{"status":"available","doknr":"OLD280870","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0415.7A19.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-15","aktenzeichen":"7 A 19/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtenen Urteil wird geändert.\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Januar 2000 und der \nWiderspruchsbescheid des Landrats des F. vom 15. August 2000 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens erster \nInstanz jeweils zur Hälfte. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der \nBeklagte und die Beigeladene jeweils ein Viertel und der Kläger die Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung L. , Flur 36,\nFlurstücke 760 und 839 in 50226 G. (Im L1. hof 8). Die Parzellen sind Teile\ndes früheren, jedenfalls 1983 noch einheitlichen Flurstücks 497, das mit Teilen einer\nunter Denkmalschutz stehenden alten Klosteranlage bebaut ist. Auf den\nGrundstücken des Klägers steht der westliche Teil eines Gebäudes, das von den\nBeteiligten und in den Bauakten als \"Herrenhaus\" bezeichnet wird. Es wird im Erd-\nund Obergeschoss seit langem als Wohnhaus genutzt. Unterhalb des etwa 60°\ngeneigten Daches, dessen südliche Fläche nach Angaben des Klägers ursprünglich\nein Dachflächenfenster aufwies, befanden sich im Wesentlichen Speicherräume. Die\nsüdliche Außenwand des insgesamt ca. 14 m hohen Gebäudes hält einen Abstand\nvon 3 m zu den Grenzen der Grundstücke der Beigeladenen ein. Deren Grundstücke\nsind mit einem grenzständigen eingeschossigen Wohnhaus und mit Nebengebäuden\nbebaut. \n\n3\n\nDer Funktionsvorgänger des Beklagten erteilte dem damaligen Eigentümer der\nParzelle 497 unter dem 2. August 1983 eine zuletzt bis zum 2. August 1987\nverlängerte Baugenehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung des\n(gesamten) \"Herrenhauses\" u.a. durch Einbau von vier Wohneinheiten, wobei auch\nim Dachgeschoss unterhalb des Spitzbodens Wohnräume vorgesehen waren. In der\nsüdlichen Dachfläche sollten - wie auf der Nordseite - im Bereich dieses\nDachgeschosses insgesamt 7 Dachgaupen in einer Reihe errichtet werden. \n\n4\n\nSpätestens im Jahre 1988 stellte der jetzige Eigentümer des östlichen Teils des\n\"Herrenhauses\" auf der südlichen Dachfläche oberhalb des Obergeschosses zwei\nDachgaupen und in zweiter Reihe darüber zwei weitere Dachgaupen her. Die Klage\nder Beigeladenen gegen diesen Ausbau wurde durch rechtskräftiges Urteil des\nVerwaltungsgerichts Köln am 24. Januar 1992 - 13 K 1319/89 - mit der Begründung\nabgewiesen, ein Abwehranspruch sei verwirkt. \n\n5\n\nAm 27. April 1989 erteilte der Rechtsvorgänger des Beklagten dem Kläger eine\nals Nachtrag zur Baugenehmigung vom 2. August 1983 bezeichnete\nBaugenehmigung. Insbesondere war die Anzahl der Wohnungen sowie die Zahl und\nAnordnung der Dachgaupen geändert. Allein im Dachraum im westlichen, dem\nKläger gehörenden Teil des \"Herrenhauses\" wurden nunmehr vier Wohneinheiten\nund in der südlichen Dachfläche sechs Gaupen zugelassen. Die in den\nzugehörenden Bauunterlagen bereits eingezeichneten vier Dachgaupen in zweiter\nReihe wurden unter dem 24. August 1989 genehmigt. Der Kläger stellte Wohnungen\nund Gaupen gemäß beiden Baugenehmigungen her.\n\n6\n\nAuf Klage der Beigeladenen wurden im Hauptsacheverfahren die\nBaugenehmigungen vom 27. April 1989 und 24. August 1989 rechtskräftig\naufgehoben (VG Köln, Urteil vom 15. April 1996 - 8 K 3761/91 -, Senatsurteil vom\n5. September 1997 - 7 A 3110/96 -, BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1998 - 4 B\n220.97 -). \n\n7\n\nNachdem sich der Kläger und die Beigeladene nicht über einen finanziellen\nAusgleich hatten einigen können, beantragte die Beigeladene Anfang 1998 bei dem\nBeklagten, dem Kläger die Entfernung der Dachgaupen aufzugeben und\nkorrespondierende Duldungsverfügungen gegenüber den Mietern zu erlassen. \n\n8\n\nIm Oktober 1998 erteilte der Beklagte der Beigeladenen einen inzwischen\nerloschenen Vorbescheid für die Errichtung von drei Einfamiliendoppelhäusern auf\nihren Grundstücken südöstlich ihres Wohnhauses. Nunmehr ist ein erneuter\nVorbescheid erteilt worden.