{"status":"available","doknr":"OLD280820","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0419.16A1334.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-19","aktenzeichen":"16 A 1334/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt N. aus E. für das Zulassungsantragsverfahren wird \nabgelehnt.\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den \nGerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 02. März 2005 wird \nzurückgewiesen, soweit er die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 10.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt N. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - der \nZulassungsantrag - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO \ni.V.m. § 166 VwGO bietet, wie aus den nachstehenden Ausführungen deutlich \nwird.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage des \nZulassungsvorbringens lassen sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nerstins-tanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO annehmen noch ist \ndavon auszugehen, dass ein der Beurteilung des Senats unterliegender \nVerfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt worden ist und \nvorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n4\n\nEs ist schon fraglich, mit welchem Vorbringen die geltend gemachten \nZulassungsgründe jeweils ausgefüllt werden sollen. \n\n5\n\nSoweit eingangs der Zulassungsantragschrift die ordnungsgemäße Zustellung \ndes angefochtenen Gerichtsbescheides gerügt wird, ist diese Rüge weder geeignet, \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu wecken, noch einen Verfahrensmangel im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darzutun, und zwar schon deshalb, weil die Zustellung der \nEntscheidung der Absetzung der Entscheidungsgründe nachfolgt und deshalb weder \nEinfluss auf das Ergebnis noch die Art des Zustandekommens der Entscheidung \nhaben kann. Im Übrigen ist der angefochtene Gerichtsbescheid den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin ordnungsgemäß gegen Empfangsbekenntnis \nzugestellt worden. Ob die Anschrift der Klägerin im Rubrum des angefochtenen \nGerichtsbescheides zutreffend angegeben worden ist, ist insoweit unerheblich.\n\n6\n\nEin Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist auch nicht \ndargetan, soweit die Klägerin vorträgt, es bestünden \"begründete Zweifel daran, ob \ndie Fahrerlaubnisbehörde in diesem Fall an die Klägerin hätte zustellen dürfen\", denn \ninsoweit ergibt sich allenfalls ein Verfahrensfehler der Behörde im \nVerwaltungsverfahren, nicht aber, worauf es im vorliegenden Verfahren allein \nankommt, ein Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts im gerichtlichen \nVerfahren. Inwiefern ein eventueller Zustellungsmangel im behördlichen Verfahren zu \neiner sachlichen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geführt haben \nkönnte, ist nicht erläutert, zumal schon nicht klargestellt ist, die Zustellung welcher \nbehördlichen Entscheidung eigentlich in den Blick genommen wird. Wenn es am \nEnde des entsprechenden Absatzes der Zulassungsantragsschrift im Hinblick auf \ndas auf Blatt 20 der Verwaltungsvorgänge beschriebene Verhalten der Klägerin und \ndas im Verwaltungsverfahren vorgelegte ärztliche Gutachten sodann heißt, \"dass das \nVerfahren bereits von Amts wegen bis zur Untersuchung der Klägerin hätte \nausgesetzt werden müssen\", spricht nach dem Kontext Überwiegendes dafür, dass \nwiederum das Verwaltungs- und nicht das Gerichtsverfahren gemeint ist. Nur \nLetzteres wäre, wie oben bereits ausgeführt wurde, im vorliegenden Zusammenhang \njedoch relevant. Hinsichtlich eines Hinausschiebens der Verwaltungsentscheidung \netwa in das Jahr 2004 - wie in der Bescheinigung des Dr. L. vom 16. September \n2003 nahegelegt - hatte im Übrigen bereits das Verwaltungsgericht auf Seite 7 \nseines Beschlusses vom 26. Februar 2004 zutreffend ausgeführt, dass dies nur dann \ngeboten gewesen wäre, wenn - wofür nichts ersichtlich ist - der Gesundheitszustand \nder Klägerin eine frühere Untersuchung nicht zugelassen hätte, nicht aber deshalb, \nweil eine frühere Begutachtung für die Klägerin voraussichtlich negativ ausgegangen \nwäre.\n\n7\n\nAuch das übrige Vorbringen der Klägerin füllt die beiden geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht aus. Insbesondere werden keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geweckt: \n\n8\n\nDass das Verwaltungsgericht die Grundrechtsrelevanz seiner Entscheidung \nverkannt hätte, kann nicht angenommen werden. Das Gutachten des \nSachverständigen Geller, auf das sich die Klägerin beruft, verhält sich nicht zu ihrer \nKraftfahreignung. Dass die Klägerin das mit Schreiben vom 9. Januar 2003 von ihr \nverlangte amtsärztliche Gutachten nicht beigebracht hat, weil sie erkrankt gewesen \nsei, wird erstmals im Zulassungsantragsverfahren vorgetragen und nicht näher \nerläutert oder gar belegt. Gegen die Richtigkeit dieses Vortrags spricht, dass auch \nnoch im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit bestanden hätte, sich der \namtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und zwar auch noch zu Zeiten, in \ndenen sich der Gesundheitszustand der Klägerin stabilisiert hatte und die Betreuung \nwieder aufgehoben worden war. Dies zeigen die Schreiben der \nProzessbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten vom 31. Juli 2003, 12. \nAugust 2003 und 13. November 2003. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 und 2 \nGKG. Bei der vorliegenden Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und \nCE entspricht es der Bedeutung der Sache für die Klägerin, vom zweifachen \nAuffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, also 10.000 EUR, auszugehen (vgl. zu \nvergleichbaren Kombinationen von Fahrerlaubnisklassen auch schon OVG NRW, \nBeschlüsse vom 3. Dezember 2004 - 19 B 1691/04 - und vom 10. März 2005 - 16 B \n289/05 -).\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/16-a-1334-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/16-a-1334-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280820","retrieved":"2026-07-09 02:55:01.443875+00:00"}}