{"status":"available","doknr":"OLD280868","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0415.21A4183.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-15","aktenzeichen":"21 A 4183/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der \nerstinstanzliche Tenor wie folgt gefasst wird:\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 23. Dezember 1998 und \n22. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 1999 \nverpflichtet, in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz - Personenakte - \nzu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten, dass die über den Kläger \ngespeicherten Daten unrichtig sind, soweit aus ihnen hervorgeht, dass tatsächliche \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger langjähriges Mitglied der \n\"Marxistischen Gruppe\" sei.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 19 geborene Kläger studierte von September 1968 bis November 1974 an \nder Technischen Universität in N. . Nach Auslandsaufenthalten in T. , \nT1. und H. war er ab August 1975 bei der N1. GmbH in N. \nals Systemprogrammierer und Leiter diverser Organisationsabteilungen tätig. Im Mai \n1994 wechselte er zur E. AG in V. . Nunmehr ist er als leitender Angestellter bei \ndem im zivilen und militärischen Bereich tätigen Luft- und Raumfahrtunternehmen \nF. GmbH beschäftigt. Bei der F. GmbH war er bis Juni 2002 als Leiter des \nBereichs \"Elektronik\" tätig. Seit Juli 2002 arbeitet er dort als Leiter des Bereichs \n\"Order Center\".\n\n3\n\nDer Kläger ist seit 19 mit einer 19 in I. geborenen Frau verheiratet, die \n1986 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb.\n\n4\n\nIm Jahre 1979 hatte die N1. GmbH einen Sicherheitsüberprüfungsantrag \nfür den Kläger gestellt. Im Rahmen der Beteiligung durch das damalige \nBundesministerium für Wirtschaft hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz \nmitgeteilt, gegenüber dem Kläger bestünden keine Sicherheitsbedenken. Der Kläger \nhatte daraufhin vom Bundesministerium für Wirtschaft eine Ermächtigung zum \nZugang zu Verschlusssachen erhalten, die er im Jahre 1993 zurückgegeben \nhatte.\n\n5\n\nUnter dem 22. Mai 1995 stellte die E. AG für den Kläger einen Antrag auf \neine erweiterte Sicherheitsüberprüfung im Sinne von § 9 des \nSicherheitsüberprüfungsgesetzes. Im Rahmen des sich anschließenden \nVerwaltungsverfahrens fand am 18. Juni 1996 eine Befragung des Klägers durch das \nvom Bundesministerium für Wirtschaft eingeschaltete Bundesamt für \nVerfassungsschutz statt, anlässlich der der Kläger u.a. nähere Angaben zu seiner \nWohnung in der L.-------straße in N. und zu den früheren Mitbewohnern dieser \nWohnung und weiteren Hausbewohnern machte. Mit Bescheid vom 17. Dezember \n1996 lehnte das Bundesministerium für Wirtschaft unter Hinweis auf einen Bericht \ndes Bundesamtes für Verfassungsschutz eine Ermächtigung des Klägers zum \nZugang zu Verschlusssachen ab.\n\n6\n\nIn der Folgezeit versuchte der Kläger in Schreiben an das Bundesministerium \nund in Gesprächen mit dessen Mitarbeitern die gegen die Erteilung der Ermächtigung \nsprechenden Gründe auszuräumen. Seine Bemühungen blieben jedoch ohne Erfolg. \n\n7\n\nAm 31. Mai 1998 wandte sich der Kläger an das Bundesamt für \nVerfassungsschutz mit der Bitte, ihm die Daten anzugeben, die zu seiner Person \nvorlägen bzw. gespeichert seien. Daraufhin teilte das Bundesamt für \nVerfassungsschutz am 31. Juli 1998 mit, dort seien zur Person des Klägers folgende \nDaten gespeichert:\n\n8\n\n\"Auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 22. Mai 1995 wurden Sie \nfür die Firma E. AG als Leiter Elektronik einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung \nim Sinne des § 9 SÜG unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass Sie langjähriger \nAngehöriger der \"Marxistischen Gruppe\" sind.\"\n\n9\n\nDaraufhin beantragte der Kläger unter dem 13. November 1998 die Löschung \ndieser Angaben und bat darüber hinaus um nähere Informationen über die \nGrundlage der Speicherung und um Einsicht in die Sicherheitsakte. Mit Bescheid \nvom 23. Dezember 1998 lehnte das Bundesamt für Verfassungsschutz dieses \nBegehren des Klägers ab und führte zur Begründung an: Der Antrag auf Löschung \nder Daten gehe ins Leere, weil die in Rede stehenden Daten lediglich aktenmäßig \nerfasst seien. Es werde weiterhin von der Richtigkeit der gespeicherten Daten \nausgegangen. Allerdings sei in der Sicherheitsüberprüfungsakte das Bestreiten der \nRichtigkeit der Daten vermerkt worden. Eine weitergehende Auskunft müsse \nunterbleiben, da die Offenbarung der gespeicherten Daten Rückschlüsse auf die \nmethodischen Erkenntnisse sowie auf die Art und den Umfang der \nInformationsgewinnung in Bezug auf die \"Marxistische Gruppe\" ermöglichen würde. \nUnabhängig davon seien die gespeicherten Daten auch geheim zu halten. Das \nAuskunftsinteresse des Klägers müsse bei einer Abwägung mit dem \nGeheimhaltungsinteresse zurücktreten. Für den Antrag auf Einsicht in die \nSicherheitsakte sei das Bundesministerium für Wirtschaft der richtige Adressat. Ein \nRecht auf Einsicht in die beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführte \nSicherheitsüberprüfungsakte sei gesetzlich nicht vorgesehen.\n\n10\n\nAuf den daraufhin am 7. Januar 1999 gestellten Antrag des Klägers auf \nBerichtigung der über ihn gespeicherten Daten teilte das Bundesamt für \nVerfassungsschutz unter dem 22. Januar 1999 mit: Die Richtigkeit der gespeicherten \nDaten sei von Amts wegen überprüft worden. Als Ergebnis dieser Überprüfung sei \ndem Kläger mit Bescheid vom 23. Dezember 1998 mitgeteilt worden, dass weiterhin \nvon der Richtigkeit der Daten ausgegangen werde. \n\n11\n\nGegen die Entscheidungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz erhob der \nKläger Widerspruch. Zur Begründung führte er an: Zwar habe sich der \nLöschungsantrag erledigt. Der Berichtigungsantrag werde aber aufrechterhalten, da \ndie angebliche Mitgliedschaft in der \"Marxistischen Gruppe\" nicht den Tatsachen \nentspreche. Auch der gestellte Auskunftsantrag sei begründet, da angesichts der von \nihm zu erleidenden schweren beruflichen Nachteile das Geheimhaltungsinteresse \njedenfalls deshalb zurücktreten müsse, weil keine konkreten und nachprüfbaren \nAnhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Daten, deren Berichtigung er verlange, den \nTatsachen entsprächen.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. März 1999 wies das Bundesamt für \nVerfassungsschutz die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im \nWesentlichen angeführt: Auch nach nochmaliger Prüfung komme weder eine \nBerichtigung der gespeicherten Daten noch eine weitergehende Auskunft in Betracht. \nEs lägen durchaus konkrete und nachprüfbare Anhaltspunkte für die langjährige \nMitgliedschaft des Klägers in der \"Marxistischen Gruppe\" vor. Diese könnten aber \nnicht offenbart werden. Die geltend gemachten schweren beruflichen Nachteile habe \nder Kläger nicht näher konkretisiert. Im Übrigen berühre die Versagung oder der \nWiderruf einer Verschlusssachenermächtigung nicht den geschützten Rechtsbereich \ndes Arbeitnehmers, insbesondere nicht den Schutzbereich der Berufsfreiheit.\n\n13\n\nAm 18. März 1999 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die \nursprünglich darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, ihm Auskunft über die \nzu seiner Person beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten zu \nerteilen und in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Personalakte, \nSicherheitsüberprüfungsakte, Akten des Datenschutzreferats, Akte des \nRechtsreferats) zu vermerken, dass die über ihn gespeicherten Daten unrichtig \nseien, soweit aus ihnen hervorgehe, dass er Mitglied der \"Marxistischen Gruppe\" \nsei.