{"status":"available","doknr":"OLD280842","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0418.12A4032.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-18","aktenzeichen":"12 A 4032/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). \n\n3\n\nDas auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsvorbringen der Klägerinnen \nrechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. \n\n4\n\nSoweit der von den Klägerinnen erhobene Anspruch den Zeitraum vom 19. April \n1996 bis 1. Juli 1996 betrifft, ergibt sich dies schon daraus, dass der in Rede \nstehende Erbteil der Klägerin zu 1. ihr noch als verwertbares Vermögen zur \nVerfügung stand, denn die Veräußerung an ihre Mutter erfolgte erst durch notariell \nbeurkundeten Vertrag vom 2. Juli 1996. \n\n5\n\nFür den verbleibenden Teil des im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden \nAnspruchszeitraums, die Zeit vom 2. bis 31. Juli 1996, gilt im Ergebnis aus den \nzutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nichts anderes. Insbesondere \nbegegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der notarielle Vertrag vom 2. \nJuli 1996 gegen die guten Sitten verstößt und damit - ebenso wie das dingliche \nErfüllungsgeschäft - nach § 138 BGB nichtig ist, keinen hinreichend ins Gewicht \nfallenden Bedenken. Die Ausführungen der Klägerinnen in der Antragsschrift gehen \nnämlich an der Tatsache vorbei, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des genannten \nVertrages der Klägerin zu 1. auf Grund des Bescheides des Beklagten vom 14. Mai \n1996 bekannt war, dass der Erbanteil als Vermögen einzusetzen und deshalb ihrer \nfreien Disposition entzogen war. Den Abschluss des Vertrages vom 2. Juli 1996 hat \ndie Klägerin zu 1. demnach erkennbar in dem Bewusstsein vorgenommen, dass \ndamit der wegen des Nachrangprinzips in der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG) \nberechtigte Zugriff des Beklagten auf den Erbanteil zur Sicherung seiner \nRückzahlungsansprüche wegen der den Klägerinnen auf der Grundlage des § 89 \nBSHG als Darlehen gewährten Hilfeleistungen vereitelt werden würde. Ihr \nRechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt auch nicht den Schluss, dass für eine \nVeräußerung des Erbanteils an die Mutter der Klägerin zu 1. unter Verrechnung des \nvereinbarten Kaufpreises von 25.000,-- DM mit in der Vertragsurkunde nicht näher \nbezeichneten \"alten\" Verbindlichkeiten der Klägerin zu 1. gegenüber ihrer Mutter ein \nhinreichender Grund bestand, das berechtigte Interesse des Sozialhilfeträgers an der \nSicherung seiner Rückzahlungsansprüche gegenüber den Klägerinnen zurücktreten \nzu lassen. Ungeachtet der Frage, ob dies in dem in Rede stehenden Zusammenhang \nerheblich wäre, ist nämlich nicht einmal dargetan, dass die Veräußerung des \nErbanteils an die Mutter der Klägerin zu 1. zur Vermeidung einer \nZwangsversteigerung des zu überwiegenden Anteilen im Eigentum der Mutter \nstehenden Grundstücks überhaupt und nur unter Verrechnung des Kaufpreises \ngegen \"alte\" Verbindlichkeiten erforderlich war. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die \nnach dem Vorbringen der Klägerinnen auch im Interesse der Mutter liegende \nUmschuldung hätte scheitern müssen, wenn die - erst nach Aufnahme des \nDarlehens von 70.000,-- DM und notariell beurkundeter Bewilligung seiner \ngrundpfandrechtlichen Absicherung am 5. Juni 1996 vorgenommene - Veräußerung \ndes Erbanteils der Klägerin zu 1. an ihre Mutter unterblieben wäre.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. \n\n7\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280842","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-18/12-a-4032-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280842","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280842","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-18/12-a-4032-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280842","retrieved":"2026-07-09 02:55:03.262462+00:00"}}