{"status":"available","doknr":"OLD280899","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0414.6A620.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"6 A 620/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.203,47 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Der von dem Kläger geltend gemachte \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ngreift nicht durch. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A \n2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, \nund vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. \n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO). \n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat. \n\n7\n\nDer am 00.00.00 geborene Kläger wurde nach einer vorangegangenen \npolizeiärztlichen Begutachtung, die anlässlich seiner ursprünglich für das Jahr 0000 \nin Aussicht genommenen Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit - im Amt eines \nPolizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO)) - \nerfolgt war, durch das Polizeipräsidium X mit Bescheid vom 00.00.00 als \npolizeidienstunfähig eingestuft. In dem gegen diese Entscheidung vom Kläger \nanhängig gemachten Klageverfahren - 1 K 3303/98 (VG Gelsenkirchen) - holte das \nVerwaltungsgericht ein Gutachten des Direktors der Klinik und Poliklinik für \nOrthopädie, Gesamthochschule Y, Prof. Dr. med. S zur Frage der \nPolizeidienstfähigkeit des Klägers ein. In seinem Gutachten vom 00.00.00 kam der \nGutachter zu dem Ergebnis, dass der Kläger polizeidienstfähig sei. Im Hinblick darauf \nhob der Beklagte seinen Bescheid vom 00.00.00 auf und verlieh dem Kläger am \n00.00.00 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Am 00.00.00 ernannte er \nihn zum Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) und am 00.00.00 zum \nPolizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 BBesO).\n\n8\n\nDer Kläger erstrebt eine Verpflichtung des beklagten Landes, \"ihn dienst-, \nbeamten- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er ordnungsgemäß unter \nBerücksichtigung der gegebenen Polizeidienstfähigkeit in die Besoldungsgruppe A 8 \nBBesO befördert worden wäre\". Das Verwaltungsgericht hat die Klage als wohl \nbereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet angesehen: Das Polizeipräsidium X \nsei nicht gehindert gewesen, sich bei seiner Entscheidung über die \nPolizeidienstfähigkeit des Klägers allein auf das eingeholte polizeiärztliche Gutachten \nzu stützen. Dieses sei, wie sich aus § 194 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - in der bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes vom \n17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) geltenden Fassung - ergebe, die \nmaßgebliche Grundlage für die Entscheidung, ob ein Polizeivollzugsbeamter den \nbesonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht \n(mehr) genüge. Die für die Klärung der Polizeidiensttauglichkeit erforderlichen \nFeststellungen kämen \"mit Vorrang\" dem Polizeiarzt zu, da er aus der Kenntnis der \nBelange des Polizeivollzugsdienstes besser als ein Privatarzt den erhobenen \nmedizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der \nPolizeidiensttauglichkeit in Beziehung zu setzen vermöge. Sein spezieller \nzusätzlicher Sachverstand beruhe einerseits auf der Kenntnis der Belange des \nPolizeivollzugsdienstes und andererseits auf der aus einer Vielzahl von gleich oder \nähnlich gelagerten Fällen gewonnenen Erfahrung. Da Verletzungen und \nAbnutzungen des Bewegungsapparates, insbesondere der Gelenke, zudem einen \nwesentlichen Teil der polizeiärztlichen Behandlungspraxis ausmachten, habe das \nPolizeipräsidium X keinen Anlass gehabt, an der ausreichenden Fachkenntnis und \npraktischen Erfahrung des hinzugezogenen Polizeiarztes zu zweifeln, auch wenn \ndieser kein Facharzt für Orthopädie sei. Durch die Einschaltung des nicht im \nDienstbereich des Polizeipräsidiums X unmittelbar tätigen Polizeiarztes der \nBezirksregierung Y sowie durch die Gegenzeichnung seiner Stellungnahmen durch \nden Polizeiarzt des Polizeipräsidiums Z sei auch die notwendige sachliche und \npersönliche Neutralität der gutachterlichen Feststellungen hinreichend gewährleistet. \nDie Einschaltung weiterer Gutachter habe sich aus diesen Gründen nicht \naufgedrängt. Dies gelte auch angesichts der von dem Kläger vorgelegten \nprivatärztlichen Gegengutachten. Diese Gegengutachten seien dem Polizeiarzt \njeweils zur weiteren Stellungnahme vorgelegt worden. Dieser habe sich mit einer \nausführlichen Begründung in nachvollziehbarer Weise mit den fachärztlichen \nStellungnahmen auseinander gesetzt und unter ihrer Berücksichtigung die \nFeststellung der Polizeidienstunfähigkeit getroffen. Dem Beklagten sei hinsichtlich \nder erst späteren Beförderung des Klägers weder eine schuldhafte \nFürsorgepflichtverletzung noch unter anderen Gesichtspunkten ein schuldhaftes \nVerhalten vorzuwerfen, welches adäquat kausal für einen Schadenseintritt beim \nKläger gewesen wäre.