{"status":"available","doknr":"OLD281205","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0331.12A2082.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-03-31","aktenzeichen":"12 A 2082/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1 \nVwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. \n3987), ist nicht begründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen, mit dem die Klägerin sich auf die Zulassungsgründe \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO beruft, rechtfertigt eine Zulassung der \nBerufung nicht.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn \ndurch das zu berücksichtigende Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von \nsolchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nhervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001\n\n6\n\n- 12 B 1284/00 - sowie auch BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV \n3.02 -, DVBl. 2003, 401.\n\n7\n\nDas ist hier nicht der Fall.\n\n8\n\nSoweit die Klägerin ihren mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch als \nZahlungsanspruch aus der zwischen ihrem Rechtsvorvorgänger und dem Beklagten \ngeschlossenen Pflegesatzvereinbarung vom 22./29. Dezember 1994 herleitet, \nbegegnet die Abweisung der Klage schon deshalb keinen ernstlichen Zweifeln, weil \ndie Klägerin für einen solchen Anspruch nicht aktivlegitimiert wäre. Das \nVerwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich ein \nZahlungsanspruch des Heimträgers mangels gesetzlicher Grundlage allein aus einer \nPflegesatzvereinbarung oder einer individuellen Kostenübernahmeerklärung des \nSozialhilfeträgers und auch nur dann ergeben kann, wenn darin eine entsprechender \nRechtsbindungswille deutlich zu Tage tritt. \n\n9\n\nVgl. hierzu neben der im angefochtenen Urteil genannten Entscheidung des \nOVG NRW (FEVS 46, 77) auch BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 \n\n10\n\n- 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71 = FEVS 45, 151, 157; OVG Frankfurt/Oder, Urteil \nvom 27. Januar 2000 \n\n11\n\n- 4 A 111/97 - FEVS 51, 555, 563 ff; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2000 - \n22 A 5519/98 - FEVS 52, 303, und Beschluss vom 30. April 2003 - 12 B 301/03 -\n.\n\n12\n\nDaran fehlt es hier. Der vom Verwaltungsgericht in einem nicht \nentscheidungstragenden Teil der Urteilsbegründung vertretenen Auffassung, dass im \nGrundsatz eine unmittelbare Leistungspflicht gegenüber der Klägerin bestehe, weil \ndie Vereinbarung vom Dezember 1994 und die darauf gründende \nAbrechnungsvereinbarung vom März/April 1995 \"gerade die Leistung von \nPflegesätzen\" zum Gegenstand hätten, kann bei näherer Bewertung des Inhalts der \nVereinbarungen nicht gefolgt werden. Die Vereinbarung vom 22./29. Dezember 1994 \nregelt nicht , wem gegenüber Leistungen u.a. auf der Grundlage von Pflegesätzen zu \nerbringen sind, sondern setzt insofern die bestehende Gesetzeslage voraus. Sie \nverhält sich demgemäß ausgehend von § 93 Abs. 2 - in der Fassung des Zweiten \nGesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms \nvom 21. Dezember 1993 (2. SKWPG), BGBl. I S. 2374 - BSHG F. 1994 im \nWesentlichen zu den Grundlagen für die Bemessung der Pflegesätze, dem Zeitpunkt \nihres Inkrafttretens und ihrer Geltungsdauer sowie dem Verfahren bei Einwendungen \ndes Heimträgers gegen die vom beklagten Landschaftsverband mitzuteilende Höhe \nder Pflegesätze. Die Begründung einer gesonderten Zahlungsverpflichtung \ngegenüber dem Heimträger neben den im Verhältnis zu den sozialhilfeberechtigten \nHeimbewohnern bestehenden gesetzlichen Leistungspflichten lässt sich \ninsbesondere auch nicht daraus herleiten, dass es in § 1 unter der Überschrift \n\"Gegenstand der Vereinbarung\" dem Sinne nach heißt, die Vereinbarung betreffe die \nPflegesätze und Nebenleistungen, die vom Träger der Sozialhilfe an den Heimträger \n\"zu zahlen\" seien. Damit soll bei verständiger Würdigung - wie der Zusammenhang \nmit der einleitend als Grundlage angeführten Regelung des § 93 Abs. 2 BSHG F. \n1994 verdeutlicht - nur der sozialhilferechtliche Bezug der nachfolgenden \nRegelungen über die Grundlagen für die Festlegung der Pflegesätze betont werden, \nwährend die damit verbundene Aussage, dass die Pflegesätze und Nebenleistungen \nan den Heimträger \"zu zahlen\" seien, nur als Hinweis auf die übliche Abwicklung der \ndurch den Heimaufenthalt bedingten sozialhilferechtlichen Ansprüche von \nHeimbewohnern verstanden werden kann. \n\n13\n\nVgl. zu den Zusammenhängen etwa: Münder in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 93 \nRdn. 32 - 34.