{"status":"available","doknr":"OLD281063","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0407.1A4721.02PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"1 A 4721/02.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 18. Januar und 6. September 2001 teilte der Vorstand des \nUniversitätsklinikums dem Antragsteller mit: Zur Vertretung in \nPersonalratsangelegenheiten sei beschlossen worden, dass Angelegenheiten nach \ndem Landespersonalvertretungsgesetz, soweit sie nicht das wissenschaftliche \nPersonal beträfen, zum Geschäftsbereich des Beteiligten gehörten. Die \nEntscheidungsbefugnis des Vorstandes sei auf diesen übertragen worden. Der \nBeteiligte werde durch den Dezernenten 05, Herrn Regierungsdirektor U. , \nvertreten, der vom Gründungsrat vorläufig zum stellvertretenden Kaufmännischen \nDirektor bestellt worden sei. Weiterhin vertretungsbefugt sei der Personaldezernent, \nHerr Regierungsrat D. . Beide seien entscheidungsbefugt. \n\n4\n\nUnter dem 11. September 2001 unterbreitete der Beteiligte dem Antragsteller \nVorschläge über die Zusammenarbeit in Personalvertretungsangelegenheiten. In \ndiesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass er im Hinblick auf die wegen der \nDienststellengröße hohe Anzahl notwendiger Erörterungen diese durch den \nPersonaldezernenten bzw. seinen Vertreter U. wahrnehmen lassen wolle. Um \ndie besonders wichtigen Dinge mit dem Antragsteller besprechen zu können, schlage \ner ein monatliches Gespräch vor. Ob dies als informelles Gespräch oder als \nmonatliches Vierteljahresgespräch durchgeführt werde, könne gemeinsam \nbesprochen werden. \n\n5\n\nMit dieser Verfahrensweise erklärte sich der Antragsteller mit Schreiben vom \n14. September 2001 nicht einverstanden und führte zur Begründung dafür an: Bei \nAnstalten des öffentlichen Rechts handele gegenüber dem Personalrat der Vorstand. \nDieser könne sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen. Eine \nVertretung durch andere Personen wie den stellvertretenden Kaufmännischen \nDirektor oder den Personaldezernenten sei anders als bei den sonstigen \nDienststellen nicht möglich. \n\n6\n\nIn der Folgezeit weigerte sich der Beteiligte trotz Aufforderung durch den \nAntragsteller, persönlich an Erörterungen teilzunehmen, und beschränkte seine \nTeilnahme auf von ihm ausgesuchte einzelne Erörterungspunkte. In allen anderen \nFällen ließ er sich durch den stellvertretenden Kaufmännischen Direktor U. oder \nden Personaldezernenten D. vertreten.\n\n7\n\nAm 4. Dezember 2001 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet. \n\n8\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag, \n\n9\n\nfestzustellen, dass der Personaldezernent sowie \nder stellvertretende Kaufmännische Direktor in \nAngelegenheiten nach § 72 Abs. 1 und § 75 Abs. 1 \nLPVG NRW betreffend das nichtwissenschaftliche \nPersonal nicht befugt sind, den Beteiligten als \nDienststellenleiter zu vertreten,\n\n10\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei wegen des \nfehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Begehren des Antragstellers \nlaufe auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinaus, da er losgelöst von einem \nkonkreten Beteiligungsfall lediglich geklärt haben wolle, dass er in künftigen \nBeteiligungsfällen nicht mit den vom Vorstand benannten Vertretern des Beteiligten \nbei dessen Verhinderung verhandeln müsse. In welchen der zahlreichen denkbaren \nFälle zukünftig zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten Streit über \npersonalvertretungsrechtliche Aufgaben und Befugnisse auftreten könne, stehe \ngegenwärtig nicht fest. Der Antrag sei - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich \nankomme - auch unbegründet. Es sei rechtmäßig, dass sich der Beteiligte durch \nseinen Stellvertreter und den Personaldezernenten im Verhinderungsfall vertreten \nlasse. Nach der über § 8 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW entsprechend anzuwendenden \nVorschrift des § 8 Abs. 2 LPVG NRW handele für die Dienststelle der Vorstand, \nsoweit er die Entscheidungsbefugnis nicht auf die Geschäftsführung übertragen \nhabe. Der in Anlehnung an die Vorschriften des Sozialgesetzbuches IV verwandte \nBegriff der Geschäftsführung bringe