{"status":"available","doknr":"OLD281168","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0404.6B403.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-04","aktenzeichen":"6 B 403/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis zu \n14.200,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. \n4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zu einem \nErfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDer Antragsteller, Rektor an der Gemeinschaftshauptschule F. L. in X. , \nist seit dem 00.00.0000 dienstunfähig erkrankt. Nach einer ersten amtsärztlichen \nUntersuchung zu Beginn des Jahres 0000 diagnostizierte der Amtsarzt bei dem \nAntragsteller \"Lumbalsyndrom mit radikulärer Symptomatik L5/S1 links bei \nChondrosis intervertebralis, Osteochondrosis vertebrae L4/L5, L5/S1\", \"beginnende \nGonarthrose links\" und \"Luxationshüfte im Stadium der Dysplasie bds. mit \nbeginnenden sekundären degenerativen Veränderungen\". Wegen dieser \nBeschwerden befand sich der Antragsteller im 00.0000 und im 00./00.0000 in \nstationärer Behandlung in der E. Klinik Insel V. . Nachdem der Antragsteller \nseinen Dienst zum Beginn des Schuljahres 0000/00 wegen seiner Erkrankung \nweiterhin nicht antreten konnte, veranlasste die Bezirksregierung X. eine erneute \namtsärztliche Untersuchung des Antragstellers hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit. Mit \nSchreiben vom 00.00.0000 teilte der zuständige Amtsarzt mit, dass bei dem \nAntragsteller eine dauernde Dienstunfähigkeit gemäß § 45 des Beamtengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) gegeben sei. Eine anderweitige \nVerwendung außerhalb des Schuldienstes sei nicht möglich. Ebensowenig liege eine \nTeildienstfähigkeit vor. Mit dem Wiedereintritt der Dienstfähigkeit sei nicht zu \nrechnen. Mit Bescheid vom 00.00.0000 versetzte die Bezirksregierung X. \nden Antragsteller mit Ablauf des 00.00.0000 in den Ruhestand. Der Antragsteller \nhat hiergegen Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Seinen \nAntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs hat \ndas Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die gegen den \nAntragsteller ergangene Zurruhesetzungsverfügung stelle sich weder als \noffensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig dar, denn im Rahmen \ndes vorliegenden Eilverfahrens könne nicht abschließend beurteilt werden, ob diese \nVerfügung allen gesetzlichen Anforderungen genüge. Die somit abschließend \nvorzunehmende Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Antragstellers aus. Es \nbestehe ein dringendes öffentliches Interesse daran, dass verfügbare Planstellen mit \nBeamten besetzt würden, die uneingeschränkt einsatzfähig seien, und dass diese \nStellen nicht durch den Suspensiveffekt nach § 80 Abs. 1 VwGO blockiert würden, \nwenn - wie hier - der Planstelleninhaber seit langem dienstunfähig erkrankt sei und \nnicht abgesehen werden könne, dass er in naher Zukunft den Anforderungen seines \nAmtes wieder vollständig entsprechen werde. Die beim Antragsteller durchgeführte \namtsärztliche Untersuchung habe ergeben, dass bei diesem eine dauerhafte \nDienstunfähigkeit vorliege. Dieser Befund werde durch den Entlassungsbericht der \nE. Klinik Insel V. vom 00.00.0000 nicht ernsthaft in Frage gestellt. Zwar \nschließe dieser Bericht mit der Einschätzung, dass der Antragsteller voraussichtlich \nsechs bis acht Wochen nach einer orthopädischen Operation seine Dienstfähigkeit \nwiedererlange. Diese Prognose habe sich jedoch nicht bewahrheitet. Der \nEntlassungsbericht der E. Klinik Insel V. vom 00.00.0000 enthalte keine \nAussage mehr darüber, wann der Antragsteller wieder dienstfähig sein werde. Hinter \ndas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nZurruhesetzungsverfügung müsse das Aufschubinteresse des Antragstellers, das \nsich darauf beschränke, weiterhin besoldet zu werden und keine geringeren \nVersorgungsbezüge zu erhalten, zurücktreten. \n\n4\n\nDie hiergegen von dem Antragsteller erhobenen Einwände rechtfertigen keine \nÄnderung des angefochtenen Beschlusses. Mit seinem vom Senat nur zu prüfenden \nBeschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat der Antragsteller das vom \nVerwaltungsgericht bejahte dringende öffentliche Interesse an einer baldigen \nWiederbesetzung seiner Planstelle mit einem uneingeschränkt einsatzfähigen \nBeamten nicht in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller hierzu ausgeführt hat, es \nbestehe zwar ein hohes, möglicherweise auch überwiegendes öffentliches Interesse \ndaran, dass genügend Lehrkräfte vor Ort seien, um dem Lehrauftrag gerecht zu \nwerden, der Antragsgegner aber nicht dargetan habe, dass an der \nGemeinschaftshauptschule in X. ein Lehrkräftemangel herrsche, vermag diese \nArgumentation nicht zu überzeugen. Denn hiermit berücksichtigt der Antragsteller \nnicht, dass sich die einem Rektor obliegenden Dienstverpflichtungen nicht in der \nErteilung von Unterricht erschöpfen, sondern weitere Aufgaben, etwa in \norganisatorischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht, umfassen. Dass diese Aufgaben \nohne negative Folgen noch für einen weiteren Zeitraum von anderen Lehrkräften \nzusätzlich zu ihren eigenen Unterrichtsverpflichtungen übernommen werden könnten, \nist nicht feststellbar. Der Antragsgegner hat insoweit in seiner Antragserwiderung \nvom 00.00.0000 dargelegt, dass schon die Erfüllung bestimmter \norganisatorischer Aufgaben durch ein Lehrerteam der Gemeinschaftshauptschule in \nX. zum Abschluss des Schuljahres 0000/00 nur bei Entlastung dieser Lehrkräfte \nin ihrem Unterrichtsdeputat erfolgen konnte, was in den jeweiligen Klassen zu einem \nentsprechenden Unterrichtsausfall geführt hat. Auch die mit Beginn des Schuljahres \n0000/00 erfolgte Übernahme der Leitung dieser Schule durch den Schulleiter der \nGemeinschaftshauptschule im C. G. in Q. zusätzlich zu der Leitung \nseiner eigenen Schule war letztlich nur unter Inkaufnahme weiteren \nUnterrichtsausfalls an der Gemeinschaftshauptschule in X. möglich.