{"status":"available","doknr":"OLD280821","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0419.12A4458.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-19","aktenzeichen":"12 A 4458/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen \nbegründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n3\n\nSoweit das Verwaltungsgericht in der Urteilsbegründung von einer Erstreckung \ndes Klageantrags auf Zeiträume nach dem Ende des Schuljahres 2000/2001 ab dem \n1. August 2002 ausgegangen ist, entspricht dies dem ausweislich der \nSitzungsniederschrift gestellten Sachantrag. Im Übrigen ist dies für die Abweisung \ndes auch den Zeitraum September 2001 bis Juli 2002 einschließlich betreffenden \nKlageantrags ohne Bedeutung.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Einsetzen der Hilfe nach § 35a SGB VIII auch zu \nRecht vom Ablauf einer angemessenen Frist nach Antragstellung abhängig gemacht, \ninnerhalb derer der Jugendhilfeträger seiner prüfenden, beratenden und steuernden \nAufgabe im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses im \nVorfeld der Leistungserbringung nachkommen kann. Es reicht für die Entstehung \neines auf § 35a SGB VIII gestützten Kostenerstattungsanspruchs nicht schon aus, \ndass die Hilfe vor der Selbstbeschaffung formell beantragt worden ist. Der \nJugendhilfeträger hat die Kosten für ohne sein Zutun durchgeführte Maßnahmen - \ndie Eltern haben den Kläger hier bereits am 15. August 2001 mit Wirkung zum 20. \nAugust 2001, dem Beginn des Schuljahres 2001/2002, bei der I. -D. -Schule \nangemeldet - nicht schon dann zu erstatten, wenn im maßgeblichen Zeitraum nur die \ntatbestandlichen Voraussetzungen der im Einzelfall maßgeblichen Hilfenorm erfüllt \nwaren. Der Hilfesuchende ist nur dann zur Selbstbeschaffung einer \nJugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines \nbestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche \nJugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für \ndie Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches \n„Systemversagen\" liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen \nJugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung \ndurch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglich \nhat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung \nvorliegen. In dieser Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst \nnur beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht \nzuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben, sie also unaufschiebbar ist. Auf \neine derartige Unzumutbarkeit, die Bedarfsdeckung aufzuschieben, kann sich der \nKläger, der nach Aktenlage den behandelnden Arzt für Kinder-, Jugendpsychiatrie \nund -Psychotherapie Drs. H. bereits im April 2001 aufgesucht hat und von \ndiesem im Juni 2001 getestet worden ist, angesichts der Antragstellung beim \nBeklagten erst am 25. September 2001 - mithin vier Wochen nach Schuljahresbeginn \n- jedoch nicht berufen. Dabei ist zu beachten, dass der durch die Antragstellung \nausgelöste Entscheidungsfindungsprozess nicht nur durch die Verpflichtung des \nJugendhilfeträgers gekennzeichnet ist, eine umfassende Beteiligung des \nLeistungsberechtigten zu gewährleisten (vgl. § 36 Abs. 1 SGB VIII). Vielmehr trifft im \nHinblick auf sein Ziel, zu einer möglichst gemeinsamen Einschätzung des \nHilfebedarfs unter größtmöglicher Akzeptanz durch den Leistungsberechtigten zu \ngelangen, auch den Leistungsempfänger bzw. seine Eltern selbst die Pflicht, an der \nEntscheidungsfindung aktiv und konstruktiv mitzuwirken (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB \nVIII). Um dieses Prozesses willen ist, wenn die Eigenart des Bedarfs nicht \nausnahmsweise etwas anderes erfordert, grundsätzlich die Durchführung des \nVerwaltungsverfahrens abzuwarten.\n\n5\n\nVgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 14. März \n2003 - 12 A 122/02 -, FEVS 55, 16; Urteil vom \n14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, ZfJ 2003, 490.\n\n6\n\nOb die Frist, vor deren Ablauf ein Kostenerstattungsanspruch aus den vorstehenden \nGründen nicht geltend gemacht werden kann, mit dem angefochtenen \nAusgangsbescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2001 und nicht erst am \n31. Dezember 2001 geendet hat, ist für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Belang. \n\n7\n\nDass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Übrigen unter Bezugnahme \nauf die Ausführungen zum Anordnungsanspruch im Beschluss vom 15. November \n2002 im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 19 L 4313/02 \nbegründet, vermag die Wertigkeit der insoweit angestellten rechtlichen Erwägungen \nnicht in Abrede zu stellen. So wie es § 117 Abs. 5 VwGO