zum Ausdruck, dass es sich hierbei um solche \nPersonen handeln müsse, die in einem bestimmten vom Vorstand auf sie \nübertragenen Bereich entscheidungsbefugt seien. Diese Kriterien seien in der \nPerson des Beteiligten erfüllt, da diesem vom Vorstand der Geschäftsbereich der \nAngelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz, soweit nicht das \nwissenschaftliche Personal betroffen sei, mit Entscheidungsbefugnis übertragen \nworden sei. Folge dieser Übertragung sei, dass der Beteiligte in seiner Stellung als \nGeschäftsführer nicht als Vertreter des Vorstandes oder als regulärer \nDienststellenleiter auftrete, sondern ausschließlich Dienststellenleiter in vom \nVorstand besonders festgelegten Fällen sei. Für diese Fallgestaltungen richte sich \ndie Vertretung des Geschäftsführers nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW, der \nallein auf die Vertretung des Vorstandes zugeschnitten sei, sondern nach der \nallgemeinen Vertretungsregelung aus § 8 Abs. 1 LPVG NRW. Mit dieser Vorschrift \nstehe eine Vertretungsregelung in Einklang, die den ständigen Vertreter des \nBeteiligten und den Personaldezernenten mit dem weiteren Zusatz, dass beide \nentscheidungsbefugt seien, als Vertreter benenne. \n\n11\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 9. Dezember \n2002 zugestellten Beschluss haben diese am 30. Dezember 2002 Beschwerde \neingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen \nMonat am 28. Februar 2003 begründet.\n\n12\n\nZur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller an: Entgegen der \nAuffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen sei der gestellte \nAntrag zulässig. Es handele sich nicht um einen von Mitbestimmungsrechten \nlosgelösten, sondern um einen entsprechend der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts abstrahierten Antrag, dem ein konkreter Streitfall in der \nDienststelle zugrunde liege. Auch den Ausführungen der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen zur Begründetheit des Antrags könne nicht \ngefolgt werden. Es sei verfehlt, davon auszugehen, dass neben dem Vorstand eine \n\"Geschäftsführung\" bestehe, der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW eine \nVertretungsbefugnis hätte übertragen werden können. Denn zum einen gebe es nur \nbei Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich der \nSozialversicherung eine Geschäftsführung. Zum anderen sei ausweislich der \nSatzung des Universitätsklinikums neben dem Vorstand keine \"Geschäftsführung\" \ninstalliert. Die Frage der Vertretungsbefugnis richte sich allein nach Abs. 1 oder \nAbs. 2 Satz 2 des § 8 LPVG NRW. Nach letzterer Bestimmung könne sich der \nVorstand durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen. Nicht zu den \nvertretungsbefugten Personen zählten die Vertreter der in der Satzung ausdrücklich \naufgeführten Mitglieder des Vorstandes. Die Vertretungsregeln in § 1 Abs. 2 der \nGeschäftsordnung für den Vorstand könnten daran nichts ändern, da sie nur für den \ninternen Geschäftsverkehr und die Aufgabenabgrenzung maßgebend und \nzweckmäßig seien. Im Übrigen sei festzustellen, dass entgegen der Mitteilung des \nBeteiligten die Anhörungs- und Erörterungstermine im Regelfall durch den \nstellvertretenden Kaufmännischen Direktor wahrgenommen würden. Nur wenn dieser \nausnahmsweise verhindert sei, was lediglich bei etwa 5 bis 10 % der \nErörterungstermine der Fall gewesen sei, nehme der Beteiligte selbst an den \nErörterungen teil.\n\n13\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, \ndass er beantragt,\n\n14\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte in \nAngelegenheiten, die das nichtwissenschaftliche \nPersonal betreffen, nicht berechtigt ist, sich bei \nErörterungs- und Anhörungsgesprächen sowie bei \ngemeinschaftlichen Besprechungen durch den \nstellvertretenden Kaufmännischen Direktor vertreten \nzu lassen.