{"status":"available","doknr":"OLD280905","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0414.13C119.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"13 C 119/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen \nEntscheidung verbunden. \n\nDie Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 22. Dezember 2004 werden auf Kosten der \njeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der fristgerechten Darlegungen \n\n3\n\nvgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, Bay. \nVBl. 2004, 60, \n\n4\n\ndes Beschwerdeführers befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen \nBeschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nSoweit die Antragsteller/innen meinen, Stellen, die von wissenschaftlichen \nMitarbeitern in befristeter Anstellung (Angestellte auf Zeit oder Zeitangestellte) auf \nGrund eines gemäß § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG besetzt sind, müssten \nmit 8 bzw. 9 LVS (bzw. SWS) statt 4 LVS in Ansatz gebracht werden, weil länger als \nzwölf Jahre an einer Hochschule beschäftigte Angestellte längst fort- und \nweitergebildet seien, greift das nicht durch. \n\n6\n\nDie Berechnung nach der Kapazitätsverordnung geht vom allseits anerkannten \nsog. Stellenprinzip aus, wonach die nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen \nmit einem Lehrdeputat (Regellehrverpflichtung der Lehrpersonen der jeweiligen \nStellengruppen) belegt werden (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO) und es nicht auf die \nBesetzung der Stelle, die Qualifikation des Stelleninhabers und seine individuelle \nFähigkeit zu einer gegenüber der Regellehrverpflichtung umfangreicheren Lehre \nankommt. Nach der Rechtsprechung des Senats beispielsweise im Beschluss vom \n24. Februar 1999 - 13 C 3/99 - wird dieses abstrakte Modell ausnahmsweise dann \ndurchbrochen, wenn eine Stelle mit geringerwertiger Regellehrverpflichtung - etwa \n4 LVS - \"dauerhaft\" mit einer Lehrperson mit individuell höherwertiger \nLehrverpflichtung - etwa 8 LVS - besetzt ist und so ihr Amts- bzw. Dienstinhalt \nfaktisch einen entsprechenden deputatmäßig höherwertigen Amts- bzw. Dienstinhalt \nerhält; letzteres ist noch nicht der Fall bei einer vorübergehenden höherwertigen \nStellenbesetzung, insbesondere bei Auslaufen einer solchen Stellenbesetzung im \nBerechnungszeitraum, wohl aber bei erkennbarer Verwendung des Stelleninhabers \ndurch die Hochschule auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit wie eine \ndeputatmäßig höherwertige Lehrkraft, etwa ein unbefristet angestellter \nwissenschaftlicher Mitarbeiter. \n\n7\n\nIm letztmöglichen Zeitpunkt der Kapazitätsüberprüfung für das Berechnungsjahr \n04/05 stellten sich die von Zeitangestellten mit Verträgen nach § 57f Abs. 2 HRG \ni. d. F. d. 6. HRGÄndG besetzten Angestelltenstellen nach wie vor als Stellen für \nwissenschaftliche Mitarbeiter in befristeter Anstellung dar, die ihren Inhabern u. a. \nausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger \nQualifikation i. S. d. § 59 Abs. 1 Satz 5 HG geben und daher verschiedenen Inhabern \nzeitabschnittsweise bereitstehen sollen. Die Stellen waren über Jahre hinweg als \nStellen für Angestellte auf Zeit angelegt und mit einem sog. Stellendeputat von 4 LVS \nvon den Studienbewerbern nie angezweifelt. Durch die Besetzung der einen oder \nanderen dieser Stellen mit einem Bewerber mit einem bis zum 28. Februar 2005 \nbefristeten Arbeitsvertrag ist nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Amts- bzw. \nDienstleistungsinhalt