60 Abs. 8 AufenthG erfüllt sind.\n\n438\n\nUnter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe begründet das exilpolitische \nEngagement des Klägers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein \nVerfolgungsrisiko. Ungeachtet der Frage, ob der überwiegend lyrische Inhalt der \nGedenkanzeige überhaupt einen nach türkischem Recht strafbaren Inhalt hat, \ninsbesondere als Unterstützung einer militanten Organisation gewertet werden kann, \nhandelt es sich jedenfalls um eine lediglich niedrig profilierte Aktion, durch die sich \nder Kläger nicht als Ideengeber oder Meinungsführer der politischen Exilbewegung \nhervorgetan hat. Anhaltspunkte für die Annahme, dass - wie der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - auch eine solche Veröffentlichung \nmit Blick auf einen besonderen familiären Hintergrund die beachtliche Gefahr einer \npolitischen Verfolgung begründen könnte, bieten die vorliegenden Erkenntnisse, die \nder Senat umfassend ausgewertet hat, nicht. Derartige Anhaltspunkte folgen auch \nnicht aus der Aussage des Zeugen , dass die Sicherheitskräfte nach Angaben \ndes Vaters des Klägers nach dem Kläger gefragt hätten. Denn es fehlt an jedem \nHinweis darauf, dass die Nachfrage der Sicherheitskräfte in inhaltlichem oder \nzeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Gedenkanzeige gestanden \nhaben könnte. \n\n439\n\nd. Sippenhaft\nDem Kläger droht in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die \nEinbeziehung in die politische Verfolgung von Angehörigen (Sippenhaft).\n\n440\n\nAllerdings ist es in der Türkei traditionell Bestandteil polizeilicher \nErmittlungstaktik, dass nahe Angehörige bestimmter politisch Verfolgter von den \nSicherheitskräften in der Wohnung aufgesucht, nach Durchsuchung - häufig auch \ndes Arbeitsplatzes - zur Wache mitgenommen und verhört werden, obwohl sie selbst \nnicht im Verdacht stehen, in eigener Person separatistische Strömungen zu \nunterstützen oder sich sonst staatsfeindlich zu verhalten. Mit diesem Vorgehen \nverfolgen die staatlichen Sicherheitskräfte mehrere Ziele: Zum einen soll erreicht \nwerden, dass die Familie dem Druck nicht länger standhält und dafür sorgt, dass die \ngesuchte Person sich stellt, oder dass diese sich selbst stellt, weil sie es nicht länger \nerträgt, dass ihre Angehörigen in Mitleidenschaft gezogen werden. Zum Zweiten wird \ndas Ziel verfolgt, Informationen sowohl über die Straftat und die gesuchte Person \n(Aufenthaltsort, Tätigkeiten, Kontakte) als auch über die Unterstützung des \nGesuchten durch die Familienangehörigen zu erhalten. Drittens schließlich sollen die \nFamilienangehörigen so eingeschüchtert werden, dass sie sich von der kurdischen \nnationalen Opposition fern halten.\n\n441\n\namnesty international, Gutachten vom 15. April 1998 an VG \nHamburg, S. 8 f.; Kaya, Gutachten vom 16. März 1997 an VG \nGießen, S. 3; Gutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, \nS. 3; Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 24 ff.; \nGutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin, S. 3 f.; Rumpf, \nGutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 12; \nGutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 19 f.; Oberdiek, \nGutachten vom 15. November 1996 an VG Hamburg, S. 9 ff.; \nGutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 58 ff. mit \nzahlreichen Fallbeispielen. \n\n442\n\nEine derartige Einbeziehung nicht verdächtiger Angehöriger in die Verfolgung \ngesuchter Personen ist - sofern die Maßnahmen nach Art und Intensität die Schwelle \nder Asylerheblichkeit überschreiten - politische Verfolgung, weil sie an asylerhebliche \nMerkmale des Gesuchten anknüpft. \n\n443\n\nDie aktuelle Erkenntnislage rechtfertigt aber nicht mehr die Prognose, dass \nSippenhaft nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren und \nGeschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen \nOrganisation ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. An seiner \nfrüheren Rechtsprechung,\n\n444\n\nOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -; im wesentlichen ebenso: VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 24. Februar 2000 - A 12 S 1825/97 -; \nUrteil vom 17. Dezember 2001 - A 12 S 169/99 -; OVG Berlin, \nUrteil vom 20. November 2003 - 6 B 11.03 -; OVG Bremen, \nUrteil vom 13. Juni 2001 - 2 A 17/95.A -; OVG Sachsen, Urteil \nvom 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -, S. 17; OVG \nNiedersachsen, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 2 L 4591/94 -; \nteilweise abweichend (Sippenhaft wird - widerlegbar - vermutet \nbei Verwandten ersten Grades eines polizeilich Gesuchten) \nHessischer VGH, Urteil vom 5. August 2002 - 12 UE \n2982/00.A -; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom \n4. März 2002 - 4 L 356/94 - (Sippenhaftgefahr schon für Kinder \nab 11 Jahren) und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. August \n2001 - 10 A 10746/01.OVG - (Sippenhaft auch bei \nKleinkindern), \n\n445\n\nhält der Senat insoweit nicht mehr fest. \n\n446\n\nDie geänderte Gefahreneinschätzung beruht indes nicht auf den regelmäßigen \nAuskünften des Auswärtigen Amtes, eine Sippenhaft im Sinne einer strafrechtlichen \nVerfolgung oder Bestrafung von Familienmitgliedern für Handlungen eines \nAngehörigen finde nicht statt. \n\n447\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte vom 20. März 2002, S. 29, \nvom 19. Mai 2004, S. 28, und Auskunft vom 24. November \n2004 an OVG Nordrhein-Westfalen.\n\n448\n\nDiese Aussage, die im Übrigen der Rechtslage entspricht, wonach Angehörige in \nBezug auf Delikte wie Begünstigung und Strafvereitelung straffrei bleiben, \n\n449\n\nAydin, Gutachten vom 29. März 2004 an VG Aachen; \namnesty international, Gutachten vom 10. Januar 2005 an VG \nSigmaringen,\n\n450\n\nsteht nicht in Widerspruch zu der Erkenntnislage, dass türkische \nSicherheitskräfte - zu den oben beschriebenen Zwecken - bisweilen auf Angehörige \neiner gesuchten Person zugreifen. Soweit das Auswärtige Amt in diplomatisch \nzurückhaltendem Ton zugleich einräumt, dass Familienangehörige zu \nVernehmungen geladen würden, bei denen das Aussageverweigerungsrecht nur \n\"formaljuristisch gewährleistet\" sei, bestätigt es der Sache nach, dass es bei diesen \nVernehmungen zu asylerheblichen Maßnahmen kommen kann. \n\n451\n\nSo noch ausdrücklich Lagebericht vom 12. August 2003, \nS. 33.\n\n452\n\nDie Wahrscheinlichkeit, dass Angehörige einer gesuchten Person Opfer von \nsippenhaftähnlichen Maßnahmen werden, hat jedoch im Zuge des Reformprozesses \nebenso abgenommen wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Beeinträchtigungen der \nAngehörigen durch diese Maßnahmen die Schwelle des asylrechtlich Unzumutbaren \nüberschreiten.\n\n453\n\nEntsprechend der langen Foltertradition in der Türkei war es bis vor wenigen \nJahren allgemeine Praxis, dass nahe Angehörige von prominenten Personen, die \nwegen politischer Delikte gesucht wurden, auf den Polizeidienststellen unter Folter \nverhört und mit überfallartigen, schikanösen Hausdurchsuchungen überzogen \nwurden, bei denen sogar Hausratsgegenstände und Felder in Brand gesetzt wurden. \nDerartige Übergriffe fügten sich ein in das System früher üblicher \nRepressionsmaßnahmen gegen politisch verdächtige, dem türkischen Staat \ngegenüber illoyale Kurden, das etwa durch Dorfräumungen, die Aufforderung zur \nÜbernahme des Dorfschützeramtes als Loyalitätstest und die generell höhere \nFoltergefahr gekennzeichnet war. Nachdem sich die beschriebenen \nSippenhaftpraktiken, für die es keine rechtliche Grundlage gibt, mit Blick auf die \nerstrebte Annäherung an die Europäische Union im Rahmen des gegenwärtigen \nReformprozesses nicht mehr legitimieren lassen, hat sich die Vorgehensweise der \ntürkischen Sicherheitskräfte auch insoweit geändert. Obgleich die Vernehmungen \nvon Angehörigen auch gegenwärtig noch mit Beschimpfungen und Schikanen wie \netwa längeren Wartezeiten, bei denen dem Betroffenen keine Sitzgelegenheit zur \nVerfügung steht, verbunden sind, wird die Gefahr, dass physischer Druck und Folter \nangewendet werden, als gering eingeschätzt. Die Dauer der Vernehmungen \nbeschränkt sich üblicherweise auf wenige Stunden. Auch mit Durchsuchungen von \nWohnung und Arbeitsplatz muss weiterhin gerechnet werden, wobei die Bewohner \nmitunter herumgeschubst und beleidigt werden; Hausrat und Nahrungsvorräte \nwerden aber - anders als früher - nur durcheinander gebracht, nicht vernichtet. \n\n454\n\nKaya, (ergänzende) Gutachten vom 2. Mai 2004 und \n15. Juli 2004 an VG Frankfurt/Oder, vom 25. Oktober 2004 an \nOVG Nordrhein-Westfalen; Taylan, Gutachten vom 26. Juni \n2004 an VG Frankfurt/Oder.