{"status":"available","doknr":"OLD280950","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0413.9A4558.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-13","aktenzeichen":"9 A 4558/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \n\nDie Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 1999 wird \nabgewiesen.\n\nUnter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidungen im \nUrteil des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2003 und im Beschluss des Senats vom 2. \nNovember 2004 werden die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge wie folgt verteilt: Von \nden Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 55 % der bis zur erstinstanzlichen teilweisen \nKlagerücknahme und 50 % der danach entstandenen Kosten; im Übrigen trägt der Beklagte \ndie Kosten. Von den Kosten der zweiten Instanz trägt der Beklagte 50 % der \naußergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens und die Gerichtskosten des \nZulassungsverfahrens; der Kläger trägt die übrigen außergerichtlichen Kosten des \nZulassungsverfahrens und die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der bebauten Grundstücke T. -im-I. -Platz 15 und \n17 sowie Im C. 15 in H. . Für das Jahr 1999 wurde er durch \nGrundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 5. Februar 1999 zu \nBenutzungsgebühren herangezogen. Namentlich handelte es sich dabei um \nEntwässerungsgebühren, Abfallentsorgungsgebühren und \nStraßenreinigungsgebühren. Wegen der Gebührenhöhe im Einzelnen und der Höhe \nder jeweils zugrundegelegten Gebührensätze wird auf den genannten Bescheid \nBezug genommen.\n\n3\n\nDer vom Kläger gegen den Grundbesitzabgabenbescheid bezüglich sämtlicher \nBenutzungsgebühren erhobene Widerspruch blieb erfolglos. \n\n4\n\nIm nachfolgenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger die \nKlage zurückgenommen, soweit diese die Heranziehung zu \nStraßenreinigungsgebühren betraf. Im übrigen hat er beantragt,\n\n5\n\nden Heranziehungsbescheid vom 5. Februar \n1999 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juni \n1999 hinsichtlich der Entwässerungs- und \nAbfallbeseitigungsgebühren aufzuheben. \n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren \neingestellt, soweit der Kläger hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren die Klage \nzurückgenommen hat. Im Übrigen hat es den Grundbesitzabgabenbescheid vom \n5. Februar 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1999 hinsichtlich der \nEntwässerungs- und Abfallbeseitigungsgebühren aufgehoben. Bezüglich der \nEntwässerungsgebühren hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die den \nangefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Entwässerungsgebührensatzung sei \nkeine wirksame Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung. Die in der \neinschlägigen Satzung festgeschriebenen Gebührensätze seien unter Verstoß gegen \ndas Kostenüberschreitungsverbot zu hoch festgesetzt worden. Die \nGebührenbedarfsberechnung enthalte in mehrfacher Hinsicht nicht ansatzfähige \nKosten. \n\n9\n\nZu Unrecht seien im Rahmen des Personalkostenansatzes ein \nVersorgungskostenanteil in Höhe von ca. 146.000,-- DM eingestellt worden. Den \nAufwendungen für Versorgungsleistungen an Ruhestandsbeamte und deren \nHinterbliebene fehle es an der notwendigen Betriebsbedingtheit. Denn diese \nAusgaben dienten, im Gegensatz zu Leistungen für die in der gebührenfinanzierten \nEinrichtung im Kalkulationszeitraum beschäftigten Beamten, nicht dazu, die Leistung \nder Mitarbeiter in der Einrichtung zu erhalten. \n\n10\n\nFerner sei der in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellte \nPersonalkostenansatz insoweit überhöht, als Kostenanteile für Dezernenten in Höhe \nvon maximal 40.000,-- DM enthalten seien. Kosten für sogenannte Leitungsorgane \nder Gemeinde (Rat, Bürgermeister, Dezernenten) gehörten nicht zu den \nansatzfähigen Verwaltungsgemeinkosten, weil deren Tätigkeit der allgemeinen \nVerwaltung zuzuordnen und demgemäß auch mit Mitteln des allgemeinen Haushalts \nzu finanzieren sei. \n\n11\n\nSchließlich führe der vom Beklagten gewählte methodische Ansatz von \nAbschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert in Verbindung mit \nkalkulatorischen Zinsen vom Anschaffungsrestwert zum Nominalzins von 8 % zu \neiner rechtlich unzulässigen Überdeckung. Bei