{"status":"available","doknr":"OLD281130","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0405.7A1711.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-05","aktenzeichen":"7 A 1711/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 93.311,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet. Die vom Kläger dargelegten Gründe geben \nkeinen Anlass, die Berufung zuzulassen.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Abweisung sowohl des Hauptantrags als auch \ndes hilfsweise gestellten Feststellungsantrags maßgeblich darauf gestützt, der \nplanungsrechtlichen Zulässigkeit der vom Kläger geplanten Windkraftanlage stehe \nentgegen, dass sie das Landschaftsbild verunstalten würde; dieser Aspekt greife \nauch dann, wenn man von der Unwirksamkeit der 33. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen ausgehe. Das Zulassungsvorbringen ist \nnicht geeignet, diese Wertung ernsthaft in Zweifel zu ziehen.\n\n5\n\nDie Einschätzung des Verwaltungsgerichts einer reizvollen Lage der Ortslage \nD. ist keineswegs „nicht belegt\". Zwar ist dem Zulassungsvorbringen \neinzuräumen, dass die diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Urteil \nweitgehend recht knapp sind und die Wertungen mit wenigen Worten plakativ \numschreiben. Dies allein gibt jedoch noch keinen Anlass, ihre Richtigkeit in Zweifel \nzu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat zum einen die Erkenntnisse verwertet, die \nanlässlich der Ortsbesichtigung seines Berichterstatters gewonnen wurden und durch \ndie dort gefertigten Lichtbilder (Bl. 117 - 123 der Gerichtsakte) anschaulich belegt \nwerden. Des Weiteren hat es auch die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nverwertet und damit insbesondere auch die seitens des Beklagten am 10. April 2004 \ngefertigten Lichtbilder (Bl. 2 - 7 des Teils 2 der Beiakte Heft 1). Dieses \nLichtbildmaterial reicht aus, die Einschätzung der Lage als „reizvoll\" \nnachzuvollziehen, denn es lässt deutlich erkennen, dass die Landschaft durch das \nWechselspiel unterschiedlicher Nutzungsstrukturen (Grünland, Laubwald und \nNadelwald) sowie von nahegelegenen Kuppen und Durchblicken in weite Horizonte \ngekennzeichnet ist.\n\n6\n\nDer Einwand, es existiere keine „natürliche\" Landschaft, geht fehl. Mit der \n„Ästhetik einer Harmonie und Proportionalität der natürlichen Landschaft\" hat das \nVerwaltungsgericht ersichtlich nicht darauf abgestellt, dass es sich im betroffenen \nBereich um eine von menschlichen Einwirkungen vollständig freie und in diesem \nSinne allein dem Wirken der Natur überlassene Landschaft handeln soll. Solche \nLandschaften gibt es in der Bundesrepublik Deutschland - mit einigen wenigen \nAusnahmen - nicht; vielmehr ist das Landschaftsbild in fast allen Bereichen der \nBundesrepublik in erheblichem Ausmaß durch das menschliche Wirken in der Natur \ngeprägt und in diesem Sinne mehr oder weniger eine Kulturlandschaft. „Natürlich\" \nkann in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass die optisch in Erscheinung \ntretenden Landschaftselemente, soweit sie sich auf den Bewuchs des Erdbodens \nbeziehen, durch das vom Menschen weitgehend kontrollierte und gesteuerte Wirken \neiner natürlichen Flora bestimmt werden. Dabei macht es unter dem hier relevanten \nAspekt des Schutzes der Landschaft vor Verunstaltung durchaus einen Unterschied, \nob die Landschaft \n- wie hier - wegen ihrer unterschiedlichen prägenden Elemente einen besonderen \nReiz ausübt oder - wie in Bereichen mit mehr oder weniger eintönigen Monokulturen \n- arm an optischen Reizen ist. Hinzu kommen gerade in einer Mittelgebirgslandschaft \nauch die topografischen Gegebenheiten, die - je nach örtlicher Lage - den Blick \neinengen oder - wie hier in höher gelegenen Bereichen - immer wieder Ausblicke auf \nweit entfernt liegende Horizontbegrenzungen eröffnen.