\n\n455\n\nDerartige kurzfristige Maßnahmen mögen zwar in jedem Einzelfall für den \nBetroffenen sehr unangenehm sein; sie versetzen ihn jedoch nicht in die für die \nGewährung von Asyl bzw. Abschiebungsschutz vorauszusetzende ausweglose Lage. \n\n456\n\nDie Änderung der üblichen Vorgehensweise schließt nicht aus, dass es in \neinigen Fällen dennoch zu asylerheblichen Übergriffen kommen kann. Die Annahme, \ndass derartige Übergriffe weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, ist \nhingegen nicht mehr gerechtfertigt, weil es an einer hinreichenden Zahl von \nReferenzfällen aus jüngerer Zeit fehlt. Amnesty international hat in aktuellen \nGutachten zwar angegeben, dass willkürliche Festnahmen, Misshandlungen und \nBedrohungen von Angehörigen gesuchter Personen \"häufig\" vorkämen bzw. dass \nAngehörige starkem Druck ausgesetzt seien. \n\n457\n\namnesty international, Gutachten 17. Dezember 2004 an \nOVG Nordrhein-Westfalen und vom 10. Januar 2005 an VG \nSigmaringen.\n\n458\n\nAls Referenzfälle, in denen es tatsächlich zu asylerheblichen Übergriffen - nicht \nlediglich zu sonstigen Übergriffen unterhalb der Schwelle des Asylerheblichen - \ngekommen ist, werden die Misshandlungen eines 12-jährigen Mädchens aus \nDiyarbakir im Februar 2004 und die Folterung eines 61-jährigen Mannes aus dem \nDorf Baluka (Provinz Siirt), Vater eines Guerillakämpfers der PKK, im Oktober 2004 \ngenannt. \n\n459\n\namnesty international, Gutachten vom 17. Dezember 2004 \nan OVG Nordrhein-Westfalen.\n\n460\n\nDer Umstand, dass keine konkreten Informationen über weitere verifizierbare \nFälle vorliegen, spricht gegen die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nvon ihrer Intensität nach asylerheblichen Übergriffen gegen Angehörige. Ein \nFesthalten an der bisherigen Senatsrechtsprechung rechtfertigen die beiden \nReferenzfälle auch deshalb nicht, weil Anhaltspunkte dafür fehlen, dass es sich bei \nder Schwester, nach deren Aufenthaltsort die 12-jährige gefragt wurde, und bei dem \nSohn des 61-jährigen Mannes um landesweit gesuchte Aktivisten einer militanten \nOrganisation handelt.\n\n461\n\nSoweit der ehemalige Bundesvorsitzende der Kurdischen Gemeinde in \nDeutschland in seiner Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht Gießen am \n15. Januar 2003 von Schikanierungen, Benachteiligungen und Belästigungen - etwa \ndurch nächtliche Befragungen - seiner Familienangehörigen berichtet hat, ist schon \nnicht ersichtlich, inwieweit diese Maßnahmen von asylerheblicher Intensität waren. \nDarüber hinaus bezieht sich die Aussage auf Ereignisse, die sich in den 90er Jahren \nund zuletzt im Jahr 2000 zugetragen haben.\n\n462\n\nSonstige aktuelle Fälle, die Grundlage einer Wahrscheinlichkeitsprognose in \nBezug auf eine etwaige Sippenhaftgefahr sein könnten, sind im Jahr 2004 nicht \nbekannt geworden.\n\n463\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 24. November 2004 an \nOVG Nordrhein-Westfalen.\n\n464\n\nDieser Befund lässt nur den Schluss zu, dass sich auch die Praxis des Zugriffs \nauf Familienangehörige einer gesuchten Person verändert hat. Die \nWahrscheinlichkeit, im Zusammenhang mit der Suche nach einem engen \nFamilienangehörigen Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden, ist insgesamt \ngesunken, auch wenn derartige Übergriffe nach wie vor stattfinden; ob und wer \nzukünftig davon betroffen sein wird, lässt sich nicht generell mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit prognostizieren. Daher bedarf es, wenn ein Asylbewerber geltend \nmacht, von Sippenhaft betroffen oder bedroht zu sein, einer einzelfallbezogenen \nWürdigung seines bisherigen Vorbringens zu der bereits erlittenen Sippenhaft bzw. \nzu den konkreten Umständen, aus denen er schließt, dass ihm ausnahmsweise - \nabweichend von der wie dargelegt geänderten Verfolgungspraxis - nach der \nRückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Sippenhaft droht. \n\n465\n\nDies zugrunde gelegt droht dem Kläger in der Türkei keine Sippenhaft. Er macht \nnicht geltend, vor seiner Ausreise bereits Opfer von Sippenhaft im oben \nbeschriebenen Sinne geworden zu sein. Sein Vorbringen gibt auch keinen Anlass zu \nder Annahme, dass ihm im Falle seiner Rückkehr im Zusammenhang mit der \nVerfolgung eines nahen Angehörigen Verfolgung drohen könnte. Im Übrigen wäre \neine Sippenhaftgefahr auch nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht \nanzunehmen gewesen, weil der insoweit allein als Sippenhaftvermittler in Betracht \nkommende Bruder des Klägers, , bereits seit einigen Jahren verstorben \nist, so dass die türkischen Sicherheitskräfte, die davon Kenntnis haben, kein auf den \nBruder des Klägers bezogenes Ergreifungsinteresse mehr haben.\n\n466\n\ne. Gefährdung bei Einreise\nDer Kläger muss auch nicht aus anderen Gründen damit rechnen, bei seiner Einreise \nin die Türkei asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. Insbesondere ist die \nAsylantragstellung als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach \nsich zieht.\n\n467\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte vom 12. August 2003, \nS. 52 f., und vom 19. Mai 2004, S. 31.\n\n468\n\nEin derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter türkischer \nAsylbewerber, denen politische Verfolgung nicht schon aus einem der oben im \nEinzelnen dargestellten Gründe droht, für den Regelfall ausgeschlossen. Das gilt \nsowohl für türkische als auch für kurdische Volkszugehörige. Rückkehrer müssen \nsich - wie jeder andere in die Türkei Einreisende auch - an der Grenze einer \nPersonenkontrolle unterziehen. Im Normalfall kann ein türkischer Staatsangehöriger, \nder ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzt, die \nGrenzkontrolle, insbesondere am Flughafen, ungehindert passieren. Diese \nVerfahrensweise betrifft nicht nur solche Personen, die im Zeitpunkt ihrer Einreise in \ndie Türkei über einen gültigen türkischen Reisepass verfügen, sondern auch \ndiejenigen, denen vom zuständigen türkischen Konsulat zum Zwecke der Rückkehr \nein Passersatzpapier ausgestellt worden ist. \n\n469\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 24. Juli 2001, \nS. 30 f.; vom 20. März 2002, S. 43 f. und vom 19. Mai 2004, \nS. 44; Auskunft vom 26. Februar 1997 an VG Regensburg, S. 2; \nOberdiek, Gutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 1.\n\n470\n\nWenn hingegen der türkischen Grenzpolizei bekannt wird, dass es sich um eine \nabgeschobene Person handelt, wird diese einer Routinekontrolle unterzogen, die \neine Abgleichung des Fahndungsregisters nach strafrechtlich relevanten Umständen \nund eine eingehende Befragung beinhaltet. Hintergrund dafür ist, dass \nAbschiebungen nach allgemeinem Ausländerrecht häufig wegen erheblicher \nStraffälligkeit im Ausland erfolgen. Die Tatsache der Asylantragstellung wird bei der \nEinreise regelmäßig nicht verborgen bleiben, doch ist den türkischen Behörden \nbekannt, dass viele Türken aus wirtschaftlichen Gründen den Weg der \nAsylantragstellung gehen, um ein sonst nicht gegebenes vorübergehendes \nAufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erzwingen. Wegen der hohen \nArbeitslosigkeit in der Türkei und der begrenzten Devisenreserven wird der \nAuslandsaufenthalt türkischer Staatsbürger auch durchaus begrüßt.\n\n471\n\nNur wenn der Abgeschobene nicht über gültige türkische Reisedokumente, also \nauch nicht über vom zuständigen Konsulat ausgestellte Passersatzpapiere, verfügt, \noder eine mit deren Ausstellung üblicherweise verbundene Rückfrage in der Türkei \nim Einzelfall unterblieben ist, wird der Betreffende in den Diensträumen der \njeweiligen Polizeiwache zum Zwecke der Befragung festgehalten. Die Fragen der \nVernehmungsbeamten beziehen sich regelmäßig auf Personalienfeststellung \n(Abgleich mit der Personenstandsbehörde und dem Fahndungsregister), Grund und \nZeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung, eventuelle Vorstrafen \nin Deutschland, Asylantragstellung und Kontakte zu illegalen türkischen \nOrganisationen. War die Ausreise der betreffenden Person durch Gerichtsbeschluss \nverboten worden oder wird sie durch Haftbefehl oder Festnahmebefehl gesucht, so \nkann die Grenzbehörde dies ohne weitere Nachforschungen feststellen, weil die \nNamen jener Personen den an den Landesgrenzen tätigen Sicherheitskräften \nmitgeteilt und in die dort vorhandenen Computer eingespeichert werden.\n\n472\n\nKaya, Gutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 6; \nGutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 2; Gutachten \nvom 11. Februar 1998 an VG Augsburg; Auswärtiges Amt, \nLageberichte vom 20. März 2002, S. 43 f., und vom 19. Mai \n2004, S. 44; Auskunft vom 6. Februar 1997 an VG Mainz; \nAuskunft vom 13. März 1997 an VG Aachen, S. 3 f.; Auskunft \nvom 2. März 1998 an VG Frankfurt/Oder, S. 3; Oberdiek, \nGutachten vom 5. Mai 1999 an VG Stuttgart; amnesty \ninternational, Gutachten vom 24. August 2004 an VG \nSigmaringen.