{"status":"available","doknr":"OLD280840","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0418.11A2420.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-18","aktenzeichen":"11 A 2420/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger führt eine Gaststätte im Innenstadtbereich (Fußgängerzone) von M. . Seit\nApril 1996 hat er eine durch den Beklagten erteilte unbefristete Sondernutzungserlaubnis für\ndas Aufstellen von Tischen und Stühlen auf einer Fläche von etwa 14 Quadratmetern vor dem\nLadenlokal. \n\n4\n\nJeweils im Mai eines jeden Jahres findet in M. das Altstadtfest statt, im Oktober die\nM1. Herbstwoche und im Dezember der Weihnachtsmarkt. Die Veranstaltung dieser\nFeste lag bislang bei dem Städtischen Verkehrsverein M. e. V. (künftig Verkehrsverein).\nNach Maßgabe einer im Jahre 1990 zwischen dem Verkehrsverein und der Stadt M.\ngeschlossenen und bis heute gültigen Vereinbarung setzt der Beklagte diese Veranstaltungen\njeweils nach der Gewerbeordnung fest und erteilt dem Verkehrsverein eine straßen- und\nwegerechtliche Sondernutzungserlaubnis. Die hiervon erfassten Flächen darf der\nVerkehrsverein der Vereinbarung zufolge an Dritte gegen eine frei zu vereinbarende\nVergütung überlassen. \n\n5\n\nDie jeweiligen Festsetzungsbescheide enthielten unter der Überschrift\n\"Sondernutzungserlaubnis\" regelmäßig den ausdrücklichen Zusatz, dass von dem Bescheid\ndiejenigen öffentlichen Verkehrsflächen vor Gaststätten und Cafés sowie vor einzelnen\nanderen Geschäften ausgenommen sein sollten, für welche den Gewerbetreibenden bereits\nSondernutzungserlaubnisse erteilt worden waren.\n\n6\n\nAnlässlich des Altstadtfestes im Mai 2001 beantragte der Kläger beim Beklagten eine\nSondernutzungserlaubnis zum Aufstellen eines Bierwagens auf der ihm bereits zur\nSondernutzung zugewiesenen Fläche vor seinem Lokal. Diesem Antrag entsprach der\nBeklagte unter Erweiterung der ursprünglich erteilten Sondernutzungserlaubnis. Ein\nentsprechender Bescheid erging im Oktober 2001 auch für die Herbstwoche 2001. \n\n7\n\nDurch Bescheid vom 11. Oktober 2002 lehnte der Beklagte einen erneuten Antrag des\nKlägers auf eine erweiterte Sondernutzungserlaubnis für die Herbstwoche 2002 mit der\nBegründung ab, der Kläger sei laut Auskunft des Verkehrsvereins nicht Teilnehmer der\nM1. Herbstwoche. Die dem Kläger durch die Sondernutzungserlaubnis aus dem Jahre\n1996 überlassene öffentliche Verkehrsfläche sei nicht in den Festsetzungsbescheid für die\nVeranstaltung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einbezogen worden. Dies sei nur\nmit Zustimmung des Klägers und auf Antrag des Verkehrsvereins möglich. Letzterem stehe es\nnach eigenem Ermessen zu, das Veranstaltungsgelände festzulegen, um den Charakter und\nden Rahmen des Volksfestes zu bestimmen. \n\n8\n\nDer Kläger legte gegen die Ablehnung Widerspruch ein und suchte beim\nVerwaltungsgericht Arnsberg um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 17.\nOktober 2002 erließ das Verwaltungsgericht die begehrte einstweilige Anordnung (7 L\n1793/02). Zur Begründung führte es aus, das Ermessen des Beklagten sei soweit reduziert,\ndass er die Sondernutzung erteilen müsse. Auf die Beschwerde des Beklagten änderte der\nbeschließende Senat mit Beschluss vom 18. Oktober 2002 die verwaltungsgerichtliche\nEntscheidung ab und lehnte den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung\nunter Hinweis darauf ab, dass die Sondernutzungserlaubnis aus verkehrlichen Gründen\nabgelehnt werden könne und deshalb nicht zwingend erteilt werden müsse (11 B 2095/02).\n\n9\n\nDer Kläger hat im Januar 2003 beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben und die\nFeststellung begehrt, dass der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2002\nrechtswidrig war. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass ausschließlich\nstraßenverkehrsrechtliche Gründe und solche der Sicherheit und Ordnung geeignet seien,\neinen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis abzulehnen. \n\n10\n\nDer Beklagte hat im Wesentlichen mit dem Koordinierungs- und Kalkulationsinteresse\ndes Veranstalters argumentiert, dessen legitimes Interesse es sei, mit der Veranstaltung\nGewinn zu erzielen. Durch eine erweiterte Sondernutzungserlaubnis würde der Kläger \"vom\nVolksfest ohne weiteres Zutun profitieren\", da er im Unterschied zu den übrigen\nSchaustellern kein Standgeld zahlen müsse, um sich so an den Kosten für Personal, Werbung\nund sonstigem Aufwand zu beteiligen.