{"status":"available","doknr":"OLD280901","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0414.8A2131.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"8 A 2131/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge der Klägerin auf Ergänzung der Niederschrift über die \nmündliche Verhandlung vom 12. Januar 2005 werden abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anträge der Klägerin, näher bezeichnete Vorgänge und Äußerungen in das \nProtokoll über die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2005 aufzunehmen \n(Schriftsatz vom 28. Februar 2005 Nr. 1 - 6 und 8 - 11), sind unzulässig.\n\n3\n\nZwar können die Beteiligten eines Verwaltungsstreitverfahrens gemäß §§ 125 \nAbs. 1, 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 4 ZPO beantragen, dass bestimmte \nVorgänge oder Äußerungen in das Protokoll über die mündliche Verhandlung \naufgenommen werden. Während grundsätzlich nur der Vorsitzende darüber \nentscheidet, was in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen wird, steht die \nAblehnung eines solchen Antrags dem Gericht zu.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1963 \n- 2 C 16.60 -, NJW 1963, 730.\n\n5\n\nAus der Regelung des § 160 Abs. 4 ZPO ergibt sich jedoch, dass die \nProzessbeteiligten nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung befugt sind, die \nProtokollierung eines Vorgangs oder einer Äußerung zu beantragen. Da die \nNiederschrift während der mündlichen Verhandlung aufzunehmen ist, kann der \nVorschrift, dass der Beschluss über die Ablehnung eines Ergänzungsantrags in das \nProtokoll aufzunehmen ist, nur genügt werden, wenn der diesem Beschluss \nzugrunde liegende Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt war. Auch die \nFunktion des Sitzungsprotokolls schließt es aus, Protokollergänzungsanträge nach \nSchluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. Die Sitzungsniederschrift ist eine mit \nbesonderer Beweiskraft (§ 165 ZPO) ausgestattete Urkunde, die verlässlich über den \nVerlauf und die Vorgänge während der mündlichen Verhandlung Auskunft geben \nsoll. Diese Funktion ist nur gewährleistet, wenn die Protokollierung in Anwesenheit \nund unter Kontrolle aller Beteiligten vorgenommen wird, deren Mitwirkung durch \nausdrückliche Genehmigung die Prozessordnung (§ 162 ZPO) bei besonders \nwichtigen Feststellungen sogar zwingend vorschreibt.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1963 \n- 2 C 16.60 -, NJW 1963, 730; OLG Frankfurt, \nBeschluss vom 15. Februar 1989 - 22 U 40/88 -, \nNJW-RR 1990, 123.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-14/8-a-2131-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-14/8-a-2131-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280901","retrieved":"2026-07-09 02:55:08.309126+00:00"}}