{"status":"available","doknr":"OLD280947","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0413.6B2711.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-13","aktenzeichen":"6 B 2711/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle \neines Rektors/einer Rektorin an der GHS F.-Schule in I. mit dem Beigeladenen zu besetzen, \nbevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese Kosten trägt der Beigeladene selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen zu einem Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDie Antragstellerin begehrt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von \nder Bezirksregierung B. (Bezirksregierung) beabsichtigte Besetzung der Stelle einer \nRektorin/eines Rektors als Leiterin/Leiter der Gemeinschaftshauptschule (GHS) F.-Schule in \nI. (Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO -) mit dem \nBeigeladenen. Die Antragstellerin ist Konrektorin an der GHS F.-Schule und hat eine \nPlanstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO inne. In der ihr anlässlich ihrer Bewerbung um \ndie hier in Rede stehende Stelle erteilten dienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 ist der \nAntragstellerin das Gesamturteil \"Die Leistungen übertreffen die Anforderungen.\" zuerkannt \nworden.\n\n4\n\nDer Beigeladene ist Konrektor an der GHS K.-Schule in I. und hat ebenfalls eine \nPlanstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO inne. Auch er wurde in seiner aktuellen \ndienstlichen Beurteilung - ebenfalls vom 00.00.0000 - im Gesamturteil mit \"Die Leistungen \nübertreffen die Anforderungen.\" bewertet. Die Bezirksregierung beabsichtigt, die hier in Rede \nstehende Beförderungsstelle an den Beigeladenen zu übertragen, weil dieser bei gleicher \nQualifikation der Bewerber ein um vierzehn Jahre höheres Dienstalter als die Antragstellerin \naufweise. Außerdem sei er ca. zehn Jahre lebensälter. In der Rechtsprechung herrsche \ninzwischen die gefestigte Auffassung vor, dass die Frauenförderung nach § 25 Abs. 6 Satz 2 \ndes Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) als nicht \nleistungsbezogenes Hilfskriterium dann generell hinter das (mit Leistungsbezug ausgestattete) \nHilfskriterium \"Dienstalter\" zurücktrete, wenn der betroffene Beamte ein um mindestens fünf \nJahre höheres Dienstalter als sein Konkurrent aufweise. Mit u.a. denselben Erwägungen hatte \ndie Bezirksregierung zuvor den zu Gunsten der Antragstellerin ausgefallenen \nSchulträgervorschlag abgelehnt. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat den - sinngemäßen - Antrag der Antragstellerin, \n\n6\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle eines \nRektors/ einer Rektorin an der GHS F.-Schule in I. mit dem Beigeladenen zu besetzen, \nbevor über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist, \n\n7\n\nabgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Antragstellerin habe das Vorliegen eines \nAnordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass sie besser \nqualifiziert sei als der Beigeladene. Beide seien in ihren dienstlichen Beurteilungen mit dem \nGesamturteil \"Die Leistungen übertreffen die Anforderungen.\" bewertet worden. Ein \nQualifikationsvorsprung der Antragstellerin ergebe sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt \ndieser dienstlichen Beurteilungen. Keine der Beurteilungen der Konkurrenten enthalte \nAnsatzpunkte, die sich für eine für die Antragstellerin im Ergebnis günstige \"Ausschärfung\" \naufdrängten. Insoweit führe das Vorbringen der Antragstellerin, die Bezirksregierung habe \nnicht ausreichend berücksichtigt, dass sie - die Antragstellerin - nach dem Tod des Leiters der \nF.-Schule die Aufgaben des Schulleiters wahrgenommen habe, nicht weiter. Denn nach \nAktenlage sei diesem Umstand Rechnung getragen worden. Nach den Aktenvermerken vom \n 00.00.0000 und vom 00.00.0000 habe der Schulamtsdirektor I.