{"status":"available","doknr":"OLD280900","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0414.6B457.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"6 B 457/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladenen zu 1. und 2. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit \nAusnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 3. bis 6. Diese Kosten \nhaben die Beigeladenen zu 3. bis 6. selbst zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden sind nicht begründet. Die mit ihnen dargelegten Gründe (§ 146 \nAbs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum \nErfolg der Rechtsmittel.\n\n3\n\nDer Dienstherr will die dem Landeskriminalamt (LKA) für 00.0000 zugewiesenen \nsechs Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, Erste Säule, unter Heranziehung \nvon Hilfskriterien mit den Beigeladenen besetzen. Der Antragsteller - wie die \nBeigeladenen Oberkommissar, Besoldungsgruppe A 10 BBesO - erstrebt \neinstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass er keine dieser Beförderungsstellen \nerhalten soll. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Stellen zu besetzen: Außer einem \nAnordnungsgrund sei ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das \nAuswahlverfahren sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft, und es \nsei jedenfalls möglich, dass der Antragsteller bei fehlerfreier Auswahl befördert \nwerde. Die aktuellen Regelbeurteilungen (Beurteilungszeitraum 00.00.0000 bis \n00.00.0000) des Antragstellers und der Beigeladenen (Gesamturteil sämtlich: \"Die \nLeistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen\" - 4 Punkte -) sowie die \nbewerteten Hauptmerkmale führten zwar nicht zu einem Qualifikationsvorsprung des \nAntragstellers. Der Dienstherr habe jedoch die vorangegangenen \nRegelbeurteilungen nicht hinreichend berücksichtigt. Insoweit stehe dem Dienstherr \nallerdings ein Entscheidungsspielraum zu, innerhalb dessen er sich schlüssig zu \nwerden habe, ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen Erkenntnisse für den \nQualifikationsvergleich gewonnen werden könnten. Wenn er früheren Beurteilungen \nkeine Bedeutung für den Qualifikationsvergleich beimessen wolle, müsse er dies \njedoch nachvollziehbar begründen. Daran fehle es hier. Bei den erwähnten \nVorbeurteilungen habe der Antragsteller - allerdings als Kriminalkommissar - ein \nGesamturteil von 5 Punkten erhalten; den Beigeladenen seien - als \nOberkommissaren - im Gesamturteil 3 bzw. 4 Punkte zuerkannt worden. Die \nVorbeurteilung des Antragstellers habe der Dienstherr bei dem \nQualifikationsvergleich nicht einbezogen mit der Begründung, sie verhalte sich zu \neiner Vergleichsgruppe in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt und habe deshalb \nsowie im Hinblick auf die seit ihrer Erstellung verstrichene Zeit eine deutlich \ngeringere Relevanz. Diese Begründung reiche nicht aus. Frühere dienstliche \nBeurteilungen hätten für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen \nebenfalls grundsätzlich Belang, auch wenn sie sich auf ein niedrigeres \nstatusrechtliches Amt bezögen. Gründe, dies ausnahmsweise anders zu sehen, \nlägen nicht vor. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei \nEinbeziehung seiner Vorbeurteilung unter Leistungsgesichtspunkten vor den \nBeigeladenen einzustufen wäre. Eine in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt \nerzielte Beurteilung könne gegenüber Beurteilungen aus einem um eine \nBesoldungsgruppe höheren Amt gleich oder sogar stärker zu gewichten sein, wenn \nsie - wie hier - im Gesamturteil eine um mindestens einen Punktwert höhere \nBewertung aufweise.