{"status":"available","doknr":"OLD281169","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0404.10B157.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-04","aktenzeichen":"10 B 157/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs \ngegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Oktober 2004 zur \nErrichtung einer rückwärtigen Terrassenüberdachung auf dem Grundstück L.-----\nstraße 39 in C. anzuordnen, wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als \nGesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDen Antragstellern fehlt, nachdem die umstrittene Terrassenüberdachung nach \nden Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits am Tage der Antragstellung \nbeziehungsweise am darauffolgenden Tag fertiggestellt worden ist, das \nRechtsschutzinteresse für die begehrte Entscheidung, mit der die aufschiebende \nWirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen für die \nTerrassenüberdachung erteilte Baugenehmigung gemäß den §§ 80 Abs. 5, 80 a \nAbs. 1 und Abs. 3 VwGO angeordnet werden soll.\n\n4\n\nDas Rechtsschutzinteresse für die beantragte Aussetzungsentscheidung ergibt \nsich nicht etwa daraus, dass eine solche Entscheidung möglicherweise Grundlage \nfür eine weitere Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 80 a \nAbs. 3 Satz 2 VwGO zu sein vermag, wonach das Gericht, wenn der Verwaltungsakt \nim Zeitpunkt der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon vollzogen ist, \ndie Aufhebung der Vollziehung anordnen kann. Ob unter \"Vollzug\" in diesem Sinne \nauch das Ausnutzen einer behördlichen Genehmigung durch den Begünstigten zu \nverstehen ist,\n\n5\n\nvgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2004, \n§ 80, Rdn. 232; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, \n13. Aufl. 2003, § 80, Rdn. 176,\n\n6\n\noder ob für solche Fälle der § 80 a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 \nVwGO gilt, der nur Sicherungsmaßnahmen vorsieht,\n\n7\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n13. Februar 1984 - 5 S 38/84 -, NVwZ 1984, 451; \nSchmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80, \nRdn. 92,\n\n8\n\nbedarf hier keiner Entscheidung. Die Aufhebung der Vollziehung würde, was die \nin Rede stehende Baugenehmigung angeht, die vollständige Beseitigung der \nTerrassenüberdachung bedeuten. Auch wenn die Ansicht des Verwaltungsgerichts \nzutreffen sollte, dass sich die Terrassenüberdachung ohne Wert- und \nSubstanzverlust abbauen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens \neinlagern ließe, wäre eine Beseitigungsanordnung weder zur Sicherung der Rechte \nder Antragsteller zwingend erforderlich noch aus sonstigen Gründen geboten, \nsondern in Anbetracht aller Umstände unverhältnismäßig.\n\n9\n\nDie an die östliche Grundstücksgrenze der Antragsteller anschließende \nKonstruktion von maximal 2,80 m Höhe, die aus einer leicht geneigten 3,60 m x \n5,50 m großen Dachfläche und einem an die gemeinsame Grenzwand angebauten \nseitlichen Abschluss (Holzbalken mit eingesetzten Scheiben aus strukturiertem Glas \noder Kunststoff) besteht, hat allenfalls eine geringfügige Verschattung des \nNachbargrundstücks während der Morgenstunden zur Folge.\n\n10\n\nZudem haben die Antragsteller, dokumentiert durch eine entsprechende \nEinverständniserklärung auf den in den Verwaltungsvorgängen als \"überholt\" \ngekennzeichneten Bauzeichnungen, ursprünglich einer seitlich geschlossenen \nTerrassenüberdachung mit den Ausmaßen des nunmehr verwirklichten Vorhabens \nzugestimmt. Zwar lag dieser Zustimmung eine andere Ausführung des seitlichen \nAbschlusses, nämlich die Erhöhung der zwischen den Grundstücken vorhandenen \nmaximal 1,80 m hohen gestuften Wand durch Mauerwerk zu Grunde, doch ist für den \nSenat auf der Grundlage des Vortrags der Antragsteller nicht erkennbar, dass die \nletztlich genehmigte und verwirklichte Ausführung gegenüber der ursprünglich \ngeplanten Ausführung - jedenfalls was die bloße Wirkung der Bausubstanz angeht - \neine wesentlich stärkere Beeinträchtigung der Antragsteller bewirkt. Darüber hinaus \nhat die Beigeladene unwidersprochen vorgetragen, dass die Antragsteller beim \nErwerb ihres Grundstücks - ebenso wie sie selbst - vertraglich dem Anbau eines \nWintergartens auf dem Nachbargrundstück zugestimmt und sich verpflichtet haben, \ndiese Zustimmung auch gegenüber der Antragsgegnerin zu erklären.\n\n11\n\nSchließlich ist es durchaus möglich und sogar wahrscheinlich, dass die derzeit \ngegebene materielle Rechtswidrigkeit der Terrassenüberdachung, die sich aus dem \nvom Verwaltungsgericht festgestellten Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften \nergibt, bis zum Abschluss eines sich unter Umständen anschließenden \nHauptsacheverfahrens entfällt. Nach Angaben der Antragsgegnerin befindet sich ein \nBebauungsplan (Nr. 485 N-GMU) im Aufstellungsverfahren, dessen Entwurf für die \nhier in Rede stehenden Grundstücke eine Erweiterung der überbaubaren \nGrundstücksfläche nach Süden hin vorsieht. Den Satzungsbeschluss erwartet die \nAntragsgegnerin für das erste Quartal 2006. Sollte im Bebauungsplan die \nüberbaubare Grundstücksfläche tatsächlich bis auf die Tiefe der \nTerrassenüberdachung ausgeweitet werden, könnte die gesamte Konstruktion - nach \nErteilung einer entsprechenden Baugenehmigung - durch grenzständige \nAufmauerung des seitlichen Abschlusses bis zur Oberkante der Überdachung \nlegalisiert werden. Nach allem erscheint dem Senat eine Beseitigungsanordnung vor \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens - insbesondere bei Berücksichtigung des \nInteresses der Beigeladenen, ihrem 12jährigen querschnittsgelähmten und auf \nkünstliche Beatmung angewiesenen Sohn auch bei schlechten \nWitterungsverhältnissen einen Aufenthalt im Freien zu ermöglichen - als gänzlich \nunangemessen.\n\n12\n\nDie Beeinträchtigung, die die Antragsteller im Hinblick auf den zu ihren Lasten \ngehenden Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften letztlich abwehren können, \ngeht ausschließlich von der Bausubstanz des Vorhabens und nicht von seiner \nNutzung aus, sodass sich ein Rechtsschutzinteresse für den Aussetzungsantrag \nauch nicht aus dem Interesse der Antragsteller an einem nachfolgenden \nNutzungsverbot herleiten lässt. Eine dem Nutzungscharakter des Wohngrundstücks \nentsprechende Nutzung der Terrasse und die damit verbundenen \nLebensäußerungen müssen sie hinnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass nach erfolgter \nÜberdachung eine Nutzung der Terrasse aufgenommen wird, die das zulässige Maß \nüberschreitet, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Terrasse nach ihrer \nÜberdachung voraussichtlich häufiger genutzt werden wird, als es ohne die \nÜberdachung der Fall wäre, führt nicht zu einer Überschreitung des zulässigen \nMaßes.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-04/10-b-157-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-04/10-b-157-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281169","retrieved":"2026-07-09 02:55:31.216587+00:00"}}