-C. , der sowohl die \nAntragstellerin als auch den Beigeladenen dienstlich beurteilt habe, klargestellt, dass \nzwischen den Bewerbern ein Leistungsgleichstand bestehe und die Beurteilung der \nAntragstellerin ohne die Berücksichtigung ihrer kommissarischen Schulleitertätigkeit \ngeringfügig schlechter ausgefallen wäre. Die bei dieser Sachlage nach Hilfskriterien erfolgte \nAuswahl sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit sei es grundsätzlich dem Dienstherrn \nüberlassen, welche Hilfskriterien er im Rahmen seiner Ermessensentscheidung heranziehe \nund wie er die Hilfskriterien zueinander gewichte, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese \nbeachtet werde. In diesem Zusammenhang sei auch der Grundsatz der Frauenförderung \ngemäß § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW zu beachten, sofern nicht in der Person eines \nMitbewerbers liegende Gründe überwögen. Dies sei in Bezug auf den Beigeladenen der Fall, \ndenn er weise im Vergleich zu der Antragstellerin ein um vierzehn Jahre höheres Dienstalter, \nein um zehn Jahre höheres Lebensalter und eine um siebzehn Monate längere Verweildauer \nim statusrechtlichen Amt auf. Angesichts des deutlich höheren allgemeinen Dienstalters und \ndes ebenfalls deutlich höheren Lebensalters habe die Bezirksregierung von der \nÖffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW Gebrauch machen dürfen. \nDabei falle nicht ins Gewicht, dass die dargelegten Unterschiede (lediglich) das allgemeine \nDienstalter und das Lebensalter der Konkurrenten beträfen. Eine starre Reihenfolge der in \nBetracht zu ziehenden (sachlichen) Hilfskriterien gebe es insoweit nicht. Schließlich könne \nsich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass sich der Schulträger zu ihren Gunsten \nausgesprochen habe. Diesem Gesichtspunkt sei zwar ein wesentliches Gewicht beizumessen, \ner binde den Dienstherrn aber nicht. Außerdem komme dem Schulträgervorschlag bei der hier \nin Rede stehenden Beförderungsentscheidung nur Bedeutung auf der Ebene der Hilfskriterien \nzu. Insoweit sei die Bezirksregierung nicht gehalten gewesen, diesen Gesichtspunkt als erstes \nHilfskriterium heranzuziehen; sie habe ihn vielmehr - wie auch das Frauenförderungskonzept \n- gegenüber dem Hilfskriterium \"Dienstalter\" zurücktreten lassen können.\n\n8\n\nDie Antragstellerin macht geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon \nausgegangen, dass sie keinen Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen \naufweise. Die dienstlichen Beurteilungen, auf die das Verwaltungsgericht seine Annahme \nstütze, würden nach Aufbau und Inhalt dem Gebot der Bestenauslese nicht gerecht. So erfolge \nin ihnen keine gesonderte Bewertung der einzelnen Leistungen. Auch sei nicht erkennbar, wie \ndie Leistungen in der Revision im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen bewertet seien und \nin die Gesamtbewertung eingeflossen seien. Da die Beurteilungen auch keine Differenzierung \nin der Bewertung der für die Bestenauslese maßgeblichen Kriterien (Eignung, Befähigung \nund fachliche Leistung) enthielten und ferner innerhalb der einzelnen Notenstufen keine \nDifferenzierungen vorgenommen werden könnten, sei das Gesamturteil allenfalls grob. Auch \nseien für Lehrkräfte keine Regelbeurteilungen vorgesehen. Aus diesem Grund sei es nicht \nmöglich, die Leistungsentwicklung in die Auswahlentscheidung mit einfließen zu lassen. \nHierdurch würden diejenigen Lehrkräfte benachteiligt, die im dienstlichen Alltag \nkontinuierlich - und nicht nur punktuell in einer Revision - gute Leistungen zeigten. Diese \nBeurteilungen unterschieden sich erheblich von den Beurteilungen, die in den anderen \nGeschäftsbereichen des Antragsgegners erstellt würden. Die aus der unterschiedlichen \nBeurteilungspraxis resultierende Ungleichbehandlung dürfe ihr - der Antragstellerin - auch im \nHinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zum Nachteil gereichen. \n\n9\n\nUngeachtet dessen weise sie - die Antragstellerin - gegenüber dem Beigeladenen einen \nQualifikationsvorsprung auf. Zunächst seien schon die von dem Verwaltungsgericht in diesem \nZusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen unzutreffend. Dieses habe in seinem \nBeschluss ausgeführt, dass sie - die Antragstellerin - im 00.0000 die Aufgaben des \nSchulleiters wahrgenommen habe. Tatsächlich sei sie aber bereits seit dem 00.00.0000 mit \nder kommissarischen Leitung der GHS F.