Anwendung dieser Methode werde \ndie Geldentwertungsrate zweifach erfasst. Diese doppelte Verrechnung der \nallgemeinen Preissteigerungsrate widerspreche den im Gebührenrecht geltenden \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen. \n\n12\n\nDer Senat hat auf den Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen, soweit \ndas Verwaltungsgericht der Klage gegen die Heranziehung zu \nEntwässerungsgebühren stattgegeben hat, und hinsichtlich der \nAbfallbeseitigungsgebühren den Zulassungsantrag abgelehnt. \n\n13\n\nZur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor: Die in die \nGebührenbedarfsberechnung eingestellten kalkulatorischen Kosten seien der Höhe \nnach nicht zu beanstanden. Sie entsprächen der ständigen obergerichtlichen \nRechtsprechung, wonach eine Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert und \neine Verzinsung des Anschaffungsrestwertes mit einem Nominalzinssatz von bis zu \n8 % zulässig sei. Hierbei komme es zwangsläufig dazu, dass die Geldentwertung \ndoppelt erfasst werde. Dies sei jedoch wegen der unterschiedlichen Funktionen von \nAbschreibung und Verzinsung erforderlich und durch die Vorschriften des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) nicht \nausgeschlossen. Vielmehr räume § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW den Gemeinden \nausdrücklich eine angemessene Verzinsung ein. Auch seien die Aufwendungen für \nVersorgungsleistungen zutreffend in die Gebührenkalkulation aufgenommen worden. \nDie Versorgungsansprüche aller Mitarbeiter der Einrichtung würden durch Leistungen \ndes Arbeitgebers mit aufgebaut. Schließlich seien auch die Kosten für \nLeitungsorgane nicht zu beanstanden. Nach der Betriebssatzung des \nAbwasserentsorgungsbetriebs Gelsenkanal seien den städtischen \nVertretungskörperschaften direkte Entscheidungskompetenzen zugewiesen. Der \nOberbürgermeister, die Dezernenten für Planen, Bauen und Umwelt und der \nStadtkämmerer seien in das Verfahren der Willensbildung über die \nVertretungskörperschaften eingebunden. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Klage gegen die Heranziehung zu \nEntwässerungsgebühren für das Jahr 1999 \nabzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und vertieft die darin enthaltene \nArgumentation zur Unzulässigkeit der vom Verwaltungsgericht beanstandeten \nPositionen in der Gebührenbedarfsberechnung. Insbesondere rügt er die Ermittlung \nder in die Bedarfsberechnung eingestellten kalkulatorischen Kosten. Eine \nAbschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert in Kombination mit einer Ermittlung \nder kalkulatorischen Zinsen auf Anschaffungsrestwertbasis zu einem Nominalzins sei \ngesetzlich unzulässig. Hierbei handele es sich nicht um nach betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen ansatzfähige Kosten. Des Weiteren sei der zur Ermittlung der \nkalkulatorischen Zinsen angewandte Satz von 8 % überhöht, weil er den langfristigen \nDurchschnittssatz insbesondere unter Berücksichtigung der seit 1992 eingetretenen \nZinsentwicklung überschreite.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gewesen sind. \n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet.\n\n22\n\nDie Klage des Klägers gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für \ndas Jahr 1999 ist unbegründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten \nvom 5. Februar 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1999 sind insoweit \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n23\n\nDer angefochtene Bescheid beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. \nInsbesondere genügen die hier allein streitigen Gebührensätze für das \nVeranlagungsjahr 1999 in der Gebührensatzung vom 23. Dezember 1998 zur \nSatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die \nöffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt H1. vom \n14. Februar 1990 (Entwässerungsgebührensatzung) den rechtlichen Vorgaben. Sie \nverstoßen im Ergebnis nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 \nAbs. 1 Satz 3 KAG NRW. \n\n24\n\nDie in der Gebührenbedarfsberechnung unter der Position „Pacht unbewegl. \nVermögen\" eingestellten kalkulatorischen Kosten sind rechtlich nicht deswegen zu \nbeanstanden, weil sie durch eine Kombination aus Abschreibung vom \nWiederbeschaffungszeitwert mit einer Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert \nermittelt sind.