\n\n14\n\nAm 20. Mai 1999 hat der Kläger um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Im \nRahmen dieses Verfahrens hat er am 18. August 1999 eine eidesstattliche \nVersicherung abgegeben, in der er erklärt hat, kein Mitglied in der \"Marxistischen \nGruppe\" zu sein und zu keinem Zeitpunkt gewesen zu sein. Diese eidesstattliche \nVersicherung hat der Kläger in dem am 30. September 1999 vom Verwaltungsgericht \ndurchgeführten Erörterungstermin dahingehend ergänzt, dass er nicht und zu keinem \nZeitpunkt Sympathisant oder in der Vorstufe irgendwie zu der Organisation \n\"Marxistische Gruppe\" gehört habe, insbesondere nie bei Schulungsabenden, \nSeminaren oder Teach-Ins und sonstigen politischen Aktivitäten dieser Gruppe dabei \ngewesen sei. Nachdem in dem Erörterungstermin der Kläger, der Zeuge S. vom \nBayerischen Landesamt für Verfassungsschutz und der Zeuge X. vom \nBundesamt für Verfassungsschutz informatorisch angehört worden waren und ein \nTeil des mit dem Eilverfahren verfolgten Begehrens übereinstimmend für erledigt \nerklärt worden war, haben die am Verfahren Beteiligten zur Beendigung des \nEilverfahrens einen Vergleich geschlossen. Danach verpflichtete sich der Kläger, \nseinen Arbeitgeber zu bitten, für ihn beim Bundeswirtschaftsministerium einen neuen \nAntrag auf Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen zu stellen. Im Gegenzug \nverpflichtete sich die Beklagte, sofern dieser Antrag gestellt sei, auf entsprechende \nAnforderung des Bundeswirtschaftsministeriums eine neue Bewertung bezüglich des \nSicherheitsrisikos des Klägers unter Berücksichtigung der Erörterungen und \nErkenntnisse aus dem Erörterungstermin und den Gerichtsakten zu erstellen. Das \nEilverfahren ist daraufhin eingestellt worden.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 22. Oktober 1999 hat die E. AG beim Bundesministerium \nfür Wirtschaft und Technologie - im Folgenden: Bundeswirtschaftsministerium - die \nErteilung einer Ermächtigung des Klägers zum Zugang zu als \"Geheim\" eingestuften \nVerschlusssachen beantragt und vorgeschlagen, eine \"Ü2\"-Überprüfung \nvorzunehmen, da der Kläger in seiner Funktion als Leiter des Bereichs \"Elektronik\" \nZugang zu \"VS\" bis \"Geheim\" eingestuften Verschlusssachen in allen \"VS\"-Projekten \nhabe. Beigefügt war die Sicherheitserklärung des Klägers, in der dieser u.a. \nzahlreiche Auskunfts- und Referenzpersonen aus seinem privaten und beruflichen \nUmfeld benannt hatte. \n\n16\n\nIm Verlauf des Verwaltungsverfahrens hat das Bundeswirtschaftsministerium das \nBundesamt für Verfassungsschutz als mitwirkende Behörde eingeschaltet. Mit \nSchreiben vom 17. Januar 2000 hat das Bundesamt mitgeteilt, es sei hinsichtlich des \nKlägers eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) durchgeführt worden, bei der \nsich Umstände ergeben hätten, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche \nTätigkeit gemäß § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes nach Beurteilung des \nBundesamtes für Verfassungsschutz ein Sicherheitsrisiko darstellten. Zur \nBegründung ist angeführt worden: Der Kläger sei durch zwei unabhängig \nvoneinander tätige, zuverlässige Informanten als Angehöriger der \"Marxistischen \nGruppe\" seit den frühen siebziger Jahren bezeichnet worden. Er sei von beiden \nInformanten, die ihrerseits der Organisation angehörten, aufgrund von Lichtbildern - \nzuletzt 1988 - identifiziert worden. Einem Informanten sei er mit Namen und \nVornamen bekannt. Anhaltspunkte für eine Fehlidentifizierung lägen nicht vor. An der \nZuverlässigkeit beider Informanten bestünden keine Zweifel. Auch die über die \nEhefrau des Klägers vorliegenden Erkenntnisse sprächen für eine Mitgliedschaft des \nKlägers in der \"Marxistischen Gruppe\". Die Ehefrau des Klägers sei 1988 von einem \nInformanten durch Lichtbildvorlage als seinerzeitige Freundin/Mitbewohnerin des \nKlägers identifiziert worden. Dem Informanten sei seinerzeit bekannt gewesen, dass \nsie ebenfalls der Organisation angehörte. Ein weiterer zuverlässiger Informant habe \nsie 1988 nach Lichtbildvorlagen als Teilnehmerin einer öffentlichen Veranstaltung der \n\"Marxistischen Gruppe\" in N. identifiziert. Diese Erkenntnisse sprächen für die \nMitgliedschaft des Klägers in der \"Marxistischen Gruppe\", da die Angehörigen dieser \nGruppe erfahrungsgemäß persönliche Bekanntschaften nur mit anderen \nGruppenangehörigen aufrechterhielten und Kontakte zu nicht der Gruppe \nangehörenden Personen regelmäßig abbrächen. Die Mitgliedschaft des Klägers in \nder \"Marxistischen Gruppe\" sei weiterhin eine sicherheitserhebliche Erkenntnis im \nSinne des § 5 Abs. 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes. Die \"Marxistische \nGruppe\" sei eine traditionell revolutionär-marxistische Organisation, die seit ihrer \nEntstehung zu Beginn der siebziger Jahre die Zahl ihrer Anhänger habe \nkontinuierlich erhöhen und sich ausbauen und festigen können. Sie binde ihre \nMitglieder an sich wie eine Sekte und arbeite streng konspirativ wie ein Geheimbund. \nIhre besondere Binnenstruktur führe dazu, dass die lebenslang fest eingebundenen \nAnhänger - Austritte kämen nicht vor - nach Abschluss ihrer Ausbildung als \nAkademiker zunehmend in wichtige Positionen in Staat und Gesellschaft vorrückten. \nSie bildeten dort verdeckt arbeitende Einflussnetze und Seilschaften, in die jüngere \nGenossen kontinuierlich nachgezogen würden. Die bei dem Kläger festgestellte \nmehrfach abgesicherte Mitgliedschaft in der \"Marxistischen Gruppe\" indiziere eine \nlinksextremistische, verfassungsfeindliche Einstellung und Betätigung seit mehreren \nJahrzehnten. Darüber hinaus seien der gewählte langjährige Studien- und Wohnort \ndes Klägers in N. als der Geburtsstadt und Hochburg der \"Marxistischen \nGruppe\" und sein beruflicher Werdegang bei einem führenden wirtschaftlichen \nUnternehmen weitere einschlägige Hinweise auf die Übereinstimmung mit der \npolitischen Zielrichtung der \"Marxistischen Gruppe\", die Schaltstellen des \"Kapitals\" \nmit ihren Anhängern zu besetzen und letztendlich den bürgerlichen demokratischen \nStaat zu beseitigen. Darüber hinaus begründeten die Reisen und engen \nverwandtschaftlichen Beziehungen der Ehefrau des Klägers nach I. seit der \nÜbergabe an D. einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdung \ndurch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste. \n\n17\n\nZu diesen Erkenntnissen angehört hat der Kläger mit Schreiben vom 26. März \n2000 unter Darlegung näherer Einzelheiten die Behauptung, er selbst und auch \nseine Ehefrau seien Mitglied der \"Marxistischen Gruppe\", als falsch zurückgewiesen. \n\n18\n\nMit weiteren Schreiben vom 12. Mai und 2. Oktober 2000 hat das Bundesamt für \nVerfassungsschutz gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium die Begründung \nfür seine Einschätzung ergänzt, dass in der Person des Klägers ein Sicherheitsrisiko \nbestehe.\n\n19\n\nMit Bescheid vom 2. März 2001 hat das Bundeswirtschaftsministerium die \nErmächtigung des Klägers zum Zugang zu Verschlusssachen unter Hinweis auf die \nverwandtschaftlichen Beziehungen seiner Ehefrau nach I. und der Zugehörigkeit \ndes Klägers und dessen Ehefrau zur \"Marxistischen Gruppe\" abgelehnt. Gegen \ndiesen Bescheid hat der Kläger am 14. März 2002 beim Verwaltungsgericht Berlin \nerhoben. Die Klage ist dort nach wie vor unter dem Aktenzeichen - VG 4 A 107/02 - \nanhängig.