\n\n14\n\nLetzteres ergibt sich schon daraus, dass besondere Umstände, die zu der \nAnnahme Veranlassung geben könnten, der Beklagte habe eine zusätzliche \nZahlungspflicht im Verhältnis zum Heimträger übernehmen wollen, nicht in \nErscheinung getreten sind. Zudem wird durch die detaillierte Regelung des \nAbrechnungsverfahrens in der Abrechnungsvereinbarung vom 28. März/3. April 1995 \nbestätigt, dass kein Zahlungsanspruch des Heimträgers gegen den Beklagten \nbegründet werden sollte. Darin wird nämlich klargestellt, dass ausschließlich der \nHilfeempfänger einen Anspruch auf Zahlung als Leistung der Sozialhilfe habe und \nder Träger der Sozialhilfe diesen Anspruch durch Zahlung an den Heimträger erfülle, \nallerdings nur soweit der Hilfeempfänger hiergegen keine Einwendungen \nerhebe.\n\n15\n\nAbgesehen davon wäre das Zulassungsvorbringen der Klägerin auch deshalb \nnicht geeignet, den von ihr aus der Pflegesatzvereinbarung vom 22./29. Dezember \n1994 hergeleiteten Zahlungsanspruch zu stützen, weil ihre Berufung auf den in § 11 \nAbs. 1 der Vereinbarung geregelten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens fehlgeht. Diese \nBestimmung setzt nämlich nur das Inkrafttreten der in dieser Vereinbarung \ngetroffenen Regelungen fest. Die Festlegung eines Datums für das Wirksamwerden \nder Pflegesätze ist hierdurch noch nicht erfolgt. Diese sollte wegen der \nNotwendigkeit, zur Ermittlung der Höhe der - insoweit \"neuen\" - Pflegesätze zunächst \ndie nach §§ 3 und 8 der Vereinbarung vorzulegenden Kostennachweise \nauszuwerten, vielmehr gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 5 der Vereinbarung erst \ndurch nachfolgende Mitteilung der beim Beklagten eingerichteten \nPflegesatzkommission erfolgen. Eine Gleichsetzung des Zeitpunktes des \nWirksamwerdens der Pflegesätze mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der \nHeimerlaubnis - wie sie von der Klägerin für zutreffend gehalten wird - scheidet damit \nvon vornherein aus. Veranlassung zu einer abweichenden Auslegung der \nVereinbarung besteht im Übrigen auch deshalb nicht, weil mit ihrem eng am Wortlaut \norientiertem Verständnis in Verbindung mit den Regelungen des Gesetzgebers in \n§ 93 Abs. 3 und 4 BSHG F. 1994 den berechtigten Interessen der Beteiligten \nhinreichend Rechnung getragen wird. Diese Regelungen, die den Verfahrensgang \nfür den Abschluss der im Hinblick auf § 93 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 2 BSHG F. 1994 \nerforderlichen Vereinbarungen vorgeben und einen Rahmen für die \nGestaltungsmöglichkeiten setzen, ermöglichen nämlich jedem Beteiligten, eine \nunverzügliche und zumindest vorläufig vollziehbare vertragsgestaltende \nEntscheidung der nach § 94 BSHG F. 1994 eingerichteten Schiedsstelle \nherbeizuführen, \n\n16\n\nzur vorrangigen Entscheidungskompetenz der Schiedsstelle vgl. BVerwG, \nBeschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 - NDV-RD 2002, 59, 60/61,\n\n17\n\nwenn mangels Einigung (vollständige) Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1, \nHalbsatz 1 BSHG F. 1994, insbesondere auch über die Höhe und den Zeitpunkt des \nWirksamwerdens von Pflegesätzen innerhalb eines vom Gesetzgeber als \nausreichend angesehenen Zeitraums von sechs Wochen nach schriftlicher \nAufforderung zu Verhandlungen nicht zustande kommen. \n\n18\n\nDie auf § 93 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BSHG F. 1994 gestützten Einwendungen \nder Klägerin sind ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hauptantrag hervorzurufen, weil \nsich auch damit eine Aktivlegitimation der Klägerin für den