{"status":"available","doknr":"OLD281064","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0407.14A1970.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"14 A 1970/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nWegen des Tatbestandes bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird auf \ndie zutreffende Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen, der Klägerin am \n7. April 2003 zugestellten Urteil abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die \nErteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG sei rechtmäßig erteilt \nworden. Eines Antrags der Klägerin habe es nicht bedurft. Vielmehr habe die \nBeklagte von Amts wegen tätig werden müssen, nachdem sie das Schreiben des \nFinanzamtes vom 4. Dezember 2001 erhalten habe. Dieses sei nicht als förmlicher \nAntrag, sondern als Anregung zur Überprüfung der Klägerin zu verstehen gewesen. \nOb eine Einrichtung nach § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG von der Umsatzsteuer befreit \nsei, stehe nicht zur Disposition des Steuerpflichtigen. Dies folge bereits aus dem \nWortlaut der Vorschrift, die im Gegensatz zu anderen Befreiungsvorschriften des \nUStG nicht auf die Vorlage der Bescheinigung durch den Unternehmer, sondern \nallein auf deren Erteilung abstelle. Es ergebe sich ferner aus dem Sinn und Zweck \nder Vorschrift, die eine weitgehende Wettbewerbsgleichheit zwischen den dort \naufgeführten Einrichtungen der Gebietskörperschaften und denen anderer Träger \nherstellen wolle. Gestützt werde diese Auslegung auch dadurch, dass § 9 UStG eine \nMöglichkeit des Verzichtes auf die Steuerbefreiung für die Fälle des § 4 Nr. 20 und \n21 UStG nicht vorsehe. Umgekehrt stehe es auch nicht im Ermessen des \nSteuergläubigers, ob die Befreiung erteilt werden soll. Vielmehr müsse er, da es sich \num zwingendes Recht handele, von Amts wegen ein entsprechenden \nVerwaltungsverfahren einleiten, wenn ihm bekannt werde, dass die \nBefreiungsvoraussetzungen vorliegen könnten. Die Regelung sei auch nicht wegen \ndes Fehlens von Erlassen oder Rechtsverordnungen, die eine gleichmäßige \nHandhabung sicherstellten, verfassungswidrig. Die offenbar uneinheitliche \nVerwaltungspraxis führe nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm, denn sie gehe \nnicht auf strukturelle Vollzugshindernisse zurück. Die vom Steuerpflichtigen mit der \nSteuererklärung eingereichten Unterlagen zum Unternehmensgegenstand \nvermittelten den Finanzämtern die erforderlichen Kenntnisse. \n\n4\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vom Verwaltungsgericht \nzugelassenen, am 25. April 2003 eingelegten Berufung, zu deren Begründung sie \nvorträgt: Die Bescheinigung der Beklagten sei rechtswidrig erteilt. Dem Finanzamt \nstehe kein Antragsrecht für die Erteilung der Bescheinigung zu und sie selbst habe \nkeinen Antrag gestellt. Eine Ermessensentscheidung dahin, ohne Antrag tätig zu \nwerden, hätten weder die Beklagte noch das Finanzamt getroffen. Eine Auslegung \nder Vorschrift dahin, dass die Beklagte nach § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG berechtigt sei, \ndie Bescheinigung auch ohne Antrag des Betroffenen zu erteilen, sei \nverfassungswidrig. Sie stelle dann nämlich nicht sicher, dass alle zu besteuernden \nTatbestände auch tatsächlich besteuert würden. Es liege ein strukturelles \nVollzugshindernis vor. Die Finanzbehörden seien entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht in der Lage, alle für die Befreiung in Betracht kommenden \nUnternehmer anhand der von ihnen abgegebenen Umsatzsteuererklärungen zu \nerkennen. Wenn der Finanzbehörde erlaubt wäre, im Einzelfall immer dann tätig zu \nwerden, wenn sie erfährt, dass die Leistungen eines Unternehmers die \nVoraussetzungen des § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG erfüllen, wäre die Vorschrift \nverfassungswidrig, weil sie die Besteuerung in das Ermessen der Finanzverwaltung \nlege. Die Handhabung des § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG durch die zuständigen \nBehörden sei in den verschiedenen Bundesländern auch uneinheitlich. Die Klägerin \nverweist weiter auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 \nbetreffend die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten \nSpekulationsgeschäften bei Wertpapieren und ist der Auffassung, dass die \nstrukturellen Vollzugsdefizite bei § 4 Nr. 20 a) UStG noch erheblicher als in der \ndortigen Konstellation seien, wenn man davon ausgehe, dass die Bescheinigung \nohne Antrag des Unternehmers erteilt werden könne. Ferner setzt sich die Klägerin \nmit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Mai 2003 - 1 Bf \n399/02 - auseinander, dessen Annahme, die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) Satz \n2 UStG dürfe auch ohne Mitwirkung des Betroffenen erteilt werden, sie für fehlerhaft \nhält.