\n\n7\n\nDas vorliegende Lichtbildmaterial bestätigt auch die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts, dass die vom Kläger als Vorbelastungen angeführten baulichen \nAnlagen „aus der Perspektive der Einwohner und Besucher des Ortes D. „ \nallenfalls als „Randerscheinungen\" wahrgenommen werden. Einer eingehenden \nBegehung der bebauten Ortslage bedurfte es zur Gewinnung dieser Erkenntnis nicht. \nSie lässt sich ohne Weiteres aus dem bereits vorhandenen Lichtbildmaterial - \nnamentlich den Lichtbildern Bl. 117 und 120 sowie Bl. 7 des Teils 2 der Beiakte Heft \n1 - unter Berücksichtigung der durch die topografische Karte 1:25000 (Beiakte Heft 4) \ndokumentierten topografischen Gegebenheiten ableiten. Die genannten Lichtbilder \nmachen auch anschaulich deutlich, dass namentlich die im südwestlichen Bereich \nvon D. vorhandene Gewerbebebauung sich an die aus dem Tal leicht \nansteigende Hanglage anpasst, während die strittige Anlage des Klägers an seinem \nexponierten Standort die Ortschaft in der Tat weitgehend dominieren würde.\n\n8\n\nDer Umstand, dass Besucher des Ortes und seines Umfelds bei weiträumigen \nTouren selbstverständlich auch in der Landschaft vorhandene künstliche, von \nMenschen geschaffene Bauwerke wahrnehmen, steht der Annahme einer \nVerunstaltung der Landschaft nicht entgegen. Anders mag es sein, wenn die optisch \nreizvollen Ausblicke, bei denen die Anlage des Klägers deutlich in das Blickfeld \ntreten würde, bereits konkret durch Bauwerke der genannten Art optisch „vorbelastet\" \nwären. Dafür gibt das Zulassungsvorbringen jedoch nichts her. Eine solche Annahme \nliegt auch deshalb fern, weil beispielsweise die angesprochene \nHochspannungsleitung nach dem vorliegenden Lichtbildmaterial weitgehend \nunterhalb der Horizontlinie verläuft, während die Windkraftanlage mit ihren Rotoren \nwegen ihrer exponierten Lage aus vielen Blickwinkeln die Horizontlinie \ndurchschneiden und mit der nicht zu vernachlässigenden Drehbewegung der \nRotoren vor dem freien Himmel besonders auffällig in Erscheinung treten und ein \nbeachtliches und belastendes Störpotential entfalten würde.\n\n9\n\nVgl.: OVG NRW. Urteil vom 18. November 2004 \n- 7 A 3329/01 - (S. 14 des Urteilsabdrucks).\n\n10\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass das Verwaltungsgericht - wenn auch nur \nmit knappen Worten - durchaus deutlich gemacht, dass der hier betroffene \nLandschaftsraum konkret hinreichende Elemente aufweist, die ihn, auch wenn er \nnicht förmlich unter Landschaftsschutz gestellt ist, als in landschaftsästhetischer \nHinsicht schützenswert und empfindlich gegenüber Belastungen durch die optischen \nWirkungen einer Windkraftanlage der hier in Rede stehenden Dimensionen \n(Nabenhöhe 98 m, Rotordurchmesser 70 m) kennzeichnen. Diese Wertung steht im \nÜbrigen in Einklang mit den Einschätzungen sowohl der unteren Landschaftsbehörde \ndes Beklagten als auch der Beigeladenen, die in ihren im Verwaltungsverfahren \nabgegebenen Stellungnahmen vom 28. August 2002 (Bl. 94 der Beiakte Heft 1) bzw. \n31. Mai 2001 (Bl. 74 der Beiakte Heft 1) übereinstimmend erhebliche Bedenken aus \nlandschaftsästhetischer Sicht angeführt hatten.\n\n11\n\nSchließlich kann auch keine Rede davon sein, dass die vom Verwaltungsgericht \ngleichfalls angeführte Fremdenverkehrsbedeutung der Ortschaft D. „nicht \nbelegt\" ist. Sie wurde bereits im Verwaltungsverfahren, auf dessen Ablauf das \nVerwaltungsgericht Bezug genommen hat, wiederholt betont; nämlich in der \nStellungnahme der Beigeladenen vom 31. Mai 2001 (Bl. 74 der Beiakte Heft 1) sowie \nim Widerspruchsbescheid vom 27. März 2003 (Bl. 122 der Beiakte Heft 1). Dass die \ndortigen Ausführungen nicht zutreffen, wird im Zulassungsvorbringen nicht \nbehauptet.\n\n12\n\nAus dem Vorstehenden folgt auch, dass die Rechtssache keine besonderen \nrechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO) aufweist. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verunstaltung \ndes Landschaftsbilds sind hinreichend geklärt. Die konkrete Subsumtion unter die \neinschlägigen Merkmale bewegt sich im vorliegenden Fall im Rahmen der Normalität \nbaurechtlicher Streitigkeiten.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n14\n\nDie Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.\n\n15\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-05/7-a-1711-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-05/7-a-1711-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281130","retrieved":"2026-07-09 02:55:28.032905+00:00"}}