\n\n473\n\nBei nicht im Computer als gesucht gespeicherten Personen werden \nNachforschungen bei der Zentralen Datenerfassungsstelle, der Staatsanwaltschaft \noder den Sicherheitsbehörden des Registrierungs- und Heimatortes sowie bei der \nBehörde zur Bekämpfung des Terrors und beim Präsidium der Sicherheitsbehörde \nangestellt. Bei diesen Nachforschungen wird festgestellt, ob gegen die rückkehrende \nPerson Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden sind, insbesondere auch, ob \nder Betreffende wehrdienstflüchtig ist. Es ist davon auszugehen, dass die \nGrenzbehörde auch Zugriff auf die bei der Polizeidienststelle des Heimatortes \ngespeicherten Daten hat, aus denen sich ergibt, ob der Betreffende früher schon \neinmal politisch auffällig geworden ist. Die früher von Polizei, Jandarma und \nGeheimdienst geführten Datenblätter (\"Fisleme\" oder \"Fis\") über derartige Personen, \ndie zum Beispiel auch Angaben über Verfahren, die mit Freispruch endeten, oder \nüber Vorstrafen, die im Strafregister längst gelöscht wurden, enthalten können, sind \ninzwischen in Computerdateien erfasst. Eine gesetzliche Grundlage für die \nDatensammlung gibt es nicht, auch werden sie von Gerichten nicht als Beweismittel \nzugelassen. \n\n474\n\nAuswärtiges Amt, Auskünfte vom 14. Oktober 1997 an VG \nBremen; Auskunft vom 13. März 1997 an VG Gießen; Auskunft \nvom 7. Januar 1999 an VG Freiburg und vom 11. April 2003 an \nVG Stuttgart; amnesty international, Auskunft vom \n23. November 2000 an VG Augsburg; Gesellschaft für bedrohte \nVölker, Auskunft vom 22. Juni 1998 an VG Kassel; Rumpf, \nGutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 20 ff. \n\n475\n\nDa zudem aufgrund eines Erlasses vom 18. Dezember 2004 keine \nSuchvermerke mehr in den Personenstandsregistern niedergelegt werden, \n\n476\n\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge, Der \nEinzelentscheider- Brief 1/2005, S. 3,\n\n477\n\nist nicht mehr anzunehmen, dass die routinemäßige Einreisekontrolle sich durch \nKontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatortes in die Länge zieht.\n\n478\n\nNur dann, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Einreisende als \nMitglied oder Unterstützer der PKK bzw. einer Nachfolgeorganisation nahe steht oder \nschon vor der Ausreise ein Separatismusverdacht gegen ihn bestanden hat, muss \nder Betroffene mit einer intensiveren Befragung durch die Sicherheitsbehörden, unter \nUmständen auch mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen. Greifbare \nAnhaltspunkte dafür, dass abgeschobene Personen in der regelmäßig kurzen Zeit \nbis zum Eingang der über sie eingeholten Auskünfte nach Art und Intensität \nasylerheblichen Übergriffen ausgesetzt sind, bestehen indes nicht, da die Situation \nzurückkehrender Asylbewerber mit derjenigen von Personen, die unter dem Verdacht \nstaatsfeindlicher Aktivitäten verhaftet und im Polizeigewahrsam verhört werden, nicht \nzu vergleichen ist.\n\n479\n\nDie sich daraus ergebende Feststellung, dass abgelehnte Asylbewerber allein \nwegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit, wegen der Durchführung eines \nAsylverfahrens oder wegen niedrig profilierter exilpolitischer Betätigungen bei ihrer \nEinreise in die Türkei nicht beachtlich wahrscheinlich asylrelevanter staatlicher \nVerfolgung ausgesetzt sind, beruht auf einer differenzierten Untersuchung der \nEinreisemodalitäten abgeschobener Asylbewerber und einer gründlichen \nAuseinandersetzung mit so genannten Referenzfällen.\n\n480\n\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2001 \n- A 12 S 169/99 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Juni \n1997 - 11 BA 96.33483 -; OVG Berlin, Urteile vom 14. Oktober \n2003 - 6 B 7.03 - und vom 25. September 2003 - 6 B 8.03 -; \nOVG Bremen, Urteil vom 13. Juni 2001 - 2 A 17/95.A -; OVG \nHamburg, Urteil vom 1. September 1999 - 5 Bf 2/92.A -, \nS. 68 ff; Hessischer VGH, Urteil vom 27. März 2000 - 12 UE \n583/99.A -; Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 6 UE \n3681/98.A -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom \n29. November 2001 - 3 L 9/95 -; OVG Niedersachsen, Urteil \nvom 11. Oktober 2000 - 2 L 4591/94 -; OVG Thüringen, Urteil \nvom 25. November 1999 - 3 KO 165/96 (2) -; OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 18. Februar 2000 - 10 A 11821/98.OVG -; \nOVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -\n, S. 19 ff. (21); Beschluss vom 8. November 2000 - A 3 S \n657/98 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. März 2002 \n- 4 L 356/94 -; OVG Saarland, Beschluss vom 18. September \n2000 - 9 Q 107/98 -.\n\n481\n\nIn jüngerer Zeit - nach Angaben des Auswärtigen Amtes: seit dem Jahr 2001, \nnach Angaben von amnesty international: seit Januar 2003 - ließen sich keine Fälle \nvon asylerheblichen Misshandlungen zurückkehrender Asylbewerber mehr \nverifizieren, die auf einen Zusammenhang mit den genannten Umständen schließen \nlassen. \n\n482\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 45; \namnesty international, Gutachten vom 17. Dezember 2004 an \nVG Hamburg.\n\n483\n\nAmnesty international ist einem Fall nachgegangen, in dem sich jedoch \nherausstellte, dass der Abgeschobene wegen PKK-Aktivitäten verfolgt wurde, die er \nin der Türkei entfaltet haben soll; in zwei weiteren Fällen ließen sich die \nMisshandlungsvorwürfe - jedenfalls zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch - \nnicht bestätigen. \n\n484\n\namnesty international, Gutachten vom 24. August 2004 an \nVG Sigmaringen und vom 17. Dezember 2004 an VG \nHamburg.\n\n485\n\nSelbst wenn sich in den genannten zwei Fällen verwertbare Hinweise auf \nMisshandlungen Abgeschobener ergeben hätten, reicht diese Zahl angesichts der \nhohen Zahl der Abschiebungen und freiwilligen Rückkehr in die Türkei zur Annahme \neiner beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht aus.\n\n486\n\nEine Bedrohung nahezu jedes zurückkehrenden kurdischen Asylbewerbers ist \ndanach nicht beachtlich wahrscheinlich, wenn auch ein gewisses Restrisiko nicht \nauszuschließen ist.\n\n487\n\nIm übrigen rechtfertigen etwaige Schwierigkeiten türkischer Asylbewerber im \nZusammenhang mit ihrer Abschiebung die Gewährung politischen Asyls auch \ndeshalb nicht, weil einem türkischen Asylbewerber nach unanfechtbarer Ablehnung \nseines Asylantrages zumutbar ist, sich einen türkischen Nationalpass ausstellen oder \nverlängern zu lassen und damit freiwillig auszureisen. Denn des Schutzes vor \npolitischer Verfolgung im Ausland bedarf nicht, wer durch eigenes zumutbares \nVerhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann. Jedenfalls in einem \nderartigen Fall besteht kein Verfolgungsrisiko bei der Einreise in die Türkei.\n\n488\n\nZu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 \n- 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (155). \n\n489\n\n3. Inländische Fluchtalternative\nSelbst wenn derzeit der kurdischen Bevölkerung in Ostanatolien entgegen der \nAnnahme des Senats eine regionale Gruppenverfolgung drohte, käme die \nZuerkennung politischen Asyls an türkische Staatsangehörige allein wegen ihrer \nkurdischen Volkszugehörigkeit nicht in Betracht, weil Kurden außerhalb \nOstanatoliens vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen dort auch \nkeine anderen existentiellen Nachteile drohen. Eine inländische Fluchtalternative \nhaben auch diejenigen, die zwar - vor allem durch asylerhebliche Übergriffe bei \nDorfrazzien und Zwangsevakuierungen - politische Verfolgung erlitten haben, die \naber dabei von den Sicherheitskräften nicht als eine des Separatismus verdächtige \nPerson individualisiert oder registriert worden sind. Wer hingegen im Zuge derartiger \nMaßnahmen in einen individuellen Verdacht geraten ist, die militante kurdische \nBewegung zu unterstützen, muss damit rechnen, auch in der Westtürkei bei \nroutinemäßigen Personenkontrollen festgenommen und menschenrechtswidrig \nbehandelt zu werden. Für diesen Personenkreis, der in der früheren \nSenatsrechtsprechung als \"vorbelastet\" bezeichnet worden ist, entfällt die inländische \nFluchtalternative ebenso wie für individuell Vorverfolgte, die bei ihrer Rückkehr aus \nanderen Gründen politische Verfolgung befürchten müssen.\n\n490\n\nEine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass dem Asylsuchenden in den \nin Betracht kommenden Gebieten keine politische Verfolgung droht und dass er dort \nauch nicht anderen existenziellen Gefahren, insbesondere in wirtschaftlicher \nHinsicht, ausgesetzt ist, sofern diese am Herkunftsort so nicht bestünden. Bei der \nPrüfung dieser Voraussetzungen ist hinsichtlich der Sicherheit vor politischer \nVerfolgung bei allen hier in Frage kommenden Fallgruppen der herabgestufte \nPrognosemaßstab anzuwenden, denn der Prüfung einer inländischen \nFluchtalternative bedarf es nur, wenn der Asylsuchende bei Rückkehr von regionaler \nGruppenverfolgung oder aus anderen Gründen von Verfolgung bedroht ist. \nHinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen \nFluchtalternative gilt dieser Prognosemaßstab nur dann, wenn einem vor regionaler \nVerfolgung geflüchteten Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise ein Ausweichen auf \nandere Landesteile gerade aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar war.