{"status":"available","doknr":"OLD281039","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0408.10B2502.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-08","aktenzeichen":"10 B 2502/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für auch für das Beschwerdeverfahren auf 27.450,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung vom 13. August 2004 wiederherzustellen.\n\n4\n\nDie angegriffene Ordnungsverfügung untersagt dem Antragsteller nicht, die \nRäumlichkeiten im 2. und 3. Obergeschoss des Gebäudes D.-------allee 43 als \nBüroflächen zu vermieten - diese Nutzung kann also während der Dauer eines \nHauptsacheverfahrens weitergeführt werden -, sondern lediglich die Nutzung und \nVermietung als \"Showroom\". Mit dieser Formulierung verstößt die \nOrdnungsverfügung - was von der Beschwerde gerügt wird - weder gegen § 37 Abs. \n1 VwVfG NRW noch gegen § 23 Abs. 1 VwVfG NRW. \n\n5\n\nNach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend \nbestimmt sein. Für den Adressaten einer Bauordnungsverfügung muss zweifelsfrei \nerkennbar sein, welches Verhalten von ihm verlangt wird; ein Verstoß gegen den \nBestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch durch \nAuslegung - maßgeblich ist der Empfängerhorizont - nicht zweifelsfrei ermittelt \nwerden kann. \n\n6\n\nP. Stelkens / U. Stelkens in: Stelkens / Bonk / \nSachs, VwVfG 6. Aufl. § 37 Rn. 10ff. m.w.N.; Köhler-\nRott in: Reichel / Schulte, Handbuch \nBauordnungsrecht, Kap. 15 Rn. 270, 71ff., \nm.w.N.\n\n7\n\nDaran gemessen ist die hier angegriffene Ordnungsverfügung nicht zu \nbeanstanden. Für den Antragsteller ist zweifelsfrei erkennbar, welche Nutzung er in \nden betroffenen Räumlichkeiten als Eigentümer und Vermieter zulassen darf \n(Büronutzung) und welche unzulässig ist (Nutzung als Showroom). Was unter einem \nShowroom zu verstehen ist, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde für den \nAntragsteller als Adressaten des Verwaltungsaktes unmissverständlich erkennbar. \nDer Begriff ist in der textlichen Festsetzung Ziffer 3.1.2. des Bebauungsplans Nr. \n5379/47 - dem Antragsteller mitgeteilt durch Anhörungsschreiben vom 6. August \n2003 - definiert als eine Nutzung von Büro- oder Geschäftsräumen zu Ausstellungs- \nund Verkaufszwecken, soweit die Verkäufe über den täglichen Bedarf des Gebiets \nhinausgehen. Dass es andere Möglichkeiten geben mag, den Begriff \"Showroom\" zu \ndefinieren und dass es sich bei diesem Begriff nicht um einen eingeführten \nbaurechtlichen Fachbegriff handeln mag, spielt keine Rolle; für den Antragsteller als \nAdressaten der Ordnungsverfügung war nach Zugang des Anhörungsschreibens \neindeutig, welches Verständnis die Behörde dem Begriff in der angekündigten \nOrdnungsverfügung zu Grunde legen würde, so dass es ihm ohne weiteres zumutbar \ngewesen wäre, sich die Begriffsbestimmung in der Fassung der textlichen \nFestsetzung Ziffer 3.1.2. des genannten Bebauungsplans zu beschaffen. Das von \nder Beschwerde hervorgehobene Argument, dass der in Frage stehende \nBebauungsplan für den vorliegenden Fall irrelevant sei, weil er erst im Jahre 1996 in \nKraft getreten ist, als die betroffenen Räumlichkeiten bereits für die Zwecke des \nÖsterreichischen Generalkonsulats genutzt wurden, ist in diesem Zusammenhang \nohne Bedeutung. Denn die vom Antragsgegner erkennbar hergestellte Bezugnahme \nauf die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans rechtfertigt jedenfalls die \nAnnahme, dass der Begriff \"Showroom\" für den Antragsteller inhaltlich verständlich \nund hinreichend bestimmt ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schriftwechsel im \nVerwaltungsverfahren sowie aus einschlägigen und allgemein zugänglichen \nPublikationen, dass es sich bei dem Begriff Showroom um einen Fachbegriff mit \nhinreichend klaren Konturen handelt; in einem Showroom werden - wie der \nProzessbevollmächtigte des Antragstellers in seiner Antragsschrift selbst darlegt - \nErzeugnisse der Branche dem Fachpublikum, insbesondere den Weiterverkäufern, in \nexklusiver Atmosphäre präsentiert, um die Gelegenheit zu schaffen, Entscheidungen \nüber Bestellung und Kauf der zur Schau gestellten Artikel auch abseits einer \nModemesse zu treffen.