\n\n5\n\nOhne Erfolg wendet sich der Antragsteller auch gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass er wohl zu Recht als dauernd dienstunfähig angesehen \nwerden müsse. Die Dienstunfähigkeit eines Beamten ist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 \nLBG NRW anzunehmen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus \ngesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig ist. \nGemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW kann der Beamte auch dann als dienstunfähig \nangesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr \nals drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er \ninnerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Der Antragsteller hat \nseit dem 00.00.0000 infolge seiner Erkrankung keinen Dienst mehr geleistet. Er hat \nauch nicht dargetan, dass Aussicht auf die Wiederherstellung seiner vollständigen \nDienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate besteht. Nach dem Ergebnis \nder am 00.00.0000 - erneut - durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung des \nAntragstellers ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft eine dauerhafte \nDienstunfähigkeit gegeben sein wird. Der Amtsarzt hat insoweit in seinem Schreiben \nvom 00.00.0000 ausgeführt: \"Bei Herrn F. liegt eine Dienstunfähigkeit auf \nDauer vor gemäß § 45 LBG. Eine anderweitige Verwendung außerhalb des \nSchuldienstes oder eine Teildienstfähigkeit liegt nicht vor. Mit dem Wiedereintritt der \nDienstfähigkeit ist nicht zu rechnen.\" \n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich dem amtsärztlichen \nSchreiben vom 00.00.0000 eine Empfehlung für eine Operation zur \nWiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nicht entnehmen. Wie bereits das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich der Passus \"Hierin wurde \nauch gleich eine Operationsempfehlung gegeben, hierzu ist eine aufwendige \nausführliche Vordiagnostik erforderlich\" lediglich auf eine im Entlassungsbericht der \nE. Klinik Insel V. vom 00.00.0000 ausgesprochene Empfehlung. Eine \neigene Stellungnahme des Amtsarztes zur Durchführung einer Operation und zu \netwaigen Erfolgsaussichten - wie vom Antragsteller darin offensichtlich gesehen - \nvermag der Senat nicht zu erkennen.\n\n7\n\nEine hinreichende Aussicht auf eine Wiederherstellung der vollständigen \nDienstfähigkeit des Antragstellers binnen sechs Monaten ergibt sich auch nicht aus \ndem Entlassungsbericht der E. Klinik Insel V. vom 00.00.0000. Zwar wird \ndarin die \"Vorstellung beim Neurochirurgen und Abklärung der Operationsindikation\" \nempfohlen und insoweit weiter ausgeführt: \"Nach der Operation wird voraussichtlich \nsechs bis acht Wochen später die Dienstfähigkeit wieder erreicht.\" Der \nEntlassungsbericht ist aber nicht mehr hinreichend aktuell. Die zeitlich späteren \namtsärztlichen Feststellungen aus 00.0000 kann er jedenfalls nicht in Zweifel ziehen. \n\n8\n\nEine für den Antragsteller günstigere Beurteilung lässt sich auch nicht aus dem \n- ebenfalls zeitlich vor der amtsärztlichen Untersuchung erstellten - \nEntlassungsbericht der E. Klinik Insel V. vom 00.00.0000 herleiten. In \ndiesem Bericht wird zwar erneut die \"Vorstellung beim Neurochirurgen und \nAbklärung der Operationsindikation\" empfohlen. Zu der Frage etwaiger \nErfolgsaussichten einer orthopädischen Operation des Antragstellers verhält sich der \nEntlassungsbericht allerdings nicht (mehr). Darin ist lediglich abschließend \nausgeführt: \"Wir entließen Herrn F. am 00.00.0000 dienstunfähig in die \nHäuslichkeit. Eine eingrenzende Aussage zur weiteren Dienstunfähigkeit bzw. zum \nZeitpunkt der zumindest teilweisen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kann noch \nnicht benannt werden.\"\n\n9\n\nAuch das Vorbringen des Antragstellers, aufgrund eines am 00.00.0000 \ndurchgeführten Vorstellungstermins bei Herrn Prof. Dr. L. , St. Josef-Hospital, \nC. , sei mit einer Operation in vier bis fünf Monaten zu rechnen, so dass absehbar \nsei, dass er - der Antragsteller - Mitte des Jahres wieder in vollem Umfang \ndienstfähig sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die hiermit geäußerte \nErwartung der Wiederherstellung seiner vollständigen Dienstfähigkeit Mitte des \nJahres ist nicht weiter - etwa durch eine aktuelle ärztliche Bescheinigung des \nbehandelnden Arztes - belegt worden.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 53 Abs. 3 \nNr. 2, 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-04/6-b-403-05","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-04/6-b-403-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281168","retrieved":"2026-07-09 02:55:31.125358+00:00"}}