{"status":"available","doknr":"OLD280823","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0419.12A734.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-19","aktenzeichen":"12 A 734/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am geborene Klägerin besuchte seit dem Beginn des Schuljahrs \n1999/2000 die Gemeinschaftsgrundschule in T. . B. . Nach dem Bescheid des \nVersorgungsamts L. vom 3. Juli 1996 liegen bei ihr eine frühkindliche \nHirnschädigung mit spastischer Paraparese und psychischer \nEntwicklungsverzögerung, ein Grad der Behinderung von 50 und die \ngesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen H, G und B vor.\n\n3\n\nIm Juni 1999 beantragten die Eltern der Klägerin bei dem Beklagten eine \nSchulbegleitung für die Zeit ab August 1999. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 1. Juli 1999 entschied das Schulamt des Beklagten, dass bei \nder Klägerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Schwerpunkt \nKörperbehinderung bestehe, und bestimmte als schulischen Förderort ab dem \nSchuljahr 1999/2000 eine Schule für Körperbehinderte oder eine Grundschule mit \nintegrativem Förderangebot. Weiter wurde ausgeführt, die für eine integrative \nBeschulung zuständige Grundschule sei die Gemeinschaftsgrundschule in T. . \nB. , das Einverständnis des Schulträgers liege vor. Mit Schreiben vom \n22. September 1999 wies das Schulamt des Beklagten das Sozialamt des Beklagten \nergänzend darauf hin, dass der Besuch in der Gemeinschaftsgrundschule nur dann \nin Betracht komme, wenn die Klägerin durch eine persönliche Bezugsperson \nbegleitet werde.\n\n5\n\nDen Antrag vom 16. Juni 1999 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. \nNovember 1999 ab und führte zur Begründung aus, Eingliederungshilfe sei nicht zu \ngewähren, der Besuch einer Grundschule mit integrativem Förderangebot sei zur \nErreichung einer angemessenen Schulbildung nicht erforderlich, die Klägerin könne \nzur Vermeidung von Kosten für einen Schulbegleiter eine Sonderschule für \nkörperbehinderte Kinder besuchen, dem Wunsch auf Beschulung in einer \nGrundschule brauche nicht entsprochen werden, weil dies bei dem veranschlagten \nzeitlichen Aufwand und einem üblichen Stundensatz für Schulbegleitungen von \n19 DM mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. \n\n6\n\nDer Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 2. Februar 2000 aus den \nGründen des Ausgangsbescheides zurückgewiesen. \n\n7\n\nAm 22. Februar 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie \nzunächst auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 - sowie den Beschluss vom 20. April \n2000 - 16 B 2111/99 - verwiesen. Ergänzend hat sie vorgetragen, der Beklagte \nkönne sich nicht auf den Nachrang der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 BSHG berufen, \nda sie sich nicht selber helfen könne und die Hilfe auch nicht von anderen, \ninsbesondere von Trägern anderer Sozialleistungen erhalte. Solange die \nEntscheidung der Schulaufsichtsbehörde gelte, dass auch die Grundschule ein \ngeeigneter Förderort sei und eine Entscheidung über den Schulwechsel auf eine zum \nalleinigen Förderort bestimmte Sonderschule nicht getroffen sei, erfülle sie ihre \nSchulpflicht an der allgemeinen Schule und könne nicht auf den Besuch einer \nSonderschule verwiesen werden. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 10. November 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 2. Februar 2000 zu \nverpflichten, ihr ab Schuljahresbeginn 1999/2000 bis \neinschließlich Februar 2000 Eingliederungshilfe \ndurch Übernahme der Kosten in Höhe von 770,25 \nDM für den Einsatz eines Schulbegleiters während \ndes Besuchs der integrativen \nGemeinschaftsgrundschule der Stadt T. . B. zu \ngewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat vorgetragen: Der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 - habe zu Grunde gelegen, \ndass das Schulamt als Förderort für die sonderpädagogische Förderung des \ndamaligen Klägers eine Grundschule bestimmt habe, an welcher der Kläger am \nintegrativen Unterricht habe teilnehmen können. Hier aber habe das Schulamt \nausdrücklich eine Wahlmöglichkeit vorgesehen. Zudem stelle das Schreiben des \nSchulamtes vom 22. September 1999 klar, dass die im Bescheid des Schulamtes \ndargestellte Alternative in Wirklichkeit keine gleichrangige sei, sondern nur dann, \nwenn die persönliche Bezugsperson die Klägerin begleite. Der Beschluss des OVG \nNRW vom 20. April 2000 - 16 B 2111/99 - sei im Übrigen vor dem Hintergrund zu \nbewerten, dass das Gericht den Anspruch nur bejaht habe, um die Effektivität des \neinstweiligen Rechtsschutzes zu sichern. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 14. Dezember 2001 \nverpflichtet, der Klägerin ab Schuljahresbeginn 1999/2000 bis einschließlich Februar \n2000 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten in Höhe von 770,25 DM für \nden Einsatz eines Schulbegleiters während des Besuchs der integrativen \nGemeinschaftsgrundschule der Stadt T. . B. zu gewähren. Wegen der \nBegründung wird auf die Urteilsgründe verwiesen.\n\n13\n\nAuf den Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom \n30. Juni 2004 zugelassen. \n\n14\n\nZu ihrer Begründung trägt der Beklagte vor: Dem Anspruch auf Übernahme der \nKosten eines Schulbegleiters stehe der Mehrkostenvorbehalt nach § 3 Abs. 2 BSHG \nentgegen. § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG sei vorliegend anwendbar. Entgegen der Ansicht \ndes Verwaltungsgerichts gehe es nicht um die Frage der Zuweisungskompetenz zu \nbestimmten Schultypen. Entscheidend sei vielmehr die Frage, ob und inwieweit der \nSozialhilfeträger diejenigen Aufwendungen zu tragen habe, welche die Bedingung \ndafür darstellten, dass eine Gleichwertigkeit der Schultypen erst entstehe. Damit \nwerde nicht in die Kompetenz des Schulamtes eingegriffen, so dass direkt auf den \nMehrkostenvorbehalt zurückgegriffen werden könnte. Zu berücksichtigen sei, dass \ngeeigneter Förderort primär eine Schule für Körperbehinderte sei und erst bei \nzusätzlicher persönlicher Betreuung eine integrative Grundschule. Damit sei die \nBeurteilung nach § 3 Abs. 2 BSHG eröffnet. Der vom Verwaltungsgericht für den \nZeitraum Schuljahresbeginn 1999/2000 bis einschließlich Februar 2000 \nzugesprochene Betrag von 770,25 DM erweise sich unter Berücksichtigung der \ngesamten Umstände schon deswegen als unverhältnismäßig im Sinne von § 3 Abs. \n2 BSHG, weil nicht nur auf den zunächst beantragten Zeitraum abzustellen sei, \nsondern entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung von Folgeanträgen \nauszugehen sei, die mit zu berücksichtigen seien. Ferner sei die Erforderlichkeit der \nunstreitig geleisteten Stunden nicht belegt und auch nicht von Amts wegen geprüft \nworden. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin tritt dem Vorbringen des Beklagten in der Sache entgegen und \nmacht ergänzend geltend, die Berufung sei bereits unzulässig.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n19\n\n die Berufung zurückzuweisen. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) und der von der Klägerseite \neingereichten Unterlagen (1 Heft) sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Klägerin \nfehlt es nicht an einem bestimmten Antrag (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO a.F., § \n194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des \nBeschlusses über die Berufungszulassung ein ausdrücklicher Berufungsantrag nicht \ngestellt worden. Die gebotene Auslegung der Berufungsbegründungsschrift vom 19. \nJuli 2004 ergibt allerdings mit hinreichender Deutlichkeit, dass es dem Beklagten \ndarum ging, dass das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage insgesamt \nabgewiesen wird. Bei einer solchen Sachlage bedarf es keines ausdrücklichen \nBerufungsantrags. \n\n23\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. März \n2003 - 2 B 32/02 -, juris sowie BayVGH, Beschluss \nvom 11. März 2004 - 8 BV 03.1703 -, juris. \n\n24\n\nDie Berufung ist auch den Anforderungen des Gesetzes (vgl. § 124a Abs. 3 Satz \n1 VwGO a. F.) entsprechend begründet worden. Aus dem \nBerufungsbegründungsschriftsatz vom 19. Juli 2004 in Verbindung mit der in Bezug \ngenommenen Begründung des Zulassungsantrags vom 1. Februar 2002 ergibt sich, \naus welchen Gründen der Beklagte die angefochtene Entscheidung für unzutreffend \nhält. Damit ist dem Begründungserfordernis Genüge getan. \n\n25\n\nVgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 7. März \n2003, a.a.O.