\n\n20\n\nIm Verlauf des vorliegenden Klageverfahrens hat das Verwaltungsgericht u.a. \nauch um Vorlage der bei der Abteilung III des Bundesamtes für Verfassungsschutz \nzu dem Kläger geführten Personenakte gebeten. Mit Schreiben vom 17. Dezember \n2001 hat das Bundesministerium des Innern dem Verwaltungsgericht allerdings \nmitgeteilt, dass die Übersendung dieser Akte aus zwingenden \nnachrichtendienstlichen Gründen nur in einem ganz eingeschränkten Umfang \nerfolgen könne. Auf Antrag des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht in einem \nZwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO mit Beschluss vom 7. November 2002 \n- 2 AV 2.02 - festgestellt, dass die Verweigerung der (vollständigen) Vorlage der zum \nKläger geführten Personenakte durch das Bundesministerium des Innern rechtmäßig \nist. \n\n21\n\nMit Schriftsätzen vom 3. Juli und 23. August 2001 haben die Beteiligten den auf \ndie Auskunftserteilung gerichteten Teil des Klagebegehrens übereinstimmend für in \nder Hauptsache erledigt erklärt. \n\n22\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Juli 2003 \nsind die Zeugen I1. vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz und der \nZeuge X. vom Bundesamt für Verfassungsschutz vernommen worden. Darüber \nhinaus sind der Kläger und der Vertreter des Bundesbeauftragten für Datenschutz \nQ. informatorisch angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das \nSitzungsprotokoll verwiesen.\n\n23\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger angeführt: Weder er noch seine \nEhefrau seien Mitglied der \"Marxistischen Gruppe\" gewesen. Einen derartigen, \ngegen ihn gerichteten Verdacht könne er sich nur damit erklären, dass er in N. in \neinem Haus gewohnt habe, in dem es eine Wohngemeinschaft gegeben habe, deren \nMitglieder wohl dieser Gruppierung angehört hätten. Einzelheiten über deren \npolitische Aktivitäten kenne er nicht. Er habe zu den Mitgliedern dieser \nWohngemeinschaft lediglich nachbarschaftliche Kontakte gehabt. Der Hinweis des \nBundesamtes für Verfassungsschutz auf zwei Informanten, die seine Mitgliedschaft \nzu der \"Marxistischen Gruppe\" bekundet hätten, könne nicht überzeugen, da es \nallgemein bekannt sei, dass die Informanten des Verfassungsschutzes nicht \nzuverlässig seien. Zudem habe die Beklagte selbst erklärt, dass ihre Informanten seit \n1988 keine Aussage mehr über ihn getroffen hätten. Durch die unzutreffend \nvorgehaltenen Daten werde er wesentlich in seiner beruflichen Existenz \ngetroffen.\n\n24\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n25\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 23. Dezember 1998 und \n22. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 1999 zu \nverpflichten, in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz - Personenakte - \nzu vermerken oder auf sonstiger Weise festzuhalten, dass die über den Kläger \ngespeicherten Daten unrichtig sind, soweit aus ihnen hervorgeht, dass er \nAngehöriger bzw. Mitglied der \"Marxistischen Gruppe\" sei.\n\n26\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nZur Begründung hat die Beklagte angeführt: Die Klage sei unbegründet, da \nangesichts der überzeugenden Angaben der befragten Informanten tatsächliche \nAnhaltspunkte für eine langjährige Mitgliedschaft des Klägers in der \"Marxistischen \nGruppe\" bestünden. Die Informanten könnten nicht benannt werden, da ansonsten \nsowohl diese als auch die allgemeine Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz gefährdet wären. Die von den Informanten gelieferten \nErkenntnisse stünden zudem im Einklang mit den allgemeinen methodischen \nErkenntnissen über die \"Marxistische Gruppe\". \n\n29\n\nMit Urteil vom 17. Juli 2003 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit es \nübereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, eingestellt und im Übrigen die \nBeklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 23. Dezember 1998 und 22. Januar \n1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 1999 verpflichtet, in \nder beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten Personenakte des Klägers zu \nvermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten, dass die über den Kläger \ngespeicherten Daten unrichtig sind, soweit derzeit aus ihnen hervorgeht, dass er \nAngehöriger bzw. Mitglied der \"Marxistischen Gruppe\" sei. Zur Begründung hat das \nVerwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Anspruchsgrundlage für das vom \nKläger geltend gemachte Berichtigungsbegehren sei § 13 Abs. 1 des \nBundesverfassungsschutzgesetzes. Bei der dem Kläger vom Bundesamt für \nVerfassungsschutz mit Schreiben vom 31. Juli 1998 mitgeteilten Angabe, er sei \nlangjähriger Angehöriger der \"Marxistischen Gruppe\", handele es sich um \nzusammengesetzte Daten im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 3 Abs. 1 \ndes Bundesdatenschutzgesetzes. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne \nnicht davon ausgegangen werden, dass Streitgegenstand Daten des Inhalts seien, \ndass (nur) \"tatsächliche Anhaltspunkte\" dafür bestünden, dass der Kläger \nlangjähriger Angehöriger der \"Marxistischen Gruppe\" sei. Bezogen auf den Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass in der \nüber ihn beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten Personenakte vermerkt \noder auf sonstige Weise festgehalten werde, dass diese Daten derzeit unrichtig \nseien. Zwar spreche vieles dafür, dass die Erhebung der Daten im Jahre 1988 und \nihre Verarbeitung bis 1995/1996 rechtmäßig gewesen seien, da deren Richtigkeit \ndurch Quellen belegt und nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sei. Zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt könne die Richtigkeit der Daten allerdings nicht mehr \nfestgestellt werden. Im Rahmen des § 13 Abs. 1 des \nBundesverfassungsschutzgesetzes trage die Beklagte grundsätzlich die Beweislast \nfür die Richtigkeit der von ihr vorgehaltenen Daten. Diese Verteilung der Beweislast \ngelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Behörde die Vorlage der Akten nach § 99 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO verweigert habe. Im Falle der berechtigten Verweigerung der \nAktenvorlage könne die Behörde den ihr obliegenden Beweis aber regelmäßig nur \nführen, wenn sie die Richtigkeit der Daten jedenfalls dann selbst substantiell \nüberprüft habe, wenn der Betroffene deren Richtigkeit substantiiert bestreite. Zu einer \nsubstantiellen Überprüfung gehöre, dass der Vortrag des Betroffenen zutreffend \ngewürdigt werde, die vorliegenden Tatsachen richtig bewertet würden und die \nAngaben der Quellen und die Quellen selbst konkret überprüft würden. An diesen \nMaßstäben gemessen könne die Beklagte nicht beweisen, dass die von ihr \nvorgehaltenen Daten derzeit richtig seien. Das Bundesamt für Verfassungsschutz \nhabe diesen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht genügt. So habe die von \ndem im Rahmen der Befragung am 18. Juni 1996 tätig gewordenen Mitarbeiter \nerfolgte Einschätzung, die Einlassungen des Klägers erschienen glaubhaft, später in \nkeiner Form Berücksichtigung gefunden. Im Weiteren habe das Bundesamt für \nVerfassungsschutz den Angaben des Klägers im Rahmen der Befragung am 18. Juni \n1996 falsch gewürdigt. Auch habe das Bundesamt für Verfassungsschutz davon \nabgesehen, über die fünf befragten Referenzpersonen hinaus weitere vom Kläger in \ngroßer Zahl genannte Personen zur politischen Einstellung des Klägers zu befragen. \nSchließlich und vor allem habe das Bundesamt für Verfassungsschutz die Angaben \nder Quellen und die Quellen selbst seit 1988 trotz einer diesbezüglichen internen \nAnregung, trotz des nachhaltigen Bestreitens des Klägers und trotz des \ndiesbezüglich im Erörterungstermin am 30. September 1999 geschlossenen \nVergleichs nicht konkret überprüft. Vor dem Hintergrund dieser erheblichen Mängel \nkönne derzeit durch die Beklagte nicht der Beweis geführt werden, dass der Kläger \nlangjähriger Angehöriger bzw. Mitglied der \"Marxistischen Gruppe\" gewesen sei bzw. \nnoch sei.