\n\n9\n\nNach Anhörung forderte der Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom\n26. Januar 2000 auf, die Dachgaupen, die mit den Baugenehmigungen vom\n27. April 1989 und 24. August 1989 genehmigt worden waren, zu beseitigen und\ndurch Dachhaut zu ersetzen. Er kündigte eine Fristsetzung und Androhung von\nZwangsmitteln für die Zeit nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung und der\ngleichzeitig an die Mieter der betroffenen Wohnungen ergangenen\nDuldungsverfügungen an.\n\n10\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch wies der Landrat des F. mit\nWiderspruchsbescheid vom 15. August 2000 zurück. \n\n11\n\nMit der am 8. September 2000 erhobenen Anfechtungsklage hat der Kläger im\nWesentlichen geltend gemacht, das Grundstück der Beigeladenen sei aus den\nstreitigen Dachgaupen praktisch überhaupt nicht einsehbar.\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Januar 2000 in der\nForm des Widerspruchsbescheides des Landrats des F. vom\n15. August 2000 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nMit Urteil vom 20. September 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der\nBegründung abgewiesen, infolge der rechtskräftigen Aufhebung der 1989 erteilten\nBaugenehmigungen sei der Beklagte verpflichtet, gegen die bauliche und Nutzungs-\nÄnderung des dem Kläger gehörenden Gebäudeteils einzuschreiten. Der Kläger\nkönne sich nicht mit Erfolg auf die Neufassung des § 6 Abs. 15 BauO NRW berufen,\nweil die veränderte Nutzung des Dachgeschosses und der Einbau der Dachgaupen\ndie Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Beigeladenen vergrößerten. \n\n17\n\nIm Verfahren über die vom Senat mit Beschluss vom 2. Juni 2004 zugelassene\nBerufung führt der Kläger, teilweise unter Bezugnahme auf sein\nZulassungsvorbringen, aus:\nLediglich die vier Gaupen in der oberen Reihe seien relevant, weil sowohl die\nWohnraumnutzung als auch der Einbau von sieben Dachgaupen in der unteren\nReihe bereits durch die Baugenehmigung vom 2. August 1983 genehmigt worden\nseien. Auf deren Grundlage hätten auch Bauarbeiten stattgefunden. Sechs der\nsieben unteren Gaupen seien auf den westlichen Gebäudeteil entfallen. Sie seien\ngeringfügig größer als die von ihm später an anderen Stellen tatsächlich eingebauten\ngewesen. Der Einbau der vier oberen Dachgaupen sei nicht mit einer für die\nBeigeladene nachteiligen Nutzungsänderung verbunden, da die Nutzung des\ngesamten Dachgeschosses bereits mit der Baugenehmigung vom 2. August 1983\nbestandskräftig genehmigt sei. Weil die Ordnungsverfügung insoweit nicht zwischen\nden zu unterschiedlichen Zeitpunkten genehmigten Gaupen unterscheide, sei sie\nunbestimmt. Die Einsichtsmöglichkeit auf das Grundstück der Beigeladenen\nbeschränke sich auf deren Zufahrt zum Wohnhaus. Gegen die auf dem östlichen Teil\nder Südseite des \"Herrenhauses\" befindlichen Dachgaupen wehre sich die\nBeigeladene nicht, obwohl ihr Grundstück von dort viel besser eingesehen werden\nkönne.\n\n18\n\nZudem habe sich mit der seit dem 1. Juni 2000 geltenden Neufassung des § 6\nAbs. 15 BauO NRW die Rechtslage zu seinen Gunsten geändert. Die streitigen\nDachgaupen seien genehmigungsfähig und verletzten die Beigeladene nicht in ihren\nRechten. Demzufolge stehe dem Beklagten ein Ermessen zu, ob er gegen die\nGaupen bauordnungsrechtlich vorgehe. Der Einbau von vier zusätzlichen kleineren\nDachgaupen stelle sich im Verhältnis zu den mit der Baugenehmigung vom 2. August\n1983 genehmigten baulichen Maßnahmen, u.a. dem Einbau von sieben großen\nDachgaupen, als geringfügige Änderung dar. Die Beigeladene habe mit einer\nWohnnutzung in den Dachgeschossen und gegebenenfalls einer Umgestaltung der\nDachfläche rechnen müssen. Nur mit einer Wohnnutzung in den Dachgeschossen\nsei das \"Herrenhaus\" wirtschaftlich verwertbar. Die dafür erforderliche Belichtung der\nWohnräume sei allein mittels Dachgaupen zu bewerkstelligen. Aus technischen\nGründen habe nämlich die freigespannte Decke zwischen Obergeschoss und erstem\nDachgeschoss an eine im ersten Dachgeschoss in Längsrichtung verlaufende\nWohnungstrennwand gehängt bzw. die zweite Dachgeschossdecke mit Stützen an\nder westlichen Giebelseite aufgehängt werden müssen. Aufgrund der statischen\nBesonderheiten hätten weder diese Giebelwand noch die in Längsrichtung\nverlaufende Wohnungstrennwand mit Öffnungen zu Durchgangs- oder\nBelichtungszwecken versehen werden können. Die Dachgaupen seien in\nAbstimmung mit der Denkmalschutzbehörde in Form und Größe an die bereits zum\nZeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Gaupen im östlichen Teil der nach Süden\ngelegenen Dachfläche angepasst worden.