{"status":"available","doknr":"OLD281131","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0405.20A348.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-05","aktenzeichen":"20 A 348/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.042,18 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag hat ungeachtet der Frage der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in \ndie versäumte Rechtsmittelfrist keinen Erfolg. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen \nBedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) und eines \nVerfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) greifen jedenfalls \nnicht. \n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hervortreten. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass \nder Kläger ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer dritten Kurzwaffe nicht \ngemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 1 WaffG nachgewiesen habe. Er habe entgegen \n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG nicht glaubhaft gemacht, dass er diese weitere Schusswaffe \nzur Jagdausübung benötige. Ihm sei es zuzumuten, eine der zwei in seinem Besitz \nbefindlichen Kurzwaffen abzugeben, um dann eine andere Kurzwaffe auf der \nGrundlage des § 13 Abs. 2 WaffG bedürfnisprüfungsfrei zu erwerben. Alternativ sei \nihm zuzumuten, eine der bereits vorhandenen Waffen - etwa den Revolver - unter \nEinsatz eines Fangschussgebers für die mit der Neuerwerbung beabsichtigte Bau- \nund Fallenjagd zu verwenden. Dem hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen \nnichts Erhebliches entgegengesetzt. \n\n4\n\nSchon die selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass es \ndem Kläger zuzumuten sei, sich von einer seiner Kurzwaffen, die er besitzt, zu \ntrennen und deshalb ein Bedürfnis für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe nach § 13 \nAbs. 1 Nr. 1 WaffG nicht anerkannt werden könne, wird nicht erfolgreich angegriffen. \n\n5\n\nEntgegen der Einschätzung des Klägers hat das Gericht damit nicht etwa \ngenerell für Jäger den Bedarf an einer dritten Kurzwaffe abgelehnt. Es hat vielmehr \nim Rahmen der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WaffG für Inhaber eines \nJagdscheines beim Erwerb einer dritten Kurzwaffe erforderlichen Bedarfsprüfung auf \ndie individuelle Situation des Klägers abgestellt. Hierauf bezogen hat das Gericht \nüberzeugend ausgeführt, dass und warum es dem Kläger zuzumuten ist, sich von \neiner seiner Kurzwaffen zu trennen, die er besitzt. Denn der Kläger benötigt zur \nJagdausübung einschließlich des jagdsportlichen Schießens allein seine Pistole. Den \nRevolver benötigt er demgegenüber nicht. Diesen nutzt er nach eigenen Angaben \nzwar zum Fangschuss auf angeschweißtes Wild. Hierzu ist aber auch seine Pistole \ngeeignet, die der Kläger bisher (nur) zum jagdsportlichen Schießen nutzt. \n\n6\n\nGegen den vom Verwaltungsgericht gewählten rechtlichen Ausgangspunkt, dass \ndie Anerkennung des Bedarfs für eine dritte Kurzwaffe zur Jagdausübung gemäß § \n13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG abzulehnen ist, wenn der Jagdscheininhaber unter Anlegung \nwaffenrechtlicher Bedürniskriterien eine der in seinem Besitz befindlichen \nKurzwaffen zur Jagdausübung nicht benötigt und auf deren Besitz verzichten kann, \nist rechtlich nichts zu erinnern. \n\n7\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers überspannt das Verwaltungsgericht weder den \nBegriff der Erforderlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG noch den des \nBenötigens im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Die Richtigkeit des rechtlichen \nAusgangspunktes ergibt sich vielmehr zwanglos - ohne dass es zu dieser \nFeststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte - daraus, dass \ndem waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff eine Abwägung der persönlichen Interessen \ndes Antragstellers und des öffentlichen Interesses zugrunde liegt, dass möglichst \nwenig Waffen \"ins Volk kommen\". \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1997 - 1 \nC 16.97 -, Gewerbearchiv 1998, 117 = NVwZ-RR \n1998, 234 = DVBl. 1998, 834 = Jagdrechtliche \nEntscheidungen XVII Nr. 126.