der Stelle dauerhaft in den einer deputatmäßig höherwertigen \nStelle eines unbefristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiters quasi \numgewandelt werden sollte. Die konkrete Besetzung war vorübergehend und sollte \nin der Berechnungszeit auslaufen. Die Stelle als solche bleibt daher eine Stelle für \neinen wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeter Anstellung. \n\n8\n\nEntgegen dem Vorbringen einiger Antragsteller/innen in anderen Verfahren \nbilden Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeter Anstellung eine eigene \nStellengruppe und gibt es nicht nur die eine Stellengruppe der wissenschaftlichen \nAngestellten mit grundsätzlicher Regellehrverpflichtung von 8 bzw. 9 LVS, innerhalb \nder für die jeweilige Stelle ein Rechtfertigungsgrund vorliegen muss, wenn sie mit nur \n4 LVS angesetzt werden soll. Der Landes-Verordnungsgeber hat in § 3 Abs. 4 letzter \nSatz LVV abstrakt eine Unterscheidung zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern in \neinem befristetem Arbeitsverhältnis und den sonstigen Angestellten vorgenommen \nund für die ersteren (Zeitangestellten) eine generelle Regellehrverpflichtung \nfestgesetzt, nicht aber eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung 8 LVS im Einzelfall \neines wissenschaftlichen Angestellten für bestimmte Umstände und/oder Aufgaben \nfür zulässig erklärt. Das in Verbindung mit dem Dienstleistungsinhalt der Stelle für \nZeitangestellte reicht für die Bildung einer eigenen Stellengruppe der Zeitangestellten \naus.\n\n9\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -, DVBl. 1988, \n393/394.\n\n10\n\nÜberdies ist die im Rahmen des Bewertungsvorrechts der \nWissenschaftsverwaltung (Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung)\n\n11\n\nvgl. BVerwG, aaO \n\n12\n\nüber die zumutbare Lehrbelastung des Hochschulpersonals neben seinen \nsonstigen Aufgaben auf 4 LVS festgelegte Lehrverpflichtung auch für Stellen, die mit \nAngestellten mit einem nach § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG verlängerten \nArbeitsvertrag besetzt sind, auch sachlich gerechtfertigt. Es kann zutreffen, dass \nsolche auf Zeit angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter auf Grund der Ausschöpfung \nder Frist des § 57b Abs. 1 HRG i. d. F. d. 5. HRGÄndG eine Qualifikation aufweisen, \ndie eine Lehrverpflichtung von 8 bzw. 9 LVS ermöglichte. Der Gesetzgeber hat \njedoch bewusst die Möglichkeit eingeräumt, Zeitangestellte gleichwohl in ihrer bis \ndahin eingenommenen Stellenposition - vorübergehend - bis zum 28. Februar 2005 \nweiter zu beschäftigen, womit ihre regelmäßig vertraglich vereinbarte bisherige \nLehrverpflichtung von 4 LVS fortzuschreiben ist, um solche erfahrenen Lehrenden \nweiterhin überwiegend in Bereichen außerhalb der Lehre - z. B. in Forschung, \nProjekten, Programmen etc. mit der damit einhergehenden weitergehenden \nQualifizierung evtl. zum Hochschullehrer - einzusetzen, so die Hochschullaufbahn \nattraktiv zu machen und die betreffenden Kräfte als wissenschaftlichen Nachwuchs \nden Hochschulen zu erhalten. Dieses allgemeine hochschulpolitische Anliegen ist \nnicht sachfremd und auch mit Blick auf harte nc-Studiengänge kapazitätsrechtlich \nakzeptabel. Im Übrigen zwingt das Erreichen der vom Stelleninhaber angestrebten \nQualifikation nicht zur Änderung seiner Gruppenzugehörigkeit. \n\n13\n\nVgl. hierzu BVerwG, aaO, 396, 397.