{"status":"available","doknr":"OLD280952","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0413.16A2668.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-13","aktenzeichen":"16 A 2668/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt Frau E. W. \n, E1. Straße , C. T. . \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Senat geht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass sie die \nZulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) sowie eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend \nmacht. Beide Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor. \n\n4\n\nEs bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Ergebnisses. Was die vom Verwaltungsgericht erörterte \nBeteiligungsfähigkeit der W. Heiztechnik GmbH anbelangt, macht die \nAntragsbegründung geltend, der GmbH habe auch nach ihrer Liquidation \nAktivvermögen in Höhe von realisierbaren Werklohnforderungen zugestanden. Das \nVerwaltungsgericht habe hierauf bezogen seine Aufklärungspflicht verletzt. Dieses \nZulassungsvorbringen ist bereits deswegen nicht erheblich, weil das \nVerwaltungsgericht die Beteiligungsfähigkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung zwar \ndiskutiert, im Ergebnis aber offen gelassen hat (Seite 9 unten, 10 des \nUrteilsabdrucks). Auf das diesbezügliche Zulassungsvorbringen kommt es somit \nnicht an. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage vielmehr aus anderen Gründen als \nunzulässig angesehen (Seite 10 oben des Urteilsabdrucks). Den insoweit tragenden \nErwägungen der angefochtenen Entscheidung tritt der Zulassungsantrag indes nicht \nin ausreichendem Maße entgegen.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zum einen deswegen für unzulässig \nerachtet, weil Frau E. W. - ungeachtet der Frage des Fortbestandes der \nGmbH - die GmbH bei der Klageerhebung nach keiner denkbaren \nSachverhaltsalternative habe vertreten können. Zu diesen Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts verhält sich die Antragsbegründung in keinem Punkt, so dass \ninsoweit keine relevanten Rügen vorliegen. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zum zweiten wegen des Fehlens eines \nordnungsgemäßen Vorverfahrens für unzulässig gehalten. Hiergegen wendet die \nAntragsbegründung ein, der Ehemann der Frau E. W. habe bereits am Tage \nder Zustellung des Ausgangsbescheides telefonisch gegen den Bescheid \nWiderspruch erhoben. Dieses Vorbringen vermag die angefochtene Entscheidung \nnicht in Frage zu stellen, weil ein telefonisch eingelegter Widerspruch den \nAnforderungen des § 70 Abs. 1 VwGO nicht genügt, selbst wenn hierüber seitens der \nBehörde ein schriftlicher Aktenvermerk gefertigt wird. \n\n8\n\nVgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 13. Aufl 2003, \n§ 70 Rdnr. 2 m.w.N. \n\n9\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage der W. Heiztechnik GmbH \nsei insgesamt unzulässig, wird somit durch die Antragsbegründung nicht \nsubstanziiert in Frage gestellt. Deren weitere Kritik, die angefochtenen Bescheide \nseien \"mehrdeutig adressiert\", betrifft die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der \nBescheide, dagegen nicht die vom Verwaltungsgericht allein behandelte \nZulässigkeitsfrage. \n\n10\n\nAuch im übrigen verhilft das Vorbringen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. \nGegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, Frau W. seien als \nvollmachtloser Vertreterin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist rechtlich \nnichts zu erinnern.\n\n11\n\nVerfahrensfehler sind ebenfalls nicht festzustellen. Dies gilt namentlich für die \nRüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dass das Verwaltungsgericht die \nKlageerhebung durch Frau W. als Handeln einer vollmachtlosen Vertreterin \nbewerten würde, war ein für die anwaltlich vertretene Frau W. vorhersehbarer \nAspekt. Hierauf musste das Verwaltungsgericht daher ebenso wenig hinweisen wie \nauf die hieraus resultierende Kostenfolge. Dass eine Kostentragungspflicht für den \nVertreter ohne Vertretungsrecht in Betracht kommt, ist geklärt. \n\n12\n\nVgl. hierzu Kopp, a.a.O. § 154 Rdnr. 3 \nm.w.N.\n\n13\n\nAuch insoweit war daher ein vorheriger rechtlicher Hinweis des \nVerwaltungsgerichts entbehrlich. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-13/16-a-2668-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-13/16-a-2668-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280952","retrieved":"2026-07-09 02:55:13.090618+00:00"}}