\n\n4\n\nDie Beigeladenen zu 1. und 2. machen geltend: Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts müsse die Behörde bei einer Beförderungsauswahl nicht \ngewissermaßen automatisch Vorbeurteilungen der Konkurrenten einbeziehen, \ninsbesondere nicht eine bessere Vorbeurteilung in einem niedrigeren \nstatusrechtlichen Amt. Von dem dem Dienstherrn von der Rechtsprechung insoweit \nzugestandenen Beurteilungsspielraum habe der Antragsgegner hier \nbeanstandungsfrei Gebrauch gemacht. Er habe sehr wohl erkannt, dass die \nVorbeurteilung des Antragstellers im Gesamturteil besser sei als die \nVorbeurteilungen der Beigeladenen. Er habe diesen Umstand aber in Relation dazu \ngesetzt, dass die Vorbeurteilung des Antragstellers sich auf sein vorheriges, um eine \nBesoldungsgruppe niedrigeres statusrechtliches Amt mit einer dementsprechend \nunterschiedlichen Vergleichsgruppe bezogen habe. Das beinhalte eine im Kern \nschlüssige und auch hinreichend begründete Abwägung. Diese lasse es als \ngerechtfertigt erscheinen, einen Leistungsvorsprung des Antragstellers zu verneinen. \n\n5\n\nDer Beigeladene zu 2. macht zusätzlich geltend: Seine vom Innenministerium \nstammende Vorbeurteilung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit \nder (vom Polizeipräsidium C. erteilten) Vorbeurteilung des Antragstellers nicht \nvergleichbar. Das Innenministerium lege strengere Beurteilungsmaßstäbe an, und \ndort befänden sich auch mehr leistungsstarke Beamte.\n\n6\n\nDieses Vorbringen bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das \nVerwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte \nablehnen müssen. Ein Anordnungsanspruch ist nach wie vor zu bejahen. \n\n7\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bleiben frühere dienstliche \nBeurteilungen für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang. \nDas gilt auch dann, wenn sie sich auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt beziehen. \nFür Auswahlentscheidungen sind zwar in erster Linie aktuelle Beurteilungen \nmaßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche \nBeurteilungen können aber daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt \nwerden. Sie stellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung \ndar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber \nHilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen \nnunmehr erreichtem Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. \nGleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame \nRückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem \nBeförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn \nfrühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über \nCharaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen \nsowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, \ninsbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen \nBeurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können \nvor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag \ngeben. \n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht 2003, 359, m.w.N. \n\n9\n\nDemgemäß muss, wie die Beigeladenen zu 1. und 2. im Ausgangspunkt zu \nRecht hervorheben, nicht immer ein chronologisch rückwärts gerichteter Vergleich \nälterer Beurteilungen zwingend den Ausschlag geben. Vielmehr kommt es darauf an, \nob die den Konkurrenten früher erteilten Beurteilungen miteinander vergleichbar sind \nund inwieweit sie darüber Aufschluss geben, wer für die zu besetzende Stelle besser \nqualifiziert ist. Auf die Frage, ob und inwieweit aus früheren dienstlichen \nBeurteilungen aktuell gleich beurteilter Konkurrenten zusätzliche Erkenntnisse für \nden Qualifikationsvergleich gewonnen werden können, kann es in aller Regel keine \nallein richtige Antwort geben. In den allermeisten Fällen werden vielmehr \nunterschiedliche Einschätzungen möglich sein, die gleichermaßen vertretbar \nerscheinen. So kann die Aussagekraft früherer Beurteilungen gegen Null tendieren, \nwenn sie z.B. aus dem besonderen Blickwinkel einer Bedarfsbeurteilung erteilt \nwurden, oder wenn sie unter Geltung anderer Beurteilungsrichtlinien, die einen \nsachgerechten Qualifikationsvergleich erschweren, erstellt worden sind. Auch kann \nein besonderes Anforderungsprofil für die konkret zu besetzende Stelle den Rückgriff \nauf ältere Beurteilungen für einen Qualifikationsvergleich ungeeignet erscheinen \nlassen, weil diese keinen Aufschluss über die Erfüllung der besonderen \nAnforderungen geben mögen. Demgemäß muss dem Dienstherrn bei der \nAuswertung