Zahlungsanspruch nicht \nbegründen lässt. Selbst wenn nämlich dem Rechtsvorgänger der Klägerin nach \ndieser Vorschrift ein Anspruch auf Abgabe einzelfallbezogener \nKostenübernahmeerklärungen zugestanden haben sollte, ist jedenfalls nicht \nersichtlich, dass der Beklagte ihm gegenüber solche Erklärungen abgegeben hat. \nZudem hat die Klägerin nicht dargetan, woraus sich ein Anspruch ihres \nRechtsvorvorgängers gegen den Beklagten ergeben haben könnte, im \nZusammenhang mit Kostenübernahmeerklärungen ihm gegenüber eine gesonderte \nZahlungsverpflichtung zu begründen. \n\n19\n\nDie Einwendungen der Klägerin gegen die Ablehnung des mit der Klage geltend \ngemachten Zahlungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei \nVertragsschluss (culpa in contrahendo) rechtfertigen eine Zulassung der Berufung \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon deshalb nicht, weil sie den nach § 124a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO a.F. zu stellenden Anforderungen an die Darlegung der Gründe für \neine Zulassung der Berufung nicht gerecht werden. Das ergibt sich bereits daraus, \ndass die Klägerin auf die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, ihr stehe \nein Anspruch auf Zahlung der geforderten Summe aus den Rechtsgrundsätzen zur \nculpa in contrahendo nicht zu, weil derartige Ansprüche wegen ihrer größeren \nSachnähe zu den Amtshaftungsansprüchen als zu den Erfüllungsansprüchen aus \nöffentlich-rechtlichen Verträgen im Zivilrechtsweg zu verfolgen seien, überhaupt nicht \neingeht. \n\n20\n\nSelbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, die Klägerin habe mit \nihren Einwendungen konkludent geltend machen wollen, das Verwaltungsgericht \nhabe seine Entscheidungszuständigkeit zu Unrecht verneint, weil das mit dem \nHauptantrag verfolgte Klagebegehren einen einheitlichen Streitgegenstand betreffe, \nergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Zwar hätte in diesem Fall eine mangelnde \nRechtswegzuständigkeit nach § 17 Abs. 2 GVG i.V.m. § 173 VwGO einer \nSachentscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hauptanspruch der Klägerin \nunter dem in Rede stehenden Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss \nnicht entgegengestanden. \n\n21\n\nVgl. hierzu Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., Bd. 3, Rdnr. 2, 10 - 13 zu § 17 \nGVG.\n\n22\n\nJedoch wird dadurch das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung - die \nundifferenzierte Zurückweisung des mit dem Hauptantrag verfolgten Klagebegehrens \nals unbegründet - nicht ernstlich in Frage gestellt. Der Begründung des \nZulassungsantrages der Klägerin ist nämlich nichts zu entnehmen, was mit einer ins \nGewicht fallenden Wahrscheinlichkeit Grund zu der Annahme geben könnte, das von \nihr beanstandete Verhalten von Bediensteten des Beklagten sei in zurechenbarer \nWeise die maßgebliche Ursache dafür gewesen, dass die Vereinbarung über die \nHöhe der Pflegesätze nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt zustande gekommen \nsei, oder habe das Vertrauen darauf gerechtfertigt, eine Abrechnung der Kosten \nwerde vorübergehend auf der Grundlage der im Verhältnis zur B. geltenden \nPflegesätze erfolgen. Insbesondere hat die Klägerin den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts, dass der für die Aufnahme der Verhandlungen vereinbarte \nTermin auf Grund von allein im Einflussbereich des Rechtsvorvergängers der \nKlägerin liegenden Umständen nicht habe eingehalten werden können und der \nBeklagte unmittelbar nach Vorlage der prüffähigen Unterlagen die Vereinbarungen \nmit dem Einrichtungsträger abgeschlossen habe, nichts entgegengesetzt. \nVeranlassung hierzu hätte aber vor allem im Hinblick darauf bestanden, dass der \nRechtsvorvorgänger der Klägerin nicht nur den mit dem Beklagten für den 5. Oktober \n1994 vereinbarten Verhandlungstermin am 4. Oktober 1994 mit der Begründung \nabgesagt hat, dass er wegen ungeklärter, den Personalbestand betreffender \nKostenfragen noch nicht in der Lage sei, ein diskussionsfähiges kalkulatorisches \nSelbstkostenblatt vorzulegen, sondern