{"status":"available","doknr":"OLD281190","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0401.3A3243.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-01","aktenzeichen":"3 A 3243/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 27. November 2000 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 29. Oktober 2001 werden insoweit aufgehoben, als die \nBeitragsfestsetzung 57.376,89 DM (29.336,34 Euro) übersteigt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und 14 v.H. der Kosten des \nVerfahrens erster Instanz. Die übrigen Kosten fallen dem Kläger zur Last.\n\nDie Kostenentscheidung ist, soweit sie nicht bereits rechtskräftig ist, vorläufig \nvollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des in M. -N. gelegenen Grundstücks Gemarkung \nC. Flur 1 Flurstück 297. Das 3.034 qm große Grundstück grenzt im Süden an \ndie etwa westöstlich verlaufende M1.-------straße (K 9) und im Norden an die T.-----\nstraße . Die T.-----straße erschließt das Innere eines Gevierts, das aus der M1.-------\nstraße im Süden, dem O.------weg im Westen, der G.-----straße im Norden und der \nC1. Straße im Osten gebildet wird. Sie verläuft von der G.-----straße in südlicher \nRichtung mit etwa 60 m Abstand zum O.------weg , knickt nach etwa 60 m \nrechtwinklig nach Osten ab und endet nach weiteren ca. 90 m in einem Wendeplatz. \n\n3\n\nDie T.-----straße und das umliegende Baugebiet werden erfasst vom \nBebauungsplan G 274 \"O.------weg \", der die Ausweisung \"Allgemeines Wohngebiet\" \n(WA) enthält. Hiervon ausgenommen ist das von O.------weg , G.-----straße und T.----\n-straße umfasste Flurstück 684. Für dieses Grundstück gilt die Festsetzung \"WAs\"; \nhierzu enthält der Textteil des Bebauungsplanes die ergänzende Bestimmung, die \nzulässige Nutzung im Erdgeschoss sei auf die der Versorgung des Gebietes \ndienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie (ausnahmsweise) Anlagen \nfür die Verwaltung (Geldinstitutsfiliale, Post etc.) beschränkt und es seien \nWohnungen ab dem ersten Obergeschoss zugelassen; zudem ist für dieses \nGrundstück am O.------weg und an der G.-----straße je ein Einfahrtbereich \nfestgesetzt. Für das Flurstück 297 schlagen die Erläuterungen des Nutzungsplanes \neine Aufteilung in ein großes Baugrundstück an der M1.-------straße und zwei \nkleinere Baugrundstücke an der T.-----straße vor; nach den Planfestsetzungen sind \ndie vorgesehenen kleineren Baugrundstücke eingeschossig, das größere \nBaugrundstück hingegen zweigeschossig bebaubar. Auf dem Flurstück 297 befinden \nsich ein Wohnhaus und die Bautischlerei des Klägers, zu der im nördlichen \nGrundstücksbereich eine Holzlagerhalle sowie ein Park- und Lagerplatz gehören. Der \nGrundstücksstreifen entlang der T.-----straße ist - entsprechend einer textlichen \nFestsetzung im Bebauungsplan - als Grünfläche bepflanzt, die lediglich an der \nnordwestlichen Grundstücksecke durch einen knapp 1 m breiten Plattenweg zu einer \nsüdlichen Ausbuchtung der T.-----straße unterbrochen ist. An der Nordgrenze zur T.-\n----straße ist das Grundstück durch einen Bretterzaun verschlossen; es wird allein \nvon der M1.-------straße aus angefahren.\n\n4\n\nIn den Jahren 1998 bis 2000 baute die Erschließungsgesellschaft G1. -/T.-----\nstraße die T.-----straße als niveaugleiche Mischverkehrsfläche aus, und zwar \naufgrund eines mit der Stadt M. am 19. August 1997 geschlossenen \nVorfinanzierungsvertrages. Der Straßenausbau blieb dabei insofern hinter dem \nBebauungsplan zurück, als der östliche Straßenast nicht in 8 m, sondern lediglich in \n6 m Breite ausgebaut wurde und eine dreieckförmige Fläche in der nordwestlichen \nEcke des Flurstücks 297 nicht für den Straßenbau in Anspruch genommen wurde. \nDurch Verfügung vom 13. November 2000, öffentlich bekanntgemacht am \n27. November 2000, widmete der Beklagte u.a. die T.