{"status":"available","doknr":"OLD280906","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0414.13C177.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"13 C 177/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge der Antragsteller/innen gegen den Beschluss des\nSenats vom 9. März 2005 - 13 C 130/05 u. a. - wird zurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat versteht die Anhörungsrüge der Antragsteller/innen vom 21. März\n2005 dahin, dass sie an Stelle der Eingabe vom gleichen Datum treten soll, zumal\ndas Vorbringen in der Anhörungsrüge im Wesentlichen dem der Eingabe entspricht.\n\n3\n\nDie von den Antragstellern/innen geltend gemachten Gehörsverstöße liegen\nnicht vor. \n\n4\n\nDer Senat kann anhand der Leitakte des Verwaltungsgerichts - 6 Nc 682/04 -\nund der Akte der vorliegenden Ausgangsverfahren einschließlich des vom\nProzessbevollmächtigten der Antragsteller/innen angegebenen Verfahrens Q. - 6\nNc 588/04 VG Köln - nicht feststellen, dass der Prozessbevollmächtigte im\nerstinstanzlichen Verfahren um Überlassung der Arbeitsverträge der\nwissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeter Anstellung (Zeitangestellte) gebeten hat.\nEin entsprechender Antrag findet sich weder in der Leitakte noch in den\nVerfahrensakten der vorliegenden Ausgangsverfahren; ein solcher Antrag ist auch\nmit der vorliegenden Anhörungsrüge etwa in Durchschrift vorgelegt worden, was\nebenso wie bei allen anderen in Bezug genommenen Schriftsätzen technisch\nmöglich sein müsste. Es trifft auch nicht zu, dass der Prozessbevollmächtigte der\nAntragsteller/innen, wie in der Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2005\nbehauptet, mit Schriftsatz vom 8. September 2004 ... ausdrücklich um Überlassung\nder Arbeitsverträge gebeten hat. In diesem erstmals mit der Beschwerdebegründung\nvorgelegten Schriftsatz ohne Parteiangaben ist zwar beantragt, dem Antragsgegner\ndie Vorlage der Verträge aufzugeben, nicht aber die Übersendung derselben in die\nKanzlei des Prozessbevollmächtigten oder eine sonstige Einsichtnahme erbeten\nworden. \n\n5\n\nMit Eingangsverfügung des erstinstanzlichen Berichterstatters sind die\nAntragsteller/innen darauf hingewiesen worden, dass die\nKapazitätsberechnungsunterlagen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden\nkönnten. Ein zwingender Anspruch auf Zusendung von Verwaltungsvorgängen in die\nKanzlei eines Prozessbevollmächtigten besteht - zudem in nc-Massenverfahren und\nmit Blick auf die persönlichen Daten der Stelleninhaber in evtl. kapazitätsrelevanten\nDokumenten - nicht. Das erstinstanzliche Gericht ist auch nicht gehalten, die\nVerwaltungsvorgänge unaufgefordert an im nc tätige Prozessbevollmächtigte zu\nübersenden oder sie - zudem ebenso wie in Verfahren gegen die WWU Münster\nerkennbar erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienst- und\narbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich - nach erstinstanzlicher\nEntscheidung, wenn die Masse der Verfahren geschäftsmäßig für die Übersendung\nan das Beschwerdegericht bearbeitet wird, die Verwaltungsvorgänge von der\nLeitakte zu trennen, auf - ggf. telefonische - Bitte einem beteiligten\nProzessbevollmächtigten zu übersenden und die Ungewissheit der rechtzeitigen\nRücksendung sowie der späteren richtigen Zuordnung zur zugehörigen nc-Serie\neinzugehen. Angesichts der vielfach massenhaft unter Beteiligung verschiedener\nAnwälte betriebenen