\n\n26\n\nDie Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \nder Klage vielmehr zu Recht stattgegeben. \n\n27\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf die begehrten Leistungen zum Besuch der \nGrundschule ab Schuljahresbeginn 1999/2000 bis Februar 2000.\n\n28\n\nRechtliche Grundlage des Anspruchs sind die für den Streitzeitraum \nmaßgeblichen, hier noch anzuwendenden Bestimmungen der §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 3 \ndes Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) - \nBSHG - i.V.m. § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung vom 1. \nFebruar 1975 (BGBl. I S. 433). Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Eingliederungshilfe \nPersonen zu gewähren, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch \nwesentlich behindert sind. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 39 Abs. 3 \nSatz 1 BSHG u.a., eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen \noder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört \nnach § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben \nin der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines \nangemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen \noder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Zu den Maßnahmen \nder Eingliederungshilfe gehören nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG u.a. Hilfen zu einer \nangemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, \nwobei die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der \nallgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Ergänzend bestimmt § 12 Nr. 1 der \nEingliederungshilfe-Verordnung, dass eine angemessene Schulbildung im Sinne von \n§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten \nbehinderter Kinder und Jugendlicher umfasst, wenn die Maßnahmen erforderlich und \ngeeignet sind, dem Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen \nSchulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. \n\n29\n\nDass die Klägerin zu dem in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Personenkreis \nzählt, unterliegt keinem Zweifel und ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Es \nunterliegt ebenfalls keinem Zweifel, dass zu den in § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-\nVerordnung aufgeführten „sonstigen Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder, die \nerforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im \nRahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen\", grundsätzlich auch die \nZurverfügungstellung eines Integrationshelfers oder einer \nIntegrationshelferin für den Schulbesuch zählt, bzw. die Übernahme der Kosten, \nwenn entsprechende persönliche Hilfe vom Träger der Sozialhilfe - wie hier - nicht \nselbst geleistet werden kann.\n\n30\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. September \n2003 - 5 B 259/02 -, juris.\n\n31\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten führt die hier notwendige Unterstützung \ndurch einen Integrationshelfer nicht zu einer nachrangigen Eignung der \nGemeinschaftsgrundschule gegenüber einer Sonderschule für Körperbehinderte. \nAusweislich des insoweit maßgebenden Bescheides des Schulamtes des Beklagten \nvom 1. Juli 1999 ist die zur Deckung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der \nKlägerin (Schwerpunkt \"Körperbehinderung\" - Nr. 1 des Bescheides) erforderliche \nund geeignete Schule eine Schule für Körperbehinderte oder eine Grundschule mit \nintegrativem Angebot (Nr. 2 des Bescheides). Nach dieser im Außenverhältnis \ngegenüber den sorgeberechtigten Eltern bestandskräftigen Regelung stehen die \nbeiden alternativen - abstrakt bezeichneten - Förderorte hinsichtlich der Geeignetheit \nund Erforderlichkeit gleichrangig nebeneinander. Etwas anderes ergibt sich auch \nnicht aus dem an das Sozialamt des Beklagten gerichteten Schreiben