\n\n11\n\nIm Laufe des Gerichtsverfahrens hat der Kläger erneut - erfolglos - Anträge auf\nErweiterung seiner Sondernutzungserlaubnis für das Altstadtfest 2003 und die Herbstwoche\n2003 gestellt. Im März 2004 hat der Beklagte mitgeteilt, dass die M. Marketing GmbH\n& Co. KG, die Nachfolgerin des Verkehrsvereins, hinsichtlich der Aufstellung eines\nBierwagens und der Erweiterung der Sondernutzungserlaubnis keine Zugeständnisse\ngegenüber dem Kläger machen wolle.\n\n12\n\nMit Urteil vom 18. März 2004 hat das Verwaltungsgericht der\nFortsetzungsfeststellungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Verkehrliche\nGründe (Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs) kämen hier nicht zum\nTragen, da sich derartige Probleme auch bei Erweiterung der Sondernutzungserlaubnis im\nJahre 2001 nicht gestellt hätten. Zudem habe der Vertreter des Beklagten im Ortstermin\nausdrücklich erklärt, dass verkehrliche Gründe bei der Ablehnung keine Rolle gespielt hätten.\nDas Interesse an einer bestmöglichen Koordinierung der verschiedenen volksfestbedingten\nSondernutzungen im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs scheide daher als\nAblehnungsgrund aus. Die begehrte erweiterte Sondernutzung von einer vertraglichen\nÜbereinkunft zwischen Kläger und Verkehrsverein abhängig zu machen, sei\nermessensfehlerhaft. Hierbei übersehe der Beklagte zum einen, dass die Fläche vor der\nGaststätte des Klägers gar nicht in den Festsetzungsbescheid einbezogen worden sei. Zum\nanderen bedeute die Koppelung der beantragten Sondernutzungserlaubnis an einen\nVertragsschluss mit dem Verkehrsverein, dass der Beklagte kein eigenes Ermessen mehr\nausübe, sondern die straßen- und wegerechtliche Entscheidung über den nicht als\nVeranstaltungsfläche festgesetzten Straßenraum faktisch dem Verkehrsverein überantworte.\nDas Gewinnerzielungsinteresse des Verkehrsvereins betreffe weder die Ordnung des\nStraßenumfeldes, noch weise dieser Belang die erforderliche spezifische Straßenbezogenheit\nauf.\n\n13\n\nDer Beklagte hat Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag rechtzeitig\nbegründet.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Antrag, der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des\nUrteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der besonderen tatsächlichen oder\nrechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) sowie der\ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.)\ngestützt wird, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind entweder\nnicht gegeben oder werden nicht gemäß den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4\nSatz 4 VwGO dargelegt. \n\n16\n\n1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. §\n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. \n\n17\n\nDiese Bestimmung eröffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das\nprognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Sie soll die Richtigkeit im Einzelfall\ngewährleisten; die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden\nworden ist. Das gilt für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ebenso\nwie für die darauf bezogene Rechtsanwendung. Entscheidend ist die Richtigkeit des\nErgebnisses der Entscheidung.\n\n18\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 490 (491),\nund vom 12. November 2002 - 7 AV 4.02 -, n. v., Langtext in Juris.\n\n19\n\nNach diesen Grundsätzen bedarf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils keiner\nweiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, der angegriffene\nBescheid sei - insbesondere wegen fehlenden straßenrechtlichen Bezugs der\nAblehnungsgründe - ermessensfehlerhaft gewesen. Soweit der Beklagte demgegenüber auf\ndem Standpunkt steht, jedweder sachliche Grund (hier: insbesondere das\n\"Koordinierungsinteresse\" des Veranstalters) könne die Ablehnung eines Antrages auf\nErteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW\nrechtfertigen, ist dem nicht zu folgen. \n\n21\n\nDer gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche\nSondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen,\ndie den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich\nbeeinträchtigt. Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster\nLinie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, so wie ihn die Widmung\nder öffentlichen Sache zulässt.\n\n22\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 - 7 C 6.78 -, BVerwGE 56, 56 (58).\n\n23\n\nDer Erlaubnisvorbehalt erfüllt damit eine Verteilungs- und Ausgleichsfunktion; zeitlich\nund örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer sollen ausgeglichen\nwerden. \n\n24\n\nBVerwG, Beschluss vom 12. August 1980 - 7 B 155.79 -, NJW 1981, 472.