{"status":"available","doknr":"OLD280867","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0415.21A2152.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-15","aktenzeichen":"21 A 2152/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Regelung zu 2. des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge) vom 27. November 2002 verpflichtet festzustellen, dass \nin der Person der Klägerin hinsichtlich des Staates Sri Lanka ein \nAbschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. \n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 1/9 und die Klägerin zu \n8/9.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit. Sie \nist nach ihren Angaben 1957 in Chilaw/Sri Lanka geboren. Sie kam im Mai 1992 auf \ndem Landweg nach Deutschland und beantragte hier ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Zur Begründung ihres Asylantrags gab sie im Wesentlichen an: Mitte \n1983 sei ihr Haus vom srilankischen Militär in Brand gesetzt worden, weil sie Tamilen \nund außerdem verdächtigt worden seien, für die tamilische Untergrundorganisation \ngearbeitet zu haben. Nach dem Brand hätten sie keinen Wohnsitz mehr gehabt und \nan verschiedenen Orten, vor allem im Wald, Unterschlupf suchen müssen. Da sie \nsich dort vor Angriffen nicht mehr sicher gefühlt habe, habe sie sich zur Flucht \nentschlossen. Weitere Gründe habe sie nicht. Ihr Reiseweg habe sie über Bombay \nnach Italien und von dort aus mit einem Pkw nach C. geführt. \n\n3\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 22. Mai 1992 wurde weiter vorgetragen, sie bitte \nder Stadt C. zugewiesen zu werden, weil dort ihr Verlobter T. N. \nwohne. Eine Eheschließung sei in Kürze geplant.\n\n4\n\nMit weiterem Schriftsatz vom 16. April 1994 wurde für sie geltend gemacht: \nWährend der Unruhen im Juli 1983 sei das Haus ihrer Familie in Chilaw \nniedergebrannt und geplündert worden. Wegen andauernder Übergriffe habe sich die \nFamilie im Januar 1985 nach Indien begeben. 1987 seien sie in der Hoffnung auf \nVerbesserung zurückgekehrt. Es sei jedoch immer wieder zu Übergriffen der \nindischen und srilankischen Truppen gekommen. Dabei sei sie unter anderem am 5. \nMai 1987 von Soldaten festgenommen und bis zum 29. Mai 1987 in einem \nArmeelager in Vavuniya festgehalten worden. Sie sei immer wieder geschlagen und \nmisshandelt worden. Nach der Freilassung sei es ihr gelungen, Arbeit in Saudi \nArabien zu finden und dort eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Im August 1989 \nhabe sie nach Chettikkulam in Sri Lanka zurückkehren müssen. Sie sei danach für \neinige Zeit nach Indien gegangen, im Dezember 1991 jedoch wieder zurückgekehrt. \nIm Februar 1992 habe sie sich schließlich gezwungenermaßen der LTTE \nangeschlossen und Unterstützungsarbeiten geleistet. An gewaltsamen Aktionen \nhabe sie sich nicht beteiligt. Bei der ersten Möglichkeit sei sie am 15. April 1992 aus \ndem Lager geflohen. \n\n5\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. \nJuni 1994 ab. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 3. Dezember 1997 - 6a K \n2959/94.A - ab.\n\n6\n\nIm Juni 2002 stellte die Klägerin einen Folgeantrag. Dabei wurde für sie mit \nanwaltlichem Schreiben vom 19. Juni 2002 unter anderem vorgebracht, aus der \nnunmehr vorgelegten ärztlichen Stellungnahme des Facharztes Dr. P. vom 13. Mai \n2002 ergebe sich, dass im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung die \nVerdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe gestellt werden \nkönnen. Nach einer weiteren ärztlichen Stellungnahme des Dr. B. vom 15. Mai \n2002 leide die Klägerin unter Asthma-Bronchiale-Anfällen. In einer weiter vorgelegten \nBescheinigung des Dr. P. vom 27. Juni 2002 ist unter anderem ausgeführt, die \nKlägerin habe im Rahmen der zweiten Untersuchung erstmalig berichtet, sie sei in \neinem Armeecamp in Sri Lanka oft vergewaltigt worden. Dreimal sei sie schwanger \ngeworden. Nach den Geburten sei ihr das Kind jedes Mal weggenommen worden. \nDrei- bis viermal habe sie Suizidversuche mit Tabletten unternommen, deswegen sei \n1993 eine stationäre Krankenhausbehandlung erfolgt. 1997 sei der nächste \nSuizidversuch mit Medikamenten gewesen. Über die dreifache Schwangerschaft \nhabe sie erst während des zweiten Gesprächs berichten können, als Frau H. als \nDolmetscherin zur Verfügung gestanden habe. Es sei eine medikamentöse \nBehandlung mit dem Antidepressivum Doxepin eingeleitet worden. \n\n7\n\nDie Klägerin wurde am 15. August 2002 beim Bundesamt nochmals angehört. \nDabei gab sie unter anderem an: Sie sei von 1983 bis 1991 bei den srilankischen \nSoldaten gewesen. Dort sei sie vergewaltigt worden. Sie habe drei Kinder zur Welt \ngebracht. Als sie nach Deutschland gekommen sei, habe der Schlepper sie direkt zu \neinem Witwer mit drei Kindern nach C. gebracht. Dieser habe für sie ein \nStatement in englischer Sprache geschrieben. Darin sei alles gelogen gewesen. Sie \nhabe erst im Juni 2002 erfahren, was darin gestanden habe. Sie habe bis 1994 bei \ndiesem Mann gelebt. Er habe auch die Ladungen vor ihr versteckt. Er habe gesagt, \ner werde sie heiraten. Das habe er aber nicht getan. Am 1. Januar 1993 habe sie \nversucht, Selbstmord zu begehen. Sie habe 70 Tabletten in Wasser aufgelöst und \ngetrunken. Ihre Nachbarin habe sie gefunden und einen Krankenwagen gerufen. Sie \nsei im Anschluss daran sieben Tage im Knappschafts-Krankenhaus in C. \ngewesen. Nach ihrer Entlassung habe sie wieder bei dem Mann gewohnt. Er habe \nsie geschlagen. Im April sei sie von ihm weggegangen. \n\n8\n\nAuf die Frage, ob es neue Asylgründe gebe, erklärte die Klägerin: Sie sei von \nden Soldaten öfter mitgenommen worden, weil sie beide Sprachen spreche. Dabei \nsei sie verhört, geschlagen und gefoltert worden. Sie habe stundenlang stehen \nmüssen. Die Soldaten hätten brennende Zigaretten auf ihrem Körper und ihren \nHänden ausgedrückt. Auf ihr Bein hätten sie mit einer Eisenstange geschlagen. Sie \nsei von den srilankischen Soldaten mehrmals vergewaltigt und misshandelt worden, \nso dass sie tagelang ohnmächtig gewesen sei. \n\n9\n\nNochmals gebeten, chronologisch zu erzählen, was ihr passiert sei, gab die \nKlägerin an: Nachdem 1983 ihr Haus in Chilaw in Brand gesetzt worden sei, habe sie \nmit ihren Eltern in Chettikkulam gelebt. Von dort hätten sie 1984 die srilankischen \nSoldaten in ihr Lager nach Mankulam mitgenommen. Etwa 6 Monate später sei sie \naus dem Lager geflohen und nach Hause zu ihren Eltern gegangen. Irgendwann \n- gleichfalls 1984 - hätten LTTE-Angehörige sie in deren Lager mitgenommen. Nach \nzwei bis drei Monaten sei sie von dort geflohen. Wiederum zwei, drei Monate später \nsei sie ein zweites Mal von srilankischen Soldaten mitgenommen worden, weil die \ngehört hätten, dass sie zu Hause sei. Diesmal sei sie von den Soldaten im Camp \nvergewaltigt worden und habe - wohl am 17. September 1985 - das erste Kind zur \nWelt gebracht. Zwei, drei Tage nach der Entbindung sei es ihr weggenommen \nworden. Etwa vier oder fünf Monate später habe sie das Lager verlassen und sei zu \nihren Eltern gegangen. Dann sei sie ein drittes Mal von Soldaten festgenommen \nworden. Von 1985 bis 1990 sei sie im Militärlager gewesen. Bis 1990 habe sie drei \nKinder zur Welt gebracht. Im März 1991 habe sie es geschafft, nochmals das Lager \nzu verlassen. Später gab die Klägerin an, am 22. August 1987 sei ihr zweites Kind \ngeboren, das dritte am 8. Oktober 1990. Nach 1991 sei in Sri Lanka nichts mehr \npassiert. Nur ganz wenige Leute hätten gewusst, dass sie in Chilaw gewesen sei. \nGebeten, ihr Alltagsleben in ihren Jahren im Militärlager zu beschreiben, gab die \nKlägerin zur Antwort, manchmal wisse sie nicht Tag oder Nacht. Sie habe wie eine \nDienerin alle Arbeiten in diesem Lager erledigen, waschen und putzen müssen. \n\n10\n\nBefragt, wieso sie nunmehr drei unterschiedliche Versionen über ihr Schicksal in \nSri Lanka dargeboten habe, verwies die Klägerin mehrfach auf ihre schlechte \ngesundheitliche Situation. Sie sei nierenkrank und habe auch andere Krankheiten. \nWegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Anhörung verwiesen. \nErgänzend legte die Klägerin weitere ärztliche Atteste vor. Nach der Bescheinigung \nder Ärztin für Frauenheilkunde C1. L. vom 21. August 2002 lag bei der \nKlägerin unter anderem ein posttraumatischer psychogen rezidivierender \nUnterleibsschmerz vor. Nach einer weiteren Bescheinigung der Diplom-Psychologin \nN1. I. vom 20. August 2002 zeigte die Klägerin eine psychisch dekompensierte \nSymptomatik. Dabei dominierten Suizidgefährdung, Panikanfälle und psychogene \nAtemwegsprobleme. Unter Diagnose heißt es \"reaktive Depression, Verdacht auf \nposttraumatische Belastungsstörung\". \n\n11\n\nMit Bescheid vom 27. November 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens und den Antrag auf Abänderung des \nBescheides vom 6. Juni 1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Die \nKlägerin wurde unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu \nverlassen.