{"status":"available","doknr":"OLD281132","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0405.8B220.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-05","aktenzeichen":"8 B 220/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Januar 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 162,50 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen \nPrüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die \nablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.\n\n3\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht auf Antrag die \naufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn das \nAussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse \nüberwiegt. Dies ist im Fall der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten (§ 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) entsprechend der für die Aussetzung der Vollziehung \ndurch die Behörde geltenden Regelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in der Regel \nanzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides \nbestehen oder die Vollziehung des angegriffenen Bescheides für den \nGebührenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen \nallerdings nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher \nist als ein Unterliegen; ist der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens offen, kann die \naufschiebende Wirkung nicht angeordnet werden.\n\n4\n\nZu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass weder ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides bestehen, \nnoch dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellt. \n\n5\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der angegriffenen Studiengebühr ist §§ 9 Abs. \n1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 StKFG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 RVO-\nStKFG NRW, §§ 1, 5 Abs. 2 Fern- und Verbundstudien - RVO NRW (FVSt-RVO \nNRW), § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 5 der Gebührensatzung für die FernUniversität in I. \n(GebS FU). Danach wird auch von Studierenden, die an der FernUniversität I. \nstudieren und denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes \nVollzeitsemester eine Gebühr von 650,00 EUR erhoben. Nach §§ 4 Abs. 2, 6 StKFG \nwird das Studienguthaben durch Regelabbuchungen je Hochschulsemester \ninnerhalb der eineinhalbfachen Regelstudienzeit für den gewählten Studiengang \nverbraucht. \n\n6\n\nUnstreitig hat der Antragsteller seit dem Wintersemester 1994/1995 bis zum \nSommersemester 2004 bereits achtzehn Hochschulsemester an der FernUniversität \nI. absolviert und damit - auch bei Außerachtlassung eines Orientierungssemesters \nnach § 2 Abs. 3 StKFG und einer nur halbwertigen Anrechnung von zwei \nTeilzeitstudiensemestern - die eineinhalbfache Regelstudienzeit für den Bachelor-\nStudiengang Informatik von gerundet vierzehn Semestern überschritten. Entgegen \nder Auffassung des Antragstellers begegnet die Annahme des Antragsgegners, der \nAntragsteller habe damit sein Studienguthaben verbraucht und sei im \nWintersemester 2004/2005 gebührenpflichtig nach § 9 Abs. 1 StKFG, nicht deshalb \nernstlichen Zweifel, weil nach § 6 Abs. 1 Satz 4 StKFG auf den entsprechenden \nAntrag des Antragstellers für die bereits absolvierten Semester keine \nRegelabbuchungen von seinem Studienkonto vorzunehmen wären. \n\n7\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 StKFG bleiben im Rahmen der Regelabbuchungen \nsolche Semester unberücksichtigt, für die Studiengebühren erhoben wurden. Der \nAntragsteller verweist insofern auf die im Rahmen des Studiums an der \nFernUniversität I. nach § 3a HGebG vom 26. Januar 1982 in der jeweils geltenden \nFassung erhobenen Gebühren für den Bezug von Fernstudienmaterial (ab \nSommersemester 2004: Gebühr für Fernstudien nach § 13 Abs. 2 StKFG i.V.m. § 2 \nFVSt-RVO NRW, § 2 GebS FU). Diese Gebühren setzen sich zusammen aus einer \nGrundgebühr (§ 3a Abs. 1 und 2 HGebG: 90,00 EUR inclusive des Kursmaterials für \nzehn Kurseinheiten; § 2 Abs. 1 lit. a) GebS FU: 30,00 EUR) sowie einer weiteren \nGebühr für jede (darüber hinaus) in Anspruch genommene Kurseinheit (§ 3a Abs. 3 \nHGebG: 9,00 EUR; § 2 Abs. 1 lit. b) GebS FU: 13,50 EUR). Wird ein Kurs nicht in \nForm der Übersendung von Studienmaterial, sondern als Präsenzveranstaltung \ndurchgeführt, fallen keine Bezugsgebühren an (§ 2 Abs. 2 GebS FU). \n\n8\n\nNach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung sind jedenfalls überwiegende Erfolgsaussichten des \nHauptsacherechtsbehelfs des Antragstellers nicht feststellbar. Die Rechtsauffassung \ndes Antragsgegners, die Bezugsgebühren nach § 3a HGebG/§ 2 GebS FU stellten \nkeine Studiengebühren im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 4 StKFG dar, begegnet keinen \nernstlichen Zweifel. Sie wird getragen von § 10 HG, der in Kenntnis der bereits seit \n1982 durch die FernUniversität I. erhobenen Bezugsgebühren die \nStudiengebührenfreiheit jedes ersten berufsqualifizierenden Studiums normiert hat; \nes liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Erhebung