-----straße als Gemeindestraße \nfür den öffentlichen Verkehr. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 27. November 2000 setzte der Beklagte gegen den Kläger \nwegen des Ausbaus der T.-----straße einen Erschließungsbeitrag von 66.783,97 DM \nfest, rechnete hierauf eine Vorausleistung von 56.500,-- DM an und forderte den \nKläger auf, den verbleibenden Betrag von 10.283,97 DM innerhalb eines Monats zu \nzahlen. Das Grundstück des Klägers hatte er dabei als gewerblich genutzt, \nzweigeschossig bebaubar und ohne Eckermäßigung berücksichtigt. Die zugrunde \ngelegte Verteilung umfasste u.a. auch das mit einem Verbrauchermarkt bebaute, \n3.546 qm große Flurstück 684 der Fa. I. , das mit denselben Faktoren \nberücksichtigt wurde wie das Grundstück des Klägers. Den vom Kläger erhobenen \nWiderspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2001 \nals unbegründet zurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 20. November 2001 Klage auf Aufhebung des \nHeranziehungsbescheides vom 27. November 2000 und des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Oktober 2001 erhoben. In der mündlichen \nVerhandlung vom 17. Mai 2002 hat er sinngemäß beantragt,\n\n7\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid des \nBeklagten vom 27. November 2000 hinsichtlich des \nbei der Beitragsfestsetzung berechneten \nGewerbezuschlags und insoweit auch den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom \n29. Oktober 2001 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im \nUmfang der Teilrücknahme der Klage durch Einschränkung des Klagebegehrens (in \nHöhe von 57.376,89 DM) eingestellt und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur \nBegründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Es sprächen zwar beachtliche \nGründe für einen Fortfall des Gewerbezuschlags für das Grundstück des Klägers \nentsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1998 (8 C \n12.96, DVBl. 1998, 715); gleichwohl könne die Klage keinen Erfolg haben, weil die \nhieraus folgende Entlastung des veranlagten Grundstücks überkompensiert werde \ndurch die zusätzliche Belastung, die aus der gebotenen Nichtberücksichtigung des \nVerbrauchermarkt-Grundstücks bei der Beitragsabrechnung folge; dieses Grundstück \nwerde nämlich vor allem deshalb nicht i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die \nT.-----straße erschlossen, weil der Bebauungsplan G 274 eine Zufahrt von der T.-----\nstraße her angesichts anderweit festgesetzter Einfahrtbereiche ausschließe; da die \nplangemäßen Nutzungen des Grundstücks (Gewerbenutzung im Erdgeschoss, \nWohnnutzung im Obergeschoss) tatsächlich und rechtlich untrennbar verklammert \nseien, sei ein Herauffahrenkönnen von der T.-----straße aus für ein Erschlossensein \ndes Grundstücks durch diese Straße zu fordern.\n\n11\n\nAuf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2004 die \nBerufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Mit seiner rechtzeitig \neingegangenen Berufungsbegründung macht der Kläger geltend: \n\n12\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde dem mit einem \nVerbrauchermarkt bebauten Flurstück 684 ein Erschließungsvorteil geboten, der \nseine Einbeziehung in das Abrechnungsgebiet rechtfertige. Wie das Urteil des OVG \nLüneburg vom 17. August 2000 (9 L 4119/98, NVwZ-RR 2001, 399) zeige, könne \nhinsichtlich der Erhebung des Artzuschlages für gewerbliche Nutzung sehr wohl \nzwischen den Erreichbarkeitsanforderungen für eine Wohnnutzung einerseits und \neine gewerbliche Nutzung andererseits differenziert werden. Allerdings sei das \nFlurstück 684 nicht lediglich als zu Wohnbauzwecken zu nutzendes Grundstück in \ndas Verteilungsgebiet der T.