{"status":"available","doknr":"OLD280904","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0414.13A654.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"13 A 654/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 14. Januar 2005 geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger, ein albanischer Volkszugehöriger aus dem früheren Jugoslawien, \nreiste 1998 nach Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als \nAsylberechtigter mit der Begründung, er sei aus dem Kosovo geflohen, weil er der \nUnterstützung der UCK verdächtigt gewesen sei. Mit Bescheid vom 25. Juni 1998 \nlehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge; Bundesamt) den Antrag als offensichtlich \nunbegründet ab. Auf die Klage des Klägers verpflichtete das Verwaltungsgericht Trier \nmit Urteil vom 29. April 1999 - 6 K 996/98.TR - die Beklagte, hinsichtlich des Klägers \ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezogen auf Jugoslawien \nfestzustellen, weil Kosovo-Albaner einer Gruppenverfolgung durch den \njugoslawischen Staat ausgesetzt seien. Mit Bescheid vom 7. Juli 1999 stellte das \nBundesamt fest, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen. \n\n4\n\nNach Einleitung des Widerrufsverfahrens durch den Vizepräsidenten des \nBundesamts am 5. September 2003, Information des Klägers über die \nWiderrufsabsicht und einer gewährten Äußerungsmöglichkeit, nahm der Kläger wie \nfolgt Stellung: Der Verlust der Gebietsgewalt des serbisch-montenegrinischen \nStaatswesens rechtfertige gerade nicht den Widerruf. Die Auseinandersetzungen der \nBevölkerungsgruppen im Kosovo seien nur wegen der Präsenz und des Eingreifens \nder KFOR-Truppen zum Erliegen gekommen. Die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beinhalte gleichzeitig die Feststellung \nder Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A GK. Die Voraussetzungen für ein Erlöschen \nnach Art. 1 C Abs. 1 Nr. 5 GK seien jedoch gänzlich andere als die \nWiderrufsvoraussetzungen nach § 73 AsylVfG. Nach der Genfer Konvention sei die \nZumutbarkeit für den Flüchtling erforderlich, sich erneut dem Schutz desjenigen \nStaates zu unterstellen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Kosovo-albanischen \nFlüchtlingen sei es nicht zumutbar, sich erneut dem Schutz der serbischen Behörden \nzu unterstellen. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. Januar 2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid \nvom 7. Juli 1999 getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG und stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen \nnach § 53 AuslG fest. \n\n6\n\nHierauf hat der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren Klage erhoben, mit der er beantragt hat, \n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamts für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n15. Januar 2004 aufzuheben. \n\n8\n\nDie Beklagte hat unter Verweisung auf die Gründe ihres Widerrufsbescheids \nbeantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht Arnsberg hat der Anfechtungsklage durch das \nangefochtene Urteil stattgegeben, weil das Asylverfahrensgesetz in der ab 1. Januar \n2005 geltenden Fassung anzuwenden sei und die Voraussetzungen für einen \nWiderruf nach mehr als drei Jahren gemäß § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 nicht \nvorlägen. \n\n11\n\nNach erfolgreichem Berufungszulassungsantrag hat die Beklagte die Berufung \nrechtzeitig wie folgt begründet:\n\n12\n\n§ 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG 2005 finde keine Anwendung auf \nWiderrufssachverhalte, deren Prüfung vor Inkrafttreten der neuen Normen des \nAsylVfG 2005 stattgefunden habe. § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 sei, wie aus seinem \nWortlaut und der Gesetzessystematik folge, nur anwendbar auf Fälle, in denen die \nEntscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nseit 1. Januar 2005 unanfechtbar werde oder geworden sei. \n\n13\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n15\n\nDer Kläger hält jedenfalls die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für nicht gewahrt \nund beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte \nund Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130 a VwGO, \nweil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält, weil im Wesentlichen nur eine Rechtsfrage zu klären ist. Die \nBeteiligten sind zu dieser Entscheidungsweise gehört worden. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der \nWiderrufsbescheid des Bundesamts vom 15. Januar 2004 ist auch im maßgeblichen \ngegenwärtigen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \n\n21\n\nDer Widerruf der dem Kläger durch Bundesamtsbescheid vom 7. Juli 1999 in \nVerbindung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. April 1999 - 6 K \n696/98.TR - zuerkannten Rechtsposition aus § 51 Abs. 1 des am 1. Januar 2005 \naußer Kraft getretenen Ausländergesetzes beurteilt sich nach § 73 Abs. 1 AsylVfG in \nder bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts findet § 73 AsylVfG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung \ndes Art. 3 Nr. 46 des Zuwanderungsgesetzes auf den vorliegenden Fall keine \nAnwendung. Das folgt aus dem Zweck der neuen Regelung, ihrem Wortlaut und der \nGesetzessystematik. Dem steht § 77 Abs. 1 AsylVfG nicht entgegen. Denn die \nAnwendung des zur Zeit der mündlichen Verhandlung geltenden Rechts setzt \nvoraus, dass die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften den Sachverhalt \ndes anstehenden Streitfalls überhaupt erfassen. Letzteres ist hier mit Blick auf § 73 \nAbs. 2a AsylVfG 2005 nicht der Fall. \n\n22\n\nVgl. auch VG Braunschweig, Urteil vom \n17. Februar 2005 - 6 A 524/04 -.\n\n23\n\nMit Einführung einer obligatorischen Überprüfungspflicht spätestens nach Ablauf \nvon drei Jahren im Hinblick auf Widerruf oder Rücknahme einer anerkennenden \nEntscheidung sollte § 73 Absätze 1 u. 2 AsylVfG, die in der Praxis weitgehend leer \ngelaufen waren, mehr Bedeutung verleihen werden; nach künftiger genereller \nÜberprüfung eines Herkunftslandes sollte das Ergebnis dessen bei der Entscheidung \nder Ausländerbehörde über eine Niederlassungserlaubnis Beachtung finden.\n\n24\n\nVgl hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. \n15/420, S. 107 u. 112.\n\n25\n\nDieser Gesetzeszweck kann bei Anwendung der neuen Regelung auf bis Ende \n2004 ergangene Widerrufs-/ Rücknahmeentscheidungen mit der Folge ihrer \nAufhebung wie im vorliegenden Fall nicht erreicht werden. Im Gegenteil droht sogar \neine künftige Nichtkorrigierbarkeit von Anerkennungen, selbst wenn die generelle \nÜberprüfung des Herkunftslandes ergibt, dass deren Voraussetzungen weggefallen \nsind. \n\n26\n\nBereits der Umstand, dass § 73 Absätze 1 u. 2 AsylVfG 2005, an die § 73 \nAbs. 2a anknüpft, u. a. den Fall der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG anspricht, der erst ab 1. Januar 2005 in Kraft ist, deutet darauf hin, \ndass die neue Widerrufs-/Rücknahmeregelung nur Entscheidungen auf der \nGrundlage des ab 1. Januar 2005 geltenden neuen Rechts erfassen kann. Das wird \nbestätigt durch § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG 2005, der erstmals ab 1. Januar 2005 \neine Einbürgerungsregelung für Widerrufs-/Rücknahmefälle trifft und im inneren \nZusammenhang mit den zuvor in den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen steht. \nDie Regelungswirkung des § 73 Abs. 2a Satz 4 für Behörden und Gerichte bezieht \nsich daher auf die erst ab 1. Januar 2005 denkbaren fristunterworfenen Widerrufs-\n/Rücknahmefälle, woraus eine Anwendbarkeit des Satzes 4 eben nur bei \nBehördenentscheidungen auf der ab 1. Januar 2005 geltenden Rechtsgrundlage \nfolgt. Es spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit mehrerer \nRegelungen (Sätze) ein und derselben Vorschrift in gleicher Weise gestalten wollte, \ndas heißt hier, dass auch die Regelungen des § 73 Abs. 2a Sätze 1 bis 3 AsylVfG \n2005 nur auf nach dem ab 1. Januar 2005 geltenden Recht getroffenen \nEntscheidungen des Bundesamts Anwendung finden. \nSchließlich beinhaltet die Formulierung in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG 2005 \"die \nPrüfung ... hat ... zu erfolgen\" einen bindenden Auftrag an die Behörde. Dieser kann \nerst mit Inkrafttreten der einen solchen Auftrag konkretisierenden Bestimmung \neintreten und daher nur für Fälle gelten, die ab diesem Zeitpunkt zum Widerspruch \noder zur Rücknahme anstehen. Diesem zukunftsgerichteten Auftrag kann nicht, wie \nes das Verwaltungsgericht im Ergebnis tut, auch eine Verpflichtung mit Rückwirkung \nzugesprochen werden. Die gesamte Gesetzesautomatik des § 73 Abs. 2a AsylVfG \n2005 - das Bundesamt \"hat\" spätestens nach drei Jahren nach unanfechtbarer \nEntscheidung der Behörde die Widerrufs-/Rücknahmevoraussetzungen zu prüfen; \nbei vorliegenden Voraussetzungen \"ist\" gemäß Abs. 1 bzw. 2 zu widerrufen bzw. \nzurückzunehmen; der Ausländerbehörde \"ist\" Mitteilung