des \nSchulamtes vom 22. September 1999. Dieser rein intern gebliebene Hinweis \nvermochte die im Außenverhältnis bindend und bestandskräftig festgelegte \nGleichrangigkeit beider Förderorte nicht abzuändern. \n\n32\n\nDarüberhinaus ist der Begründung des Bescheides zu entnehmen, dass der \nSchulträger der konkret ins Auge gefassten Gemeinschaftsgrundschule mit \nintegrativem Förderangebot in T B. sein Einverständnis zu der Beschulung \nder Klägerin in seiner Schule erteilt hat. Da gemäß dem im maßgebenden Zeitraum \nnoch geltenden § 7 Abs. 2 Schulpflichtgesetz (SchpflG) in der Primarstufe eine \nsonderpädagogische Förderung in der Grundschule mit Zustimmung des \nSchulträgers nur dann erfolgen kann, wenn die Grundschule auch über die \nerforderliche personelle und sächliche Ausstattung verfügt, steht auch die danach \nbegründete Annahme einer den sonderpädagogischen Förderbedarf der Klägerin \nbefriedigenden Ausstattung dem geltend gemachten Geeignetheitsdefizit entgegen. \n\n33\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Eignung der Maßnahme im Sinne des \nSozialhilferechts ergeben sich entgegen der vom Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat geäußerten Einschätzung auch nicht aus der konkreten \nAusgestaltung der Betreuung der Klägerin durch eine Person, die nicht Bedienstete \nder Schule war und auch keiner schulischen Weisungsbefugnis unterlag. \n\n34\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2004 \n- 19 A 1757/02 -, NWVBl. 2004, 425, vgl. in diesem \nZusammenhang aber auch § 92 des ab 1. August \n2005 geltenden Schulgesetzes NRW vom 15. \nFebruar 2005 (GV NRW S. 102). \n\n35\n\nWie die Vertreter des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung \nerklärten, war der Einsatz schulfremder Integrationshelfer und ihre Einbindung in den \nSchulbetrieb im hier maßgeblichen Zeitraum ständige Praxis. In Ermangelung \ngegenteiliger Anhaltspunkte erfasste daher die in Kenntnis dieser Praxis und in \nKenntnis des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Klägerin im Rahmen des \nVerfahrens nach § 7 Abs. 4 SchpflG erteilte Zustimmung des Schulträgers zur \nBeschulung der Klägerin an der Gemeinschaftsgrundschule in T B. auch das \nTätigwerden eines schulfremden Integrationshelfers in der herkömmlichen Weise. \nDementsprechend ist auch während der Tätigkeit keine Zurückweisung der \nIntegrationshelferin der Klägerin erfolgt. Waren aber aus schulrechtlicher Sicht \nschulfremde Integrationshelfer wirksam zugelassen und sind - wie hier - keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das schulrechtlich hingenommene Defizit der \ndienstrechtlichen Anbindung zu strukturellen Qualitätseinbußen bei der Befriedigung \ndes sonderpädagogischen Förderbedarfs geführt hat, lassen sich allein aus dem \nFehlen einer formalen dienstrechtlichen Weisungsbefugnis materiell-rechtliche \nEignungsdefizite, die die begehrte Kostenübernahme als sozialhilferechtliche \nHilfeleistung in Frage stellen, nicht herleiten.\n\n36\n\nDem Anspruch steht auch nicht der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz (§ 2 \nAbs. 1 BSHG) entgegen. Nach dieser Bestimmung erhält Sozialhilfe nicht, wer sich \nselbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von \nAngehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. \n\n37\n\nDie Klägerin hat die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten. Soweit nach \nden Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Übernahme der für die \nSchulbegleitung durch Frau Nickel entstandenen Kosten durch die Eltern der \nKlägerin erfolgt ist, war dies aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen \n(S. 10/11 des Urteilsabdrucks) keine bedarfsdeckende Hilfe Dritter im Sinne von § 2 \nAbs. 1 BSHG.