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nSie ist der Auffassung, dass es für die Erteilung der Bescheinigung auf einen Antrag \ndes Betroffenen nicht ankomme. Auf die Anregung des Finanzamtes hin habe sie \ndeshalb von Amts wegen tätig werden dürfen. Der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit \nder Vorschrift sei abwegig. Im übrigen schließt sie sich der Rechtsauffassung des \nOVG Hamburg in dessen Urteil vom 23. Mai 2003 an.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig.\n\n12\n\nDie Erteilung der streitigen Bescheinigung ist entgegen der Rechtsauffassung \nder Klägerin nicht deshalb rechtswidrig, weil sie ohne deren Antrag auf Veranlassung \ndes Finanzamtes erfolgt ist. Die nach § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG zur Erteilung der \nBescheinigung berufene Landesbehörde ist befugt, ohne dass der Unternehmer \nmitwirkt, diese Bescheinigung zu erteilen, wenn das Finanzamt deswegen an sie \nherantritt. Der Senat schließt sich insoweit in vollem Umfang den Ausführungen des \nHamburgischen OVG in dessen Urteil vom 23. Mai 2003 - 1 Bf 399/02 - an, das den \nBeteiligten bekannt ist und zu dem sie auch Stellung genommen haben. Die dortigen \nAusführungen zur Auslegung dieser Vorschrift aus dem Regelungszusammenhang, \nder Entstehungsgeschichte, den europarechtlichen Vorgaben und der \nZweckbestimmung heraus werden vom Senat geteilt.\n\n13\n\nDie gegen diese Rechtsauffassung vorgebrachten Einwendungen der Klägerin \ngreifen nicht durch.\n\n14\n\nDies gilt zunächst zu ihren Ausführungen betreffend § 22 VwVfG NRW. Diese \nVorschrift steht der Erteilung der Bescheinigung auf Veranlassung des Finanzamtes \nnicht entgegen und zwar unabhängig davon, ob man ein Antragsrecht des \nFinanzamtes auf Tätigwerden der Landesbehörde annimmt oder ob es sich lediglich \num Anregungen handelt.\n\n15\n\nGeht man von einem Antragsrecht aus, so muss die Landesbehörde, wenn die \nzu bescheinigenden Tatsachen vorliegen, nach § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG NRW die \nBescheinigung erteilen. Handelt es sich dagegen nur um eine \"Anregung\" gilt im \nErgebnis nichts anderes. Die Behörde muss in diesem Fall nach § 22 Satz 1 VwVfG \nNRW entscheiden, ob sie in das Verfahren zur Feststellung der zu bescheinigenden \nTatsachen eintritt. Sie ist daran nicht durch § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG NRW gehindert, \ndenn Rechtsvorschriften, aus denen sich ergibt, dass sie ohne Antrag nicht tätig \nwerden dürfe, bestehen nicht. Für die somit zu treffende Entscheidung über die \nDurchführung des Verfahrens verbleibt ihr kein Ermessensspielraum, der sie \nberechtigen könnte, von der Prüfung abzusehen, ob der Unternehmer die gleichen \nkulturellen Aufgaben erfüllt, wie die in § 4 Nr. 20 a) Satz 1 UStG aufgeführten \nEinrichtungen, und einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt \n(Bescheinigung) zu erlassen, wenn dies der Fall ist. Wird die Landesbehörde nämlich \nim Rahmen des Besteuerungsverfahrens um Prüfung ersucht, ob die ihrer \nBeurteilung obliegenden Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG \nvorliegen, ist sie in das Besteuerungsverfahren eingebunden, das seinerseits der \nFinanzbehörde keinerlei Entscheidungsspielraum lässt, wenn die materiellen \nVoraussetzungen der Norm gegeben sind. Die Feststellung, die von der \nLandesbehörde durchzuführen ist, ist notwendiger Bestandteil dieses \nBesteuerungsverfahrens. Das für diese Feststellung erforderliche \nVerwaltungsverfahren muss deshalb von dieser in gleicher Weise ohne \nEntscheidungsspielraum durchgeführt werden, ob sie von der Finanzbehörde dazu \nersucht wird oder ob der Unternehmer die Bescheinigung zum Zwecke der \nUmsatzsteuerbefreiung bei ihr beantragt.\n\n16\n\nAuch der weitere Einwand der Klägerin, die Bescheinigung der Landesbehörde sei \n\"materiell-rechtliche Voraussetzung\" der Umsatzsteuerbefreiung und dürfe deshalb \nnicht gegen den Willen des Steuerpflichtigen erteilt werden, ist unzutreffend. \nMateriell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass es sich um Umsätze \nvon Einrichtungen handelt, die den in § 4 Nr. 20 a) Satz 1 UStG gleichartig sind und \ndie die gleichen kulturellen Aufgaben wie diese erfüllen. Die Übertragung der \nFeststellung, ob gleichartige kulturelle Aufgaben erfüllt werden, auf die \nBescheinigungsbehörde, dient allein der verfahrensmäßigen Sicherung, dass dieses \nmateriell-rechtliche Kriterium für die Steuerbefreiung durch eine fachlich kompetente \nBehörde festgestellt wird. Die Landesbehörde schafft nicht diese \"materiell-rechtliche \nVoraussetzung\" der Steuerbefreiung, sie stellt ihr Vorliegen lediglich mit \nVerbindlichkeit für die Finanzbehörde fest. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass \nder Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 24. September 1998 - V R 3/98 - die \nBescheinigung als \"materiell-rechtliche Voraussetzung\" der Steuerbefreiung \nbezeichnet habe, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn der Bundesfinanzhof hat \nmit dieser Formulierung erkennbar nur auf die Bindungswirkung der Feststellung (der \nmateriell-rechtlichen Voraussetzungen) durch die Landesbehörde für die \nFinanzbehörde abgestellt, auf die zwingende verfahrensmäßige Verknüpfung der \nzwischen Finanzbehörde und Landesbehörde aufgeteilten Feststellungen zu den \nmateriell-rechtlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG. Dem \nentspricht, dass der Bundesfinanzhof nicht von den materiell-rechtlichen \nVoraussetzungen der Steuerfreiheit, sondern von denen der \"Steuerbefreiung\" \nspricht, somit eine Voraussetzung des Verfahrens und nicht des materiellen \nSteuerrechts anspricht. Diese Verknüpfung des Verwaltungsverfahrens betrifft \ndeshalb nicht den materiellen Steuertatbestand, den zu verwirklichen oder nicht zu \nverwirklichen Angelegenheit des Steuerpflichtigen ist. Dem entspricht, dass auch der \nBundesfinanzhof in eben der genannten Entscheidung ausschließt, dass die \nSteuerbefreiung \"... (weder durch Verzicht nach § 9 UStG oder auf andere Weise) \nzur Disposition des Steuerpflichtigen\" steht.\n\n17\n\nAuch die Ausführungen der Klägerin, dass § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG wegen eines \n\"strukturellen Vollzugsdefizits\" unwirksam sei, sind offensichtlich unzutreffend. Ein \nsolches verfassungsrechtlich verbotenes Vollzugsdefizit, wie es das \nBundesverfassungsgericht in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 9. März \n2004 \n\n18\n\n- 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94, \n\n19\n\nbei einem Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell \npflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten \nErhebungsregel angenommen hat, lässt sich hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung \nnach § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG nicht feststellen. Der Unternehmer, der die materiell-\nrechtlichen Voraussetzungen der Befreiung erfüllt, ist nicht gehindert, sie auch in \nAnspruch zu nehmen.\n\n20\n\nDer Umstand, auf den die Klägerin abhebt, nämlich dass es mangels einer \nVerpflichtung, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung \noffenzulegen, möglich ist, - materiell-rechtlich unberechtigt - Vorsteuerabzug geltend \nzu machen, betrifft nicht die die Steuerbefreiung regelnde Norm, sondern ein \n\"Vollzugsdefizit\" im Zusammenhang mit den Regelungen des Vorsteuerabzuges. \nDarauf, ob insoweit ein Vollzugsdefizit vorliegt und ob es struktureller, aus den \nBestimmungen über die Steuererhebung folgender Art ist, kommt es im vorliegenden \nVerfahren, in dem es um eine Teilregelung im Verfahren der Umsatzsteuerbefreiung \ngeht, nicht an.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n22\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. Insbesondere weist die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung auf, denn die hier streitige Frage, ob die Steuerbefreiung und mit ihr die \ndazu notwendige Bescheinigung von einem Antrag des Steuerpflichtigen abhängig \nist, ist höchstrichterlich bereits durch den Bundesfinanzhof geklärt, mit dem die \nobergerichtliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit eine solche \nvorliegt, übereinstimmt. Sie beantwortet sich zudem eindeutig aus dem \nRegelungszusammenhang der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 a) UStG.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281064","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-07/14-a-1970-03","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281064","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281064","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-07/14-a-1970-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281064","retrieved":"2026-07-09 02:55:22.344635+00:00"}}