\n\n12\n\nMit der am 3. Dezember 2002 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die \nBeklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2002 zu verpflichten, \nfür sie ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \ngegeben sind, und weiter festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG \nvorliegen. Für sie sind weitere Stellungnahmen der Diplom-Psychologin I. vom \n19. Februar 2003 sowie des Dr. P. vom 25. Februar 2003 vorgelegt worden, wegen \nderen Einzelheiten auf die Gerichtsakte verwiesen wird. In der zweitgenannten \nBescheinigung ist ausgeführt, bei der Klägerin liege glaubhaft die Symptomatik einer \nposttraumatischen Belastungsstörung vor. Bei akutem Abschiebedruck müsse mit \neiner Verstärkung der latenten Suizidalität bis hin zu akuter Suizidalität gerechnet \nwerden. \n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. April 2003 hat \nder Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter anderem vorgetragen, das von dieser \nbei der Anhörung durch das Bundesamt im August 2002 vorgelegte \nenglischsprachige Statement sei ihm als Original im April 1994 per Post zugesandt \nworden und Grundlage für die erste Asylbegründung im April 1994 gewesen. Die \nKlägerin hat dazu erklärt: Das Statement sei von dem Mann verfasst worden, der sie \nhabe heiraten wollen. Er habe mit ihr nicht über den Inhalt des Statements \ngesprochen. Sie habe es zwar unterschrieben, habe es aber nicht lesen können, weil \nsie nur wenig englisch verstehe. Sie habe in Sri Lanka niemanden. Außerdem habe \nsie in der Zeit, in der sie psychisch krank gewesen sei, einen Unfall an der Hand \ngehabt und sei deshalb mehrfach operiert worden. Die Beweglichkeit ihrer linken \nHand sei seitdem eingeschränkt. Durch den Unfall hätten sich ihre Angstzustände \nnoch vertieft. Sie habe zwischen 1985 und 1995 drei Kinder geboren, die genauen \nGeburtsdaten wisse sie nicht. Das erste sei wohl 1985 geboren, beim zweiten sei sie \nnicht sicher, beim dritten meine sie, die Geburt sei 1990 gewesen. Der Name ihres \nfrüheren Verlobten sei T. Q. . Der Name T. N. sage ihr \nnichts. Den Mann habe sie an dem Tag kennen gelernt, an dem sie nach \nDeutschland eingereist sei. Der Schlepper habe sie einfach auf der Straße stehen \nlassen. Sie sei dann mit dem Mann ins Gespräch gekommen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten der Angaben der Klägerin wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. \nDie Klägerin hat ergänzend eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaftlichen \nKliniken C. vom 2. Januar 2003 vorgelegt, wonach sie vom 23. bis \n31. Dezember 2002 dort in stationärer Behandlung gewesen ist. Sie habe sich nach \neigenen Angaben am 23. Dezember 2002 an der linken Hand eine Schnittverletzung \nzugezogen. \n\n14\n\nDurch das angegriffene Urteil, auf das verwiesen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Darin ist zum Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG unter anderem ausgeführt: Die \nAnnahme des Dr. P. , die Klägerin habe früher aus Scham niemals von ihren \nSchwangerschaften berichten können, sei nicht nachvollziehbar, zumal diese \nnunmehr vortrage, noch am Tage ihrer Einreise einem tamilischen Mann erzählt zu \nhaben, dass sie in Sri Lanka drei Kinder zurückgelassen habe. Hinzu komme, dass \ndie 1992 ausgereiste Klägerin offenbar über Jahre hinweg psychiatrisch überhaupt \nnicht behandelt worden sei. Soweit sie von lebensbedrohlichen körperlichen \nBeeinträchtigungen und einem Suizidversuch berichte, lasse sich nicht ausschließen, \ndass die Gründe hierfür - zumindest auch - in einer persönlichen Beziehungskrise zu \nsuchen gewesen seien. Auch in dem früheren Gerichtsverfahren habe sich die \nKlägerin nicht auf eine psychische Erkrankung berufen. Unabhängig davon fehle es \nhinsichtlich der von Dr. P. und Frau I. angesprochene Symptomatik an einer \nnachvollziehbaren prognostischen Darlegung, dass bei einer unzureichenden \närztlichen Behandlung wesentliche bzw. lebensbedrohliche Veränderungen des \nGesundheitszustandes der Klägerin alsbald nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka \neintreten würden. Ausweislich der jüngsten Stellungnahme des Dr. P. vom \n25. Februar 2003 therapiere sich die Klägerin zur Zeit selbst nur noch mit \nJohanniskraut und Nerventee. \n\n15\n\nAuf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 23. Juni 2004, der \nKlägerin zugestellt am 24. Juni 2004, gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 \nNr. 3 VwGO die Berufung gegen das Urteil zugelassen, soweit sich die Klage gegen \ndie Ablehnung des Antrages und Abänderung des Bescheides des Bundesamtes \nvom 6. Juni 1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG richtet (Nr. 2 des \nBescheides des Bundesamtes vom 27. November 2002). Im Übrigen hat der Senat \nden Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.\n\n16\n\nMit ihrer am 28. Juni 2004 begründeten Berufung macht die Klägerin geltend, sie \nleide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die in Sri Lanka nicht \nausreichend behandelt werden könne. Dies werde bei ihr schon wegen des \nPhänomens der sogenannten Retraumatisierung nicht möglich sein. Die Klägerin hat \neine weitere Bescheinigung des Dr. P. vom 1. Juni 2004 vorgelegt. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n18\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung der \nRegelung zu 2. des Bescheides des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 27. \nNovember 2002 zu verpflichten festzustellen, dass in \nihrer Person hinsichtlich des Staates Sri Lanka \nAbschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG vorliegen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie macht geltend: In den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen seien \nderen Angaben unkritisch zugrunde gelegt worden. Dies sei nicht hinzunehmen. Das \nVerwaltungsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu \nverschiedenen Zeitpunkten ihre Verfolgungsgeschichte unterschiedlich dargestellt \nhabe. Das betreffe auch Ereignisse, die mit den angeblich traumatisierenden \nUmständen überhaupt nichts zu tun gehabt hätten. Sie habe nicht einmal zum \nReiseweg gleichbleibende Angaben gemacht. Im Übrigen werde auf die aktuelle \nRechtsprechung des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20. August 2004 - 13 A 3245/04.A -) \nverwiesen. Die Feststellungen in dieser Entscheidung seien auf den vorliegenden \nFall uneingeschränkt übertragbar. Von einer existenziellen Bedrohung der Klägerin \nbei einer Rückkehr nach Sri Lanka könne nicht die Rede sein. Sie müsse sich auf die \nin ihrer Heimat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verweisen lassen. Wie der \n13. Senat zu Recht ausgeführt habe, leuchte es nicht ein, warum einem \ntraumatisierten Ausländer nicht zugemutet werden dürfe, das Schicksal seiner in der \nHeimat verbliebenen, ebenfalls traumatisierten Landsleute zu teilen und die \nSymptome und die Folgen einer Traumatisierung in seinem Heimatland zu \nüberwinden. Der im befriedeten Heimatland von Symptomen einer posttraumatischen \nBelastungsstörung oder einer Depression betroffene Mensch könne zwar als krank \nbezeichnet werden. Er sei aber nicht so krank, dass es ihm unmöglich sei, ein Leben \nin einem gesundheitlichen Zustand zu führen, den der Betroffene in Deutschland \nerkennbar ertrage.\n\n22\n\nIm Verlauf des Berufungsverfahrens sind drei Erörterungstermine vor der \nBerichterstatterin durchgeführt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die \nSitzungsniederschriften Bezug genommen. Der Senat hat ferner durch Einholung \neines Gutachtens des Gynäkologen I1. aus C. Beweis darüber erhoben, ob \ndie Klägerin eine oder mehrere Geburten hinter sich hat und eine Sterilisation bei ihr \nvorgenommen worden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf \ndas erstattete Gutachten vom 28. Februar 2005 verwiesen. \n\n23\n\nMit Verfügung vom 5. April 2005 sind die Beteiligten, die sich mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, auf die \ndem Senat zur Situation von Asylbewerbern aus Sri Lanka vorliegenden \nErkenntnisquellen hingewiesen worden (Erkenntnisliste Sri Lanka ?Stand \n8. November 2004? sowie weitere einzeln aufgeführte Auskünfte und \nPresseberichte).\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDer Senat konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nentscheiden, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, § 101 \nAbs. 2 VwGO. \n\n27\n\nDie nur in Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG (§ 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG) zugelassene Berufung der Klägerin hat in dem aus dem \nTenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin die \nVerpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses \ngemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - unter Aufhebung der entgegenstehenden \nRegelung zu 2. des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes - begehrt. Die \nKlägerin hat Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines \nsolchen Abschiebungshindernisses (dazu II.). Im Übrigen, nämlich soweit die Klage \nauf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 2 und 5 AufenthG gerichtet ist, ist die Klage unbegründet (dazu I.). \n\n28\n\nRechtsgrundlage für die begehrte Feststellung ist nach Inkrafttreten des \nGesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des \nAufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern \n(Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) nunmehr § 60 Abs. 2, 5 \nund 7 AufenthG. Diese Vorschriften sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG; Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) \nanwendbar. Abgesehen von einer die Rechtsfolge betreffenden Änderung des \nWortlauts des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegenüber dem des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG (\"soll\" statt \"kann\"), die für die - gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG weiterhin vom \nBundesamt zu treffende - lediglich auf die Tatbestandsvoraussetzungen der \nVorschrift bezogene Feststellung unerheblich ist, entspricht der Wortlaut der \nBestimmungen dem der § 53 Abs. 1, 4 und 6 AuslG. \n\n29\n\nI. Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG\n\n30\n\nOb - worauf das Bundesamt abgestellt hat - in Bezug auf die Feststellung, dass \nin der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 und 5 \nAufenthG nicht vorliegen, die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind, kann dahinstehen. Abschiebungshindernisse gemäß \n§ 60 Abs. 2 und 5 AufenthG sind jedenfalls in der Sache nicht gegeben. \n\n31\n\nDie für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 2 \nAufenthG erforderliche konkrete Gefahr, der Folter unterworfen zu werden, besteht \nfür die Klägerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht. Insoweit wird auf die den \nBeteiligten bekannten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten \nEntscheidungen des Senats vom 19. November 2004 - 21 A 580/99.A und 21 A \n3441/03.A - verwiesen. Darin ist unter anderem dargelegt, dass Fälle von Folterung \nin Sri Lanka zwar nicht generell auszuschließen sind, im Wesentlichen jedoch mit \nFällen politischer Verfolgung zusammenfallen. Da dergleichen aber, wie in den \nEntscheidungen im Einzelnen dargestellt ist, für Angehörige der tamilischen \nVolksgruppe in Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist auch \neine konkrete Gefahr \n\n32\n\n- vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss \nvom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § \n53 Nr. 46; OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A \n3852/03.A -, m.w.N. -\n\n33\n\nder Folter unterworfen zu werden, zu verneinen. \n\n34\n\nIm Hinblick auf die allgemeine politische Lage haben sich auch nach der \nFlutkatastrophe vom 26. Dezember 2004 keine Erkenntnisse ergeben, die eine \nabweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Der zwischen Militär und LTTE \nbestehende Waffenstillstand wird zwar weiterhin als instabil betrachtet (FAZ vom \n4.1.2005). Auch wenn es schon nach Kurzem zum Streit um die Verteilung der \nHilfsgüter gekommen ist, wird aber allgemein angenommen, dass die Flutkatastrophe \ndie Gefahr des Aufflammens des Bürgerkriegs in Sri Lanka zunächst gebannt hat, da \nbeide Seiten substantielle Verluste erlitten haben, wobei insbesondere die \nSeestreitkräfte angeschlagen sein sollen, und die Kräfte von Regierung und LTTE \nanderweitig absorbiert werden (Die Zeit vom 5.1.2005; NZZ vom 10.1.2005 und \n1.2.2005; FR vom 10.1.2005; SZ vom 17.1.2005).\n\n35\n\nIndividuelle Aspekte in der Person der Klägerin, die für diese eine konkrete \nGefahr im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG begründen würden, sind nicht ersichtlich. \nSelbst wenn sich die von der Klägerin geschilderten Ereignisse zugetragen haben \nsollten, besteht keinerlei Anhalt dafür, dass und warum die mittlerweile deutlich über \n40jährige Klägerin, die sich zudem seit rund 13 Jahren in Deutschland aufhält, das \nInteresse der Sicherheitskräfte auf sich ziehen sollte. \n\n36\n\nEine Unzulässigkeit der Abschiebung nach der Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - \n(EMRK), die zu einem Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. Abs. 5 AufenthG \nführen könnte, ist ebenfalls nicht festzustellen. Dass hinsichtlich der im Rahmen des \n§ 60 Abs. 5 AufenthG relevant verbleibenden Anknüpfungspunkte aus der \nEuropäischen Menschenrechtskonvention die konkrete Gefahr,\n\n37\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober \n1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196 (197), \nm.w.N.; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C \n134.95 -, InfAuslR 1996, 289,\n\n38\n\ndie im Ansatz mit dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nübereinstimmt, wobei jedoch das Element der Konkretheit der Gefahr für diesen \nAusländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell \nbestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet,\n\n39\n\nvgl. nur BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1996 - 9 C \n134.95 -, InfAuslR 1996, 289 und vom 18. April 1996 \n- 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 1996, 58 sowie \nBeschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz \n402.240 § 53 Nr. 46,\n\n40\n\nnicht besteht, ergibt sich gleichfalls aus dem soeben Dargelegten.\n\n41\n\nII. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \n\n42\n\nIndessen ist für die Klägerin hinsichtlich des Staates Sri Lanka ein \nAbschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzuerkennen. \n\n43\n\nDas Verfahren war im Hinblick auf die Feststellung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, unabhängig \nvom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG wegen der auf \nSeiten der Klägerin in Rede stehenden bedeutsamen Rechtsgüter jedenfalls im \nWege der Ermessensreduzierung gemäß §§ 51 Abs. 5, 49 VwVfG \nwiederaufzugreifen.\n\n44\n\nVgl. dazu allgemein BVerwG, Urteile vom \n7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16. \nund vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, NVwZ \n2005, 462.\n\n45\n\nEbenso wie vormals § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nvoraus, dass für den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei statuiert das Element \nder \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. \n\n46\n\nVgl. zu § 53 AuslG etwa BVerwG, Urteile vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 \n(330), und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR \n1996, 289.\n\n47\n\nEin zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG kann wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten einer Erkrankung \nim Heimatstaat begründet sein, wenn eine konkrete erhebliche Gefahr für die \nGesundheit des Betreffenden besteht. Eine solche Gefahr ist erheblich und konkret, \nwenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität \"alsbald\" zu \nerwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand \ndes Betroffenen in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar \nlebensbedrohlich verschlechtern würde, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten \nder Behandlung seiner Leiden trifft und anderweit wirksame Hilfe nicht in Anspruch \nnehmen könnte.\n \nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 \nC 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (387).\n\n48\n\nDas kann auch infolge einer schweren psychischen Erkrankung der Fall sein. \n\n49\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999 \n- 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 24.\n\n50\n\nDie Annahme eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG wegen einer auf den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung \nberuhenden Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Ausländers kommt \nzunächst dann in Betracht, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder \nVersorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat \nwegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 \n- 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 (207), vom 27. April \n1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 12 = NVwZ 1998, 973, vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383, vom 15. Oktober \n1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 24 und vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, \nInfAuslR 1998, 125 (126).\n\n52\n\nAuch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein \nzur Verfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben \nbestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem \nbetroffenen Ausländer individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - \nGründen nicht zugänglich ist.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 \n- 1 C 1.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 \n= DVBl. 2003, 463 (464); Beschluss vom 29. April \n2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 60.\n\n54\n\nHiervon ausgehend ist die Beklagte verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug \nauf den Staat Sri Lanka vorliegen. Für die Klägerin besteht bei Rückkehr nach Sri \nLanka eine erhebliche konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit. Dies ergibt sich \nallerdings nicht schon allein aus dem Vorbringen der Klägerin, sie leide an einer \nposttraumatischen Belastungsstörung, denn die Behandlung psychischer \nErkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen ist in Sri Lanka \ngrundsätzlich sichergestellt (dazu 1.). Es ist jedoch aufgrund der spezifischen \nAusprägung ihrer Erkrankung und ihrer individuellen Situation nicht zu erwarten, dass \ndie Klägerin in der Lage sein wird, sich die erforderliche Behandlung in Sri Lanka zu \nbeschaffen (dazu 2.). § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entfaltet insoweit keine \nSperrwirkung (dazu 3.).\n\n55\n\n1. Ein Abschiebungshindernis ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass die \nKlägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet (hierzu a). Die \nBehandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer \nBelastungsstörungen ist vielmehr in Würdigung der zur Verfügung stehenden \neinschlägigen Erkenntnisquellen in Sri Lanka grundsätzlich sichergestellt; Betroffene \nkönnen regelmäßig auf die dort vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten verwiesen \nwerden (hierzu b). \n\n56\n\na) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin an einer posttraumatischen \nBelastungsstörung erkrankt und insoweit behandlungsbedürftig ist. \n\n57\n\nUnter einer posttraumatischen Belastungsstörung versteht man eine verzögerte \noder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation \naußergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes, die bei fast \njedem Menschen eine tiefe Verzweifelung hervorrufen würde. Typische Merkmale \ndieser psychischen Erkrankung sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich \naufdrängenden Erinnerungen (Intrusionen, Nachhallerinnerungen, Flashbacks), \nVermeidungsverhalten hinsichtlich traumaassoziierter Aktivitäten oder Situationen, \nandauernde Gefühle von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit ('numbing') sowie \nvegetative Übererregungssymptome ('hyperarousal'). Die Erkrankung tritt regelmäßig \ninnerhalb von sechs Monaten nach dem belastenden Ereignis auf.\n\n58\n\nVgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, \n260. Auflage 2004, Stichwort \"Belastungsstörung, \nposttraumatische\"; Haenel, ZAR 2003, 18 (19 f.); aus \njuristischer Sicht: Middeke, DVBl. 2004, 150; Marx, \nInfAuslR 2000, 357; Birck, ZAR 2002, 28.\n\n59\n\nFür die Klägerin wird in den Bescheinigungen des Facharztes für Psychiatrie und \nPsychotherapie Dr. P. aus M. vom 13. Mai 2002, vom 27. Juni 2002, vom 25. \nFebruar 2003 und vom 1. Juni 2004, den Bescheinigungen der Diplom-Psychologin \nI. vom 20. August 2002, vom 19. Februar 2003 und vom 23. November 2004 sowie \nder Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie L1. vom 18. \nNovember 2004 übereinstimmend das Vorliegen einer reaktiven Depression sowie \neiner posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt. Insoweit ist es entgegen der \nAnsicht der Beklagten unerheblich, dass nicht sämtliche der vorgelegten \nfachärztlichen und psychologischen Bescheinigungen alle Anforderungen erfüllen, \ndie an die gutachterliche Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung zu \nstellen wären. \n\n60\n\nVgl. hierzu allgemein OVG NRW, Beschluss vom \n30. Dezember 2004 - 21 A 4813/04.A -; ferner VG \nBraunschweig, Urteil vom 19. März 2004 - 6 A \n66/03 -, NVwZ-RR 2005, 65; VG Sigmaringen, Urteil \nvom 8. Oktober 2003 - A 7 K 12635/02 -, \nAsylmagazin 2004, 38; VG Stuttgart, Beschluss vom \n28. Januar 2003 - 6 K 5156/02 -, InfAuslR 2003, 283; \nMiddeke, DVBl. 2004, 150 (153); Müller, \nAsylmagazin 2003, 5 (6).