\n\n14\n\nSo gesehen besteht kein Grund, für Stellen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in \ngemäß § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG bis zum 28. Februar 2005 \nbefristeter Anstellung eine Lehrverpflichtung von 8 bzw. 9 LVS anzusetzen. \n\n15\n\nAuf die Frage, ob nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli \n2004 - 2 BvF 2/02 - Wirksamkeitsbedenken gegen § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. \n6. HRGÄndG und darauf beruhende Arbeitsverträge bestehen, kommt es nicht an. \n§ 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG war nicht Gegenstand der \nbundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung. \n\n16\n\nAuch soweit die Antragsteller/innen auf promovierte befristet angestellte \nWissenschaftliche Mitarbeiter mit hoher Vergütung hinweisen, die etwa \"neue \nTechniken\" einüben sollen, sich aber nicht mehr in der Fort- oder Weiterbildung \nbefänden oder nur eine Ausbildung für eine spätere außerhochschulische Tätigkeit \nerhielten, sind deren Stellen nicht mit 8 bzw. 9 LVS in Ansatz zu bringen. Auch \nhierbei handelt es sich um angestrebte sonstige Qualifikationen, die sachlich \nvertretbar und kapazitätsrechtlich akzeptierbar sind. Es ist beispielsweise anerkannt, \ndass die Facharztweiterbildung ein sachlicher Grund ist, den Vertrag zu befristen und \ndie Lehrverpflichtung zu ermäßigen, obgleich diese Qualifikation dem Lehrenden in \nder Regel erst bei späterer hochschulexterner Tätigkeit zu Gute kommt. Die in der \nAngestelltenstelle auf Zeit ermöglichte Qualifizierung ist nicht auf eine \nhochschullaufbahnrelevante beschränkt. Das von den Antragstellern/innen \nangeführte Lebensalter einiger befristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter \nsteht dem oben beschriebenen sachlichen Befristungsgrund nicht entgegen. \n\n17\n\nAusgehend von der insoweit allein maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung \ndes Senats \n\n18\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. April 2004 \n\n19\n\n- 3 B 73.03 -\n\n20\n\nist daher entgegen der Ansicht der Antragsteller/innen in ihrem in Bezug \ngenommenen Schriftsatz vom 17. Januar 2005 aus Verfahren gegen die RFWU \nBonn nicht notwendig, alle - auch früheren - Arbeitsverträge und tabellarischen \nLebensläufe der Inhaber von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche \nMitarbeiter beizuziehen und auf eine sachliche Berechtigung für eine verminderte \nindividuelle Lehrverpflichtung zu prüfen. \n\n21\n\nSoweit die Antragsteller/innen in dem Zusammenhang meinen, seit Ablösung der \n\"Sachbefristung\" des Hochschulrahmengesetzes i. d. F. d. 4. HRGÄndG durch die \n\"Zeitbefristung\" des Hochschulrahmengesetzes i. d. F. 5. HRGÄndG könne generell \ndie verminderte Lehrverpflichtung von befristet angestellten wissenschaftlichen \nMitarbeitern nicht mehr auf eine vom Gesetzgeber gewollte Möglichkeit der \nwissenschaftlichen Qualifikation des Angestellten gestützt werden, überzeugt das \nnicht. Die Rechtfertigung einer höheren oder niedrigeren Lehrverpflichtung einer \nangestellten Lehrperson knüpft an ihre Aufgaben und Tätigkeitsbereiche an, nicht an \ndie Befristung ihres Arbeitsverhältnisses \n\n22\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 \n\n23\n\n- 7 C 7.86 -, aaO 396.