{"status":"available","doknr":"OLD281134","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0405.18B443.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-05","aktenzeichen":"18 B 443/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n 3\n\nEine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. \n\n 4\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 - 18 B 2274/02 – m.w.N.\n\n 5\n\nSo ist es hier. Für das Aussetzungsbegehren fehlt bereits das Rechtsschutzinteresse. Dies ergibt sich hinsichtlich der Abschiebungsandrohung daraus, dass diese infolge der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung der Antragstellerin gegenstandslos geworden ist. \n\n 6\n\nFür das Aussetzungsverfahren gegen die Ausweisung und die gleichzeitige Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist nach der noch zum Ausländergesetz 1990 ergangenen Senatsrechtsprechung,\n\n 7\n\n- vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. November 1999 - 18 B 1293/99 –, vom 27. November 2003 – 18 B 2423/03 – und vom 1. Juni 2004 - 18 B 600/05 – \n\n 8\n\ndie angesichts der insoweit unverändert gebliebenen Regelungen weiterhin Bestand hat und an der der Senat trotz kritischer Gegenäußerungen festhält,\n\n 9\n\n- vgl. Gutmann, Suspensivwirkung gerichtlicher Entscheidungen, InfAuslR 2004, 150, m.w.N. -\n\n 10\n\ndas Rechtsschutzinteresse mit der Abschiebung des Ausländers entfallen, weil seiner Wiedereinreise die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vormals § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG) entgegensteht.\n\n 11\n\nIm Ergebnis ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 – 9 TG 546/03 -, InfAuslR 2004, 152.\n\n 12\n\nHiernach darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Die Beseitigung der Sperrwirkung ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch im Rahmen der Rückabwicklung von Vollziehungsmaßnahmen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) nicht erreichbar. Die prozessuale Möglichkeit einer (Vollzugs-)Folgenbeseitigung steht unter dem rechtlichen Vorbehalt des materiellen Ausländerrechts. Dieses ermöglicht einem Ausländer selbst nach der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht die Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Denn nach der ihrem eindeutigen Wortlaut nach keiner anderen Auslegung zugänglichen materiell-rechtlichen Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vormals § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt. Dementsprechend ging auch das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG davon aus, dass bei einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die (materiell-rechtlichen) Wirkungen eines angefochtenen Verwaltungsaktes erhalten bleiben, und die Ausländerbehörde mithin lediglich an dessen Vollstreckung gehindert ist.\n\n 13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2000 – 1 C 14.99 -, InfAuslR 2000, 274 =NVwZ-RR 2000, 540.\n\n 14\n\nSelbst eine etwaige Rechtswidrigkeit der Ausweisung bzw. Abschiebung führt nicht zur Unbeachtlichkeit des Einreiseverbots. Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG  getroffene Regelung setzt nicht voraus, dass jene rechtmäßig waren. Nach der gesetzlichen Systematik erfolgt der Rechtsschutz gegen ein durch eine rechtswidrige Ausweisung bzw. Abschiebung bedingtes Einreiseverbot – abgesehen von der Aufhebung der Ausweisungsverfügung - allein im Wege der nachträglichen Befristung der Wirkungen dieser Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). \n\n 15\n\nEinem ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausländer kann allenfalls nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AuslG ausnahmsweise vor Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 3 AuslG angesprochenen Frist unter bestimmten Voraussetzungen das Betreten des Bundesgebietes erlaubt werden. \n\n 16\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2003 – 1 BvR 90/03 -, NJW 2003, 3547 = FamRZ 2003, 1082 = InfAuslR 2003, 322 = EzAR 710 Nr. 14.; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2004 - 18 B 600/05 -.\n\n 17\n\nIn dem hierzu erforderlichen Verfahren werden ggf. die Umstände zu berücksichtigen sein, die wegen einer bereits vorgenommenen Vollziehungshandlung in einem Aussetzungsverfahren keiner abschließenden gerichtlichen Überprüfung mehr zugänglich waren. \n\n 18\n\nVgl. hierzu ebenfalls Senatsbeschlüsse vom 30. November 1999 - 18 B 1293/99 – und vom 27. November 2003 – 18 B 2423/03 . \n\n 19\n\nWenn es nach allem – worauf der Berichterstatter mit Verfügung vom 16. März 2005 hingewiesen hat - auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen nicht ankommt, dann erübrigt sich die von der Prozessbevollmächtigten beantragte Akteneinsicht.\n\n 20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.\n\n 21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-05/18-b-443-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-05/18-b-443-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281134","retrieved":"2026-07-09 02:55:28.370113+00:00"}}