{"status":"available","doknr":"OLD281017","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0411.13B1959.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-11","aktenzeichen":"13 B 1959/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom \n17. August 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf \njeweils 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\nDie Antragstellerin betreibt an mehreren Standorten in der Bundesrepublik Deutschland Mühlen zur Gewinnung \nvon Getreideerzeugnissen und bezieht hierzu Rohgetreide von verschiedenen Agrarbetrieben. Am 4. Februar \n2004 erließ das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) die \nVerordnung zur Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung und der Diätverordnung, in der erstmals \neine Höchstmenge für Deoxynivalenol in Getreideerzeugnissen festgesetzt wurde. Getreideerzeugnisse \nausgenommen Hartweizenerzeugnisse u. a., die eine Höchstmenge von 500 µg/kg, sowie Brot, Kleingebäck und \nFeine Backwaren, die eine Höchstmenge von 350 µg/kg Deoxynivalenol überschreiten, dürfen danach weder \nunvermischt noch nach Vermischung als Lebensmittel in den Verkehr gebracht oder zur Herstellung von \nLebensmitteln verwendet werden. Zur Herstellung diätischer Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder legt \ndie Verordnung den Höchstwert auf 100 µg/kg fest. Mit Schreiben vom 9. März 2004 und 14. Juni 2004 wiesen \ndie Antragstellerin und eine ihrer Tochtergesellschaften das BMVEL auf Bedenken hinsichtlich der Einhaltung \nder Grenzwerte bei der Getreideernte 2004 hin und forderten die Aussetzung der Mykotoxin-\nHöchstmengenverordnung. Das BMVEL wies die Bedenken mit Schreiben vom 30. Juli 2004 und 3. August \n2004 zurück.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat am 20. Juli 2004 beim Verwaltungsgericht Köln Klage mit dem Begehren erhoben, \nfestzustellen, dass sie zur Einhaltung der festgesetzten Höchstmengen für Deoxynivalenol nicht verpflichtet sei, \nund zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.\n\n4\n\nZur Begründung hat sie vorgetragen, das für die begehrte Feststellung erforderliche konkrete \nRechtsverhältnis ergebe sich daraus, dass sich die Getreideernte bereits in Anlieferung zu den \ngetreideverarbeitenden Betrieben befinde und die von ihr gegenüber dem BMVEL schriftlich geäußerten \nBedenken hinsichtlich der Pflicht zur Einhaltung der Höchstmengen für Deoxynivalenol von diesem unter \nVerweis auf deren Verbindlichkeit und Angemessenheit zurückgewiesen worden seien. Die Antragsgegnerin \nhabe im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Unterrichtungsrechte und \nUnterstützungsrechte im Verhältnis zu den das Gesetz vollziehenden Landesbehörden sowie das Recht zur \nInformation und Warnung der Öffentlichkeit. Darüber hinaus griffen die Verbotsregelungen der Mykotoxin-\nHöchstmengenverordnung und der Diätverordnung selbst und unmittelbar in ihre Grundrechte ein. In der Sache \nsei ihr aufgrund der flächendeckend festzustellenden Höhe der Deoxynivalenolbelastung des von den \nAgrarbetrieben angelieferten Rohgetreides, der mangels technisch hinreichend genauer und schneller \nAnalysemethoden fehlenden Möglichkeit einer hinreichend sicheren Auswahl des zu verarbeitenden \nRohgetreides sowie der begrenzten technischen Möglichkeiten der Verminderung des Deoxynivalenolgehalts \ndurch Reinigungsverfahren bei der Getreideverarbeitung die Einhaltung der durch die Mykotoxin-\nHöchstmengenverordnung und der Diätverordnung festgelegten Deoxynivalenolgrenzwerte sowohl technisch als \nauch wirtschaftlich unmöglich. Die Regelung bewirke eine Existenzgefährdung getreideverarbeitender Betriebe \nund verletze sie in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Soweit die Verordnungen keine Höchstmengen für \nDeoxynivalenol in Rohgetreide und für sämtliche Getreideerzeugnisse einen einheitlichen Höchstwert festsetzen, \nwerde zudem der allgemeine Gleichheitssatz verletzt. Die Verordnung sei in Anbetracht der Vielfalt \nverschiedener Methoden zur Bestimmung des Deoxynivalenolgehalts mangels Regelung der Anforderungen an \ndas Probenahmeverfahren und der Analysemethoden auch nicht hinreichend bestimmt. Die insgesamt durch die \nFestsetzung der Deoxynivalenolgrenzen bewirkte Existenzgefährdung der getreideverarbeitenden Betriebe falle \nim Ergebnis umso schwerer ins Gewicht, als die nationale Regelung aller Voraussicht nach im Juli des Jahres \n2005 durch die wesentlich höhere und differenzierte Grenzwerte vorsehende Verordnung der Europäischen \nUnion zur Festsetzung von Höchstmengen für Fusariumtoxine in Lebensmitteln ersetzt werde. Für die deutschen \nGetreidemühlen entstehe hierdurch eine nachhaltige Wettbewerbsverzerrung.