{"status":"available","doknr":"OLD280951","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0413.9A4592.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-13","aktenzeichen":"9 A 4592/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. November 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 6. Januar 2003 wird aufgehoben, \nsoweit für die Versendung der Bußgeldakte eine Gebühr von mehr als 8,-- EUR festgesetzt \nworden ist. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden \nBetrages leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger betreiben eine Rechtsanwaltskanzlei. Sie beantragten am 18. Novem-\nber 2002 für einen Haftpflichtversicherer die Übersendung einer bei der Beklagten \nentstandenen Bußgeldakte. Diese kam dem Begehren nach und setzte dafür durch \nBescheid vom 20. November 2002 eine Verwaltungsgebühr von 15,-- EUR fest. Die \nKläger erhoben hiergegen unter Hinweis auf die Regelung in § 107 Abs. 5 des \nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Widerspruch, soweit mehr als 8,-- EUR \nfestgesetzt worden waren. Die Bezirksregierung E1. wies den Widerspruch \ndurch Bescheid vom 6. Januar 2003 zurück. \n\n3\n\nDie Kläger haben fristgerecht Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Mit \nder Gebührenregelung im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sei eine abschließende \nGebührenregelung für die Aktenversendung durch Behörden, Gerichte und \nStaatsanwaltschaften geschaffen worden. \n\n4\n\nDie Kläger haben sinngemäß beantragt,\n\n5\n\nden Bescheid der Beklagten vom 20. November \n2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E1. vom 6. Januar 2003 \naufzuheben, soweit für die Versendung der \nBußgeldakte eine Gebühr von mehr als 8,-- EUR \nfestgesetzt worden ist. \n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nZur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide bezogen. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt: Der Gebührenbescheid finde seine Rechtsgrundlage im \nLandesgebührengesetz. Dieses trete nicht zu Gunsten der bundesrechtlichen \nRegelung in § 107 Abs. 5 OWiG zurück, wenn die beantragte Aktenübersendung zur \nAbwicklung von zivilrechtlichen Ansprüchen erfolge. \n\n10\n\nHiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen \nBerufung. Zur Begründung tragen sie vor: Das Verwaltungsgericht verkenne den \nVorrang der höherrangigen Rechtsvorschrift des § 107 Abs. 5 OWiG, wonach \nbundeseinheitlich für jede beantragte Aktenversendung durch die Bußgeldstelle eine \nPauschale von 8,-- EUR erhoben werde. Für Landes- oder Kommunalrecht sei \nhierneben kein Raum mehr. Die Auffassung des Gerichts, die jetzt in § 107 Abs. 5 \nOWiG geregelte Aktenversendung betreffe nur diejenige an den Verteidiger im \nBußgeldverfahren, finde im Gesetz keine Stütze. Nach den Gesetzesmaterialien zur \nÄnderung des Ordnungswidrigkeitsgesetzes sei auch eine Angleichung an die \nVorschriften des Gerichtskostengesetzes ausdrücklich beabsichtigt gewesen, diese \nwiederum regelten jeden Fall der Aktenversendung und gerade nicht nur den Fall der \nAktenversendung an den Verteidiger. \n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nihrem Klageantrag zu erkennen. \n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nSie tritt den Ausführungen der Kläger entgegen und verweist auf ihr bisheriges \nVorbringen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung E1. . \n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nIm Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, \n101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. \n\n19\n\nDie Berufung ist begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom \n20. November 2002 ist aufzuheben, soweit er von den Klägern angefochten worden \nist, weil er insoweit rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n20\n\nDie gegen die Kläger festgesetzte Gebühr von 15,-- EUR für die Übersendung \nder Bußgeldakte lässt sich nicht auf die landesrechtliche Regelung nach §§ 1 Abs. 1, \n2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der \nBekanntmachung vom 23. August 1999, GV. NRW. S. 524, i.V.m. § 1 der \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der hier geltenden \nFassung vom 11. Juni 2002, GV. NRW. S. 223, und der Tarifstelle 30.3.1 des \nAllgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVwGebO NRW stützen. Danach wird für die \n\"Versendung von Akten/Bußgeldakten zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche \noder Interessen\" eine Gebühr zwischen 10,00 EUR und 50,00 EUR erhoben. Die \nlandesrechtliche Tarifstelle ist wegen Verstoßes gegen die bundesrechtliche \nRegelung des § 107 Abs. 5 OWiG nichtig, soweit sie die Versendung von \nBußgeldakten betrifft.\n\n21\n\n Nach dieser durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 \n(BGBl. I S. 2850) mit Wirkung zum 1. August 2002 eingefügten Vorschrift werden im \nVerfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-keiten \nvon demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung \npauschal 8,-- EUR als Auslagen erhoben. Diese Vorschrift verdrängt als \nbundesrechtliche Regelung die genannten landesrechtlichen Vorschriften, weil sie \ndenselben Sachverhalt abschließend regelt. Denn sie gilt für jede Art der \nÜbersendung von Bußgeldakten, unabhängig davon, in wessen Interesse und zu \nwelchem Zweck die Aktenübersendung erbeten wird. \n\n22\n\nDem Wortlaut des § 107 Abs. 5 OWiG kann eine Einschränkung etwa dahin, \ndass nur der Verteidiger des von einem Bußgeldverfahren Betroffenen \nherangezogen werden soll, nicht entnommen werden. Die offene und umfassende \nFormulierung, dass von jedem, der die Versendung von Akten