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n20\n\n1. unter Änderung des angefochtenen Urteils die Ordnungsverfügung\ndes Beklagten vom 26. Januar 2000 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids des Landrats des F. vom\n15. August 2000 aufzuheben.\n\n21\n\n2.\n\n22\n\n3. festzustellen,\n\n23\n\ndass die an der Südseite des westlichen Teils des Herrenhauses auf\ndem Grundstück Gemarkung L. , Flur 36, Flurstücke 839 und 760,\nIm L1. hof 8 in 50226 G. -L. befindlichen Dachgaupen nur\ngeringfügige bauliche Änderungen im Sinne von § 6 Abs. 15 Satz 1\nBauO NW sind.\n\n24\n\nDer Beklagte stellt keinen Antrag. \n\n25\n\nDie Beigeladene beantragt, \n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie trägt vor:\n\n28\n\nDie baulichen Änderungen am dem Kläger gehörenden Gebäudeteil seien nicht\nlediglich geringfügig im Sinne des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW. Zum einen sei\nnach dem Senatsurteil vom 5. September 1997 von einer wesentlichen baulichen\nVeränderung auszugehen. Zum anderen habe der Senat in seinem in BauR 2003,\n1715 f. abgedruckten Beschluss vom 18. Juni 2003 entschieden, dass das Einziehen\nvon Zwischendecken, die Neukonstruktion eines Dachs und dessen Ausbau zu\nWohnzwecken keine lediglich geringfügigen baulichen Änderungen seien. Um solche\nArbeiten gehe es hier. Zudem habe die Beigeladene nicht ahnen können, dass der\nzuvor nicht zu Wohnzwecken genutzte Dachraum des \"Herrenhauses\" in\nzweigeschossiger Weise denkmalrechtswidrig genutzt werden würde und dass zwei\nReihen Dachgaupen eingebaut würden. Dass die Belichtung der Dachwohnungen im\nwestlichen Teil des \"Herrenhauses\" aus technischen Gründen nur mittels\nDachgaupen möglich sei, werde bestritten. Durch diese seien der Eingangsbereich,\nteilweise der Flurbereich des Hauses der Beigeladenen sowie ihr gesamtes\nGrundstück einschließlich Terrasse und des Wegs zu ihrem Schwimmbad einsehbar.\nGerade durch die oberen Gaupen werde der Wert ihres Grundstücks erheblich\ngemindert. Sie habe zum Eigenschutz Bäume gepflanzt, um den unmittelbaren Blick\nauf die Glaseingangstür zu verhindern. Dadurch werde das Tageslicht in ihrem\nSchlafzimmer und dem daneben liegenden Bad gemindert. Von den Gaupen auf\ndem östlichen Teil des \"Herrenhauses\" gingen keine vergleichbaren\nBeeinträchtigungen aus, weil sie weiter entfernt seien. Die Rechte der Beigeladenen\nkönnten nicht eingeschränkt werden, um dem Kläger eine lukrative Nutzung des\n\"Herrenhauses\" zu ermöglichen. Dieser habe aus der baurechtswidrigen Änderung\neinen hohen Gewinn gezogen. Es sei ohne weiteres möglich, sämtliche Dachgaupen\ndes ihm gehörenden Gebäudeteils zu entfernen, sie zum Grundstück der\nBeigeladenen mit Sichtschutz zu versehen oder Dachflächenfenster einzubauen.\n\n29\n\nDer frühere Berichterstatter hat am 12. August 2004 die Örtlichkeit in\nAugenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die\nhierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. \n\n30\n\nDie Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2004\nerklärt, sie wollten eine einvernehmliche Regelung erzielen und haben für den Fall\ndes Scheiterns auf eine - erneute - mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakten, auch in dem Verfahren VG Köln 8 K 3761/91 (OVG NRW 7 A\n3110/96), und die vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die vom\nKläger eingereichten Unterlagen und Fotografien ergänzend Bezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDer Senat kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden,\nweil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2\nVwGO).\n\n34\n\nDie zulässige Berufung ist mit ihrem Antrag zu 1. begründet.