{"status":"available","doknr":"OLD280908","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0414.12A3661.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"12 A 3661/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht \nwegen der allein geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen \nUrteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende - sinngemäß \nwiedergegebene - Annahme des Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, die \nEinkommens- und Vermögenslage des Klägers stelle sich im streitgegenständlichen \nZeitraum angesichts seiner diesbezüglich trotz Aufforderung lückenhaft gebliebenen, \nnicht ansatzweise nachvollziehbaren und letztlich auch nicht glaubhaften Angaben in \nnicht weiter aufklärbarer Weise als so zweifelhaft dar, dass zu seinen Lasten von \neiner mangelnden Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 BSHG ausgegangen \nwerden müsse.\n\n4\n\nDie Diskrepanz aus der - anhand der teilweise vom Kläger selbst eingereichten \nUnterlagen aufgestellten - Gegenüberstellung auf Seite 5 und 6 des angefochtenen \nUrteils von Wohnkosten, Krankenkassenkosten und Lebensunterhaltsbedarf \neinerseits sowie Kindergeld, Mieteinnahmen und ernsthaft in Betracht kommenden \nZuwendungen seitens seiner Kinder andererseits wird nicht dadurch aufgelöst, dass \nder Kläger im Rahmen einer eigenen Gegenüberstellung die Einkünfte durch \nzusätzliche Mietausfälle ab Juli 2000 auf durchschnittlich 1.548,33 DM monatlich \nherunterrechnet, die Aufwendungen für die Krankenkasse ohne Angabe einer \nBegründung auf ca. 216,70 DM monatlich heraufsetzt und die - erkennbar im Jahre \n2000 für die Unterkunft aufgewandten - Kosten (10.724,40 DM) ohne schlüssige \nErklärung für die Abweichung von den erheblich höheren Zahlen in seiner \nProzesskostenhilfeerklärung vom 24. Juli 2000 im Verfahren 6 K 3191/99 im Schnitt \nnur noch mit 893,70 DM monatlich beziffert. Abgesehen davon, dass jedenfalls die \nvollständige Zuordnung der Verbindlichkeiten aus dem Darlehen S. zu den \nberücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten angesichts der Verwendung des \nKredites laut Protokollerklärung des Klägers vom 12. November 2003 auch zur \nDeckung von Lebenshaltungskosten zweifelhaft erscheint, würde selbst die \nHinzurechnung der im Jahre 2000 insoweit schuldig gebliebenen Zinsen in Höhe von \n6.500,-- DM sowie der ebenfalls nicht bezahlten Grundbesitzabgaben in Höhe von \n1.500,-- DM die monatliche Last lediglich um rund 667,-- DM auf ca. 1.560,70 DM \nanwachsen lassen; dieser Betrag liegt immer noch erheblich unter den am 24. Juli \n2000 veranschlagten monatlichen Wohnkosten in Höhe von 2.267,-- DM. Auch im \nLichte des Zulassungsvorbringens ist deshalb unklar, ob der Kläger seinen \nmonatlichen Gesamtbedarf allein schon unter Zurhilfenahme der monatlichen \nZuwendungen von 500,-- DM seitens seines Sohnes H. abzudecken in der Lage \ngewesen ist. \n\n5\n\nDafür, dass das Verwaltungsgericht entgegen den Angaben des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2004 (Sitzungsprotokoll Seite 4) davon \nausgegangen ist, dass der Sohn H. dem Kläger lediglich einmalig im Jahr 2000 \n\n6\n\n500,-- DM gezahlt hat, gibt die deutlich auf die monatlichen Kosten und \nDeckungs-mittel abstellende Gegenüberstellung des Verwaltungsgerichts nichts \nher.\n\n7\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht seine Zweifel \nam Wahrheitsgehalt der klägerischen Aussagen auch nicht darauf gestützt, dass er \ndem Gericht nicht seinen Sohn H. und seine Freunde N. und S. als die \nPersonen benannt hat, von denen er sich Geld geliehen habe. Das \nVerwaltungsgericht hat vielmehr zuvor ausdrücklich gewürdigt, dass die drei \nGenannten dem Kläger Mittel zur Verfügung gestellt haben. Das Verwaltungsgericht \nhat unter dem Eindruck einer erheblichen Finanzierungslücke speziell im \nBedarfszeitraum vielmehr eine fehlerhafte Mitwirkung des Klägers darin gesehen, \ndass er keine nach Namen sowie Zeitpunkt und Höhe der im ersten Halbjahr 2000 \nerhaltenen Unterstützungsleistungen geordneten Angaben gemacht hat. \n\n8\n\nAn der fehlenden Glaubwürdigkeit des Klägers auch bezüglich der behaupteten \nHilfebedürftigkeit ändert sich ferner nicht dadurch etwas, dass er seine unklaren und \nwidersprüchlichen Angaben zu den erhaltenen Darlehen und deren Valutierung \nnunmehr mit der Zulassungsbegründung klarstellt ohne aber Gründe für seine \nabweichenden Angaben in der Vergangenheit darzulegen und plausibel zu machen. \nDer Kläger kann sich nicht damit herausreden, seine früheren Angaben nicht mehr \nnachvollziehen zu können. Dies allein verstärkt den Eindruck, der Kläger neige zu \neiner opportunistischen Sicht der Dinge.