{"status":"available","doknr":"OLD281096","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0406.12A3421.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-06","aktenzeichen":"12 A 3421/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n3\n\nDer Beklagte kann sich für den vorliegenden Fall nicht gemäß § 10 Abs. 1 SGB \nVIII darauf berufen, dass die schulische Förderung von Kindern eine vorrangig dem \nöffentlichen Schulwesen zugewiesene Aufgabe darstellt.\n\n4\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli \n2004 \n- 12 B 1338/04 -, FEVS 56, 104; Wiesner in: \nWiesner/Mörsberger/Oberlosskamp/Struck; SGB VIII, \n2. Aufl., § 10 Rndnr. 25\n\n5\n\nDenn es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger, der \nwegen der Folgen eines Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts-Syndroms von den \nBeteiligten übereinstimmend als seelisch behindert angesehen wird, eine adäquate \nFörderung im öffentlichen Schulwesen des Landes Nordrhein-Westfalen erfährt. Der \nNachrang der öffentlichen Jugendhilfe greift nur dann durch, wenn die erforderliche \nHilfe von anderer Seite auch tatsächlich erlangt werden kann, die Hilfe also präsent \nist.\n\n6\n\n Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom\n 29. Mai 1995 - 7 S 259/94 -, ESVGH 45, 292\n m.w.N.\n\n7\n\nAn einer entsprechenden Darlegung fehlt es hier. Mit Bescheid vom 13. August \n2004 hat das Schulamt entschieden, dass bei D. kein sonderpädagogischer \nFörderbedarf vorliegt, so dass den in den Gutachten von Frau Prof. Dr. med. I. -\nE. vom 8. September 2003 und vom 19. Februar 2004 aufgeführten besonderen \nAnforderungen, die die Beschulung des Klägers erfüllen soll, nicht durch den Besuch \neiner Sonderschule Rechnung getragen werden kann.\n\n8\n\n Wenn es das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Ausführungen der \nGutachterin und in Würdigung des pädagogischen Gutachtens zur Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderungsbedarfs mit seiner besonderen Ausrichtung und \nder \n- auf das vorhandene öffentliche Schulsystem beschränkten - Sichtweise gleichfalls \nauch nicht als hinreichend erwiesen angesehen hat, dem Kläger werde die \nerforderliche Förderung im Rahmen einer Beschulung an einer Regelschule zuteil, \nwird diese Sachverhalts- und Beweiswürdigung allein durch den Hinweis auf die \nzurückhaltende Formulierung der Gutachterin und das Fehlen weiterer Ermittlungen \nnicht ernsthaft in Frage gestellt. Erstmals mit der Zulassungsbegründung versucht \nder Beklagte aus dem pädagogischen Gutachten gemäß § 11 Abs. 1 VO - SF \nzielgerichtet den Schluss zu ziehen, dass Regelschulen dazu in der Lage sind, ein \nadäquates schulisches Angebot für D. sicher zu stellen. Darin vermag der \nSenat keine ausreichende Auseinandersetzung mit den der erstinstanzlichen \nEntscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zu erblicken. Mit keinem Wort geht \nder Beklagte auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts ein, es sei nicht \nnachvollziehbar, wie allein durch die Maßnahme der Binnendifferenzierung in einer \nRegelschule mit normaler Klassenstärke die von der Gutachterin benannten \nbesonderen pädagogischen Notwendigkeiten erfüllt werden könnten. Dass hier eine \nder in Betracht kommenden Regelschulen besondere - auf das Behinderungsbild \ndes Klägers zugeschnittene - Rahmenbedingungen bietet,\n\n9\n\n so im Fall des OVG NRW, Beschluss vom\n 16. Juli 2004, a.a.O. \n\n10\n\nwird nicht substantiiert geltend gemacht. \n\n11\n\nDass die übrigen vom Beklagten alternativ angebotenen Hilfeformen nicht in \nBetracht zu ziehen waren, weil sie die von der Gutachterin für notwendig erachtete \nHilfe zur Behebung der durch die Schule bedingten Schwierigkeiten des Klägers \nnicht abdeckten, wird auch nicht dadurch unrichtig, dass sich die Eltern des Klägers \nnach Angaben des Beklagten solchen - nach Maßgabe der obigen Beurteilung \nungeeigneten - Maßnahmen im Laufe des Hilfeverfahrens verschlossen haben \nsollen. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n13\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281096","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-06/12-a-3421-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281096","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281096","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-06/12-a-3421-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281096","retrieved":"2026-07-09 02:55:25.064423+00:00"}}