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat beantragt,\n\n6\n\nim Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, \ndass sie bis zu einer Entscheidung im \nHauptsacheverfahren zur Einhaltung der Verordnung zur \nÄnderung der MykotoxinHöchstmengenverordnung und \nder Diätverordnung vom 4. Februar 2004 insoweit nicht \nverpflichtet ist, als darin Höchstmengen für Deoxynivalenol \nin Getreideerzeugnissen festgesetzt werden.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n9\n\nSie hat vorgetragen, es fehle an einem feststellungsfähigen konkreten Rechtsverhältnis, da für den Vollzug \nder implizit angegriffenen Verordnung nicht sie, sondern die jeweiligen Landesbehörden zuständig seien. Auch \nsei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. In der Sache sei die angegriffene Verordnung gültig, da sie \nhinsichtlich der als Verkehrsfähigkeitsanforderung für Getreideprodukte festgesetzten \nDeoxynivalenolhöchstwerte den Grundrechten der Antragstellerin auf Berufsfreiheit und dem allgemeinen \nGleichheitssatz sowie auch ohne Anordnung eines bestimmten Analyseverfahrens dem Bestimmtheitsgebot \ngenüge. Es sei den getreideverarbeitenden Betrieben durch die Verarbeitung ausreichend gering vorbelasteten \nRohgetreides und den Einsatz von Reinigungsverfahren ohne weiteres möglich, die Grenzwerte einzuhalten. \nEine außerordentlich hohe flächendeckende Deoxynivalenolbelastung von Rohgetreide, die eine Einhaltung der \nGrenzwerte unmöglich mache und schwerwiegende wirtschaftlichen Folgen für die getreideverarbeitenden \nBetriebe hätte, sei bislang in der Bundesrepublik zu keinem Zeitpunkt beobachtet worden und auch für die \nGetreideernte 2004 nicht zu erwarten.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 17. August 2004, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht \nKöln den Antrag abgelehnt. Das mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 \nVwGO verfolgte Feststellungsbegehren sei mangels eines feststellungsfähigen konkreten Rechtsverhältnissen \nunzulässig. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setze einen Meinungsstreit zwischen den Parteien voraus, \naus dem sich bestimmte Rechtsfolgen ergeben können. Darüber hinaus müsse sich das Rechtsverhältnis auf \neinen bereits überschaubaren Sachverhalt konkretisiert haben, was aufgrund eines Bußgeldverfahrens geschehen \nkönne, während etwa allgemeine Mitteilungen von Bedenken über die Verkehrsfähigkeit eines Produktes, ohne \ndass hieran Rechtsfolgen geknüpft werden, diese Konkretisierung nicht bewirkten. Diese Voraussetzungen lägen \nmangels eines Verwaltungsverfahrens betreffend die Einhaltung der Deoxynivalenolhöchstmengen durch die \nAntragstellerin nicht vor. Die Antragsgegnerin sei für konkrete Überwachungsmaßnahmen auch nicht zuständig. \nDie internen Informationsregelungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes seien insoweit ebenso \nohne Bedeutung wie Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit. Ebenso liege kein unmittelbarer, keines \nweiteren Vollzuges mehr bedürfender Grundrechtseingriff vor. Im übrigen bestünden Zweifel, ob die für einen \nAnordnungsgrund erforderlichen schwerwiegenden Nachteile glaubhaft gemacht seien. Es sei insoweit bereits \nunklar, welchen Nutzen die Antragstellerin aus der vorläufigen Feststellung des beantragten Inhalts hätte.\n\n11\n\nMit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen \nVorbringens geltend, ein streitiges Rechtsverhältnis ergebe sich zwischen ihr und der Antragsgegnerin aus der \nmit dem BMVEL geführten Korrespondenz. Gegenstand des Streites sei entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht die Verkehrsfähigkeit eines konkreten Getreideerzeugnisses, sondern der unmittelbare \nEingriff in ihre grundrechtlich geschützten Positionen durch die Festsetzung von Deoxynivalenolhöchstmengen \nfür Getreideprodukte und das damit verbundene Verbot des Inverkehrbringens ihrer Produkte. Die notwendige \nKonkretisierung des Rechtsverhältnisses bedürfe keiner konkreten Maßnahmen der für die \nLebensmittelüberwachung zuständigen Behörden. Eine solche ergebe sich vielmehr bereits aus den \nInformationspflichten und den mit diesen verbundenen Eingriffsbefugnissen der Antragsgegnerin auf Grundlage \ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie der Befugnis der Antragsgegnerin zur öffentlichen \nWarnung bei Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Ihr könne es vor der Inanspruchnahme \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht zugemutet werden, administrative Maßnahmen oder die \nEinleitung eines Bußgeldverfahrens hinzunehmen. Ein Rechtsverhältnis werde schließlich auch bereits durch den \nin der Festsetzung von Deoxynivalenolhöchstmengen für Getreideprodukte und das damit verbundene Verbot \ndes Inverkehrbringens ihrer Produkte liegenden unmittelbaren Eingriff in ihre Grundrechte begründet. Ein \nAnordnungsgrund bestehe deshalb, weil sie mit der begehrten vorläufigen Feststellung in der Lage wäre, \nGetreide der Ernte 2004 zu verarbeiten, ohne der Gefahr ausgesetzt zu sein, Vertriebsverbote zu erhalten oder \nstrafrechtlich verfolgt zu werden. Angesichts der in ihrem Antrag dargelegten fehlenden Möglichkeit einer \nhinreichend sicheren Auswahl des zu verarbeitenden Rohgetreides sowie der nicht auszuräumenden Möglichkeit \neiner Deoxynivalenolbelastung, die eine Einhaltung der Grenzwerte durch eine mühlentechnische Behandlung \nunmöglich mache, sei nicht abschließend absehbar, ob die von ihr hergestellten Getreideerzeugnisse \nverkehrsfähig seien. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit sei dadurch nachhaltig gefährdet.\n\n12\n\nDie Antragstellerin beantragt, \n\n13\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom \n17. August 2004 aufzuheben und im Wege der \neinstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie bis zu einer \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren zur Einhaltung der \nVerordnung zur Änderung der Mykotoxin-\nHöchstmengenverordnung und der Diätverordnung vom \n4. Februar 2004 insoweit nicht verpflichtet ist, als darin \nHöchstmengen für Deoxynivalenol in Getreideerzeugnissen \nfestgesetzt werden.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n15\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDie zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der \nAntragstellerin dargelegten Gründen befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der \nAntragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie bis zu einer Entscheidung im \nHauptsacheverfahren zur Einhaltung der Verordnung zur Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung \nund der Diätverordnung vom 4. Februar 2004 insoweit nicht verpflichtet ist, als darin Höchstmengen für \nDeoxynivalenol in Getreideerzeugnissen festgesetzt werden, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.\n\n19\n\nAnders als das Verwaltungsgericht hält der Senat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für \nzulässig. \n\n20\n\nBei dem Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Gericht an die Entscheidungsmöglichkeiten im \nHauptsacheverfahren gebunden. Eine einstweilige Anordnung kann im vorliegenden Fall nur auf einen \nrechtlichen Erfolg gerichtet sein, der auch im Rahmen einer Feststellungsklage erreicht werden könnte. \nZwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin besteht ein von einem Antrag auf vorläufige Feststellung \nnach § 123 Abs. 1 VwGO vorausgesetztes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 \nVwGO.\n\n21\n\nAls feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden gemeinhin die rechtlichen \nBeziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt \nbetreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person \nzu einer Sache ergeben.\n\n22\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1992 - \n3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327; und vom 13. Januar \n1969 - 1 C 86.64 -, Buchholz 310 § 43 Nr. 31 m.w.N.; \nPietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO [Stand: September 2004], § 43 Rdnr. 5; \nKopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43 Rdnr. 11.\n\n23\n\nZwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses muss ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich \neine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 50.89 \n-, BverwGE 89, 327.