\n\n35\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n36\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Januar 2000 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids des Landrats des F. vom 15. August 2000 ist\nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n37\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung ist allerdings hinreichend bestimmt. Die\nZweifel des Klägers hieran, die aus der nach seiner Meinung erfolgten Genehmigung\nder unteren Reihe der Dachgaupen durch die Baugenehmigung vom 2. August 1983\nresultieren, greifen schon deshalb nicht, weil diese Baugenehmigung für den dem\nKläger gehörenden Gebäudeteil erloschen ist und keine Rechtswirkungen mehr\nentfaltet. Denn die einheitliche, für den westlichen und östlichen Teil des\n\"Herrenhauses\" erteilte Baugenehmigung vom 2. August 1983, mit der Wohnräume\nauch im Dachgeschoss zugelassen wurden, wurde für den westlichen Gebäudeteil\nnicht ausgenutzt. Die dort ursprünglich vorgesehenen Wohnungen und\nüberwiegende Anzahl der insgesamt genehmigten Dachgaupen wurden nicht gemäß\ndieser Baugenehmigung ausgeführt, sondern in anderer Weise hergestellt, wie\nbereits im Urteil des Senats vom 5. September 1997 (7 A 3110/96) ausgeführt und\nvom Kläger im vorliegenden Verfahren bestätigt worden ist. Hinsichtlich der\nDachgaupen hat er gemäß den später aufgehobenen Baugenehmigungen vom\n27. April 1989 und 24. August 1989 im westlichen Teil des \"Herrenhauses\" sechs der\nacht auf der gesamten südlichen Dachfläche genehmigten Gaupen sowie zusätzlich\nim zweiten Dachgeschoss vier der auf der gesamten südlichen Dachfläche\ngenehmigten sechs kleineren Dachgaupen hergestellt. Nach seinem eigenen Vortrag\nweichen die hergestellten unteren Dachgaupen in Ausmaßen und Lage von den\nunter dem 2. August 1983 genehmigten ab. Die Wohnungen sind insgesamt\nabweichend von der 1983 erteilten Baugenehmigung hergestellt worden, weil aus\nvom Kläger im Einzelnen erläuterten Konstruktionsgründen eine in Längsrichtung\nverlaufende Wohnungstrennwand erforderlich ist. \n\n38\n\nGrundlage der Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW.\nDanach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der\nNutzung und der Nutzungsänderung baulicher Anlagen u.a. darüber zu wachen,\ndass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden; sie haben in\nWahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen\nMaßnahmen zu treffen.\n\n39\n\nDas von § 61 Abs.1 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Ermessen ist hier fehlerhaft\nausgeübt worden. Im Fall eines - wie hier - rechtskräftig festgestellten\nNachbarrechtsverstoßes ist die Bauaufsichtsbehörde zwar grundsätzlich verpflichtet,\nim Interesse des in seinen Rechten verletzten Nachbarn gegen den Bauherrn\nbauordnungsbehördlich vorzugehen. In einem solchen Fall ist das Ermessen der\nBauaufsichtsbehörde in aller Regel in diese Richtung auf Null reduziert.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1983 - 7 A\n330/81 -, BRS 40 Nr. 191; Urteil vom 22. Januar\n1996 - 10 A 1464/92 -, BRS 58 Nr. 115.\n\n41\n\nEine aufgrund rechtskräftig festgestellten Nachbarrechtsverstoßes ergehende\nBeseitigungsverfügung ist jedoch dann rechtswidrig, wenn sich die Voraussetzungen\nder Ermessensentscheidung geändert haben. Das ist der Fall, wenn in der\nZwischenzeit eine Vorschrift in Kraft getreten ist, nach der die bauliche Anlage den\nNachbarn nicht mehr in seinen Rechten verletzt, und die Bauaufsichtsbehörde keine\nGesichtspunkte darlegt, die trotzdem für die Aufrechterhaltung der\nOrdnungsverfügung sprechen. Denn eine Beseitigungsverfügung ist mit Rücksicht\nauf Art. 14 Abs. 1 GG nur dann rechtmäßig, wenn die Anlage sowohl formell als auch\nmateriell illegal ist.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 -\n4 C 52.78 -, BRS 39 Nr. 80.