nc-Verfahren, der Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller\nProzessbevollmächtigten und der besonderen zeitlichen und organisatorischen\nZwänge dieser Verfahren erscheint es daher für die Antragsteller/innen zumutbar\n- wie vom zweitinstanzlichen Berichterstatter in einem Telefongespräch mit dem\nProzessbevollmächtigten in den vorliegenden Verfahren angeregt -, bereits im\nerstinstanzlichen Verfahren Ablichtungen der Kapazitätsberechnungsunterlagen\neinschließlich der Verträge zu beantragen. Hätten die Antragsteller/innen diese\nMöglichkeit wahrgenommen, hätten sie innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1\nVwGO auch zu den Arbeitsverträgen im Einzelnen vortragen können. Jedenfalls sind\ndie vom Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge der Zeitangestellten, nachdem\nsie dem zweitinstanzlichen Berichterstatter geschäftsmäßig vorgelegt waren und\nnach einer ersten Prüfung bis zum ins Auge gefassten Zeitraum der Erledigung der\nVerfahren Universität Köln, Medizin, 1. FS, WS 04/05, entbehrlich erschienen, dem\nProzessbevollmächtigten der Antragsteller/innen zur Einsichtnahme übersandt\nworden, und zwar allein, weil er sie erbeten hatte und unabhängig davon, ob es für\ndie Entscheidung auf sie ankam. \n\n6\n\nDer Senat ist zwar - wie ebenfalls bereits vom zweitinstanzlichen Berichterstatter\nin dem erwähnten Telefongespräch zum Ausdruck gebracht - bemüht,\norganisatorische Schwierigkeiten der Studienbewerber bei der Durchsetzung ihrer\nRechte abzubauen, muss andererseits von ihnen aber Verständnis dafür verlangen,\ndass in der \"heißen\" Phase der zweitinstanzlichen Entscheidungen über die im Senat\neingehenden nc-Verfahren die Verwaltungsvorgänge einschließlich der\nArbeitsverträge nur noch ausnahmsweise in die Kanzleien der\nProzessbevollmächtigten übersandt werden können. Der Senat ist ferner bemüht, die\nSerien von zweitinstanzlichen nc-Eilverfahren gegen nordrhein-westfälische\nHochschulen möglichst zeitabschnittsweise abzuarbeiten. Der Umstand, dass sie von\nden Studienbewerbern mit unterschiedlichen Darlegungen geführt werden, die den\nMitbewerbern aus Wettbewerbsgründen nicht zur Kenntnis gebracht werden sollten,\nerlaubt in der zweiten Instanz keine einheitliche Beschlussentscheidung mehr. So ist\ndie Serie Universität Köln, Medizin, 1. FS, WS 04/05, mit 6 Varianten zwischen dem\n8. und 11. März 2005 abgeschichtet worden. In einem solchen angestrebten\nArbeitsrhythmus des Senats kann individuell gewünschten Verlängerungen der\nBeschwerdebegründungsfrist - falls rechtlich überhaupt zulässig - nicht immer\nRechnung getragen werden, zumal auch ein im nc tätiger Prozessbevollmächtigter,\ndessen Arbeitsbelastung zumal bei bundesweiter Betätigung vom Senat keineswegs\nunterschätzt wird, zur Wahrung von Fristen ggf. für Vertretung sorgen muss. Im\nÜbrigen konnte nach der Ankündigung des Prozessbevollmächtigten der\nAntragsteller/innen Anfang der 10. Kalenderwoche mit einem ebenso schnellen\nweitergehenden Beschwerdevorbringen gerechnet werden wie die prompte Eingabe\nund Anhörungsrüge vom 21. März 2005 auf den angegriffenen Senatsbeschluss\n- Abgangsvermerk hier: 18. März 2005 - und hätte ein solches weitergehendes,\ngewissermaßen vertiefendes Beschwerdevorbringen noch bis zur Übergabe des\nangegriffenen Senatsbeschlusses zur Absendung berücksichtigt werden können. Der\nvon den Antragsteller/innen beschriebene Eindruck, der Senat habe eine ergänzende\nBeschwerdebegründung