beantragt, die \nAktenversendungspauschale erhoben wird, spricht vielmehr dafür, dass alle Fälle der \nAktenübersendung erfasst werden sollen. \n\n23\n\nAuch aus der Systematik der einzelnen Regelungen in § 107 OWiG ergibt sich, \ndass sich Absatz 5 auf jeden Fall der Aktenübersendung nach dem Gesetz über \nOrdnungswidrigkeiten erstrecken soll. Grundsätzlich bestimmt Absatz 3 der \nVorschrift, welche Auslagen gegenüber einem von einem Bußgeldbescheid \nBetroffenen zusätzlich zu den Gebühren zu erheben sind. Hätte die Kostenpauschale \nfür die Aktenübersendung nur die Fälle der Übersendung im Interesse des \nBetroffenen erfassen sollen, hätte es nahe gelegen, Absatz 3 entsprechend zu \nergänzen und allenfalls eine Erweiterung in Bezug auf den Kostenschuldner \nvorzunehmen (auch der beantragende Rechtsanwalt sollte als Kostenschuldner \nherangezogen werden können). Wenn demgegenüber ein eigener Absatz 5 \ngeschaffen wurde, der ganz allgemein von \"demjenigen, der die Versendung von \nAkten beantragt\" spricht, so wird daraus deutlich, dass jede Aktenübersendung nach \ndem Gesetz gemeint sein soll, gleichgültig, ob es sich um eine solche im Rahmen \neines anhängigen Bußgeldverfahrens, nach Abschluss des Verfahrens oder für ein \nanderes Verfahren handelt. \n\n24\n\nVgl. Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über \nOrdnungswidrigkeiten, Kommentar, 3. Auflage \n(Stand 2004), § 107 Rdnr. 23 a.\n\n25\n\nRegelungen betreffend Aktenübersendung als besondere Ausgestaltung des \nAkteneinsichtsrechts sieht das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nicht nur für den \nVerteidiger des von einem Bußgeldverfahren Betroffenen vor (§ 46 Abs. 1 OWiG, \n§ 147 Abs. 4 StPO), sondern auch für den Rechtsanwalt eines durch eine \nOrdnungswidrigkeit Verletzten (§ 46 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG, § 406 e Abs. 3 \nSatz 1 StPO) und ebenso für einen Rechtsanwalt, der - wie hier - die Übersendung \nder Bußgeldakte lediglich zur Regulierung zivilrechtlicher Ansprüche beantragt hat. \nSeit der Einfügung von § 475 StPO durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 \nvom 2. August 2000, BGBl. I S. 1253, können dem Rechtsanwalt einer Privatperson \noder einer sonstigen Stelle, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, auf \nAntrag nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 475 Abs. 3 Satz 2 StPO die Akten mit \nAusnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung \nmitgegeben werden, soweit Akteneinsicht nach § 475 Abs. 2 StPO gewährt wird und \nnicht wichtige Gründe entgegenstehen. Davon wird auch die Versendung der Akten \nerfasst.\n\n26\n\nZudem entspricht das umfassende Verständnis von § 107 Abs. 5 OWiG auch \ndem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus den Materialien erschließt. Mit der \nEinführung der Regelung sollte in Bußgeldverfahren vor den Verwaltungsbehörden \neine Anpassung an die bereits im gerichtlichen Verfahren bestehende sogenannte \nAktenübersendungspauschale nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum \nGerichtskostengesetz (KostVerzGKG) erfolgen, weil sachliche Gründe für eine \nunterschiedliche Regelung der beiden Verfahrensarten nicht bestünden. \n\n27\n\nVgl. BT-Drucks. 14/3204.\n\n28\n\nNach Nr. 9003 KostVerzGKG wird die Aktenversendungspauschale sowohl in \nAngelegenheiten der Rechtspflege als auch der Justizverwaltung erhoben. \n\n29\n\nVgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage \n2003, Nr. 9003 KV, Rdnr. 2. \n\n30\n\nAngelegenheiten der Justizverwaltung sind aber auch solche, in denen einem \nDritten die Einsicht in Akten gestattet wird und ihm diese übersandt werden.\n\n31\n\nDer Bundesgesetzgeber ist zu einer solchen Regelung auch berechtigt gewesen. \nDenn er hat mit der Einführung des § 107 Abs. 5 OWiG von seiner Kompetenz im \nBereich der konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts nach \nArt. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (GG), zu dem auch das Ordnungswidrigkeitenrecht \nzählt, \n\n32\n\nvgl. Kunig in von Münch/Kunig, \nGrundgesetzkommentar 5. Auflage 2003, Art. 74, \nRdnr. 12 m.w.N.,\n\n33\n\nGebrauch gemacht und damit eine gegenüber dem Landesrecht abschließende \nRegelung bezüglich der Kosten für Aktenübersendungen in \nOrdnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde getroffen. \n\n34\n\nRebmann/Roth/Herrmann a.a.O., § 107, Rdnr. \n1.\n\n35\n\nDenn nach Art. 72 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden \nGesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung nur, solange und soweit der Bund \nvon seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht \nhat.\n\n36\n\nDie Tarifstelle 30.3.1 AGT zur AVwGebO NRW ist dementsprechend, soweit sie \neine Gebührenregelung für die Versendung von Bußgeldakten trifft, wegen des \nVorrangs der bundesrechtlichen Regelung (Art. 31 GG) nichtig. Zur Feststellung der \nNichtigkeit ist der Senat auch berechtigt, weil es sich bei der Tarifstelle um eine \nuntergesetzliche Rechtsvorschrift handelt.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung \nhinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 \nVwGO) nicht vorliegen. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280951","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-13/9-a-4592-03","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406e","ref_norm":"406e","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280951","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280951","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-13/9-a-4592-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280951","retrieved":"2026-07-09 02:55:13.007978+00:00"}}