\n\n491\n\nZur inländischen Fluchtalternative einschließlich des \nPrognosemaßstabs vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz 150 ff. m.w.N.; BVerfG, \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315 (342 ff.); BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C \n43.96 -, BVerwGE 105, 204 (207 f., 211 f.). \n\n492\n\na. Politische Sicherheit\nIn den Landesteilen außerhalb ihrer traditionellen Siedlungsgebiete (im Folgenden \nzur Vereinfachung: Westtürkei) sind Kurden vor politischer Verfolgung allein wegen \nihrer Volkszugehörigkeit hinreichend sicher; dies gilt auch dann, wenn es sich um \nPersonen handelt, die in Ostanatolien in asylerheblicher Weise von \nKollektivmaßnahmen der Sicherheitskräfte betroffen waren, ohne in einen \nindividualisierten Verdacht geraten zu sein. Nach dem Maßstab der hinreichenden \nVerfolgungssicherheit genügt für die Bejahung einer Verfolgungsgefahr nicht bereits \njeder auch entfernt liegende Zweifel an der künftigen Sicherheit des Verfolgten, \nsondern es müssen hieran mindestens ernsthafte Zweifel bestehen. Eine \ntheoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, reicht nicht aus; es ist \nerforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und \ndamit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen.\n\n493\n\nBVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37; Urteil vom 9. April 1991 \n- 9 C 91.90 u.a. -, NVwZ 1992, 270 (271); Urteil vom \n8. September 1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, 191 (192); Urteil \nvom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (99). \n\n494\n\nDiese Voraussetzungen liegen bei in der Westtürkei lebenden oder dort \nhinzugewanderten Kurden, die sich für ihr Volkstum nicht politisch eingesetzt haben \nund deshalb bereits individuell in Verdacht geraten sind, nicht vor.\n\n495\n\nEbenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n25. November 2004 - A 12 S 1189/04 -; Bayerischer VGH, \nBeschluss vom 31. Juli 1997 - 11 BA 96.33483 -; OVG Berlin, \nUrteile vom 14. Oktober 2003 - 6 B 7.03 - und vom \n20. November 2003 - 6 B 11.03 -; OVG Bremen, Urteil vom \n13. Juni 2001 - 2 A 17/95.A -; OVG Hamburg, Urteil vom \n1. September 1999 - 5 Bf 2/92.A -; OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Urteil vom 29. November 2001 - 3 L 9/95 -; OVG \nNiedersachsen, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 2 L 4591/94 -; \nOVG Thüringen, Urteile vom 18. Dezember 2003 - 3 KO 275/01 \n- und vom 29. Mai 2002 - 3 KO 540/97 -, AuAS 2003, 120 (LS); \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2000 - 10 A \n10077/00 -; OVG Saarland, Beschluss vom 27. Oktober 2000 \n- 9 Q 56/00 -; Urteil vom 29. März 2000 - 9 R 3/99 -; OVG \nSachsen, Urteile vom 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -, \nS. 58 ff.; - A 4 S 434/90 -, S. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil \nvom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, S. 7 ff.; Beschluss vom \n8. November 2000 - A 3 S 657/98 -; OVG Schleswig-Holstein, \nUrteil vom 4. März 2002 - 4 L 356/94 -; Hessischer VGH, Urteil \nvom 27. März 2000 - 12 UE 583/99.A -; Beschluss vom \n14. Dezember 2001 - 6 UE 3681/98.A - und Urteil vom 4. März \n2002 - 12 UE 2545/00.A -, zuletzt - nach Verneinung der \nVoraussetzungen einer Gruppenverfolgung - offengelassen im \nUrteil vom 5. August 2002 - 12 UE 2982/00.A -.\n\n496\n\nZwar ist die Sicherheitslage auch im Westen der Türkei nicht befriedigend; es \nkam in der Vergangenheit und kommt, allerdings in stark verringertem Umfang, auch \nweiterhin zu ungeklärten Morden, zu Fällen von \"Verschwindenlassen\" und \nbesonders in den Polizeiwachen der westlichen Großstädte - trotz insgesamt \nzurückgehender Häufigkeit von derartigen Übergriffen - zu Misshandlung und Folter, \nwenn auch im Verhältnis zur Bevölkerungsdichte nicht so häufig wie im Südosten der \nTürkei. \n\n497\n\nOberdiek, Gutachten vom 25. April 2004 an VG Greifswald: \nVon 1.391 für das Jahr 2003 dokumentierten Vorfällen \nereigneten sich 505 im Südosten.\n\n498\n\nEs liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Opfer \n- soweit es sich überhaupt um Kurden handelt - allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit \nbetroffen sind. Vielmehr ergibt eine Auswertung des vorliegenden \nErkenntnismaterials, dass derartige Taten zum einen schon nicht durchweg einen \npolitischen Hintergrund haben und zum anderen, falls dies der Fall ist, an konkrete \nBesonderheiten der Opfer über ihre Volkszugehörigkeit hinaus anknüpfen. \nBesonders gefährdet sind ebenso wie in Ostanatolien alle diejenigen, die zum \npolitisch linken oder zum \"kurdenfreundlichen\" politischen Spektrum zählen - vor \nallem Funktionäre und Mitglieder der HADEP bzw. DEHAP - sowie Mitarbeiter der \nprokurdischen Medien und Menschenrechtsaktivisten. Die vorliegenden Berichte \nlassen insoweit keine regionalen Unterschiede erkennen.\n\n499\n\nVgl. zunächst die oben A. IV. 1. a. (insbes. Abschnitte aa., \ndd., ee.) angegebenen Quellen; Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 20. März 2002, S. 32 f. und 19 ff., und vom 19. Mai 2004, \nS. 30 f.; Graf (Schweizerische Flüchtlingshilfe), Türkei - Zur \naktuellen Situation -, Juni 2003, S. 27 ff.\n\n500\n\nDieser Personenkreis ist - wie bereits unter A.IV.1.a.dd. und ee. ausgeführt - \ndurch Festnahmen und Misshandlungen bis hin zu Folter sowie durch \nZensurmaßnahmen (Sendeverbote, Einziehung von Publikationen) und \nStrafverfahren wegen Meinungsdelikten gefährdet. Die HADEP wurde verboten, weil \nsie in den Augen der Sicherheitskräfte als verlängerter Arm der PKK galt; einem \nentsprechenden Verdacht sieht sich auch die Nachfolgepartei DEHAP ausgesetzt. \nDie Gefahr politischer Verfolgung ist auch mit einer Betätigung für \nregierungskritische, insbesondere kurdenfreundliche Medien verbunden, wenngleich \nnicht zu übersehen ist, dass die Anzahl der insoweit registrierten \nRepressionsmaßnahmen im Vergleich zu den Vorjahren abnimmt. Wurden nach \nBerichten türkischer Menschenrechtsorganisationen im Jahr 2001 noch \nSendeverbote an insgesamt 3786 Tagen für 28 Fernseh- und 32 Rundfunkstationen \nverhängt, sank die Zahl der Sendeverbote im Jahr 2004 auf 296; betroffen waren 29 \nSender.\n\n501\n\nIMK-Menschenrechtsinformationsdienst, 23. Dezember \n2004 bis 23. Januar 2005, Nr. 238-239; TIHV, Jahresbe-richt \n2001.\n\n502\n\nNach Angaben des türkischen Verlegerverbandes wurden im Jahr 2003 43 \nBücher verboten, 37 Schriftsteller und 19 Verleger vor Gericht gestellt; im ersten \nHalbjahr des Jahres 2004 wurden mindestens 18 Bücher verboten.\n\n503\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 40.\n\n504\n\nDie als kurdenfreundlich geltende Tageszeitung Özgür Politika (Freie Politik) \n- Nachfolgeblatt der verbotenen Zeitungen Özgür Gündem, Özgür Ülke und Yeni \nPolitika - darf seit Ende 1996 nicht mehr in die Türkei eingeführt werden, und auch \ndie Zeitung Günlük Evrensel tritt als Nachfolgeblatt für eine ganze Reihe verbotener \nVorgängerzeitungen auf (Ülkede Gündem, Özgür Bakis, Yeni Gündem, Yeni \nEvrensel). Neben diesen, jedenfalls zum Teil asylerheblichen Maßnahmen, die \neindeutig auf politisch missbilligte Aktivitäten zurückzuführen sind, gibt es weitere \nVorfälle, bei denen dies nicht in jedem Einzelfall sicher festgestellt werden kann; dies \nbetrifft insbesondere die nach wie vor, wenn auch nur noch selten, vorkommenden \nextralegalen Tötungen, Fälle von \"Verschwindenlassen\" nach Festnahme und Morde \ndurch unbekannte Täter mit vermutetem politischen Hintergrund. Der türkische \nMenschenrechtsverein IHD hat für die Jahre 2002 und 2003 von je zwei Fällen von \n\"Verschwundenen\" berichtet; im Jahr 1999 waren es noch 36. \n\n505\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, \nS. 36.\n\n506\n\nDas Dokumentationszentrum der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV, die \nüber Niederlassungen in allen Landesteilen verfügt, verzeichnete im Jahr 2004 \n- wiederum ohne die Vorfälle örtlich zuzuordnen - insgesamt 21 Todesfälle, die dort \nals extralegale Tötungen (Hinrichtungen, Schüsse der Sicherheitskräfte nach Stopp-\nZeichen oder sonst willkürliche Erschießungen) eingeordnet wurden.\n\n507\n\nIMK-Menschenrechtsinformationsdienst Nr. 238-239, \n23. Dezember 2004 bis 23. Januar 2005.\n\n508\n\nAuch soweit kulturelle Einrichtungen der Kurden oder einzelne prominente \nkurdische Persönlichkeiten (Intellektuelle, Gewerkschafter) im Westen der Türkei von \nstaatlichen Stellen in asylerheblicher Weise unter Druck gesetzt werden, kann dies \nnicht als Indiz für eine allein an die Volkszugehörigkeit anknüpfende Gefährdung \nangesehen werden. Dies gilt auch für polizeiliche Durchsuchungen und Verhaftungen \nim Zusammenhang mit Hochzeits- und Beschneidungsfeiern, die am 27. November \n(Jahrestag der PKK-Gründung) oder 15. August (Jahrestag der Aufnahme des \nbewaffneten Kampfes durch die PKK) stattfinden. Solche Veranstaltungen können \nausdrücklich oder sinngemäß Solidaritätskundgebungen für die militante kurdische \nBewegung in der Türkei sein, und dieser Einstellung gelten die polizeilichen \nMaßnahmen.\n\n509\n\nKaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG \nMecklenburg-Vorpommern, insbesondere S. 55 ff.; amnesty \ninternational, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, \nS. 11 f.; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG \nAachen, S. 5 f.; Gutachten vom 10. Mai 1994 an VG Aachen, \nS. 31 ff.