{"status":"available","doknr":"OLD280822","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0419.12A71.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-19","aktenzeichen":"12 A 71/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger in entsprechender \nHöhe Sicherheit leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG - für die Zeit von November 1998 bis Januar \n1999.\n\n3\n\nDie Kläger beantragten als jugoslawische Staatsangehörige im Mai 1993 die \nGewährung von Asyl. Nach Ablehnung ihres Asylantrags betrieben sie ein \nasylrechtliches Klageverfahren und wurden nach dessen erfolgreichem Abschluss im \nJuni 1999 als Asylberechtigte anerkannt. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. September 1998 forderte der Beklagte den Kläger zum \nwiederholten Male auf, gemeinnützige Arbeit zu leisten, benannte eine konkrete \nArbeit und wies den Kläger auf eine sofortige Leistungsversagung im Falle der \nWeigerung hin. Mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 versagte der Beklagte die \nHilfeleistung an den Kläger für die Zeit ab 1. November 1998 und führte zur \nBegründung aus, der Kläger sei dahingehend belehrt worden, dass bei \nunbegründeter Ablehnung einer Tätigkeit kein Leistungsanspruch nach dem AsylbLG \nbestehe. Gründe, aufgrund derer die Aufnahme der gemeinnützigen Arbeit nicht \nmöglich gewesen sei, habe er entweder nicht genannt oder aber nicht \nnachgewiesen. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 19. Oktober 1998 wurde auch die Klägerin - ebenfalls zum \nwiederholten Male - zur Aufnahme einer konkret bezeichneten Arbeit aufgefordert. \nAufgrund ihres Fernbleibens stellte die Beklagte die Hilfeleistung mit Bescheid vom \n28. Oktober 1998 gegenüber der Klägerin ab dem 1. November 1998 ein.\n\n6\n\nGegen die Einstellungsbescheide wandten sich die Kläger mit dem Einwand, \ndass die Klägerin zwei minderjährige Kinder zu versorgen habe, die sie nicht allein \nlassen könne. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar \n1999 als unzulässig zurück.\n\n7\n\nDie Kläger haben darauf Klage erhoben und beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 7. und 28. Oktober 1998 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1999 zu verpflichten, über \ndie Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Zeit \nvom 1. November 1998 bis 31. Januar 1999 neu zu entscheiden.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2001 \nstattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 7. und 28. \nOktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1999 \nverpflichtet, über die Gewährung von Leistungen an die Kläger nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz für die Zeit vom 1. November 1998 bis 31. Januar 1999 \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Wegen der \nBegründung wird auf die Urteilsgründe verwiesen.\n\n12\n\nDer Beklagte trägt zur Begründung seiner dagegen gerichteten, vom Senat \nzugelassenen Berufung vor: § 5 AsylbLG enthalte anders als § 25 BSHG keine \nRegelung hinsichtlich des \"Wie\" einer Kürzung der Hilfe in einem ersten Schritt. \nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts mache das Fehlen einer solchen \nRegelung deutlich, dass der Gesetzgeber in bezug auf das \"Wie\" keine \nGleichstellung mit § 25 BSHG gewollt habe. Die unterschiedliche Handhabung lasse \nsich sehr wohl mit unterschiedlichen Regelungsbereichen beider Vorschriften \nrechtfertigen. § 25 BSHG sei als Hilfenorm zu verstehen, dies bedeute, dass die \nFrage, ob sich ein Hilfesuchender weigere, zumutbare Arbeit zu leisten, unter \nsozialhilferechtlichen Gesichtspunkten geklärt werden müsse und dass der Wegfall \ndes Anspruchs auf die Leistung nicht dazu führe, die zuständigen Behörden aus ihrer \nVerantwortung für den in Not geratenen Hilfesuchenden zu entlassen. Vielmehr \nseien die Behörden auch nach Wegfall des Anspruchs gehalten, nach \npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob, in welchen Umfang und in welcher \nForm Sozialhilfe zu bewilligen sei. Demgegenüber sei § 5 Abs. 4 AsylbLG Teil des \nAufenthalts- und Niederlassungsrechts für Ausländer, die die besonderen \nVoraussetzungen des leistungsberechtigten Personenkreises dieses Gesetzes \nerfüllten. Fürsorgerische Gesichtspunkte spielten dabei nur eine untergeordnete \nRolle. Aus dem jeweiligen Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der \nVorschriften ergebe sich mithin ein wesentlicher struktureller Unterschied. \nVoraussetzungen und Rechtsfolgen der Neuregelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 \nAsylbLG seien deshalb in erster Linie unter ausländerrechtlichen und nicht unter \nfürsorgerischen Gesichtspunkten auszulegen. Soweit in der Begründung zum \nGesetzentwurf ausgeführt werde, im einzelnen Fall könne die nach den Umständen \nunabweisbare Hilfe gewährt werden, spreche dies dafür, dass der Wegfall des \nHilfeanspruchs vom Gesetzgeber als Regelfall angesehen worden sei. Deshalb \nhandele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine \nSollvorschrift, bei der nur bei dem Vorliegen eines Ausnahmefalles eine \nErmessensausübung hinsichtlich einer Leistungsgewährung trotz des gesetzlichen \nAnspruchsverlustes in Betracht komme mit der Folge, dass es auch nur in dieser \nSonderkonstellation der Darlegung der Ermessenserwägungen bedurft habe. Nach \nseiner Ansicht handele es sich jedoch noch nicht einmal um eine Sollvorschrift, denn \nes fehle an der üblichen Formulierung \"soll\" oder \"in der Regel\". Dann sei er erst \nrecht nicht zur Darlegung irgendwelcher Ermessenserwägungen verpflichtet. \nAllenfalls handele es sich bei Zugrundelegung des Begründungszwecks zum \nGesetzentwurf um ein intendiertes Ermessen, bei dem normalerweise die \nRechtsfolge des Regelfalles eintrete und das Ermessen dann auszuüben und \ndarzulegen sei, wenn irgendwelche atypischen oder besonderen Umstände \ndargelegt oder ersichtlich seien. Ein solcher Fall sei jedoch vorliegend nicht gegeben, \nso dass die vollständige Einstellung der Leistungen vorliegend zu Recht erfolgt sei. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Kläger stellen keinen Antrag.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten - auch zu den \nAktenzeichen 21 K 3619/98, 21 K 6727/98 sowie 21 L 81/99 des Verwaltungsgerichts \nKöln - Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat der Klage zu Recht stattgegeben. \n\n19\n\nDie zulässige Klage auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ist begründet. \n\n20\n\nNach den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung erfordert § 5 Abs. 4 \nAsylbLG in der hier maßgeblichen Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2505), dass im \nFalle eines - hier gegebenen - Anspruchsverlustes die Behörde über die \nLeistungskürzung bzw. den Umfang der weiteren Leistungsgewährung nach \npflichtgemäßem Ermessen entscheidet und dass dieses Ermessen im Regelfall nicht \nim Sinne einer vollständigen Leistungsversagung zu betätigen ist.\n\n21\n\nDiese Auffassung entspricht dem in der veröffentlichten erstinstanzlichen \nRechtsprechung und überwiegend auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur \nvertretenen Rechtsstandpunkt.\n\n22\n\nVgl. etwa VG Göttingen, Beschluss vom 22. August 2003 - 2 B 308/03 -, SAR \n2004, 33; VG Würzburg, Beschluss vom 30. September 1999 - W 3 E 99. 1169 -, \nabgedruckt in: Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Anhang, Entscheidung Nr. 2 \nzu § 5 Abs. 4; VG Lüneburg, Urteil vom 2. August 2000 - 6 A 39/99 -, abgedruckt in: \nGemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Entscheidung Nr. 4 zu § 5 Abs. 4; Decker, \nZfSH/SGB 1999, 398/403; Hohm, in Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. Rz. 18, 20 zu § 5 \nAsylblG sowie in Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Rz. 55ff. zu § 5; Gröschel-\nGundermann, in Jehle/Linhart, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Kommentar, Stand \nOktober 2004, Rz. 31, 34 zu § 5; in diesem Sinne ferner die Hinweise zur \nDurchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes, abgedruckt in: \nGemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Anhang IV - 10.4.; offen hingegen: Deibel, \nZfSH/SGB 1998, 707/709. \n\n23\n\nDer Senat schließt sich der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung an. \nDanach ist auch bei unbegründeter Leistungsversagung ebenso wie bei \nentsprechenden Fällen im Anwendungsbereich des § 25 BSHG, \n\n24\n\nvgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, FEVS 46, 12 und \nUrteil vom 10. Februar 1983 - 5 C 115.81 -, FEVS 32, 265 sowie BayVGH, Beschluss \nvom 2. Dezember 1999 - 12 ZE 99.2267 -, FEVS 52, 312,\n\n25\n\nnach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks \nund der Umstände des Einzelfalls über die Gewährung von Leistungen zu \nentscheiden.\n\n26\n\nDie gegenteilige Auffassung des Beklagten, nach der eine Leistung generell \nausgeschlossen wäre, erscheint zwar nach dem Gesetzeswortlaut möglich. Ein \nsolches Gesetzesverständnis wäre aber nicht mit verfassungsrechtlichen Vorgaben \nvereinbar und ist deshalb im Hinblick auf das Gebot der verfassungskonformen \nAuslegung von Gesetzen abzulehnen. Nach dem Sozialstaatsprinzip besteht eine \nFürsorgeverpflichtung auch gegenüber im Geltungsbereich des Grundgesetzes \nlebenden Ausländern. Der Gesetzgeber darf den Leistungsberechtigten nach dem \nAsylbLG nicht das absolute Existenzminimum sichernde Leistungen vorenthalten und \nsie dadurch in eine ausweglose Lage bringen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 5 B 108.04 -, juris.\n\n28\n\nIn den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung ist im Übrigen überzeugend \naufgezeigt, dass die Systematik des AsylbLG bzw. des BSHG der Auslegung \nentsprechend den von der Rechtsprechung zu § 25 BSHG entwickelten Grund-\nsätzen nicht entgegen steht und dass diese Auslegung auch durch die \nEntstehungsgeschichte des 2. Gesetzes zur Änderung des AsylbLG bestätigt wird. \nAuf diese Ausführungen (Seite 7 - 10 des Urteilsabdrucks) nimmt der Senat zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug. \n\n29\n\nNicht zu beanstanden sind schließlich die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, mit denen es seine Rechtsauffassung darlegt, nach der sich die \nErmessensbetätigung zu richten hat. \n\n30\n\nDie hiernach erforderliche Ermessensbetätigung ist nicht erfolgt, so dass die \nKläger eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung unter Beachtung der vom \nVerwaltungsgericht aufgezeigten Gesichtspunkte beanspruchen können.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n32\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n33\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 VwGO \nnicht vorliegen. Insbesondere bedarf die hier erhebliche Frage betreffend die \nAuslegung des § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG angesichts der vorstehend zitierten \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2004 - 5 B 108.04 - \nkeiner rechtsgrundsätzlichen Klärung mehr. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-71-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280822","retrieved":"2026-07-09 02:55:01.615290+00:00"}}