-Schule beauftragt gewesen. Im Rahmen dieser \nTätigkeit habe sie es geschafft, den Schulbetrieb positiv verändernd zu gestalten. Dies ergebe \nsich sowohl aus den Einzelaussagen in ihrer dienstlichen Beurteilung als auch aus dem zu \nihren Gunsten ausgefallenen Schulträgervorschlag. Ausgehend hiervon sei die \nBezirksregierung den ihr obliegenden Pflichten zur Substantiierung und Begründung ihrer \nAuswahlentscheidung nicht nachgekommen. Eine inhaltliche Ausschöpfung ihrer Beurteilung \nsei nicht erfolgt. Die Bezirksregierung lasse die Umstände, die für einen \nQualifikationsvorsprung ihrer Person sprächen, vollständig außer Acht. Das \nVerwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die kommissarische \nWahrnehmung der Schulleitung berücksichtigt worden sei. In diesem Zusammenhang habe es \nauf zwei Aktenvermerke verwiesen, denen zufolge der Schulamtsdirektor I.-C. gegenüber \nder Bezirksregierung klargestellt habe, dass bei ihrer Beurteilung die genannte Tätigkeit \nberücksichtigt worden sei und ihre Beurteilung andernfalls geringfügig schlechter ausgefallen \nwäre. Diese Ausführungen seien nicht haltbar. Zum einen obliege es nicht dem Schulamt, \nsondern der Bezirksregierung eine inhaltliche Auswertung der Beurteilungen der Bewerber \nvorzunehmen. Zum anderen habe das Verwaltungsgericht insoweit nicht den Inhalt der \npauschalen Aktenvermerke zugrunde legen dürfen, denn hiermit würden die Anforderungen \nan die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht in nicht hinnehmbarer Weise \nüberspannt. Eine verständige Würdigung dieses Aktenvermerks ergebe, dass sie - die \nAntragstellerin - sich in der Praxis besonders bewährt habe, und damit einen im Sinne eines \nQualifikationsvorsprungs zu ihren Gunsten zu berücksichtigenden Umstand.\n\n10\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts sei aber auch bei einer Unterstellung eines \nQualifikationsgleichstandes der Bewerber unzutreffend. In diesem Fall sei der Rückgriff der \nBezirksregierung auf das höhere Dienstalter und das höhere Lebensalter des Beigeladenen \nfehlerhaft. Zu Unrecht sei der Schulträgervorschlag nicht in die Auswahlentscheidung mit \neinbezogen worden. Dies sei willkürlich und ermessensfehlerhaft, denn diesem Vorschlag \nkomme wenn auch keine bindende Wirkung, so aber doch ein erhebliches Gewicht zu. Soweit \ndas Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass ein Rückgriff auf die Hilfskriterien \"Dienstalter\" \nund \"Lebensalter\" nicht zu beanstanden sei, weil insoweit allein die Verwaltungspraxis der \nAnstellungsbehörde maßgeblich sei, sei schon nicht ersichtlich, dass bei der Bezirksregierung \neine entsprechende Verwaltungspraxis existiere. Weiterhin werde durch einen unmittelbaren \nRückgriff auf diese Hilfskriterien ein Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese begründet. \nInsoweit hätten vorrangig Hilfskriterien mit Leistungsbezug herangezogen werden müssen. \nSchließlich habe das Verwaltungsgericht den Grundsatz der Frauenförderung unzureichend \nberücksichtigt. \n\n11\n\nMit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin das Vorliegen sowohl eines \nAnordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).\n\n12\n\nEin Anordnungsgrund folgt daraus, dass eine Übertragung der hier in Rede stehenden \nBeförderungsstelle an den Beigeladenen durch die Ernennung des Beigeladenen zum Rektor \nnicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.\n\n13\n\nDer Antragstellerin kommt auch ein Anordnungsanspruch zu. Der Dienstherr hat bei der \nEntscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten er eine \nBeförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 \nAbs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW). Sofern ein Bewerber besser qualifiziert ist, darf er nicht \nübergangen werden. Im Übrigen - bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation - ist die \nEntscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der einzelne Bewerber \nhat insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung. Die \nAntragstellerin hat eine Verletzung dieses Rechts, das nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nsicherungsfähig ist, glaubhaft gemacht.