\n \nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in gebührenrechtlicher Hinsicht \ndie Berechnung der Abschreibung auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten - auch in Verbindung mit dem Ansatz kalkulatorischer \nNominalzinsen auf der Basis von Anschaffungsrestwerten - zulässig. Die so \nermittelten kalkulatorischen Kosten stellen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen \nansatzfähige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar. \n\n25\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des \nerkennenden Senats: Urteile vom 5. August 1994 - \n9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428, m.w.N., vom 19. \nMai 1998 - 9 A 5709/97 -, NWVBl 1998, 484 und \nvom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, NWVBl. \n2000, 135 (Parallelentscheidungen rechtskräftig seit \nden Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 10. April 2000 - 11 B 61, 62, 63.99 -); \nBeschluss vom 22. August 2003 - 9 A 4766/99 - \nund Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -; \nvgl. ebenso für das niedersächsische KAG, Nds. \nOVG, Urteil vom 4. November 2002 - 9 LB 215/02 -, \nZKF 2003, 153, 154.\n\n26\n\nDer Senat hält auch unter Würdigung der gegen seine Auffassung vorgebrachten \nKritik,\n\n27\n\nvgl. insbesondere die Dissertation von Schröder, \nDie Erhebung von Entwässerungsgebühren in \nNordrhein-Westfalen, 2003, S. 252ff.; sowie die im \nangegriffenen Urteil (S. 10) zitierten Aufsätze,\n\n28\n\ndaran fest, dass die für zulässig erachtete Methode mit dem Willen und den \nZielsetzungen des Gesetzgebers in Bezug auf § 6 Abs. 2 KAG NRW im Einklang \nsteht. Dementsprechend wird in der gegen die ständige Rechtsprechung des Senats \ngerichteten Kritik weitgehend davon ausgegangen, dass die divergierenden \nAuffassungen ihren Ausgangspunkt in unterschiedlich bewerteten „gesetzlichen \nZielbestimmungen der Gebührenkalkulation\" hätten.\n\n29\n\nVgl. Schröder, a.a.O., S. 252, 253; Wiesemann, \nKStZ 1998, S. 227ff, der von „Zielvorstellungen\" \nspricht, die durch Gesetzesinterpretation nach \njuristischer Methodik zu ermitteln seien, wobei der \nBegriff „betriebswirtschaftliche Grundsätze\" keine \ndynamische Verweisung, sondern einen \nunbestimmten Rechtsbegriff darstelle. \n\n30\n\nDer nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat - anders als der Gesetzgeber in einigen \nanderen Bundesländern - ausdrücklich auf eine erschöpfende bzw. einengendere Regelung des \nbetriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs aufgrund der in der Betriebswirtschaftslehre \nherrschenden Meinungsverschiedenheiten verzichtet und damit den Gemeinden ein \ndiesbezügliches Wahlrecht eröffnet.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A \n3342/98 -, a.a.O., unter Hinweis auf LT-Drs. 6/810 S. 34, \n35.\n\n32\n\nIn bezug auf die Ansatzfähigkeit der kalkulatorischen Kosten widerspricht es der \nIntention des Landesgesetzgebers, eine Beschränkung der zulässigen Kalkulationsmethoden \nallein auf das vom Verwaltungsgericht alternativ für zulässig erachtete Anschaffungswert- \noder Wiederbeschaffungswertmodell vorzunehmen. Entgegen der vom Verwaltungsgericht \nvertretenen Interdependenz der kalkulatorischen Kostenarten (Abschreibung und Zinsen) \ndürfen die kalkulatorischen Zinsen einerseits und die kalkulatorische Abschreibung \nandererseits in ihrer jeweiligen finanzwirtschaftlichen Funktion getrennt werden. Dass dieser \nAnsatz mit dem gesetzgeberischen Willen im Einklang steht, hat der Senat zuletzt im Urteil \nvom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 - (a.a.O.), auf dessen eingehende Begründung zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dargestellt. \n\n33\n\nDanach ist davon auszugehen, dass die Funktion der kalkulatorischen Verzinsung in der \nGewährleistung des Belastungsausgleichs liegen kann; der kalkulatorischen Abschreibung \ndarf hingegen die Funktion zugeschrieben werden, diejenigen finanziellen Mittel zu \nerwirtschaften, die es der Gemeinde ermöglichen, eine Ersatzbeschaffung bzw. \nWiederbeschaffung der Anlage zu finanzieren. Dementsprechend hat auch der erkennende \nSenat bei der Änderung seiner Rechtsprechung zur Basis der kalkulatorischen Verzinsung im \nUrteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - (a.a.O.) in Übereinstimmung mit den \nAusführungen des seinerzeit beauftragten Sachverständigen nicht der kalkulatorischen \nVerzinsung die Funktion der Substanzerhaltung (der Anlage) beigemessen. Die Annahme, der \nAbschreibung könne demgegenüber allein die Funktion der Kostenverteilung im Bereich der \nSubstanzerhaltung zugeschrieben werden, ist eine zulässige Betrachtungsweise. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 \n- 9 A 3342/98 -, a.a.O., mit eingehender \nBegründung; ebenso für das niedersächsische \nKAG, Nds. OVG, Urteil vom 4. November 2002 - 9 \nLB 215/02 -, a.a.O.\n\n35\n\nDie isolierte Betrachtung der beiden kalkulatorischen Kostenarten Abschreibung und \nVerzinsung gilt nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch dann, wenn die \nAbschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert vorgenommen werden. Der \nLandesgesetzgeber wollte zugunsten der Gemeinden ausdrücklich die Wahlmöglichkeit \neröffnen, Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert vorzunehmen; es ist nicht \nansatzweise erkennbar, dass er dabei mit Blick auf die Funktion der kalkulatorischen \nVerzinsung und deren Orientierung an den tatsächlichen Kapitalmarktkonditionen \nwechselseitige Einschränkungen - etwa aus dem Verständnis der betriebswirtschaftlichen \nGrundsätze als einem übergreifenden Ordnungssystem - in Betracht gezogen hat. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A \n3342/98 -, a.a.O., unter Auswertung der Motive des \nGesetzgebers.\n\n37\n\nMit Blick auf die dargestellten möglichen unterschiedlichen finanzwirtschaftlichen \nZielsetzungen der kalkulatorischen Kostenarten entkräftet auch der Hinweis des \nVerwaltungsgerichts (S. 10 des Urteilsabdrucks), eine Gebührenkalkulation auf der Grundlage \nder Rechtsprechung des erkennenden Senats führe zu einer „doppelten\" Verrechnung der \nallgemeinen Preissteigerungsrate und damit zu einer \"Überdeckung\", nicht die hier vertretene \nSichtweise. Zwar mag innerhalb der beiden Kostenarten (Abschreibung und kalkulatorische \nVerzinsung) im Rahmen der Berechnung jeweils ein Inflationsausgleich Berücksichtigung \nfinden. Auf Grund der beschriebenen unterschiedlichen Zweckbestimmungen ist dies indes \nsystemimmanent und nach Aufassung des Senats wegen der vom Gesetzgeber beabsichtigten \nStärkung der Eigenkapitalausstattung der Gemeinden auch gewollt.\n\n38\n\nDie vorstehend umrissene Ansicht wird auch unter Berücksichtigung neuerer \nErkenntnisse nicht durch die hiergegen gerichtete Kritik widerlegt. Das der Senatsauffassung \nzu Grunde liegende Gesetzesverständnis, insbesondere die danach mit § 6 Abs. 2 KAG NRW \nverbundene Zielvorstellung, ist dem Landesgesetzgeber seit der grundlegenden Entscheidung \nvom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - (a.a.O.) bekannt. Wäre die in Rede stehende Auffassung \nnicht haltbar, hätte es nahe gelegen, dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung zum \nUmfang der Ansatzfähigkeit von kalkulatorischen Kosten in das Kommunalabgabengesetz \neingefügt hätte. Anlässlich anderer grundlegender Entscheidungen des Senats zum \nBenutzungsgebührenrecht ist der Gesetzgeber in der Vergangenheit jedenfalls mehrfach \ngesetzesändernd tätig geworden und hat ausdrücklich auf eine seinen Vorstellungen nicht \nentsprechende Rechtsprechung reagiert.\n\n39\n\nVgl. zuletzt z.B. die Begründung zur Einführung \ndes § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW durch Art. 3 des \nGesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes \nund damit in Zusammenhang stehender Vorschriften, \nLT-Drs. 12/3143, S. 84, sowie die Begründung zur \nEinführung des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG, LT-Drs. \n12/3143, S. 70.