\n\n43\n\nHier hat sich die Rechtslage durch das Inkrafttreten der Neufassung des § 6 Abs. 15\nBauO NRW am 1. Juni 2000 zugunsten des Klägers geändert. Da es für die\nBeurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung jedenfalls auf die\nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankommt,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 -\n4 B 161.92 -, NVwZ 1993, 476,\n\n45\n\nhätte diese Rechtsänderung zumindest im Widerspruchsverfahren beachtet werden\nmüssen, weil der Widerspruchsbescheid erst unter dem 15. August 2000 erging. Der\nBeklagte hat keine Ermessensgesichtspunkte dargelegt, die einer Gestattung nach\n§ 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW entgegenstehen.\n\n46\n\nNach dieser Vorschrift können bei Nutzungsänderungen sowie bei geringfügigen\nbaulichen Änderungen bestehender Gebäude ohne Veränderung von Länge und\nHöhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände unter Würdigung nachbarlicher\nBelange geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des\nBrandschutzes nicht entgegenstehen. Das gilt nach § 6 Abs. 15 Satz 2 nicht für\nGebäude nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW.\n\n47\n\nDie vom Kläger im Rahmen einer bereits vom Senatsurteil vom 5. September\n1997 (7 A 3110/96) bejahten Nutzungsänderung umgesetzten baulichen Änderungen\nsind geringfügig im Sinne des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW. \n\n48\n\nDabei ist entgegen der Meinung des Klägers nicht auf einen Vergleich zwischen\nder 1983 genehmigten Dachfläche mit sechs Dachgaupen in erster Reihe und der\njetzigen Dachfläche mit zehn Dachgaupen abzustellen. Denn auch wenn\nentsprechend seinen Angaben von den mit der Baugenehmigung vom 2. August\n1983 genehmigten unteren Dachgaupen ebenfalls sechs auf den westlichen, hier\nstreitbefangenen Teil des \"Herrenhauses\" entfallen waren, ist diese\nBaugenehmigung für den in seinem Eigentum stehenden Gebäudeteil nach den\nobigen Erläuterungen erloschen. Vielmehr kommt es für die Frage, ob die Errichtung\nder mit den - aufgehobenen - Baugenehmigungen vom 27. April 1989 und 24. August\n1989 zugelassenen Gaupen eine geringfügige bauliche Änderung im Sinne des § 6\nAbs. 15 Satz 1 BauO NRW darstellt, auf einen Vergleich des zuletzt genehmigten\noder jedenfalls materiell rechtmäßigen Gebäudezustands von 1983 an. Vor\nÄnderung des Dachs durch die 1989 genehmigte Herstellung der insgesamt zehn\nDachgaupen wies die südliche Dachfläche außer einer Ladeluke allenfalls ein\nDachflächenfenster auf, wie der Kläger ausweislich des Ortstermin-Protokolls\neingeräumt hat. \n\n49\n\nEntgegen der Meinung der Beigeladenen ergibt sich aus dem Senatsbeschluss\n\n50\n\nvom 18. Juni 2003 - 7 B 342/03 -, BauR 2003, 1715,\n\n51\n\nnichts dafür, dass dem Umbau des \"Herrenhauses\" vergleichbare Arbeiten über\ngeringfügige bauliche Änderungen hinausgingen. Der Senat hat seine dort getroffene\nEntscheidung vielmehr darauf gestützt, dass bei einem Umbau einer Scheune, in\nderen Torso gleichsam ein neues Haus hineingebaut wird, auch nicht ansatzweise\nvon geringfügigen baulichen Änderungen die Rede sein kann. \n\n52\n\nWo die Grenze der Geringfügigkeit im Sinne des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW\nliegt, bestimmt sich im jeweiligen Einzelfall nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift.\n\n53\n\nDie Abstandregelungen sind auf den Ausgleich der schutzwürdigen und\nschutzbedürftigen Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer unter\nBerücksichtigung der mit den Abstandregelungen verfolgten öffentlichen Interessen\ngerichtet und bestimmen damit den Inhalt des Grundeigentums im Sinne des Art. 14\nAbs. 1 Satz 2 GG. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C\n17.90 -, BVerwGE 88, 191 = BRS 52 Nr. 157.\n\n55\n\nDie mit § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verfolgte Verpflichtung, vor Außenwänden von\n(nicht gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW abstandrechtlich begünstigten) Gebäuden\nAbstandflächen einzuhalten, soll dem Nachbarn im Hinblick auf die Belichtung,\nBelüftung, Brandsicherheit und den Sozialabstand ein Mindestmaß an Schutz\ngarantieren und zugleich festlegen, was der Nachbar an Bebauung in welchem\nAbstand hinzunehmen hat. Werden die durch die Bauordnung in der zur Zeit der\nErrichtung einer baulichen Anlage geltenden Fassung vorgeschriebenen\nGrenzabstände, die für den Nachbarn die Zumutbarkeitsschwelle markieren, durch\neine bauliche Anlage unterschritten, kann der Betroffene grundsätzlich die\nBeseitigung dieser baulichen Anlage verlangen.