\n\n30\n\nGegen das ihr am 18. August 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am \n10. September 2003 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt \nund am 17. Oktober 2003 begründet.\n\n31\n\nIm Verlauf des Berufungsverfahrens hat das Bundesamt für Verfassungsschutz \nin der Personenakte des Klägers auf einem Schreiben des Referats III A an den \nReferatsgruppenleiter IV C vom 16. Oktober 1996, in dem es wörtlich heißt:\n\n32\n\n\"D1. ist vorhaltbar langjähriger Angehöriger der MG.\n\n33\n\nDiese Erkenntnis ist mehrfach abgesichert, aber nicht beweisbar und nicht \ngerichtsverwertbar.\"\n\n34\n\nund auf dem bereits ein Vermerk darüber enthalten ist, dass der Kläger eine \nMitgliedschaft in der \"Marxistischen Gruppe\" bestreitet, folgenden handschriftlichen \nund undatierten Vermerk angebracht: \n\n35\n\n\"Satz 1 bedeutet, daß tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht \neiner Zugehörigkeit des D1. zur MG begründen.\"\n\n36\n\nZur Begründung der Berufung führt die Beklagte an: Es könne nicht davon \nausgegangen werden, dass die in den Akten des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten \nunrichtig seien. Unrichtig könnte nur eine Tatsachenangabe sein. Um eine solche \nhandele es sich aber nicht bei der in den Akten des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz enthaltenen Angabe, der Kläger sei langjähriges Mitglied der \n\"Marxistischen Gruppe\". Diese Angabe stelle vielmehr ein einem Beweis nicht \nzugängliches Werturteil dar, da die Mitgliedschaft in dieser Gruppierung nur aufgrund \neiner wertenden Beurteilung entsprechender Anhaltspunkte durch das Bundesamt \nfür Verfassungsschutz erfolgt sei. Denn es gebe weder Mitgliedsausweise noch \nMitgliederlisten. Die Mitgliedschaft im Sinne einer festen Einbindung finde im Kopf \nder Betroffenen statt und ergebe sich aus dem Schulungsstand und aus der \nFähigkeit, die ideologischen Grundlagen der Gruppierung zu beherrschen, sowie der \nAkzeptanz der Betroffenen in der Gruppe. Ein Werturteil könne nur ausnahmsweise \nGegenstand eines Berichtigungsanspruchs sein, wenn es auf offensichtlich \nunzutreffenden Tatsachen beruhe oder objektiv falsch, weil unschlüssig sei. Davon \nkönne hier nicht ausgegangen werden. Dem Bundesamt für Verfassungsschutz \nlägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht einer Mitgliedschaft des \nKlägers in der \"Marxistischen Gruppe\" begründeten. In der zweiten Hälfte der \nachtziger Jahre seien die Verfassungsschutzbehörden auf die Wohnverhältnisse von \nAngehörigen der \"Marxistischen Gruppe\" in der L.-------straße in N. aufmerksam \ngeworden. Im Zuge dieser Ermittlungen seien auch die personenbezogenen Daten \nund Lichtbilder des Klägers und seiner heutigen Ehefrau erhoben worden. Die \nLichtbilder seien zwei Informanten (im Folgenden mit A und B bezeichnet) in \ngetrennten Terminen, ohne Kenntnis voneinander und ohne Hinweis auf den \nZusammenhang der Erhebung vorgelegt worden. Dabei habe der Informant A \nangegeben, den abgebildeten Kläger als langjährigen Angehörigen der \n\"Marxistischen Gruppe\" zu kennen; dieser sei ihm von unterschiedlichen Aktivitäten \nder Gruppe zweifelsfrei als Teilnehmer visuell bekannt. Der Name des Klägers sei \ndem Informanten A aber nicht bekannt gewesen. Bei der Lichtbildvorlage der Ehefrau \ndes Klägers habe der Informant A diese als ihm aus MG-Zusammenhängen \nbekannte Person erkannt. Der Informant B habe auf Vorlage des Lichtbildes des \nKlägers erklärt, dass es sich bei der abgebildeten Person um diejenige des Klägers \nhandele, der \"schon immer\" zur \"Marxistischen Gruppe\" gehört habe. Damit sei zum \nAusdruck gebracht worden, dass ihm die Zugehörigkeit des Klägers zur \n\"Marxistischen Gruppe\" bis zurück in die siebziger Jahre geläufig sei. Der Informant \nB habe auch vom Ansehen und mit Namen die Ehefrau des Klägers als Angehörige \nder \"Marxistischen Gruppe\" erkannt. An der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, \nbestehe keine Veranlassung, da nachrichtendienstliche Informationsquellen stets \nund so auch hier auf ihre Glaubwürdigkeit und Berichtserheblichkeit und deren \nAussage auf den Wahrheitsgehalt hin überprüft würden. Die Informanten A und B \nhätten stets überprüfbar zutreffende Informationen geliefert. Der Informant B sei im \nRahmen des 1996 durchgeführten Sicherheitsüberprüfungsverfahren hinsichtlich des \nKlägers nochmals befragt worden und habe seine Angaben bestätigt. Im Frühjahr \n2004 sei es zu einer weiteren Befragung gekommen, bei der der Informant sich \nsicher gewesen sei, den Kläger Anfang der achtziger Jahre als Angehörigen der \nMarxistischen Gruppe kennen gelernt zu haben. Dieser Sachverhalt sei nach Vorlage \ndes Lichtbildes des Klägers und seiner Ehefrau aus der damaligen Zeit untermauert \nworden. Im Weiteren habe ein ebenfalls als zuverlässig anzusehender anderer \nInformant (im Folgenden mit C bezeichnet) die Ehefrau des Klägers u. a. als \nTeilnehmerin einer Veranstaltung der \"Marxistischen Gruppe\" am 20. Oktober 1988 \nim \"T2. \" in N. durch Lichtbildvorlage identifiziert. Die Teilnahme an dieser \nVeranstaltung spreche für eine Mitgliedschaft der Ehefrau des Klägers in der \n\"Marxistischen Gruppe\", da zu den öffentlich beworbenen Veranstaltung dieser \nGruppierung tatsächlich fast ausschließlich Gruppenangehörige gekommen seien. \nDass auf eine Befragung der vom Kläger in seiner Sicherheitserklärung selbst \nbenannten Auskunfts- bzw. Referenzpersonen verzichtet worden sei, könne dem \nBundesamt für Verfassungsschutz nicht vorgeworfen werden, da eine derartige \nBefragung im Rahmen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung gesetzlich nicht \nvorgesehen und zudem allgemein und insbesondere mit Blick auf die besondere \nStruktur der \"Marxistischen Gruppe\" nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass \nNachteiliges über den Kläger in Erfahrung zu bringen sei. Angesichts dessen sei \nzugunsten des Klägers eine positive Auskunft der benannten Personen unterstellt \nworden. Zudem könne der Umstand, dass von den Auskunftspersonen kein Hinweis \nauf eine Mitgliedschaft des Klägers in der \"Marxistischen Gruppe\" erfolgt sei, die \nAngaben der Informanten nicht in Frage stellen. Im Übrigen sei auch zu \nberücksichtigen, dass dem Kläger als Anspruchsteller die materielle Beweislast für \nden geltend gemachten Anspruch auf Berichtigung obliege. Denn es gehöre zu den \nAnspruchsvoraussetzungen, dass die Daten unrichtig sind, die Richtigkeit werde \nnicht in Form einer rechtshindernden Ausnahme von der Behörde vorgebracht.\n\n37\n\nIn Anbetracht des im Verlauf des Berufungsverfahrens auf dem internen \nSchreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 16. Oktober 1996 \nangebrachten Vermerks hat der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend \nneu gefasst, dass er beantragt,\n\n38\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 23. Dezember 1998 und \n22. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 1999 zu \nverpflichten, in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz - Personenakte - \nzu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten, dass die über den Kläger \ngespeicherten Daten unrichtig sind, soweit aus ihnen hervorgeht, dass tatsächliche \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger langjähriges Mitglied der \n\"Marxistischen Gruppe\" sei.\n\n39\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n40\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage mit dem neu gefassten Antrag \nabzuweisen.\n\n41\n\nDer Kläger beantragt,\n\n42\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n43\n\nZur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht \nhabe zutreffend festgestellt, dass die Beklagte die materielle Beweislast für die \nRichtigkeit der vom Bundesamt für Verfassungsschutz vorgehaltenen Daten trage \nund dass ein derartiger Beweis nicht erbracht worden sei. Im Übrigen habe die \nBeklagte übersehen, dass er - der Kläger - spätestens seit Erlass des Bescheides \ndes Bundesministeriums für Wirtschaft vom 17. Dezember 1996 \"verbrannt\" sei, da \ner - eine Mitgliedschaft in der \"Marxistischen Gruppe\" unterstellt - deren Ziel der \nUnterwanderung nicht mehr hätte verfolgen können. Die Beklagte habe auch zu \nUnrecht aus der Teilnahme der Ehefrau des Klägers an einer Veranstaltung im \n\"T2. \" auf deren Mitgliedschaft in der \"Marxistischen Gruppe\" geschlossen. \nDer große Saal des \"T2. \" habe ca. 1.000 Personen gefasst und sei bei den \ndamaligen Veranstaltungen der \"Marxistischen Gruppe\" häufig überfüllt gewesen. Da \nnicht davon ausgegangen werden könne, dass die \"Marxistische Gruppe\" allein in \nN. so viele Mitglieder gehabt habe, sei festzustellen, dass die Teilnehmer \nzumindest zu einem großen Teil nicht Mitglieder dieser Organisation gewesen seien. \n\n44\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten zu diesem Verfahren, zum Verfahren - 20 L 1221/99 - (VG Köln) \nund zum Verfahren - 4 A 107/02 - (VG Berlin) sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Verfassungsschutz (1 Band), des \nBundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (1 Band) und des Bundesbeauftragten \nfür Datenschutz (1 Band) Bezug genommen.\n\n45\n\nEntscheidungsgründe:\n\n46\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n47\n\nDie Klage ist zulässig. Die Neufassung des erstinstanzlichen Klageantrags stellt \nnach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung dar, da der \nKläger sein Begehren in Anbetracht des im Verlauf des Berufungsverfahrens in \nseiner Personenakte des Bundesamtes für Verfassungsschutz aufgenommenen \nzusätzlichen Vermerks lediglich den veränderten Verhältnissen angepasst hat. Im \nÜbrigen wäre wegen der vorliegenden Sachdienlichkeit auch eine Klageänderung \nnach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig gewesen.\n\n48\n\nDie Klage ist auch begründet, da die Bescheide des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz vom 23. Dezember 1998 und 22. Januar 1999 in der Gestalt \ndessen Widerspruchsbescheides vom 9. März 1999 rechtwidrig sind und den Kläger \nin seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n49\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, in den \nAkten des Bundesamtes für Verfassungsschutz - Personenakte - zu vermerken oder \nauf sonstige Weise festzuhalten, dass die über ihn gespeicherten Daten unrichtig \nsind, soweit aus ihnen hervorgeht, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, \ndass er langjähriges Mitglied der \"Marxistischen Gruppe\" sei. \n\n50\n\nAls Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 13 Abs. 1 \ndes Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in \nAngelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für \nVerfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG -) vom \n20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) in der Fassung der Änderung durch das \nGesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) in Betracht. Danach hat das \nBundesamt für Verfassungsschutz, wenn es feststellt, dass in Akten gespeicherte \npersonenbezogene Daten unrichtig sind, oder wenn ihre Richtigkeit von dem \nBetroffenen bestritten wird, dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise \nfestzuhalten. \n\n51\n\nDie Vorschrift des § 13 Abs. 1 BVerfSchG begründet - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - einen subjektiv-öffentlichen und damit \nim Klageweg durchsetzbaren Anspruch. Dem steht nicht entgegen, dass § 13 Abs. 1 \nBVerfSchG seinem Wortlaut nach allein eine Verpflichtung des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz ausspricht. Ebenso wie für in Dateien gespeicherte \npersonenbezogene Daten folgt auch für in Akten gespeicherte personenbezogene \nDaten aus dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf \ninformationelle Selbstbestimmung \n\n52\n\n- vgl. dazu im Einzelnen: BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 \nu.a. -, BVerfGE 65, 1 = DÖV 1984, 156 = DVBl. 1984, 128 = NJW 1984, 419; \nBVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 48/88 -, BVerwGE 89, 14 = Buchholz \n403.11 § 19 BDSG Nr. 1 = DÖV 1992, 116 = DVBl. 1992, 298 = NJW 1992, \n451 -\n\n53\n\nein Anspruch des Einzelnen auf Berichtigung unrichtig gespeicherter Daten.\n\n54\n\nDie einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 1 BVerfSchG sind \ngegeben.\n\n55\n\nDie Angabe, es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger \nlangjähriges Mitglied der \"Marxistischen Gruppe\" sei, ist in den Akten des \nBundesamtes für Verfassungsschutz gespeichert. \n\n56\n\nBei dieser Angabe handelt es sich um personenbezogene Daten. Zur Auslegung \ndieses Tatbestandsmerkmals kann auf die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 des \nBundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar \n2003 (BGBl. I S. 66) - BDSG - zurückgegriffen werden, wonach personenbezogene \nDaten Einzelangaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer \nbestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person sind. Zu den Angaben über die \npersönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer Person zählen alle Informationen, \ndie über die Bezugsperson etwas aussagen. Insbesondere zählen dazu sowohl \näußerliche, körperliche Merkmale, als auch innere, geistige Zustände (Einstellungen, \nMotive, Wünsche), ferner Handlungen, Äußerungen und sonstige Verhaltensweisen \neiner Person. Ebenso erfasst werden die sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen \nBeziehungen zur Umwelt.\n\n57\n\nVgl. dazu im Einzelnen: Dammann, in: Simitis, Kommentar zum \nBundesdatenschutzgesetz, 5. Aufl. 2003, § 3 Rn. 7, 10 und 11.\n\n58\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die hier in Rede stehende Angabe, da das \nVorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft in einer Gruppierung \neine Beziehung des Betroffenen zu seiner Umwelt wiedergibt.