\n\n8\n\nVgl. Financial Times Deutschland vom 30. \nSeptember 2003 S. 3 (\"Deutsche Mode-Metropole \nkämpft um ihren Status. Düsseldorfer \nBekleidungsbranche muss ihre Kollektionen mit mehr \nGlamour präsentieren. Bauaufsicht verbietet \nSchauräume in Wohnhäusern\"); Sitzungsprotokoll \ndes Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 5. \nFebruar 2004 S. 27 (zu TOP 27 und 28); allgemein \ndie Einträge auf der Website der Düsseldorfer \n\"Selbsthilfegruppe Mode\" unter \n\"www.showruhm.com\" sowie die Hinweise unter \n\"www.fashion-square.de\".\n\n9\n\nDie Ordnungsverfügung verstößt mit der Verwendung des Begriffs \"Showroom\" \nauch nicht gegen § 23 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift darf und muss \nsich die Behörde in dem von ihr ausgehenden Schriftverkehr des Deutschen als \nAmtssprache bedienen. Dies umfasst die deutsche Umgangssprache und die \nFachsprache; die Verwendung fremdsprachiger Begriffe der Fachsprache ist \nmöglich, wenn diese Begriffe in einem Fachgebiet allgemein geläufig sind, wenn sich \neine einheitliche und bedeutungsgleiche deutsche Übersetzung (noch) nicht \nherausgebildet hat oder wenn dem (nur) deutsch sprechenden Fachmann ihre \nBedeutung ohne weiteres klar ist. \n\n10\n\nVgl. BPatG München, Beschluss vom 15. \nOktober 2004 - 10 W (pat) 31/04 - veröffentlicht in \njuris - (für Begriffe wie \"SETUP\", \"CANCEL\", \nWLAN\"); Beschluss vom 20. Mai 1974 - 16 W (pat) \n108/72 -, MittdtschPatAnw 1974, 263 (für \nenglischsprachige Bezeichnungen chemischer \nVerbindungen); Beschluss vom 19. Oktober 1966 - \n21 W (pat) 75/66 -, BPatGE 9, 6; alle \nEntscheidungen zu §§ 45, 35 PatG, wonach eine \nPatentanmeldung in deutscher Sprache abgefasst \nsein muss.\n\n11\n\nHiervon ausgehend verstößt die Verwendung des Begriffs \"Showroom\" in der \nangegriffenen Ordnungsverfügung nicht gegen § 23 Abs. 1 VwVfG NRW. Vielmehr \nist die Ordnungsverfügung in deutscher Sprache unter zulässiger Verwendung eines \nenglischsprachigen Fachbegriffs abgefasst. Der Begriff \"Showroom\" ist - wie sich \nauch aus dem Verwaltungsverfahren ergibt - ein in der Modebranche eingeführter \nBegriff, über dessen Inhalt Klarheit besteht, der jedoch in einer bedeutungsgleichen \ndeutschen Fassung bisher nicht existiert. Dies ergibt sich auch aus der vorwiegend \nim Internet dokumentierten und öffentlich geführten Diskussion \n\n12\n\n- aus den o.g. Seiten der Website der \n\"Selbsthilfegruppe Mode\" (www.showruhm.com) \netwa: Offener Brief vom 10. Juli 2003 \"Hat \nDüsseldorf einen Alleinherrscher zum \nOberbürgermeister?\"; Eintrag von A. Smith im \nGästebuch vom 10. September 2003 (16:24:07) -\n;\n\n13\n\nder Begriff ist daher als Fachbegriff verwendungsfähig, insbesondere nicht \nmissverständlich. Dass er mit möglicherweise abweichenden Bedeutungsnuancen \nauch in anderen Branchen - Autohandel, Handel mit Musikinstrumenten - \nVerwendung findet und dort insbesondere den Kontakt des Händlers zum \nEndabnehmer betrifft, steht seiner hier ersichtlich gemeinten Einstufung als \nFachbegriff der Modebranche nicht entgegen. Der Senat geht davon aus, dass der \nBegriff auch für den Antragsteller, der als Eigentümer und Vermieter der betroffenen \nRäumlichkeiten selbst vermutlich nicht in der Modebranche tätig ist, verständlich ist, \nda er über seinen Vertragspartner und über seine Verfahrensbevollmächtigten schon \nvor Erlass der Ordnungsverfügung Zugang zu der vom Antragsteller verwendeten \nFachsprache hatte. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen auch \nfremdsprachliche amtliche Äußerungen - insbesondere in der Form eines \nVerwaltungsaktes - zulässig sein können, bedarf vor diesem Hintergrund keiner \nnäheren Prüfung. \n\n14\n\nAuch die Frage, ob eine Nutzung als \"Showroom\" in dem der Ordnungsverfügung \nzu Grunde liegenden Verständnis in einem Besonderen Wohngebiet \nbauplanungsrechtlich untersagt werden kann und ob dies im vorliegenden Fall durch \nBebauungsplan wirksam geschehen ist, muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben. Im Übrigen wäre der rechtlichen Bewertung im Rahmen der im \nEilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Bebauungsplan Nr. \n5379/47, insbesondere seine textliche Festsetzung Ziffer 3.1.2., trotz bestehender \nBedenken im Hinblick auf § 1 Abs. 5, 9 BauNVO zu Grunde zu legen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen, auf die \nverwiesen wird (§ 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG).\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-08/10-b-2502-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-08/10-b-2502-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281039","retrieved":"2026-07-09 02:55:20.241197+00:00"}}