{"status":"available","doknr":"OLD281042","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0408.14B601.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-08","aktenzeichen":"14 B 601/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nVerfügung des Antragsgegners vom 4. April 2005 wird wiederhergestellt.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, \ndem Antragsteller am \n\n10. April 2005 von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr den Ratssaal in H. , F.------\nstraße , zur Nutzung für die angemeldete Veranstaltung zu überlassen und zu \ndiesem Zweck den Zugang zu gewährleisten.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner und \ndie Beigeladene je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus den dem Senat \nkurzfristig vorgelegten Unterlagen zu gewinnen sind, Erfolg. \n\n3\n\n1. Die Rücknahme des Bescheides des Antragsgegners vom 14. März 2005, mit \ndem dem Antragsteller der Ratssaal für die Benutzung der angemeldeten \nVeranstaltung überlassen worden ist, durch die Verfügung vom 4.April 2005 ist \noffensichtlich rechtswidrig. Der Antragsgegner ist verpflichtet, auch dem Antragsteller \nden Ratssaal entsprechend seiner Übung bezüglich der Benutzung durch politische \nParteien für die angemeldete Veranstaltung zu überlassen. Ob es sich bei dieser \nVeranstaltung um die Eröffnung des Landtagswahlkampfes oder um eine andere \nöffentliche Parteiveranstaltung handelt, rechtfertigt keine Differenzierung.\n\n4\n\nDie damit bestehende Verpflichtung des Antragsgegners, den Ratssaal zur \nVerfügung zu stellen, umfasst naturgemäß die Verpflichtung, den Zugang zu \ngewährleisten. Falls Mieter des Antragsgegners den Zugang behindern wollen, muss \nder Antragsgegner dem mit den gebotenen und zur Verfügung stehenden Mitteln \nentgegentreten. Soweit hoheitliche Maßnahmen trotz des Charakters der \nRäumlichkeiten als öffentliche Einrichtung nicht in Betracht kommen sollten, muss er \nrechtzeitig eine einstweilige Verfügung bei dem Zivilgericht zur Durchsetzung seiner \nRechtsposition aus dem Vermietungsverhältnis erwirken und vollstrecken. Das \nschließt ein, dass der Antragsgegner gegebenenfalls den Notdienst des zuständigen \nZivilgerichtes in Anspruch nehmen muss. Wenn sich eine solche durchsetzbare \nRechtsposition nicht schon aus den abgeschlossenen Mietverträgen unmittelbar \nergibt, besteht jedenfalls aufgrund des vertraglichen Treueverhältnisses die \nVerpflichtung der Mieter, dem Antragsgegner als Vermieter die ordnungs- und \nbestimmungsgemäße Benutzung seiner im gleichen Gebäudekomplex befindlichen \nöffentlichen Einrichtung zu ermöglichen. Die Mieter haben keine rechtliche Position, \ndie es ihnen gestattet, die autonome Geschäftsführung des Antragsgegners nach \npolitischem Gutdünken zu behindern.\n\n5\n\n2. Aus vorstehenden Erwägungen war die einstweilige Anordnung antragsgemäß \nzu erlassen. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-08/14-b-601-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-08/14-b-601-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281042","retrieved":"2026-07-09 02:55:20.482269+00:00"}}