\n\n24\n\nInsoweit ist die Änderung der Regelungen zum sachlichen Befristungsgrund für \nArbeitsverträge durch das Hochschulrahmengesetz i. d. F. d. 5. HRGÄndG \nkapazitätsrechtlich für die Lehrverpflichtung befristet angestellter wissenschaftlicher \nMitarbeiter bedeutungslos. Den sachlichen Grund für die verminderte \nLehrverpflichtung dieser Angestellten sieht der Senat in § 59 Abs. 1 Satz 5 HG, \nwonach u. a. den Angestellten Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und \nsonstiger Qualifikation gegeben werden soll. Dieser Auftrag steht bei der gebotenen \ngeneralisierenden Betrachtung der Annahme entgegen, auf Zeit angestellte \nwissenschaftliche Mitarbeiter seien bei Berücksichtigung ihrer sonstigen \nDienstaufgaben zur Wahrnehmung von Lehrleistungen wie beamtete \nwissenschaftliche Mitarbeiter in der Lage, und rechtfertigt daher eine Verminderung \nihres Einsatzes in der Lehre auf 4 LVS. \n\n25\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, \n78/79.\n\n26\n\nDer Rückgriff auf diese landesgesetzliche Regelung ist durch die §§ 57a ff. HRG \nnicht ausgeschlossen. Die Regelungsinhalte der Vorschriften sind andere. § 59 HG \nregelt die Position des angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters im Lehrkörper der \nHochschule und seine Aufgaben und Tätigkeitsbereiche, die § 57a ff. HRG betreffen \ndie arbeitsrechtliche Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen. Der Begriff der \n\"sonstigen Qualifikation\" ist weit gefasst und nicht - wie in § 56 Abs. 1 Satz 2 HG, der \nfür wissenschaftliche Assistenten eine ähnliche Qualifikationsmöglichkeit bietet - auf \neine Qualifikation gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 HG beschränkt.\n\n27\n\nSoweit die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge für den Hochschulbereich \nlediglich - noch - an die Einhaltung von Maximalfristen gebunden ist, schließt das die \nVorstellung des Gesetzgebers von einer bestimmten Funktion zeitabschnittsweise \nmit Zeitangestellten zu besetzender Stellen nicht aus, etwa um dem jeweiligen \nStelleninhaber Gelegenheit zur Promotion oder Fort- und Weiterbildung sowie \nsonstiger Qualifikation zu bieten oder sein Wissen besonders - etwa projektbezogen - \neinzubringen, was sowohl nach altem Recht eine Befristung erlaubte und auch \ngegenwärtig eine verminderte Lehrverpflichtung rechtfertigt. Die durch die \nZulässigkeit befristeter Arbeitsverträge im Hochschulbereich erwartete modifizierte \nFluktuation auf Angestelltenstellen spricht gerade für eine auch rahmenrechtlich \ngewollte gewisse Funktion jener Stellen wie in der Vergangenheit, die eine \nlandesrechtliche verminderte Lehrverpflichtung zulässt. Das Hochschulrahmenrecht \nsteht daher einer landesrechtlichen Regelung, die zu einem verminderten Deputat für \nStellen für Zeitangestellte schon wegen der Funktion der Stelle führt bzw. den \nbetreffenden Angestellten eine verminderte Regellehrverpflichtung auferlegt, nicht \nentgegen. Im Ergebnis gehen der Bundesgesetzgeber wie auch der \nLandesnormgeber davon aus, dass dem auf einer entsprechenden Stelle geführten \nwissenschaftlichen Angestellten auf Zeit kraft des Amts- bzw. Dienstleistungsinhalts \nder Stelle ein sachlicher Grund für eine verminderte Lehrverpflichtung zur Seite steht. \nDas ist bei der im Kapazitätsrecht gebotenen generalisierenden und typisierenden \nabstrakten Betrachtungsweise nicht zu beanstanden. Auch beim wissenschaftlichen \nAssistenten rechtfertigt sich die verminderte Lehrverpflichtung allein aus der \nBesetzung einer Assistentenstelle, in der ihm u. a. Zeit für wissenschaftliche Arbeit \nund/oder Qualifikation i. S. d. § 56 Abs. 1 Satz 2 HG gegeben ist, ohne dass diese \nsachliche Rechtfertigung individuell fixiert sein oder glaubhaft gemacht werden \nmüsste. Schließlich wird auch für eine vakante Stelle für einen wissenschaftlichen \nAngestellten auf Zeit, obgleich ein individueller sachlicher Befristungsgrund wie eine \nindividuelle sachliche Rechtfertigung für eine verminderte Lehrverpflichtung nicht \nvorliegen können, generell das verminderte Deputat angesetzt, was bisher von \nkeinem Studienbewerber angezweifelt worden ist. Ausgehend vom Stellenprinzip ist \ndaher auch nach Ablösung der \"Sachbefristung\" durch die \"Zeitbefristung\" für Stellen \nwissenschaftlicher Angestellter auf Zeit generell das normativ festgesetzte Deputat \nvon 4 LVS, das der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2005 - 13 C 130/05 u.a. - betr. Univ. \nKöln, Medizin, WS 04/05\n\n29\n\nauch mit Blick auf die Erhöhung der Wochenarbeitszeit der Beamten nicht \nbeanstandet hat, anzusetzen. \n\n30\n\nSoweit die Antragsteller/innen den Ansatz des Lehrdeputats für 3 Stellen \nwissenschaftlicher Mitarbeiter in unbefristeter Anstellung für nicht hinreichend \nüberprüft und den Ansatz von 9 LVS für möglich oder geboten halten, ergibt die \nweitergehende Überprüfung allenfalls hinsichtlich einer dieser Stellen einen \nmöglicherweise um 1 LVS höheren Ansatz. Nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag \ndes Angestellten Dr. T. ist für ihn weder die Wahrnehmung der Aufgaben noch \ndie Anwendung der Arbeitszeiten eines entsprechenden Beamten vertraglich \nvereinbart, so dass ausgehend von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der \nvertraglichen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses nach § 3 Abs. 4 Satz 2 LVV \neine Regellehrverpflichtung nach § 3 Abs. 4 Sätze 4 u. 5, Abs. 1 Nr. 7 LVV nicht in \nBetracht kommt. Gegen die Rechtswirksamkeit des § 3 Abs. 4 LVV hat der Senat mit \nRücksicht auf die Bindungswirkung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen und den \nweiten Normsetzungsspielraum des Lehrverpflichtungs-Verordnungsgebers keine \nBedenken, auch wenn vergleichbare Regelungen anderer Länder Unterschiede \naufweisen. \n\n31\n\nFür den Angestellten C. ist im Ausgangsvertrag vom 22. März 1984, der \ndurch Zusatzvertrag vom 17. Juli 1987 auf unbestimmte Zeit verlängert worden ist, \nunter Nr. 7 Abs. 2 vertraglich vereinbart: \"Bei unbefristet beschäftigten \nwissenschaftlichen Mitarbeitern gelten noch ergehende Regelungen der \nLehrverpflichtung für Akademische Räte der BBesO A entsprechend\". Ob es sich \nhierbei um eine Vereinbarung von Dienstaufgaben wie diejenigen der Akademischen \nRäte mit Lehraufgaben im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV handelt, so dass jetzt 9 \nLVS anzusetzen wären, kann offen bleiben, weil ein Mehr von 1 LVS auf der \nLehrangebotsseite wegen der Überlast von mindestens drei Studierenden im \nstreitbefangenen Semester nicht entscheidungserheblich ist. \n\n32\n\nDer Arbeitsvertrag des Angestellten Dr. I. knüpft die Vergütung und Dienstzeit \nan den Tarifvertrag an und weist keine vertragliche Vereinbarung der Wahrnehmung \nder Aufgaben und der Anwendung der Arbeitszeiten entsprechender Beamten auf, \nso dass der Ansatz von 9 LVS nicht in Betracht kommt.