\n\n61\n\nDie vorgelegten fachärztlichen und psychologischen Stellungnahmen genügen \njedenfalls den an im gerichtlichen Verfahren verwertbare Bescheinigungen zu \nstellenden Grundanforderungen insoweit, als sie jeweils von einem Facharzt auf \neinschlägigem Gebiet bzw. einer Psychologin und aufgrund hinreichender Befassung \nmit der Klägerin erstellt worden sind. In der Zusammenschau decken die \nBescheinigungen einen Zeitraum von Mai 2002 bis Ende 2004 ab, wobei die Klägerin \ndie Verfasser der Bescheinigungen jeweils mehrfach und zumindest die Psychologin \nI. eine Zeit lang wöchentlich aufgesucht hat. In der Bescheinigung der \nPsychologin I. vom 20. August 2002 heißt es, die Patientin zeige eine psychisch \ndekompensierte Symptomatik. Dabei dominierten Suizidgefährdung, Panikanfälle \nund psychogene Atemwegsprobleme. Eine psychiatrische Behandlung sei dringend \nerforderlich. Nach der weiteren Bescheinigung der Psychologin vom 23. November \n2004 handelt es sich um eine sehr schwere Störung. Auch der Facharzt für \nPsychiatrie und Psychotherapie Dr. P. führt in seinen ausführlichen \nBescheinigungen jeweils unter anderem aus, eine längerfristige psychiatrische und \npsychotherapeutische Behandlung sei bei der Klägerin dringend erforderlich. Bei ihr \nliege latente bis akute Suizidalität vor. Er verweist in der Bescheinigung vom 1. Juni \n2004 - in Auseinandersetzung mit der (von Dr. P. zugrunde gelegten) Feststellung \neines Amtsarztes, bei der Klägerin bestehe keine posttraumatische \nBelastungsstörung - darauf, seine Diagnose einer posttraumatischen \nBelastungsstörung mit ausgeprägter Schlafstörung, Alpträumen, flash-backs, \nIntrusionen, gesteigerter Erregbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen \nsowie einer ängstlichen und depressiven Symptomatik sei durch vier \nUntersuchungen in der Zeit von Mai 2002 bis Mai 2004 mit einer \nGesamtuntersuchungszeit von ca. 4 Stunden gesichert worden. \n\n62\n\nDass die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und \ninsoweit behandlungsbedürftig ist, wie dies in den ärztlichen und psychologischen \nBescheinigungen ausgeführt wird, wird durch den persönlichen Eindruck bestätigt, \nden sie bei den Erörterungsterminen vor der Berichterstatterin gemacht hat. Auch auf \nmedizinische Laien hat die Klägerin, worauf unter 2. noch näher einzugehen sein \nwird, psychisch angegriffen und in keiner Weise belastbar gewirkt. \n\n63\n\nDer den Bescheinigungen zu entnehmende Befund ist auch nicht aus anderen \nGründen in Frage zu stellen. Ob die Schilderung der Klägerin in allen Einzelheiten \nzutreffend ist, unterliegt zwar nach wie vor Zweifeln. Es erscheint aber jedenfalls \nnicht ausgeschlossen, dass die von ihr geschilderten und in den ärztlichen und \npsychologischen Bescheinigungen als geschehen zugrunde gelegten \ntraumatisierenden Ereignisse sich jedenfalls im Wesentlichen zugetragen haben, was \nim vorliegenden Zusammenhang ausreicht. \n\n64\n\nVgl. zur insoweit gegebenen gerichtlichen \nPrüfungskompetenz OVG NRW, Beschluss vom \n5. Januar 2005 - 21 A 3093/04.A -, m.w.N., zur \nVeröffentlichung vorgesehen.\n\n65\n\nDie Klägerin hat im vorliegenden Verfahren durchgängig - wenn auch mit \ndeutlichen Unsicherheiten hinsichtlich Zeit und auch Ort des Geschehens - sowie \nausweislich der vorgelegten Bescheinigungen vom Jahre 2002 an auch den \nbehandelnden Ärzten und Psychologen gegenüber angegeben, sie sei mehrere \nJahre (mit Unterbrechungen) in einem Soldatenlager festgehalten und dort häufig \nmisshandelt und vergewaltigt worden. Sie habe in der Folge drei Kinder zur Welt \ngebracht. Hinsichtlich des Zeitpunktes der jeweiligen Geburten hat die Klägerin teils \npräzise, teils ungenaue Angaben gemacht; Übereinstimmung besteht insoweit, als \ndiese sich im Zeitraum von 1985 bis 1991 ereignet haben sollen. Die Kinder seien ihr \njeweils nach kurzer Zeit weggenommen worden; hinsichtlich mindestens eines \nKindes hätten die Soldaten gesagt, sie würden es ins Meer werfen. Anlässlich der \nletzten Geburt sei eine Sterilisation vorgenommen worden. Mehrfach habe sie, die \nKlägerin, Suizidversuche mit Tabletten unternommen. Ihre Schilderung dieser \nGeschehnisse war zwar nicht von einer Anschaulichkeit und Konsistenz, dass sie \ndem Senat ohne Weiteres die Überzeugung vermittelt hätte, dass sie einen realen \nHintergrund hat. Sie enthielt auf der anderen Seite aber auch - beispielsweise zu \nihrer Flucht aus dem Lager - Realitätskennzeichen wie die Schilderung von \nEmotionen und von Sinneseindrücken geprägten Einzelheiten und Komplikationen. \n\n66\n\nIm Hinblick auf die erkennbaren Schwierigkeiten, die die Klägerin bei der \nEinordnung der Zeit(en), in denen sie im Soldatenlager festgehalten worden sein will, \ngezeigt hat, und die verschiedentlich festzustellende mangelnde Anschaulichkeit \nihrer Darstellung ist zu berücksichtigen, dass die Erkrankung der posttraumatischen \nBelastungsstörung die Fähigkeit, über zurückliegende Ereignisse in einer Weise zu \nberichten, dass die gängigen \"Realitätskennzeichen\" erfüllt sind, in verschiedener \nHinsicht beeinträchtigen kann. Sie kann etwa dazu führen, dass der Betreffende zu \nvermeiden sucht, über die traumatisierenden Ereignisse zu sprechen, um nicht mit \nihnen konfrontiert zu werden. Möglich soll sogar eine \"Abspaltung\" bestimmter \nInhalte sein mit der Folge, dass diese dem Betreffenden zeitweise nicht zugänglich \nsind; bei Kindheits-Traumata wird ein hoher Anteil partieller oder totaler Amnesien \nangenommen. Auch können Konzentrations- oder Erinnerungsstörungen auftreten, \ndie die Rekonstruktion von Ereignissen und dementsprechend einen schlüssigen und \nwiderspruchsfreien Vortrag erschweren. \n\n67\n\nVgl. Marx, InfAuslR 2003, 21 (24), m.w.N.; Wolff, \nAsylmagazin 2002, 11; Birck, ZAR 2002, 28.\n\n68\n\nFerner ist in Rechnung zu stellen, dass die Klägerin auch hinsichtlich anderer \nEreignisse, die nicht mit dem traumatisierenden Geschehen in Zusammenhang \nstehen, Schwierigkeiten offenbart hat, sie richtig einzuordnen bzw. zu benennen. So \nhat sie beispielsweise zu dem Namen des Mannes, mit dem sie mehrere Jahre in \nDeutschland gelebt hat und den sie heiraten wollte, in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht auf Vorhalt erklärt, der - im anwaltlichen Schreiben vom \n22. Mai 1992 mitgeteilte - Name \"T. N. \" sage ihr nichts. Im \nErörterungstermin im Berufungsverfahren konnte sie demgegenüber nicht mehr \nangeben, warum sie vor dem Verwaltungsgericht die Kenntnis dieses Namens \nbestritten hatte. In diesem Zusammenhang hat sie nicht nur \"T. N. \", \nsondern auch einen weiteren Namen als den ihres ehemaligen Lebensgefährten \ngenannt, ohne eindeutig klarstellen zu können, wie der Mann tatsächlich heißt. \nErheblich voneinander abweichende Angaben hat sie auch zu ihrem Reiseweg \ngemacht (zunächst: Bombay - Italien - Deutschland; dann ebenso, aber zusätzlich \nüber Belgien; dann Singapur - Uganda - Belgien - Deutschland; schließlich ebenso, \naber ohne Singapur). Dass ihr die eine oder andere Version Vorteile hinsichtlich ihres \nAsylbegehrens hätte bringen können, ist dabei nicht ersichtlich. Die Daten der \nGeburten hat sie etwa in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht nur ungenau, der Bescheinigung des \nGynäkologen I1. zufolge allerdings diesem gegenüber präzise - 17. September \n1985, 22. August 1987 und 8. Oktober 1990 - angeben können.\n\n69\n\nInsbesondere der ärztliche Befund des Gynäkologen I1. vom 28. Februar \n2005 bildet ein aussagekräftiges Indiz dafür, dass die Darstellung der Klägerin \njedenfalls in wesentlichen Teilen einen realen Hintergrund hat. Der Gutachter hat \nfestgestellt, dass die Klägerin in der Tat mindestens ein Kind geboren hat und bei ihr \neine Sterilisation durchgeführt worden ist, und damit diese Behauptungen der \nKlägerin bestätigt. Wollte man unterstellen, dass die Geburt(en) sowie die \nSterilisation sich nicht unter den Umständen zugetragen haben, wie es von der \nKlägerin vorgebracht wird, würde sich die Frage aufdrängen, was dann aus dem Kind \noder den Kindern geworden und wieso es zu dem Eingriff gekommen ist. Eine von \nder Darstellung der Klägerin abweichende Antwort auf diese Frage fiele indes nicht \nleicht, nachdem das Kind oder die Kinder jedenfalls nicht mit der Klägerin nach \nDeutschland gekommen sind und es sonst keinen Anhalt dafür gibt, was aus ihm \noder ihnen geworden sein könnte, und der genannte Eingriff für eine unverheiratete \nsrilankische Frau jedenfalls ungewöhnlich sein dürfte.