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2001\n- 10 B 574/01 -.\n\n57\n\nAllerdings trifft die Festlegung einer Mindestabstandfläche den Grundeigentümer, der\nauf seinem Grundstück erstmals ein Gebäude errichten will, anders als jenen, der an\neiner bereits vorhandenen Gebäudesubstanz lediglich (Nutzungsänderungen oder)\nbauliche Änderungen vornehmen will. Während dem ersteren regelmäßig die\nMöglichkeit der freien Disposition verbleibt, kann der letztere vor die Entscheidung\ngestellt sein, ob er wirtschaftliche Verluste hinnimmt, weil für eine wirtschaftlich\nsinnvolle Verwertung erforderliche bauliche Änderungen ausgeschlossen sind, oder\nob er die grundsätzlich verwertbare Gebäudesubstanz abreißen und unter\nBerücksichtigung des neuen Abstandflächenrechts durch eine neue ersetzen soll. In\njedem Fall einer geringfügigen baulichen Änderung und/oder einer\nNutzungsänderung dennoch die Einhaltung der gegenüber der früheren Sach- oder\nRechtslage vergrößerten Abstandflächen zu fordern, würde den berechtigten\nInteressen des Eigentümers an der Nutzung verwertbarer Gebäudesubstanz jedoch\nnicht gerecht. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich vielmehr die Verpflichtung des\nGesetzgebers, eine sozial gerechte Eigentumsordnung zu gewährleisten, die die\nNutzung einer vorhandenen und verwertbaren Gebäudesubstanz nicht verhindert,\nwenn dem berechtigte und mehr als geringfügige Belange des Allgemeinwohls oder\neines Nachbarn nicht entgegenstehen.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C\n17.90 -, a.a.O.\n\n59\n\nUnter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Abstandregelungen hat der\nGesetzgeber mit dem durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung\nvom 9. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 622) in § 6 eingefügten neuen Abs. 15\nden verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich herbeigeführt. Er hat unter\nBerücksichtigung öffentlicher Belange den Ausgleich der Interessen der\nbenachbarten Grundstückseigentümer für den Fall geregelt, dass vor den\nAußenwänden eines bestehenden Gebäudes die im Zeitpunkt der geringfügigen\nbaulichen Änderung (oder der Nutzungsänderung) nach Maßgabe des § 6 Abs. 1\nSatz 1 geforderten Abstandflächen nicht zur Verfügung stehen. Das Interesse des\nGrundeigentümers an einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung einer vorhandenen\nverwertbaren Gebäudesubstanz und das Interesse des Nachbarn an der Beachtung\nder Abstände, die aus der Sicht der Bauordnung bei der erstmaligen Errichtung der\n(baulich bzw. in ihrer Nutzung) geänderten Gebäude eingehalten werden müssten,\num nicht zumutbare Beeinträchtigungen durch zu dicht an der Nachbargrenze\nstehende bauliche Anlagen auszuschließen, sind in die Regelung eingegangen. \n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 A\n4529/02 -.\n\n61\n\nNach § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW ist das Maß der Geringfügigkeit zunächst am\nBauvolumen des Baukörpers, der geändert werden soll, orientiert. Bezeichnet diese\nVorschrift die Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen\nzugekehrten Wände als erheblich, schließt sie damit zugleich andere bauliche\nÄnderungen nicht von vornherein von der Qualifizierung als geringfügig aus. Der\nMaßstab, ab wann eine Änderung des Baukörpers als beachtlich angesehen werden\nkann, ergibt sich wegen des mit der Regelung des § 6 Abs. 15 BauO NRW verfolgten\nZwecks letztlich daraus, welche Maßnahmen erforderlich sind, um das Gebäude\nweiterhin sinnvoll nutzen zu können. Sind Umbaumaßnahmen im Innern des\nGebäudes erforderlich, spricht ungeachtet ihres Umfangs grundsätzlich nichts dafür,\nsie als mehr als geringfügig anzusehen, es sei denn, sie würden ein Ausmaß\nerreichen, dass dem Bauherrn ein die Beachtung der Abstandflächenvorschriften\neinhaltender Neubau angesonnen werden kann. Denn Innenbaumaßnahmen sind,\nwas die baulichen Änderungen als solche anbelangt, für die durch die\nAbstandflächenvorschriften geschützten Belange grundsätzlich nicht von Belang.