{"status":"available","doknr":"OLD281040","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0408.10B2730.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-08","aktenzeichen":"10 B 2730/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für auch für das Beschwerdeverfahren auf 27.450,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nOrdnungsverfügung vom 27. August 2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.\n\n4\n\nDie angegriffene Ordnungsverfügung untersagt der Antragstellerin nicht die \nNutzung der Räumlichkeiten im 2. und 3. Obergeschoss des Gebäudes D.-------allee \n43 als Büro - diese Nutzung kann also während der Dauer eines \nHauptsacheverfahrens weitergeführt werden -, sondern lediglich die Nutzung als \n\"Showroom\". Mit dieser Formulierung verstößt die Ordnungsverfügung - was von der \nBeschwerde allein gerügt wird - weder gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW noch gegen \n§ 23 Abs. 1 VwVfG NRW. \n\n5\n\nNach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend \nbestimmt sein. Für den Adressaten einer Bauordnungsverfügung muss zweifelsfrei \nerkennbar sein, welches Verhalten von ihm verlangt wird; ein Verstoß gegen den \nBestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch durch \nAuslegung - maßgeblich ist der Empfängerhorizont - nicht zweifelsfrei ermittelt \nwerden kann. \n\n6\n\nP. Stelkens / U. Stelkens in: Stelkens / Bonk / \nSachs, VwVfG 6. Aufl. § 37 Rn. 10ff. m.w.N.; Köhler-\nRott in: Reichel / Schulte, Handbuch \nBauordnungsrecht, Kap. 15 Rn. 270, 71ff., \nm.w.N.\n\n7\n\nDaran gemessen ist die hier angegriffene Ordnungsverfügung nicht zu \nbeanstanden. Für die Antragstellerin ist zweifelsfrei erkennbar, welche Nutzung sie in \nden betroffenen Räumlichkeiten weiterführen darf (Büronutzung) und welche sie zu \nunterlassen hat (Nutzung als Showroom). Was unter einem Showroom zu verstehen \nist, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde für die Antragstellerin als \nAdressatin des Verwaltungsaktes unmissverständlich erkennbar. Der Begriff ist in der \ntextlichen Festsetzung Ziffer 3.1.2. des Bebauungsplans Nr. 5379/47 - der \nAntragstellerin mitgeteilt durch Anhörungsschreiben vom 21. Mai 2003 - definiert als \neine Nutzung von Büro- oder Geschäftsräumen zu Ausstellungs- und \nVerkaufszwecken, soweit die Verkäufe über den täglichen Bedarf des Gebiets \nhinausgehen. Dass es andere Möglichkeiten geben mag, den Begriff \"Showroom\" zu \ndefinieren und dass es sich bei diesem Begriff nicht um einen eingeführten \nbaurechtlichen Fachbegriff handeln mag, spielt keine Rolle; für die Antragstellerin als \nAdressatin der Ordnungsverfügung war nach Zugang des Anhörungsschreibens \neindeutig, welches Verständnis die Behörde dem Begriff in der angekündigten \nOrdnungsverfügung zu Grunde legen würde, so dass es ihr ohne weiteres zumutbar \ngewesen wäre, sich die Begriffsbestimmung in der Fassung der textlichen \nFestsetzung Ziffer 3.1.2. des genannten Bebauungsplans zu beschaffen. Im Übrigen \nergibt sich aus dem Schriftwechsel im Verwaltungsverfahren sowie aus \neinschlägigen und nicht nur allgemein zugänglichen, sondern in der Branche der \nAntragstellerin auch allgemein bekannten Publikationen, dass es sich bei dem Begriff \nShowroom um einen in der Modebranche gängigen Fachbegriff mit hinreichend \nklaren Konturen handelt; in einem Showroom werden Erzeugnisse der Branche dem \nFachpublikum, insbesondere den Weiterverkäufern, präsentiert, um die Gelegenheit \nzu schaffen, Entscheidungen über Bestellung und Kauf der zur Schau gestellten \nArtikel auch abseits einer Modemesse zu treffen.\n\n8\n\nVgl. Financial Times Deutschland vom 30. \nSeptember 2003 S. 3 (\"Deutsche Mode-Metropole \nkämpft um ihren Status. Düsseldorfer \nBekleidungsbranche muss ihre Kollektionen mit mehr \nGlamour präsentieren. Bauaufsicht verbietet \nSchauräume in Wohnhäusern\"); Sitzungsprotokoll \ndes Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 5. \nFebruar 2004 S. 27 (zu TOP 27 und 28); allgemein \ndie Einträge auf der Website der Düsseldorfer \n\"Selbsthilfegruppe Mode\" unter \n\"www.showruhm.com\" sowie die Hinweise unter \n\"www.fashion-square.de\".