vermeiden wollen, ist falsch. Der Senat hat die\nAusführungen der Antragsteller/innen in der Beschwerdebegründung vom\n24. Februar 2005 auch zur Nichtigkeit des § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG\nund zur Geltung des § 57f Abs. 2 i. d. F. d. HdaVÄndG erst ab 31. Dezember 2005 -\nzur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen eingestellt. Er folgt ihnen jedoch\nnicht, weil angesichts des in § 8 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck kommenden\nStellenprinzips und ausgehend von seiner Rechtsprechung der nachträgliche Wegfall\neiner für den Arbeitsvertrag wesentlichen Rechtsgrundlage den Amtsinhalt der\n\"Stelle\" als solcher nicht ändert und den Zeitangestellten entgegen der regelmäßig\nvertraglich vereinbarten Lehrverpflichtung von 4 LVS nicht zu einer Lehrverpflichtung\nvon 8 bzw. 9 LVS verpflichtet. Den von den Antragstellern/innen vertretenen\nAutomatismus, dass mit der Nichtigkeit des 5. HRGÄndG und der Wirksamkeit des\n§ 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. HdaVÄndG ab 31. Dezember 2005 kapazitätsrechtlich\nalle von Bewerbern mit nach § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG verlängerten\nArbeitsverträgen mit 8 bzw. 9 LVS in Ansatz zu bringen seien, teilt der Senat auch\nunter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens der Antragsteller/innen im\nvorliegenden Rügeverfahren nicht. Obgleich die Antragsteller/innen mit ihren ihre\nRechtsauffassung zur Lehrverpflichtung der Zeitangestellten vertiefenden materiell-\nrechtlichen Ausführungen und ihren Angriffen gegen die Rechtsauffassung des\nSenats keine Gehörsverletzung i. S. d. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO geltend\nmachen, sei diesbezüglich auf die auch hier einschlägigen Ausführungen im\nSenatsbeschluss vom 14. April 2005 - 13 C 119/05 u. a. - betreffend die WWU\nMünster hingewiesen: \n\n7\n\n\" Die Berechnung nach der Kapazitätsverordnung geht vom allseits anerkannten sog.\nStellenprinzip aus, wonach die nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit einem Lehrdeputat\n(Regellehrverpflichtung der Lehrpersonen der jeweiligen Stellengruppen) belegt werden (§§ 8 Abs. 1,\n9 Abs. 1 KapVO) und es nicht auf die Besetzung der Stelle, die Qualifikation des Stelleninhabers und\nseine individuelle Fähigkeit zu einer gegenüber der Regellehrverpflichtung umfangreicheren Lehre\nankommt. Nach der Rechtsprechung des Senats beispielsweise im Beschluss vom 24. Februar 1999 -\n 13 C 3/99 - wird dieses abstrakte Modell ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn eine Stelle mit\ngeringerwertiger Regellehrverpflichtung - etwa 4 LVS - \"dauerhaft\" mit einer Lehrperson mit individuell\nhöherwertiger Lehrverpflichtung - etwa 8 LVS - besetzt ist und so ihr Amts- bzw. Dienstinhalt faktisch\neinen entsprechenden deputatmäßig höherwertigen Amts- bzw. Dienstinhalt erhält; letzteres ist noch\nnicht der Fall bei einer vorübergehenden höherwertigen Stellenbesetzung, insbesondere bei\nAuslaufen einer solchen Stellenbesetzung im Berechnungszeitraum, wohl aber bei erkennbarer\nVerwendung des Stelleninhabers durch die Hochschule auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit\nwie eine deputatmäßig höherwertige Lehrkraft, etwa ein unbefristet angestellter wissenschaftlicher\nMitarbeiter. \n\n8\n\nIm letztmöglichen Zeitpunkt der Kapazitätsüberprüfung für das Berechnungsjahr 04/05 stellten\nsich die von Zeitangestellten mit Verträgen nach § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG besetzten\nAngestelltenstellen nach wie vor als Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeter Anstellung\ndar, die ihren Inhabern u. a. ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger\nQualifikation i. S. d. § 59 Abs. 1 Satz 5 HG geben und daher verschiedenen Inhabern\nzeitabschnittsweise bereitstehen sollen. Die Stellen waren über Jahre hinweg als Stellen für\nAngestellte auf Zeit angelegt und mit einem sog. Stellendeputat von 4 LVS von den Studienbewerbern\nnie angezweifelt. Durch die Besetzung der einen oder anderen dieser Stellen mit einem Bewerber mit\neinem bis zum 28. Februar 2005 befristeten Arbeitsvertrag ist nicht zum Ausdruck gebracht, dass der\nAmts- bzw. Dienstleistungsinhalt der Stelle dauerhaft in den einer deputatmäßig höherwertigen Stelle\neines unbefristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiters quasi umgewandelt werden sollte. Die\nkonkrete Besetzung war vorübergehend und sollte in der Berechnungszeit auslaufen. Die Stelle als\nsolche bleibt daher eine Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeter Anstellung. \n\n9\n\nEntgegen dem Vorbringen einiger Antragsteller/innen in anderen Verfahren bilden Stellen für\nwissenschaftliche Mitarbeiter in befristeter Anstellung eine eigene Stellengruppe und gibt es nicht nur\ndie eine Stellengruppe der wissenschaftlichen Angestellten mit grundsätzlicher Regellehrverpflichtung\nvon 8 bzw. 9 LVS, innerhalb der für die jeweilige Stelle ein Rechtfertigungsgrund vorliegen muss,\nwenn sie mit nur 4 LVS angesetzt werden soll. Der Landes-Verordnungsgeber hat in § 3 Abs. 4 letzter\nSatz LVV abstrakt eine Unterscheidung zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern in einem befristetem\nArbeitsverhältnis und den sonstigen Angestellten vorgenommen und für die ersteren (Zeitangestellten)\neine generelle Regellehrverpflichtung festgesetzt, nicht aber eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung 8\nLVS im Einzelfall eines wissenschaftlichen Angestellten für bestimmte Umstände und/oder Aufgaben\nfür zulässig erklärt. Das in Verbindung mit dem Dienstleistungsinhalt der Stelle für Zeitangestellte\nreicht für die Bildung einer eigenen Stellengruppe der Zeitangestellten aus.\n\n10\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -, DVBl. 1988, 393/394.\n\n11\n\nÜberdies ist die im Rahmen des Bewertungsvorrechts der Wissenschaftsverwaltung\n(Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung)\n\n12\n\nvgl. BVerwG, aaO \n\n13\n\nüber die zumutbare Lehrbelastung des Hochschulpersonals neben seinen sonstigen Aufgaben auf\n4 LVS festgelegte Lehrverpflichtung auch für Stellen, die mit Angestellten mit einem nach § 57f Abs. 2\nHRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG verlängerten Arbeitsvertrag besetzt sind, auch sachlich gerechtfertigt. Es\nkann zutreffen, dass solche auf Zeit angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter auf Grund der\nAusschöpfung der Frist des § 57b Abs. 1 HRG i. d. F. d. 5. HRGÄndG eine Qualifikation aufweisen,\ndie eine Lehrverpflichtung von 8 bzw. 9 LVS ermöglichte. Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst die\nMöglichkeit eingeräumt, Zeitangestellte gleichwohl in ihrer bis dahin eingenommenen Stellenposition -\nvorübergehend - bis zum 28. Februar 2005 weiter zu beschäftigen, womit ihre regelmäßig vertraglich\nvereinbarte bisherige Lehrverpflichtung von 4 LVS fortzuschreiben ist, um solche erfahrenen\nLehrenden weiterhin überwiegend in Bereichen außerhalb der Lehre - z. B. in Forschung, Projekten,\nProgrammen etc. mit der damit einhergehenden weitergehenden Qualifizierung evtl. zum\nHochschullehrer - einzusetzen, so die Hochschullaufbahn attraktiv zu machen und die betreffenden\nKräfte als wissenschaftlichen Nachwuchs den Hochschulen zu erhalten. Dieses allgemeine\nhochschulpolitische Anliegen ist nicht sachfremd und auch mit Blick auf harte nc-Studiengänge\nkapazitätsrechtlich akzeptabel. Im Übrigen zwingt das Erreichen der vom Stelleninhaber angestrebten\nQualifikation nicht zur Änderung seiner Gruppenzugehörigkeit. \n\n14\n\nVgl. hierzu BVerwG, aaO, 396, 397.\n\n15\n\nSo gesehen besteht kein Grund, für Stellen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in gemäß § 57f\nAbs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG bis zum 28. Februar 2005 befristeter Anstellung eine\nLehrverpflichtung von 8 bzw. 9 LVS anzusetzen. \n\n16\n\nAuf die Frage, ob nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02\n- Wirksamkeitsbedenken gegen § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG und darauf beruhende\nArbeitsverträge bestehen, kommt es nicht an. § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG war nicht\nGegenstand der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung. \n\n17\n\nAuch soweit die Antragsteller/innen auf promovierte befristet angestellte Wissenschaftliche\nMitarbeiter mit hoher Vergütung hinweisen, die etwa \"neue Techniken\" einüben sollen, sich aber nicht\nmehr in der Fort- oder Weiterbildung befänden oder nur eine Ausbildung für eine spätere\naußerhochschulische Tätigkeit erhielten, sind deren Stellen nicht mit 8 bzw. 9 LVS in Ansatz zu\nbringen. Auch hierbei handelt es sich um angestrebte sonstige Qualifikationen, die sachlich vertretbar\nund kapazitätsrechtlich akzeptierbar sind. Es ist beispielsweise anerkannt, dass die\nFacharztweiterbildung ein sachlicher Grund ist, den Vertrag zu befristen und die Lehrverpflichtung zu\nermäßigen, obgleich diese Qualifikation dem Lehrenden in der Regel erst bei späterer\nhochschulexterner Tätigkeit zu Gute kommt. Die in der Angestelltenstelle auf Zeit ermöglichte\nQualifizierung ist nicht auf eine hochschullaufbahnrelevante beschränkt. Das von den\nAntragstellern/innen angeführte Lebensalter einiger befristet angestellter wissenschaftlicher\nMitarbeiter steht dem oben beschriebenen sachlichen Befristungsgrund nicht entgegen. \n\n18\n\nAusgehend von der insoweit allein maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Senats \n\n19\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. April 2004 \n\n20\n\n- 3 B 73.03 -\n\n21\n\nist daher entgegen der Ansicht der Antragsteller/innen in ihrem in Bezug genommenen Schriftsatz\nvom 17. Januar 2005 aus Verfahren gegen die RFWU Bonn nicht notwendig, alle - auch früheren -\nArbeitsverträge und tabellarischen Lebensläufe der Inhaber von Stellen für befristet angestellte\nwissenschaftliche Mitarbeiter beizuziehen und auf eine sachliche Berechtigung für eine verminderte\nindividuelle Lehrverpflichtung zu prüfen. \n\n22\n\nSoweit die Antragsteller/innen in dem Zusammenhang meinen, seit Ablösung der \"Sachbefristung\"\ndes Hochschulrahmengesetzes i. d. F. d. 4. HRGÄndG durch die \"Zeitbefristung\" des\nHochschulrahmengesetzes i. d. F. 5. HRGÄndG könne generell die verminderte Lehrverpflichtung von\nbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht mehr auf eine vom Gesetzgeber gewollte\nMöglichkeit der wissenschaftlichen Qualifikation des Angestellten gestützt werden, überzeugt das\nnicht. Die Rechtfertigung einer höheren oder niedrigeren Lehrverpflichtung einer angestellten\nLehrperson knüpft an ihre Aufgaben und Tätigkeitsbereiche an, nicht an die Befristung ihres\nArbeitsverhältnisses \n\n23\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 \n\n24\n\n- 7 C 7.86 -, aaO 396.