\n\n38\n\nSie konnte sich (vertreten durch ihre Eltern) auch nicht im Sinne des Gesetzes \nselber helfen. Ein Anspruch auf Einrichtung einer schulbegleitenden Integrationshilfe \nbzw. Übernahme der Kosten hierfür gegenüber der Schulverwaltung war jedenfalls \nnicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchsetzbar und deshalb kein \nbereites Mittel, das im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG zum Anspruchsausschluss führt. \n\n39\n\nVgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni \n2004, a.a.O., Beschluss vom 27. Januar 2005 \n- 16 A 4527/01 -, Urteil vom 12. Juni 2002 - 16 A \n5013/00 -, RdLH 2002, 104 sowie Urteile vom 15. \nJuni 2000 - 16 A 2975/98 -, juris bzw. - 16 A 3108/99 \n-, FEVS 52, 513 und BVerwG, Beschluss vom 13. \nJuni 2001 - 5 B 105/00 -, NJW 2001, 1151.\n\n40\n\nAuch für einen durchsetzbaren Anspruch auf entsprechende Hilfe durch die \nKranken- bzw. Pflegekasse ist nichts ersichtlich. Diese hatte im Übrigen eine \nLeistung bereits abgelehnt. \n\n41\n\nSchließlich war die Klägerin (vertreten durch ihre Eltern) nicht gehalten, sich im \nSinne von § 2 Abs. 1 BSHG selbst zu helfen, indem sie eine Sonderschule für \nKörperbehinderte besuchte. \n\n42\n\nMaßgeblich für die Beurteilung, ob eine in Betracht gezogene anderweitige \nHilfemaßnahme sich als ausreichendes Mittel der Selbsthilfe darstellt und deshalb \nnach § 2 Abs. 1 BSHG anspruchsausschließend zu berücksichtigen ist, ist der nach \nden individuellen Verhältnissen zu bestimmende sozialhilferechtliche Bedarf (vgl. § 3 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG). Dieser kann auch durch angemessene Wünsche des \nHilfesuchenden geprägt werden.\n\n43\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 15. März \n2004 - 12 A 714/03 -, ZfSH/SGB 2005, 155. \n\n44\n\nDie individuelle Bedarfsermittlung ergibt hier, dass der Bedarf durch einen \nSchulwechsel nicht anderweitig angemessen hätte gedeckt werden können. \n\n45\n\nDie Entscheidung darüber, ob ein Kind die Sonderschule besucht (besuchen \nmuss) trifft gemäß § 7 Abs. 4 SchpflG NRW grundsätzlich allein die \nSchulaufsichtsbehörde. \n\n46\n\nStd. Rspr. seit dem Urteil des BVerwG vom 16. \nJanuar 1986 - 5 C 36.84 - FEVS 36, S. 1 ff. \n(S. 6).\n\n47\n\nEine derartige Entscheidung hat das Schulamt des Beklagten indes nicht \ngetroffen; es hat vielmehr, wie oben dargelegt, in seinem bestandskräftigen Bescheid \nvom 1. Juli 1999 zwei gleich geeignete Förderorte abstrakt festgelegt und damit die \nnoch ausstehende schulrechtliche Bestimmung des konkreten Förderortes ohne jede \nBeschränkung den Adressaten des Bescheides, den sorgeberechtigten Eltern der \nKlägerin, überantwortet. Der damit eröffneten Wahlmöglichkeit für die Klägerin bzw. \nihre Eltern kommt - wie dies bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schulrecht näher ausgeführt \nhat - im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Position des Schülers (Art. 2 Abs. \n1 GG), das Elternrecht auf Wahl der Schulform des Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG und \ndie Regelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG besondere Bedeutung zu. Dieser \nbesonderen Bedeutung ist sozialhilferechtlich Rechnung zu tragen. Anhaltspunkte \ndafür, dass die Ausübung des Elternrechts in der hier in Rede stehenden Art und \nWeise mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden gewesen und damit als \nunbeachtlich zu bewerten ist, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. \nInsoweit schließt sich der Senat der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen \nBewertung im angefochtenen Urteil an. \n\n48\n\nDamit steht zugleich fest, dass die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG - \nsofern sie nicht mangels gleichwertiger Alternativen der Deckung des \nsozialhilferechtlichen Bedarfs hier ohnehin keine Anwendung finden kann - dem \ngeltend gemachten Anspruch der Klägerin nicht entgegensteht. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n51\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. Insbesondere werfen die vom Beklagten erörterten \nFragen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der angefallenen Mehrkosten \nkeine hier entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die \neiner höchstrichterlichen Klärung bedürften.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-734-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-734-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280823","retrieved":"2026-07-09 02:55:01.703755+00:00"}}