\n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nseinem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n17\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n18\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen \nBeschluss und führt ergänzend an: Dem Antragsteller sei zwar zuzustimmen, dass \nes im originären Sinne keine Geschäftsführung im Universitätsklinikum gebe. Hierbei \nsei indes zu beachten, dass die durch § 8 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW ausdrücklich \nvorgeschriebene entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 2 LPVG NRW nicht ohne \ntatsächliche Auswirkungen bleiben könne. Die Vorschrift sei daher dahingehend \nauszulegen, dass dem Vorstand die Möglichkeit eingeräumt worden sei, seine \nBefugnisse auf eine unter seinem Rang stehende Organisationseinheit - sei sie nun \nals Geschäftsführung oder anders bezeichnet - zu übertragen. Unmittelbar unterhalb \ndes Vorstandes befinde sich die Leitung der Verwaltung. Diese bestehe u.a. aus dem \nstellvertretenden Kaufmännischen Direktor und dem Personaldezernenten. \nAngesichts dessen sei deren Bevollmächtigung bei gleichzeitiger Übertragung der \nEntscheidungsbefugnis unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Im \nÜbrigen vertrete der stellvertretende Kaufmännische Direktor nach § 1 Abs. 2 der \nGeschäftsordnung für den Vorstand den Kaufmännischen Direktor. Er werde deshalb \nin Fällen der Verhinderung des Kaufmännischen Direktors als Vorstandsmitglied \ntätig. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass sich die Beteiligung der \nDienststellenleitung an personalvertretungsrechtlichen Anhörungs- und \nErörterungsterminen nunmehr wie folgt darstelle: Prinzipiell nehme der Beteiligte \npersönlich diese Termine wahr. Der stellvertretende Kaufmännische Direktor U. \nsei ebenso regelmäßig bei den Anhörungen und Erörterungen zugegen. In Fällen, in \ndenen der Beteiligte verhindert sei, werde die Dienststelle durch den \nstellvertretenden Kaufmännischen Direktor vertreten. Eine Bevollmächtigung des \nnunmehrigen, seit dem Jahre 2004 im Amt befindlichen Personaldezernenten Dr. \nQ. , wie sie noch für dessen Vorgänger D. bis zu dessen Ausscheiden im April \n2002 bestanden habe, existiere nicht mehr. Eine Vertretung des Beteiligten durch \nden Personaldezernenten ohne Teilnahme des Beteiligten oder des stellvertretenden \nKaufmännischen Direktors sei weder im Jahre 2004 noch in der Zeit danach \ntatsächlich erfolgt und auch künftig nicht vorgesehen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte verwiesen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n23\n\nDer neu gefasste Antrag ist zulässig.\n\n24\n\nDie Neufassung des Antrags trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass der \nBeteiligte sich nicht mehr durch den Personaldezernenten hat vertreten lassen und \ndies auch für die Zukunft nicht mehr beabsichtigt. Zum anderen beschreibt sie die \nTätigkeiten genauer, bei denen der Antragsteller eine Vertretung des Beteiligten \ndurch den stellvertretenden Kaufmännischen Direktor für unzulässig hält.\n\n25\n\nDem Antragsteller fehlt es für diesen, von einem konkreten Streitfall losgelösten \nAntrag auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse. \n\n26\n\nEs ist einem Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren \ngrundsätzlich nicht verwehrt, einen von einem konkreten Vorgang losgelösten Antrag \nzu einer u.a. seine Kompetenzen betreffenden Rechtsfrage (wie hier die Frage, mit \nwem er \"auf Augenhöhe\" bei Erörterungen etc. zu verhandeln hat) zu stellen. Dies \ngilt aber nur für solche Rechtsfragen, über die zum einen anlässlich eines konkret in \nder Dienststelle aufgetretenen Vorgangs Streit bestanden hat und für die zum \nanderen zu erwarten steht, dass sie sich in Zukunft mit mehr als nur geringfügiger \nWahrscheinlichkeit erneut - streitig - stellen werden.\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Der \nBeteiligte hatte in der Vergangenheit gegenüber dem Antragsteller mehrfach die \nAuffassung vertreten, seine Vertretung durch den stellvertretenden Kaufmännischen \nDirektor sei zulässig. In der Folgezeit ist es dann aber nicht bei dieser bloßen \nRechtsbehauptung geblieben. Vielmehr hat in Ausführung dieses \nRechtsstandpunktes der stellvertretende Kaufmännische Direktor in Vertretung für \nden Beteiligten auf Seiten der Dienststellenleitung Erörterungs- und \nAnhörungsgespräche mit dem Antragsteller wahrgenommen. Angesichts dessen \ngeht es dem Antragsteller mit seinem Antrag nicht um die Klärung einer Rechtsfrage, \ndie innerhalb der Dienststelle noch nicht anlässlich eines konkreten Falls streitig \ngeworden ist. Vielmehr hat der Antragsteller die aufgetretenen Streitfälle zum Anlass \ngenommen, die hinter diesen konkreten Fällen stehende abstrakte Rechtsfrage zur \ngerichtlichen Klärung zu stellen.