\n\n9\n\nDem ist auch bei der Bewertung Rechnung zu tragen, ob ein Jagdscheininhaber \ni.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG glaubhaft gemacht hat, dass er die Waffe, deren \nErwerb und Besitz er beabsichtigt, zur Jagdausübung \"benötigt\". Das öffentliche \nInteresse daran, die Anzahl der in Umlauf befindlichen Waffen möglichst gering zu \nhalten, rechtfertigt es ohne weiteres, bereits vorhandene Waffen in die Prüfung des \n\"Benötigens\" einzubeziehen und die Anerkennung eines Bedürfnisses für den Erwerb \nund Besitz einer Waffe abzulehnen, wenn ein Jagdscheininhaber den geltend \ngemachten Bedarf auf andere Weise als durch den beabsichtigten Erwerb einer \n(weiteren) Waffe befriedigen kann. Das führt beim Erwerb einer dritten Kurzwaffe zu \nJagdzwecken auf die Prüfung, ob jagdlich insgesamt drei Kurzwaffen notwendig sind \noder ob es dem Jagdscheininhaber zuzumuten ist, sich von einer der zwei \nKurzwaffen zu trennen, die er auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 WaffG ohne \ngesonderten Nachweis einer Bedarfslage erwerben und besitzen darf. \n\n10\n\nDies entspricht - entgegen der Ansicht des Klägers - durchaus auch Sinn und \nZweck der Regelung des § 13 Abs. 2 WaffG. Die Regelung soll einem \nJagdscheininhaber nicht etwa einen Sockelbestand an beliebigen Kurzwaffen im \nRahmen des jagdrechtlich Erlaubten sichern, über den hinaus dann weitere \nKurzwaffen zu Jagdzwecken erworben werden können. Vielmehr liegt der \ngesetzlichen Regelung (nur) die Überlegung zugrunde, dass ein Jagdscheininhaber \nzur Jagdausübung regelmäßig zwei Kurzwaffen benötigt und deshalb ein \ngesonderter Nachweis, dass solche Waffen benötigt werden, entbehrlich erscheint. \nBei jeder weiteren Kurzwaffe bleibt es bei der Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. \nEs ist also der gesonderte Nachweis eines Bedarfs zu Jagdzwecken erforderlich. \nDieser muss über jenen Bedarf hinausgehen, der sich durch den Erwerb und Besitz \nvon zwei Kurzwaffen befriedigen lässt und bereits durch die Innehabung eines \nJagdscheines nachgewiesen ist. Ein solcher Bedarf kann aber tatsächlich nur dann \nund so lange bestehen, als die bereits vorhandenen zwei Kurzwaffen nicht nur \nunterstellt, sondern auch tatsächlich ebenfalls - unter Anwendung (jagd-\n)waffenrechtlicher Kriterien - benötigt werden. Ist das - wie hier - nicht der Fall, so \nentspricht es gerade der in § 13 Abs. 2 WaffG zum Ausdruck kommenden Bewertung \ndes Gesetzgebers, wonach ein Jagdscheininhaber regelmäßig zur Jagdausübung \ntatsächlich (nur) zwei Kurzwaffen benötigt, die Anerkennung eines Bedürfnisses für \nden Erwerb einer dritten Kurzwaffe abzulehnen. \n\n11\n\nWird danach also bereits eine die Klageabweisung selbständig tragende \nBegründung des Verwaltungsgerichts mit dem Zulassungsvorbringen nicht \nerfolgreich angegriffen, kann auch dahinstehen, ob das Zulassungsvorbringen gegen \ndie weitere selbständig tragende Begründung Zweifel begründet, dass der Kläger die \ndritte Kurzwaffe auch deshalb nicht benötige, weil er eine der bereits vorhandenen \nKurzwaffen unter Einsatz eines Fangschussgebers für die mit der Neuerwerbung \nbeabsichtigte Bau- und Fallenjagd benutzen könne. \n\n12\n\nIm Übrigen ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts auch in diesem Punkt \nüberzeugend. Das Vorbringen des Klägers erschließt namentlich nicht, warum \nentgegen der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts die Verwendung \neines Fangschussgebers ein Notbehelf darstellen sollte, dessen Verwendung ihm, \ndem Kläger, unzumutbar wäre. Das Verwaltungsgericht hat hierzu überzeugend \nausgeführt, dass die Verwendung eines Fangschussgebers grundsätzlich zur Bau- \nund Fallenjagd geeignet ist. Dabei hat es den Umstand, dass das Geschoss bei \nVerwendung eines Fangschussgebers weniger stabilisiert geführt wird und \ninsgesamt eine geringere Energie aufweist, hinreichend gewürdigt und \nnachvollziehbar ausgeführt, dass und warum dies die Eignung nicht ausschließt. \nDem hat der Kläger nichts Erhebliches entgegengesetzt. Im Kern zielt seine Vortrag \nallenfalls auf die bessere Eignung der Waffe, die er zu erwerben beabsichtigt. Für \nden Erwerb einer weiteren allenfalls besser geeigneten Kurzwaffe ist aber ein Bedarf \njedenfalls nicht ohneweiteres anzuerkennen, zumal sich gerade hier die Frage nach \neinem Austausch, also einem Ersetzen der weniger geeigneten Waffe aufdrängt. \n\n13\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG \nRheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juni 2001 - 2 A \n10461/00 -, Jagdrechtliche Entscheidungen XVII \nNr. 134.\n\n14\n\n2. Aus den vorstehenden Gründen folgt zugleich, dass kein Anlass besteht, die \nBerufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen. Der Begriff des waffenrechtlichen Bedürfnisses und des insoweit \nanzulegenden Maßstabes ist in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n15\n\n- vgl. Urteil vom 27. November 1997 - 1 C \n16.97 -, a.a.O. m.w.N. -\n\n16\n\nhinreichend im Sinne der angefochtenen Entscheidung geklärt. Aus ihr lässt sich \ndeswegen ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens die Richtigkeit des \nAusgangspunktes des Verwaltungsgerichts ableiten, wonach das Bedürfnis eines \nInhabers eines Jagdscheines für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe abzulehnen ist, \nwenn es ihm zuzumuten ist, sich von einer der zwei Kurzwaffen zu trennen, die er \nbereits in Besitz hat. \n\n17\n\n3. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge nicht. Die Behandlung des von dem \nKläger im Erörterungstermin überreichten schriftlichen Beweisantrags durch das \nVerwaltungsgericht lässt Rechtsfehler zu seinen Lasten nicht erkennen. Ausgehend \nvon dem mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellten \nAusgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger einen Bedarf für die \nbeabsichtigten Erwerb einer (dritten) Kurzwaffe nicht nachgewiesen habe, wenn \n- und weil - es ihm zuzumuten sei, sich von seinem Revolver zu trennen, hat das \nVerwaltungsgericht den Beweisantrag zu Recht als unerheblich abgelehnt. Einer \nVorabentscheidung durch Beschluss bedurfte es nicht, nachdem der Kläger im \nErörterungstermin im Anschluss an die Übergabe des Beweisantrags seinen Verzicht \nauf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erneut bekräftigt hat. Im \nÜbrigen ist nicht dargetan oder sonst erkennbar, dass der Kläger im Falle der \nAblehnung des Beweisantrags durch Beschluss vor dem Urteil etwas vorgetragen \nhätte, was eine andere Entscheidung in der Sache ermöglicht hätte. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung der \nÄnderung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) i.V.m. §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und \n3, 15 GKG a.F., wobei auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu \nberücksichtigen ist, dass Streitgegenstand nicht nur die Erlaubnis zum Erwerb und \nBesitz einer Kurzwaffe, sondern auch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr \nist.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-05/20-a-348-04","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-05/20-a-348-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281131","retrieved":"2026-07-09 02:55:28.113551+00:00"}}