-----straße einzubeziehen, sondern als gewerblich \ngenutztes Grundstück. Das Grundstück ziehe nämlich tatsächlich einen stärkeren \nFußgänger- und Radfahrerverkehr von der T.-----straße her auf sich, als es bei \nseiner Nutzung allein zu Wohnzwecken der Fall wäre. Deshalb sei es nicht \nentsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1998 mit \neinem Gewerbezuschlag zu verschonen. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: \n\n18\n\nVon der Erhebung eines Artzuschlags für das Grundstück des Klägers könne \nnicht entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1998 \nabgesehen werden, da dieses Grundstück nicht die vom Bundesverwaltungsgericht \naufgestellten Voraussetzungen erfülle. Eindeutig erkennbare tatsächliche \nVerhältnisse, die sich aus der äußeren Gestaltung des Grundstücks ergäben und \neine Benutzung der T.-----straße durch den gewerblichen Verkehr zum Grundstück \nnicht erwarten ließen, seien hier nämlich nicht gegeben. Die Möglichkeit, statt des \nplattierten Fußweges eine Betriebszufahrt zur T.-----straße anzulegen, werde \nnämlich weder durch die Baugenehmigung vom 8. Februar 1995 noch durch die \nNachtragsbaugenehmigung vom 20. März 1997 noch durch Festsetzungen des \nBebauungsplanes G 274 ausgeschlossen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im \nübrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung ist begründet. Die umstrittene Beitragsfestsetzung ist insoweit \nrechtswidrig, als sie auf der Berücksichtigung eines Artzuschlages für das veranlagte \nGrundstück beruht. Unter Änderung des angefochtenen Urteils sind die \nangefochtenen Bescheide in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, \nweil sie insoweit rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat die allgemeinen Voraussetzungen für die Entstehung \nder Erschließungsbeitragspflicht, insbesondere unter den Gesichtspunkten einer \nrechtmäßigen Straßenherstellung (§ 125 BauGB) und der Widmung, bejaht; weder \naus dem Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren noch im übrigen sind \nGesichtspunkte hervorgetreten, unter denen diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen \nwäre. Angesichts der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht vorgenommenen Beschränkung seines Anfechtungsantrags, mit \ndem er im Berufungsrechtszug in vollem Umfang obsiegt, ist im Berufungsverfahren \nauch nicht den vom Kläger ursprünglich weiterhin geäußerten Beanstandungen \nnachzugehen. Das gilt sowohl für die Frage, ob das veranlagte Grundstück mit einem \neinheitlichen Maßzuschlag wegen der zweigeschossigen Bebauung im südlichen \nGrundstücksteil zu belegen ist ungeachtet der im Bebauungsplan festgesetzten \neingeschossigen Bebaubarkeit der beiden vorgeschlagenen Baugrundstücke auf \ndem nördlichen Grundstücksteil, als auch für die Frage, ob seinem Grundstück eine \nVergünstigung wegen Mehrfacherschließung (eine \"Eckermäßigung\") zukommt.\n\n23\n\nEntsprechend der vom Kläger verfochtenen und vom Verwaltungsgericht \nangedeuteten Auffassung ist die umstrittene Beitragsfestsetzung insoweit zu Unrecht \nerfolgt, als sie auf der Berechnung eines sog. grundstücksbezogenen Artzuschlages \nvon 30 Prozentpunkten wegen überwiegender gewerblicher Nutzung des veranlagten \nGrundstücks beruht (§ 6 Abs. 7 EBS 1988). Während der sog. gebietsbezogene \nArtzuschlag - unabhängig von der vorhandenen Bebauung und Nutzung des \nGrundstücks - an die kraft Bauplanungsrechts gegebene Möglichkeit einer \ngewerblichen und