\n\n510\n\nDie Zahl der Fälle, in denen es zu von der Rechtsordnung nicht gedeckten \npolizeilichen Tötungen von Personen gekommen sein kann, ist allerdings hiervon \nunabhängig im Verhältnis zur Größe der hier in Rede stehenden Personengruppe \nnicht derart hoch, dass eine entsprechende Gefahrenlage für einen allein durch die \nethnische Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bestimmten Personenkreis \nanzunehmen wäre. Dasselbe gilt für die Fälle von Misshandlung und Folter im \nPolizeigewahrsam. Die Gefahr, Opfer derartiger Übergriffe zu werden, ist zwar \ngerade in zahlreichen Städten des Westens nicht ganz unerheblich, doch bestehen \nnicht zuletzt mit Blick auf den gegenwärtigen Reformprozess keine ernstlichen \nAnzeichen dafür, dass die Gefahr für einen beliebigen in der Westtürkei lebenden \nKurden, von der Polizei gerade mit Blick auf sein Volkstum als Angehöriger oder \nSympathisant einer \"terroristischen\" Vereinigung verhaftet und unter Folter verhört zu \nwerden, mehr als eine nur theoretische Möglichkeit ist.\n\n511\n\nZur rechtlichen und tatsächlichen Bewertung der Relation \nzwischen der Zahl der Vorfälle und der Größe der betroffenen \nGruppe vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, \nBVerwGE 101, 123 (131). \n\n512\n\nEine hinreichende Verfolgungssicherheit der Kurden ist auch nicht unter dem \nGesichtspunkt der mittelbaren Staatsverfolgung zu verneinen. Eine nennenswerte \nGefahr für Kurden in der Westtürkei, Opfer von - durch die türkische Staatsgewalt \ngeduldeten - Übergriffen der türkischen Bevölkerungsmehrheit zu werden, besteht \nnicht. Erkenntnisse darüber, dass sich Ausschreitungen, wie sie sich vor allem \nAnfang der 90er Jahre zugetragen haben und türkischen Nationalisten, den Grauen \nWölfen, zugeschrieben wurden, in jüngerer Zeit nochmals wiederholt hätten, liegen \nnicht vor.\n\n513\n\nKaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen; vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2003 - \n6 B 7.03 -; zu den Ausschreitungen des Näheren OVG NRW, \nUrteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 98 ff.\n\n514\n\nEine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei steht auch denjenigen \nKurden offen, die in Ostanatolien zwar von asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen \nbetroffen waren - insbesondere im Zuge von kollektiven Maßnahmen wie Razzien \nund Dorfräumungen -, dabei aber nicht in einen auf ihre Person bezogenen \nindividualisierten Verdacht der Unterstützung separatistischer Bestrebungen geraten \nsind. Zwar steht es außer Zweifel, dass die bei derartigen Kollektivmaßnahmen \nhäufigen erheblichen Misshandlungen ebenso wie die Vernichtung der materiellen \nExistenzgrundlage durch Zerstörung der Häuser und Ernten sowie Vertreibung aus \ndem Heimatdorf asylerheblich und dass die hiervon Betroffenen deshalb Opfer \n(regionaler) politischer Verfolgung sind. Wer jedoch im Zuge derartiger Maßnahmen \nnicht in irgend einer Weise über die anonym gebliebene Zugehörigkeit zu der \nangegriffenen Gruppe - etwa der kurdischen Bevölkerung eines \nseparatismusverdächtigen Dorfes - hinaus für die Sicherheitskräfte individuell \nauffällig ist und deshalb gesondert registriert wird, kann sich im Westen der Türkei \nansiedeln, ohne befürchten zu müssen, dort allein auf Grund seiner Zugehörigkeit zu \nder von den erwähnten Maßnahmen betroffenen Gruppe erneut in asylerheblicher \nWeise verfolgt zu werden.\n\n515\n\nWer hingegen bei einer Kollektivmaßnahme individuell auffällig geworden ist, so \ndass der zunächst nur pauschal gegen die gesamte (kurdische) Dorfbevölkerung \ngerichtete Verdacht sich zu einem seine Person individuell treffenden \nSeparatismusverdacht verdichtet hat, muss davon ausgehen, dass seine Identität bei \nden Sicherheitskräften bekannt und registriert ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, \nwenn ein Dorfbewohner zunächst nur als anonymes Mitglied der Dorfbevölkerung \nvon einer Razzia oder der Aufforderung, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, \nbetroffen ist, dann aber auf Grund seiner Reaktionen oder wegen einer Denunziation \noder auch nur zufällig ins Blickfeld der Sicherheitskräfte gerät. Fehlt es an einer \nderartigen Individualisierung, so steht den Betroffenen eine inländische \nFluchtalternative im Westen der Türkei offen, wo sie einer Wiederholungsgefahr in \nBezug auf menschenrechtswidrige Eingriffe nicht ausgesetzt sind.\n\n516\n\nUnter welchen Umständen die Annahme einer Individualisierung gerechtfertigt \nist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Hausdurchsuchung beim Betroffenen oder bei \nseiner Familie kann Ausdruck hinreichender Individualisierung sein, wenn von \ngleichartigen Maßnahmen nicht zugleich auch die gesamte übrige Dorfbevölkerung \noder doch zumindest erhebliche Teile davon betroffen waren. Erst recht werden eine \nnicht nur kurzfristige Festnahme des Betroffenen und eine ihm im Polizeigewahrsam \nwiderfahrene menschenrechtswidrige Behandlung in der Regel den Schluss auf eine \nRegistrierung seiner Person und der gegen ihn vorliegenden Verdachtsmomente \nrechtfertigen. Anders kann es bei der Festnahme mehrerer hundert Personen liegen, \nvon denen die meisten schon am Tag der Festnahme wieder freigelassen und nur \neinige wenige für mehrere Tage in Haft behalten werden, wenn der Betroffene zu \nden Freigelassenen zählt.\n\n517\n\nDifferenziert ist die Lage derjenigen zu bewerten, die Repressalien erlitten haben \nwegen ihrer Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen. Wie bereits unter \nA.IV.1.a.cc. ausgeführt werden bereits seit dem Jahr 2000 keine Dorfschützer mehr \nrekrutiert; die Aufforderung zur Übernahme dieses Amtes hat damit ihre frühere \nBedeutung als Loyalitätstest verloren. Aktuellen Erkenntnissen zufolge wird \nallerdings die Rückkehr der ehemaligen Bewohner zwangsgeräumter Dörfer in der \nPraxis häufig von deren Bereitschaft abhängig gemacht, freiwillige Dorfschützer zu \nstellen (vgl. A.IV.1.a.bb. und cc.). Vor diesem Hintergrund ist bei der Beurteilung der \nFrage, ob Personen, die mit einer solchen Aufforderung konfrontiert worden sind, \neine inländische Fluchtalternative haben, zu unterscheiden zwischen denjenigen, bei \ndenen die Aufforderung schon einige Jahre zurückliegt und denjenigen, die sich erst \nin jüngerer Zeit dieser Aufforderung ausgesetzt sahen. \n\n518\n\nWer sich lediglich im Kollektiv mit der auf dem Dorfplatz versammelten \nDorfbevölkerung - im Zuge der bis zum Jahr 2000 üblichen Operationen - geweigert \nhat, das Dorfschützeramt zu übernehmen, und deshalb misshandelt worden ist, ist \ndeswegen noch nicht einem individuell gegen seine Person gerichteten PKK-\nVerdacht ausgesetzt. Wer jedoch seinerzeit im Gefolge derartiger \nKollektivmaßnahmen festgenommen worden ist und sich dann im Polizeigewahrsam \nerneut (oder auch erstmalig) geweigert hat, das Dorfschützeramt zu übernehmen, ist \nim Regelfall in einen individualisierten PKK-Verdacht geraten und dauerhaft \nregistriert worden. Dieser Verdacht ist auch nicht etwa deshalb entfallen, weil die \ntürkische Regierung bestrebt ist, die Anzahl der Dorfschützer zu reduzieren und die \nAufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes ihre frühere Funktion verloren \nhat. Bei einer der nach wie vor, wenn auch nicht mehr so häufig wie früher \nstattfindenden Kontrollen etwa an den Zugangsstraßen zu von Kurden bewohnten \nStadtvierteln in der Westtürkei oder in diesen Stadtvierteil selbst, \n\n519\n\nvgl. hierzu Kaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004 an OVG \nNordrhein-Westfalen,\n\n520\n\nlassen sich diese Daten abrufen; wird auf diese Weise bekannt, dass der von der \nKontrolle betroffene Kurde schon in seiner Heimatregion als verdächtig registriert ist, \nbesteht eine ernstliche Wahrscheinlichkeit für ein neuerliches Verhör, bei dem es \nauch zu Misshandlungen kommen kann. Anhaltspunkte dafür, dass dabei nach den \nGründen, auf denen der jeweilige Verdacht der Heimatbehörden beruht, \nunterschieden wird, sind nicht ersichtlich, so dass nicht festgestellt werden kann, \ndass ein solchermaßen in seiner Heimatregion von asylerheblichen Maßnahmen \nBetroffener im Westen der Türkei vor - weiterer - Verfolgung hinreichend sicher wäre. \nDer Senat sieht daher auch in Ansehung der abweichenden obergerichtlichen \nRechtsprechung, \n\n521\n\nvgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2002 \n- A 12 S 196/00 -; OVG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 6 \nB 7.03 -; Hessischer VGH, Urteil vom 5. Mai 1997 - 12 UE \n500/96 -, S. 33 f.; OVG Niedersachsen, Urteil vom \n26. November 1998 - 11 L 3099/96 -, S. 12 ff.; Sächs. OVG, \nUrteil vom 9. Oktober 2003 - A 3 B 4054/98 -; OVG Sachsen-\nAnhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, S. 15 ff., \nm.w.N; OVG Saarland, Urteil vom 14. Februar 2001 - 9 R 4.99 -\n,\n\n522\n\nkeinen Anlass, bezogen auf den Personenkreis derjenigen, die durch Ablehnung \neiner im Jahr 2000 oder früher individuell als Loyalitätstest ausgesprochenen \nAufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes unter Separatismusverdacht \ngeraten sind, von seiner ständigen Rechtsprechung abzurücken, nach der für diesen \nPersonenkreis eine inländische Fluchtalternative damals nicht bestanden hat. \nDasselbe gilt für ehemalige Dorfschützer, die ihr Amt niedergelegt haben.