\n\n70\n\nb) Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin an posttraumatischer \nBelastungsstörung erkrankt ist und dringender Behandlungsbedarf besteht, ergibt \nsich gleichwohl für sie kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG. Denn es ist davon auszugehen, dass posttraumatische \nBelastungsstörungen in Sri Lanka jedenfalls soweit behandelbar sind, dass der \nEintritt existenzieller Leibes- und Lebensgefahren nicht mit der notwendigen \nWahrscheinlichkeit zu befürchten ist, entsprechende Behandlungskapazitäten zur \nVerfügung stehen und betroffene Rückkehrer aus Deutschland Zugang zu den \nentsprechenden Einrichtungen sowie eine Behandlung in einem mindestens zur \nVermeidung schwerer Folgen ausreichenden Umfang erhalten können. \n\n71\n\nDiese Bewertung stützt sich auf die aussagekräftigen und hinreichend aktuellen \nAuskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 23. September 2004 \nund vom 11. März 2004 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, vom 29. Juli 2003 an \ndas Verwaltungsgericht Münster, vom 3. Juli 2003 an die Stadt Bochum, vom 23. \nJanuar 2003 an das Verwaltungsgericht Arnsberg, vom 5. Dezember 2002 an \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen, vom 31. Mai 2002 an die Stadt Moers, vom 30. \nMai 2002 an das Verwaltungsgericht Münster und vom 24. Mai 2002 an das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf sowie des Auswärtigen Amtes vom 23. Oktober 2000 \nan das Verwaltungsgericht Dresden (aa). Andere Stellungnahmen namentlich des \nSachverständigen Keller-Kirchhoff und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stellen \ndiese nicht durchgreifend in Zweifel (bb). \n\n72\n\nDie Behandelbarkeit posttraumatischer \nBelastungsstörungen in Sri Lanka bejahen ebenfalls: \nVG Augsburg vom 13. Oktober 2003 - 2 K 02.30452 -\n; VG Bayreuth, Urteil vom 20. Februar 2003 - 4 K \n02.31094 -; VG Gelsenkirchen, etwa Urteile vom 24. \nMärz 2004 - 19 a K 547/03.A - und vom 1. April 2003 \n- 6a K 1744/01.A -; VG Düsseldorf, etwa Urteil vom \n4. März 2003 - 18 K 2353/01.A -; VG Münster, etwa \nUrteil vom 9. Dezember 2003 - 9 K 663/02.A - und \nBeschluss vom 4. Februar 2005 - 9 L 1722/04.A -; \nablehnend dagegen VG Frankfurt, Urteil vom \n22. Januar 2003 - 9 E 1483/01.A -; \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. April \n2000 - 12 L 4639/99 - (auf der Grundlage des \nErkenntnisstands im Jahre 2000). \n\n73\n\naa) Nach Angaben des Auswärtigen Amtes bzw. der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland bestehen in Sri Lanka Möglichkeiten für die \nBehandelbarkeit posttraumatischer Belastungsstörungen, und die Kapazitäten sind \ninsoweit nicht ausgeschöpft. Für die Behandlung posttraumatischer \nBelastungsstörungen kommen danach in Sri Lanka namentlich die staatliche \npsychiatrische Klinik in Angoda nahe Colombo, die Organisation Sahanaya, 96/20 \nKitulwatte Road, Colombo 8, sowie das Family Rehabilitation Centre (FRC), 73 \nGregory's Road, Colombo 7, in Betracht. \n\n74\n\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland hat unter anderem in den \nAuskünften vom 23. September 2004 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, vom \n23. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht Arnsberg und vom 5. Dezember 2002 an \ndas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das psychiatrische Krankenhaus in Angoda \nnahe Colombo als Institution benannt, in der eine ambulante Behandlung der \nErkrankung \"posttraumatische Belastungsstörung\" möglich ist. Die Botschaft bezieht \nsich dafür auf Angaben des Direktors des Krankenhauses, Medical Superintendant \nDr. Jayan Mendis. Kapazitätsprobleme bestünden nicht. Die Klinik verfüge über ein \n\"großes\" Team von Psychiatern und Psychologen (so die Auskunft vom 23. \nSeptember 2004; konkrete Zahlen sind allerdings nicht genannt). Ein Termin zur \nambulanten Behandlung könne innerhalb von vier Wochen vergeben werden; es sei \naber auch möglich, einen Patienten sofort nach der Abschiebung in das \nKrankenhaus zu überweisen. Unterschiede zwischen in Sri Lanka \"ansässigen\" \nPersonen und Rückkehrern aus dem Ausland würden nicht gemacht. Die \nBehandlung sei kostenlos. Eine psychotherapeutische Betreuung sei dort nicht \nmöglich (Auskunft vom 5. Dezember 2002). Sofern es erforderlich ist, können \nPatienten in der Klinik aber wohl auch stationär aufgenommen werden (Auskünfte \nvom 3. Juli 2003 an die Stadt Bochum und vom 31. Mai 2002 an die Stadt Moers). \n\n75\n\nWeiterhin wird die Organisation \"Sahanaya\", 96/20 Kitulwatte Road, Colombo 8, \nbenannt, die unter anderem eine Tagesklinik unterhalte (Auskünfte der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland vom 29. Juli 2003 an das Verwaltungsgericht Münster, \nvom 23. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht Arnsberg und vom 5. Dezember \n2002 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen). Das Personal bestehe aus einem \nTeam von Psychiatern, Psychologen und Sozialarbeitern und Volontären aus \nanderen Ländern, von denen viele unentgeltlich auf freiwilliger Basis für \"Sahanaya\" \narbeiteten (Auskunft vom 29. Juli 2003). Der medizinische Leiter von \"Sahanaya\" \nDr. Gnanissara habe erklärt, posttraumatische Belastungsstörungen seien dort \nbehandelbar; psychotherapeutische Behandlungen würden durchgeführt; \ntamilischsprachiges Fachpersonal sei verfügbar. Außerdem gebe es im Bereich der \nTagesklinik keinerlei Kapazitätsprobleme. Derzeit (Dezember 2002) würden in der \nTagesklinik ca. acht bis zehn Patienten täglich behandelt; möglich sei aber die \nBehandlung von ca. 40 Personen. Lediglich im Bereich des \nRehabilitationsprogramms sei die dortige Obergrenze von 50 Personen fast erreicht. \nNormalerweise werde einmalig ein Betrag von 100 Rupien (etwas mehr als ein Euro) \nerhoben; bei Bedürftigkeit erfolge die Behandlung kostenlos (Auskünfte vom 5. \nDezember 2002 und vom 23. Januar 2003).\n\n76\n\nBeim schließlich weiter benannten FRC handelt es sich den Auskünften der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland namentlich vom 5. Dezember 2002 an \ndas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und vom 30. Mai 2002 an das \nVerwaltungsgericht Münster zufolge um eine Nichtregierungsorganisation, die aus \ndem westlichen Ausland, u.a. vom UNHCR, finanziert wird. Sie unterhält danach \nBüros in Colombo, Mannar, Vavuniya, Anuradhapura, Polonnaruwa, Trincomalee, \nBatticaloa, Kalmunai, Ampara und Monaragala. Diesen Büros sei eine Klinik \nangeschlossen, in der die Behandlungen erfolgen könnten. Die Behandlung durch \ndas FRC sei kostenfrei. Das Behandlungsprogramm beinhalte medizinische \nVersorgung, Beratung, Physiotherapie und Beschäftigungstherapie. Es stehe \ntamilischsprachiges Fachpersonal zur Verfügung, so (im Mai 2002) der Arzt \nDr. Yogasundaram. Im Jahre 2000 seien im FRC insgesamt 1.466 und im Jahre \n2001 1.638 Personen behandelt worden (Auskünfte vom 30. Mai 2002 und vom 24. \nMai 2002; auch Keller-Kirchhoff vom 18. November 2002 an das Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen). \n\n77\n\nDas FRC hat auf offenbar wiederholte (\"erneute\") Anfrage der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Ende 2002 mitgeteilt, dass bislang jede Person beim \nFRC einer Behandlung habe zugeführt werden können, wenn die Behandlung durch \ndas Mandat des FRC gedeckt gewesen sei (Auskunft vom 5. Dezember 2002). Das \nMandat umfasse allerdings lediglich die Behandlung solcher posttraumatischen \nBelastungsstörungen, die direkt durch den militärischen Konflikt in Sri Lanka \nverursacht worden seien (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nvom 24. Mai 2002 an Verwaltungsgericht Düsseldorf). Dies dürfte aber regelmäßig \nfür Rückkehrer aus Deutschland, die aufgrund von Geschehnissen im \nZusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sri Lanka traumatisiert sind, kein Problem \ndarstellen; hierzu könnten sie auch ärztliche Unterlagen vorlegen. Der Auskunft vom \n24. Mai 2002 zufolge könnte in dieser Beschränkung des Mandats, die vom FRC \noffenbar besonders hervorgehoben wird, der Grund für abweichende Angaben \nhinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten für die Behandlung posttraumatischer \nBelastungsstörungen liegen. Denn in der Tat seien nach Einschätzung des FRC für \ndie Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen, die nicht auf \nkriegsbedingten Ereignissen beruhten, sehr begrenzt.\n\n78\n\nNach weiterer Auskunft des FRC hätten sich bislang nur wenige Personen mit \nposttraumatischen Belastungsstörungen dort zwecks Behandlung registrieren lassen; \ndiese Personen seien einer Behandlung zugeführt worden. Die zeitlichen Abstände \nder Betreuung und der Zeitraum, über den sich die Betreuung erstrecke, würden \nnach Behandlungsbedarf bestimmt; therapeutische Maßnahmen könnten danach \nwöchentlich und monatlich erfolgen (Auskunft vom 5. Dezember 2002).\n\n79\n\nEine Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung ist nach der Auskunft \nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 11. März 2004 an das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf ferner in den District Hospitals der einzelnen \nsrilankischen Provinzen sowie im General Hospital in Colombo und im Base Hospital \nmöglich. Allerdings ist nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland vom 30. Mai 2002 an das Verwaltungsgericht Münster in diesen \nHäusern kein psychiatrisches Fachpersonal vorhanden; die Behandlung erfolge \ndurch Allgemeinmediziner. In der Auskunft vom 11. März 2004 fehlen dazu nähere \nAngaben. \n\n80\n\nAuch Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich \nposttraumatischer Belastungsstörungen, insbesondere Antidepressiva und \nNeuroleptika sowie Benzodiazepine und andere Schlafmittel, sind nach den \nAuskünften der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 11. März 2004 an \ndas Verwaltungsgericht Düsseldorf, vom 23. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht \nArnsberg, vom 5. Dezember 2002 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, vom \n25. September 2002 an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen und vom 31. Mai 2002 an die Stadt Moers sowie dem Gutachten des \nSachverständigen Keller-Kirchhoff vom 18. November 2002 an das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen in Sri Lanka erhältlich. In den staatlichen \nKrankenhäusern und mithin kostenfrei sind danach etwa Trimipramin(e), Doxepin (50 \nund 75 mg), Amitriptylin(e) (10 und 25 mg), Clomipramin(e) (10, 25 und 50 mg) sowie \nLithium Carbonate 250 mg verfügbar, weiterhin Cloxipol (Zuclopenphixol Salts), \nFluanxol (Flupentixol Salts), Haldol (Haloperidol), Leponex (Cloazapine), Melleril \n(Thioridazine HCI) und Risperdal (Risperdione), nach der Auskunft der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland vom 7. Oktober 2003 an das Bundesamt ferner das \nMedikament Olanz mit dem Wirkstoff Olanzapin(e), in Deutschland unter anderem \nunter dem Handelsnamen \"Zyprexa\" vertrieben. Weitere Medikamente, so \nMaprotiline 25 mg, Paroxetine 20 mg, Trazodonc 25 mg, Sertraline 50 mg und \nFluoxitin/Fluoxetine 20 mg und Zyprexa sind nicht im staatlichen kostenfreien \nGesundheitssektor, aber in privaten Krankenhäusern oder Apotheken erhältlich. \n\n81\n\nbb) Diese hinreichend aktuellen, hinsichtlich der relevanten Fragen \naussagekräftigen Auskünfte werden durch andere, in der Tendenz abweichende \nStellungnahmen nicht durchgreifend in Frage gestellt.