damit verkehrsintensiveren Grundstücksnutzung anknüpft, greift \nein in der Beitragssatzung normierter sog. grundstücksbezogener Artzuschlag \nregelmäßig ein, wenn ein im qualifiziert beplanten Wohngebiet gelegenes \nGrundstück tatsächlich gewerblich und somit intensiver als die übrigen Grundstücke \ngenutzt wird. Ist ein solches Grundstück doppelt erschlossen, so ist es allerdings \nohne Gewerbezuschlag zu veranlagen, wenn der durch die gewerbliche Nutzung \nverursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende, sondern in vollem \nUmfang ausschließlich über die andere Anbaustraße abgewickelt wird und ohne \nVeränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse \nauf dem Grundstück auch nur abgewickelt werden kann. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1998 - 8 C \n12.96 -, DÖV 1998, 735.\n\n25\n\nDas Grundstück des Klägers erfüllt die Voraussetzungen, unter denen hiernach \ntrotz vorhandener gewerblicher Nutzung ausnahmsweise von der Erhebung eines \nsatzungsgemäßen grundstücksbezogenen Artzuschlags abzusehen ist. \n\n26\n\nNach dem Vorbringen des Klägers, das durch die vorliegenden Photographien \nbestätigt wird und dem der Beklagte nichts entgegengesetzt hat, wurde bei \nEntstehung der sachlichen Beitragspflichten im Jahre 2000 (und wird weiterhin) der \ngewerbliche Verkehr von und zu der auf dem Grundstück betriebenen Bautischlerei \nnicht über die T.-----straße , sondern allein über die M1.-------straße abgewickelt. \nOhne eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück, die für den \nBeklagten und die übrigen Beitragspflichtigen des Abrechnungsgebietes ohne \nweiteres erkennbar gewesen wäre, hätte der gewerbliche Verkehr vom Grundstück \ndes Klägers auch nicht auf die T.-----straße umgelenkt werden können. Zwar mag es \nnicht ausgeschlossen gewesen sein, den Plattenweg in der Nordwestecke des \nGrundstücks zu einer Zufahrt auszuweiten, ohne dadurch in auffälliger Weise in die \nRandbepflanzung des Grundstücks einzugreifen. Zu diesem Zweck hätte der \ngewerbliche Verkehr allerdings über den verhältnismäßig schmalen \nGrundstücksstreifen geführt werden müssen, der ausweislich des Planes zur \nBaugenehmigung vom 20. März 1997 zwischen der Randbepflanzung an der T.-----\nstraße und den Stellplätzen für zwei Mulden und mehrere Personenwagen liegt. \nZudem hätte eine derartige Zufahrt den gewerblichen Verkehr vom Grundstück des \nKlägers auf die nach Süden weisende Ausbuchtung der T.-----straße geleitet, die auf \ndem etwa 9 m langen und etwa 6 m breiten Flurstück 493 angelegt ist. Eine so \ngestaltete Verkehrsführung hätte nicht den Anforderungen entsprochen, die insoweit \nunter den Gesichtspunkten der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der \nRücksichtnahme auf den Wohngebietscharakter zu stellen sind. Die Anlegung einer \nZufahrt zur T.-----straße , die sowohl das betriebliche Interesse an einer möglichst \ngeradlinigen Verbindung als auch die schutzwürdigen Interessen der Nachbarn \n(insbesondere auf dem Flurstück 504) an einer möglichst geringen Beeinträchtigung \nberücksichtigt, hätte hingegen vorausgesetzt, dass der bepflanzte Erdwall an der \nNordseite des Grundstücks und der dessen ganze Nordgrenze verschließende \nBretterzaun durchbrochen worden wären. All dies aber hätte eine Veränderung der \ntatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück dargestellt, die weder der Gemeinde \nnoch den übrigen Anliegern an der T.-----straße hätte verborgen bleiben \nkönnen.