\n\n40\n\nEine derartige Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Senats zu der hier \nin Rede stehenden Frage ist nicht erfolgt. Eine solche wäre indes bei Annahme einer \nfehlenden Vertretbarkeit der Ansicht des Senats um so mehr zu erwarten gewesen, als die an \nder Gesetzgebung beteiligten Stellen die hiergegen eingenommenen Gegenpositionen zur \nAuslegung von § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 sowie Abs. 1 Satz 3 KAG NRW, die auch \npubliziert worden sind, bei Beratungen über mögliche Änderungen der Vorschriften \nausdrücklich diskutiert und gewürdigt haben. Zuletzt hat sich der Gesetzgeber in der 13. \nLegislaturperiode auf die Anträge der FDP-Fraktion vom 5. Oktober 2001 (LT-Drs. 13/1664, \n„Effizienter Mitteleinsatz in der Abwasserbeseitigung\") und der CDU-Fraktion vom 5. \nNovember 2001 (LT-Drs. 13/1739, „Umweltstandards halten - Gebührenlast der Bürger \nkonsequent senken\") mit der einschlägigen Problematik der Ermittlung von Abschreibung \nund kalkulatorischer Verzinsung befasst. Die Anträge, die beide u.a. ein gesetzliches Verbot \nder Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert und eine deutliche Begrenzung der \nkalkulatorischen Zinsen gefordert hatten, wurden nach der Behandlung im Plenum zur \nBeratung und Abstimmung an den federführenden Ausschuss für Umweltschutz und \nRaumordnung überwiesen. Bei der parlamentarischen Aussprache über den Antrag der CDU-\nFraktion ist ausdrücklich die Frage einer möglichen Einengung der durch das \nKommunalabgabengesetz eröffneten und von der Rechtsprechung des Senats \nhervorgehobenen Bewertungsspielräume im Bereich der kalkulatorischen Kosten für die \nKommunen erörtert worden.\n\n41\n\nVgl. nur die Stellungnahme von Innenminister Dr. \nBehrens, Plenarprotokoll 13/42, Seite 4166, 4177 \nff.\n\n42\n\nIn der danach vom federführenden Ausschuss für Umweltschutz und \nRaumordnung durchgeführten öffentlichen Anhörung nach § 32 der \nGeschäftsordnung des Landtages sind zudem konkret die in Rede stehenden \nStreitfragen zur Kombination der Methoden bei der Ermittlung von Abschreibung und \nkalkulatorischer Verzinsung angesprochen worden. \n\n43\n\nVgl. Ausschussprotokoll 13/598 vom 12. Juni \n2002.\n\n44\n\nDer Bund der Steuerzahler hat in seiner schriftlichen Stellungnahme an den \nAusschuss vom 10. Juni 2002 (Zuschrift 13/1765) deutlich auf die „kontroverse \nRechtsprechung\" der 13. Kammer des VG H1. und des Senates zur \nProblematik hingewiesen und ein gesetzgeberisches Tätigwerden im Sinne des \nbehandelten Antrags der CDU-Fraktion angeregt. Die Arbeitsgemeinschaft der \nkommunalen Spitzenverbände hat in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2002 (Zuschrift \n13/1773, Seite 6) hingegen hervorgehoben, dass ein Änderungsbedarf bei § 6 Abs. 2 \nKAG NRW vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senates nicht gesehen \nwerde. In der Sitzung des Ausschusses am 12. Juni 2002 sind diese und weitere \nsachverständige Stellungnahmen sowie ein etwaiger Gesetzgebungsbedarf mündlich \neingehend diskutiert worden.\n\n45\n\n Vgl. Ausschussprotokoll 13/598, z.B. S. 10, 11, \n13, 17, 31.\n\n46\n\nNach weiteren Erörterungen in der Folgezeit hat der Ausschuss die genannten \nAnträge der CDU-Fraktion und der FDP-Faktion schließlich am 15. September 2004 \nabgelehnt und damit in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Ansicht des Senats \nzum Verständnis des § 6 Abs. 2 KAG NRW Bedarf für eine Gesetzesänderung oder \nKlarstellung verneint.\n\n47\n\nVgl. Ausschussprotokoll und Beschlussprotokoll \n13/1312 vom 15. September 2004. \n\n48\n\nHinzu kommt Folgendes: Ein allgemeiner Wandel in den betriebswirtschaftlichen \nLehrmeinungen dahingehend, dass im Veranlagungszeitraum (1999) allgemein bei \nWirtschaftsbetrieben \n\n49\n\n- allein hierauf und nicht auf solche der \nöffentlichen Hand kommt es an, vgl. OVG NRW, \nUrteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O. \n-\n\n50\n\nbei einer kalkulatorischen Nominalverzinsung auf der Grundlage von \nAnschaffungs(rest)werten Abschreibungen nur noch auf Anschaffungswertbasis berechnet \noder bei einer Abschreibung auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes nur Realzinsen \nerhoben werden dürften, ist nicht ersichtlich. \n\n51\n\nEine isolierte Betrachtung der einzelnen Kostenarten im Rahmen betriebswirtschaftlicher \nGrundsätze, wie sie unter Berücksichtigung der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW geltenden \nZiele im Ergebnis in der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Ausdruck kommt, ist \nauch nach neueren Erkenntnissen (weiterhin) nicht unzulässig, weil die damit verbundenen \nKostenanschauungen in der Betriebswirtschaftslehre unverändert mit beachtlichem \nwissenschaftlichen Gewicht vertreten werden. \n\n52\n\nVgl. Gawel, KStZ 1999, 61, 91, der davon ausgeht, \ndass die isolierte Kostenbetrachtung in der Praxis \n„überragende Bedeutung\" habe; sowie die in der \nFachhochschul- und Universitätsausbildung verwendeten \nWerke, wie z. B.: Coenenberg, Kostenrechnung und \nKostenanalyse, 5. Aufl. 2003, S. 44 ff.; Steger, Kosten- \nund Leistungsrechnung, 3. Aufl. 2001, S. 194 ff. und 222 \nff.; Zimmermann, Grundzüge der Kostenrechnung, 8. \nAufl. 