\n\n59\n\nDie streitgegenständlichen personenbezogenen Daten sind auch unrichtig im \nSinne von § 13 Abs. 1 BVerfSchG. \n\n60\n\nDem steht nicht schon entgegen, dass - wie die Beklagte ursprünglich gemeint \nhat - die in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz befindliche Angabe \neiner Unrichtigkeitsfeststellung nicht zugänglich sei, weil sie ein einem Beweis nicht \nzugängliches Werturteil darstelle. Die Beklagte hatte ihr diesbezügliches Vorbringen \nnoch an die ursprünglich vorhandene Angabe in der Personenakte des Klägers \ngeknüpft, dieser sei Angehöriger bzw. Mitglied der \"Marxistischen Gruppe\". Dem ist \nnunmehr die Grundlage entzogen, nachdem diese Angabe im Verlauf des \nBerufungsverfahrens dahingehend berichtigt worden ist, dass dort (nur noch) \nvermerkt ist, es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger \nlangjähriges Mitglied der \"Marxistischen Gruppe\" sei. Dass das Vorliegen \ntatsächlicher Anhaltspunkte eine einer Unrichtigkeitsfeststellung zugängliche Angabe \ndarstellt, liegt auf der Hand und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede \ngestellt.\n\n61\n\nUnrichtig im Sinne von § 13 Abs. 1 BVerfSchG sind personenbezogenen Daten \ndann, wenn sich deren Unrichtigkeit positiv feststellen lässt oder wenn eine \nUnaufklärbarkeit der Unrichtigkeit zu Lasten der Beklagten geht.\n\n62\n\nVorliegend kann die Unrichtigkeit der streitgegenständlichen personenbezogenen \nDaten nicht positiv festgestellt werden. Dafür fehlt es an Beweismitteln, auf die zur \nAufklärung des Sachverhalts zurückgegriffen werden könnte. Als ein solches \nBeweismittel käme vorliegend allein die Vernehmung der vom Bundesamt für \nVerfassungsschutz mit A, B und C bezeichneten Informanten als Zeugen in Betracht. \nEine Vernehmung dieser Zeugen ist aber nicht möglich, da diese nicht zur Verfügung \nstehen. Ihre Namen sind nicht bekannt und werden auch vom Bundesamt für \nVerfassungsschutz unter Hinweis auf nachrichtendienstliche Gründe insbesondere \ndes Quellenschutzes und des Geheimhaltens der nachrichtendienstlichen \nErkenntnismethoden und Arbeitsweisen berechtigterweise nicht bekannt gegeben. \n\n63\n\nDie mithin bestehende Unaufklärbarkeit der Unrichtigkeit der \nstreitgegenständlichen personenbezogenen Daten geht aber zu Lasten der \nBeklagten mit der Folge, dass der Kläger so zu stellen ist, als wenn er die \nUnrichtigkeit tatsächlich bewiesen hätte. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden \nErwägungen:\n\n64\n\n§ 13 Abs. 1 BVerfSchG begründet in zwei Fällen eine Verpflichtung des \nBundesamtes für Verfassungsschutz zum Tätigwerden: Zum einen besteht eine \nPflicht zur Anbringung eines Unrichtigkeitsvermerks, wenn das Bundesamt für \nVerfassungsschutz feststellt, dass in seinen Akten gespeicherte personenbezogene \nDaten unrichtig sind. Zum anderen besteht eine Pflicht zur Anbringung eines \nBestreitensvermerks, wenn die Richtigkeit von in den Akten gespeicherten \npersonenbezogenen Daten von dem Betroffenen bestritten wird. \n\n65\n\nDies hat für einen Betroffenen, der - wie vorliegend der Kläger - der Auffassung \nist, über ihn in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz gespeicherte \npersonenbezogene Daten seien unrichtig, folgende Konsequenzen: \n\n66\n\nZur Begründung einer Pflicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur \nAnbringung eines Bestreitensvermerks reicht es aus, dass der Betroffene die \nRichtigkeit der über ihn gespeicherten Daten bestreitet. Um eine Verpflichtung zur \nAnbringung eines Unrichtigkeitsvermerks zu begründen, genügt dies aber nicht. \nDafür bedarf es grundsätzlich der Feststellung, dass die gespeicherten Daten \ntatsächlich unrichtig sind. \n\n67\n\nInsoweit entstehen keine Probleme, wenn die Aufklärung des Sachverhalts zu \neinem eindeutigen Ergebnis führt. Schwierigkeiten treten aber auf, wenn sich - wie \nhier - nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts weder \ndie Unrichtigkeit noch die Richtigkeit der gespeicherten Daten feststellen lässt. Dann \nstellt sich die Frage, zu wessen Lasten dieser Mangel der Aufklärbarkeit geht. \n\n68\n\nBei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass \ndas Gesetz ausdrücklich sowohl einem Unrichtigkeits- als auch einem \nBestreitensvermerk vorsieht. Daraus ergibt sich Folgendes: Würde es zur \nBegründung einer Verpflichtung zur Anbringung eines Unrichtigkeitsvermerks \nausreichen, die Richtigkeit der gespeicherten Daten zu bestreiten, ohne dass die \nUnrichtigkeit tatsächlich feststeht, bliebe für die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene \nMöglichkeit der Verpflichtung zur Anbringung eines Bestreitensvermerks kein Raum \nmehr. Angesichts dessen ergibt die Unterscheidung zwischen Unrichtigkeits- und \nBestreitensvermerk nur dann einen Sinn, wenn für die Begründung einer Pflicht zur \nAnbringung des Unrichtigkeitsvermerks gefordert wird, dass sich die Unrichtigkeit der \ngespeicherten Daten tatsächlich feststellen lässt. Ist eine derartige Feststellung nicht \nmöglich, verbleibt es bei dem bloßen Bestreitensvermerk. \n\n69\n\nEin derartiges Verständnis des § 13 Abs. 1 BVerfSchG sichert einen \nhinreichenden Schutz für den Betroffenen. Mit der Möglichkeit, durch das bloße \nBestreiten der Richtigkeit der gespeicherten Daten die Anbringung eines \nBestreitensvermerks zu erreichen, kann er verhindern, dass von ihm für unrichtig \ngehaltene Daten unverändert in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz \ngespeichert bleiben. Für jeden, der die Akten einsieht oder dem der Akteninhalt \nmitgeteilt wird, wird aufgrund des angebrachten Bestreitensvermerks deutlich, dass \ndie gespeicherten Daten nach Auffassung des Betroffenen unrichtig sind. Erstrebt \nder Betroffene nicht nur einen Bestreitens-, sondern weitergehend einen \nUnrichtigkeitsvermerk, ist dafür die Feststellung der Unrichtigkeit der gespeicherten \nDaten erforderlich. Kann eine derartige Feststellung nicht getroffen werden, muss der \nBetroffene damit zufrieden sein, dass lediglich ein Bestreitensvermerk angebracht ist. \n\n70\n\nAusgehend von diesen Erwägungen müsste die Unaufklärbarkeit der \nUnrichtigkeit der gespeicherten Daten grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen \ngehen mit der Folge, dass ein auf die Anbringung eines Unrichtigkeitsvermerks \ngerichtetes Begehren nur dann Erfolg hätte, wenn tatsächlich festgestellt werden \nkönnte, dass die gespeicherten Daten unrichtig sind. Für die vorliegende \nFallgestaltung hätte dies zur Folge, dass der Kläger den Beweis zu führen hätte, \ndass keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er langjähriges Mitglied \nder \"Marxistischen Gruppe\" ist.\n\n71\n\nBei der Frage der Verteilung der Beweislast kann aber nicht unberücksichtigt \nbleiben, dass ein auf die Anbringung eines Unrichtigkeitsvermerks gerichtetes \nBegehren in der Regel eine in den Akten befindliche Angabe zum Vorliegen eines \ntatsächlichen Umstandes zum Gegenstand hat (wie hier die Angabe, es bestünden \ntatsächliche Anhaltspunkte für eine langjährige Mitgliedschaft des Klägers in der \n\"Marxistischen Gruppe\"). Das bedeutet für den Betroffenen, dass er regelmäßig den \nBeweis für das Nichtvorhandensein der tatsächlichen Umstände zu führen hätte (wie \nhier der Nachweis des Fehlens entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte). Er \nbefindet sich damit in der Situation der sogenannten Negativbeweisführung. \n\n72\n\nVgl. dazu allgemein BGH, Urteile vom 13. Dezember 1984 - III ZR 20/83 -, NJW \n1985, 1774, und vom 8. Oktober 1992 - I ZR 220/90 -, MDR 1993, 751 = NJW-RR \n1993, 746, jeweils m.w.N.\n\n73\n\nNach allgemeinen Grundsätzen hat die Erforderlichkeit einer negativen \nBeweisführung zwar nicht zur Folge, dass sich die Beweislast umkehrt. Es reicht \naber für ein Obsiegen des Beweispflichtigen aus, wenn er die Umstände widerlegt, \ndie nach dem substantiierten Vortrag der anderen Partei für das Positive \nsprechen.