{"status":"available","doknr":"OLD281041","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0408.3A3399.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-08","aktenzeichen":"3 A 3399/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.556,45 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen des Klägers weckt \nkeine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils.\n\n3\n\nDer Kläger beanstandet allein die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verteilung \ndes Erschließungsaufwandes. Die hierzu vorgebrachten Gründe ergeben jedoch keine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Verwaltungsgericht die im \nZulassungsantrag benannten Grundstücke zu Unrecht als nicht durch die L.-----straße im \nSinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen angesehen hat; die Kritik des Klägers ist nicht \ngeeignet, die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage zu stellen.\n\n4\n\n1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Grundstück L.-----straße 25 sei bei der \nAufwandsverteilung nicht zu berücksichtigen, weil es bei Entstehen der sachlichen \nBeitragspflichten im Außenbereich gelegen habe und damit keine Aussicht auf Bebaubarkeit \nim Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB gehabt habe. Bei der gebotenen \"umfassenden Bewertung \nauf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten\" erscheine das Grundstück nicht mehr als \nBestandteil des sich an der L.-----straße erstreckenden Bebauungszusammenhangs, der \"in \ndem hier fraglichen Bereich ... allenfalls 35 m östlich der Straße\" ende, weil - außer dem \nGebäude auf dem fraglichen Grundstück - \"kein Gebäude mehr als 35 m in [den] \nrückwärtigen Bereich hinein\" reiche; vielmehr liege das Grundstück in der \"sich östlich \nanschließenden Außenbereichslandschaft, die sich von der rückwärtigen Grenze der \nBebauung am A.-------damm über ca. 700 m in nördlicher Richtung hinzieh[e]\", einem \n\"zwischen 50 und 100 m breiten Grünzug\", der \"durch die Bebauung östlich der L.-----straße \nbzw. westlich der H.-----straße nicht mehr als Bauland geprägt\" werde.\n\n5\n\nHiergegen wendet der Kläger zu Unrecht ein, nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts entfalte allein die Tatsache der Bebauung dieses \nGrundstücks \"Indizwirkung für eine Innenbereichslage\". In dem von ihm zitierten \nUrteil -\n\n6\n\nBVerwG, Urteil vom 14. Februar 1986 - 8 C \n115.84 -, KStZ 1986, 90 -\n\n7\n\nist im Anschluss an Ausführungen dazu, dass die tatsächliche Bebauung eines \nGrundstücks \"von Fall zu Fall\" Bedeutung besitze, weil sie \"in der Regel die \n'Baulandeigenschaft' indizier[e]\", ausgeführt:\n\n8\n\n\"Führt indessen das Vorhandensein tatsächlicher \nBebauung nicht zur Annahme des Vorliegens eines \nim Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BBauG) \nund handelt es sich infolgedessen um Außenbereich, \nso ist nichts zu indizieren - weil nämlich vorweg \nbereits feststeht, daß es aus Rechtsgründen an der \nzu § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG hinführenden \nBebaubarkeit fehlt -, und verbietet sich folgerichtig \nauch eine Anknüpfung an das Vorhandensein einer \nBebauung\".\n\n9\n\nVorliegend hat das Verwaltungsgericht aufgrund verschiedener Erwägungen die \nFeststellung getroffen, das Gebäude auf dem Grundstück L.-----straße 25 gehöre \nnicht zu dem Bebauungszusammenhang entlang der L.-----straße . Raum für eine \n\"Indizwirkung\" der auf dem Grundstück vorhandenen Bebauung für dessen \nBaulandeigenschaft iSv § 133 Abs. 1 BauGB bleibt demzufolge nicht.