2001, S. 34 ff. und 50 ff.; Olfert, Kostenrechnung, \n11. Aufl. 1999, S. 113 ff. und 125 ff.; Ebert, Kosten- und \nLeistungsrechnung, 10. Aufl. 2003, S. 38 ff. und 43 ff.; \nMacha, Grundlagen der Kosten- und Leistungsrechnung, \n3. Aufl. 2003, S. 62 ff., 66ff.; Heinhold, Kosten- und \nErfolgsrechnung in Fallbeispielen, 2. Aufl. 2001, S. 119 \nff., 140ff.; siehe auch die inhaltlich im Vergleich zur 19. \nAuflage unveränderte Darstellung bei Wöhe, Einführung \nin die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 21. Auflage \n2002, S. 1093 ff.\n\n53\n\nAuch angesichts der seit der zitierten grundlegenden Entscheidung vom 5. August 1994 \n- 9 A 1248/92 - (a.a.O.) wiederholt in nachfolgenden Entscheidungen publizierten \nSenatsauffassung finden sich in den neueren Auflagen der betriebswirtschaftlichen \nStandardwerke - soweit ersichtlich - keine Aussagen, dass die angewandte Methode zur \nErmittlung der kalkulatorischen Kosten unzulässig bzw. verboten sei. Entsprechende in \nStandardwerken publizierte Lehrmeinungen hat auch der Kläger nicht nachgewiesen. Soweit \ner z.B. auf das Werk von Coenenberg (a.a.O.) hinweist, lässt sich daraus für seine Ansicht \nnichts Entscheidendes herleiten. In dem genannten betriebswirtschaftlichen Werk, das sich \nzusätzlich gesondert mit der Kostenrechnung im öffentlichen Gebührenrecht befasst, wird \nallein innerhalb der Behandlung der Kostenart „kalkulatorische Zinsen\" angesprochen, dass \nbei einer Nominalverzinsung auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes ein doppelter \nInflationsausgleich eintrete. \n\n54\n\nVgl. Coenenberg, a.a.O., S. 45, 46, der deshalb \nim Rahmen der allgemeinen Ausführungen die \nKombination Nominalzins i.V.m. Anschaffungswert \noder Realzins i.V.m. Zeitwert empfiehlt; wobei im \ngesonderten Kapitel (S. 151, 156 ff.) über die \nKostenrechnung für den Bereich der öffentlichen \nGebührenerhebung die Nominalverzinsung auf der \nBasis des Wiederbeschaffungszeitwertes für \nunzulässig gehalten wird (S. 164).\n \nDie vom Kläger beantragte Einholung eines betriebswirtschaftlichen \nSachverständigengutachtens war nicht geboten. Der zuvor zitierten grundlegenden \nEntscheidung des Senats vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - (a.a.O.) lagen bereits die \nAussagen eines eigens eingeholten betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zu \nGrunde. Entgegenstehende Auffassungen in betriebs-wirtschaftlichen Standardwerken hat der \nKläger - wie bereits ausgeführt - selbst nicht belegt. Aufgrund der beim Senat durch die \nständige Befassung mit der Materie und durch die Auswertung der zitierten \nbetriebswirtschaftlichen Werke vorhandenen Sachkunde war dieser in der Lage, die \naufgeworfenen Fragen - soweit sie entscheidungserheblich waren - selbst zu beantworten. \nDieses konnte unter Beachtung der im Ausgangspunkt notwendigen Interpretation des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und der damit verbundenen Ermittlung des gesetzgeberischen \nWillens durch eine Sichtung der einschlägigen betriebswirtschaftlichen Standardliteratur \nerfolgen. \n\n55\n\nVgl. zur Entbehrlichkeit der Einholung eines \nSachverständigengutachtens bei eigener Sachkunde des \nGerichts etwa: BVerwG, Urteil vom 10. November 1983 - \n3 C 56.82 -, BVerwGE 68, 177 (182), Beschlüsse vom \n19. November 1998 - 8 B 148.98 -, Buchholz 310, § 88 \nVwGO, Nr. 41, und vom 11. Februar 1999 - 9 B 381.98 -, \nInfAuslR 1999, 365.\n\n56\n\nDie hier erforderliche Sachkunde konnte sich das Gericht dementsprechend durch die \nBenutzung allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen verschaffen. Eine besondere durch \nspezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelte betriebswirtschaftliche Sachkunde, wie sie \netwa für die Beurteilung der Funktionstüchtigkeit eines konkreten Unternehmens unter \nkaufmännischen Gesichtspunkten im Einzelfall erforderlich sein mag,\n\n57\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. November \n1998 - 8 B 148/98 -, a.a.O., \n\n58\n\nwar im vorliegenden Fall zur Beantwortung der im Beweisantrag aufgeworfenen Fragen \nnicht notwendig. \n\n59\n\nDie