\n\n74\n\nVgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1984 - III ZR 20/83 -, a.a.O., und vom \n8. Oktober 1992 - I ZR 220/90 -, jeweils m.w.N.\n\n75\n\nDiese allgemeinen Erwägungen kommen für die im vorliegenden \nZusammenhang relevante Frage der Beweislastverteilung hinsichtlich der \nFeststellung der Unrichtigkeit von in den Akten des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten zur Anwendung, da \nsich der Betroffene, der auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 BVerfSchG die \nAnbringung eines Unrichtigkeitsvermerks erstrebt, in der Regel in derselben \n(Beweis-)Situation befindet, wie sie im Fall der Notwendigkeit einer negativen \nBeweisführung vorliegt. \n\n76\n\nFür den Erfolg des Begehrens des Klägers würde es danach ausreichen, wenn \ner Umstände widerlegen könnte, die nach Auffassung des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz dafür sprechen, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine \nlangjährige Mitgliedschaft des Klägers in der \"Marxistischen Gruppe\" bestehen.\n\n77\n\nEin Widerlegen von \"für das Positive sprechende\" Umstände ist aber nur dann \nmöglich, wenn solche überhaupt in einer Weise vorgebracht werden, dass sie einem \nWiderlegen zugänglich sind. Die Umstände müssen also in tatsächlicher Hinsicht in \neiner Weise substantiiert sein, dass es möglich ist, ihre Unrichtigkeit zu belegen. \nDafür müssen konkret fassbare tatsächliche Umstände dargelegt werden, die dem \nBetroffenen einen Ansatzpunkt für ein Widerlegen zu liefern vermögen. Insbesondere \nmuss ein konkreter Tatsachenkern dargetan werden, der einer Überprüfung auf \ndessen Richtigkeit zugänglich ist. \n\n78\n\nFehlt es an einem diesen Anforderungen genügenden Vorbringen, kann dem \nBeweispflichtigen nicht vorgehalten werden, die Umstände nicht widerlegt zu haben. \nVielmehr ist darauf abzustellen, dass die \"für das Positive sprechenden\" Umstände \nnicht hinreichend dargetan sind mit der Folge, dass eine Unaufklärbarkeit \nentscheidungserheblicher tatsächlicher Umstände zu Lasten der sich auf diese \nberufenden Partei geht.\n\n79\n\nFür den vorliegend in Rede stehenden Fall eines auf § 13 Abs. 1 BVerfSchG \ngestützten Anspruchs auf Anbringung eines Unrichtigkeitsvermerks bedeutet dies: Es \nobliegt zunächst dem Bundesamt für Verfassungsschutz, Umstände für das von \ndiesem angenommene Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine langjährige \nMitgliedschaft des Klägers in der \"Marxistischen Gruppe\" in einer Weise darzulegen, \ndie es dem Kläger ermöglicht, diese zu widerlegen. Sodann sind diese Umstände \ndarauf hin zu überprüfen, ob sie die in Rede stehende Annahme des Bundesamtes \nfür Verfassungsschutz tragen. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, stellt \nsich die weitere Frage, ob der Kläger die angeführten Umstände auch widerlegt \nhat.\n\n80\n\nAusgehend von diesen Erwägungen fehlt es vorliegend schon daran, dass das \nBundesamt für Verfassungsschutz Umstände für seine Annahme, es bestünden \ntatsächliche Anhaltspunkte für eine langjährige Mitgliedschaft des Klägers in der \n\"Marxistischen Gruppe\", nicht in einer Weise dargelegt hat, dass dem Kläger ein \nWiderlegen möglich wäre. \n\n81\n\nWie die Beklagte auf Rückfrage in der mündlichen Verhandlung durch ihre \nTerminsvertreterin ausdrücklich bestätigt hat, wird die Annahme des Bundesamtes \nfür Verfassungsschutz, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine langjährige \nMitgliedschaft des Klägers in der \"Marxistischen Gruppe\" bestehen, von der \nGesamtschau der in das gerichtlichen Verfahren eingeführten Erkenntnisse \ngetragen. Diese Gesamtschau stützt sich im Kern auf die Aussagen der mit A, B und \nC bezeichneten Informanten. Die in diesem Zusammenhang vom Bundesamt für \nVerfassungsschutz gemachten Angaben lassen aber die erforderliche Darlegung \neines konkreten Tatsachenkerns, der ein Widerlegen möglich macht, vermissen. Den \nAngaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz sind keine Umstände zu \nentnehmen, die für den Kläger einen greifbaren Ansatzpunkt darstellen könnten, \nmittels dessen er deren Richtigkeit widerlegen könnte. Im Einzelnen ist dazu \nFolgendes festzustellen:\n\n82\n\nSchon die Tatsache, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Namen der \nInformanten nicht aufgedeckt hat, hat zur Folge, dass der Kläger in seinen \nMöglichkeiten, die Glaubwürdigkeit der Informanten zu erschüttern und damit deren \nAussagen zu widerlegen, weitgehend eingeschränkt ist. \n\n83\n\nGänzlich ausgeschlossen wird ein Widerlegen aber dadurch, dass es dem \nwiedergegebenen Inhalt der Aussagen der Informanten an jeglicher Konkretisierung \nfehlt. Es bleibt bei den pauschalen Erklärungen, der Informant kenne den Kläger als \nlangjährigen Angehörigen der \"Marxistischen Gruppe\", der Kläger sei dem \nInformanten von unterschiedlichen Aktivitäten der Gruppe zweifelsfrei als Teilnehmer \nvisuell bekannt, der Kläger sei dem Informanten aus \"MG-Zusammenhängen\" \nbekannt, der Kläger habe \"schon immer\" zur \"Marxistischen Gruppe\" gehört, der \nInformant sei sich sicher gewesen, den Kläger Anfang der achtziger Jahre als \nAngehörigen der Marxistischen Gruppe kennen gelernt zu haben, sowie der \nInformant habe vom Ansehen und mit Namen die Ehefrau des Klägers als \nAngehörige der \"Marxistischen Gruppe\" erkannt. Keiner dieser Erklärungen lässt sich \nein konkreter Tatsachenkern entnehmen, der dem Kläger auch nur einen \nAnsatzpunkt für ein Widerlegen liefern könnte.\n\n84\n\nGleiches lässt sich für die Äußerungen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der \nInformanten feststellen. Auch insoweit bleibt es bei lediglich pauschalen, jeglichen \nTatsachenkern vermissen lassenden Erklärungen, nachrichtendienstliche \nInformationsquellen würden stets und so auch hier auf ihre Glaubwürdigkeit und \nBerichtserheblichkeit und deren Aussage auf den Wahrheitsgehalt hin überprüft \nsowie die Informanten hätten stets überprüfbar zutreffende Informationen geliefert. \nAuch diese Erklärungen sind einem Widerlegen schon im Ansatz nicht \nzugänglich.\n\n85\n\nZusammenfassend ist damit festzustellen, dass die vom Bundesamt für \nVerfassungsschutz zur wesentlichen Grundlage seiner Annahme, es lägen \ntatsächliche Anhaltspunkte für eine langjährige Mitgliedschaft des Klägers in der \n\"Marxistischen Gruppe\" vor, gemachten Umstände einen konkret fassbaren \nTatsachenkern, der einem Widerlegen zugänglich ist, vermissen lassen. Dies hat zur \nFolge, dass die Unaufklärbarkeit der Unrichtigkeit dieser in den Akten des \nBundesamtes für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten zu \nLasten der Beklagten geht, was wiederum bedeutet, dass der Kläger so zu stellen ist, \nals wenn er die Unrichtigkeit tatsächlich bewiesen hätte.\n\n86\n\nEin anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bundesamt für \nVerfassungsschutz sich aus nachrichtendienstlichen Gründen insbesondere des \nQuellenschutzes und des Geheimhaltens der nachrichtendienstlichen \nErkenntnismethoden und Arbeitsweisen daran gehindert sieht, weitere Einzelheiten \ninsbesondere zu den Informanten und deren Aussagen zu benennen, und darüber \nhinaus aufgrund der in einem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO \nergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2002 \n- 2 AV 2.02 - zu Recht die (vollständigen) Vorlage der zum Kläger geführten \nPersonenakte verweigert hat. Insbesondere vermögen diese Umstände die \nangenommene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht in Frage zu \nstellen.