\n\n25\n\nInsoweit ist die Änderung der Regelungen zum sachlichen Befristungsgrund für Arbeitsverträge\ndurch das Hochschulrahmengesetz i. d. F. d. 5. HRGÄndG kapazitätsrechtlich für die\nLehrverpflichtung befristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter bedeutungslos. Den sachlichen\nGrund für die verminderte Lehrverpflichtung dieser Angestellten sieht der Senat in § 59 Abs. 1 Satz 5\nHG, wonach u. a. den Angestellten Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger\nQualifikation gegeben werden soll. Dieser Auftrag steht bei der gebotenen generalisierenden\nBetrachtung der Annahme entgegen, auf Zeit angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter seien bei\nBerücksichtigung ihrer sonstigen Dienstaufgaben zur Wahrnehmung von Lehrleistungen wie beamtete\nwissenschaftliche Mitarbeiter in der Lage, und rechtfertigt daher eine Verminderung ihres Einsatzes in\nder Lehre auf 4 LVS. \n\n26\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78/79.\n\n27\n\nDer Rückgriff auf diese landesgesetzliche Regelung ist durch die §§ 57a ff. HRG nicht\nausgeschlossen. Die Regelungsinhalte der Vorschriften sind andere. § 59 HG regelt die Position des\nangestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters im Lehrkörper der Hochschule und seine Aufgaben und\nTätigkeitsbereiche, die § 57a ff. HRG betreffen die arbeitsrechtliche Zulässigkeit von befristeten\nArbeitsverträgen. Der Begriff der \"sonstigen Qualifikation\" ist weit gefasst und nicht - wie in § 56\nAbs. 1 Satz 2 HG, der für wissenschaftliche Assistenten eine ähnliche Qualifikationsmöglichkeit\nbietet - auf eine Qualifikation gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 HG beschränkt.\n\n28\n\nSoweit die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge für den Hochschulbereich lediglich - noch - an\ndie Einhaltung von Maximalfristen gebunden ist, schließt das die Vorstellung des Gesetzgebers von\neiner bestimmten Funktion zeitabschnittsweise mit Zeitangestellten zu besetzender Stellen nicht aus,\netwa um dem jeweiligen Stelleninhaber Gelegenheit zur Promotion oder Fort- und Weiterbildung sowie\nsonstiger Qualifikation zu bieten oder sein Wissen besonders - etwa projektbezogen - einzubringen,\nwas sowohl nach altem Recht eine Befristung erlaubte und auch gegenwärtig eine verminderte\nLehrverpflichtung rechtfertigt. Die durch die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge im\nHochschulbereich erwartete modifizierte Fluktuation auf Angestelltenstellen spricht gerade für eine\nauch rahmenrechtlich gewollte gewisse Funktion jener Stellen wie in der Vergangenheit, die eine\nlandesrechtliche verminderte Lehrverpflichtung zulässt. Das Hochschulrahmenrecht steht daher einer\nlandesrechtlichen Regelung, die zu einem verminderten Deputat für Stellen für Zeitangestellte schon\nwegen der Funktion der Stelle führt bzw. den betreffenden Angestellten eine verminderte\nRegellehrverpflichtung auferlegt, nicht entgegen. Im