\n\n9\n\nDer Kläger macht geltend: Die Klage sei entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht bereits unzulässig. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt durch den \nBeklagten mitgeteilt worden, wann dem Polizeipräsidium X Beförderungsstellen \nzugewiesen worden seien. Diese Informationen habe er sich auch nicht selber \nbeschaffen können. Das Verlangen, \"ins Blaue hinein\" eine Auflistung jedes \neinzelnen Monats von Mai 0000 bis November 0000 in seinen Antrag auf \nSchadensersatz aufzunehmen, habe keine Grundlage. Auch die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zu der Frage, ob sich das Polizeipräsidium X ausschließlich auf \ndas eingeholte polizeiärztliche Gutachten habe stützen können, seien nicht \nnachvollziehbar. Der Beklagte sei der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in \nseinem Urteil vom 8. Oktober 2001 - 16 DC 99.2212 - dargelegten Verpflichtung des \nDienstherrn, auch im Zusammenhang mit amtärztlichen Stellungnahmen \nprivatärztliche Gutachten zu berücksichtigen und zu bewerten, nicht nachgekommen. \nTrotz der eindeutigen gegenteiligen ärztlichen Einschätzungen unterschiedlicher \nfachlicher Koryphäen habe sich der Polizeiarzt weiterhin auf lediglich pauschale \nArgumente bezogen, nämlich darauf, dass vorgeschädigte Knorpelsubstanz sich \nregelmäßig nicht wieder voll regenerieren könne. Die Aussagen des Polizeiarztes \nseien mit keiner der privatärztlichen Stellungnahmen in Einklang zu bringen. Bereits \nim Operationsbericht (vom 00.00.00) sei handschriftlich vermerkt worden: \"Langfristig \nwird sicherlich nicht mit wesentlichen Vorgeschichten [Folgeschäden] zu rechnen \nsein\". Der Aussage des arthroskopierenden Arztes sei allein deswegen besonders \ngroße Bedeutung beizumessen, da nur im Rahmen der Arthroskopie eine qualitative \nBeurteilung des Knorpels möglich sei. Insoweit handele es sich um Basiswissen im \nRahmen der Orthopädie / Chirurgie, was insbesondere in dem Gutachten des \nProf. Dr. med. S vom 00.00.00 deutlich geworden sei. Im Hinblick darauf, dass die \nEinschätzungen des Polizeiarztes einerseits und die der anderen beteiligten Ärzte \nund Gutachter andererseits einander widersprächen, habe das Polizeipräsidium X \nzusätzliche Untersuchungen einleiten und weitere Gutachten einholen müssen. Dies \nsei trotz der Vielfalt und Aussagekraft der privatärztlichen Atteste und trotz der \nkrassen Fehleinschätzung des Polizeiarztes nicht geschehen. Vor diesem \nHintergrund sei dem Beklagten eine Fürsorgepflichtverletzung vorzuwerfen.\n\n10\n\nDamit wird die Richtigkeit der die Klage abweisenden Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, die sich - selbständig tragend - darauf stützt, die Klage sei auch \nunbegründet, nicht ernstlich in Frage gestellt.\n\n11\n\nDer Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen unterbliebener bzw. \nverzögerter Beförderung setzt voraus, dass der Dienstherr bei der Entscheidung, den \nBeamten nicht bzw. erst später zu befördern, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt \nund dass dies bei dem betreffenden Beamten einen Schaden adäquat verursacht \nhat.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2005 \n- 6 A 4744/03 - m. w. N.\n\n13\n\nDer Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen in seinem Falle \nerfüllt sind. Dabei kann offen bleiben, ob ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten \ngegeben ist. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte \nschuldhaft gehandelt hat.