auch, dass er das der Berechnung der am 23. \nJanuar 1995 mitgeteilten Pflegesätze zu Grunde liegende Selbstkostenblatt \nausweislich der Verwaltungsunterlagen erst am 16. Januar 1995 beim Beklagten \neingereicht hat. Prüffähige Unterlagen hätten bekannterweise auch bei einer \nfrühzeitigen Aufnahme der Verhandlungen vorgelegt werden müssen. Abgesehen \nvon vorstehendem Gesichtspunkt besteht nach dem Vorbringen der Klägerin auch \nkein Anhaltspunkt dafür, dass ihr Rechtsvorvorgänger es aus Gründen, die nicht ihm \nselbst, sondern dem Beklagten anzulasten sein könnten, unterlassen hat, einer -\n vermeintlich vermeidbaren - Verzögerung bei der Vereinbarung der Pflegesätze in \nder vom Gesetzgeber vorgesehenen Weise durch einen Antrag gem. § 93 Abs. 2 \nSatz 2 BSHG F. 1994 bei der Schiedsstelle zu begegnen.\n\n23\n\nAn der nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. erforderlichen Darlegung von \nGründen, die eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nrechtfertigen könnten, fehlt es auch, soweit im angefochtenen Urteil Ansprüche der \nKlägerin auf Zahlung des geltend gemachten Betrages auf der Grundlage einer \nGeschäftsführung ohne Auftrag bzw. nach den Grundsätzen einer ungerechtfertigten \nBereicherung verneint worden sind. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nhierzu ist die Klägerin nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.\n\n24\n\nSchließlich ruft das Zulassungsvorbringen der Klägerin auch keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die von ihr \nmit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der in \nder Mitteilung des Beklagten vom 23. Januar 1995 genannten Pflegesätze hervor. \nDer begehrten Feststellung stehen nicht nur der Inhalt der Vereinbarung zwischen \ndem Rechtsvorvorgänger der Klägerin und dem Beklagten vom 22./29. Dezember \n1994 und der Pflegesatzmitteilung des Beklagten vom 23. Januar 1995, sondern \nauch die Regelungen des § 93 Abs. 2 - 4 BSHG F. 1994 entgegen, die gemäß Abs. 3 \nSatz 1 auf eine prospektive Festlegung der Pflegesätze ausgerichtet sind und nach \nAbs. 4 Satz 3 ein vor die in Abs. 4 Satz 2 genannten Zeitpunkte zurückwirkendes \nVereinbaren oder Festsetzen von Entgelten nicht gestatten. Im übrigen dürften \nentgegen der Auffassung der Klägerin auch die Voraussetzungen für eine \nHeranziehung der im Verhältnis zur B. als dem früheren Heimträger geltenden \nPflegesätze nicht vorliegen. Da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass ihr \nRechtsvorvorgänger im Wege der Rechtsnachfolge in die im Verhältnis zum früheren \nHeimträger geltenden Pflegesatzvereinbarungen eingetreten sei, muss davon \nausgegangen werden, dass von ihrem Rechtsvorvorgänger im Anspruchszeitraum \naufgewandte Kosten, die in der Höhe über die vom Beklagten in Ansatz gebrachten \n\"Normalpflegesätze\" der Pflegesatzkommission hinausgingen, im Verhältnis zum \nBeklagten allenfalls im Zusammenhang mit denkbaren sozialhilferechtlichen \nAnsprüchen von Heimbewohnern auf der Grundlage von § 93 Abs. 2 Satz 1 \n2. Halbsatz BSHG F. 1994 Berücksichtigung hätten finden können. \n\n25\n\n Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG,\n\n26\n\n Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 5 B 50.04 -.\n\n27\n\nEine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher \nSchwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet aus, weil die Angriffe der \nKlägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung keine Fragen aufwerfen, die sich \nnicht unter Heranziehung der gesetzlichen Grundlagen für die in Rede stehenden \nPflegesatzvereinbarungen ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.\n\n29\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281205","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-31/12-a-2082-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281205","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281205","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-03-31/12-a-2082-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281205","retrieved":"2026-07-09 02:55:34.437260+00:00"}}