\n\n25\n\nDie streitige Beziehung muss sich zudem durch ein dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Verhalten zu \neiner konkreten Rechtsbeziehung verdichtet haben. Dies setzt voraus, dass die Anwendung einer bestimmten \nNorm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Das Erfordernis einer \nVerdichtung der Rechtsbeziehung zu einem konkreten Rechtsverhältnis rechtfertigt sich aus dem Anliegen, den \nVerwaltungsgerichten nicht die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen aufzubürden.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - 1 C 86.64 \n-, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, \nBverwGE 77, 207; BVerwG, Urteil vom 30. September \n1999 - 3 C 39.98 -, DVBl. 2000, 636 m.w.N.\n\n27\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat dem Gericht mit dem Antrag auf vorläufige \nFeststellung einen konkreten Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet. Die Antragstellerin begehrt nicht die \nabstrakte Klärung der Vereinbarkeit der angegriffenen Verordnung mit höherrangigem Recht aufgrund eines \nnoch ungewissen Sachverhalts. Vielmehr bezieht sich die begehrte Feststellung auf die Bindung der Klägerin an \ndie Höchstmengenregelungen für Deoxynivalenol bei dem Inverkehrbringen der aus dem ihr bereits \nangelieferten Rohgetreide gewonnenen Getreideerzeugnisse. Die Pflicht zur Einhaltung der Grenzwerte bei der \nbereits in Gang gesetzten Verarbeitung des Rohgetreides ergibt sich unmittelbar aus der angegriffenen \nVerordnung. Die Regelungen bedürfen keines gesonderten Vollzugsaktes mehr und entfalten eine unmittelbar \ngrundrechtsrelevante Wirkung gegenüber der Antragstellerin. Einer von dem Verwaltungsgericht \nangenommenen weiteren Konkretisierung des Rechtsverhältnisses durch Verwaltungsmaßnahmen oder die \nAndrohung eines Bußgeldverfahrens oder die Einleitung eines Strafverfahrens bedarf es in dem hier gegebenen \nFalle einer selbstvollziehenden Norm nicht.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 1472/99 -, DVBl. \n2001, 1429; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 \nm.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2002 - 17 K 1907/02 -, \nNVwZ 2002, 1269.\n\n29\n\nMit Blick auf das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes und den Grundsatz der \nSubsidiarität der Verfassungsbeschwerde dürfen an die Verdichtung der Rechtsbeziehung im Fall einer \ngrundrechtsrelevanten selbstvollziehenden Norm keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.\n\n30\n\nAnders als das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis \nder Antragstellerin insoweit nicht nur zu den für den Vollzug der angegriffenen Verordnung jeweils zuständigen \nLandesbehörden sondern auch zu der Antragsgegnerin besteht. Aus der Regelung des § 40 Abs. 3 Nr. 3 LMBG \nergibt sich eine im Sinne eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses hinreichende Befugnis der \nAntragsgegnerin zum Einschreiten gegenüber der Antragstellerin. Zuvor ist ausgehend von Art. 83 GG die \nLebensmittelüberwachung grundsätzlich Ländersache.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 1992 - 13 \nA 98/91.\n\n32\n\nDieser Grundsatz wird aber in Teilbereichen von der Zuständigkeitsregelung des § 40 LMBG durchbrochen. \nNach § 40 Abs. 3 Nr. 2 LMBG muss die Antragsgegnerin schon bei dem Verdacht auf Zuwiderhandlungen \ngegen Vorschriften des Lebensmittelrechts die zuständigen Stellen und Behörden unterrichten. Die \nAntragsgegnerin ist hiernach aufgrund der aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 LMBG folgenden Strafbewehrtheit eines \nVerstoßes gegen die Deoxynivalenolgrenzwerte auch ohne vorherige Androhung gegenüber der Antragstellerin \nzur Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden berechtigt.\n\n33\n\nVgl. so auch zur parallelen Regelung des § 68 Abs. 1 AMG BVerwG, \nUrteil vom 30. September 1999 - 3 C 39.98, a.a.O.\n\n34\n\nKeiner Entscheidung bedarf somit die Frage, inwieweit sich ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten \nauch aus dem vom Bundesverfassungsgericht,\n\n35\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, LRE 44, \n18,\n\n36\n\nbestätigten Recht der Antragsgegnerin zu marktbezogenen Informationen und Warnung der Öffentlichkeit \nbei Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften ergeben kann.