Ergebnis gehen der Bundesgesetzgeber wie auch\nder Landesnormgeber davon aus, dass dem auf einer entsprechenden Stelle geführten\nwissenschaftlichen Angestellten auf Zeit kraft des Amts- bzw. Dienstleistungsinhalts der Stelle ein\nsachlicher Grund für eine verminderte Lehrverpflichtung zur Seite steht. Das ist bei der im\nKapazitätsrecht gebotenen generalisierenden und typisierenden abstrakten Betrachtungsweise nicht\nzu beanstanden. Auch beim wissenschaftlichen Assistenten rechtfertigt sich die verminderte\nLehrverpflichtung allein aus der Besetzung einer Assistentenstelle, in der ihm u. a. Zeit für\nwissenschaftliche Arbeit und/oder Qualifikation i. S. d. § 56 Abs. 1 Satz 2 HG gegeben ist, ohne dass\ndiese sachliche Rechtfertigung individuell fixiert sein oder glaubhaft gemacht werden müsste.\nSchließlich wird auch für eine vakante Stelle für einen wissenschaftlichen Angestellten auf Zeit,\nobgleich ein individueller sachlicher Befristungsgrund wie eine individuelle sachliche Rechtfertigung für\neine verminderte Lehrverpflichtung nicht vorliegen können, generell das verminderte Deputat\nangesetzt, was bisher von keinem Studienbewerber angezweifelt worden ist. Ausgehend vom\nStellenprinzip ist daher auch nach Ablösung der \"Sachbefristung\" durch die \"Zeitbefristung\" für Stellen\nwissenschaftlicher Angestellter auf Zeit generell das normativ festgesetzte Deputat von 4 LVS, das der\nSenat in seiner bisherigen Rechtsprechung\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2005 - 13 C 130/05 u.a. - betr. Univ. Köln, Medizin, WS\n04/05\n\n30\n\nauch mit Blick auf die Erhöhung der Wochenarbeitszeit der Beamten nicht beanstandet hat,\nanzusetzen.\"\n\n31\n\nHiervon ausgehend folgt der Senat der Rechtsauffassung der Antragsteller/innen,\ndass die Befristung der nach § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG verlängerten\nArbeitsverträge gemäß § 16 TzBfG unwirksam sei, nicht, weil unabhängig von den\nAuswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004\nauf die vorgenannte Vorschrift für die Befristungen nach wie vor ein sachlicher Grund\nbesteht. Dass die Habilitation eines Inhabers einer Angestelltenstelle allein eine\nErhöhung des sog. Stellendeputats nicht rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung\nanerkannt.\n\n32\n\nBetont sei, dass der Senat sowohl den in Bezug genommenen Schriftsatz vom\n8. September 2004 aus einem ihm unbekannten Verfahren wie auch die\nBeschwerdebegründung vom 17. Januar 2005 in den Verfahren 13 C 2/05 und 3/05\nbetr. WWU Münster sehr wohl zur Kenntnis genommen, die dortigen Ausführungen\njedoch für nicht durchgreifend erachtet hat und auch selbstverständlich die\nBeschwerdebegründungen der Antragsteller/innen in nc-Eilverfahren den\nHochschulen zur Kenntnisnahme und evtl. Stellungnahme zugestellt werden und\nauch in den vorliegenden Verfahren zugestellt worden sind, dass die Hochschulen\nallerdings nicht Stellung nehmen müssen oder bei den vielen Beschwerdevarianten\nnicht immer rechtzeitig erwidern können. Im Übrigen hat der Antragsgegner auf die\nvon den Antragstellern/innen des vorliegenden Verfahrens vertretene Auffassung des\nAnsatzes von 8 bzw. 9 LVS für Zeitangestellte bereits erstinstanzlich glaubhaft\nvorgetragen, dass er eine Umwandlung der befristeten Angestelltenverträge in\nunbefristete nicht akzeptiert, womit er sinngemäß an dem Ansatz von 4 LVS für\nZeitangestelltenstelle festhält. Die jahrelang - vormals sogar