{"status":"available","doknr":"OLD281207","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0331.12A3673.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-31","aktenzeichen":"12 A 3673/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung bei vorläufiger - aus der Sicht zum Zeitpunkt der \nEntscheidungsreife vorgenommene - Betrachtung nach Maßgabe der nachfolgenden \nGründe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 \nZPO).\n\n3\n\n2. Der Zulassungsantrag führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n4\n\nEs mag dahinstehen, ob mit dem Zulassungsvorbringen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts erschüttert wird, die Einkommensverhältnisse der Klägerin zu 1. \nseien im streitgegenständlichen Zeitraum auf Grund einer jahrelangen Unterstützung \ndurch Herrn B. unklar. Hierbei handelt es sich nur um eine von mehreren - die \nKlageabweisung selbstständig tragenden - Begründungen. \n\n5\n\nJedenfalls werden nämlich die das Ergebnis ebenfalls für sich tragenden \nFeststellungen des Verwaltungsgerichtes, der Beklagte sei im streitgegenständlichen \nZeitraum nicht verpflichtet gewesen, die Miete im Rahmen der Bewilligung von \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen, und die Klägerin zu 1. habe im \nÜbrigen über ausreichendes Einkommen zur Bedarfsdeckung verfügt, durch den \nVortrag der Kläger im Zulassungsverfahren nicht entscheidend in Frage gestellt.\n\n6\n\nEs unterliegt zunächst keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht hier die \nAngemessenheit der Unterkunftskosten unter Zugrundelegung der im sozialen \nWohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen als objektive Obergrenze nach der \nFläche der Wohnung bemessen hat. Inwieweit die Überschreitung dieser Obergrenze \ndurch einen besonders günstigen Mietzins pro Quadratmeter in sozialhilferechtlich \nrelevanter Weise kompensiert werden kann, \n\n7\n\nvgl. dazu den Beschluss des Senats vom 15. März 2004 - 12 A 714/03 -, \n\n8\n\nist hier ohne Belang, den eine solche Kompensation ist weder von den Klägern \nvorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich. \n\n9\n\nDas Wohngeld muss - wie jeder andere Einkommensbestandteil - bei der Frage \nder Angemessenheit der Unterkunftskosten außer Betracht bleiben. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2003 \n\n11\n\n- 16 B 2385/03 -.\n\n12\n\nDer Senat sieht hier keine Veranlassung, insoweit der abweichenden Auffassung \nin der sozialhilferechtlichen Fachliteratur \n\n13\n\nHoffmann in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 12 Rdnr. 27\n\n14\n\nzu folgen.\n\n15\n\nDie Frage, ob eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung \nalternativ zur Verfügung gestanden hat oder die von den Klägern bewohnte \nUnterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig \nverfügbare war, ist vom Verwaltungsgericht korrekt abgehandelt worden. Ausweislich \nder von der Klägerin zu 1. unterzeichneten Verhandlungsniederschrift vom \n19. November 1999 ist ihr sehr wohl auch eine Frist gesetzt worden, innerhalb derer \nsich der Beklagte vorbehaltlich von Bemühungen um eine Senkung der \nUnterkunftskosten namentlich durch einen Wohnungswechsel zunächst zu \nÜbernahme der Unterkunftskosten in voller - unangemessener - Höhe bereit erklärt \nhat. Dass der Beklagte an die gewährte Übergangszeit von sechs Monaten nicht \nmehr gebunden sein würde, nachdem sie mit ihrem Antrag auf eine \nRenovierungsbeihilfe vom 28. Januar 1999 ihre Umzugsunwilligkeit zu erkennen \ngegeben hatte, musste auch der Klägerin zu 1. klar gewesen sein. Eine Bindung an \ndie unrichtige Rechtsauskunft, nach Ablauf der Frist könne die Miete nur noch in \nangemessener Höhe berücksichtigt werden, haben die Kläger im \nZulassungsverfahren selbst nicht geltend gemacht. Auch mit dem Zulassungsantrag \nhaben die Hilfsbedürftigen nicht substantiiert dargelegt, dass eine andere \nbedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen \nWohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen \nnicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihnen nicht zugänglich war. \n\n16\n\nDass § 3 Abs. 1 der RegelsatzVO es nicht zulässt, wenigstens die \nangemessenen Unterkunftskosten in die Bedarfsberechnung einzustellen, hat das \nVerwaltungsgericht gleichermaßen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, \nohne dass die Kläger dem mit dem Hinweis auf das im Sozialhilferecht geltende \nBedarfsdeckungsprinzip und den entstehenden Umzugszwang durchschlagende \nArgumente entgegengesetzt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich \nfestgestellt, dass die Ergänzung des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO durch dessen neuen \nSatz 3 auf Grund von Artikel 11 des insoweit am 1. August 1996 in Kraft getretenen \nGesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) nicht \nlediglich die Bedeutung einer \"Klarstellung\" dafür besitzt, dass der Sozialhilfeträger \nfür die vor Inkrafttreten liegende Zeit bei Anmietung einer sozialhilferechtlich \nunangemessenen Unterkunft zur Übernahme jedenfalls der angemessenen \nAufwendungen verpflichtet sei.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 \n\n18\n\n- 5 C 6.98 -, FEVS 49, 145 (153).\n\n19\n\nDie danach vom Verwaltungsgericht zu Recht ohne die Berücksichtigung von \nUnterkunftskosten für den streitbefangenen Zeitraum vorgenommene \nGegenüberstellung von Bedarf der Klägerin zu 1. im Übrigen und ihrem monatlichen \nEinkommen wird durch die auf die Darstellung einer gegenwärtigen Notlage \n(\"Anordnungsgrund\") gerichteten Ausführungen der Kläger zu ihrem \nFamilieneinkommen und den tatsächlichen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der \nBegründung des Zulassungsantrags von vornherein nicht berührt. Auch soweit die \nSchulden aus dem Anspruchszeitraum herrühren, ist nicht erkennbar, dass sie neben \ndem Regelsatz und dem Zuschlag für Alleinerziehende in die Bedarfsberechnung \neinzustellen gewesen sind.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n21\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281207","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-31/12-a-3673-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281207","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281207","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-31/12-a-3673-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281207","retrieved":"2026-07-09 02:55:34.620063+00:00"}}