\n\n14\n\nHinsichtlich der zunächst erfolgten Einstufung des Klägers als \npolizeidienstunfähig und der dadurch bedingten verzögerten Beförderung des \nKlägers zum Polizeiobermeister trifft den Beklagten kein Verschulden. Er konnte sich \nbei seiner Entscheidung über die Polizeidienstfähigkeit des Klägers auf die von ihm \neingeholten polizeiärztlichen Stellungnahmen stützen, ohne dass ihm insoweit \nvorzuwerfen wäre - ein vorsätzliches rechtswidriges Handeln des Beklagten ist vom \nKläger weder behauptet worden noch sonst erkennbar -, fahrlässig gehandelt zu \nhaben. Die Ausführungen des Polizeiarztes waren so beschaffen, dass es nicht als \nsorgfaltswidrig zu bewerten ist, dass der Beklagte sie der Einstufung des Klägers als \npolizeidienstunfähig zugrunde gelegt und von der Einholung eines weiteren \nGutachtens abgesehen hat. \n\n15\n\nIn seiner abschließenden Stellungnahme vom 00.00.00 hat der polizeiärztliche \nGutachter eingehend erläutert, weshalb er trotz der vom Kläger beigebrachten \nprivatärztlichen Gutachten an seiner Feststellung festhalte, der Kläger sei \npolizeidienstunfähig. Insoweit hat er darauf verwiesen, dass seine Einschätzung \nzunächst auf einer Auswertung der Operations- und Histologiebefunde des \nSt. Marien-Hospitals T beruhe. Die Widerlegung dieser Befunde könne nur durch \nerneute histologische und arthroskopische Bilddokumentationen erfolgen. Für einen \nderartigen Eingriff bestehe keine medizinische Indikation. Nach medizinisch-\nwissenschaftlichen Erkenntnissen sei es nicht möglich, dass eine derartig \nvorgeschädigte Knorpelsubstanz - wie die beim Kläger vorhandene - sich wieder voll \nregeneriere. Der Bericht des St. Marien-Hospitals T zu der durchgeführten \nkernspintomographischen Untersuchung bestätige dementsprechend auch gewisse \nKnorpelschäden. Allerdings könne keine technische Untersuchung vorliegend eine \ndirekte Inaugenscheinnahme durch Arthroskopie und die nachfolgende \nfeingewebliche Untersuchung ersetzen. Für die Einstufung des Klägers als \npolizeidienstunfähig sei zudem der Befund seiner Wirbelsäule von hoher Wichtigkeit. \nDass röntgenologisch nachgewiesene Bandscheibenschädigungen vorhanden seien \nund der Kläger auch wegen Lumboischialgien ab 0000 krankgeschrieben worden sei, \nsei in den aktuellen Stellungnahmen der LVA-Klinik und des St. Marien-Hospitals T \ngänzlich unerwähnt geblieben. Diese Ausführungen können weder - wie der Kläger \nsinngemäß geltend macht - als unbrauchbar bzw. unschlüssig angesehen werden \nnoch rechtfertigen sie den Einwand, der polizeiärztliche Gutachter sei nicht \nhinreichend auf die individuellen Verhältnisse des zu begutachtenden Falles \neingegangen. Der Umstand, dass der in dem Verfahren 1 K 3303/00 (VG \nGelsenkirchen) beauftragte Gutachter Prof. Dr. med. S hinsichtlich der Frage der \nPolizeidienstfähigkeit des Klägers im Nachhinein zu einem anderen Ergebnis gelangt \nist als der Polizeiarzt, ändert hieran nichts.\n\n16\n\nZu den vorgenannten Erwägungen kommt hinzu, dass polizeiärztlichen \nStellungnahmen zur Frage der Polizeidienstfähigkeit, worauf schon das \nVerwaltungsgericht mit zutreffender Argumentation hingewiesen hat, generell ein \ngrößeres Gewicht als privatärztlichen Feststellungen zuzumessen ist und im \nvorliegenden Fall die ärztlichen Erklärungen des Polizeiarztes Dr. med. U jeweils \ndurch einen weiteren Polizeiarzt gegengezeichnet worden waren.\n\n17\n\nEin Verschulden des Beklagten lässt sich auch nicht unter Hinweis darauf \nbejahen, der Beklagte habe es unterlassen, die einschlägigen fachärztlichen \nGutachten zu berücksichtigen und zu bewerten. Der diesbezügliche Einwand des \nKlägers ist in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend. Denn der Beklagte hat die vom \nKläger überreichten privatärztlichen Äußerungen dem polizeiärztlichen Gutachter mit \nder Bitte vorgelegt, hierzu ergänzend zu seinem Gutachten vom 00.00.00 Stellung zu \nnehmen. Die Entscheidung, den Kläger als polizeidienstunfähig einzustufen, hat der \nBeklagte in dem Bescheid vom 00.00.00 auf der Grundlage der entsprechenden \nzusätzlichen polizeiärztlichen Erklärungen vom 00.00.00 und 00.00.00 getroffen, die \nihrerseits auf die fachärztlichen Atteste eingehen. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. \n§ 72 Nr. 1 GKG n. F.). \n\n19\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-14/6-a-620-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-14/6-a-620-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280899","retrieved":"2026-07-09 02:55:08.150927+00:00"}}