\n\n33\n\nDer Schluss der Antragsteller/innen von einem korrigierten Deputat für die \nAngestelltenstelle C. auf eine vom Verordnungsgeber grundsätzlich gewollte \nLehrverpflichtung von 9 LVS für alle 3 Dauerangestelltenstellen ist nicht berechtigt. \nDer Grund für eventuelle unterschiedliche Deputate läge allein in unterschiedlichen \nArbeitsvertragsinhalten. Zudem hat der Verordnungsgeber ersichtlich eine \neinheitliche Lehrverpflichtung von nur 8 LVS gewollt. \n\n34\n\nSoweit die Antragsteller/innen fordern, die von den Zeitangestellten Dr. T1. , \nDr. H. und Dr. T2. besetzten Stellen mit 8 bzw. 9 LVS in Ansatz zu bringen, weil \nderen Arbeitsverträge nach § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG verlängert \nseien und eine Rechtfertigung für verminderte Lehrverpflichtung nicht mehr bestehe, \nführt auch das die Beschwerde nicht zum Erfolg. \n\n35\n\nAbgesehen davon, dass nach den obigen Darlegungen aus Sicht des Senats \nauch für Angestellte mit einem nach der letztgenannten Vorschrift verlängertem \nbefristeten Arbeitsvertrag eine verminderte Lehrverpflichtung sachlich gerechtfertigt \nist, würde auch nach der o. a. Rechtsprechung des Senats aus Sicht des \nletztmöglichen Kapazitätsüberprüfungszeitpunkts für das Berechnungsjahr 04/05 \neine - unterstellte - lediglich vorübergehende \"höherwertige\" Stellenbesetzung nicht \nzu einer faktischen Umwandlung der Zeitangestelltenstelle in eine \nDauerangestelltenstelle führen. \n\n36\n\nSoweit die Antragsteller/innen vortragen, für eine verminderte Lehrverpflichtung \nder Angestellten Dr. T3. fehle eine Rechtfertigung, greift das nicht durch. \nAbgesehen davon, dass der Befristungsgrund im Arbeitsvertrag nicht anzugeben ist \nund nach den obigen Darlegungen die Rechtfertigung der verminderten \nLehrverpflichtung aus der besetzten Stelle als solcher, nämlich einer \nZeitangestelltenstelle folgt, war die Lehrverpflichtungsverminderung zunächst wegen \nErsteinstellung und ist sie für die Folgezeit nach den glaubhaften Angaben des \nAntragsgegners wegen individueller Weiterbildung in der Anatomie, die auch mit \nBlick auf das Lebensalter der Stelleninhaberin nicht näher zu spezifizieren ist, \ngerechtfertigt. \n\n37\n\nAuch soweit die Antragsteller/innen Stellen mit Angestellten auf Zeit mit zwischen \ndem 27. Juli und 31. Dezember 2004 geschlossenen Arbeitsverträgen gem. § 57f \nAbs. 1 Satz 3 HRG i.d.F.d. HdaVÄndG mit 8 bzw. 9 LVS in Ansatz bringen wollen, \nführt das schon deshalb nicht zum Erfolg, weil derartige Interimsverträge für die im \nBerechnungsjahr in der Vorklinischen Medizin geführten Angestellten auf Zeit nicht \nfeststellbar sind. \n\n38\n\nDie im Übrigen von den Antragstellern/innen nicht angegriffene \nKapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts ist mithin auf der Lehrangebotsseite \nallenfalls um 1 DS auf 201,48 DS zu erhöhen und führte bei Anwendung eines \nCurriculareigenanteils der Lehreinheit von 1,5 zu gerundet 269 Studienplätzen für \ndas 1. FS, die sich bei Schwundberücksichtigung auf 277 erhöhten. Bei Aufteilung \nauf WS und SS fielen auf ersteres 139 Plätze. Eingeschrieben waren zum WS im \n1. FS nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners tatsächlich 142 \nStudienanfänger, womit die zuvor ermittelte Ausbildungskapazität (mehr als) \nausgeschöpft ist. Soweit die Antragsteller/innen ein weiteres Mehr auf der \nLehrangebotsseite von 2 LVS unter Hinweis auf bundesarbeitsgerichtliche \nRechtsprechung begehren, kommt es darauf nicht an, weil dies auch nur zu 140 \nPlätzen führte, die von der Überlast gedeckt sind.\n\n39\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG.\n\n40\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-14/13-c-119-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-14/13-c-119-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280905","retrieved":"2026-07-09 02:55:08.638010+00:00"}}