\n\n523\n\nOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, S. 101 f.\n\n524\n\nIst die Ausreise allerdings erst geraume Zeit nach der behaupteten Aufforderung, \nDorfschützer zu werden, erfolgt, bedarf es sorgfältiger Prüfung, ob das Vorbringen, \ndurch Ablehnung des Dorfschützeramtes unter Separatismusverdacht geraten zu \nsein, überhaupt zutreffen kann und ob die geltend gemachten Gründe für die \nAusreise kausal waren. \n\n525\n\nWenn die Aufforderung hingegen in jüngerer Zeit in Zusammenhang mit einer \nbeabsichtigten Rückkehr in ein zwangsgeräumtes Heimatdorf erfolgt ist, begründet \ndie Ablehnung des Dorfschützeramtes keinen individuellen Separatismusverdacht. \nVielmehr handelt es sich um eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr, \ndie lediglich dazu dient, die Rückkehr solcher Binnenvertriebener abzuwehren, die \nzur Stellung freiwilliger Dorfschützer nicht bereit sind, deren Loyalität also nicht \npositiv feststeht. Berichte über darüber hinaus gehende Maßnahmen liegen nicht vor \n(vgl. oben A.IV.1.a.cc.). Das erscheint unter Berücksichtigung der insoweit \nmaßgeblichen Sicht der türkischen Sicherheitskräfte auch plausibel, weil der \nErkenntnisgehalt, den die Sicherheitskräfte aus dem Verhalten der Rückkehrwilligen \nziehen, sich nicht von dem unterscheidet, der aus kollektiven Maßnahmen \ngegenüber der Dorfbevölkerung zu schließen ist. Zudem entspricht es der in den \nzurückliegenden zwei bis drei Jahren geänderten Polizeitaktik, nur noch dann gegen \nPersonen vorzugehen, wenn gegen sie der Verdacht einer Straftat besteht. Die \nAblehnung des Dorfschützeramtes, erst recht des freiwilligen Dorfschützeramtes, \nstellt indessen keine Straftat dar.\n\n526\n\nb. Wirtschaftliche Voraussetzungen\nEine inländische Fluchtalternative für Kurden in der Westtürkei ist grundsätzlich auch \nnicht wegen fehlender Existenzvoraussetzungen ausgeschlossen.\n\n527\n\nIn Bezug auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen \nFluchtalternative ist entscheidend, ob der von regionaler Verfolgung Bedrohte bei \ngeneralisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu \nerwarten hat. Das ist bei erwerbsfähigen Personen grundsätzlich der Fall, wenn es \nihnen trotz Bereitschaft zur Ausübung auch wenig attraktiver Tätigkeiten selbst \nlängerfristig nicht gelingen wird, ein Einkommen zu erzielen, das, mag es auch im \nunteren Bereich des am Ort der Fluchtalternative Üblichen liegen, das wirtschaftliche \nÜberleben gewährleistet.\n\n528\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 1999 - 9 B 167.99 \nund 9 B 168.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 25, und \nvom 9. Januar 1998 - 9 B 1130.97 -; Urteil vom 15. Juli 1997 - 9 \nC 2.97 -, BayVBl 1998, 250; Urteil vom 9. September 1997 - 9 \nC 43.96 -, BVerwGE 105, 204; Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C \n30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104. \n\n529\n\nNach diesen Maßstäben sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer \ninländischen Fluchtalternative für in die Westtürkei zuwandernde Kurden im \nAllgemeinen gegeben. Zwar weisen alle gebräuchlichen Indikatoren - \nArbeitslosenquote, Pro-Kopf-Einkommen, Bruttosozialprodukt pro Kopf, \nTeuerungsrate, soziale Sicherungssysteme usw. - aus, dass die wirtschaftliche Lage \nder Türkei unverändert schlecht ist. Die türkische Wirtschaft hat die Folgen der zwei \nwirtschaftlichen Krisen aus den Jahren 1999 und 2001 noch nicht überwunden; das \nWachstum fällt seit 1999 relativ gering aus. Die Beschäftigungsrate der Personen im \narbeitsfähigen Alter (15 bis 64 Jahre) fiel von 50,8 % im Jahr 1999 auf 45,5 % im \nJahr 2003; zugleich stieg die Arbeitslosenquote, die ein deutliches Stadt-Land-\nGefälle aufweist, im Landesdurchschnitt von 7,7 % im Jahr 1999 auf 10,5 % im Jahr \n2003. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt inzwischen sogar bei knapp über 20 %. Der \nAufbau sozialer Sicherungssysteme beginnt erst langsam. So werden seit Anfang \n2002 in begrenztem Maße Leistungen der im Jahr 1999 errichteten \nArbeitslosenversicherungen gewährt; eine staatliche Sozialhilfe existiert hingegen bis \nheute nicht. Gleichwohl ist absolute Armut in der Türkei selten, was einerseits auf \nstark ausgeprägten familiären Bindungen und andererseits auf der weiten \nVerbreitung \"informeller\" Gelegenheitsarbeit beruht. \n\n530\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 58 ff. und 185 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n19. Mai 2004, S. 45 f.\n\n531\n\nBei dieser insgesamt seit vielen Jahren unverändert schlechten Wirtschaftslage \ndrängt es sich auf, dass nicht nur kurdische Zuwanderer es schwer haben, ihren \nLebensunterhalt zu bestreiten. Zudem drängen kurdische Zuwanderer im Westen der \nTürkei fast ausschließlich in solche Gebiete, die wegen ihres hohen kurdischen \nBevölkerungsanteils ohnehin mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. \nNicht wenige der in den Westen abgewanderten Familien führen ein Leben an der \nArmutsgrenze; häufig müssen die Kinder zum Lebensunterhalt beitragen.\n\n532\n\nZur Wirtschaftslage Auswärtiges Amt, Lageberichte vom \n20. März 2002, S. 32 f., 45 ff., und vom 19. Mai 2004, S. 45; \nKaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen; amnesty international, Gutachten vom \n17. Dezember 2004 an OVG Nordrhein-Westfalen; \nMoser/Weithmann, Die Türkei, 2002, S. 203 ff., 310 ff., \n330 ff.\n\n533\n\nInsbesondere während der Geltung des Notstandsrechts haben zahlreiche \nKurden aus Ostanatolien sich im Westen angesiedelt und dort trotz der schwierigen \nVerhältnisse unter mehr oder minder bescheidenen Verhältnissen ein Auskommen \ngefunden; die Zahl der im Westen der Türkei lebenden Kurden wird auf mindestens 7 \nbis 8 Millionen geschätzt. Verantwortlich hierfür ist nicht nur die über viele Jahre \nhinweg angespannte Sicherheitslage in Ostanatolien, sondern in erster Linie das \nauch weiterhin extreme wirtschaftliche West-Ost-Gefälle. Die wirtschaftlichen \nBedingungen in Ostanatolien sind selbst vor dem Hintergrund der schlechten \nWirtschaftslage im Westen der Türkei nochmals wesentlich schlechter als dort, so \ndass Kurden aus Ostanatolien nach einer Übersiedlung in die Westtürkei keinen \nwirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sind, die in ihrer Heimatregion so nicht \nbestehen. \n\n534\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, \nS. 45 f.\n\n535\n\nDenn auch unabhängig von dem Umstand, dass mit 7 bis 8 Millionen Kurden \nschon mehr als die Hälfte dieser Bevölkerungsgruppe im Westen der Türkei lebt, \nsprechen alle maßgeblichen Indikatoren dafür, dass sich die wirtschaftliche Situation \neiner in den Westen zuwandernden Familie nach Anfangsschwierigkeiten im \nVergleich zu ihrem Lebensstandard im Osten eher verbessern als verschlechtern \nwird.\n\n536\n\nHierzu und zum Folgenden ausführlich und m.w.N. OVG \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rz 207 ff. \n\n537\n\nIn den Westen der Türkei zuwandernde oder zurückkehrende Kurden finden dort \n- regelmäßig mit anfänglicher Unterstützung durch Angehörige oder Freunde - im \nAllgemeinen eine Existenzmöglichkeit, wenn auch auf äußerst niedrigem Niveau und \nin erheblicher wirtschaftlicher Unsicherheit. Die Zuwanderer siedeln sich in aller \nRegel in vorhandenen kurdisch geprägten Stadtvierteln an, meist in gar nicht oder \nnur unzureichend an die Strom- und Wasserversorgung angeschlossenen und ohne \nbehördliche Genehmigung errichteten \"Gecekondu\"-Siedlungen in den Vorstädten, \ndaneben auch in stark abgewohnten Innenstadtquartieren, in deren Erhaltung nicht \nmehr investiert wird, doch sind sie weit überwiegend nicht darauf angewiesen, in \nZelten oder ähnlichen Notunterkünften zu leben.\n\n538\n\nZu den Wohnverhältnissen Rumpf, Gutachten vom \n1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 102 ff.; Oberdiek, Gutachten \nvom 27. April 2000 an OVG Hamburg; Gutachten vom \n20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 73 ff., 96 ff.; Kaya, \nGutachten vom 15. September 1997 an OVG Schleswig-\nHolstein, S. 45 ff. und vom 25. Oktober 2004 an OVG \nNordrhein-Westfalen; kritisch amnesty international, Gutachten \nvom 17. Dezember 2004 an OVG Nordrhein-Westfalen. \n\n539\n\nIn dieser Umgebung haben die Zuwanderer, wenn sie nicht über ein \naußergewöhnliches Bildungs- und Ausbildungsniveau verfügen, zwar nur eine \ngeringe Chance, einen dauerhaften und sicheren Arbeitsplatz mit Kranken- und \nRentenversicherungsschutz zu finden. Abhängig von saisonalen und anderen \nEinflüssen besteht jedoch ein Markt für ungelernte Arbeitskräfte u.a. im Baugewerbe, \nim Gastronomie- und Tourismussektor sowie in der Landwirtschaft; diese Tätigkeiten \nwerden tageweise auf dem so genannten \"Arbeitermarkt\" oder für längere Zeiträume \nvergeben. Schließlich verdient ein zahlenmäßig nicht unerheblicher Teil der \nZuwanderer seinen Lebensunterhalt auf dem Marginalsektor (Straßenverkauf ohne \ngewerbliche Lizenz, Dienstleistungen auf der Straße wie Schuhputzer, Lastträger, \nParkplatzwächter usw.). Dies stellt keine lukrative oder gar sichere Möglichkeit dar, \nden Lebensunterhalt für eine oder mehrere Personen zu erzielen, zumal gerade die \nTätigkeiten auf dem Marginalsektor durch Polizei oder Verwaltung behindert werden \nkönnen. Dennoch lässt sich den vorliegenden Quellen - die teilweise auf Umfragen \nberuhen - entnehmen, dass der Arbeitslosenanteil unter den Zuwanderern nicht \nsignifikant höher ist als im Landesdurchschnitt.