\n\n10\n\nAuch die weiteren Ausführungen des Klägers ergeben nicht, dass dessen \nBewertung, dass \"das Grundstück Parzelle 169 teilhat an dem durch die entlang der \nL.-----straße entstandene Bebauung und diesem Bebauungszusammenhang \nzuzurechnen\" sei, gegenüber der anderslautenden Beurteilung durch das \nVerwaltungsgericht den Vorzug verdiente. Der Einschätzung des Klägers, die \nBebauung im Bereich des fraglichen Grundstücks liege \"nicht wesentlich\" weiter von \nder L.-----straße entfernt als die Bauwerke auf anderen Grundstücken, ist \nentgegenzuhalten, dass die Rückseite des dortigen Wohnhauses ca. 65 m von der \nL.-----straße entfernt ist, während die Rückseiten der Nachbarhäuser (einschließlich \ndes vom Kläger angesprochenen Hauses L.-----straße 33) allenfalls ca. 35 m von \nder L.-----straße entfernt sind; schon der Abstand der Front des Gebäudes L.-----\nstraße 25 zur Straße beträgt etwa 50 m. Dem vom Kläger angesprochenen \n\"bogenförmigen Straßenverlauf\" der L.-----straße trägt die Argumentation des \nVerwaltungsgerichts schon mit ihrem Abstellen auf den - jeweiligen - Abstand \nzwischen der Straße und dem Ende der Bebauung Rechnung. Auch der Hinweis des \nKlägers auf eine \"Hinterlandbebauung\" durch die Häuser L.-----straße 33 und L.-----\nstraße 3 besagt nichts dafür, dass das Gebäude L.-----straße 25 in den \nBebauungszusammenhang einbezogen werden müsste: Das Haus L.-----straße 3 \nliegt nicht in dem Bereich der L.-----straße , um den es hier geht; es scheidet im \nÜbrigen auch deshalb als Vergleichsobjekt aus, weil es in Ecklage zum A.-------damm \nerrichtet ist. Das Haus L.-----straße 33 liegt zwar - wohl aus topografischen Gründen \n- nicht unmittelbar an der L.-----straße ; auch hier ist jedoch der vom \nVerwaltungsgericht für ausschlaggebend gehaltene 35-m-Abstand eingehalten. \nZudem handelt es sich, anders als bei dem Gebäude L.-----straße 25, das \"hinter\" \ndem Haus L.-----straße 31 errichtet ist, hierbei nicht um ein Gebäude \"in zweiter \nReihe\".\n\n11\n\nDie Erwägungen des Klägers zur rechtlichen Bedeutung des \nFlächennutzungsplanes erschüttern die Argumentation des Verwaltungsgerichts \nschon deshalb nicht, weil es die dortige Darstellung als \"Parkanlage\" nur \"im übrigen\" \nund damit nicht tragend angeführt hat.\n\n12\n\nGegenüber der vom Kläger angeführten Kritik in der älteren Literatur, die auf die \ntatsächliche Sicherung der Nutzung des Grundstücks durch die \nErschließungsanlage abstellen möchte,\n\n13\n\nso Dohle, Zum Anbau bestimmte Straßen im \nAußenbereich?, NVwZ 1983, 658 (662),\n\n14\n\nist festzuhalten: Der Gesetzgeber des Baugesetzbuchs sieht den \nErschließungsvorteil, dessen Abgeltung der Erschließungsbeitrag dient, nicht bereits \ndarin, dass durch Herstellung einer Erschließungsstraße und die dadurch bewirkte \nverkehrliche Erreichbarkeit des Grundstücks (irgend)eine Nutzung auf demselben \nermöglicht wird, sondern setzt weitergehend voraus, dass dadurch die Möglichkeit \neiner Nutzung des Grundstücks gerade als \"Bauland\" vermittelt wird; die \nBaulandeigenschaft geht Außenbereichsflächen jedoch ab, und zwar unabhängig \ndavon, ob sie baulich oder gewerblich genutzt sind oder genutzt werden können.\n\n15\n\nVgl. das Urteil des Senats vom 29. September \n2004 - 3 A 2592/01 -, NVwZ-RR-2005, 133, sowie \ndie Urteile des BVerwG vom 1. September 2004 - 9 \nC 15.03 -, KStZ 2005, 14, und vom 14. Februar 1986 \n- 8 C 115.84 -, a.a.O.\n\n16\n\n2. Keine ernstlichen Zweifel weckt weiterhin die Kritik des Klägers an der Feststellung \ndes Verwaltungsgerichts, die Grundstücke L.-----straße 20 bis 30 (gerade \nHausnummern) und L.