\n\n25\n\nNeben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im engeren Sinne können\nnach allgemeiner Auffassung zwar auch sonstige Ordnungsgesichtspunkte in das\nErmessen eingestellt werden. Diese müssen jedoch in einem sachlichen\nZusammenhang mit der Straße und ihrem Widmungszweck stehen.\n\n26\n\nVgl. hierzu nur OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 1992 - 12 A 166/88 -, NVwZ-\nRR 1993, 393; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 1987 - 23 B 878/87 -, NVwZ 1988, 269\n(270); OVG Schl.-Hol., Urteil vom 24. August 1993 - 4 L 170/92 -, NVwZ-RR 1994, 553;\nVGH Hessen, Beschluss vom 3. April 1987 - 2 TG 911/87 -, NVwZ 1987, 902 (903) - unter\nausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Auffassung.\n\n27\n\nAls derartige Schutzzwecke werden z.B. die Vermeidung der Verschmutzung\nund Verschandelung der Straße, der Schutz des Ortsbildes als\nberücksichtigungsfähiger städtebaulicher bzw. baugestalterischer Belang oder der\nSchutz der Straßenanlieger vor Störungen durch die Benutzung der Straße\nangesehen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280\n(284); OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 1987 - 23 B 878/87 -, a.a.O.; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 5 S 1775/96 -, NVwZ-RR 1997, 679\n(680); VGH Hessen, Urteil vom 10. März 1983 - II OE 123/79 - NVwZ 1983, 48 (49);\nBayVGH, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 8 B 80 A. 340 -, NVwZ 1985, 207. \n\n29\n\nDamit hat die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde nach\nganz überwiegender Auffassung, der auch der Senat folgt, kein \"freies Ermessen\", das ihn zur\nBerücksichtigung sonstiger - und sei es auch nach Maßgabe anderer Gesetze schutzwürdiger -\nBelange ermächtigt.\n\n30\n\nVgl. VGH BW, Urteil vom 31. Januar 2002 - 5 S 3057/99 -, NVwZ-RR 2003, 238 (244);\nablehnend auch Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rdnrn. 657 ff., u.a. unter Hinweis auf\ndie Wettbewerbsneutralität des Straßenrechts.\n\n31\n\nSoweit sich der Beklagte für seine gegenteilige Auffassung auf eine Entscheidung des\nOberverwaltungsgerichts Berlin beruft, das die Ablehnung der Erteilung einer\nSondernutzungserlaubnis unter der Geltung des früheren Berliner Straßengesetzes \"aus jedem\nsachlichen Gesichtspunkt\" für zulässig hielt,\n\n32\n\nOVG Berlin, Urteil vom 23. September 1987 - 1 B 81.86 -, GewArch 1988, 130; vgl.\nauch Beschluss vom 23. Mai 1991 - 1 B 49.90 - Langtext in juris,\n\n33\n\nfindet sich dort dafür keine nähere Begründung und keine Auseinandersetzung mit der\nansonsten einhellig abweichenden Auffassung. Schließlich ist anzumerken, dass der Wortlaut\ndes dortigen Landesrechts durch die eingefügte Bezugnahme auf \"entgegenstehende\nöffentliche Interessen\" \n\n34\n\n- vgl. § 11 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999, geändert durch Gesetz\nvom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) -\n\n35\n\ninzwischen maßgeblich von dem des nordrhein-westfälischen Straßenrechts abweicht, das\ngerade keine Versagungsgründe formuliert. \n\n36\n\n2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher\nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist auf der Grundlage des Antragsvorbringens\nebenfalls nicht dargelegt. Er greift nur durch, wenn die Erfolgsaussichten eines\nBerufungsverfahrens bei summarischer Prüfung im Zulassungsverfahren im Ergebnis noch\noffen erscheinen. \n\n37\n\nVgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung,\nLoseblattausgabe, Stand: Januar 2003, § 124 Rn. 152, 153 ff.\n\n38\n\nDas Vorbringen des Klägers legt aber - wie ausgeführt - nicht nahe, dass das Urteil des\nVerwaltungsgerichts fehlerhaft ist. Es vermag damit auch nicht zu begründen, warum das\nErgebnis eines Berufungsverfahrens offen erscheinen sollte.\n\n39\n\n3. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)\nzu, denn die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich geklärt, wie sich aus\ndem vorstehend unter 1. Ausgeführten ergibt. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG a. F. in Verbindung mit § 72\nNr. 1 GKG n. F.\n\n42\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG\na. F.).\n\n43\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4\nVwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-18/11-a-2420-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-18/11-a-2420-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280840","retrieved":"2026-07-09 02:55:03.103086+00:00"}}