\n\n82\n\nDie Ausführungen des Sachverständigen Keller-Kirchhoff in seinen \nStellungnahmen vom 18. November 2002 an das VG Gelsenkirchen, vom 4. Februar \n2002 für die Rechtsanwaltskanzlei I. /X. sowie vom 9. August 2001 und vom \n8. August 2000 für das Verwaltungsgericht Dresden rechtfertigen keine andere \nBeurteilung. Zunächst verhalten sich dessen Ausführungen nicht zu der Organisation \n\"Sahanaya\" und stellen die entsprechenden Angaben der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland bzw. des Auswärtigen Amtes insoweit nicht in Frage. \nDie Klinik Angoda, die General Hospitals und darüber hinaus die Psychiatrie von \nMullariyawa benennt auch Keller-Kirchhoff in der Stellungnahme vom 18. November \n2002 als Einrichtungen für die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen. Soweit er \ndabei als Problem darstellt, dass die Diagnosen unterschiedlich ausfallen könnten \nund statt einer posttraumatischen Belastungsstörung auch eine schwere Depression \ndiagnostiziert werden könne, kann als gerichtsbekannt unterstellt werden, dass \ndergleichen auch in Deutschland vorkommt und angesichts der Ähnlichkeit der \nSymptomatik derartiger psychischer Erkrankungen, die - so auch im vorliegenden \nFall - in Form der Komorbidität vorliegen können, weder verwunderlich noch in einem \nMaße schädlich ist, dass der Eintritt schwerer Folgen für die Gesundheit der \nBetreffenden konkret zu befürchten wäre.\n\n83\n\nZum FRC weist Keller-Kirchhoff zwar darauf hin, dass nach Angaben der \nOrganisation die Mitarbeiterschaft bzw. die Zahl der in Sri Lanka überhaupt tätigen \nPsychologen bei weitem nicht ausreiche, um die große Anzahl von Patienten/Opfern, \ndie über das ganze Land verteilt lebten, zu behandeln. Außerdem bestünden beim \nFRC finanzielle Engpässe. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass keine \nBehandlungskapazitäten zur Verfügung stehen. Denn es kommt nicht darauf an, wie \nviele potentielle Patienten ggf. zu behandeln wären; maßgeblich ist vielmehr, ob für \ndie tatsächlich um Hilfe Nachsuchenden genügend Behandlungskapazitäten \ngegeben sind. Diese sind nach den oben genannten Auskünften des Auswärtigen \nAmtes bzw. der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht ausgeschöpft. Es \nspricht vielmehr Vieles dafür, dass ein erheblicher Teil der in Sri Lanka lebenden \npsychisch Kranken sich nicht in Behandlung begibt, wie auch den Angaben der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Auskunft vom 5. Dezember 2002 \nund mittelbar der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom \n23. Dezember 2003 bzw. - inhaltsgleich - vom 14. Januar 2004 zu entnehmen ist. Für \ndiese Zurückhaltung mag es eine Reihe von Gründen geben, so eine fatalistische \nGrundhaltung, der Glaube an Karma, das Unterdrücken und Ignorieren psychischer \nProbleme und die in der Gesellschaft verbreitete Stigmatisierung psychisch Kranker \n(vgl. Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Januar 2004/23. \nDezember 2003). \n\n84\n\nDie Einschränkungen, die Keller-Kirchhoff zufolge hinsichtlich der Behandlung \nspeziell von Rückkehrern bestehen, stehen den Feststellungen in den oben zitierten \nAuskünften der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen, wonach \neine Behandlung erfolgt, sobald die Erkrankung durch das Mandat des FRC gedeckt \nist. Denn die Einschränkung der Behandlung von Rückkehrern erfolgt (wenn \nüberhaupt) auch nach Keller-Kirchhoff nur im Hinblick auf allgemeine psychische \nErkrankungen, die mit dem Flüchtlingsschicksal der Betreffenden sowie der \nEntwurzelung und Reintegration in Sri Lanka zusammenhängen. Dies entspricht \ngerade nicht dem Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung, die nach \nden Angaben des FRC in sein Mandat fällt. Wenn das FRC Keller-Kirchhoff zufolge \nausgeführt hat, Rückkehrer aus Deutschland benötigten ein \nUnterstützungsprogramm, das ihre besonderen Probleme abdeckt (\"need a support \nprogramme that should answer some of their special problems\"), mag das zutreffen, \nbedeutet aber nicht, dass Rückkehrer, die sich wieder in Sri Lanka aufhalten und \nunter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, von der Behandlung \nausgeschlossen wären. Sobald sich die Rückkehrer wieder in Sri Lanka angesiedelt \nhaben, dürfte auch aus Sicht des FRC kein Grund bestehen, sie als Hilfe Suchende \nprinzipiell abzulehnen, sofern sie im Übrigen die entsprechenden Anforderungen \nerfüllen. Im Übrigen weist Keller-Kirchhoff darauf hin, dass selbst für Patienten Hilfe \nvermittelt werde, die unter nicht unmittelbar kriegsbedingten psychischen Störungen \nlitten. \n\n85\n\nSoweit Keller-Kirchhoff in den Stellungnahmen vom 9. August 2001 und vom \n4. Februar 2002 auf die Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit der weiteren \nEinrichtungen des \"War-Trauma & Psychological Support Programme\" in Vavuniya \nsowie der Organisation \"Shantiam\" oder \"Shanthiham\" in Jaffna verweist, hat sich die \nSituation mittlerweile geändert. Hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltsmöglichkeiten \nsind deutliche Verbesserung eingetreten (vgl. Keller-Kirchhoff selbst in der \nStellungnahme vom 18. November 2002). Zum \"War-Trauma & Psychological \nSupport Programme\" ist in der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland vom 5. Dezember 2002 allerdings ausgeführt, die Organisation leiste im \nWesentlichen beratende, keine medizinische Hilfe. Keller-Kirchhoff gibt in der \nStellungnahme vom 18. November 2002 einschränkend an, aktuell - also zum \ndamaligen Zeitpunkt - würden nur noch traumatisierte Kinder behandelt.\n\n86\n\nAuch die Stellungnahmen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Januar \n2004/23. Dezember 2003 und aus März 2003 stellen die Auskünfte der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland bzw. des Auswärtigen Amtes nicht durchgreifend in \nFrage. Auch diesen Stellungnahmen zufolge sind psychische Erkrankungen in Sri \nLanka grundsätzlich behandelbar. Allerdings sei eine angemessene stationäre \nund/oder ambulante Behandlung psychiatrischer und/oder psychischer Erkrankungen \nnur selten, in einigen Landesteilen gar nicht möglich. Die Kapazitäten seien sehr \nbeschränkt. Knapp 20 Millionen Menschen stünden nur 32 Psychiater zur Verfügung. \nDer WHO-Mindeststandard für eine Bevölkerung dieser Größenordnung liege bei 480 \nPsychiatern. \"Fachexperten\" seien sich einig, dass die Zahl von ausgebildeten \nPsychiatern und die Bemühungen bei der Ausbildung von Pflegepersonal im \nPsychiatrie-Bereich \"auf keinen Fall ausreichend\" seien. Nur in sieben der 24 \nDistrikte des Landes könnten Patienten eine gewisse Form psychiatrischer \nBehandlung erhalten. \n\n87\n\nDiese Angaben sind im Wesentlichen auf psychiatrische \nBehandlungsmöglichkeiten bezogen und haben für die Frage der Behandelbarkeit \nposttraumatischer Belastungsstörungen nur begrenzte Aussagekraft. Sie stimmen \ninsoweit mit Angaben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bzw. des \nAuswärtigen Amtes überein, als diese gleichfalls darauf hinweisen, die \nBehandlungskapazitäten für psychiatrische Hilfe seien in Sri Lanka sehr begrenzt \n(Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 31. Mai 2002 an die \nStadt Moers). Zunächst muss aber die Behandlung posttraumatischer \nBelastungsstörungen nicht zwingend durch Psychiater erfolgen, sondern wird auch in \nDeutschland häufig von Psychologen oder anderen Therapeuten vorgenommen. Für \ndie gleichfalls auf psychiatrische Versorgung bezogene Angabe der Schweizerischen \nFlüchtlingshilfe, \"Fachexperten\" seien sich einig, dass die Zahl von ausgebildeten \nPsychiatern und die Bemühungen bei der Ausbildung von Pflegepersonal im \nPsychiatrie-Bereich \"auf keinen Fall ausreichend\" sei, werden Namen nicht genannt. \nUnter den sieben Distrikten, in denen jedenfalls eine gewisse Form von \npsychiatrischer Hilfe gegeben sei, sind immerhin die von Tamilen bevorzugten \nDistrikte Colombo, Batticaloa und Jaffna. Ferner fehlt es auch insoweit daran, dass \ndie theoretisch erforderliche Kapazität zu der tatsächlich gegebenen Nachfrage in \nBeziehung gesetzt würde. Die Stellungnahme vom März 2003 beruht überdies auf \nSchätzungen bzw. Zahlen aus dem Jahre 1999. Ihr liegt damit eine Situation \nzugrunde, die sich etwa hinsichtlich der Reisemöglichkeiten und der Möglichkeit, in \nColombo Aufenthalt zu nehmen, sowie hinsichtlich der Versorgung der nördlichen \nGebiete inzwischen deutlich verbessert hat.\n\n88\n\nInsgesamt ist festzustellen, dass sich die vom Auswärtigen Amt bzw. der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland erteilten Auskünfte konkret zu allen \ninsoweit relevanten Fragen wie Ort und Art der Einrichtungen, Behandlungsangebot, \nKapazität und Auslastung, Kosten, Verfügbarkeit tamilischsprachiger Betreuung (was \nallerdings von geringer Relevanz ist, da in Deutschland erst recht kein \ntamilischsprachiges Fachpersonal zur Verfügung steht) und Verfügbarkeit von \nMedikamenten verhalten. Namentlich die Frage ausreichender Kapazität (in Bezug \nzur konkreten Nachfrage) ist erörtert mit dem Ergebnis, dass offenbar nach Auskunft \nder Organisationen jeder, der dort nachfragt, bis jetzt habe behandelt werden \nkönnen. Dabei liegt namentlich die vom FRC angegebene Zahl der Behandlungsfälle \nfür die Jahre 2000 und 2001 (für 2000 von Keller-Kirchhoff bestätigt) mit rund 1.500 \nnicht niedrig, für 1999 sogar doppelt so hoch, wenn sich auch darunter nur wenige an \nposttraumatischer Belastungsstörung Erkrankte befunden haben dürften. Auch ist \ndas Auswärtige Amt in den den erteilten Auskünften zugrunde liegenden \ngerichtlichen Anfragen bereits gebeten worden, die abweichenden Einschätzungen \nanderer Stellen und die niedrige Zahl von 25 praktizierenden Psychiatern in seine \nBeurteilung einzubeziehen (vgl. Anfragen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n15. März 2002 und des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. April 2002). \n\n89\n\nDen Stellungnahmen Keller-Kirchhoffs und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe \nscheint abgesehen davon, dass sie im Wesentlichen von einem theoretisch \ngegebenen Bedarf, nicht aber von der konkreten Nachfrage ausgehen, \ndemgegenüber ein im vorliegenden Zusammenhang untauglicher Maßstab zugrunde \nzu liegen. Dafür sprechen beispielsweise die Ausführungen in der Stellungnahme der \nSchweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Januar 2004, wonach eine westlichen \nStandards entsprechende Behandlung in Sri Lanka nicht verfügbar sei. Verlangt \nwerden kann indessen keine optimale, sondern nur eine zur Vermeidung erheblicher \nkonkreter Gesundheitsgefahren hinreichende Versorgung. \n\n90\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom \n6. September 2004 - 18 B 2661/03 -.