-----straße 55 bis 63 (ungerade Hausnummern) seien nicht \nvon der L.-----straße erschlossen, weil die beiden Privatwege, über die diese \nGrundstücke an die L.-----straße angebunden seien, bei der gebotenen Beurteilung \nauf Grundlage des \"Gesamteindruck[s] ... , den die jeweiligen tatsächlichen \nVerhältnisse von der zu beurteilenden Anlage vermitteln\", jeweils als selbständige \nprivate Erschließungsanlagen zu qualifizieren seien. Auch hier reichen die ins Feld \ngeführten Gesichtspunkte nicht aus, die Argumentation des Verwaltungsgerichts in \nFrage zu stellen.\n\n17\n\nDem vom Kläger hervorgehobenen \"Verlauf als Sackgasse\" kommt schon \ndeshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil die Rechtsprechung spezielle \nKriterien für eine Entscheidung zwischen \"Zufahrtsähnlichkeit\" oder Selbständigkeit \ngerade für Stichstraßen (Sackgassen) entwickelt hat, auf die sich das \nVerwaltungsgericht bei seiner Entscheidung stützt; hiervon ausgehend gibt der \ngenannte Umstand für die Abgrenzung zwischen diesen Alternativen nichts her. \nAuch die Tatsache, dass die Privatwege nur eine vergleichsweise geringe Anzahl \nvon Grundstücken (sechs bzw. fünf) erstmalig erschließen, spricht nicht \nausschlaggebend für deren Unselbständigkeit. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass \ndie Rechtsprechung die Anzahl der erschlossenen Grundstücke bislang vornehmlich \ndafür bemüht hat, um eine aufgrund anderer Kriterien \"an sich\" als \"Anhängsel\" zu \nbeurteilende Stichstraße trotzdem \"schon\" als selbständig zu qualifizieren (Stichwort \n\"Bebauungsmassierung\"),\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 \n- 11 C 16.00 -, KStZ 2002, 98; Urteil vom 23. Juni \n1995 - 8 C 30.93 -, KStZ 1996, 112,\n\n19\n\nnicht hingegen, um eine nach dem Gesamteindruck als selbständig erscheinende \nStichstraße \"noch\" als Anhängsel einzustufen. Letzteres aber ist das Anliegen des \nKlägers. Auch dessen Hinweis, dass (wohl) beide Verkehrsflächen als private \nAnliegerstraßen mit privater Finanzierung entstanden sind und keinen eigenen \nStraßennamen tragen, führt nicht weiter; all dies hat keine Auswirkungen auf den \nGesamteindruck, den diese dem unbefangenen Beobachter in der Örtlichkeit \nvermitteln und besagt damit nichts für die Frage von deren (Un-)Selbständigkeit.\n\n20\n\nSchließlich sprechen auch das Fehlen einer Beleuchtungseinrichtung an dem \nPrivatweg zu den Grundstücken L.-----straße 20 bis 30 und die streckenweise \ngeringe Breite des Weges entlang der Grundstücke L.-----straße 55 bis 63 von 3 m \nnicht entscheidend gegen die Selbständigkeit dieser Anlagen. Bei den vom \nVerwaltungsgericht insofern hervorgehobenen Kriterien einer Länge von mehr als \n100 m (rund 108 m bzw. über 120 m), dem rechtwinklig abknickenden Verlauf und \nder Verzweigung beider Privatwege handelt es sich um Umstände, die nach der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel schon für sich allein ausreichen, um \neiner Stichstraße den Charakter der Selbständigkeit zu vermitteln.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C \n30.93 -, a.a.O.\n\n22\n\nGegenüber der hier zu konstatierenden Kumulation dieser Umstände sind die vom \nKläger benannten Ansatzpunkte für eine abweichende Bewertung von erkennbar \nnachrangiger Bedeutung.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a.F.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-08/3-a-3399-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-08/3-a-3399-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281041","retrieved":"2026-07-09 02:55:20.402959+00:00"}}