\n\n9\n\nDass der Kläger im Jahr 2000 nicht dazu gekommen ist, seine Kinder in Spanien \nzu besuchen, lässt unberührt, dass der Kläger jedenfalls in den Jahren zuvor und \ndanach, für die eine wesentlich bessere wirtschaftliche Ausgangslage nicht \nerkennbar ist, zur Finanzierung der Reise und des erhöhten Lebensunterhaltes auf \neiner solchen Reise in der Lage gewesen zu sein scheint. Zwar mögen keine \nzusätzlichen Unterkunftskosten in Spanien angefallen sein, weil er dort bei seinen \nKindern gewohnt hat. Die Kosten für das Haus in T. -C. sind aber \nweitergelaufen. \n\n10\n\nAuch wenn die - allerdings durch nichts belegte - Behauptung des Klägers \nzutrifft, die Errichtung eines zweiten Appartements habe sich in dem Umbau eines \nfrüheren Kinderzimmers unter zusätzlichem Einbau von Bad mit WC für nur 4.000,-- \nEUR erschöpft und sei von seinem Sohn H. getragen worden, stellt das die \nWertung des Verwaltungsgerichts im Übrigen nicht in Frage.\n\n11\n\nDer Umstand, dass der Kläger durch die Benutzung des Kontos seiner Tochter \nO. auch Kosten für teure Barüberweisungen einsparen konnte, ändert nichts an \nder Verschleierungstendenz, die in der Handhabung der Frage \"Kontoverbindung\" im \nÜbrigen zum Ausdruck kommt.\n\n12\n\nMit dem Zulassungsvorbringen wird auch nicht die Hilfserwägung des \nVerwaltungs-gerichts erschüttert, das im Jahre 1986/1987 umfangreich ausgebaute \nHaus des Klägers sei sozialhilferechtlich unangemessen und stelle daher \nverwertbares Ver-mögen dar.\n\n13\n\nSo geht die Rüge des Klägers fehl, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, \nob es sich bei dem Objekt um Schonvermögen gehandelt habe. Soweit sich das \nVerwaltungsgericht in dem Urteil die Auffassung des Beklagten zu Eigen gemacht \nhat, umfasst das nämlich auch die Feststellung aus dem Widerspruchsbescheid vom \n7. Juni 2000, dass es sich hier nicht um ein nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG \ngeschütztes angemessenes Hausgrundstück handele. Ergänzend hat das \nVerwaltungsgericht in diesem Punkt auch auf den Beschluss des Senates vom \n21. Juni 2004 \n\n14\n\n- 12 A 245/02 - verwiesen, der sich zwar noch zu § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in der \nFassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, ber. S. 808) \nverhält, dessen Überlegungen aber auch für die Neufassung der Vorschrift gelten. \n\n15\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers behandelt das Verwaltungsgericht \ndadurch, dass es sich auf die Bescheidung durch den Beklagten beruft, auch \nmittelbar die Frage, ob die Verwertung des Hausgrundstückes eine Härte im Sinne \nvon § 88 Abs. 3 BSHG und § 89 BSHG bedeutet (vgl. S. 5 ff. des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Juni 2000). \n\n16\n\nDer bloße Umstand, dass das Hausgrundstück dem Hilfesuchenden als \nWohnung dient und er bei einem Verkauf zur Anmietung einer Mietwohnung \ngezwungen wäre, stellt keine atypische, sondern eine regelmäßig auftretende \nKonstellation dar, die deshalb die Annahme einer für §§ 88 Abs 3 und 89 BSHG \nerforderlichen Härte regelmäßig nicht zu rechtfertigen vermag. Ebenso wenig vermag \nes den Begriff der \"Härte\" auszufüllen, dass dem Kläger bei einer Veräußerung des \nHausgrundstückes die Möglichkeit der Mieteinnahmen aus den beiden Appartements \nverloren gegangen wäre. Von einem wirtschaftlich nicht sinnvollen Ausverkauf des \nVermögens des Klägers kann insoweit vor dem Hintergrund seiner hohen \nVerschuldung jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn die Mieteinnahmen - zumal \nwenn sie von den Gläubigern teilweise gepfändet werden - zur langfristigen \nBedienung der Verbindlichkeiten zusätzlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes \nerkennbar nicht ausreichen. Dabei darf nicht davon ausgegangen werden, dass der \nlaufende Lebensunterhaltsbedarf durch die Sozialhilfe abgedeckt wird, denn das liefe \nauf eine unzulässige Erhaltung des Vermögens durch Sozialhilfemittel hinaus. \n\n17\n\nMit dem nach Abzug der im Grundbuch eingetragenen und noch valutierten \nVerbindlichkeiten verbleibenden Erlös befasst sich sowohl Seite 6 des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Juni 2000 als aber auch das angefochtene Urteil \nselbst (S. 9 des Urteilsabdrucks), ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegen \ngetreten wäre. Darauf, ob der Wert des Hauses - wie vom Beklagten für den \nBedarfszeitraum ermittelt - 590.000,-- DM betrug, kommt es nach der letzten \nPassage des angefochtenen Urteils angesichts der Höhe der zu berücksichtigenden \nVerbindlichkeiten (S. 9 des Urteilsabdrucks) nicht an. Deshalb hätte es zumindest der \nnäheren Darlegung bedurft, welcher Wert nach Auffassung des Klägers realisierbar \ngewesen wäre. Inwieweit die lediglich getrennt lebende - also nicht geschiedene - \nEhefrau des Klägers bei einem Grundstücksverkauf im Bedarfszeitraum einen hier zu \nberücksichtigenden Anspruch auf den hälftigen Erlös unter Außerachtlassung der auf \ndem Grundstück eingetragenen Belastungen besessen hätte, erfährt mit der \nZulassungsbegründung keinerlei nachvollziehbare Erklärung, wie sie aber \ninsbesondere vor dem Hintergrund der §§ 1372 ff. BGB erforderlich wäre.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n19\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-14/12-a-3661-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1372","ref_norm":"1372","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-14/12-a-3661-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280908","retrieved":"2026-07-09 02:55:08.889314+00:00"}}