\n\n540\n\nKaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG \nMecklenburg-Vorpommern, S. 36 ff., 40 ff., 79 ff.; Sen/Akkaya, \nGutachten vom 17. März 1997 an OVG Mecklenburg-\nVorpommern, S. 11 ff.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember \n1996 an OVG Schleswig, S. 63, 73 ff., 79 ff.; vgl. noch BVerwG, \nBeschluss vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130.97 -; Urteil vom \n8. Februar 1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 104.\n\n541\n\nDiese Feststellungen stützen die Annahme, dass die in Ostanatolien \nbeheimateten Kurden nach einer Übersiedlung in die Westtürkei im Allgemeinen dort \neine - wenn auch unsichere - wirtschaftliche Existenz auf niedrigem Niveau finden \nkönnen. Die Zuwanderer sind in der Lage, nach Überwindung von \nAnfangsschwierigkeiten, welche zumeist durch Hilfe von Verwandten oder den \nEinsatz von Ersparnissen überbrückt werden, ihren Lebensunterhalt durch \nselbstständige oder unselbstständige Erwerbsarbeit zu sichern; es gibt weder \nHungersnot noch eine sonstige generelle Existenzbedrohung.\n\n542\n\nEtwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Umsiedlung oder Rückkehr allein \nstehender Frauen - ggf. mit minderjährigen Kindern - in den Westen der Türkei in \nRede steht, ohne dass diese dort die Möglichkeit vorfinden, bei Verwandten Schutz \nund Hilfe zu finden. In solchen Ausnahmefällen ist genau zu prüfen, ob die \nbetreffende Asylsuchende voraussichtlich in der Lage sein wird, insbesondere die \nAngebote des Arbeitsmarktes, aber auch staatlicher Stellen oder wohltätiger \nStiftungen in Anspruch zu nehmen. Anlass hierzu besteht vor allem dann, wenn es \num Arbeitsstellen geht, die aus körperlichen Gründen, weil ein Kind oder Kinder zu \nversorgen sind oder wegen der in den kurdischen Wohngebieten häufig \nanzutreffenden traditionellen und religiös geprägten Vorstellungen über die Rolle der \nFrau in der Gesellschaft von allein stehenden Frauen nicht wahrgenommen werden \nkönnen. Eine derartige Prüfung muss alle Umstände des Einzelfalles - Alter und \nfamiliäre Situation der Frau, ihren Bildungs- und Ausbildungsstand, insbesondere \ntürkische Sprachkenntnisse, Anzahl und Alter der Kinder - sorgfältig würdigen und \ngewichten, ohne dass sich im Übrigen weitergehende allgemeine Leitlinien dafür \naufstellen lassen.\n\n543\n\namnesty international, Gutachten vom 17. Dezember 2004 \nan OVG Nordrhein-Westfalen; Auskünfte an OVG Hamburg von \nOberdiek (27. April 2000), Kaya (29. April 2000), Taylan \n(13. Mai 2000) und Auswärtigem Amt (5. Juni 2000) für den Fall \neiner Mutter mit drei Töchtern; daneben Auswärtiges Amt, \nAuskunft vom 24. November 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen; Auskunft vom 24. Februar 1998 an VG Bremen; \nAuskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz. Vgl. im Übrigen zu \nvergleichbaren Fragestellungen für Ostanatolien: Kaya, \nGutachten vom 13. Juli 1999 an VG Schleswig, S. 4 f.; \nOberdiek, Gutachten vom 23. Juni 1999 an VG Schleswig, \nS. 4 f.\n\n544\n\nB. § 60 Abs. 1 AufenthG\nDas Begehren des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG ist ebenfalls unbegründet. Diese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG; Art. 15 Abs. 3 \nZuwanderungsgesetz) anwendbar. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein \nAusländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung \nbedroht ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift umfasst den des Art. 16a \nAbs. 1 GG, \n\n545\n\nzu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar \n1992 - 9 C 59.91 -, DVBl 1992, 843; zur Deckungsgleichheit \nvon Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem \nFlüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); \nUrteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 \n(498 ff.),\n\n546\n\nund geht darüber hinaus, indem - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst \ngeschaffene Nachfluchtgründe und gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine \nVerfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen \nes an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot begründen. Ferner stellt \n§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn \nAnknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. \n\n547\n\nVgl. Huber, Das Zuwanderungsgesetz, NVwZ 2005, 1 (6, \n10).\n\n548\n\nDer Tatbestand des § 60 Abs. 1 AufenthG ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. \nWie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennungsanspruch \nergibt, droht dem Kläger in der Türkei keine politische Verfolgung; soweit der \nSchutzbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG über den des Art. 16a GG \nhinausgeht, liegen die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall \nersichtlich nicht vor. \n\n549\n\nC. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben \nwerden, wenn ihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, Todesstrafe oder sonst \nmenschenrechtswidrige Behandlung droht (§ 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG); er soll \nnicht abgeschoben werden, wenn für ihn in dem Staat eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch \nverfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG fallen. Für den Fall, dass der Ausländer schon vor seiner \nAusreise einer derartigen Gefahr ausgesetzt war, ist nicht der herabgestufte, sondern \nder allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anwendbar. \n\n550\n\nZu § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n15.95 -, BVerwGE 99, 331 (333 ff.); Urteil vom 15. April 1997 \n- 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (269); Urteil vom 4. Juni 1996 \n- 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; zur Anwendung auf \nverfolgungsabhängige Gefahren: BVerfG, Beschluss vom \n3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, \nUrteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 \n(329); Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, \n1346 ff.\n\n551\n\nDie Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nwird weder durch den Terrorismusvorbehalt bzw. durch § 60 Abs. 8 AufenthG,\n\n552\n\nvgl. zu § 53 AuslG: BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember \n1989 - 2 BvR 958/86 - BVerfGE 81, 142 (155); BVerwG, Urteil \nvom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1 (5) m.w.N., \n\n553\n\nnoch durch § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen.\n\n554\n\nDer Abschiebung des Klägers in die Türkei steht weder die Gefahr von Folter \noder Todesstrafe (§ 60 Abs. 2 und 3 AufenthG) noch die Gefahr einer \nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der \nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November \n1950, EMRK) entgegen. Da die Türkei Vertragsstaat der EMRK ist, besteht eine \ngemäß § 60 Abs. 5 AufenthG relevante Mitverantwortung des deutschen Staates, \nden menschenrechtlichen Mindeststandard im Zielstaat der Abschiebung zu wahren, \nnur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung in die Türkei Folter oder \nsonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver \nRechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht \noder nicht rechtzeitig zu erreichen ist.\n\n555\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -.\n\n556\n\nDavon abgesehen drohen dem Kläger keine Gefahren der vorgenannten Art. \nDies ergibt sich im einzelnen aus den Ausführungen zur Verfolgungsprognose (oben \nA.IV.); die Todesstrafe ist in der Türkei im Übrigen abgeschafft. Auch soweit eine \nEinziehung zum Wehrdienst, eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder die \nBehandlung von Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes in Rede stehen sollten, \nbesteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 und Art. 9 \nEMRK. Denn weder ist ein Menschenrecht auf Wehrdienstverweigerung aus \nGewissensgründen völkerrechtlich universell anerkannt noch ist erkennbar, dass bei \nder Bestrafung von Wehrdienstentziehung und Behandlung von kurdischen \nWehrpflichtigen in der Türkei der für die Annahme einer unmenschlichen oder \nerniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erforderliche besondere \nSchweregrad überschritten wird. \n\n557\n\nSchließlich ist auch der Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht \ngegeben. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers \nbesteht in der Türkei nicht. Im Unterschied zum Asylrecht unterscheidet zwar § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie \nhervorgerufen wird. Doch ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kein \nanderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der \"beachtlichen \nWahrscheinlichkeit\" angelegte. Allerdings statuiert das Element der \"Konkretheit\" der \nGefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, \nindividuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation.\n\n558\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nBVerwGE 99, 324 (330); Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, DVBl 1996, 1257; Beschluss vom 18. Juli 2001 \n- 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46. \n\n559\n\nDabei kommen nur solche Gefahren in Betracht, die dem Ausländer landesweit \ndrohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines \nHerkunftslandes entziehen kann.\n\n560\n\nBVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 75.\n\n561\n\nBei alledem erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die in den \nspezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als \nFolge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den \nZuständigkeitsbereich des Bundesamtes, sondern sind von der Ausländerbehörde im \nRahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen. \n\n562\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, \nDVBl 2003, 463; Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, 206; Urteil \nvom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 \n(384 ff.); Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE \n105, 322 (324 ff.).\n\n563\n\nDie wirtschaftliche Lage in der Türkei rechtfertigt im Allgemeinen die \nZuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht. \nVielmehr ist davon auszugehen, dass Rückkehrer - wenn auch in vielen Fällen nicht \nohne anfängliche Schwierigkeiten - den notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere \nUnterkunft, Ernährung und Grundversorgung, finden können. Vor allem in den ersten \nMonaten werden sie auf die Hilfe der Großfamilie, aber auch von Freunden, \nBekannten und Menschen aus ihrer Heimatregion zählen können. Es ist diese \nSolidarität innerhalb der Großfamilie, aber auch von Seiten sonstiger \nBezugspersonen im Sinne des in der Türkei geltenden weiten Verwandtenbegriffs, \ndie es in den allermeisten Fällen verhindert, dass die unzähligen - aus \nwirtschaftlichen oder politischen Gründen - zur Migration innerhalb der Türkei \ngezwungenen Menschen Schaden an Leib und Leben nehmen. Anhaltspunkte dafür, \ndass sich die Lage zurückkehrender Asylbewerber anders darstellt als diejenige der \nsonstigen Migranten, die jene an Zahl weit übertreffen, bestehen nicht; auf die \nAusführungen zur inländischen Fluchtalternative unter A.IV.3.b., die insoweit \nentsprechend gelten, wird Bezug genommen. \n\n564\n\nAuch bei allein stehenden Frauen und minderjährigen Kindern kommt die \nZuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allein \naufgrund Fehlens einer Versorgungsperson nicht ohne weiteres in Betracht. Bei \ndiesem Personenkreis ist davon auszugehen, dass sie in die Gemeinschaft \nderjenigen zurückkehren, die bereits vor der Ausreise ihre Versorgung sichergestellt \nhaben. \n\n565\n\namnesty international, Gutachten vom 17. Dezember 2004 \nan OVG Nordrhein-Westfalen.\n\n566\n\nDer Senat teilt nicht die nicht weiter begründete Annahme im Länderbericht der \nschweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Juni 2003, S. 43, eine Ansiedlung von \nKurden im Westen der Türkei sei geradezu unmöglich; der Bericht setzt sich nicht mit \nden vorhandenen Erkenntnisquellen auseinander und berücksichtigt insbesondere \nnicht, dass nach wie vor allein nach Istanbul täglich mehrere Hundert Menschen aus \nwirtschaftlichen Gründen zuwandern. Allerdings können substantiiert vorgetragene \nUmstände im Einzelfall eine genaue Prüfung der Frage erfordern, ob ausnahmsweise \ndie Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im \nSinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht kommt; diese Prüfung muss alle \nAspekte des einzelnen Falles ausschöpfen, ohne dass dies einer \nverallgemeinernden Formulierung von Prüfungsmaßstäben zugänglich wäre.\n\n567\n\nZu den Anforderungen an eine solche Prüfung vgl. \nAuskünfte an OVG Hamburg von Oberdiek (27. April 2000), \nKaya (29. April 2000), Taylan (13. Mai 2000) und Auswärtigem \nAmt (5. Juni 2000) für den Fall einer Mutter mit drei Töchtern. \nVgl. im Übrigen oben IV.3.b. und Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 28. Februar 1997 an OVG Schleswig-Holstein \n(Zuwanderung von täglich etwa 500 Personen allein nach \nIstanbul); Sen/Akkaya/Özbek, Länderbericht Türkei, 1998, \nS. 213 (jährliche Zuwanderung nach Istanbul bis 1997: 400.000 \nPersonen).\n\n568\n\nEbenso wenig kann im Allgemeinen eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne \ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer bei Rückkehr notwendig werdenden \nmedizinischen Behandlung angenommen werden. Die medizinische \nGrundversorgung der Bevölkerung ist durch das öffentliche Gesundheitssystem und \nden sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht \nauf hohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt. Wenn ein Asylbewerber jedoch \nsubstantiiert geltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei \nschwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf unzureichende medizinische \nBehandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ist eine auf den Einzelfall bezogene \ndetaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die über die zur medizinischen \nVersorgung in der Türkei allgemein vorliegenden Erkenntnisse hinausgeht. In einem \nsolchen Fall kann ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nvorliegen.\n\n569\n\nBVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ \n1998, 973; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, \nBVerwGE 105, 383; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom \n20. März 2002, S. 46 f. und Anhang zur medizinischen \nVersorgung psychisch kranker Menschen, sowie vom 19. Mai \n2004, S. 46 f.; kritisch Graf (Schweizerische Flüchtlingshilfe), \nTürkei - Zur aktuellen Situation -, Juni 2003, S. 43 f.\n\n570\n\nEine nähere Sachverhaltsaufklärung ist allerdings im Allgemeinen nicht allein \ndeshalb erforderlich, weil ein Asylbewerber vorträgt, die Kosten einer medizinischen \nBehandlung in der Türkei nicht tragen zu können. Denn bei Mittellosigkeit besteht die \nMöglichkeit, sich von der Gesundheitsverwaltung die \"Grüne Karte\" (yesil kart) \nausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im \nstaatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Während des Zeitraums bis zur \nAusstellung der Grünen Karte, der mehrere Wochen bis zu wenigen Monaten dauern \nkann, ist eine sofortige Behandlung akut erkrankter Personen im staatlichen \nGesundheitssystem möglich; die \"Stiftung für Sozialhilfe\" kann zudem eintreten, \nwenn und soweit die Kosten medizinischer Versorgung durch die \"yesil kart\" nicht \ngedeckt sind. Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn substantiiert \nvorgetragen ist, dass mit Hilfe der Grünen Karte, des Förderfonds für Sozialhilfe und \nSolidarität oder religiöser Stiftungen eine medizinisch erforderliche Behandlung nicht, \nnicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden kann und \nder Betroffene auch unter Berücksichtigung denkbarer Hilfen durch Familie oder \nFreunde hierzu wirtschaftlich voraussichtlich nicht in der Lage sein wird. Dasselbe \nkann in seltenen Ausnahmefällen gelten, wenn dem Betroffenen die \nInanspruchnahme des staatlichen oder privatwirtschaftlichen Gesundheitssystems \naus medizinischen Gründen - etwa wegen einer dadurch zu befürchtenden \nVerschlimmerung psychischer Leiden - nicht zuzumuten ist. Allerdings ist auch die \nBehandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer \nBelastungsstörungen, paranoider Psychosen und Schizophrenien grundsätzlich \nmöglich.\n\n571\n\nAusführlich zur medizinischen Versorgung in der Türkei \nOVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. Januar 2005 - 8 A \n1242/03.A - (psychische Erkrankung) und vom 2. Februar 2005 \n- 8 A 59/04.A - (Epilepsie).\n\n572\n\nHinweise auf eine erhebliche konkrete Gefahr wegen einer bei Rückkehr \nnotwendig werdenden medizinischen Behandlung sind für den Kläger weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n573\n\nD. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung\nDie Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des \nangefochtenen Bescheides vom 10. Januar 2002 sind nicht zu beanstanden. Sie \nfinden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG, nunmehr \n§ 59 AufenthG.\n\n574\n\nE. Nebenentscheidungen\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der \nAusspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n575\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n576","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280819","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/8-a-273-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":31},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":13},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280819","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280819","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/8-a-273-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280819","retrieved":"2026-07-09 02:55:01.263720+00:00"}}