\n\n28\n\nNichts anderes ist aus dem Beschluss des Fachsenats vom 26. Februar 1987 \n- CL 22/85 - herzuleiten. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt \nunterscheidet sich von dem vorliegenden in einem wesentlichen Punkt. Dort war \nnämlich noch kein konkreter Fall aufgetreten, in dem sich die Frage der Zulässigkeit \nder Vertretung des Dienststellenleiters gestellt hatte. \n\n29\n\nDer Antrag ist aber unbegründet.\n\n30\n\nDer Beteiligte ist berechtigt, sich bei Erörterungs- und Anhörungsgesprächen \nsowie bei gemeinschaftlichen Besprechungen in Angelegenheiten, die das \nnichtwissenschaftliche Personal betreffen, durch den stellvertretenden \nKaufmännischen Direktor vertreten zu lassen. \n\n31\n\nDie Frage, wer in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten für die \nDienststelle handelt, beantwortet sich nach den in § 8 LPVG NRW getroffenen \nRegelungen. Für Medizinische Einrichtungen einer Hochschule, die - wie hier - in der \nRechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werden, erklärt § 8 Abs. 3 \nSatz 3 LPVG NRW die Vorschrift des § 8 Abs. 2 LPVG NRW für entsprechend \nanwendbar. \n\n32\n\nNach Satz 1 des - unmittelbar nur in dem Bereich der Sozialversicherung \ngeltenden - § 8 Abs. 2 LPVG NRW handelt bei den der Aufsicht des Landes \nunterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für die \nDienststelle der Vorstand, soweit er die Entscheidungsbefugnis nicht auf die \nGeschäftsführung übertragen hat. Satz 2 dieser Vorschrift eröffnet dem Vorstand die \nMöglichkeit, sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten zu lassen. \n\n33\n\nDaraus ergibt sich für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 \nLPVG NRW Folgendes: Hat der Vorstand von seiner in § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 \nLPVG NRW angesprochenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine \nEntscheidungsbefugnis auf die Geschäftsführung zu übertragen, handelt für die \nDienststelle allein die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung wird in diesem Fall \nnicht als Vertreter des Vorstandes, sondern in eigener - aufgrund der Übertragung \ndurch den Vorstand erlangter - Kompetenz als Dienststellenleiter im Sinne des LPVG \nNRW tätig. Für die Frage der Vertretung der Geschäftsführung folgt daraus, dass die \nallgemeine Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW zur Anwendung kommt, die \neine Vertretung durch den ständigen Vertreter oder - soweit vorhanden - durch den \nLeiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung, soweit dieser \nentscheidungsbefugt ist, vorsieht. \n\n34\n\nHat der Vorstand hingegen in Anknüpfung an § 8 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW \nbeschlossen, sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten zu lassen, \nverbleibt die Funktion der Dienststellenleitung bei dem Vorstand. Dieser hat nach wie \nvor die Stellung des Dienststellenleiters im Sinne des LPVG NRW inne. Das zur \nVertretung berufene Vorstandsmitglied wird nicht zum Leiter der Dienststelle, \nsondern handelt nur in Vertretung für den Vorstand. Für die Frage der Vertretung \neines solchen Vorstandmitglieds hat dies zur Konsequenz, dass die allgemeine \nRegelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW nicht zur Anwendung kommen kann und \ndamit eine Vertretung durch den ständigen Vertreter oder den Leiter der für \nPersonalangelegenheiten zuständigen Abteilung ausscheidet. Bei einer \nVerhinderung des Vorstandsmitglieds muss deshalb der Vorstand in seiner \nGesamtheit tätig werden.