\n\n27\n\nDie Reduzierung des festgesetzten Erschließungsbeitrags, die sich demnach aus \ndem gebotenen Wegfall des Gewerbezuschlags ergibt, wird nicht dadurch \nkompensiert oder überkompensiert, dass das mit einem Verbrauchermarkt bebaute \nFlurstück 684 aus der Beitragsabrechnung auszuscheiden wäre. Vielmehr ist dieses \nGrundstück - entsprechend der vom Beklagten vorgenommenen Verteilung - mit \neinem Gewerbezuschlag und als zweigeschossig bebaubar anzusetzen. Der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, das Flurstück 684 werde durch die T.-----straße \nnicht i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, weil der Bebauungsplan \nG 274 einer Zufahrt an der Grundstücksseite zur T.-----straße entgegenstehe, \nvermag der Senat aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen: \n\n28\n\nZu- und Abfahrtsverbote (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) sollen in erster Linie der \nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der jeweiligen Straße dienen, die durch \nVerkehrsvorgänge von und zu \"ihren\" Anliegergrundstücken beeinträchtigt werden \nkönnten.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1991 - 8 C \n59.89 -, DVBl 1991, 593.\n\n30\n\nSchon diese \"primäre Blickrichtung\" (von der einzelnen Straße auf die \nAnliegergrundstücke, nicht vom einzelnen Anliegergrundstück her auf alle das \nGrundstück berührenden Straßen) spricht dagegen, die im Bebauungsplan \ngetroffene Regelung der Einfahrtbereiche des Flurstücks 684 an der G.-----straße \nund am O.------weg als abschließende Regelung für den Anschluss dieses \nGrundstücks an alle umgebenden Straßen und damit als Verbot einer Zufahrt von \nund zur T.-----straße zu verstehen. Zwar mag die Absicht des Plangebers, die \nNachbarschaft eines \"betriebsamen\" Grundstücks vor den hiervon ausgehenden \nVerkehrsbeeinträchtigungen zu schützen, die Anordnung eines Zu- und \nAbfahrtsverbotes für dieses Grundstück rechtfertigen. Die ausdrückliche Festsetzung \neines solchen Verbotes wäre im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes \nG 274 aber schon deswegen zu erwarten gewesen, weil sowohl dem Planverfasser \nals auch dem Rat die rechtliche Möglichkeit wohlbewusst war, ein Zufahrtsverbot \nausdrücklich auszusprechen; das zeigen schon die im Text zum Bebauungsplan \nenthaltenen ergänzenden Bestimmungen für Zuwegungen und Zufahrten zur L.----\nstraße 9 (Text C. Zu B 2 Nr. 4 und 5). Für das Erfordernis einer ausdrücklichen \nFestsetzung sprechen auch die ambivalenten Folgen eines Zufahrtsverbotes: Ein \nsolches Verbot schränkt die Position des betroffenen Grundstückseigentümers über \ndas übliche Maß hinaus ein und ist zudem geeignet, Erschließungsbeitragslasten von \ndem betroffenen Grundstück auf die Nachbargrundstücke \"abzuschieben\". \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1991, a.a.O. \n(betr. die Steigerung der Anforderungen an die \nErschließung). \n\n32\n\nDie Ausführungen der Planbegründung zu Erschließungskosten (unter G.) lassen \naber nicht erkennen, dass der Rat sich mit dem Problem einer \"Kostenverlagerung\" \nüberhaupt befasst hätte; auch dies spricht gegen die Annahme, der Plangeber habe \nein Zu- und Abfahrtsverbot an der T.-----straße regeln wollen. \n\n33\n\nDie vom Verwaltungsgericht (und auch dem Beklagten) angeführte Begründung \nzur Zweiten Änderung des Bebauungsplans G 274 ergibt demgegenüber kein \ngewichtiges Argument für die Festsetzung eines Zu- und Abfahrtsverbotes. Der \nUmstand, dass dieser Änderungsplan ausdrücklich nicht die Grundzüge der Planung \nberühren will, spricht gegen die Annahme, durch diesen Änderungsplan sei erstmals \neine Regelung über den Anschluss des Flurstücks 684 an die T.-----straße getroffen \nworden; dieser Änderungsplan erscheint auch als grundsätzlich ungeeignet, für die \nAuslegung der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans G 274 zu dienen, weil \nder Änderungsplan erst nach Erlass des Ursprungsplanes \"in die Welt gekommen\" \nist. Schließlich erbringt die Festsetzung der T.