{"status":"available","doknr":"OLD280869","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0415.18B492.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-15","aktenzeichen":"18 B 492/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n 2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat im Beschwerdeverfahren regelmäßig nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.\n\n 3\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Dem mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 24. Januar 2005 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt, mit Blick darauf, dass es sich bei dem Antragsteller um einen abgelehnten Asylbewerber handelt, schon gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine Fiktionswirkung gemäß § 81 AufenthG zu.\n\n 4\n\nHat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – wie hier - ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Aussetzungsantrag unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen darüber hinaus auch die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus.\n\n 5\n\nVgl. zu der entsprechenden Rechtslage zum Ausländergesetz 1990 Beschlüsse des Senats vom 15. April 2004 – 18 B 471/04 -, NWVBl 2004, 391; und vom 7. Juni 2004 - 18 B 596/04 -.\n\n 6\n\nAn dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes festzuhalten. Denn die Erteilung einer Duldung widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Konzeption des Aufenthaltsgesetzes und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung, für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich in Fällen des Eintritts der Fiktionswirkungen nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG – ein vorläufiges Bleiberecht zu gewähren.\n\n 7\n\nSoweit der Antragsteller sich auch im Beschwerdeverfahren darauf beruft, der Volksgruppe der Ashkali anzugehören und deshalb nicht in das Kosovo zurückkehren zu können, hat der Antragsteller einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Denn ausweislich der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärung der UNMIK vom 18. März 2005 hat UNMIK keine Bedenken gegen eine zwangsweise Rückführung des Antragstellers in das Kosovo. Angesichts dieser personenbezogenen Erklärung lässt sich im vorliegenden Fall eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht feststellen. Ein von dem Antragsgegner zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis liegt insoweit nicht vor.\n\n 8\n\nVgl. dazu den Senatsbeschluss vom 28. Mai 2003 - 18 B 875/03 -.\n\n 9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n 10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 GKG.\n\n 11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-15/18-b-492-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-15/18-b-492-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280869","retrieved":"2026-07-09 02:55:05.687395+00:00"}}