\n\n35\n\nAusgehend von diesem Regelungsgefüge ist für Dienststellen wie die \nvorliegende, die als Universitätsklinikum in der Rechtsform einer Anstalt des \nöffentlichen Rechts geführt werden, zunächst festzustellen, dass bei Fehlen \nanderweitiger Regelungen der Vorstand des Universitätsklinikums als \nDienststellenleitung anzusehen ist. \n\n36\n\nDer Vorstand des Universitätsklinikums kann sich aber zum einen, was sich aus \ndem Wortlaut des aufgrund der Verweisung in § 8 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW \nanzuwendenden § 8 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW ohne weiteres ergibt, durch eines \noder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen. Daran knüpft die in § 7 Abs. 5 \nSatz 2 Halbsatz 2 der Satzung des Universitätsklinikums E. - Anstalt des \nöffentlichen Rechts - in der Fassung des Runderlasses des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung vom 6. Februar 2001 (MBl. NRW. S. 507) und der \ndurch Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 21. März \n2003 (MBl. NRW. S. 433) bekannt gemachten Änderungen - im Folgenden: \nSatzung - getroffene Regelung an, wonach sich der Vorstand in Angelegenheiten \nnach dem LPVG NRW, soweit nicht das unter § 110 LPVG NRW fallende \nwissenschaftliche Personal betroffen ist, durch eines oder mehrere seiner Mitglieder \nvertreten lassen kann. \n\n37\n\nZum anderen besteht für den Vorstand des Universitätsklinikums aber auch die in \n§ 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG NRW angesprochene Möglichkeit, seine \nEntscheidungsbefugnis auf die \"Geschäftsführung\" zu übertragen. Anders als in den \nsozialgesetzlichen Vorschriften für die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen \nRechts im Bereich der Sozialversicherung ist für ein in der Rechtsform einer Anstalt \ndes öffentlichen Rechts geführtes Universitätsklinikum zwar nicht ausdrücklich die \nEinrichtung einer Geschäftsführung vorgesehen. Dem entspricht es aber, wenn der \nVorstand des Universitätsklinikums die Entscheidungsbefugnis für bestimmte \nAufgaben auf einzelne seiner Mitglieder für deren Geschäftsbereich überträgt. In \neinem solchen Fall hat das Vorstandsmitglied eine mit der Geschäftsführung einer \nKörperschaft oder Anstalt im Bereich der Sozialversicherung vergleichbare Stellung. \nDas Vorstandsmitglied kann in diesen Fällen innerhalb seines Geschäftsbereichs \nebenso wie die Geschäftsführung in ihrem selbständig Entscheidungen treffen. Diese \nParallelisierung der - allgemeinen - Geschäftsführung im Bereich der \nSozialversicherung mit der - selektiven - Übertragung von Geschäftsbereichen \nrechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 \nHalbsatz 2 LPVG NRW gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW lediglich entsprechend \nanzuwenden ist. Nur so kann dem das Personalvertretungsrecht beherrschenden \nGrundsatz hinreichend Rechnung getragen werden, dass dem Personalrat stets ein \nmit hinreichenden Kompetenzen ausgestatteter Partner gegenüberstehen muss.\n\n38\n\nVgl. zu diesem Grundsatz BVerwG, Beschluss \nvom 15. November 1995 - 6 P 2.94 -, Buchholz 251.0 \n§ 76 BaWüPersVG Nr. 7 = PersR 1996, 278 = PersV \n1996, 453 = RiA 1997, 99 = ZfPR 1996, 83, m.w.N. \n\n39\n\nDie Möglichkeit, die Entscheidungsbefugnis für bestimmte Aufgaben auf einzelne \nVorstandsmitglieder für deren Geschäftsbereich zu übertragen, sieht für den \nvorliegend in Rede stehenden Bereich der Angelegenheiten nach dem \nLandespersonalvertretungsgesetz § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 der Satzung \nausdrücklich vor. \n\n40\n\nVon dieser durch § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 der Satzung eröffneten \nMöglichkeit hat vorliegend der Vorstand des Universitätsklinikums Gebrauch \ngemacht. Mit seiner Entscheidung, dass Angelegenheiten nach dem LPVG NRW, \nsoweit sie nicht das wissenschaftliche Personal betreffen, zum Geschäftsbereich des \nBeteiligten gehören und dass die Entscheidungsbefugnis insoweit auf den Beteiligten \nübertragen wird, hat der Vorstand des Universitätsklinikums seine eigenen \nKompetenzen für diesen Bereich aufgegeben und diese zur selbständigen \nWahrnehmung bei dem Beteiligten begründet. In diesem Bereich handelt mithin nicht \nmehr der Vorstand, sondern der Beteiligte als Dienststellenleiter im Sinne des LPVG \nNRW. \n\n41\n\nDem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, es sei lediglich für \ndie Durchführung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren und nicht \nauch zugleich für die diesen Beteiligungsverfahren zugrunde liegenden \nSachentscheidungen eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis erfolgt, was in \nder Praxis dadurch zum Ausdruck komme, dass der jeweilige Ansprechpartner des \nAntragstellers sich des Öfteren auf den Standpunkt zurückziehe, an Entscheidungen \ndes Vorstands gebunden zu sein. Für eine nur auf die Durchführung der \npersonalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren beschränkte Übertragung der \nEntscheidungsbefugnis auf den Beteiligten bietet dieser Umstand aber keinen \nhinreichenden Anhalt. Zwar ist in den Schreiben des Vorstands des \nUniversitätsklinikums vom 18. Januar und 6. September 2001 (nur) von \n\"Angelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz\" die Rede, die zum \nGeschäftsbereich des Beteiligten gehören sollen und für die ihm die \nEntscheidungsbefugnis übertragen worden sei. Damit hat der Vorstand aber \noffensichtlich an die in § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 der Satzung eröffnete \nMöglichkeit der Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten \nnach dem LPVG NRW anknüpfen wollen. Dass sich diese Übertragung der \nEntscheidungsbefugnis allein auf die Durchführung der Beteiligungsverfahren und \nnicht auch auf die dahinter stehenden Sachentscheidungen beziehen könnte, ist vor \ndem Hintergrund, dass § 7 Abs. 3 Satz 4 der Satzung die Personal- und \nWirtschaftsangelegenheiten gerade dem Geschäftsbereich des Kaufmännischen \nDirektors zuordnet, nichts ersichtlich. \n\n42\n\nDass sich der jeweilige Ansprechpartner des Antragstellers möglicherweise auf \neine Bindung an Entscheidungen des Vorstands zurückgezogen hat, steht dem nicht \nentgegen. Denn auch wenn eine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf ein \nVorstandsmitglied erfolgt ist, kann dieses seine Entscheidungen nicht völlig losgelöst \nvon Vorgaben des Vorstandes treffen. Vielmehr ist das Vorstandsmitglied bei seiner \nTätigkeit innerhalb des mit Entscheidungsbefugnis übertragenen Geschäftsbereichs \nan Maßgaben des Vorstandes gebunden, die dieser aufgrund seiner aus § 5 Abs. 1 \nSatz 1 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums E. der Universität \nE. (Universitätsklinikum E. ) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom \n1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 729) und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung folgenden \nLeitungsfunktion für das Universitätsklinikum erlässt. Insofern befindet sich der \nAntragsteller aber nicht in einer anderer Situation als der Personalrat einer anderen \nDienststelle, in der sich der Dienststellenleiter auf die Weisung einer übergeordneten \nStelle beruft. In beiden Fällen mag dies aus Sicht der Personalvertretung \nunbefriedigend sein, ist aber hinzunehmen. \n\n43\n\nAus den gleichen Gründen ist es unerheblich, dass der Antragsteller \ngegebenenfalls im Ergebnis nicht mehr mit nur einer Dienststellenleitung als \nVerhandlungspartner konfrontiert ist. Die Aufspaltung der Entscheidungsbefugnisse \nist in der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW veranlagt und durch die \nerwähnten einschlägigen Satzungsbestimmungen lediglich konkretisiert. Die daraus \nresultierende - vom Antragsteller in der Anhörung vor dem Fachsenat beklagte - \nimmer weitergehende \"Entfernung\" zu einem \"eigentlichen\" Entscheidungsträger wird \nihm aber vom Gesetz zugemutet.\n\n44\n\nDie mithin auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 der Satzung \nerfolgte Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Beteiligten hat für die \nvorliegend maßgebliche Frage der Vertretung zur Konsequenz, dass die allgemeine \nRegelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW zur Anwendung kommt, die die \nVertretung durch den ständigen Vertreter, hier also den stellvertretenden \nKaufmännischen Direktor, zulässt.\n\n45\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. \n\n46\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281063","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-07/1-a-4721-02-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281063","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281063","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-07/1-a-4721-02-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281063","retrieved":"2026-07-09 02:55:22.262251+00:00"}}