\nBauliche Maßnahmen, die die äußere Gestalt eines Baukörpers verändern, werden\nzumeist den baulichen oder Nutzungsänderungen im Innern zuzuordnen sein.\nHandelt es sich um solche Maßnahmen, die eine sinnvolle Gebäudenutzung erst\nermöglichen, spricht viel dafür, sie dann als geringfügig anzusehen, wenn sie nicht\nihrerseits wegen ihres Umfangs die Forderung nahe legen, dem Bauherrn ein\nAbrücken von der Nachbargrenze abzuverlangen, und wenn sie darüber hinaus die\nSituation an der Nachbargrenze nicht oder jedenfalls nicht unter abstandrechtlich\nrelevanten Gesichtspunkten verändern. Baumaßnahmen an den Gebäudeseiten, die\nder abstandflächenrechtlich betroffenen Nachbargrenze abgewandt sind, stellen\ndaher eher geringfügige bauliche Änderungen dar. Aber auch der Nachbargrenze\nzugewandte bauliche Maßnahmen - die weder Länge noch Höhe der dorthin\ngerichteten Wände verändern und deshalb der § 6 Abs. 15 BauO NRW immanenten\nWertung der Belange von Nachbarn und Bauherrn zugänglich sind - sind erst dann\nmehr als geringfügig, wenn gerade die Gebäudeveränderung zu einer mehr als\ngeringfügigen Beeinträchtigung der Nachbarsituation beiträgt. Aus diesem Grunde ist\netwa die Herstellung architektonischer Gliederungselemente eher geringfügig (vgl. §\n6 Abs. 7 BauO NRW). Dasselbe gilt in der Regel für die erstmalige Herstellung von\nFensteröffnungen. Auch dürfte eine zu Isolierzwecken hergestellte Bekleidung oder\nVerblendung von Außenwänden in der Regel unbeachtlich sein (vgl. § 6 Abs. 14\nBauO NRW).\n\n62\n\nGemessen an diesen Anforderungen sind die vom Kläger durchgeführten\nbaulichen Änderungen im Sinne des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW geringfügig.\nSoweit sie das Gebäudeinnere betreffen, bleiben sie von vornherein außer Betracht.\nDie äußeren baulichen Änderungen wirken sich zwar gemäß Senatsurteil vom\n5. September 1997 (7 A 3110/96) auf das Grundstück der Beigeladenen aus, weil die\nzehn Dachgaupen zu ihrem Grundstück hin ausgerichtet sind. Sie ändern jedoch die\nräumliche Ausdehnung des bestehenden Gebäudes im Vergleich zu seinem bereits\nvor den baulichen Änderungen großen umbauten Volumen nur marginal.\nEinsichtnahmemöglichkeiten und ästhetische Gesichtspunkte sind für die\nBestimmung der räumlichen Ausdehnung eines Gebäudes irrelevant.\n\n63\n\nSind bauliche Änderungen als geringfügig einzustufen, ist weiter zu prüfen, ob\ngeringere Tiefen der Abstandflächen unter Würdigung nachbarlicher Belange\ngestattet werden können. Diesbezüglich hat der Senat bereits in seinem\n\n64\n\nUrteil vom 24. Juni 2004 - 7 A 4529/02 - \n\n65\n\nentschieden, dass für diese Prüfung eine letztlich am Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn an der\nbaulichen Änderung des bestehenden Gebäudes mit der Schutzbedürftigkeit der\nnachbarlichen Belange maßgebend ist. Danach sind in die Abwägung die im\nEinzelfall betroffenen Belange einzustellen. Ferner ist zu berücksichtigen, in welchem\nMaß die nachbarlichen Belange durch die Änderung beeinträchtigt werden und wie\nberechtigt das Interesse des Bauherrn daran ist, die Änderung vorzunehmen, obwohl\nsie zu gewissen tatsächlichen Nachbarbeeinträchtigungen beiträgt. Für die\nAbwägung von Belang ist namentlich, ob der Nachbar mit einer vergleichbaren\nbaulichen Änderung rechnen oder ob sich umgekehrt der Bauherr darauf einstellen\nmusste, dass der beabsichtigten Änderung gewichtige Nachbarinteressen oder\nandere öffentlich-rechtliche Vorschriften wie die des Abstandflächenrechts\nentgegenstehen. Zusätzliche Faktoren können für die Abwägung nach Maßgabe des\nihnen im Einzelfall zukommenden Gewichts von Bedeutung sein.\n\n66\n\nSo kann im Rahmen der Prüfung, ob unter Würdigung nachbarlicher Belange\ngeringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden können, beispielsweise von\nBelang sein, in welchem Ausmaß die vorhandene Bausubstanz noch verwertbar ist,\nob die beabsichtigte Nutzungsänderung einen städtebaulichen Missstand verfestigt\noder ob eine Veränderung der Bausubstanz dergestalt möglich und zumutbar ist,\ndass den Anforderungen des Abstandflächenrechts genügt werden kann.