zu machen; erfolgt der \nWiderruf bzw. die Rücknahme nach spätestens drei Jahren nicht, kann nur noch eine \ndiesbezügliche Ermessensentscheidung getroffen werden - ist ersichtlich erst \nvorgesehen ab 1. Januar 2005, nicht für sog. Widerrufs- bzw. Rücknahme-\"Altfälle\" \nvor diesem Zeitpunkt. Hieraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die \nNeufassung des Gesetzes nicht auf Entscheidungen des Bundesamts anwendbar \nsein sollte, so lange sie noch nicht rechtswirksam zur Verfügung stand. Es wäre \ngeradezu treuwidrig, einer Behörde die Nichtbeachtung einer Vorschrift vorzuhalten, \ndie im Zeitpunkt ihrer (früheren) Entscheidung noch nicht galt und die sie nicht \nbeachten konnte und ihr eine Rechtswidrigkeit anzulasten, die sie nicht einmal heilen \nkönnte. Ein solches Ergebnis kann nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers \nentsprochen haben. \nSchließlich steht die Neuregelung in § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 in erkennbarem \nZusammenhang mit der Regelung des § 26 Abs. 1 und 3 AufenthG, wonach eine \nAufenthaltserlaubnis längstens für drei Jahre zu erteilen und hernach eine \nNiederlassungserlaubnis zu erteilen ist, wenn eine Positivmeldung nach § 73 Abs. 2a \nSatz 2 AsylVfG 2005 vorliegt. Diese Regelung des § 26 AufenthG kann nur für ab \ndem 1. Januar 2005 zu erteilende Aufenthaltstitel gelten, woraus folgt, dass auch \n§ 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 nur auf Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen \nAnwendung findet, die nach dem ab 1. Januar 2005 geltenden Recht zu treffen sind. \n\n27\n\nDer angefochtene Widerrufsbescheid beurteilt sich demnach nach § 73 Abs. 1 \nAsylVfG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, dessen \nVoraussetzungen vorliegend gegeben sind. \n\n28\n\nFür den Kläger liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 \nAbs. 1 AufenthG) nicht mehr vor. Es kann nämlich mit hinreichender Sicherheit, und \nzwar mit sehr großer, ernstliche Zweifel insoweit ausschließender Wahrscheinlichkeit \ndavon ausgegangen werden, dass der Kläger als Kosovo-Albaner bei Rückkehr in \nseine Heimat gegenwärtig und auf absehbare Zeit weder - erneut - einer \ngruppengerichteten politischen Verfolgung noch einer individuellen politischen \nVerfolgung unterworfen sein wird. \n\n29\n\nEs entspricht der Rechtsprechung des Senats und aller mit Rechtsstreitigkeiten \nder vorliegenden Art befassten Obergerichte, dass im Kosovo eine politische \nGruppenverfolgung der Kosovo-Albaner durch die - vormalige - serbisch-\njugoslawische Staatsmacht nicht mehr stattfindet. Gegenüber der allgemeinen \npolitischen Lage für die Volksgruppe der Albaner im Kosovo zur früheren Zeit des \nserbisch-jugoslawischen Regimes ist die gegenwärtige Lage im Kosovo grundlegend \nverändert, und zwar insgesamt verbessert. Politische Verfolgung von Albanern - wie \nauch von Minderheiten - findet nicht mehr statt. Die Gebietsgewalt befindet sich in \nden Händen der Interventionsmächte und eine Formierung von Parteien, \nOrganisationen oder sonstigen Bevölkerungsteilen mit übergreifenden \nMachtstrukturen im Sinne hoheitlicher Überlegenheit über andere Bevölkerungsteile \nist nicht feststellbar. Die quasi staatliche Gewalt ausübenden Interventionsmächte \nsind grundsätzlich in der Lage und willens, die Bevölkerung und Bevölkerungsteile \nvor Eingriffen in die in § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 u. 3 AufenthG genannten \nRechte zu schützen; beispielsweise ist eine unter der UNMIK errichtete kosovarische \nPolizeitruppe bereits im Einsatz und wird weiter ausgebaut. An dieser in mehreren \namtlichen Lageberichten der deutschen Auslandsvertretung - zuletzt 4. November \n2004 - bestätigten Lagebewertung ändern auch die im März 2004 in einigen \ngrößeren Städten des Kosovo erfolgten Auseinandersetzungen zwischen \nVolksgruppen, die beigelegt sind und verstärkte Sicherheitskräfte der \nInterventionsmächte nach sich gezogen haben, nichts. Im Übrigen ist mit Blick auf \n- unter Umständen auch vor ethnischem Hintergrund - gelegentlich eintretende \ngewaltbegleitete Übergriffe zu berücksichtigen, dass die Grenze der asylrechtlich \nbedeutsamen Pflicht zur Schutzgewährung erreicht ist, wenn die redlicherweise zu \nfordernden Kräfte des Staates oder der an seine Stelle getretenen Gebietsherrschaft \nüberstiegen werden. Mit anderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit \neines Staates oder der an seine Seite