haushaltsgesetzlich - als\nsolche eingerichteten und genutzten sowie von Seiten der Studienbewerber nicht\nangezweifelten Zeitangestelltenstellen sind vom Antragsgegner stets nur als\nzeitabschnittsweise besetzbare Stellen mit Qualifizierungsfunktion angesehen und so\ngenutzt und auch nicht im Sinne der weitergeltenden Rechtsprechung des Senats\nbeispielsweise im Beschluss vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 - tatsächlich in\nDauerangestelltenstellen umgewandelt worden und es leuchtet ein, dass durch einen\nFehler im Gesetzgebungsverfahren des 5. HRGÄndG, der zwischenzeitlich in\ngewisser Weise repariert ist, weder eine \"dauerhafte\" höherwertige Stellenbesetzung\ndurch die Hochschule erfolgt noch der Amtsinhalt der besetzten Stellen rechtlich oder\nfaktisch durch die Hochschule geändert worden ist. Demgemäß macht auch, soweit\nersichtlich, keiner der in Betracht kommenden Zeitangestellten - auch derjenigen mit\ngemäß § 57f Abs. 2 HRG verlängerten Verträgen - geltend, eine\nDauerangestelltenstelle zu haben. \n\n33\n\nSoweit die Antragsteller/innen im Verfahren der Anhörungsrüge nach §152a\nVwGO ihre Rechtsansicht nunmehr auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts\nstützen und damit dieses Verfahren dem Sinn des Anhörungsrügegesetzes vom\n9. Dezember 2004 zuwider zu einem Rechtsmittelverfahren umfunktionieren, sei\nlediglich darauf hingewiesen, dass der Streit um die deputatmäßige Bewertung einer\nLehrpersonalstelle als solcher in erster Linie ein kapazitätsrechtlicher ist, die hier\nmaßgebliche Rechtsnorm des § 3 Abs. 4 LVV aus Sicht des Senats wirksam ist,\nvertragliche Vereinbarungen auch bezüglich der Lehrverpflichtung bindend sind\nsowie dass der Dienstherr eine Lehrverpflichtungserhöhung eines Dauerangestellten\nunter Wahrung der arbeitsrechtlichen Vereinbarungen möglicherweise durchsetzen\nkann, hier jedoch der Verordnungsgeber eine Lehrverpflichtungserhöhung auch unter\nBerücksichtigung der von den Antragsteller/innen angeführten Entscheidungen des\nBundesarbeitsgerichts nicht festsetzen \"musste\" und letzteres nicht nur mit Rücksicht\nauf die Ausgewogenheit von Lehrpotenzial und Studentenzahlen, sondern\ninsbesondere auch mit Rücksicht auf die infolge Verschiebung der Zeitanteile der\nDauerangestellten zu Gunsten der Lehre zwangsläufig eintretende Verkürzung des\nZeitanteils für deren sonstige Aufgaben und den damit einhergehenden weiteren\nPersonalbedarf sachlich gerechtfertigt und kapazitätsrechtlich akzeptierbar ist. Im\nÜbrigen stellt auch das von den Antragstellern/innen zitierte Urteil des\nBundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 1991 - 5 AZR 63/91 - entscheidend darauf\nab, dass die dortige Lehrverpflichtungserhöhung mit der arbeitsvertraglichen\nVereinbarung über die Lehrverpflichtung vereinbar ist. \n\n34\n\nEinzuräumen ist den Antragstellern/innen allerdings ein als solcher klar\nerkennbarer Schreibfehler des Senats im angegriffenen Beschluss insoweit, als die\nrichtige Fassung des § 57f Abs. 2 HRG diejenige des 6. HRGÄndG ist. Der Fehler ist\ndurch schreibtechnische Bearbeitung eingetreten, führt aber in der Sache zu keinem\nanderen Ergebnis und erst recht nicht zu einem Gehörsverstoß.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-14/13-c-177-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-14/13-c-177-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280906","retrieved":"2026-07-09 02:55:08.723919+00:00"}}