{"status":"available","doknr":"OLD280903","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0414.20B616.05AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"20 B 616/05.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der \nAntragstellerin gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 7. März 2005 wieder \nherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDer angefochtene Bescheid enthält zum einen die Aufforderung, eine Ergänzung \ndes genehmigten Luftsicherheitsplans zur Genehmigung vorzulegen, aus der \nhervorgeht, wie die Antragstellerin ihre gesetzliche Pflicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 \ndes Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG), beim Zugang zu den sog. sensiblen Teilen der \nnicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flughafens Sicherheitskontrollen \ndurchzuführen, erfüllen wird. Diese Vorlageverpflichtung bezieht sich auf die Pflicht \nder Flughafenunternehmer, in einem von den Behörden zu genehmigenden \nLuftsicherheitsplan die getroffenen Sicherungsmaßnahmen darzustellen, wie sie \nheute aus § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftSiG folgt und sich früher aus § 19 b Abs. 1 Satz 2 \nLuftVG ergab. Zum anderen enthält der Bescheid aber auch eine unmittelbare \nKonkretisierung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG, \nund zwar in zeitlicher Hinsicht. Der Antragstellerin wird in dem Bescheid ausdrücklich \ndie Erklärung abverlangt, die Verpflichtung zur Personal- und Warenkontrolle ab dem \n15. April 2005 endgültig zu übernehmen. In der Begründung der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung wird weiter die Notwendigkeit einer Fristsetzung \nhervorgehoben und schließlich erklärt, dass die gesetzliche Verpflichtung gemäß der \nzu treffenden Aussage im Luftsicherheitsplan von der Antragstellerin am 15. April \n2005 endgültig übernommen wird. Darin ist - wie auch das entsprechende \nVerständnis der Antragstellerin zeigt - die regelnde Aufforderung an die \nAntragstellerin zu sehen, die gesetzliche Verpflichtung endgültig ab dem 15. April \n2005 zu erfüllen. \n\n6\n\nDer Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin besitzt nach wie vor ein \nRechtschutzinteresse daran, zur Regelung der Vollziehung des Bescheides, soweit \ner sie, die Antragstellerin, betrifft, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ihre \ninzwischen geäußerte Bereitschaft, den Verpflichtungen aus jenem Bescheid \nnachzukommen, hat nicht zur Erledigung des Streits um die Regelung der \nVollziehung geführt. Denn die Ergänzung des Luftsicherheitsplans und die \nBereitschaft zur fristgerechten Vornahme der Sicherheitskontrollen erfolgte - wie der \nVorbehalt der gerichtlichen Entscheidung belegt - nicht in Anerkennung der \nauferlegten Pflichten, sondern aus der Einsicht, zur Abwehr von andernfalls \nbefürchteten weiterreichenden negativen Konsequenzen, namentlich zur Abwehr von \nGefahren für die Luftsicherheit auch im eigenen Interesse des Flughafenbetriebes \ndie abverlangten Handlungen zunächst vornehmen zu sollen. Eine derartige \n\"Zwangslage\" vermag das Interesse der Antragstellerin an der Gewährung effektiven \nvorläufigen Rechtschutzes nicht durchgreifend in Frage zu stellen, wenn sich - wie \nhier - die in vorläufiger Befolgung des angefochtenen Bescheides geschaffene \nSituation - zumindest in ihren wesentlichen Elementen - jederzeit für die Zukunft \nändern lässt.\n\n7\n\nDer Antrag ist unbegründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche \nInteressenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Entscheidendes \nGewicht erlangt dabei, dass die Regelungen des angefochtenen Bescheides, der mit \neiner den formellen Anforderungen noch genügend begründeten Anordnung der \nsofortigen Vollziehung versehen ist, den Vorgaben des § 8 Abs. 1 LuftSiG \nentsprechen und gewichtige Interessen der Antragstellerin, die eine Aussetzung der \nVollziehung dieser Regelungen dennoch zu rechtfertigen vermöchten, weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich sind.