zulässt, dass sich das \nGericht die Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides zu \neigen macht, kann das Gericht auch an der materiell-rechtlichen Begründung zum \nAnordnungsanspruch eines zugehörigen Verfahrens des einstweiligen \nRechtsschutzes festhalten, wenn mit dieser keine - für das Hauptsacheverfahren \nentscheidungserheblichen - Fragen offen gelassen worden sind und sich auch keine \nneuen Aspekte ergeben haben. \n\n8\n\nDer Annahme, die Angaben der Frau T. seien für die Entscheidungsfindung \ndes Beklagten unverzichtbar gewesen und die Weigerung, diese von ihrer \nSchweigepflicht zu entbinden, habe deshalb eine zu Lasten des Klägers gehende \nVerletzung der Mitwirkungsobliegenheiten bedeutet, ist mit dem \nZulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen getreten worden. Auch die \nständige Wiederholung des Argumentes, es hätten ja die Stellungnahmen der \nKlassenlehrerin, der Schulberatungsstelle, der Kinderärztin des Gesundheitsamtes \nsowie des behandelnden Kinderpsychologen Dr. H. vorgelegen, vermag auch \nnicht darüber hinweg zu täuschen, dass zu einer möglichst lückenlosen Aufklärung \nvon Vorgeschichte und Bedarfssituation wegen des von ihr als Therapeutin des \nKlägers gewonnenen Eindrucks auch die Anhörung von Frau T. gehörte. Die \nFrage, welcher Stellenwert den Angaben von Frau T. etwa in Abgrenzung zu den \nübrigen Expertisen, in Würdigung ihrer beruflichen Qualifikation sowie unter \nBerücksichtigung ihrer Erkenntnisquellen zuzuerkennen ist, hätte sich erst nach einer \nEinvernahme gestellt und kann deren Notwendigkeit als solche nicht beseitigen. \nUmstände, die ausnahmsweise eine - auf die Überflüssigkeit der Anhörung von Frau \nT. hinaus laufende - vorweggenommene Beweiswürdigung rechtfertigen würden, \nsind weder hinreichend vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich.\n\n9\n\nEbenso wenig trifft zu, dass das Verwaltungsgericht seine ablehnende \nEntscheidung maßgeblich auch ohne nähere Anhörung auf die aktenkundig \ngemachten Einschätzungen von Frau T. stützt. Entscheidungserheblich ist nach \ndem erstinstanzlichen Urteil vielmehr allein, dass die Klägerseite die notwendige \nSachverhaltsermittlung seinerzeit in einem wesentlichen Punkt vereitelt hat. Die \nMotive für die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten finden lediglich im Rahmen \nder Beurteilung Beachtung, ob die Mitwirkungsobliegenheit nicht nach der insoweit \nallein in Betracht kommenden Bestimmung des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I entfallen ist, \nweil den Betroffenen die Erfüllung aus einem wichtigen Grund nicht hat zugemutet \nwerden können. Dass dies aber nicht schon deshalb anzunehmen ist, weil das \nVertrauensverhältnis der Eltern des Klägers zu Frau T. grundlegend gestört war, \nwird allein durch die Wiederholung dieses Arguments nicht ernsthaft in Frage gestellt. \nSo verständlich und nachvollziehbar es gewesen sein mag, dass die Eltern des \nKlägers eine weitere Betreuung ihres Sohnes durch Frau T. nicht wünschten, \nging es hier doch um die bloße Auskunftserteilung über in der Vergangenheit im \nUmgang mit dem Kläger gewonnene Eindrücke und Erkenntnisse.\n\n10\n\nLetztendlich steht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die \nnachträgliche Entbindung der Frau T. von der Schweigepflicht unerheblich sei, \nauch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 19 L 4313/02. So heißt es auf Seite 6 \ndes entsprechenden Beschlusses vom 15. November 2002, dass der Antragsgegner \n- sollten die Eltern nunmehr Frau T. von der Schweigepflicht entbinden - den \ngeltend gemachten Anspruch v o n d i e s e m Z e i t p u n k t a b \numfassend prüfen müsste.\n\n11\n\nDie Berufung ist auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Abgesehen davon, dass \ndem schon die vorstehenden Erwägungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO entgegenstehen, läuft die vom Kläger auch lediglich abstrakt \naufgeworfene Frage, welche Mitwirkungspflichten den Eltern von betroffenen Kindern \nobliegen und inwieweit sie der Willkür von Auflagen der Behörden unterliegen, für \ndas vorliegende Verfahren auf eine Einzelfallbeurteilung hinaus und ist keiner der \nGeneralisierung fähigen Beantwortung zugänglich.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n13\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280821","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-4458-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280821","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280821","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-19/12-a-4458-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280821","retrieved":"2026-07-09 02:55:01.522734+00:00"}}