früherer Beurteilungen ein Entscheidungsspielraum zugestanden \nwerden, innerhalb dessen er sich schlüssig zu werden hat, ob und inwieweit aus den \nfrüheren Beurteilungen Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen \nwerden können. Dem korrespondiert angesichts des Verfassungsprinzips effektiver \nRechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) notwendigerweise eine \n- unter Umständen erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht des \nDienstherrn, wenn er früheren Beurteilungen für den Qualifikationsvergleich keine \nBedeutung beimessen will. \n\n10\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember \n2003 \n- 6 B 2321/03 -. \n\n11\n\nDem genügt die Auswahlentscheidung zu Gunsten der sechs Beigeladenen \nnicht. \n\n12\n\nDie Beschwerdeführer ziehen nicht in Zweifel, dass der Dienstherr, wie das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat, das Ergebnis der Vorbeurteilung des \nAntragstellers bei der die sechs Beförderungsstellen betreffenden Auswahl nicht \nberücksichtigt hat. Das wird durch die Erläuterungen des Antragsgegners zum \nZustandekommen der Beförderungsentscheidungen gestützt: Der Dienstherr hielt \nden Umstand, dass die Vorbeurteilung des Antragstellers ein Gesamturteil von 5 \nPunkten aufweist, im Rahmen des Qualifikationsvergleichs für unerheblich, da der \nAntragsteller diese Beurteilung \"nicht wie die übrigen Bewerber im aktuellen \nstatusrechtlichen Amt ... (erhielt). Somit war zu berücksichtigen, dass das \nLeistungsbild einer anderen Vergleichsgruppe widergespiegelt wurde. Ein \nQualifikationsvorsprung ... war damit und auch nach Auswertung dieser älteren \nBeurteilung nicht festzustellen\". Das beinhaltet, dass der Vorbeurteilung des \nAntragstellers kein Gewicht beigemessen wurde.\n\n13\n\nNach den obigen Ausführungen hat der Dienstherr insoweit allerdings einen \nEntscheidungsspielraum. Diesen hat er jedoch nicht sachgerecht genutzt. Seine für \ndie Ausklammerung der Vorbeurteilung des Antragstellers bei dem \nQualifikationsvergleich gegebene Begründung und Substantiierung lässt erkennen, \ndass er dienstlichen Beurteilungen aus einem niedrigeren als dem aktuellen \nstatusrechtlichen Amt generell keine Bedeutung zumaß. Diese Handhabung \nwiderspricht den rechtlichen Vorgaben der erwähnten, vom Senat übernommenen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der frühere dienstliche \nBeurteilungen für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen grundsätzlich \nauch dann von Belang sind, wenn sie sich auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt \nbeziehen. Eine Begründung dafür, vertretbarerweise von der Einbeziehung von \nVorbeurteilungen in den Qualifikationsvergleich abzusehen, muss sich nach den \nobigen Ausführungen - anders als es hier der Fall ist - an den Umständen des \nEinzelfalles orientieren. \n\n14\n\nDas Argument des Beigeladenen zu 2., seine Vorbeurteilung sei mit der des \nAntragstellers nicht vergleichbar, führt - unabhängig davon, ob dem zu folgen wäre - \nin diesem Zusammenhang nicht weiter. Es ist auszuschließen, dass dieser Punkt bei \nder Nichtberücksichtigung der Vorbeurteilung des Antragstellers durch den \nDienstherrn eine Rolle spielte.\n\n15\n\nHiernach braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, dass die vom LKA \nin der \"Konkurrentenbenachrichtigung\" vom 00.00.0000 dem Antragsteller gegebene \nBegründung für seine Nichtbeförderung darauf hindeuten könnte, dass von \nvornherein nur die aktuellen dienstlichen Beurteilungen für den \nQualifikationsvergleich maßgebend waren und ohne Einbeziehung der \nVorbeurteilungen der Konkurrenten nach Hilfskriterien entschieden wurde.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § \n100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung sowie auf § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 \nVwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-14/6-b-457-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-14/6-b-457-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280900","retrieved":"2026-07-09 02:55:08.230520+00:00"}}