-----straße als \"Wohnstraße mit \nParkmöglichkeiten\" kein Argument, das im Sinne eines Zufahrtsverbotes den \nAusschlag geben könnte. Das gilt schon deshalb, weil die Charakterisierung als \n\"Wohnstraße\" nach dem Bebauungsplan G 274 die Anlage von Stellplätzen und \nGaragen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme der \nVorgartenflächen zulässt (Text C. Zu B 1), mithin grundsätzlich auch die Anlegung \nvon Zufahrten nicht hindert. Überdies hat die im Nutzungsplan eingetragene \nUnterteilung der öffentlichen Verkehrsflächen sowie ihrer einzelnen Bestandteile nur \nnachrichtliche Bedeutung (Text C Zu B 3 Nr. 1), lässt also die Möglichkeit offen, die \nT.-----straße im Bereich des Flurstücks 684 so auszubauen, dass Lastkraftwagen \nohne weiteres auch von dieser Straße aus auf das Grundstück fahren können. \n\n34\n\nIst demnach anzunehmen, dass ein Zu- und Abfahrtsverbot an der T.-----straße \nnicht besteht und dass demgemäß diese Straße all das an Erschließung erbringt, \nwas sowohl zur gewerblichen als auch zur wohnlichen Nutzung des Flurstücks 684 \nallenfalls gefordert werden kann, so braucht der Senat nicht mehr auf die weitere \nDarlegung des Verwaltungsgerichts einzugehen, die vorliegende \nNutzungsfestsetzung für dieses Grundstück führe zu einer tatsächlichen und \nrechtlichen \"Verklammerung\" von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung in der \nWeise, dass ihretwegen eine Auffahrmöglichkeit auch schon für ein Erschlossensein \nhinsichtlich der im ersten Obergeschoss zugelassenen Wohnnutzung zu fordern \nwäre. Ebenso kann offenbleiben, ob das Erschlossensein eines gewerblich zu \nnutzenden Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet generell eine \nAuffahrmöglichkeit voraussetzt oder ob dies (zumindest) im vorliegenden Fall nach \ndem einschlägigen Bebauungsplan gefordert ist.\n\n35\n\nDer Beklagte hat bei der Verteilung, die der umstrittenen Beitragsfestsetzung \nzugrunde liegt, für das Flurstück 684 auch zu Recht einen Artzuschlag wegen \ngewerblicher Nutzung angesetzt und keine Eckermäßigung gewährt. Nach den \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts existierte nämlich bei Entstehung der \nBeitragspflicht eine etwa 2 m breite Lücke in der Randbepflanzung dieses \nGrundstücks, die von Fußgängern bei ihren Einkaufsgängen zum Verbrauchermarkt \nauch benutzt wurde. Da es sich hierbei um einen Verkehr handelt, wie er für einen \nVerbrauchermarkt typisch ist, kann mit Bezug auf das Flurstück 684 keine Rede \ndavon sein, der mit der gewerblichen Tätigkeit typischerweise verbundene Verkehr \nunterbleibe gänzlich aus der Sicht der abzurechnenden Anliegerstraße.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1998, a.a.O.; \nvgl. hingegen den vom OVG Lüneburg im Urteil vom \n17. August 2000 - 9 L 4119/98 -, NVwZ-RR 2001, \n399, entschiedenen Fall, in dem eine gewerbliche \nNutzung von der abgerechneten Anlage her \ntatsächlich nicht stattfand.\n\n37\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, § 167 \nAbs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie § 132 Abs. 2 VwGO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281190","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-01/3-a-3243-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281190","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281190","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-01/3-a-3243-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281190","retrieved":"2026-07-09 02:55:33.180457+00:00"}}