\n\n91\n\nDabei hat jede - auch eine in anderer Hinsicht möglicherweise qualitativ \nschlechtere - psychotherapeutische Behandlung einer posttraumatischen \nBelastungsstörung im Heimatland der Betreffenden den bedeutsamen Vorteil, dass \neine Behandlung in der Muttersprache möglich ist und damit die dem Erfolg der \nTherapie nachhaltig entgegenstehende Sprachbarriere entfällt, \n\n92\n\nvgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember \n2004 - 13 A 1140/04.A -, m.w.N.; OVG Hamburg, \nBeschluss vom 2. April 2003 - 3 Bs 439/02 -, Asylmagazin \n2003, 33 (34); VG Augsburg, Urteil vom 13. Oktober 2003 - \nAu 2 K 02.30452 -,\n\n93\n\nwobei ins Gewicht fällt, dass gerade tamilische Frauen nach den Erfahrungen \ndes Senats zumeist auch nach mehreren Jahren in Deutschland allenfalls über \nrudimentäre Deutschkenntnisse verfügen. Soweit bekannt, gibt es Psychologen oder \nTherapeuten, die Tamil sprechen, in Deutschland nicht. \n\n94\n\nAn dieser Beurteilung ändern schließlich die Auswirkungen der Flutwelle vom \n26. Dezember 2004, die die Küstengebiete im Osten und Süden Sri Lankas \nverwüstet und dort mehr als 30.000 Todesopfer gekostet hat (FAZ vom 4.1.2005; FR \nvom 10.1.2005), nicht grundsätzlich etwas. Es steht zwar zu befürchten, dass eine \ngroße Zahl Menschen durch diese Ereignisse \"traumatisiert\" worden ist. Abgesehen \ndavon, dass nicht feststeht - gesicherte Erkenntnisse können insoweit naturgemäß \nnoch nicht vorliegen -, wie hoch die Zahl derer ist, die infolgedessen dauerhaft \npsychisch erkranken werden, ist aber nicht anzunehmen, dass die insbesondere im \nRaum Colombo gegebenen, oben näher erörterten Behandlungsmöglichkeiten durch \nden möglichen Anstieg der Zahl Behandlungsbedürftiger nunmehr solchen \nHilfesuchenden, die aufgrund der Bürgerkriegsereignisse an einer posttraumatischen \nBelastungsstörung leiden, verschlossen sind. \n\n95\n\nEs gibt keine Erkenntnisse, dass die oben genannten Einrichtungen vollständig \noder auch nur in wesentlichen Teilen von dem Tsunami zerstört worden wären. Sie \nsind überwiegend im Raum Colombo gelegen, der von der Flutwelle nur \nvergleichsweise geringfügig betroffen ist; Zerstörungen in größerem Ausmaß hat es \ndort nicht gegeben. So ist die Klinik Angoda nahe Colombo etwa 10 km im \nLandesinneren gelegen, die Klinik \"Sahanaya\" in der Kitulwatte Road im Stadtgebiet \nvon Colombo mindestens 3 km von der Küste entfernt. Auch die Büros des FRC \nbefinden sich zum überwiegenden Teil deutlich im Landesinneren und/oder in von \nder Flutwelle nicht betroffenen Gebieten. \n\n96\n\nIm Übrigen ist anzunehmen, dass Opfer der Flutkatastrophe, so sich bei ihnen \neine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, wegen dieses Leidens nicht \nsämtlich oder auch nur in erheblicher Zahl medizinische Hilfe in Anspruch nehmen \nwerden, dies zumal in Colombo. Insoweit ist zum einen auf die obigen Ausführungen \nzur in Sri Lanka verbreiteten Zurückhaltung zu verweisen, sich wegen psychischer \nErkrankungen in Behandlung zu begeben und zum anderen darauf, dass Colombo \nvom überwiegenden Teil der betroffenen Gebiete weit entfernt ist, weshalb die \ninternationalen Hilfeorganisationen vielfach Hilfe vor Ort anbieten. Gerade das FRC \nsieht, wie oben dargelegt, sein Mandat überdies auf im Zusammenhang mit dem \nBürgerkrieg Traumatisierte beschränkt.\n\n97\n\nDie Feststellung, dass posttraumatische Belastungsstörungen in Sri Lanka \ngrundsätzlich behandelbar sind, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in \nEinzelfällen eine erhebliche Verschlimmerung der Erkrankung aufgrund des \nPhänomens der sogenannten \"Retraumatisierung\" mit der Folge eintreten kann, dass \nder Betreffende einer erfolgversprechenden Behandlung nicht mehr zugänglich ist. \nEin Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG kann insoweit nur \nausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls angenommen \nwerden. \n\n98\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 \n- 8 A 1242/03.A -, S. 15 des Urteilsabdrucks; \nBeschluss vom 13. April 2005 - 8 A 930/04.A -.\n\n99\n\nUnter dem Begriff der \"Retraumatisierung\" wird die durch äußere Ursachen oder \nBedingungen, die dem zugrunde liegenden traumatischen Erlebnis gleichen, ähneln \noder auch nur Anklänge daran haben, ausgelöste Reaktualisierung der inneren \nBilder des traumatischen Erlebens in der Vorstellung und den körperlichen \nReaktionen des Betroffenen verstanden, die mit der vollen oder gesteigerten \nEntfaltung des Symptombildes der ursprünglichen traumatischen Reaktion auf der \nkörperlichen, psychischen und sozialen Ebene einhergeht.\n\n100\n\nVgl. Marx InfAuslR 2000, 357 (360); zu insoweit \nbestehenden begrifflichen Unsicherheiten vgl. \nGutachten Enders-Comberg vom 9. November 2003, \nS. 41. \n\n101\n\nEin Wiedererleben der traumatisierenden Situation(en) und sogenannte \nFlashbacks gehören allerdings bereits zum Krankheitsbild der posttraumatischen \nBelastungsstörung (sogenanntes B-Kriterium).\n\n102\n\nVgl. Herzig/Fischer/Foka in Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge, Asylpraxis - \nTraumatisierte Flüchtlinge, 2. Auflage 2001, S. 40; \nLösel/Bender, Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge, a.a.O., S. 194.\n\n103\n\nDergleichen kann von ganz unterschiedlichen \"Triggern\" - beispielsweise \nGerüchen, Fernsehbildern, Geräuschen - ausgelöst werden, die auch außerhalb Sri \nLankas vorkommen, und hat nicht zwingend zur Folge, dass der Betreffende einer \nBehandlung nicht mehr zugänglich ist. Vielmehr werden derartige \nBeeinträchtigungen im Rahmen der dargestellten allgemein zur Verfügung \nstehenden Behandlungsmöglichkeiten im Regelfall zumindest soweit therapiert \nwerden können, dass keine der § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Folgen zu \nbefürchten ist. Der von Asylsuchenden vielfach vorgetragenen Behauptung, dass \nposttraumatische Belastungsstörungen grundsätzlich niemals im Heimatland \nbehandelt werden könnten, widerstreitet für Sri Lanka ferner bereits der Umstand, \ndass dort wie ausgeführt diverse Behandlungseinrichtungen für diese Erkrankung \nbestehen, in denen posttraumatisch belastete srilankische Staatsangehörige seit \nJahren versorgt werden. Den Gutachten des Facharztes für Nervenheilkunde und \nPsychotherapeutische Medizin Dr. Enders-Comberg vom 9. November 2003 und \nvom 4. Dezember 2003 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zufolge gibt es \nauch keine durch wissenschaftliche Untersuchungen abgesicherte Erkenntnis dahin, \ndass in Fällen der durch Folter oder andere Misshandlung durch Organe der \nHerrschaftsmacht hervorgerufenen posttraumatischen Belastungsstörung eine \nerzwungene Rückkehr des Betreffenden in das Herkunftsland stets oder jedenfalls \nmit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung führt, die eine \nerfolgversprechende Behandlung unmöglich machen oder jedenfalls wesentlich \nerschweren würde. Hinreichend gesichert scheine für Opfer von Naturkatastrophen \n(lediglich), dass die Rückführung zu einer Verschlechterung der psychischen \nSituation führen könne; dies sei auch für Opfer, die durch Menschen traumatisiert \nworden seien, anzunehmen. Dass und warum dies zwingend dazu führen sollte, dass \ndie Betreffenden einer Behandlung nicht mehr zugänglich wären, ist nicht \nerkennbar.\n\n104\n\nOb die erzwungene Rückkehr des Betreffenden trotz grundsätzlicher \nBehandelbarkeit der posttraumatischen Belastungsstörung im Heimatland \nausnahmsweise aufgrund besonderer Gegebenheiten Folgen hat, die auf ein \nAbschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen (können), \nweil etwa ein psychischer Zusammenbruch mit dauerhaften Folgen, der eine \nerfolgversprechende Behandlung dort unmöglich machen würde, oder gar akute \nSuizidgefahr konkret droht, ist demgemäß nach den Umständen des Einzelfalls zu \nbeantworten. Wird dergleichen geltend gemacht, ist allerdings zu verlangen, dass \nunter Angabe näherer Einzelheiten nachvollziehbar dargelegt wird, aufgrund welcher \nkonkreten Anhaltspunkte des Einzelfalls - insoweit mögen beispielsweise das Fehlen \nfamiliärer oder sonst stützender Bindungen sowie anderer protektiver Faktoren \nund/oder der bisherige Krankheitsverlauf eine Rolle spielen - das ausnahmsweise \nanzunehmen und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostizierbar sein soll. \n\n105\n\n2. Für die Klägerin ist zwar nicht aufgrund drohender Retraumatisierung, aber \naufgrund sonstiger besonderer Umstände ihres Einzelfalls trotz der im Grundsatz \ngegebenen Behandlungsmöglichkeit der bei ihr vorliegenden Erkrankung, auf die ein \nBetroffener regelmäßig verwiesen werden kann, ausnahmsweise ein \nAbschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzuerkennen. Sie wird \nnämlich nach Einschätzung des Senats unter den Bedingungen in Sri Lanka \nüberhaupt nicht in der Lage sein, sich die in ihrem Fall dringend erforderliche und \ngrundsätzlich zugängliche Behandlung in Sri Lanka zu beschaffen. Unter diesen \nUmständen besteht die konkrete Gefahr, dass es bei ihr im Heimatland zu schweren \npsychischen Beeinträchtigungen bis hin zu existenzbedrohenden Zuständen kommt. \nDiese Einschätzung beruht auf den Feststellungen in den ärztlichen und \npsychologischen Bescheinigungen und ihrer speziellen Krankengeschichte und \nSituation, aber auch auf dem persönlichen Eindruck, den die Klägerin in den \ndurchgeführten Erörterungsterminen gemacht hat. \n\n106\n\nDass bei der Klägerin psychische Dekompensation und - bereits bei einer \nGelegenheit ins Werk gesetzte - Suizidalität bereits eingetreten und bei mangelnder \nBehandlung insbesondere im Heimatland wiederum zu befürchten ist, ist - wie oben \ndargelegt - den ärztlichen und psychologischen Bescheinigungen zu entnehmen. \nInsoweit ist namentlich auf die abschließenden Feststellungen in der Bescheinigung \ndes Dr. P. vom 1. Juni 2004 zu verweisen. Dort ist unter anderem ausgeführt, es \nliege eine posttraumatische Belastungsstörung in einem solchem Ausmaß vor, dass \neine kontinuierliche Behandlung auch weiterhin dringend indiziert sei. Eine \nAbschiebung hätte eine weitere Zunahme der Symptomatik zur Folge; für den Fall \nder Abschiebung müsste auch eine Zunahme der latenten bis hin zur akuten \nSuizidalität befürchtet werden. Dabei ist berücksichtigen, dass die von der Klägerin \ngeschilderten Ereignisse wegen der langen Dauer und des extremen Grades an \nAusgeliefertsein (\"man made disaster\") in besonders hohem Maß geeignet gewesen \nsein dürften, traumatisierend zu wirken. Nach dem Eindruck, den die Klägerin in den \nErörterungsterminen gemacht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie \nunter den Bedingungen in Sri Lanka, wo sie auf sich allein gestellt wäre, überhaupt in \nder Lage sein würde, sich die zur Vermeidung dieser Folgen erforderliche \nBehandlung zu verschaffen.