\n\n37\n\nDas Rechtsverhältnis ist zwischen den Parteien auch streitig. Hinreichend für das Vorliegen eines \nMeinungsstreits sind Meinungsverschiedenheiten über eine Pflicht oder Befugnis aufgrund derer der Kläger mit \nder nicht fern liegenden Möglichkeit rechtlicher Maßnahmen rechnen muss.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1999 - 3 C \n39.98 -, a.a.O.; Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43 \nRdnr. 19 m.w.N.\n\n39\n\nEine Streitigkeit in diesem Sinne ergibt sich aus der Korrespondenz der Antragstellerin mit dem BMVEL. \nDie schriftlichen Äußerungen des BMVEL vom 30. Juli 2004 und 3. August 2004 auf die schriftliche Forderung \nder Antragstellerin und einer ihrer Tochtergesellschaften nach gesetzlichen Maßnahmen zur Aussetzung der \nMykotoxin-Höchstmengenverordnung lässt keine Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin die \nDeoxynivalenolgrenzwerte für verfassungsmäßig und rechtswirksam hält und auf ihre Einhaltung besteht. Die \nAntragstellerin muss somit davon ausgehen, dass sich die Antragsgegnerin bei Überschreitung der Grenzwerte \nfür berechtigt hält, gegen sie einzuschreiten.\n\n40\n\nDer Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, \ndass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht \nhat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn \nes fehlt jedenfalls an einem Anordnungsgrund.\n\n41\n\nDer Senat hat keine Zweifel an der Zweckdienlichkeit der begehrten vorläufigen Feststellung. Die begehrte \neinstweilige Anordnung rechtfertigt schon der Einfluss, den eine der Antragstellerin günstige Entscheidung auf \ndie Beurteilung der Verkehrsfähigkeit ihrer Produkte in einem möglichen strafrechtlichen Verfahren auszuüben \nvermag. Ebenso teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Deoxynivalenolgrenzwerte \ndürften angesichts der Übergangsregelung der Verordnung und des voraussichtlichen Inkrafttretens der \nVerordnung der europäischen Union zur Festsetzung von Höchstmengen für Fusariumtoxine in Lebensmitteln \nkaum praktische Auswirkungen haben. Das Verwaltungsgericht verkennt insoweit den Anwendungsbereich der \nÜbergangsvorschriften der Verordnung zur Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung und \nDiätverordnung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6a Mykotoxin-Höchstmengenverordnung und des § 29 \nAbs. 3 Diätverordnung sind die Deoxynivalenolgrenzwerte seit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung am \n13. Februar 2004 bindend. Nur solche Lebensmittel, die vor dem 13. Februar 2004 hergestellt wurden, dürfen \nnoch bis zum 1. September 2005 auch bei Überschreitung der Grenzwerte in Verkehr gebracht werden.\n\n42\n\nDie von der Antragstellerin begehrte vorläufige Feststellung führt zumindest zeitweise zu einer \nVorwegnahme der Hauptsache, da die Antragstellerin mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bis \nzur Entscheidung ihrer Klage bereits das erhalten würde, was sie im Hauptsacheverfahren erstreben kann. Somit \nsind an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen zu stellen. Ein Anordnungsgrund \nist nur glaubhaft gemacht, wenn der Antragstellerin ohne den Erlass der beantragten Anordnung schlechthin \nunzumutbare Nachteile drohen.\n\n43\n\nDerartige Nachteile hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat zunächst nicht \nhinreichend dargelegt, dass die Getreideernte 2004 flächendeckend eine derart hohe Deoxynivalenolbelastung \nerwarten ließ, die es ihr unmöglich mache, die festgesetzten Deoxynivalenolgrenzwerte in den von ihr \nherzustellenden Getreideprodukten einzuhalten. Auf Grundlage des von der Antragsgegnerin vorgelegten \nBerichts vom 31. Juli 2004 sowie des vorgelegten Zwischenberichts des vom BMVEL geförderten \nForschungsprojekts zum Vorkommen bestimmter Fusariumtoxine in Lebensmitteln aus dem Jahre 2003 und den \nErgebnissen der jährlichen Untersuchungen im Rahmen der besonderen Ernteermittlungen nach dem \nAgrarstatistikgesetz im Zeitraum 2001 bis 2003 hält der Senat es vielmehr für überwiegend wahrscheinlich, dass \ndie Deoxynivalenolbelastung der Getreideernte 2004 keine Höhe erreicht hat, die die Verkehrsfähigkeit der \nherzustellenden Getreideprodukte gefährden konnte. Zwar kann eine die Grenzwerte überschreitende Belastung \neinzelner Getreidelieferungen nicht ausgeschlossen werden. Die Antragstellerin hat insoweit aber nicht \nhinreichend glaubhaft gemacht, inwieweit die aus einer Überschreitung der Grenzwerte resultierende fehlende \nVerkehrsfähigkeit einzelner Produkte