getretenen Gebietsherrschaft jenseits der zur \nVerfügung stehenden Mittel und dessen, was bei Herstellung staatlicher Strukturen, \nderen Vorläufer untergegangen sind, ohne Überspannung der Forderungen verlangt \nwerden kann. Es stellte jedoch angesichts der zuvor lange Jahre andauernden \nVerfeindungen, Verdächtigungen und kriegerischen Auseinandersetzungen der \nBevölkerungsgruppen des Kosovo eine Überspannung der Forderungen dar, wollte \nman für den Kosovo bereits jetzt mitteleuropäischen Verhältnissen entsprechende \nSicherheitsstandards oder gar eine absolute Sicherheit vor gewaltsamen Übergriffen \nDritter fordern. Anhaltspunkte dafür, dass die Veränderungen der Verhältnisse im \nKosovo zum positiven lediglich vorübergehender Natur seien, liegen nicht vor. \nDemgemäß hat der Senat in Übereinstimmung mit allen Asylrechtsstreitigkeiten \nbetreffend Kosovo bearbeitenden \nOberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen entschieden, dass im Kosovo \neine gruppengerichtete oder individuelle politische Verfolgung von Kosovo-Albanern \nnicht feststellbar ist. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschüsse vom 29. Juli 2004 \n- 13 A 546/04.A - und vom 17. März 2005 - 13 A \n2909/04.A -, ebenso Beschlüsse vom 11. August \n2003 - 5 A 2686/03.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A \n819/02.A -; Hess. VGH, Urteil vom 26. Februar 2003 \n- 7 UE 847/01.A -; Bay. VGH, Beschluss vom \n11. September 2001 - 9 B 00.31496 -; VGH Bad.-\nWürtt., Urteil vom 29. März 2001 - A 14 S 2078/99 -; \nNieders. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2001 - 8 L \n6555/96 -. \n\n31\n\nIm Übrigen ist auch die allgemeine Versorgungslage soweit wiederhergestellt und \nim allgemeinen ausreichend, dass von einer konkreten Gefahrensituation für Kosovo-\nAlbaner nicht mehr die Rede sein kann. Die mit dem Krieg eingetretenen \nerschwerten Lebensbedingungen in Form zerstörter Infrastruktur sind weitgehend \nbeseitigt, gefährliche Kriegsrelikte sind zumindest unzugänglich gemacht und der \nWiederaufbau der Wohnunterkünfte wird gefördert. Internationale Hilfsorganisationen \ntragen nach wie vor zur Sicherung der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung bei. \nDas Gesundheitsversorgungssystem hat zwar das alte Niveau noch nicht erreicht, \nwird aber weiter ausgebaut. \n\n32\n\nZwingende, auf früherer Verfolgung zurückzuführende und daher der Rückkehr \ndes Klägers in die Heimat entgegenstehende Gründe hat der Kläger selbst nicht \nvorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Verfahrensrechte zu Gunsten \ndes Klägers aus § 73 Abs. 4 AsylVfG sind ersichtlich beachtet; Gegenteiliges hat der \nKläger auch nicht vorgetragen. Sollten die verfahrensbezogenen von der Behörde zu \nbeachtenden Anforderungen des § 73 AsylVfG wie etwa die Unverzüglichkeit der \nEntscheidung oder Einleitung des Widerrufsverfahrens durch bestimmte \nBehördenbedienstete nicht hinreichend beachtet sein, führt das nicht zu einer \nVerletzung der Rechte des Klägers, weil die jeweiligen Regelungen keine \nAsylbewerber schützende Wirkung haben. \n\n33\n\nAuf die Frage der Anwendbarkeit der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG kommt es \nnicht an. Diese Frist beginnt nämlich frühestens, wenn die Behörde vollständige \nKenntnis von dem für die Entscheidung über den Widerruf erheblichen Sachverhalt \nhat.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C \n8.00 -, BVerwGE 112, 360, 362; OVG NRW, \nBeschluss vom 21. Oktober 2004 - 13 A \n4255/04.A -.\n\n35\n\nDie nach § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG zwingende Anhörung dient der Ermittlung \nweiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, etwa Widerrufshindernissen nach § 73 \nAbs. 1 Satz 3 AsylVfG, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben. Erst hieran \nkann auf der Grundlage der o.a. Rechtsprechung die Jahresfrist anknüpfen. Von dem \nZeitpunkt der Anhörung ab ist vorliegend die Jahresfrist erkennbar gewahrt.\n\n36\n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und ist die \nKlage abzuweisen. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO und die \nNichtzulassung der Revision aus dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-14/13-a-654-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":17},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-14/13-a-654-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280904","retrieved":"2026-07-09 02:55:08.551547+00:00"}}