\n\n107\n\nDie Klägerin hat in allen Terminen einen psychisch stark angegriffenen Eindruck \ngemacht, schien in keiner Weise belastbar und auch nicht stets zu allen \nGegebenheiten orientiert. Die ersten beiden Termine mussten aufgrund des nur als \ndesolat zu bezeichnenden Zustandes der Klägerin jeweils nach etwa 1 ½ Stunden \nabgebrochen werden, während es ihr bei dem dritten Termin, der wie vorgesehen zu \nEnde geführt werden konnte, wohl etwas besser zu gehen schien. Während der \nErörterungstermine brach die Klägerin jeweils mehrfach in Tränen aus. Gegen Ende \nder jeweiligen Termine war sie ersichtlich am Ende ihrer (psychischen) Kräfte; beim \nzweiten Erörterungstermin legte sie dabei den Kopf auf die Arme und erklärte - \noffenbar mit der Situation überfordert und dem weiteren Geschehen gegenüber \ngleichgültig -, sie könne nicht mehr. Im Anschluss an den Termin legte sie sich auf \ndie im Sitzungssaal im hinteren Bereich befindliche Bank und blieb dort für etwa eine \nViertelstunde liegen, ohne Anstalten zu machen, von sich aus den Heimweg \nanzutreten oder aber auch nur um Hilfe zu bitten. Nachdem sie mehrfach \nangesprochen worden und seitens des Vorsitzenden des Senats wegen des \nBesorgnis erregenden Zustands bereits ihre Begleitung zum Bahnhof durch eine \nMitarbeiterin der Serviceeinheit des Senats veranlasst worden war, verließ sie \nschließlich unbemerkt das Gerichtsgebäude. \n\n108\n\nEinen Anhalt dafür, wie augenfällig ihr psychisch desolater Zustand ist, stellt es \nweiter dar, dass zwei Gynäkologen ihre Unterleibsbeschwerden als psychosomatisch \nbzw. \"psychogen\" beurteilt haben (vgl. Bescheinigungen der Frau C1. L. vom \n21. August 2002, die die Klägerin als \"weinerlich zerstört\" beurteilt hat, und des Dr. \nW. B1. ?undatiert?), obwohl offensichtlich mindestens auch eine körperliche \nPathologie für die Beschwerden ursächlich war, deretwegen im Februar 2005 eine \nHysterektomie bei der Klägerin erforderlich wurde (Bescheinigungen des \nKnappschafts-Krankenhauses vom 16. Februar 2005 sowie Gutachten des \nGynäkologen I1. vom 28. Februar 2005). Bezeichnend für das Maß ihrer \nUnterstützungsbedürftigkeit ist es auch, dass die Klägerin ihren Angaben im zweiten \nErörterungstermin zufolge, zu dem sie auf Aufforderung eine Auswahl von neun \nMedikamentenpackungen mitgebracht hatte, die ihr verordneten und weitere \nMedikamente vorwiegend nach eigenem Gutdünken einnimmt und sich nicht an \nVerordnungen hält, deren Bedeutung sie offensichtlich nicht verstanden hat.\n\n109\n\nWesentlich für die Einschätzung des Senats ist schließlich auch, dass die \nKlägerin in Sri Lanka nicht über Angehörige verfügt, die sie in der erforderlichen \nWeise unterstützen würden, und demnach dort auf sich gestellt wäre. Dies ist unter \nden Bedingungen in Sri Lanka von besonderer Relevanz, weil dort die Betreuung \nkranker oder behinderter Personen traditionell durch den Familienverbund \ndurchgeführt oder organisiert wird (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland vom 7. Oktober 2003 an Verwaltungsgericht Arnsberg). In der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin hierzu \nvorgebracht, sie habe in Sri Lanka niemanden mehr, zu dem sie hingehen könne. \nOhne Hilfe sei sie dort verloren. Zu ihrer jüngeren Schwester habe sie seit 1991 \nkeinen Kontakt mehr. Dass die Angaben, wonach ihre Eltern nach ihrer Ausreise im \nJahre 1992 nach Indien gegangen sind und ihr Vater dort im Jahre 1994 verstorben \nist, richtig sind, wird dabei durch die Angaben ihres Prozessbevollmächtigten \nbestätigt, der berichtet hat, die Klägerin habe Mitte der 90er Jahre um seine Hilfe \nwegen eines Besuchervisums für Indien nachgesucht, welches sie aber nicht \nerhalten habe. Mit den Lebensverhältnissen in Sri Lanka dürfte die Klägerin, die \nbereits seit 13 Jahren in Deutschland lebt, auch nur noch eingeschränkt vertraut sein. \nDemgegenüber erhält sie hier zumindest Unterstützung seitens der christlichen \nGemeinde N. in T. , insbesondere durch den dortigen Pastor T1. ; so \nhaben der Pastor und andere Gemeindemitglieder sie bereits verschiedentlich zu \nTerminen bei Ärzten begleitet. Sie ist insoweit hier in ein - wenn auch beschränktes - \nsoziales Netz und auch in Behandlungszyklen bei Ärzten eingebunden. Dabei \nbesteht Behandlungsbedürftigkeit nicht nur wegen ihrer psychischen Erkrankung, \nsondern auch wegen allergischem Asthma bronchiale (vgl. Bescheinigungen des Dr. \nB. vom 15. Mai 2002 und vom 18. November 2004). Ferner ist die Klägerin seit \neiner Schnittverletzung, die sich im Dezember 2003 zugezogen hat, in der \nBeweglichkeit ihrer linken Hand eingeschränkt, was ihre Fähigkeit zur Bewältigung \ndes Alltags zusätzlich mindert. \n\n110\n\n3. In der vorliegenden Konstellation ist endlich nicht anzunehmen, dass § 60 \nAbs. 7 Satz 2 AufenthG Sperrwirkung entfaltet mit der Folge, dass \nAbschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten \nLandesbehörde nach § 60a AufenthG zu gewähren wäre. \n\n111\n\nTrotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendbarkeit des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers gesperrt, wenn \ndieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat \ndroht.\n\n112\n\nVgl. zu §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG: BVerwG, \nUrteile vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, \n973, vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE \n99, 324 (327), und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.85 -, \nInfAuslR 1996, 289 (290).\n\n113\n\nMit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, \ndass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer Bevölkerungsgruppe, d.h. einer \ngroßen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden Personen, gleichermaßen droht, \nüber deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt \nund eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze \nGruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung \ndes Innenministeriums befunden werden soll. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann \ndemnach anwendbar sein, wenn in dem betreffenden Land eine größere Gruppe von \nPersonen von einer bestimmten Krankheit betroffen und damit derselben Gefahr \nausgesetzt ist. \n\n114\n\nVgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG BVerwG, Urteil \nvom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -; OVG Hamburg, \nBeschluss vom 2. April 2003 - 3 Bs 439/02 -, \nAsylmagazin 2003, 33.\n\n115\n\nDas ist vorliegend schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Annahme eines \nAbschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerade an die \nbesonderen Umstände in der Person der Klägerin anknüpft. Im Übrigen ist \nfestzustellen, dass inzwischen zwar bei einer erheblichen, wenn nicht der ganz \nüberwiegenden Zahl jedenfalls von Folgeantragstellern mit dem Herkunftsland Sri \nLanka geltend gemacht wird, sie litten an einer posttraumatischen Belastungsstörung \nund dürften deshalb nicht nach Sri Lanka abgeschoben werden. Jedoch heißt das \nnicht gleichzeitig, dass das Vorbringen richtig ist. Darüber, dass eine so große Zahl \nvon Menschen in Sri Lanka tatsächlich an einer posttraumatischen \nBelastungsstörung erkrankt ist, dass von einer Gefahr gesprochen werden könnte, \nder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt ist, liegen gesicherte \nErkenntnisse nicht vor. Deshalb kann dahinstehen, ob in einer Vielzahl von \nbürgerkriegsbedingt Traumatisierten überhaupt eine Bevölkerungsgruppe im Sinne \ndes § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gesehen werden kann. Dagegen streitet allerdings, \ndass es sich um psychische Erkrankungen mit vielfältigem Symptombild und \nunterschiedlichen Ausprägungsgraden handelt, bei denen eine einheitliche \nFeststellung nicht zu treffen sein dürfte. \n\n116\n\nVgl. einerseits OVG NRW, Beschlüsse vom \n16. Dezember 2004 - 13 A 1140/04.A -, S. 6 des \nUrteilsabdrucks, und vom 16. Februar 2004 - 14 A \n548/04.A -, m.w.N.; andererseits etwa OVG Hamburg, \nBeschluss vom 2. April 2003 - 3 Bs 439/02 -, Asylmagazin \n2003, 33; VG Potsdam, Urteil vom 21. Juni 2004 - 12 K \n2435/02.A -, Asylmagazin 2004, 31; VG Ansbach, Urteil \nvom 17. Februar 2004 - An 19 03.32099 -; VG Frankfurt \na.M., Urteil vom 27. September 2001 - 2 E 30645/97, \nNVwZ-Beilage 2003, 13; s. auch Nachweise bei Middeke, \nDVBl. 2004, 150 (157).\n\n117\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n118\n\nZur Quote vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar \n1992 - 9 C 59.91 -, DÖV 1992, 582.\n\n119\n\nGründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.\n\n120","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-15/21-a-2152-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":22},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-15/21-a-2152-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280867","retrieved":"2026-07-09 02:55:05.466459+00:00"}}