\n\n8\n\nDie Antragstellerin führt im wesentlichen verfassungs- und europarechtliche \nBedenken an. Sie sieht in ihrer gesetzlichen Verpflichtung eine unzulässige - \nverfassungs- wie europarechtswidrige - Übertragung staatlicher Aufgaben und \nbefürchtet in diesem Zusammenhang Risiken für die Flugsicherheit, welche von der \nAllgemeinheit auch für die Zeit bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit jener \nVerpflichtung nicht hingenommen werden könnten. Die angeführten Bedenken gegen \ndie Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Gesetzeslage sind, da eine Aussetzung \nnach Art. 100 GG im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nicht \nerfolgt, als abwägungserheblicher Belang in die Interessenabwägung einzustellen, \nohne dass sie allerdings hier die begehrte Aussetzung der Vollziehung begründen \nwürden.\n\n9\n\nDie von der Antragstellerin vorgebrachten Erwägungen tragen keine ernsthaften \nZweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG. Die \nWirksamkeit jener Regelung ist nicht davon abhängig, ob die in jenem Gesetz \nebenfalls enthaltenen Regelungen zur Unterstützung und Amtshilfe durch die \nSicherheitskräfte, namentlich des § 14 Abs. 3 LuftSiG über die unmittelbare \nEinwirkung mit Waffengewalt verfassungsmäßig sind und Bestand haben werden. \nErhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 \nLuftSiG selbst ergeben sich nicht. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der von \nder Antragstellerin selbst angeführten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit einer Anordnung, in einem \nKernkraftwerk einen bewaffneten Werkschutz zu bilden. \n\n10\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C \n31.87 -, BVerwGE 81, 185.\n\n11\n\nOb und inwieweit der Gesetzgeber die Objektsicherung auf dem Betriebsgelände \ngefährdeter oder gefährlicher Anlagen zu einer öffentlichen, durch die Polizei \nwahrzunehmenden Aufgabe macht oder sie dem \"Hausrecht\" des Betreibers \nüberlässt, ist eine Entscheidung, die in seinem - weiten - Ermessen steht. Dass \ndieser Gestaltungsspielraum hier überschritten wäre, ist nicht ersichtlich. Die \nAusführungen der Antragstellerin zu den behaupteten Sicherheitsdefiziten und den \ndaraus für die Allgemeinheit abgeleiteten Gefahren sind nicht überzeugend \nbegründet. Es ist nicht einzusehen, warum es einem Flughafenbetreiber nicht \nmöglich sein soll, den erforderlichen Sicherheitsstandard zu gewährleisten. Die \nLuftsicherheitsbehörden bedienen sich ebenfalls für die Kontrollen auf den Flughäfen \nFremdpersonals. Diese Personen sind zwar als Beliehene mit hoheitlichen \nBefugnissen ausgestattet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 5 Abs. 5 \nLuftSiG). Worin der durchgreifende Unterschied in sicherheitsrelevanter Hinsicht \nzwischen der Ausführung der Personal- und Warenkontrollen durch geeignete private \nSicherheitsbeauftragte unter Berufung auf das Hausrecht und der Ausführung \nderselben Kontrollen durch dieselben Personen aufgrund einer Beleihung durch die \nLuftsicherheitsbehörden liegen soll, erhellt das Vorbringen der Antragstellerin nicht. \nDen privaten Sicherheitskräften stehen mit dem Hausrecht und den allgemeinen \nRechtswahrungsbefugnissen effektive Möglichkeiten zur Verfügung, bei denen \nerforderlichenfalls die hoheitlichen Sicherheitskräfte zu Hilfe gerufen werden können, \nderen Befugnisse, wie § 5 Abs. 1 LuftSiG zeigt, sich auch auf den hier \nangesprochenen Bereich beziehen. Es geht ferner ausschließlich um Personal- und \nWarenkontrollen beim Zugang zu den sog. sensiblen Teilen der nicht allgemein \nzugänglichen Bereiche eines Flughafens. Das Gesetz geht auf die Regelungen zu \nPersonal- und Warenkontrollen beim Zugang zu den sensiblen Teilen der \nSicherheitsbereiche eines Flughafens in der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung \ngemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt - ABl. L 355 vom 30. \nDezember 2002, S. 1 - zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 - \nberichtigte Fassung: ABl. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 3 - (insbesondere Art. 4 Abs. 2 \nund Anhang Nr. 2.3) und in der Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission \nvom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile \nder Sicherheitsbereiche auf Flughäfen - ABl. L 221 vom 21. Juni 2004, S. 6 - \n(insbesondere Art. 4 Abs. 1) zurück. \n \nvgl. BT-Drs. 1523/61 S. 19\n\n12\n\nDie von der Antragstellerin weiter zitierte Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1994 - 4 C 1.93 - (BVerwGE 95, 188) führt \nauf keine andere Bewertung. Die dortigen Ausführungen, dass sich die \nLuftfahrbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben privater Personen bedienen darf, soweit \neine staatliche Kontrolle gewährleistet bleibt, betreffen eine andere Fallgestaltung, \nnämlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine als staatlich ausgestaltete \nAufgabe auf private Personen übertragen werden kann. Zur Frage, unter welchen \nUmständen eine Aufgabe aus Gründen des Verfassungsrechts zwingend als \nstaatliche auszugestalten ist, verhält sich die Entscheidung demgegenüber nicht. \nLetztlich findet bereits über die Verpflichtung der Unternehmen, in einem verbindlich \numzusetzenden Luftsicherheitsplan darzustellen, wie sie ihrer Pflicht nachzukommen \ngedenken, und diesen durch die Behörde genehmigen zu lassen, durchaus eine \nstaatliche Kontrolle der Maßnahmen statt.\n\n13\n\nEs ergeben sich auch keine gewichtigen Zweifel daran, dass das \nSicherungskonzept, wie es in § 8 LuftSiG geregelt ist, den europarechtlichen \nVorgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 2320/02 des Europäischen Parlaments und \ndes Rates vom 16. Dezember 2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der \nKommission vom 21. Juni 2004 entspricht. Namentlich führen die Verordnungen auf \nkeine originäre - unveräußerliche - Aufgabe staatlicher Behörden, was die \nDurchführung der in jenen Verordnungen geforderten Personal- und Warenkontrollen \nbeim Zugang zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche eines Flughafens \nangeht (Anhang Nr. 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 sowie Art. 1 Abs. 1 \nBuchstabe a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1138/2004). Im Anhang Nr. \n2.3 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 ist die Pflicht zu Personal- und \nWarenkontrollen angesprochen, ohne dass damit die staatlichen Stellen selbst zur \nDurchführung verpflichtet wären. Vielmehr verbleibt Gestaltungsspielraum für die \nMitgliedstaaten. In der anschließenden Vorgabe Nr. 2.4 etwa erschließt sich \nunmittelbar, dass die dort geregelte Pflicht zur ausreichenden Beleuchtung nicht \netwa den jeweiligen Mitgliedstaat trifft, sondern dieser nur dafür Sorge zu tragen hat, \ndass durch geeignete Maßnahmen gewährleistet wird, dass der Flughafen und der \nBetrieb des Flughafens der entsprechenden Anforderung genügt. Ferner bestätigt \nauch Art. 12 der Verordnung das Verständnis, dass die Verordnung mit den \naufgestellten Standards in erster Linie eine Verpflichtung der Flughafenbetreiber \nselbst ins Auge gefasst hat. Denn es heißt dort, dass Sanktionen für Verstöße gegen \ndie Vorschriften der Verordnung wirksam, angemessen und abschreckend sein \nmüssen. Auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 regelt allein die \nPflicht, das gesamte Personal, einschließlich der Flugbesatzung und der \nmitgeführten Gegenstände, zu durchsuchen, bevor ihnen der Zugang zu den in \nArtikel 1 Abs. 1 Buchstabe a festgelegten Teilen des Flughafens gestattet wird, \nsofern diese Teile innerhalb des Abfertigungsgebäudes liegen. Dabei schreibt die \nNorm weder vor, dass die Mitgliedstaaten diese Pflicht als staatliche Aufgabe \ndurchzuführen haben, noch setzt sie - zumal in Ansehung der Ausgangsverordnung \nNr. 2320/2002 - eine Pflicht zu - eigenem - staatlichem Handeln voraus. Die \nVerpflichtung der Mitgliedstaaten, bis zum 1. Januar 2006 bzw. zum 1. Juli 2009 \nVorkehrungen zu treffen, dass das gesamte Personal beim Zugang zu weiteren \nBereichen durchsucht wird, deutet ebenfalls allein auf einen entsprechenden \nGestaltungsspielraum der jeweiligen Mitgliedstaaten. \n\n14\n\nNach alledem führen verfassungs- und europarechtliche Erwägungen nicht zu \neinem überwiegenden Interesse der Antragstellerin. Ihre Ausführungen ergeben \nauch sonst keine hinreichend gewichtigen Interessen, deretwegen es ihr nicht \nzumutbar sein könnte, den auferlegten Pflichten bis zur abschließenden Klärung im \nHauptsacheverfahren vorerst nachzukommen. \n\n15\n\nIm Hinblick auf die Verpflichtung, eine Ergänzung des Sicherheitsplans \nvorzugelegen, belegt schon der Umstand, dass die Antragstellerin der Anordnung - \nwenn auch unter Vorbehalt - kurzfristig nachgekommen ist, dass ihr die \nVorlageverpflichtung ohne größeren Aufwand und Beeinträchtigungen