\n\n67\n\nVgl. zu diesen Aspekten: BVerwG, Urteil vom\n16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil\nvom 24. Juni 2004 - 7 A 4529/02 -.\n\n68\n\nDie Würdigung der nachbarlichen Belange ergibt hier, dass das Interesse des\nKlägers, die Bausubstanz und Nutzung des \"Herrenhauses\" zu ändern, die\nNachbarinteressen der Beigeladenen überwiegt. Zu Gunsten des Klägers ist in die\nAbwägung einzustellen, dass die vorhandene Gebäudesubstanz im öffentlichen\nInteresse Beschränkungen unterworfen ist, weil das \"Herrenhaus\" in die Denkmalliste\neingetragen ist. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Gebäudes ist besonders zu\nberücksichtigen, weil durch die Denkmalschutzvorschriften die Variationsbreite\nmöglicher baulicher Änderungen von vornherein eingeschränkt wird und erhebliche\nKapitalmehraufwendungen erforderlich werden. Die Änderungen sind entgegen der\nMeinung der Beigeladenen auch mit der zuständigen Denkmalbehörde\nabgesprochen worden. Der Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken ist eine\nsinnvolle wirtschaftliche Verwertung des \"Herrenhauses\", die ohne bauliche\nÄnderungen für Belichtungszwecke indes nicht möglich wäre. Dabei kommt es auf\ndie vom Kläger dargelegten, von der Beigeladenen bestrittenen technischen\nSchwierigkeiten nicht entscheidungserheblich an, weil bereits die nach Süden\nweisende Dachfläche die konkrete Ausrichtung der Dachgaupen zum Grundstück der\nBeigeladenen hin nahelegte.\n\n69\n\nZu Lasten der Beigeladenen fällt ins Gewicht, dass damit nicht nur das Interesse\ndes Klägers, sondern auch öffentliche Interessen betroffen sind. Denn ohne eine\nangemessene wirtschaftliche Verwertbarkeit der unter Denkmalschutz stehenden\nGebäude würden die diesbezüglichen Ziele des Denkmalschutzes gefährdet.\n\n70\n\nDas Interesse der Beigeladenen, die vom Senat mit dem rechtskräftigen Urteil\nvom 5. September 1997 (7 A 3110/96) nach alter Rechtslage festgestellten\nBeeinträchtigungen ihrer nachbarlichen Belange zu verhindern, muss auch deshalb\nzurückstehen, weil die unmittelbare Nachbarschaft zu dem denkmalgeschützten\n\"Herrenhaus\" eine situationsgebundene Vorbelastung ist. Die Beigeladene hat ihr\nWohnhaus auf einem Grundstück errichtet, das ehemals Teil eines Klosterhofs war.\nDarüber hinaus war objektiv mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der ersichtlich\ngroße Raum unter dem steilen Dach des \"Herrenhauses\" ausgebaut werden würde.\nDa sich im Erd- und Obergeschoss bereits Wohnungen befunden hatten, war objektiv\nauch mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Dachraum zu Wohnzwecken\numgebaut werden würde. Dasselbe gilt aufgrund der nach Süden weisenden\nDachfläche auch für die Errichtung von Dachgaupen zum Grundstück der\nBeigeladenen hin. Die durch Gaupen im Vergleich zu Dachflächenfenstern erhöhte\nMöglichkeit, das Grundstück der Beigeladenen einsehen zu können, fällt im Rahmen\nder Abwägung nachbarlicher Belange schon deshalb entgegen der Meinung der\nBeigeladenen nicht zu ihren Gunsten ins Gewicht, weil bei einem unter\nDenkmalschutz stehenden Gebäude zumindest auch, wenn nicht sogar eher, mit\ndem Einbau von Dachgaupen statt moderner Dachflächenfenster zu rechnen\nwar.\n\n71\n\nDass der Gestattung geringerer Abstandflächen Gründe des Brandschutzes\nentgegenstünden, ist nicht ersichtlich.\n\n72\n\nDie mit dem Antrag zu 2. als Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist, selbst\nwenn die Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO zulässig und die Klage zugunsten\ndes Klägers als auf ein Rechtsverhältnis und, wie von § 44 VwGO gefordert, gegen\ndenselben Beklagten gerichtet auszulegen sein sollte, unzulässig, weil sie gemäß\n§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur mit dem ersten Antrag erhobenen Anfechtungsklage\nsubsidiär ist. \n\n73\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1,\n162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf\n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n74\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-15/7-a-19-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-15/7-a-19-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280870","retrieved":"2026-07-09 02:55:05.766774+00:00"}}