demnach im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW als zulässig anzusehende \nAbschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten in Verbindung mit einer Verzinsung des \naufgewandten Kapitals auf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten mit einem \nNominalzins führt ferner weder zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips, noch zu einem \nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick auf eine etwaige Ungleichbehandlung der \nGebührenpflichtigen gegenüber der Allgemeinheit. Ebensowenig verstößt das \nGesetzesverständnis des Senats entgegen der Ansicht des Klägers gegen allgemeine \njuristische Auslegungsgrundsätze, die in Art. 19 Abs. 4 GG verankert sind.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A \n3342/98 -, a.a.O., mit eingehender Begründung, auf die \nebenfalls Bezug genommen wird. \n\n61\n\nDer für die kalkulatorischen Zinsen vorgenommene Ansatz in der \nBedarfsberechnung ist allerdings überhöht, weil ein zu hoher Zinssatz \nzugrundegelegt worden ist. Der unzulässige Mehransatz führt aber nicht zur \nUnwirksamkeit der Gebührensätze.\n\n62\n\nFür die Bestimmung des Zinssatzes können nicht die in der jeweiligen \nGebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur \nlangfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend sein. Denn es handelt sich um \neinen kalkulatorischen Zins, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin auf \nAnlagegüter unterschiedlichsten Alters bezieht.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A \n1248/92 -, a.a.O.\n\n64\n\nInsoweit hat der Senat in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung,\n\n65\n\nvgl. nur: OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 \n- 9 A 1248/92 - a.a.O., S. 434, und Urteil vom \n1. September 1999 - 9 A 5715/98 -,\n\n66\n\nzuletzt für das Veranlagungsjahr 1997, \n\n67\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2003 \n- 9 A 4829/99 - und vom 22. August 2003 \n- 9 A 4766/99 -,\n\n68\n\nals Zinssatz einen Nominalzins bis maximal 8 % nicht beanstandet.\n\n69\n\nDieser Ansatz lässt sich der Höhe nach für das Veranlagungsjahr 1999 nicht \nmehr halten. Legt man - wie im Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O., \ngeschehen - die langfristigen Durchschnittsverhältnisse zu Grunde, so zeigt sich, \ndass der für die Jahre 1952 bis 1992 seinerzeit ermittelte Durchschnittswert für \nöffentliche Anleihen von 7,5 bis 7,7 % angesichts der weiteren Zinsentwicklung im \nRahmen der Kalkulation für das Jahr 1999 nicht mehr zu Grunde gelegt werden \nkann. Eine von der Deutschen Bundesbank erstellte und in der mündlichen \nVerhandlung in das Verfahren eingeführte Übersicht vom 12. Januar 2004 über die \nSätze der Emissionsrenditen in den Jahren 1955 bis 2002 für festverzinsliche \nWertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergibt, dass bei der \nKalkulationserstellung für 1999 im Jahre 1998 unter Berücksichtigung der bis dahin \nallenfalls vorliegenden Werte bis 1997 ein Durchschnittswert von nur noch gut 7,2 % \nanzunehmen ist. Dieser darf nach der Rechtsprechung des Senats um bis zu ca. 0,5 \n% erhöht werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass wegen der die \nAnlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger \nFremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A \n1248/92 -, a.a.O.\n\n71\n\nGemessen daran hätte für das Jahr 1999 nur noch ein kalkulatorischer Zinssatz \nvon bis zu ca. 7,7 % angesetzt werden dürfen. Der hier demnach tatsächlich um ca. \n0,3 % zu hoch angesetzte Zinssatz (daraus folgt eine Überdeckung von ca. 851.700,-\n- DM) führt indes selbst bei weiterer Einbeziehung der vom Verwaltungsgericht \nbeanstandeten Ansätze des Versorgungskostenanteils in Höhe von 146.000,-- DM \nsowie der Personalkosten für Leitungsorgane in Höhe von ca. 40.000,-- DM nicht zur \nÜberschreitung der für die Gebührenkalkulation vom Senat als maßgebend \nangesehenen Toleranzgrenze von 3 %. Die Summe der Überdeckungen (ca. \n1.037.700,-- DM) liegt im Verhältnis zu den ohne die Überdeckung gerechtfertigten \nGesamtkosten von ca. 72.416.600,-- DM ersichtlich unter diesem Wert (3 % vom \nletztgenannten Betrag ergeben ca. 2.172.498,-- DM). Vor dem Hintergrund des von \nder Rechtsprechung für das Veranlagungsjahr 1997 noch nicht beanstandeten \nAnsatzes von 8 % kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der \nKalkulationserstellung für das Jahr 1999 durch den Beklagten eine bewusste \nKostenüberschreitung - die eine Anwendung der 3 %-Toleranzregel ausschließen \nwürde - erfolgt ist. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen werden künftige \nKalkulationen, etwa für 2006, der Zinsentwicklung allerdings Rechnung tragen \nmüssen (der maßgebliche langfristige Durchschnittssatz lag bereits im Jahre 2002 \nnur noch bei ca. 7 %).\n\n72\n\nNach dem zuvor Dargestellten konnte der Senat offen lassen, ob die vom \nVerwaltungsgericht beanstandeten Ansätze des Versorgungskostenanteils sowie der \nPersonalkosten für Leitungsorgane in die Bedarfsberechnung eingestellt werden \ndurften. Allerdings spricht Vieles dafür, dass ein Versorgungskostenanteil dem \nGrunde nach dann ansatzfähig ist, wenn es sich dabei um konkrete \nVorsorgeaufwendungen (z.B. Zahlungen an Pensionskassen oder \nPensionsrückstellungen) für derzeit in der oder für die Einrichtung tätige Beamte \nhandelt.\n\n73\n\nSo auch T. /Wiesemann, in Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar Stand \nMärz 2004, § 6 Rdnr. 168.\n\n74\n\nOb und ggf. in welcher Höhe die hier in Rede stehenden Aufwendungen dem \nvorgenannten Zweck dienten, oder - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - \nZahlungen an (aktuelle) Versorgungsempfänger mit abdeckten, hätte einer näheren \nAufklärung bedurft, die mangels Entscheidungserheblichkeit der Frage unterbleiben \nkonnte. Im Übrigen spricht auch Vieles dafür, dass - entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts - die anteiligen Personalkosten im Bereich der Führungsämter \ndem Grunde nach ansatzfähig waren. Der hiergegen angeführten Begründung, es \nfehle eine Betriebsbezogenheit dieser Kosten, \n\n75\n\nvgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Februar 1996 - \n2 S 1407/94 -, VBlBW 1996, 382ff. sowie Nds. OVG, \nUrteil vom 4. November - 9 LB 215/02 -, a.a.O.,\n\n76\n\nist entgegen zu halten, dass die in den Führungsämtern erbrachten Tätigkeiten, \nsoweit sie konkret den Aufgaben der kostenrechnenden Einrichtung zuzuordnen \nsind, für den Betrieb der Einrichtung unabdingbar sind. Auch insoweit dürfte es sich \num Kosten handeln, die letztlich über eine verwaltungsinterne Verrechnung der \nEinrichtung zuzuschreiben sind.\n \nMängel der den Gebührenbescheiden zugrundeliegenden Satzung sind im Übrigen \nnicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist \neine weitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der \nGebührenbedarfsberechnung nicht angezeigt. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in \nder Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze \nder Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die \nEntscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation \ngeht der erkennende Senat aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und \nRecht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich davon aus, dass dessen \nAuskünfte der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur \ninsoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag \nder klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es \ndie klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich \nauch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften \nKostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine \nprozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die \nklagebegründenden Tatsachen finden.\n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 - \n9 A 3373/96 -, Seite 22 des amtlichen Umdrucks; vgl. \nauch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 \n- 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002, 427, 430.\n\n78\n\nGemessen daran bestand für den Senat, mangels (weiterer) substantiierter \nklägerischer Einwände gegen die in Rede stehende Satzung und mangels \noffensichtlicher Fehler, kein Grund, eine über das Vorstehende hinausgehende \nPrüfung der Rechtsgrundlagen für die Gebührenheranziehung vorzunehmen.\n \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n79\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-13/9-a-4558-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-13/9-a-4558-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280950","retrieved":"2026-07-09 02:55:12.917280+00:00"}}