gewichtiger \neigener Belange möglich ist. \n\n16\n\nWas die Aufforderung angeht, ab dem 15. April 2005 die Personal- und \nWarenkontrollen selbst vorzunehmen, sind ebenfalls gewichtige eigene Belange \nnicht geltend gemacht. Die Antragstellerin selbst stellt in eine Güterabwägung nur \nwiderstreitende öffentliche Interessen ein, nämlich die Schäden, die bei den mit der \nKlage geltend gemachten Sicherheitsdefiziten eintreten könnten, und die zeitweiligen \nfinanziellen Einbußen bei Fortbestand der bisherigen Lage, in der die hoheitliche \nSeite auf eigene Kosten für die Personal- und Warenkontrollen sorgt. Hieraus \nrechtfertigt sich indes kein eigenes Interesse der Antragstellerin, von der ihr \ngesetzlich auferlegten Pflicht, Personal- und Warenkontrollen durchzuführen, vorerst \nverschont zu bleiben. Wie bereits ausgeführt teilt der Senat die Befürchtung der \nAntragstellerin nicht, dass relevante Sicherheitsdefizite zu erwarten sind, wenn es bei \nihrer Verpflichtung bleibt. Im Grunde besteht als eigenes Interesse lediglich das rein \nfinanzielle daran, nicht selbst mit den Kosten für die streitigen Kontrollen belastet zu \nwerden, bevor deren Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit mit Europarecht \nabschließend geklärt ist. Insoweit ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, \nwarum es der Antragstellerin unzumutbar wäre, bis zur Klärung im \nHauptsacheverfahren insoweit in Vorleistung zu treten und gegebenenfalls auf den \nWeg nachträglicher Entschädigung angewiesen zu sein. \n\n17\n\nDem danach allenfalls als gering anzusehenden, von der Antragstellerin selbst \nnicht ernsthaft angeführten und untermauerten privaten - maßgeblich finanziellen - \nInteresse steht das öffentliche Interesse gegenüber, das in Umsetzung unmittelbar \nbindender europarechtlicher Vorgaben gesetzlich geschaffene System der Kontrollen \nklar und einheitlich zu verwirklichen. Solange die Verfassungswidrigkeit von § 8 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG nicht festgestellt oder die Verbindlichkeit der Norm anderweitig \naufgehoben ist, würde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nder Antragstellerin gegen die Verpflichtung zur Aufgabenwahrnehmung offen lassen, \nwer die Aufgaben zu erfüllen hat. Als normgebundene Exekutive sind die bisher - auf \nsoweit ersichtlich nach Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes freiwilliger Basis - \ntätig gewordenen Hoheitsträger unter formeller Geltung des Gesetzes zur Erfüllung \nder Aufgaben nicht verpflichtet und bereit; ob sie überhaupt noch befugt wären, mag \ndahinstehen - eine ausdrückliche allgemeine Klausel der subsidiären \nAufgabenwahrnehmung durch die Luftsicherheitsbehörden enthält das Gesetz nicht. \nDamit steht nicht nur die tatsächliche Wahrnehmung der auch nach der Betrachtung \nder Antragstellerin aus Gründen der Sicherheit und der Befolgung europarechtlicher \nVorgaben zwingend und lückenlos gebotenen Aufgabe in Rede, sondern auch deren \nFinanzierbarkeit und endgültige Finanzierung aus öffentlichen Mitteln. Insofern aber \nist zu beachten, dass die Risiken, die es abzuwehren gilt, aus dem Bereich des \nFlughafenbetriebs resultieren und damit vorrangig bei der Antragstellerin anzusiedeln \nsind.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Der Senat \nsieht mit Blick auf die Kosten, die mit der streitigen Übernahme der Personal- und \nWarenkontrollen für die Antragstellerin verbunden sind, ihr (wirtschaftliches) \nInteresse im Hauptsacheverfahren mit 100.000,- EUR angemessen bewertet. Wegen \ndes vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens erscheint es gerechtfertigt, \nden Streitwert auf die Hälfte dieses Betrages festzusetzen. Der per Fax übermittelte \nTenor des Beschlusses wird gemäß §§ 122 Abs. 1, 118 VwGO hinsichtlich der \nBezeichnung des Kostenschuldners für die eventuellen Mehrkosten durch die \nAnrufung des unzuständigen Gerichts berichtigt und um die Streitwertfestsetzung \nergänzt.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-14/20-b-616-05-ak","cited_norms":[{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 19b","ref_norm":"19b","n":1},{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-14/20-b-616-05-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280903","retrieved":"2026-07-09 02:55:08.467489+00:00"}}