\n\n14\n\nAllerdings folgt eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung nicht aus einer besseren \nQualifikation der Antragstellerin. Diese weist nämlich, wie bereits das Verwaltungsgericht \nmit zutreffender Begründung festgestellt hat, gegenüber dem Beigeladenen keinen \nQualifikationsvorsprung auf. Die von der Antragstellerin gegen diese Annahme erhobenen \nEinwände greifen nicht.\n\n15\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin stellen die ihr und dem Beigeladenen unter \ndem 00.00.0000 erteilten dienstlichen Beurteilungen eine hinreichende Grundlage für den \nQualifikationsvergleich dar. Insbesondere ermöglichen sie eine dem Gebot der Bestenauslese \ngerecht werdende hinreichende Differenzierung zwischen den Bewerbern.\n\n16\n\nVgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR \n311/03 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR), 2004, 45.\n\n17\n\nInsoweit begegnet es zunächst keinen Bedenken, dass den Lehrkräften in Nordrhein-\nWestfalen eine Beurteilung nicht in regelmäßigen Zeitabständen (Regelbeurteilung) sondern \nnur zu bestimmten, in Nr. 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte \nsowie Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 - 122-1.18.07.03-15026/02) \n- Beurteilungsrichtlinien - festgelegten Anlässen (Anlassbeurteilung) erteilt und dass diese \nBeurteilungen im Wesentlichen auf der Grundlage punktuell erbrachter Leistungen im \nRahmen einer Revision erfolgen. Auch nach einem derartigen System erstellte Beurteilungen \nsind grundsätzlich geeignet, den aktuellen Leistungsstand des Beurteilten zu dokumentieren. \nOb insoweit ein anderes Beurteilungssystem zweckmäßiger wäre, ist nicht Gegenstand der \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Denn dem Dienstherrn kommt bei dem Erlass von \nBeurteilungsrichtlinien ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu.\n\n18\n\nVgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 26/78 -, ZBR \n1982, 174.\n\n19\n\nFür die weitere Ausgestaltung der hier in Rede stehenden Beurteilungsrichtlinien gilt \nnichts anderes. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass nach Nr. 4.6 der \nBeurteilungsrichtlinien nur ein Gesamturteil ausgeworfen wird, das zugleich Aufschluss über \ndie prognostizierte Qualifikation für andere (höherwertige) Aufgaben geben soll (Nr. 4.9 der \nBeurteilungsrichtlinien). \n\n20\n\nEbenso wenig müssen in der Beurteilung gesonderte Bewertungen der im Rahmen der \nRevision zu erbringenden Einzelleistungen enthalten sein, oder muss aus der Beurteilung \nersichtlich werden, wie die Leistungen in der Revision im Verhältnis zu den sonstigen \nLeistungen bewertet werden. Nicht zu beanstanden ist auch, dass innerhalb der einzelnen \nBewertungsstufen keine Differenzierungen vorgesehen sind. Ungeachtet dessen genügt eine \nfünfstufige Skala für Gesamturteile, wie sie nach Nr. 4.6 der Richtlinien vorgesehen ist, dem \nfür eine Bestenauslese erforderlichen Differenzierungsbedarf. \n\n21\n\nVgl. hierzu Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. \nAuflage, Rdnr. 397. \n\n22\n\nAußerdem kann eine weitere Differenzierung im Sinne einer Abstufung zwischen den \nGesamturteilen - soweit erforderlich - anhand der textlichen Bestandteile einer Beurteilung \nerfolgen.\n\n23\n\nVgl. insoweit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 4. Januar 1999 - 6 B 2096/98 - m.w.N. für die ständige Rechtsprechung des \nSenats. \n\n24\n\nDie Antragstellerin hat auch nicht dargetan, dass sie gegenüber dem Beigeladenen einen \nQualifikationsvorsprung aufweist. In diesem Zusammenhang ist zunächst unerheblich, dass \ndas Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss (Seite 6 des Beschlussabdrucks) \nausgeführt hat, die Antragstellerin habe im 00.0000 die Aufgabe des Schulleiters der F.-\nSchule wahrgenommen. In der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin ist insoweit - in \nÜbereinstimmung mit ihren Angaben - ausgeführt, dass sie die F.