sie nachhaltig in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet. So hat sie \nweder dargelegt, in welchem Umfang ihre wirtschaftliche Existenz durch die für den deutschen Markt bestimmte \nLebensmittelproduktion bestimmt ist, noch hat sie hinreichend glaubhaft gemacht, inwieweit ihr der Rückgriff \nauf gering belastetes Getreide zur Deckung ihres Bedarfs unmöglich ist. Soweit die Antragstellerin vorträgt, \nstichprobenartige Untersuchungen angelieferten Getreides im Zeitraum von 2001 bis 2003 hätten gezeigt, dass \n57 vom Hundert der Lieferungen einen Deoxynivalenolgehalt von über 500 µ/kg aufwiesen, lässt dies erkennen, \ndass keinesfalls von einer flächendeckenden Deoxynivalenolbelastung des Rohgetreides auszugehen ist. Zudem \nist zu berücksichtigen, dass nach § 50 Abs. 1 LMBG Lebensmittel, die den rechtlichen Bestimmungen der \nAntragsgegnerin nicht entsprechen, in andere Länder ausgeführt werden können, soweit die Anforderungen des \nBestimmungslandes erfüllt sind. Eine fehlende Verkehrsfähigkeit einzelner Getreideprodukte aufgrund einer \nÜberschreitung der Deoxynivalenolgrenzwerte führt somit nicht zwingend zu einem massiven wirtschaftlichen \nVerlust. Die Antragstellerin hat auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, ohne den Erlass der beantragten \neinstweiligen Anordnung der ihr unzumutbaren Gefahr von Vertriebsverboten oder einer strafrechtlichen \nVerfolgung ausgesetzt zu sein. Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit obliegt es grundsätzlich der \nAntragsstellerin, die erforderlichen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Verkehrsfähigkeit ihrer Produkte zu \ntreffen. Sie hat insoweit nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es ihr auf Grundlage der existenten \nAnalysemethoden nicht möglich ist, den Deoxynivalenolgehalt in ihren für den menschlichen Verzehr \nbestimmten Produkten hinreichend genau zu bestimmen. Vielmehr hat sie selbst vorgetragen, dass am Markt \nverschiedene Verfahren angeboten werden. Wie die von ihr vorgelegten Ergebnisse der in einer ihrer Betriebe \ndurchgeführten Untersuchung zeigen, hat die Antragstellerin selbst bereits Erfahrungen mit einzelnen \nAnalysemethoden sammeln können. Auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ist es der \nAntragsstellerin somit zumutbar, aus dem vorhandenen Angebot ein geeignetes und anerkanntes Verfahren \nauszuwählen, um die Verkehrsfähigkeit ihrer Produkte sicherzustellen und so ein Vertriebsverbot oder eine \nstrafrechtliche Verfolgung auszuschließen. Schlechthin unzumutbare Nachteile vermag schließlich auch die von \nder Antragstellerin vorgetragene Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der deutschen \nMühlenwirtschaft aufgrund der Abweichung der nationalen Deoxynivalenolgrenzwerten von den in der \nVerordnung der Europäischen Union zur Festsetzung von Höchstmengen für Fusariumtoxine in Lebensmitteln \nvorgesehenen Grenzwerten nicht zu begründen. Greifbare Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsverzerrung und \nhieraus resultierende unzumutbare Wettbewerbsnachteile hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Mit Blick auf \ndie aus den §§ 47 und 47a LMBG folgende beschränkte Einfuhrmöglichkeit von nicht den \nlebensmittelrechtlichen Bestimmungen der Antragsgegnerin entsprechenden Produkten aus Mitgliedstaaten der \nEuropäischen Gemeinschaft und die der Antragstellerin gemäß § 50 Abs. 1 LMBG gewährleisteten \nAusfuhrmöglichkeiten vermag der Senat eine Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen nicht zu erkennen.\n\n44\n\nNach dem Vorstehenden bedarf es nicht mehr der Entscheidung, ob für das Begehren der Antragstellerin \nauch ein Anordnungsanspruch zu bejahen wäre.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n46\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 \nGKG. Mangels genügender Anhaltspunkte war der Streitwert in Höhe des Auffangwerts festzusetzen und zwar \nohne einen Abschlag für das grundsätzlich nur vorläufige Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, \nweil dieses im vorliegenden Fall auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.\n\n47\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-11/13-b-1959-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-11/13-b-1959-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281017","retrieved":"2026-07-09 02:55:18.718646+00:00"}}