{"status":"available","doknr":"OLD280841","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0418.12A3491.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-18","aktenzeichen":"12 A 3491/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen im Schriftsatz vom 27. August 2002 führt nicht zu \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nVgl. zu den Voraussetzungen: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV \n4.03 -, DVBl. 2004, 838.\n\n5\n\nSo mag auf sich beruhen, ob die Voraussetzungen der Nebenbestimmung zu \ndem Bescheid vom 3. Februar 2000, wonach er seine Wirksamkeit bei einem \nBetriebsübergang bzw. einer Weiterführung des Betriebes verliert, auf Grund der \nVerschmelzung der Firma M. C. D. und N. GmbH mit der Firma M. \nC. T. -H. und E. -GmbH zum Beginn des Jahres 2001 \neingetreten waren. Darauf kommt es in diesem Verfahren nicht an. Diese Frage wäre \nvielmehr allein im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Beurteilung der Wirksamkeit der \nKündigung vom 7. Februar 2000 maßgeblich und zu beurteilen. \n\n6\n\nVgl. zum beschränkten Prüfungsrahmen auch: OVG NRW, Urteil vom 21. März \n2000 \n\n7\n\n- 22 A 5137/99 -, NZA-RR 2000, 406.\n\n8\n\nAnderes könnte allenfalls dann gelten, wenn im Widerspruchsbescheid eine \nZulässigkeitserklärung bestätigt worden wäre, deren Wirksamkeit wegen des Eintritts \nder genannten Voraussetzungen erkennbar bereits entfallen wäre. Davon kann \njedoch vorliegend schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die \nVerschmelzung erst nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 8. November \n2000 stattfand.\n\n9\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben \nsich auch nicht mit Blick auf die Rüge, es sei eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit \nin dem Betrieb in X. nicht geprüft worden. Dass dort eine \nberücksichtigungsfähige anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bestand, ist nicht \nsubstantiiert aufgezeigt worden. Es handelte es sich dabei zu dem für die gerichtliche \nPrüfung maßgeblichen Zeitpunkt - dies ist in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig der \nZeitpunkt des Kündigungszugangs,\n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2004 \n\n11\n\n- 12 A 1159/02 - m. w. Nachw. - \n\n12\n\num einen Betrieb der M. C. T. -H. und E. -GmbH und \ndamit eines anderen Arbeitgebers im Sinne von § 18 BErzGG, der bei der \nvorzunehmenden Prüfung anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten gerade nicht \nzu berücksichtigen war. Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ist nämlich, wie auch im \nBereich des Schwerbehindertenrechts, das vergleichbare \nSonderkündigungsschutzregelungen enthält (§§ 15 ff. SchwbG bzw. §§ 85 ff. SGB \nIX), bei konzernabhängigen Unternehmen grundsätzlich die rechtlich selbständige \nGesellschaft, mit der das vertraglich begründete Arbeitsverhältnis besteht, und nicht \nein Schwesterunternehmen oder die konzernbeherrschende Gesellschaft.\n\n13\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. September 2000 - 22 A 3820/98 -, juris. \n\n14\n\nDass in dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt in anderen \nBetrieben der M. C. D. und N. GmbH andere \nBeschäftigungsmöglichkeiten bestanden hätten, ist von der Klägerin weder \nsubstantiiert aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.\n\n15\n\nDie nach Einschätzung der Klägerin im Hinblick auf die dargestellten personellen \nVerbindungen und zeitlichen Abläufe begründeten \"Umgehungstatbestände\", sind \njedenfalls nicht offensichtlich und schon deshalb einer verwaltungsgerichtlichen \nPrüfung im vorliegenden Verfahren entzogen.\n\n16\n\nVgl. zum Prüfungsmaßstab etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2005 - 12 \nA 3296/02 - m. w. Nachw.\n\n17\n\nSie unterliegen der arbeitsgerichtlichen Beurteilung im \nKündigungsschutzstreit.\n\n18\n\nDie in späteren Begründungsschriften enthaltenen Argumente rechtfertigen - \nungeachtet der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit dieser nach Ablauf der \ngesetzlichen Frist für die Begründung des Zulassungsantrags (vgl. § 124 a Abs. 4 \nVwGO) eingereichten Ausführungen - keine andere Beurteilung. \n\n19\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein Verfahrensfehler im Sinne des § \n124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Der von ihr für erforderlich gehaltenen weiteren \nSachaufklärung durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich anderweitiger \nBeschäftigungsmöglichkeiten bedurfte es nicht. Für die Ermittlung weiterer \nBeschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der M. C. D. und N. \nGmbH fehlte es schon an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Auf \nBeschäftigungsmöglichkeiten in Betrieben anderer Gesellschaften des \"L. -\nL1. \" kam es nach den obigen Ausführungen aus Rechtsgründen nicht an. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspräche nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren - auch \nunter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 10. Oktober 2002 - keinen Antrag \ngestellt und sich mithin selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 \nVwGO).\n\n21\n\nDie Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 \ndes Gerichtskostengesetzes in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der \nÄnderung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004. \n\n22\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-18/12-a-3491-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-18/12-a-3491-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280841","retrieved":"2026-07-09 02:55:03.183533+00:00"}}