\n\n9\n\nDie Ordnungsverfügung verstößt mit der Verwendung des Begriffs \"Showroom\" \nauch nicht gegen § 23 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift darf und muss \nsich die Behörde in dem von ihr ausgehenden Schriftverkehr des Deutschen als \nAmtssprache bedienen. Dies umfasst die deutsche Umgangssprache und die \nFachsprache; die Verwendung fremdsprachiger Begriffe der Fachsprache ist \nmöglich, wenn diese Begriffe in einem Fachgebiet allgemein geläufig sind, wenn sich \neine einheitliche und bedeutungsgleiche deutsche Übersetzung (noch) nicht \nherausgebildet hat oder wenn dem (nur) deutsch sprechenden Fachmann ihre \nBedeutung ohne weiteres klar ist. \n\n10\n\nVgl. BPatG München, Beschluss vom \n15. Oktober 2004 - 10 W (pat) 31/04 - veröffentlicht \nin juris - (für Begriffe wie \"SETUP\", \"CANCEL\", \nWLAN\"); Beschluss vom 20. Mai 1974 - 16 W (pat) \n108/72 -, MittdtschPatAnw 1974, 263 (für \nenglischsprachige Bezeichnungen chemischer \nVerbindungen); Beschluss vom 19. Oktober 1966 \n- 21 W (pat) 75/66 -, BPatGE 9, 6; alle \nEntscheidungen zu §§ 45, 35 PatG, wonach eine \nPatentanmeldung in deutscher Sprache abgefasst \nsein muss.\n\n11\n\nHiervon ausgehend verstößt die Verwendung des Begriffs \"Showroom\" in der \nangegriffenen Ordnungsverfügung nicht gegen § 23 Abs. 1 VwVfG NRW. Vielmehr \nist die Ordnungsverfügung in deutscher Sprache unter zulässiger Verwendung eines \nenglischsprachigen Fachbegriffs abgefasst. Der Begriff \"Showroom\" ist - für die \nAntragstellerin als Unternehmen der Modebranche offenkundig und wie sich auch \naus dem Verwaltungsverfahren ergibt - ein in der Modebranche eingeführter Begriff, \nüber dessen Inhalt Klarheit besteht, der jedoch in einer bedeutungsgleichen \ndeutschen Fassung bisher nicht existiert. Dies ergibt sich auch aus der vorwiegend \nim Internet dokumentierten und öffentlich geführten Diskussion \n\n12\n\n- aus den o.g. Seiten der Website der \n\"Selbsthilfegruppe Mode\" (www.showruhm.com) \netwa: Offener Brief vom 10. Juli 2003 \"Hat \nDüsseldorf einen Alleinherrscher zum \nOberbürgermeister?\"; Eintrag von A. Smith im \nGästebuch vom 10. September 2003 (16:24:07) -\n;\n\n13\n\nder Begriff ist daher als Fachbegriff verwendungsfähig, insbesondere nicht \nmissverständlich. Dass er mit möglicherweise abweichenden Bedeutungsnuancen \nauch in anderen Branchen - Autohandel, Handel mit Musikinstrumenten - \nVerwendung findet und dort insbesondere den Kontakt des Händlers zum \nEndabnehmer betrifft, steht seiner hier ersichtlich gemeinten Einstufung als \nFachbegriff der Modebranche nicht entgegen. Die Frage, ob und ggf. unter welchen \nVoraussetzungen auch fremdsprachliche amtliche Äußerungen - insbesondere in der \nForm eines Verwaltungsaktes - zulässig sein können, bedarf vor diesem Hintergrund \nkeiner näheren Prüfung. \n\n14\n\nAuch die Frage, ob eine Nutzung als \"Showroom\" in dem der Ordnungsverfügung \nzu Grunde liegenden Verständnis in einem Besonderen Wohngebiet \nbauplanungsrechtlich untersagt werden kann und ob dies im vorliegenden Fall durch \nBebauungsplan wirksam geschehen ist, muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben. Denn die Beschwerde hat diese Frage nicht aufgeworfen, so \ndass der Senat im Beschwerdeverfahren darüber nicht zu befinden hat. Im Übrigen \nwäre der rechtlichen Bewertung im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung der Bebauungsplan Nr. 5379/47, insbesondere seine \ntextliche Festsetzung Ziffer 3.1.2., zu Grunde zu legen, weil trotz bestehender \nBedenken im Hinblick auf § 1 Abs. 5, 9 BauNVO jedenfalls keine derart \noffensichtlichen Mängel des Plans ersichtlich sind, dass eine vorläufige Anwendung \nausscheiden müsste.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen, auf die \nverwiesen wird (§ 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG).\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-08/10-b-2730-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-08/10-b-2730-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281040","retrieved":"2026-07-09 02:55:20.323302+00:00"}}