-Schule seit dem \n 00.00.0000 kommissarisch in eigener Verantwortlichkeit leite. Damit basiert ihre \ndienstliche Beurteilung auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage. \n\n25\n\nWeiterhin ist nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung keinen \nQualifikationsvorsprung zu Gunsten der Antragstellerin anhand einer Auswertung der dem \nGesamturteil der dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Einzelfeststellungen \nabgeleitet hat. Dies lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen; denn vorliegend drängt sich \neine derartige inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen nicht auf. Der Senat \ngeht in ständiger Rechtsprechung,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2004 \n\n27\n\n- 6 B 2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 -, vom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 - \nund vom 8. September 2004 - 6 B 1587/04 -, \n\n28\n\ndavon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher \nBeurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in \nBetracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei - wie hier - gleichlautenden Gesamturteilen der \nFrage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine \nPrognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also \nim Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller \nBeurteilungen beschränken. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung \nkommt dem Dienstherrn aber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer \nBeurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen \nzur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihn keine Bedeutung \nbeizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem \nZusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der \nDienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde \nErwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den \nDienstherrn dabei eine - unter Umständen erhöhte - Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden \nUnterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine \nBedeutung beimessen will. \n\n29\n\nHiernach kann allein aus dem Umstand, dass der Dienstherr seiner \nBeförderungsentscheidung nur das Gesamtergebnis der maßgeblichen Beurteilungen zu \nGrunde legt, ohne eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen vorzunehmen, nicht auf \ndie Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung geschlossen werden. Ausschlaggebend ist in \ndiesem Zusammenhang vielmehr, ob sich die Entscheidung, den Einzelfeststellungen im \nRahmen des Qualifikationsvergleichs keine Bedeutung beizumessen, im Rahmen des dem \nDienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums hält. Nur insoweit kommt dem \nGesichtspunkt der sich aufdrängenden inhaltlichen Ausschöpfung eine Bedeutung zu; weisen \ndie mit gleichem Gesamturteil abschließenden Beurteilungen in Einzelfeststellungen sich \naufdrängender Unterschiede auf, trifft den Dienstherrn eine Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht, wenn er den Unterschieden gleichwohl keine Bedeutung beimessen \nwill. Dies bedeutet aber auch, dass eine Begründungs- und Substantiierungspflicht im \numgekehrten Fall nicht besteht. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2004 - 6 B 1587/04 -. \n\n31\n\nSo liegt der Fall aber hier: Nach den telefonischen Äußerungen des Schulamtsdirektors I.-\nC. gegenüber der Bezirksregierung vom 00.00.0000 wäre die dienstliche Beurteilung der \nAntragstellerin ohne Berücksichtigung ihrer Schulleitertätigkeit geringfügig schlechter \nausgefallen. Angesichts dessen drängte es sich nicht auf, die Feststellungen zu dieser \nTätigkeit zum Anlass für eine inhaltliche Auswertung der Beurteilung zugunsten der \nAntragstellerin zu nehmen. Insoweit begegnet es auch keinen Bedenken, auf den Inhalt des in \nden Verwaltungsvorgängen der Bezirksregierung befindlichen Aktenvermerks vom \n 00.00.0000 abzustellen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die \ntelefonischen Äußerungen des Schulamtsdirektors gegenüber der Bezirksregierung hierin \nnicht zutreffend wiedergegeben sind. \n\n32\n\nDie streitgegenständliche Beförderungsentscheidung erweist sich aber als fehlerhaft, weil \ndie nach Bejahung eines Qualifikationsgleichstandes der Bewerber gebotene Entscheidung \nauf der Grundlage von Hilfskriterien Ermessensfehler aufweist. Der Dienstherr kann - nach \nsachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots - grundsätzlich frei \ndarüber befinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte - bei im wesentlichen gleicher \nQualifikation der Konkurrenten - für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. \n\n33\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 1999 - 6 B \n2096/98 -, Recht im Amt (RiA) 2000, 43.