der Bezugsgebühren \nausschließen wollte. Studiengebühren wie die nach § 9 Abs. 1 StKFG werden als \nBenutzungsgebühren für die Nutzung der Hochschule und ihrer Einrichtungen \nangesehen. Dies ergibt sich bereits aus der Anknüpfung der Gebührenerhebung an \ndie Immatrikulation oder Rückmeldung (§§ 13 Abs. 1 Satz 2 StKFG i.V.m. § 15 Abs. \n1 Nr. 1 RVO-StKFG NRW), die den Beginn der Benutzung der Hochschule als \nstaatliche Einrichtung darstellt. Sie stellen sich damit als Abgeltung des Vorteils dar, \nder mit der Immatrikulation oder Rückmeldung erworben wird, nämlich der \nMöglichkeit, das Lehrangebot sowie die Lehrmittel der Hochschule und deren \nsonstige Einrichtungen in Anspruch zu nehmen zu können. \n\n9\n\nVgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 6. April 2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl 2000, 1782 \n(1785); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, DVBl 2002, 60 (65); BVerfG, \nUrteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 -, BVerfGE 108, 1 (29 f.); OVG \nNRW, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, S. 26 des UA.\n\n10\n\nZwar entsteht auch die Grundgebühr nach § 3a Abs. 1 HGebG/§ 2 Abs. 1 lit. a) \nGebS FU gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 HGebG/§ 8 Abs. 1 Nr. 1 GebS FU mit der \nEinschreibung, Rückmeldung oder Zulassung bei der Fernuniversität, während die \nGebühren für weitere Kurseinheiten nach § 3a Abs. 3 HGebG/§ 2 Abs. 1 lit. b) GebS \nFU gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 HGebG/§ 8 Abs. 1 Nr. 2 GebS FU mit der Belegung \nentstehen. Diese Gebühren unterscheiden sich jedoch insoweit von (allgemeinen) \nStudiengebühren, als sie der (anteiligen) Deckung eines spezifischen, an \nPräsenzuniversitäten regelmäßig nicht entstehenden Kostenaufwandes, nämlich der \nHerstellung und Versendung von Studienmaterial dienen. Die allgemeinen Kosten \nder FernUniversität für Lehre und Forschung werden bei der Gebührenbemessung \nnicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die (pauschale) Grundgebühr, die - wie auch \nder Antragsteller vorträgt - ebenso wie die weiteren Kursgebühren nach den \nVorgaben des Landeshaushaltes (Titel 06 260 Fernuniversität I. ) nur zur \nFinanzierung der Herstellung und des Versands von Fernstudienmaterial eingesetzt \nwerden darf. Damit knüpfen die Gebühren nach § 3a HGebG/§ 2 GebS FU an eine \nbesondere technische Leistung der FernUniversität I. an, die es den Studierenden \nermöglicht, das Lehrangebot zu Hause zu nutzen, und den Erwerb von sonstiger \nFachliteratur in erheblichem Umfang entbehrlich machen dürfte. Sie betreffen die \nbesonderen Rahmenbedingungen eines Fernstudiums, dienen aber nicht der \nAbgeltung des Vorteils, der in der Inanspruchnahme des Lehrangebots als solchem \nsowie der sonstigen Hochschuleinrichtungen liegt. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 9. März 1988 - 9 A 58/87 -, S. 10 ff. des UA, und \nvom 4. Januar 1989 - 9 A 1519/88 -, S. 14 ff. des UA.\n\n12\n\nDiese besondere Zielsetzung der Bezugsgebühren nach § 3a HGebG/§ 2 GebS \nFU lässt es bei summarischer Prüfung gerechtfertigt erscheinen, sie nicht als \nStudiengebühr im Sinne des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes anzusehen \nmit der Folge, dass ihre Entrichtung einer gleichzeitigen Vornahme von \nRegelabbuchungen vom Studienkonto nach § 6 StKFG nicht entgegensteht. \n\n13\n\nDieses Ergebnis dürfte auch der Intention des Gesetzgebers entsprechen, die \nsich im Studienkonten- und -finanzierungsgesetz niedergeschlagen hat. Stünden die \nfür den Bezug von Fernstudienmaterial zu entrichtenden Gebühren (Grundgebühr \nund kursgebundene Gebühren) der Vornahme von Regelabbuchungen nach § 6 \nStKFG entgegen, bliebe das Studienguthaben eines Studierenden an der \nFernUniversität I. auf Dauer unangetastet; eine Gebührenpflicht nach § 9 StKFG \nträte auch bei längerer Studiendauer nicht ein. Dies käme einer Unanwendbarkeit \ndes Studienkontensystems auf Studierende an der FernUniversität I. gleich. Da \nder Gesetzgeber bei Erlass des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes jedoch \ndie Besonderheiten von Fernstudiengängen offensichtlich gesehen hat (vgl. den dem \nStudienkonten- und -finanzierungsgesetz vorangestellten Artikel 1 - Aufhebung des \nHochschulgebührengesetzes -, § 13 Abs. 2 StKFG), kann davon ausgegangen \nwerden, dass er eine ausdrückliche Ausnahmeregelung zugunsten des besonderen \nGebühren unterliegenden Fernstudiums getroffen hätte, wenn eine weitere \nGebührenbelastung dieser Studierenden bei überlanger Studiendauer tatsächlich \nnicht gewollt wäre.\n\n14\n\nUmstände, die die Vollziehung des Gebührenbescheides als eine für den \nAntragsteller unbillige Härte erscheinen lassen und deshalb eine Anordnung der \naufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller nicht \nvorgetragen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-05/8-b-220-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-05/8-b-220-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281132","retrieved":"2026-07-09 02:55:28.201556+00:00"}}