\n\n87\n\nVom Bundesamt für Verfassungsschutz behauptete, aber berechtigterweise \ngeheim gehaltene Tatsachen dürfen von den Gerichten bei der Sachentscheidung im \nRahmen der Sachverhaltswürdigung nur unter strengen Voraussetzungen zu Lasten \ndes Rechtssuchenden berücksichtigt werden. Nicht gerichtsverwertbare Tatsachen \nmüssen also solche naturgemäß unberücksichtigt bleiben. Welches Gewicht einer \nwegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht näher substantiierten Angabe \nzukommt, hat das Gericht, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Regeln über \ndie Beweislast, bei der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch im \nRahmen der Sachverhaltswürdigung zu beurteilen.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 1 B 37.95 -, Buchholz 310 § 99 \nVwGO Nr. 24 = DVBl. 1996, 814 = NVwZ-RR 1997, 133, und Urteil vom 1. Juli 1975 - \nI C 44.70 -, BVerwGE 49, 44.\n\n89\n\nAusgehend davon ist in Blick zu nehmen, dass ohne jeden konkret fassbaren \nTatsachenkern bleibende Angaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz die \ndem Betroffenen - wie hier dem Kläger - zur Verfügung stehenden \nRechtsschutzmöglichkeiten sehr weitgehend einschränken, wenn nicht sogar \nvollständig ausschließen. Der Betroffene wird dadurch in seinem grundrechtlich über \nArt. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruch auf Gewährung effektiven \nRechtsschutzes in erheblicher Weise beeinträchtigt. Eine derartige Beeinträchtigung \nkönnte allein durch solche entgegenstehende Gesichtspunkte gerechtfertigt sein, \ndenen ein derartiges Gewicht zukommt, dass die grundrechtlich geschützte \nRechtsposition des Betroffenen zurücktreten muss. \n\n90\n\nDerartige Gesichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Den vom Bundesamt \nfür Verfassungsschutz geltend gemachten Gründen des Quellenschutzes und des \nGeheimhaltens der nachrichtendienstlichen Erkenntnismethoden und Arbeitsweisen \nkann kein derartiges Gewicht beigemessen werden, dass die grundrechtlich \ngeschützte Rechtsposition des Klägers zurücktreten müsste. \n\n91\n\nDabei ist Folgendes zu berücksichtigen: Zunächst ist es auf der Grundlage des \ndem Senat vorliegenden Erkenntnisstandes nicht nachvollziehbar, dass das \nBundesamt für Verfassungsschutz sich nicht in der Lage sieht, nähere Angaben zur \nPerson und/oder zu den Bekundungen desjenigen Informanten zu liefern, der als \nInformationsquelle ohnehin nicht mehr zur Verfügung steht. \n\n92\n\nEbenso wenig erklärlich ist, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz sich \ndaran gehindert sieht, auch nur eine einzige Veranstaltung der \"Marxistischen \nGruppe\" zu benennen, an der der Kläger teilgenommen haben soll. Der Einwand, \ndadurch werde die Geheimhaltung der Identität des Informanten gefährdet, weil \ninnerhalb der \"Marxistischen Gruppe\" stets genau festgehalten werde, wer an \nwelcher Veranstaltung teilgenommen habe, vermag schon deshalb nicht zu \nüberzeugen, weil durch die Benennung einer einzelnen Veranstaltung, an der \nmehrere Personen teilgenommen haben, kein Rückschluss auf diejenige Person \nmöglich ist, die dem Bundesamt für Verfassungsschutz als Informant zur Verfügung \nsteht. \n\n93\n\nDie Beklagte hat auch nicht hinreichend überzeugend darzulegen vermocht, dass \nvon der \"Marxistischen Gruppe\" und deren Angehörigen nach wie vor ein derartiges \nGefahrenpotential ausgehen könnte, das es gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, \ndass grundrechtlich geschützte Rechtspositionen eines Einzelnen - wie hier des \nKlägers - zurücktreten müssten. \n\n94\n\nDiese Einschätzung stützt sich im Wesentlichen auf die Angaben des in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat dazu im Einzelnen befragten Mitarbeiters \nX. des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der in der dortigen Fachabteilung \nfür den die \"Marxistischen Gruppe\" betreffenden Bereich beschäftigt ist. Dessen \nausführliche Äußerungen insbesondere zu den Nah-, Zwischen- und Fernzielen der \nGruppierung haben zwar die weiterhin bestehende Notwendigkeit erkennen lassen, \ndie \"Marxistische Gruppe\" bzw. deren Nachfolgeorganisation \"Gegenstandpunkt\" \ndurch die Verfassungsschutzbehörden zu beobachten. Dass von dieser Gruppierung \nauch heute noch ein aktuell drohendes Gefährdungspotential von einem im \nvorliegenden Zusammenhang relevanten Gewicht ausgeht, war seinen Angaben \naber nicht zu entnehmen. So hat er den aktuellen Gefährdungsgrad der Gruppierung \nnicht einzuschätzen vermocht und dazu lediglich auf deren Resistenz gegen \ngesellschaftliche Veränderungen und Negierung materialistischer Werte verwiesen. \nEin Zufallbringen der gesellschaftlichen Ordnung hat er schon unter Hinweis auf die \ndafür zu geringe Mitgliederzahl der Gruppierung für ausgeschlossen gehalten. Die \ngeäußerte Befürchtung, im Falle einer \"Krise\" könnten die Mitglieder der Gruppierung \nSchäden durch \"irrationales Verhalten\" bis hin zu Sabotage anrichten, vermag zwar \neine Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden zu rechtfertigen. Für die \nNotwendigkeit eines Zurücktretens grundrechtlich geschützter Rechtspositionen des \nKlägers fehlt es dieser Befürchtung aber an einer hinreichenden Konkretisierung und \ndem erforderlichen Gewicht. \n\n95\n\nIhre Bestätigung findet diese Einschätzung durch den Umstand, dass weder die \n\"Marxistische Gruppe\" noch deren Nachfolgeorganisation - im Gegensatz zu anderen \nzahlenmäßig deutlich kleineren linksextremistischen Gruppierungen - in den \naktuellen Verfassungsschutzberichten Erwähnung finden. Die dazu von dem \nMitarbeiter X. des Bundesamtes für Verfassungsschutz abgegebene Erklärung, \nes sei schwierig, die Gruppierung und deren Ziele in Kürze darzustellen, vermag \nschon deshalb nicht zu überzeugen, weil dieser Umstand offensichtlich in der \nVergangenheit über viele Jahre hinweg nicht als Hinderungsgrund angesehen und \ndie \"Marxistische Gruppe\" in zahlreichen Verfassungsschutzberichten näher \ndargestellt worden ist.\n\n96\n\nAuch für ein gerade von der Person des Klägers ausgehendes besonderes \nGefährdungspotential fehlt jeder Anhalt, zumal zum einen die zu dem Kläger nach \ndem Vorbringen des Bundesamtes für Verfassungsschutz vorliegenden Erkenntnisse \nsich auf inzwischen über 20 Jahre zurückliegende Ereignisse beziehen und zum \nanderen dem Kläger in der Zeit von 1979 bis 1993 bereits eine Ermächtigung zum \nZugang zu Verschlusssachen erteilt worden war, die er im Jahre 1993 von sich aus \nund nicht etwa wegen etwaiger Sicherheitsbedenken des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz zurückgegeben hat. Dem Fehlen eines derartigen \nGefährdungspotentials in der Person des Klägers entspricht es, dass der Mitarbeiter \nX. des Bundesamtes für Verfassungsschutz dazu bei seiner Befragung im \nRahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinerlei Angaben hat machen \nkönnen.\n\n97\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n98\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-15/21-a-4183-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":4},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"SÜG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-15/21-a-4183-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280868","retrieved":"2026-07-09 02:55:05.578296+00:00"}}