\n\n34\n\nEine starre Reihenfolge möglicher Hilfskriterien besteht dabei nicht; das Willkürverbot \nerfordert es aber, dass der Dienstherr eine einmal eingeschlagene und noch fortbestehende \nPraxis bei der Anwendung von Hilfskriterien durchgängig befolgt. Den so verstandenen \nErmessensspielraum hat die Bezirksregierung verkannt. \n\n35\n\nSie ist davon ausgegangen, dass dem Schulträgervorschlag nicht zu folgen sei, weil der \nBeigeladene ein um vierzehn Jahre höheres Dienstalter als die Antragstellerin aufweise und es \n\"in der Rechtsprechung inzwischen gefestigte Rechtsauffassung\" sei, \"dass die in § 25 Abs. 6 \nSatz 2 LBG NRW angelegte sogenannte Frauenförderung (als nicht leistungsbezogenes \nHilfskriterium) dann generell hinter dem (mit Leistungsbezug ausgestattetem) Hilfskriterium \n\"Dienstalter\" zurücktritt, wenn der betroffene Beamte ein um mindestens fünf Jahre höheres \nDienstalter aufweist\". Diese Auffassung ist unzutreffend. Ein um fünf Jahre höheres \nDienstalter eines Konkurrenten begründet nicht generell einen Vorrang des Hilfskriteriums \n\"Dienstalter\" vor dem Hilfskriterium \"Frauenförderung\", sondern kann zunächst nur ein \nAnhaltspunkt für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW \nsein. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2000 \n\n37\n\n- 6 B 581/99 - und vom 27. Mai 2004 - 6 B 456/04 -.\n\n38\n\nInsbesondere wird durch einen solchen Dienstaltersunterschied, zumal wenn es wie hier \num das allgemeine Dienstalter geht, eine Berücksichtigung weiterer Aspekte nicht \nausgeschlossen, es sei denn, diese spielten in der Auswahlpraxis der zuständigen Behörde \nauch sonst, d.h. auch bei einer Konkurrenz nur männlicher Bewerber zu Recht keine Rolle. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999 \n\n40\n\n- 6 B 439/98 -, RiA 2000, 99.\n\n41\n\nZu diesen sonstigen Aspekten gehört auch der Schulträgervorschlag, dem zwar keine \nbindende Wirkung, aber doch wesentliche Bedeutung zukommt. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 1999 \n\n43\n\n- 6 B 2096/98 - a.a.O. und vom 9. November 1999 \n\n44\n\n- 19 A 5358/98 -, RiA 2001, 99. \n\n45\n\nDass die Bezirksregierung diesem Aspekt - in rechtlich bedeutungsfreier Weise - auch in \nseiner sonstigen Auswahlpraxis keine Bedeutung beimäße, ist nicht erkennbar. \n\n46\n\nDie Ermessensfehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung ist nicht durch das Vorbringen \ndes Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren behoben worden. Insoweit begegnet es zwar \ngrundsätzlich keinen Bedenken, wenn der Antragsgegner im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren Mängel behebt, die im Verlauf des Auswahlverfahrens aufgetreten sind. \n\n47\n\nVgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2004 \n\n48\n\n- 3 BS 174/04 -.\n\n49\n\nDas Vorbringen des Antragsgegners ist hierzu aber nicht geeignet, weil er sich der \nFehlerhaftigkeit der von der Bezirksregierung getroffenen Auswahlentscheidung gar nicht \nbewusst ist. Die Korrektur eines Fehlers im Auswahlverfahren setzt voraus, dass die Behörde \ndiesen Fehler zuvor erkannt hat. Dem Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen \nVerfahren, namentlich seinen Ausführungen in dem Schriftsatz vom 00.00.0000 lässt sich \naber eine entsprechende Erkenntnis nicht entnehmen. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n51\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 72 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-13/6-b-2711-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-13/6-b-2711-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280947","retrieved":"2026-07-09 02:55:12.654565+00:00"}}